Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2900/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3794/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 01.03.2010 bis 30.06.2010 die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Mutter.
Bis einschließlich Dezember 2009 wohnte die Klägerin mit ihrer Mutter zusammen. Beide bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Beklagten. Nach einer Eingliederungshilfemaßnahme, während der die Klägerin im Haus Landwasser wohnte, zog sie am 10.02.2010 erneut in die Wohnung ihrer Mutter. Am 16.12.2009 stellte sie einen Folgebewilligungsantrag. Die Mutter der Klägerin stellte keinen Antrag und legte zunächst auch keine Einkommensnachweise vor.
Mit Beschluss vom 15.04.2010 verpflichtete das Sozialgericht Freiburg (SG) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, der Klägerin ab März 2010 längstens bis einschließlich Juni 2010 Leistungen in Höhe von monatlich 92,85 EUR zu gewähren (S 17 AS 1430/10 ER).
Daraufhin erließ die Beklagte einen Ausführungsbescheid unter dem 16.04.2010, mit dem sie der Klägerin vom 01.03.2010 bis 30.06.2010 Leistungen in Höhe von 92,85 EUR monatlich bewilligte. Der Bescheid enthält folgenden Hinweis: "Die Bewilligung ergeht in Ausführung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 15.04.2010." Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 31.01.2011 Widerspruch ein.
Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2011 als unbegründet zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 03.06.2011 Klage zum SG erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.07.2013 abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen.
Gegen das Urteil vom 16.07.2013 (zugestellt am 05.08.2013) hat die Klägerin am 29.08.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung entgegenstehender Bescheide zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2010 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 331,52 EUR - und nicht lediglich in Höhe von 92,85 EUR - zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Das LSG hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren durch Beschluss vom 09.09.2014 abgelehnt.
Unter dem 15.09.2014 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung, mit welcher die Klägerin die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum für den 01.03.2010 bis 30.06.2010 begehrt, ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die Berufung ist unbegründet, da die Klage bereits unzulässig ist. Damit ist das klageabweisende Urteil des SG im Ergebnis nicht zu beanstanden, auch wenn das SG die Klage als unbegründet statt als unzulässig abgewiesen hat. Der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) fehlt es an einer vorausgegangenen Verwaltungsentscheidung. Der angefochtene Bescheid vom 16.04.2010 ist mangels Regelungsgehalt kein Verwaltungsakt. Nach § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Mit dem Bescheid vom 16.04.2010 hat die Beklagte keine eigenständige Regelung getroffen, sondern lediglich die einstweilige Anordnung des SG vom 15.04.2010 umgesetzt. Dies ist aus dem Bescheid auch eindeutig erkennbar, der insoweit den Hinweis enthält, dass die Bewilligung in Ausführung des Beschlusses des SG vom 15.04.2010 ergeht. Ein solcher Ausführungsbescheid, mit dem lediglich eine Entscheidung des Gerichts umgesetzt wird, enthält keine eigenständige Regelung der Behörde (Engelmann in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 30; BSG, Beschluss vom 18.09.2003, B 9 V 82/02 B in Juris; BSG, Urteil vom 05.06.1991, 7 RAr 26/89, in Juris).
Insoweit fehlt es vorliegend an einer Entscheidung der Beklagten über die Leistungsgewährung im streitgegenständlichen Zeitraum. Eine solche kann auch nicht in dem Widerspruchsbescheid vom 29.04.2011 gesehen werden. Zwar weist dieser den Widerspruch als unbegründet - statt als unzulässig - zurück, eine eigenständige Prüfung der Höhe des Leistungsanspruchs der Klägerin lässt sich dem Bescheid jedoch nicht entnehmen. Auch die Mitteilung der Beklagten im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 14.09.2011, dass sie den Bescheid nunmehr als endgültig erachtet, ändert an dem mangelnden Regelungsgehalt des Bescheides vom 16.04.2010 nichts. Der Schriftsatz könnte allenfalls so auszulegen sein, dass dieser erstmalig eine Entscheidung der Beklagten enthält. In aller Regel sind Schriftsätze zwar reine Prozessäußerungen der Beteiligten. Ein Schriftsatz kann jedoch zugleich einen Verwaltungsakt enthalten, wenn er deutlich den Willen der Beklagten zur Regelung eines Einzelfalles gegenüber einem anderen Beteiligten erkennen lässt (BSG Urteil vom 18.03.1992, 11 RA 19/81, BSGE 53, 194, 198). Ob der Schriftsatz vom 14.09.2011 diese Anforderungen erfüllt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Durch den Erlass eines Ausgangsbescheides nach Klageerhebung wird die Klage nicht zulässig, da es keine Vorschrift im SGG gibt, durch die dieser Gegenstand des Verfahrens wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 01.03.2010 bis 30.06.2010 die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Mutter.
Bis einschließlich Dezember 2009 wohnte die Klägerin mit ihrer Mutter zusammen. Beide bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Beklagten. Nach einer Eingliederungshilfemaßnahme, während der die Klägerin im Haus Landwasser wohnte, zog sie am 10.02.2010 erneut in die Wohnung ihrer Mutter. Am 16.12.2009 stellte sie einen Folgebewilligungsantrag. Die Mutter der Klägerin stellte keinen Antrag und legte zunächst auch keine Einkommensnachweise vor.
Mit Beschluss vom 15.04.2010 verpflichtete das Sozialgericht Freiburg (SG) die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, der Klägerin ab März 2010 längstens bis einschließlich Juni 2010 Leistungen in Höhe von monatlich 92,85 EUR zu gewähren (S 17 AS 1430/10 ER).
Daraufhin erließ die Beklagte einen Ausführungsbescheid unter dem 16.04.2010, mit dem sie der Klägerin vom 01.03.2010 bis 30.06.2010 Leistungen in Höhe von 92,85 EUR monatlich bewilligte. Der Bescheid enthält folgenden Hinweis: "Die Bewilligung ergeht in Ausführung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 15.04.2010." Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 31.01.2011 Widerspruch ein.
Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2011 als unbegründet zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 03.06.2011 Klage zum SG erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.07.2013 abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen.
Gegen das Urteil vom 16.07.2013 (zugestellt am 05.08.2013) hat die Klägerin am 29.08.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung entgegenstehender Bescheide zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2010 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 331,52 EUR - und nicht lediglich in Höhe von 92,85 EUR - zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Das LSG hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren durch Beschluss vom 09.09.2014 abgelehnt.
Unter dem 15.09.2014 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung, mit welcher die Klägerin die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum für den 01.03.2010 bis 30.06.2010 begehrt, ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die Berufung ist unbegründet, da die Klage bereits unzulässig ist. Damit ist das klageabweisende Urteil des SG im Ergebnis nicht zu beanstanden, auch wenn das SG die Klage als unbegründet statt als unzulässig abgewiesen hat. Der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) fehlt es an einer vorausgegangenen Verwaltungsentscheidung. Der angefochtene Bescheid vom 16.04.2010 ist mangels Regelungsgehalt kein Verwaltungsakt. Nach § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Mit dem Bescheid vom 16.04.2010 hat die Beklagte keine eigenständige Regelung getroffen, sondern lediglich die einstweilige Anordnung des SG vom 15.04.2010 umgesetzt. Dies ist aus dem Bescheid auch eindeutig erkennbar, der insoweit den Hinweis enthält, dass die Bewilligung in Ausführung des Beschlusses des SG vom 15.04.2010 ergeht. Ein solcher Ausführungsbescheid, mit dem lediglich eine Entscheidung des Gerichts umgesetzt wird, enthält keine eigenständige Regelung der Behörde (Engelmann in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 30; BSG, Beschluss vom 18.09.2003, B 9 V 82/02 B in Juris; BSG, Urteil vom 05.06.1991, 7 RAr 26/89, in Juris).
Insoweit fehlt es vorliegend an einer Entscheidung der Beklagten über die Leistungsgewährung im streitgegenständlichen Zeitraum. Eine solche kann auch nicht in dem Widerspruchsbescheid vom 29.04.2011 gesehen werden. Zwar weist dieser den Widerspruch als unbegründet - statt als unzulässig - zurück, eine eigenständige Prüfung der Höhe des Leistungsanspruchs der Klägerin lässt sich dem Bescheid jedoch nicht entnehmen. Auch die Mitteilung der Beklagten im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 14.09.2011, dass sie den Bescheid nunmehr als endgültig erachtet, ändert an dem mangelnden Regelungsgehalt des Bescheides vom 16.04.2010 nichts. Der Schriftsatz könnte allenfalls so auszulegen sein, dass dieser erstmalig eine Entscheidung der Beklagten enthält. In aller Regel sind Schriftsätze zwar reine Prozessäußerungen der Beteiligten. Ein Schriftsatz kann jedoch zugleich einen Verwaltungsakt enthalten, wenn er deutlich den Willen der Beklagten zur Regelung eines Einzelfalles gegenüber einem anderen Beteiligten erkennen lässt (BSG Urteil vom 18.03.1992, 11 RA 19/81, BSGE 53, 194, 198). Ob der Schriftsatz vom 14.09.2011 diese Anforderungen erfüllt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Durch den Erlass eines Ausgangsbescheides nach Klageerhebung wird die Klage nicht zulässig, da es keine Vorschrift im SGG gibt, durch die dieser Gegenstand des Verfahrens wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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