Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2749/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4342/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft, denn sie ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen und daher als unzulässig zu verwerfen.
Mit ihrer Beschwerde fordert die Antragstellerin vom Antragsgegner nach wie vor die Erstattung der von ihrer Vermieterin geforderten Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2013 (Abhilfe des Antragsgegners i.H.v. 236,45 EUR im Widerspruchsbescheid vom 04.09.2014/Bescheid vom 04.09.2014, Gesamtforderung der Vermieterin 299,83 EUR) sowie Kosten des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 09.07.2014 - zwischenzeitlich bestandskräftig -) sowie die Erstattung der Kosten des (Ausgangs-)Verfahrens (Antrag auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beim Sozialgericht (SG) Mannheim vom 12.09.2014). Das Anerkenntnis des Antragsgegners (weitere 63,38 EUR an Nebenkosten, 25,70 EUR Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren, 5,00 EUR Ersatz der Kosten für das Eilverfahren [50 Kopien]) mit Schriftsatz vom 01.10.2014 hat die Antragstellerin nicht angenommen. Nach ihren Angaben in der Beschwerdeschrift vom 13.10.2014 hat der Antragsgegner eine Zahlung bislang nicht geleistet. Das SG hat den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz daraufhin abgelehnt (Beschluss vom 08.10.2014) und entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis nicht (mehr) vorliege.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Forderung aus der Nebenkostenabrechnung ist eine einmalige Leistung) noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR erreicht. Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist maßgeblich darauf abzustellen, was das Sozialgericht dem Antragsteller versagt hat und was von diesem mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgt wird. Gegenstand des Verfahrens ist nach Abweisung des Antrages der Antragstellerin und ihren Ausführungen, Zahlungen seien noch nicht erfolgt, auch weiterhin die (Aus-)Zahlung der (noch) ausstehenden 63,38 EUR an Nebenkosten und der 25,70 EUR Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren (insgesamt 89,08 EUR). Diese 25,70 EUR entsprechen dem von der Antragstellerin in der Antragsschrift geltend gemachten Betrag, wobei dahinstehen kann, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung von Kosten eines Vorverfahrens im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bestehen kann. Denn auch unter Berücksichtigung dessen ist die erforderliche Beschwerdesumme nicht erreicht. Ein - hier aufgrund der Kostenentscheidung des SG ohnehin nicht bestehender - Anspruch auf Erstattung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens erhöht den mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdewert nicht. Über die Kosten des Ausgangsverfahrens - dem Grunde nach - hätte der Senat nur im Rahmen einer statthaften Beschwerde zu entscheiden. Die - alleinige - Anfechtung einer Kostenentscheidung des SG ist ebenfalls nicht zulässig (§ 144 Abs. 4 SGG analog, vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 17.01.2014, L 9 AS 164/14 ER-B). Im Übrigen wäre auch damit der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht.
Der Senat kann daher dahingestellt sein lassen, ob eine Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung tatsächlich vorgelegen hat und/oder noch vorliegt (ein ernsthaftes Kündigungsverhalten der Vermieterin ist nicht glaubhaft gemacht und ist bei ausstehenden 63,38 EUR auch nicht wahrscheinlich) und ob (noch) ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, nachdem der Antragsgegner ein Anerkenntnis abgegeben hat. Für die Wirksamkeit und Bindung des Antragsgegners fehlt es lediglich an der Annahme durch die Antragstellerin, welche sie auch in dem nach ihrem Vortrag bereits anhängigen Hauptsacheverfahren erklären kann.
Schließlich ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin, zum Zeitpunkt der Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens habe sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund bestanden, nichts anderes. Denn für einen "Fortsetzungsfeststellungsantrag" analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG, gerichtet etwa auf die Feststellung, das Handeln der Behörde sei rechtswidrig gewesen, besteht im Eilrechtsschutzverfahren kein Raum (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. Beschlüsse vom 01.10.2013, L 9 AS 3289/ER-B und vom 14.01.2014, L 9 AS 2967/13 ER-B und Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.10.2012, L 7 AS 685/12 B ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft, denn sie ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen und daher als unzulässig zu verwerfen.
Mit ihrer Beschwerde fordert die Antragstellerin vom Antragsgegner nach wie vor die Erstattung der von ihrer Vermieterin geforderten Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2013 (Abhilfe des Antragsgegners i.H.v. 236,45 EUR im Widerspruchsbescheid vom 04.09.2014/Bescheid vom 04.09.2014, Gesamtforderung der Vermieterin 299,83 EUR) sowie Kosten des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 09.07.2014 - zwischenzeitlich bestandskräftig -) sowie die Erstattung der Kosten des (Ausgangs-)Verfahrens (Antrag auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beim Sozialgericht (SG) Mannheim vom 12.09.2014). Das Anerkenntnis des Antragsgegners (weitere 63,38 EUR an Nebenkosten, 25,70 EUR Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren, 5,00 EUR Ersatz der Kosten für das Eilverfahren [50 Kopien]) mit Schriftsatz vom 01.10.2014 hat die Antragstellerin nicht angenommen. Nach ihren Angaben in der Beschwerdeschrift vom 13.10.2014 hat der Antragsgegner eine Zahlung bislang nicht geleistet. Das SG hat den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz daraufhin abgelehnt (Beschluss vom 08.10.2014) und entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis nicht (mehr) vorliege.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Forderung aus der Nebenkostenabrechnung ist eine einmalige Leistung) noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR erreicht. Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist maßgeblich darauf abzustellen, was das Sozialgericht dem Antragsteller versagt hat und was von diesem mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgt wird. Gegenstand des Verfahrens ist nach Abweisung des Antrages der Antragstellerin und ihren Ausführungen, Zahlungen seien noch nicht erfolgt, auch weiterhin die (Aus-)Zahlung der (noch) ausstehenden 63,38 EUR an Nebenkosten und der 25,70 EUR Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren (insgesamt 89,08 EUR). Diese 25,70 EUR entsprechen dem von der Antragstellerin in der Antragsschrift geltend gemachten Betrag, wobei dahinstehen kann, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung von Kosten eines Vorverfahrens im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bestehen kann. Denn auch unter Berücksichtigung dessen ist die erforderliche Beschwerdesumme nicht erreicht. Ein - hier aufgrund der Kostenentscheidung des SG ohnehin nicht bestehender - Anspruch auf Erstattung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens erhöht den mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdewert nicht. Über die Kosten des Ausgangsverfahrens - dem Grunde nach - hätte der Senat nur im Rahmen einer statthaften Beschwerde zu entscheiden. Die - alleinige - Anfechtung einer Kostenentscheidung des SG ist ebenfalls nicht zulässig (§ 144 Abs. 4 SGG analog, vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 17.01.2014, L 9 AS 164/14 ER-B). Im Übrigen wäre auch damit der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht.
Der Senat kann daher dahingestellt sein lassen, ob eine Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung tatsächlich vorgelegen hat und/oder noch vorliegt (ein ernsthaftes Kündigungsverhalten der Vermieterin ist nicht glaubhaft gemacht und ist bei ausstehenden 63,38 EUR auch nicht wahrscheinlich) und ob (noch) ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt, nachdem der Antragsgegner ein Anerkenntnis abgegeben hat. Für die Wirksamkeit und Bindung des Antragsgegners fehlt es lediglich an der Annahme durch die Antragstellerin, welche sie auch in dem nach ihrem Vortrag bereits anhängigen Hauptsacheverfahren erklären kann.
Schließlich ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin, zum Zeitpunkt der Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens habe sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund bestanden, nichts anderes. Denn für einen "Fortsetzungsfeststellungsantrag" analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG, gerichtet etwa auf die Feststellung, das Handeln der Behörde sei rechtswidrig gewesen, besteht im Eilrechtsschutzverfahren kein Raum (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. Beschlüsse vom 01.10.2013, L 9 AS 3289/ER-B und vom 14.01.2014, L 9 AS 2967/13 ER-B und Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.10.2012, L 7 AS 685/12 B ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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