Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 3595/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2343/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) geführter Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleiches am 25.04.2012 beendet worden ist.
In diesem Verfahren (S 22 R 7158/08) wandte sich der Kläger gegen zwei Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 24.09.2008. Gegenstand des Verfahrens war zudem (im Wege der Klageerweiterung vom 11.03.2009) eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 09.02.2009.
Zunächst wandte sich der Kläger mit seinen Widersprüchen gegen die Bescheide vom 17.03.2006 und 31.10.2007. Mit Bescheid vom 17.03.2006 forderte die Beklagte von ihm für die während des Zeitraums vom 24.01.2006 bis 28.02.2006 durchgeführte stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation eine Zuzahlung in Höhe von 10 EUR für den Zeitraum vom 24.01.2006 bis 26.02.2006, mithin 340 EUR. Mit Bescheid vom 31.10.2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 17.03.2006 auf und forderte erneut für den geltend gemachten Zeitraum 340 EUR. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2008 zurück. Sie wies darauf hin, dass eine Befreiung von der Zuzahlung erst ab dem 27.02.2006 habe erfolgen können, weil der Kläger Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zum 26.02.2006 gehabt habe. Eine Befreiung von der Zuzahlung sei nicht möglich gewesen, weil das monatliche Nettoeinkommen 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV überstiegen habe. Maßgeblich sei das vor der Rehaantragstellung erzielte Nettoentgelt bzw. Nettoeinkommen unabhängig von eventuellen Abzügen wegen Unterhaltsleistungen oder sonstiger Kosten des täglichen Lebens. Nach der vorliegenden Arbeitgeberbescheinigung habe der Kläger im November 2005 ein Nettoentgelt in Höhe von 1070,14 EUR erzielt. Dieses Nettoeinkommen übersteige den Vergleichsbetrag von 980 EUR. Auch eine teilweise Befreiung sei nicht in Betracht gekommen, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
Gegenstand des weiteren Verfahrens war die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, welche die Beklagte dem 1962 geborenen Kläger als befristete Rente mit Bescheid vom 16.08.2006 gewährte. Auf den Widerspruch des Klägers wurde die Rente mit Bescheid vom 31.01.2007 neu berechnet, wobei berücksichtigt wurde, dass dem Kläger bis 31.08.2006 Übergangsgeld gewährt wurde. Die Rente wurde erst ab dem 01.09.2006 gewährt und die Überzahlung mit der im Bescheid vom 16.08.2006 festgestellten Nachzahlung verrechnet. Mit Bescheid vom 30.07.2007 entsprach die Beklagte dem Weitergewährungsantrag des Klägers und bewilligte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nun bis zum 30.06.2008. Eine weitere Verlängerung der befristet gewährten Rente erfolgte mit Bescheid vom 06.06.2008 bis zum 30.06.2009. Mit den hiergegen eingelegten Widersprüchen wandte sich der Kläger gegen die Berechnung der Monatsrente sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ferner machte er geltend, die persönlichen Entgeltpunkte seien nicht richtig errechnet und die Hinzuverdienstgrenzen möglicherweise nicht richtig dargestellt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2008 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Dabei erläuterte sie die Grundlagen der Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie die allgemeine Rentenberechnung und führte aus, dass dem Kläger eine höhere Rente nicht gewährt werden könne. Ferner wies sie den Widerspruch des Klägers gegen die Rentenanpassungsmitteilung vom 01.07.2008 zurück, weil die Rentenanpassung zum 01.07.2008 rechtmäßig erfolgt sei. In diesem Widerspruchsbescheid wies die Beklagte darüber hinaus darauf hin, dass über den Widerspruch des Klägers gegen den "Bescheid vom 23.06.2008" durch einen gesonderten Bescheid entschieden werde.
Mit diesem Bescheid (23.06.2008) hob die Beklagte die Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach vorheriger Anhörung (Schreiben vom 13.06.2008) wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze einer bei der Firma Schreier, Stuttgart, ausgeübten Beschäftigung für die Zeit vom 01.09.2007 bis 31.10.2007 in Höhe der Hälfte, vom 01.11.2007 bis 30.11.2007 in voller Höhe sowie vom 01.12.2007 bis 31.12.2007 wiederum in Höhe der Hälfte auf. Mit weiterem Bescheid vom 23.06.2008 forderte die Beklagte die im Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.07.2008 entstandene Überzahlung in Höhe von 726,97 EUR zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2009 zurück. Der Bescheid vom 16.08.2006 sei zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VI (gemeint: SGB X) mit Wirkung zum 01.09.2007 bis 31.12.2007 zurückgenommen worden. Die hierdurch entstandene Überzahlung in Höhe von insgesamt 726,97 EUR sei gemäß § 50 SGB X vom Kläger zurückzuzahlen. Hiergegen hat der Kläger im Verfahren S 22 R 7158/08 mit einem am 11.03.2009 eingegangenen Schreiben Klage erhoben.
Im Klageverfahren hat sich der Kläger (u.a.) gegen die Rentenrückforderung in Höhe von 726,97 EUR gewandt und die Rückerstattung der Zuzahlung in Höhe von 340 EUR begehrt. In der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 29.10.2009 hat der Kläger die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bzw. den geforderten Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung außer Streit gestellt. Eine entsprechende Erklärung hat der Kläger auch in Bezug auf die Rentenanpassung zum 01.07.2008 erklärt. Ferner haben die Beteiligten - außerhalb des Gegenstandes der angefochtenen Widerspruchsbescheide - einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Bescheide vom 07.11.2006 und 25.10.2007) für erledigt bzw. gegenstandslos erklärt. Das SG hielt fest, dass der Kläger einen neuen Antrag stellen wird, soweit ein neuer Bedarf an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehen bzw. entstehen sollte. Unter dem 08.12.2009 teilte der Kläger ferner mit, dass er auch nicht weiter an einem früheren Rentenbeginn und an der Auszahlung von Übergangsgeld festhalte. Streitig stellte er aber auch weiterhin die Zuzahlung zur medizinischen Rehamaßnahme 2006 und das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bzw. die Rückforderung von Leistungen deswegen. Er führte aus, dass die Rückforderung in Höhe von 726,97 EUR für ihn eine unangemessene Härte darstelle. Aus diesem Grund bitte er um die Rücknahme dieser Rückforderung. Die Hinzuverdienstgrenze sei seiner Auffassung nach unter Berücksichtigung der Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung und der Höhe des monatlichen Gehalts unangemessen für einen Zwei-Personen-Haushalt. Er halte die Hinzuverdienstgrenze in diesem Fall für zu niedrig bewertet.
Am 25.04.2012 haben die Beteiligten in öffentlicher Sitzung des SG laut der Niederschrift vom selben Tag "zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich geschlossen:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, den Bescheid vom 23.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2009 insoweit aufzuheben, als eine Überzahlung sowie die Verpflichtung zur Erstattung von mehr als 363,48 EUR festgestellt worden ist. Damit sind insoweit nur 363,48 EUR vom Kläger zu erstatten. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, den Widerspruch des Klägers vom 02.02.2010 gegen den Bescheid vom 26.01.2010 binnen vier Wochen zu verbescheiden. 3. Im Übrigen erklärt der Kläger die Klagerücknahme. 4. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 5. Im Übrigen erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt."
Dieser Vergleich wurde ausweislich der vorliegenden Niederschrift laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
Mit einem am 11.05.2012 beim SG eingegangenen Fax beantragte der Kläger den Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 22 R 7158/08 fortzusetzen. Zur Begründung führte er aus, das Gericht habe eine unzutreffende Empfehlung ausgesprochen. Das Gericht habe in der Sache das Fehlen eines Bescheides seitens der Rentenversicherung festgestellt und auf dieser Grundlage die Abänderung der Überzahlung vorgeschlagen. Die Empfehlung ihm gegenüber, den Vorschlag/Vergleich anzunehmen, sei unzutreffend, weil das Fehlen des Bescheides ein Versäumnis der Rentenversicherung bedeute. Aus Gründen der Rechtssicherheit beantrage er deshalb die Aufhebung der Verpflichtung zur Erstattung der Überzahlung von 725,95 EUR aus dem Jahr 2007. Aufgrund des gestellten Antrages widerrufe er seine Erklärung zu Punkt 3 und 5. Der Vergleichspunkt Rückerstattung einer Zuzahlung sei nicht im Vergleich aufgeführt. Er bestätige aber die Klagerücknahme und die Beendigung des Rechtsstreits, weil sich der Sachverhalt bedingt durch die Insolvenz des Arbeitgebers im Jahr 2005/2006 nicht eindeutig aufklären lasse. Auch der Vergleichspunkt Arbeitsplatz/PC Brille (Leistungen zur Teilhabe) sei nicht in den Vergleich aufgenommen worden. Aus diesem Grund sei der Rechtsstreit fortzusetzen. Er beantrage einen Bewilligungsbescheid für die ggfs. anteilige Übernahme der Kosten für die entsprechende Brille und Gläser. Auch der Vergleichspunkt Hinzuverdienstgrenze sei in den Vergleich nicht aufgenommen worden, weswegen der Rechtsstreit fortzusetzen sei. In seinem Schreiben vom 22.06.2012 - worin er gleichzeitig Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.05.2012 erhob - hat er erneut die Fortsetzung des Klageverfahrens S 22 R 7158/08 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages beantragt. Hinsichtlich der Rückerstattung einer Zuzahlung widerrief er seine Erklärung im abgeschlossenen Vergleich zu den Punkten 3 und 5. Allerdings begehrte er erneut die Rückzahlung der Zuzahlung in Höhe von 340 EUR.
Die Beklagte hat auf die Niederschrift vom 25.04.2012 verwiesen und darauf hingewiesen, dass ein unwiderruflicher Vergleich zustande gekommen sei. Mit Schreiben vom 17.03.2014 hat das SG die Beteiligten auf die Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hingewiesen. Hierauf hat der Kläger unter dem 12.04.2014 nochmal vorgetragen und weitere Anträge gestellt.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.04.2014 hat das SG festgestellt, dass der unter dem Aktenzeichen S 22 R 7158/08 geführte Rechtsstreit durch Abschluss des Vergleichs vom 25.04.2012 beendet sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass durch den im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.04.2012 geschlossenen Vergleich der geführte Rechtsstreit vollumfänglich hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände beendet sei. Soweit der Kläger vortrage, einzelne Streitgegenstände seien von dem geschlossenen Vergleich nicht umfasst, sei dem entgegenzutreten. Hinsichtlich der nicht explizit im Vergleich genannten Streitgegenstände habe der Kläger unter Punkt 3 des Vergleiches die Rücknahme der Klage erklärt. Ferner hätten die Beteiligten den Rechtsstreit - hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände - unter Punkt 5 des Vergleiches vom 25.04.2012 noch einmal übereinstimmend vollumfänglich für erledigt erklärt. Eine Unwirksamkeit des geschlossenen Vergleiches könne sich dadurch ergeben, dass die einen Vergleich schließenden Parteien nicht prozessfähig gewesen sind, dem Vergleich nicht wirksam zugestimmt haben oder der Vergleich nach den § 116 ff Bürgerliches Gesetzbuch nichtig oder wirksam angefochten worden ist. Die Vergleichschließenden seien prozessfähig gewesen, hätten dem Vergleich wirksam zugestimmt und der geschlossene Vergleich sei weder nichtig noch wirksam angefochten. Der Kläger habe seine Prozesshandlung auch nicht wirksam widerrufen können. Im vorliegenden Fall liege kein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) vor und auch der Grundsatz von Treu und Glauben verbiete nicht ein Festhalten an dem Vergleichsschluss vom 25.04.2012. Insbesondere stelle die Nichtberücksichtigung eines nach Ansicht des Klägers wichtigen Faktors keinen Restitutionsgrund dar und es sei auch keine unzutreffende richterliche Belehrung erfolgt, die Anlass geben könnte, das Verfahren fortzusetzen.
Gegen den ihm am 19.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger per Fax, welches beim SG am 21.05.2014, einem Mittwoch, eingegangen war, Berufung eingelegt. Er hält daran fest, dass der Rechtsstreit fortzusetzen sei. Ferner begehrt er Maßnahmen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation, die Bewilligung einer für die Berufsausübung notwendigen Brille, die Aushändigung der Gutachten vom 21.10.2013 (Dr. B.) und vom 29.08.2011 (Dr. W.), die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Anpassung/Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze und der Rente sowie Zahlung der nicht gewährten Rente seit Juli 2006 sowie die Erstattung der geleisteten Zuzahlung in Höhe von 340 EUR. Er macht geltend, am Verhandlungstag bzw. im Zeitraum 2011/2012, bedingt durch eine zum damaligen Zeitpunkt bestehende akute Symptomatik, nicht in der Lage gewesen zu sein, seine Interessen wahrnehmen zu können. Er sei prozessunfähig gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2014 aufzuheben und den Rechtsstreit S 22 R 7158/08 fortzuführen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist.
Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung entscheiden. Soweit der Kläger am 19.10.2014 beantragt hat, die "zuständigen Richter/Richterinnen bzw. des zuständigen Senats" wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, liegt ein offensichtlicher Missbrauch vor, sodass eine Entscheidung über das Befangenheitsgesuch vorab durch gesonderten Beschluss nicht erforderlich gewesen ist.
Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. Gehrlein in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 42 Rn. 2 m.w.N.). Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden kann. Hierzu zählt etwa die Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte sowie die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 60 Rn. 10d m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19.10.2014 pauschal alle Senatsmitglieder abgelehnt. Substantiierte Tatsachen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen; vielmehr bezieht sich der Kläger allein auf das Schreiben des Berichterstatters vom 07.10.2014. Dieses Schreiben enthielt den bislang nicht erteilten Hinweis, dass nach der in den Akten des SG enthaltenen Zustellungsurkunde die Berufung unzulässig sei. Ferner enthielt diese Verfügung einen Hinweis auf den Streitgegenstand des mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid beendeten Verfahrens, verbunden mit der Aufforderung bis 13.10.2014 mitzuteilen, ob die Berufung angesichts dessen zurückgenommen wird. Der Senat vermag unter Berücksichtigung dessen weder eine einseitige Bewertung noch eine Voreingenommenheit, schon gar nicht bezogen auf den gesamten Senat, zu erkennen. Vielmehr wird deutlich, dass es dem Kläger lediglich um eine Aufhebung des anberaumten Termins und spätere Neuterminierung ging. Zum Termin ist der Kläger trotz des Hinweises des Senatsvorsitzenden, es bestehe keine Veranlassung für eine Aufhebung oder Verlegung, nicht erschienen. Dieses Schreiben ist dem Kläger per Fax am 20.10.2014 um 13:51 Uhr zugegangen. Bei offenbarem Missbrauch - wie hier - ist eine Entscheidung durch gesonderten Beschluss nicht erforderlich (Bundessozialgericht (BSG) 29.03.2007, B 9a SB 18/06 B, SozR 4-1500 § 60 Nr. 4).
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist hier versäumt.
Die Berechnung der Berufungsfrist richtet sich nach § 64 SGG. Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Zustellung (des Urteils) zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 SGG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Sowohl die Frist für die Berufung, die Form der Berufungseinlegung und die Stellen, bei denen die Berufung eingelegt werden kann, sind zutreffend benannt (§ 66 Abs. 1 SGG).
Der Gerichtsbescheid des SG vom 17.04.2014 ist dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 19.04.2014 durch Einlegen des Schriftstückes in dessen Briefkasten zugestellt worden. Diese Zustellung ist gemäß § 133 SGG i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) auch wirksam erfolgt. Nach § 133 SGG wird bei Urteilen, die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, die Verkündung durch Zustellung ersetzt. Die Vorschrift gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG entsprechend für Gerichtsbescheide. Die Zustellung erfolgt nach § 63 Abs. 2 SGG von Amts wegen nach den Vorschriften der ZPO. Sie erfolgte nach § 176 ZPO durch Zustellungsauftrag. Danach übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag sowie ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde der Post und erteilt einen Zustellungsauftrag (Absatz 1). Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181 ZPO (Absatz 2). Danach gilt zunächst (vgl. § 177 ZPO), dass das Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden kann, an dem sie angetroffen wird. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, - wie hier - nicht angetroffen, kann das Schriftstück nach § 178 Abs. 1 ZPO, zugestellt werden: (1) in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, (2) in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, (3) in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht ausführbar, kann das Schriftstück gemäß § 180 Satz 1 ZPO in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Davon hat der Zusteller, nachdem er niemanden angetroffen hatte, Gebrauch gemacht und den Gerichtsbescheid des SG in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Der Zusteller vermerkt zudem auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung. Dies hat der Zusteller auf der Zustellungsurkunde vom 19.04.2014 durch seine Unterschrift bestätigt.
Nach § 64 Abs. 1 SGG hat der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tage nach der Zustellung, also am 20.04.2014, begonnen und nach § 64 Abs. 2 S. 1 SGG mit Ablauf des 19.05.2014, einem Montag, geendet. Die im Gerichtsbescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung ist vollständig und weist insbesondere auf die Monatsfrist des § 151 SGG hin.
Die Berufung ist indes erst am 21.05.2014 beim SG eingegangen und daher verspätet eingelegt worden.
Der Kläger hat wegen Versäumung der Berufungsfrist auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Kläger war jedenfalls nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Berufungsfrist ist nur dann ohne Verschulden nicht eingehalten, wenn diejenige Sorgfalt angewandt wird, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist, so dass auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft Prozessführenden die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen ist (BSG, Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R - in SozR 4-1500 § 67 Nr. 6 und in Juris, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage § 67 Rn. 3 m.w.N.). Vorliegend beruht die Fristversäumnis auf dem Verschulden des Klägers, da er die im Gerichtsbescheid des SG vom 17.04.2014 in der Rechtsmittelbelehrung genannte Berufungsfrist nicht beachtet hat. Eine Begründung für die verspätete Einlegung hat er nicht vorgebracht. Nachdem er in der Berufungsschrift als Datum der Zustellung den "22./23.04.2014" angegeben hatte, dürfte insoweit eine Verwechslung vorgelegen haben, die dadurch vermeidbar gewesen wäre, dass sich der Kläger über das Datum der Zustellung, die vor dem Einlegen des Schriftstückes in den Briefkasten vermerkt wurde, vergewissert hätte.
Soweit der Kläger mit seiner Berufung weitere Anträge stellt, sieht der Senat darin keine Anträge, die der Kläger erkennbar im Berufungsverfahren stellen wollte. Es handelt sich vielmehr im Wesentlichen um die Sachverhalte, die Gegenstand des vor dem SG geführten Klageverfahrens waren und die für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens vom SG zu prüfen gewesen wären. Soweit der Kläger erstmals Anträge in Bezug auf die Aushändigung von Gutachten, welche im Verwaltungsverfahren erhoben wurden, stellt, sind diese unzulässig, weil hier weder eine Entscheidung der Beklagten vorliegt noch das SG hierüber entschieden hat. Schließlich weist der Senat - lediglich ergänzend - darauf hin, dass die Entscheidung des SG aus den im Gerichtsbescheid genannten Gründen nicht zu beanstanden ist, wenn man die Zulässigkeit der Berufung hier entgegen der oben gemachten Ausführungen unterstellen wollte. Der Vergleich ist insoweit unmissverständlich dahingehend, dass die Beteiligten den gesamten Rechtsstreit erledigen wollten und erledigt haben. Dies folgt schon aus den einleitenden Worten "Die Beteiligten schließen zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich:". Darüber hinaus hat der Kläger unter Ziffer 3 die Rücknahme der Klage erklärt und unter Ziffer 5 haben die "Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt". Dieser Vergleich ist - wie sich der Niederschrift des SG entnehmen lässt - , nachdem er laut diktiert und das zur Aufzeichnung verwendete Band nochmals vorgespielt wurde, von den Beteiligten genehmigt worden. Damit ist an der Wirksamkeit des geschlossenen Vergleichs nicht zu zweifeln. Auch für den Kläger war somit erkennbar, dass der Rechtsstreit umfassend beendet werden sollte. Anders kann die in Ziffer 3 festgehaltene Klagerücknahme nicht verstanden werden. Schließlich liegt kein Grund vor, an der Prozessfähigkeit des Klägers zu zweifeln. Der Senat wertet den Vortrag, den der Kläger erstmals im Berufungsverfahren erhoben hat, als rein prozesstaktisches Vorgehen, nachdem das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides diese geprüft und verneint hat. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen. Prozessfähig ist ein Beteiligter gemäß § 71 SGG, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Damit kann Prozessfähigkeit fehlen, wenn sich ein Beteiligter nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Eine solch gravierende Einschränkung vermag der Senat schon angesichts der zahlreichen Schreiben des Klägers in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht zu erkennen. Der Kläger war dabei regelmäßig in der Lage, seine Anliegen strukturiert vorzutragen und zu vertreten. Dass dies zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses anders gewesen sein könnte, ist weder durch eine ärztliche Untersuchung belegt, noch ergeben sich sonst irgendwelche Hinweise hierauf. Vielmehr hat der Kläger schon mit Schreiben vom 10.05.2012 die Fortsetzung des Verfahrens begehrt und dies ausführlich begründet, ohne dass sich diesem Schreiben eine nachhaltige Störung der Geistestätigkeit entnehmen lässt und ohne dass sich der Kläger auf gesundheitliche Einschränkungen im Termin vor dem SG berufen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg hatte.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) geführter Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleiches am 25.04.2012 beendet worden ist.
In diesem Verfahren (S 22 R 7158/08) wandte sich der Kläger gegen zwei Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 24.09.2008. Gegenstand des Verfahrens war zudem (im Wege der Klageerweiterung vom 11.03.2009) eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 09.02.2009.
Zunächst wandte sich der Kläger mit seinen Widersprüchen gegen die Bescheide vom 17.03.2006 und 31.10.2007. Mit Bescheid vom 17.03.2006 forderte die Beklagte von ihm für die während des Zeitraums vom 24.01.2006 bis 28.02.2006 durchgeführte stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation eine Zuzahlung in Höhe von 10 EUR für den Zeitraum vom 24.01.2006 bis 26.02.2006, mithin 340 EUR. Mit Bescheid vom 31.10.2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 17.03.2006 auf und forderte erneut für den geltend gemachten Zeitraum 340 EUR. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2008 zurück. Sie wies darauf hin, dass eine Befreiung von der Zuzahlung erst ab dem 27.02.2006 habe erfolgen können, weil der Kläger Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zum 26.02.2006 gehabt habe. Eine Befreiung von der Zuzahlung sei nicht möglich gewesen, weil das monatliche Nettoeinkommen 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV überstiegen habe. Maßgeblich sei das vor der Rehaantragstellung erzielte Nettoentgelt bzw. Nettoeinkommen unabhängig von eventuellen Abzügen wegen Unterhaltsleistungen oder sonstiger Kosten des täglichen Lebens. Nach der vorliegenden Arbeitgeberbescheinigung habe der Kläger im November 2005 ein Nettoentgelt in Höhe von 1070,14 EUR erzielt. Dieses Nettoeinkommen übersteige den Vergleichsbetrag von 980 EUR. Auch eine teilweise Befreiung sei nicht in Betracht gekommen, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten.
Gegenstand des weiteren Verfahrens war die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, welche die Beklagte dem 1962 geborenen Kläger als befristete Rente mit Bescheid vom 16.08.2006 gewährte. Auf den Widerspruch des Klägers wurde die Rente mit Bescheid vom 31.01.2007 neu berechnet, wobei berücksichtigt wurde, dass dem Kläger bis 31.08.2006 Übergangsgeld gewährt wurde. Die Rente wurde erst ab dem 01.09.2006 gewährt und die Überzahlung mit der im Bescheid vom 16.08.2006 festgestellten Nachzahlung verrechnet. Mit Bescheid vom 30.07.2007 entsprach die Beklagte dem Weitergewährungsantrag des Klägers und bewilligte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nun bis zum 30.06.2008. Eine weitere Verlängerung der befristet gewährten Rente erfolgte mit Bescheid vom 06.06.2008 bis zum 30.06.2009. Mit den hiergegen eingelegten Widersprüchen wandte sich der Kläger gegen die Berechnung der Monatsrente sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ferner machte er geltend, die persönlichen Entgeltpunkte seien nicht richtig errechnet und die Hinzuverdienstgrenzen möglicherweise nicht richtig dargestellt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2008 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Dabei erläuterte sie die Grundlagen der Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie die allgemeine Rentenberechnung und führte aus, dass dem Kläger eine höhere Rente nicht gewährt werden könne. Ferner wies sie den Widerspruch des Klägers gegen die Rentenanpassungsmitteilung vom 01.07.2008 zurück, weil die Rentenanpassung zum 01.07.2008 rechtmäßig erfolgt sei. In diesem Widerspruchsbescheid wies die Beklagte darüber hinaus darauf hin, dass über den Widerspruch des Klägers gegen den "Bescheid vom 23.06.2008" durch einen gesonderten Bescheid entschieden werde.
Mit diesem Bescheid (23.06.2008) hob die Beklagte die Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach vorheriger Anhörung (Schreiben vom 13.06.2008) wegen der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze einer bei der Firma Schreier, Stuttgart, ausgeübten Beschäftigung für die Zeit vom 01.09.2007 bis 31.10.2007 in Höhe der Hälfte, vom 01.11.2007 bis 30.11.2007 in voller Höhe sowie vom 01.12.2007 bis 31.12.2007 wiederum in Höhe der Hälfte auf. Mit weiterem Bescheid vom 23.06.2008 forderte die Beklagte die im Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.07.2008 entstandene Überzahlung in Höhe von 726,97 EUR zurück. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2009 zurück. Der Bescheid vom 16.08.2006 sei zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VI (gemeint: SGB X) mit Wirkung zum 01.09.2007 bis 31.12.2007 zurückgenommen worden. Die hierdurch entstandene Überzahlung in Höhe von insgesamt 726,97 EUR sei gemäß § 50 SGB X vom Kläger zurückzuzahlen. Hiergegen hat der Kläger im Verfahren S 22 R 7158/08 mit einem am 11.03.2009 eingegangenen Schreiben Klage erhoben.
Im Klageverfahren hat sich der Kläger (u.a.) gegen die Rentenrückforderung in Höhe von 726,97 EUR gewandt und die Rückerstattung der Zuzahlung in Höhe von 340 EUR begehrt. In der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 29.10.2009 hat der Kläger die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bzw. den geforderten Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung außer Streit gestellt. Eine entsprechende Erklärung hat der Kläger auch in Bezug auf die Rentenanpassung zum 01.07.2008 erklärt. Ferner haben die Beteiligten - außerhalb des Gegenstandes der angefochtenen Widerspruchsbescheide - einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Bescheide vom 07.11.2006 und 25.10.2007) für erledigt bzw. gegenstandslos erklärt. Das SG hielt fest, dass der Kläger einen neuen Antrag stellen wird, soweit ein neuer Bedarf an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehen bzw. entstehen sollte. Unter dem 08.12.2009 teilte der Kläger ferner mit, dass er auch nicht weiter an einem früheren Rentenbeginn und an der Auszahlung von Übergangsgeld festhalte. Streitig stellte er aber auch weiterhin die Zuzahlung zur medizinischen Rehamaßnahme 2006 und das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bzw. die Rückforderung von Leistungen deswegen. Er führte aus, dass die Rückforderung in Höhe von 726,97 EUR für ihn eine unangemessene Härte darstelle. Aus diesem Grund bitte er um die Rücknahme dieser Rückforderung. Die Hinzuverdienstgrenze sei seiner Auffassung nach unter Berücksichtigung der Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung und der Höhe des monatlichen Gehalts unangemessen für einen Zwei-Personen-Haushalt. Er halte die Hinzuverdienstgrenze in diesem Fall für zu niedrig bewertet.
Am 25.04.2012 haben die Beteiligten in öffentlicher Sitzung des SG laut der Niederschrift vom selben Tag "zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich geschlossen:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, den Bescheid vom 23.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2009 insoweit aufzuheben, als eine Überzahlung sowie die Verpflichtung zur Erstattung von mehr als 363,48 EUR festgestellt worden ist. Damit sind insoweit nur 363,48 EUR vom Kläger zu erstatten. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, den Widerspruch des Klägers vom 02.02.2010 gegen den Bescheid vom 26.01.2010 binnen vier Wochen zu verbescheiden. 3. Im Übrigen erklärt der Kläger die Klagerücknahme. 4. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 5. Im Übrigen erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt."
Dieser Vergleich wurde ausweislich der vorliegenden Niederschrift laut diktiert, vorgespielt und genehmigt.
Mit einem am 11.05.2012 beim SG eingegangenen Fax beantragte der Kläger den Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 22 R 7158/08 fortzusetzen. Zur Begründung führte er aus, das Gericht habe eine unzutreffende Empfehlung ausgesprochen. Das Gericht habe in der Sache das Fehlen eines Bescheides seitens der Rentenversicherung festgestellt und auf dieser Grundlage die Abänderung der Überzahlung vorgeschlagen. Die Empfehlung ihm gegenüber, den Vorschlag/Vergleich anzunehmen, sei unzutreffend, weil das Fehlen des Bescheides ein Versäumnis der Rentenversicherung bedeute. Aus Gründen der Rechtssicherheit beantrage er deshalb die Aufhebung der Verpflichtung zur Erstattung der Überzahlung von 725,95 EUR aus dem Jahr 2007. Aufgrund des gestellten Antrages widerrufe er seine Erklärung zu Punkt 3 und 5. Der Vergleichspunkt Rückerstattung einer Zuzahlung sei nicht im Vergleich aufgeführt. Er bestätige aber die Klagerücknahme und die Beendigung des Rechtsstreits, weil sich der Sachverhalt bedingt durch die Insolvenz des Arbeitgebers im Jahr 2005/2006 nicht eindeutig aufklären lasse. Auch der Vergleichspunkt Arbeitsplatz/PC Brille (Leistungen zur Teilhabe) sei nicht in den Vergleich aufgenommen worden. Aus diesem Grund sei der Rechtsstreit fortzusetzen. Er beantrage einen Bewilligungsbescheid für die ggfs. anteilige Übernahme der Kosten für die entsprechende Brille und Gläser. Auch der Vergleichspunkt Hinzuverdienstgrenze sei in den Vergleich nicht aufgenommen worden, weswegen der Rechtsstreit fortzusetzen sei. In seinem Schreiben vom 22.06.2012 - worin er gleichzeitig Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.05.2012 erhob - hat er erneut die Fortsetzung des Klageverfahrens S 22 R 7158/08 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages beantragt. Hinsichtlich der Rückerstattung einer Zuzahlung widerrief er seine Erklärung im abgeschlossenen Vergleich zu den Punkten 3 und 5. Allerdings begehrte er erneut die Rückzahlung der Zuzahlung in Höhe von 340 EUR.
Die Beklagte hat auf die Niederschrift vom 25.04.2012 verwiesen und darauf hingewiesen, dass ein unwiderruflicher Vergleich zustande gekommen sei. Mit Schreiben vom 17.03.2014 hat das SG die Beteiligten auf die Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hingewiesen. Hierauf hat der Kläger unter dem 12.04.2014 nochmal vorgetragen und weitere Anträge gestellt.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.04.2014 hat das SG festgestellt, dass der unter dem Aktenzeichen S 22 R 7158/08 geführte Rechtsstreit durch Abschluss des Vergleichs vom 25.04.2012 beendet sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass durch den im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.04.2012 geschlossenen Vergleich der geführte Rechtsstreit vollumfänglich hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände beendet sei. Soweit der Kläger vortrage, einzelne Streitgegenstände seien von dem geschlossenen Vergleich nicht umfasst, sei dem entgegenzutreten. Hinsichtlich der nicht explizit im Vergleich genannten Streitgegenstände habe der Kläger unter Punkt 3 des Vergleiches die Rücknahme der Klage erklärt. Ferner hätten die Beteiligten den Rechtsstreit - hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände - unter Punkt 5 des Vergleiches vom 25.04.2012 noch einmal übereinstimmend vollumfänglich für erledigt erklärt. Eine Unwirksamkeit des geschlossenen Vergleiches könne sich dadurch ergeben, dass die einen Vergleich schließenden Parteien nicht prozessfähig gewesen sind, dem Vergleich nicht wirksam zugestimmt haben oder der Vergleich nach den § 116 ff Bürgerliches Gesetzbuch nichtig oder wirksam angefochten worden ist. Die Vergleichschließenden seien prozessfähig gewesen, hätten dem Vergleich wirksam zugestimmt und der geschlossene Vergleich sei weder nichtig noch wirksam angefochten. Der Kläger habe seine Prozesshandlung auch nicht wirksam widerrufen können. Im vorliegenden Fall liege kein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) vor und auch der Grundsatz von Treu und Glauben verbiete nicht ein Festhalten an dem Vergleichsschluss vom 25.04.2012. Insbesondere stelle die Nichtberücksichtigung eines nach Ansicht des Klägers wichtigen Faktors keinen Restitutionsgrund dar und es sei auch keine unzutreffende richterliche Belehrung erfolgt, die Anlass geben könnte, das Verfahren fortzusetzen.
Gegen den ihm am 19.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger per Fax, welches beim SG am 21.05.2014, einem Mittwoch, eingegangen war, Berufung eingelegt. Er hält daran fest, dass der Rechtsstreit fortzusetzen sei. Ferner begehrt er Maßnahmen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation, die Bewilligung einer für die Berufsausübung notwendigen Brille, die Aushändigung der Gutachten vom 21.10.2013 (Dr. B.) und vom 29.08.2011 (Dr. W.), die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Anpassung/Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze und der Rente sowie Zahlung der nicht gewährten Rente seit Juli 2006 sowie die Erstattung der geleisteten Zuzahlung in Höhe von 340 EUR. Er macht geltend, am Verhandlungstag bzw. im Zeitraum 2011/2012, bedingt durch eine zum damaligen Zeitpunkt bestehende akute Symptomatik, nicht in der Lage gewesen zu sein, seine Interessen wahrnehmen zu können. Er sei prozessunfähig gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2014 aufzuheben und den Rechtsstreit S 22 R 7158/08 fortzuführen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist.
Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung entscheiden. Soweit der Kläger am 19.10.2014 beantragt hat, die "zuständigen Richter/Richterinnen bzw. des zuständigen Senats" wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, liegt ein offensichtlicher Missbrauch vor, sodass eine Entscheidung über das Befangenheitsgesuch vorab durch gesonderten Beschluss nicht erforderlich gewesen ist.
Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. Gehrlein in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 42 Rn. 2 m.w.N.). Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden kann. Hierzu zählt etwa die Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte sowie die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 60 Rn. 10d m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19.10.2014 pauschal alle Senatsmitglieder abgelehnt. Substantiierte Tatsachen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen; vielmehr bezieht sich der Kläger allein auf das Schreiben des Berichterstatters vom 07.10.2014. Dieses Schreiben enthielt den bislang nicht erteilten Hinweis, dass nach der in den Akten des SG enthaltenen Zustellungsurkunde die Berufung unzulässig sei. Ferner enthielt diese Verfügung einen Hinweis auf den Streitgegenstand des mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid beendeten Verfahrens, verbunden mit der Aufforderung bis 13.10.2014 mitzuteilen, ob die Berufung angesichts dessen zurückgenommen wird. Der Senat vermag unter Berücksichtigung dessen weder eine einseitige Bewertung noch eine Voreingenommenheit, schon gar nicht bezogen auf den gesamten Senat, zu erkennen. Vielmehr wird deutlich, dass es dem Kläger lediglich um eine Aufhebung des anberaumten Termins und spätere Neuterminierung ging. Zum Termin ist der Kläger trotz des Hinweises des Senatsvorsitzenden, es bestehe keine Veranlassung für eine Aufhebung oder Verlegung, nicht erschienen. Dieses Schreiben ist dem Kläger per Fax am 20.10.2014 um 13:51 Uhr zugegangen. Bei offenbarem Missbrauch - wie hier - ist eine Entscheidung durch gesonderten Beschluss nicht erforderlich (Bundessozialgericht (BSG) 29.03.2007, B 9a SB 18/06 B, SozR 4-1500 § 60 Nr. 4).
Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist hier versäumt.
Die Berechnung der Berufungsfrist richtet sich nach § 64 SGG. Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Zustellung (des Urteils) zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 SGG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Der angefochtene Gerichtsbescheid enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Sowohl die Frist für die Berufung, die Form der Berufungseinlegung und die Stellen, bei denen die Berufung eingelegt werden kann, sind zutreffend benannt (§ 66 Abs. 1 SGG).
Der Gerichtsbescheid des SG vom 17.04.2014 ist dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 19.04.2014 durch Einlegen des Schriftstückes in dessen Briefkasten zugestellt worden. Diese Zustellung ist gemäß § 133 SGG i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) auch wirksam erfolgt. Nach § 133 SGG wird bei Urteilen, die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, die Verkündung durch Zustellung ersetzt. Die Vorschrift gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG entsprechend für Gerichtsbescheide. Die Zustellung erfolgt nach § 63 Abs. 2 SGG von Amts wegen nach den Vorschriften der ZPO. Sie erfolgte nach § 176 ZPO durch Zustellungsauftrag. Danach übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag sowie ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde der Post und erteilt einen Zustellungsauftrag (Absatz 1). Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181 ZPO (Absatz 2). Danach gilt zunächst (vgl. § 177 ZPO), dass das Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden kann, an dem sie angetroffen wird. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, - wie hier - nicht angetroffen, kann das Schriftstück nach § 178 Abs. 1 ZPO, zugestellt werden: (1) in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner, (2) in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person, (3) in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht ausführbar, kann das Schriftstück gemäß § 180 Satz 1 ZPO in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Davon hat der Zusteller, nachdem er niemanden angetroffen hatte, Gebrauch gemacht und den Gerichtsbescheid des SG in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO). Der Zusteller vermerkt zudem auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung. Dies hat der Zusteller auf der Zustellungsurkunde vom 19.04.2014 durch seine Unterschrift bestätigt.
Nach § 64 Abs. 1 SGG hat der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tage nach der Zustellung, also am 20.04.2014, begonnen und nach § 64 Abs. 2 S. 1 SGG mit Ablauf des 19.05.2014, einem Montag, geendet. Die im Gerichtsbescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung ist vollständig und weist insbesondere auf die Monatsfrist des § 151 SGG hin.
Die Berufung ist indes erst am 21.05.2014 beim SG eingegangen und daher verspätet eingelegt worden.
Der Kläger hat wegen Versäumung der Berufungsfrist auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Kläger war jedenfalls nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Berufungsfrist ist nur dann ohne Verschulden nicht eingehalten, wenn diejenige Sorgfalt angewandt wird, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist, so dass auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft Prozessführenden die Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen ist (BSG, Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R - in SozR 4-1500 § 67 Nr. 6 und in Juris, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage § 67 Rn. 3 m.w.N.). Vorliegend beruht die Fristversäumnis auf dem Verschulden des Klägers, da er die im Gerichtsbescheid des SG vom 17.04.2014 in der Rechtsmittelbelehrung genannte Berufungsfrist nicht beachtet hat. Eine Begründung für die verspätete Einlegung hat er nicht vorgebracht. Nachdem er in der Berufungsschrift als Datum der Zustellung den "22./23.04.2014" angegeben hatte, dürfte insoweit eine Verwechslung vorgelegen haben, die dadurch vermeidbar gewesen wäre, dass sich der Kläger über das Datum der Zustellung, die vor dem Einlegen des Schriftstückes in den Briefkasten vermerkt wurde, vergewissert hätte.
Soweit der Kläger mit seiner Berufung weitere Anträge stellt, sieht der Senat darin keine Anträge, die der Kläger erkennbar im Berufungsverfahren stellen wollte. Es handelt sich vielmehr im Wesentlichen um die Sachverhalte, die Gegenstand des vor dem SG geführten Klageverfahrens waren und die für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens vom SG zu prüfen gewesen wären. Soweit der Kläger erstmals Anträge in Bezug auf die Aushändigung von Gutachten, welche im Verwaltungsverfahren erhoben wurden, stellt, sind diese unzulässig, weil hier weder eine Entscheidung der Beklagten vorliegt noch das SG hierüber entschieden hat. Schließlich weist der Senat - lediglich ergänzend - darauf hin, dass die Entscheidung des SG aus den im Gerichtsbescheid genannten Gründen nicht zu beanstanden ist, wenn man die Zulässigkeit der Berufung hier entgegen der oben gemachten Ausführungen unterstellen wollte. Der Vergleich ist insoweit unmissverständlich dahingehend, dass die Beteiligten den gesamten Rechtsstreit erledigen wollten und erledigt haben. Dies folgt schon aus den einleitenden Worten "Die Beteiligten schließen zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich:". Darüber hinaus hat der Kläger unter Ziffer 3 die Rücknahme der Klage erklärt und unter Ziffer 5 haben die "Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt". Dieser Vergleich ist - wie sich der Niederschrift des SG entnehmen lässt - , nachdem er laut diktiert und das zur Aufzeichnung verwendete Band nochmals vorgespielt wurde, von den Beteiligten genehmigt worden. Damit ist an der Wirksamkeit des geschlossenen Vergleichs nicht zu zweifeln. Auch für den Kläger war somit erkennbar, dass der Rechtsstreit umfassend beendet werden sollte. Anders kann die in Ziffer 3 festgehaltene Klagerücknahme nicht verstanden werden. Schließlich liegt kein Grund vor, an der Prozessfähigkeit des Klägers zu zweifeln. Der Senat wertet den Vortrag, den der Kläger erstmals im Berufungsverfahren erhoben hat, als rein prozesstaktisches Vorgehen, nachdem das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides diese geprüft und verneint hat. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen. Prozessfähig ist ein Beteiligter gemäß § 71 SGG, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Damit kann Prozessfähigkeit fehlen, wenn sich ein Beteiligter nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Eine solch gravierende Einschränkung vermag der Senat schon angesichts der zahlreichen Schreiben des Klägers in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht zu erkennen. Der Kläger war dabei regelmäßig in der Lage, seine Anliegen strukturiert vorzutragen und zu vertreten. Dass dies zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses anders gewesen sein könnte, ist weder durch eine ärztliche Untersuchung belegt, noch ergeben sich sonst irgendwelche Hinweise hierauf. Vielmehr hat der Kläger schon mit Schreiben vom 10.05.2012 die Fortsetzung des Verfahrens begehrt und dies ausführlich begründet, ohne dass sich diesem Schreiben eine nachhaltige Störung der Geistestätigkeit entnehmen lässt und ohne dass sich der Kläger auf gesundheitliche Einschränkungen im Termin vor dem SG berufen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg hatte.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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