Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3937/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin vom 28.08.2014 wird abgelehnt. Die Kosten des im Berufungsverfahren auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. B.-A. vom 17.04.2014 sowie die damit in Zusammenhang stehenden baren Auslagen der Klägerin werden nicht auf die Staatskasse übernommen.
Gründe:
Nachdem der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung geendet und die Klägerin dies beantragt hat, ist gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 SGG über die Kosten des auf Antrag der Klägerin im Berufungsverfahrens nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. B.-A. vom 17.04.2014 durch den Berichterstatter anstelle des Senats zu entscheiden. Das vorbereitende Verfahren i.S. von § 155 Abs. 2 SGG dauert bis zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, weshalb auch dann, wenn eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr ergeht, noch Entscheidungen nach § 155 SGG im vorbereitenden Verfahren ergehen können (ständ. Rechtsprechung; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., § 109 RdNr. 7 m.w.N.).
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung bzw. das Verfahren von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 109 RdNr. 16a). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dem-entsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Hiervon ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. B.-A. vom 17.04.2014 - einschließlich der im Zusammenhang mit der Begutachtung angefallenen baren Auslagen der Klägerin - auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten hat nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen.
Zunächst hatte Prof. Dr. T. für das Sozialgericht (SG) ein Gutachten erstellt, in dem er zu dem Schluss gekommen ist, dass die Klägerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit keinen Stoffen ausgesetzt gewesen sei, die gesichert eine krebserzeugende Wirkung hätten. Die Chemikalien, denen die Klägerin bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei, hätten keine wissenschaftlich gesicherte krebserzeugende Wirkung. Die Chemikalie HMDS habe nach einer Studie keine "genetische Toxizität". Auch die Voraussetzungen einer Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII konnte er nicht darlegen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 05.07.2013 im Berufungsverfahren hat er diese Auffassung bekräftigt. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG hat Prof. Dr. B.-A. im Berufungsverfahren sein arbeitsmedizinisches Gutachten vom 17.04.2014 erstellt. Darin hat er ausgeführt, die Klägerin sei keiner Exposition mit aromatischen Aminen und keinen anderen Gefahrstoffen ausgesetzt gewesen, die mit Wahrscheinlichkeit das Risiko in Bezug auf die Entwicklung eines Harnblasenkarzinoms erhöhten. Den Zusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und der Entwicklung des Harnblasenkarzinoms im Sinne der BK Ziff. 1301 nehme er wegen fehlender beruflicher Voraussetzungen nicht mit Wahrscheinlichkeit an. Ferner lägen keine neuen Erkenntnisse im Sinne des § 9 Absatz 2 SGB VII vor, dass Beschäftigte in der halbleiterherstellenden Industrie einem erhöhten Risiko in Bezug auf die Entwicklung eines Harnblasenkarzinoms ausgesetzt seien.
Damit hat das Gutachten von Prof. Dr. B.-A. im Verhältnis zum Gutachten von Prof. Dr. T. keine bisher unbekannten Erkrankungen, einen Kausalitätsnachweis oder einen objektiv neuen Sachverhalt ergeben, noch zu weiteren Ermittlungen Anlass gegeben. Auch die Klägerin hat in ihrem Antrag vom 28.08.2014 auf Kostenübernahme nicht darzulegen vermocht, welche neuen Erkenntnisse das Gutachten von Prof. Dr. B.-A. ergeben und weshalb es zur weiteren Sachverhaltsaufklärung beigetragen habe. Das Gutachten von Prof. Dr. B.-A. hat die Klägerin ihrem Begehren der Feststellung Anerkennung eines Harnblasenkrebses als BK Ziff. 1301 oder als Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII objektiv nicht näher gebracht. Es ist deshalb im Rahmen der vorliegend zu treffenden Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt, die Kosten dieses Gutachtens und die hierbei angefallenen baren Auslagen der Klägerin (ganz oder teilweise) auf die Staatskasse zu übernehmen. Die Klägerin hat diese daher endgültig selbst zu tragen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nachdem der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung geendet und die Klägerin dies beantragt hat, ist gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 SGG über die Kosten des auf Antrag der Klägerin im Berufungsverfahrens nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. B.-A. vom 17.04.2014 durch den Berichterstatter anstelle des Senats zu entscheiden. Das vorbereitende Verfahren i.S. von § 155 Abs. 2 SGG dauert bis zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, weshalb auch dann, wenn eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr ergeht, noch Entscheidungen nach § 155 SGG im vorbereitenden Verfahren ergehen können (ständ. Rechtsprechung; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., § 109 RdNr. 7 m.w.N.).
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung bzw. das Verfahren von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 109 RdNr. 16a). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dem-entsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Hiervon ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. B.-A. vom 17.04.2014 - einschließlich der im Zusammenhang mit der Begutachtung angefallenen baren Auslagen der Klägerin - auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten hat nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen.
Zunächst hatte Prof. Dr. T. für das Sozialgericht (SG) ein Gutachten erstellt, in dem er zu dem Schluss gekommen ist, dass die Klägerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit keinen Stoffen ausgesetzt gewesen sei, die gesichert eine krebserzeugende Wirkung hätten. Die Chemikalien, denen die Klägerin bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei, hätten keine wissenschaftlich gesicherte krebserzeugende Wirkung. Die Chemikalie HMDS habe nach einer Studie keine "genetische Toxizität". Auch die Voraussetzungen einer Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII konnte er nicht darlegen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 05.07.2013 im Berufungsverfahren hat er diese Auffassung bekräftigt. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG hat Prof. Dr. B.-A. im Berufungsverfahren sein arbeitsmedizinisches Gutachten vom 17.04.2014 erstellt. Darin hat er ausgeführt, die Klägerin sei keiner Exposition mit aromatischen Aminen und keinen anderen Gefahrstoffen ausgesetzt gewesen, die mit Wahrscheinlichkeit das Risiko in Bezug auf die Entwicklung eines Harnblasenkarzinoms erhöhten. Den Zusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und der Entwicklung des Harnblasenkarzinoms im Sinne der BK Ziff. 1301 nehme er wegen fehlender beruflicher Voraussetzungen nicht mit Wahrscheinlichkeit an. Ferner lägen keine neuen Erkenntnisse im Sinne des § 9 Absatz 2 SGB VII vor, dass Beschäftigte in der halbleiterherstellenden Industrie einem erhöhten Risiko in Bezug auf die Entwicklung eines Harnblasenkarzinoms ausgesetzt seien.
Damit hat das Gutachten von Prof. Dr. B.-A. im Verhältnis zum Gutachten von Prof. Dr. T. keine bisher unbekannten Erkrankungen, einen Kausalitätsnachweis oder einen objektiv neuen Sachverhalt ergeben, noch zu weiteren Ermittlungen Anlass gegeben. Auch die Klägerin hat in ihrem Antrag vom 28.08.2014 auf Kostenübernahme nicht darzulegen vermocht, welche neuen Erkenntnisse das Gutachten von Prof. Dr. B.-A. ergeben und weshalb es zur weiteren Sachverhaltsaufklärung beigetragen habe. Das Gutachten von Prof. Dr. B.-A. hat die Klägerin ihrem Begehren der Feststellung Anerkennung eines Harnblasenkrebses als BK Ziff. 1301 oder als Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII objektiv nicht näher gebracht. Es ist deshalb im Rahmen der vorliegend zu treffenden Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt, die Kosten dieses Gutachtens und die hierbei angefallenen baren Auslagen der Klägerin (ganz oder teilweise) auf die Staatskasse zu übernehmen. Die Klägerin hat diese daher endgültig selbst zu tragen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved