Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 4171/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4130/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16.09.2014 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen – WfbM -).
Der 1965 geborene Antragsteller leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F61), Polytoxikomanie (ICD 10 F 19.21) sowie Hepatitis C (ICD 10 B18.2), der Grad der Behinderung beträgt 80. Er befindet sich im Maßregelvollzug in der Klinik für F. P. und P. in E ... Er steht unter Betreuung und erhält seit 01.05.2013 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 18.02.2014). In der Zeit vom 23. bis 29.09.2013 und vom 12. bis 16.05.2014 war er probeweise in einer W. der C. beschäftigt.
Am 15.10.2013 beantragte der Antragsteller eine Aufnahme in die C. G. in F ... Beigefügt war ein ärztliches Zeugnis der Dipl.-Psychologin M., wonach der Antragsteller an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie Polytoxikomanie leide. Eine Betreuung in einer arbeitstherapeutischen Werkstatt werde für erforderlich gehalten. Bedenken gegen die Aufnahme bestünden nicht.
Mit Bescheid vom 21.02.2014 lehnte die Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe ab. Es bestehe weiterhin der Missbrauch von Substanzen weshalb zunächst medizinische Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich seien.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 28.02.2014 Widerspruch. Er habe früher gelegentlich Cannabis konsumiert, davon aber jetzt Abstand genommen und seit der Therapie keinen Rückfall erlitten. Bereits im September 2013 habe er in der Werkstatt der C. ein erfolgreiches Probearbeiten durchgeführt.
Mit Schreiben vom 12.03.2014 teilte die Klinik für F. P. und P. mit, dass der Antragsteller fähig sei, Vollzeit in der W. zu arbeiten. Mit einer wesentlichen Besserung seines Gesundheitszustandes sei nicht zu rechnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2014 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück, da eine ausreichende Gemeinschaftsfähigkeit des Antragstellers nicht bestehe.
Mit Schreiben vom 25.06.2014 teilte die D. R. B.-W. der Antragsgegnerin mit, dass die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers auf Grund von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr hergestellt werden könne.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller am 19.05.2014 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Gleichzeitig hat er die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes mit dem Ziel der sofortigen Kostenübernahme beantragt, der zunächst abgelehnt worden ist, da der zuständige Fachausschuss einer Aufnahme des Antragstellers bislang nicht zugestimmt habe, so dass noch offen sei, ob der Antragsteller in die W. aufgenommen werden könne.
Im Klageverfahren macht der Antragsteller geltend, ihn treffe weder eine Darlegungslast für seinen Teilhabeleistungsbedarf oder seine Eignung, dies müsse die Antragsgegnerin von Amts wegen ermitteln, noch habe er dafür Sorge zu tragen, dass der Rehabilitationsbedarf in angemessener Zeit gedeckt werden könne, dies sei Aufgabe der Antragsgegnerin.
Am 04.09.2014 hat der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Übernahme von Kosten ab Aufnahme in die Werkstatt geltend gemacht. Die Förderung der Rehabilitation diene nicht zuletzt der Beschleunigung der Herbeiführung der Voraussetzungen für die Beendigung des Maßregelvollzuges. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei er gemeinschaftsfähig. Die lange Verfahrensdauer in Verfahren über Teilhabeleistungen mache ein Abwarten unzumutbar, da die Rehabilitationschancen beeinträchtigt würden. Die Einholung einer Stellungnahme des Fachausschusses sei Teil des Verwaltungsverfahrens und damit in der Sphäre der Antragsgegnerin.
Mit Schreiben vom 01.10.2014 teilte die W. mit, dass es während des Probearbeitens keine Hinweise darauf gegeben habe, dass der Antragsteller nicht gemeinschaftsfähig sei. Sobald eine Kostenzusage vorliege, könne der Antragsteller aufgenommen werden.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 16.09.2014 zurückgewiesen. Solange die Stellungnahme des Fachausschusses nicht vorliege, könne eine Aufnahme nicht erfolgen, so dass keine Eilbedürftigkeit vorliege.
Mit seiner am 30.09.2014 eingelegten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, der Fachausschuss liege in der Sphäre der Antragsgegnerin. Er, der Antragsteller, habe darauf keinen Einfluss. Das Hauptsacheverfahren dauere erfahrungsgemäß häufig zwei Jahre, die er nicht abwarten könne.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16.09.2014 aufzuheben, 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller sofort Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen des C. E. zu bewilligen, 3. ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten beider Rechtszüge, der Akten des SG zum Verfahren S 10 AL 2363/14 sowie der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Nach § 86b Absatz 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatz 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Absatz 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. zu alldem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 42). Gemessen daran ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Zwar trägt er vor, dass ein Hauptsacheverfahren erfahrungsgemäß insbesondere bei in Streit stehenden Teilhabeleistungen zwei Jahre dauern könnte und dass jeder Tag der verstreiche zu einem irreparablen Verlust von Teilhabeleistungen führen würde; worin diese irreparablen Verluste liegen, wird jedoch nicht erläutert. Außerdem trägt er vor, dass durch die Teilhabeleistungen eine Beschleunigung der Herbeiführung der Voraussetzungen für die Beendigung des Maßregelvollzuges erfolge. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller derzeit noch keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligen kann. Nach § 2 Absatz 2 der Werkstättenverordnung (WVO) gibt der Fachausschuss vor der Aufnahme des behinderten Menschen in die Werkstatt gegenüber dem Rehabilitationsträger eine Stellungnahme ab, ob der behinderte Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das Arbeitsleben Leistungen einer W. benötigt oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen, insbesondere Leistungen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Eine solche Stellungnahme hat der Fachausschuss bislang nicht abgeben, so dass diese Voraussetzung bislang nicht erfüllt ist. Zwar trägt der Antragsteller hierzu vor, dass der Fachausschuss Teil des Verwaltungsverfahrens sei und deshalb in die Sphäre der Antragsgegnerin falle, jedoch gehören dem Ausschuss nach § 2 Absatz 1 Satz 1 WVO neben Vertretern der Antragsgegnerin auch noch Vertreter der Werkstatt und Vertreter des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe oder des nach Landesrecht bestimmten örtlichen Trägers der Sozialhilfe an, so dass es nicht allein an der Antragsgegnerin ist, über die Aufnahme des Antragstellers in die Werkstatt zu entscheiden.
Da ein Anordnungsgrund bereits nicht glaubhaft gemacht ist, war nicht mehr zu prüfen, inwieweit beim Antragsteller die weiteren Voraussetzungen der §§ 112 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) vorliegen. § 112 SGB III, dessen Voraussetzungen auch für § 117 SGB III gelten, sieht vor, dass für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden können, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg geht davon aus, dass die Erwerbsfähigkeit auf Grund von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr hergestellt werden könne. Der Antragsteller bezieht auf unbestimmte Zeit Rente wegen voller Erwerbsminderung. Da es für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes derzeit auf diese Frage nicht ankommt, waren auch die Akten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nicht beizuziehen.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH). Nach § 73a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 2102, 2103).
Unter Beachtung der genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (s.o.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen – WfbM -).
Der 1965 geborene Antragsteller leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F61), Polytoxikomanie (ICD 10 F 19.21) sowie Hepatitis C (ICD 10 B18.2), der Grad der Behinderung beträgt 80. Er befindet sich im Maßregelvollzug in der Klinik für F. P. und P. in E ... Er steht unter Betreuung und erhält seit 01.05.2013 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 18.02.2014). In der Zeit vom 23. bis 29.09.2013 und vom 12. bis 16.05.2014 war er probeweise in einer W. der C. beschäftigt.
Am 15.10.2013 beantragte der Antragsteller eine Aufnahme in die C. G. in F ... Beigefügt war ein ärztliches Zeugnis der Dipl.-Psychologin M., wonach der Antragsteller an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie Polytoxikomanie leide. Eine Betreuung in einer arbeitstherapeutischen Werkstatt werde für erforderlich gehalten. Bedenken gegen die Aufnahme bestünden nicht.
Mit Bescheid vom 21.02.2014 lehnte die Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe ab. Es bestehe weiterhin der Missbrauch von Substanzen weshalb zunächst medizinische Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich seien.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 28.02.2014 Widerspruch. Er habe früher gelegentlich Cannabis konsumiert, davon aber jetzt Abstand genommen und seit der Therapie keinen Rückfall erlitten. Bereits im September 2013 habe er in der Werkstatt der C. ein erfolgreiches Probearbeiten durchgeführt.
Mit Schreiben vom 12.03.2014 teilte die Klinik für F. P. und P. mit, dass der Antragsteller fähig sei, Vollzeit in der W. zu arbeiten. Mit einer wesentlichen Besserung seines Gesundheitszustandes sei nicht zu rechnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2014 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück, da eine ausreichende Gemeinschaftsfähigkeit des Antragstellers nicht bestehe.
Mit Schreiben vom 25.06.2014 teilte die D. R. B.-W. der Antragsgegnerin mit, dass die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers auf Grund von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr hergestellt werden könne.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller am 19.05.2014 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Gleichzeitig hat er die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes mit dem Ziel der sofortigen Kostenübernahme beantragt, der zunächst abgelehnt worden ist, da der zuständige Fachausschuss einer Aufnahme des Antragstellers bislang nicht zugestimmt habe, so dass noch offen sei, ob der Antragsteller in die W. aufgenommen werden könne.
Im Klageverfahren macht der Antragsteller geltend, ihn treffe weder eine Darlegungslast für seinen Teilhabeleistungsbedarf oder seine Eignung, dies müsse die Antragsgegnerin von Amts wegen ermitteln, noch habe er dafür Sorge zu tragen, dass der Rehabilitationsbedarf in angemessener Zeit gedeckt werden könne, dies sei Aufgabe der Antragsgegnerin.
Am 04.09.2014 hat der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Übernahme von Kosten ab Aufnahme in die Werkstatt geltend gemacht. Die Förderung der Rehabilitation diene nicht zuletzt der Beschleunigung der Herbeiführung der Voraussetzungen für die Beendigung des Maßregelvollzuges. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei er gemeinschaftsfähig. Die lange Verfahrensdauer in Verfahren über Teilhabeleistungen mache ein Abwarten unzumutbar, da die Rehabilitationschancen beeinträchtigt würden. Die Einholung einer Stellungnahme des Fachausschusses sei Teil des Verwaltungsverfahrens und damit in der Sphäre der Antragsgegnerin.
Mit Schreiben vom 01.10.2014 teilte die W. mit, dass es während des Probearbeitens keine Hinweise darauf gegeben habe, dass der Antragsteller nicht gemeinschaftsfähig sei. Sobald eine Kostenzusage vorliege, könne der Antragsteller aufgenommen werden.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 16.09.2014 zurückgewiesen. Solange die Stellungnahme des Fachausschusses nicht vorliege, könne eine Aufnahme nicht erfolgen, so dass keine Eilbedürftigkeit vorliege.
Mit seiner am 30.09.2014 eingelegten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, der Fachausschuss liege in der Sphäre der Antragsgegnerin. Er, der Antragsteller, habe darauf keinen Einfluss. Das Hauptsacheverfahren dauere erfahrungsgemäß häufig zwei Jahre, die er nicht abwarten könne.
Der Antragsteller beantragt,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16.09.2014 aufzuheben, 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller sofort Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen des C. E. zu bewilligen, 3. ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten beider Rechtszüge, der Akten des SG zum Verfahren S 10 AL 2363/14 sowie der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Absatz 3 Nummer 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Nach § 86b Absatz 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatz 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Absatz 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil etwa eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung insbesondere der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. zu alldem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 42). Gemessen daran ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Zwar trägt er vor, dass ein Hauptsacheverfahren erfahrungsgemäß insbesondere bei in Streit stehenden Teilhabeleistungen zwei Jahre dauern könnte und dass jeder Tag der verstreiche zu einem irreparablen Verlust von Teilhabeleistungen führen würde; worin diese irreparablen Verluste liegen, wird jedoch nicht erläutert. Außerdem trägt er vor, dass durch die Teilhabeleistungen eine Beschleunigung der Herbeiführung der Voraussetzungen für die Beendigung des Maßregelvollzuges erfolge. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller derzeit noch keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligen kann. Nach § 2 Absatz 2 der Werkstättenverordnung (WVO) gibt der Fachausschuss vor der Aufnahme des behinderten Menschen in die Werkstatt gegenüber dem Rehabilitationsträger eine Stellungnahme ab, ob der behinderte Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das Arbeitsleben Leistungen einer W. benötigt oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen, insbesondere Leistungen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Eine solche Stellungnahme hat der Fachausschuss bislang nicht abgeben, so dass diese Voraussetzung bislang nicht erfüllt ist. Zwar trägt der Antragsteller hierzu vor, dass der Fachausschuss Teil des Verwaltungsverfahrens sei und deshalb in die Sphäre der Antragsgegnerin falle, jedoch gehören dem Ausschuss nach § 2 Absatz 1 Satz 1 WVO neben Vertretern der Antragsgegnerin auch noch Vertreter der Werkstatt und Vertreter des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe oder des nach Landesrecht bestimmten örtlichen Trägers der Sozialhilfe an, so dass es nicht allein an der Antragsgegnerin ist, über die Aufnahme des Antragstellers in die Werkstatt zu entscheiden.
Da ein Anordnungsgrund bereits nicht glaubhaft gemacht ist, war nicht mehr zu prüfen, inwieweit beim Antragsteller die weiteren Voraussetzungen der §§ 112 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) vorliegen. § 112 SGB III, dessen Voraussetzungen auch für § 117 SGB III gelten, sieht vor, dass für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden können, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg geht davon aus, dass die Erwerbsfähigkeit auf Grund von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr hergestellt werden könne. Der Antragsteller bezieht auf unbestimmte Zeit Rente wegen voller Erwerbsminderung. Da es für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes derzeit auf diese Frage nicht ankommt, waren auch die Akten der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nicht beizuziehen.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH). Nach § 73a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 2102, 2103).
Unter Beachtung der genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (s.o.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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