L 8 SB 4859/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 4859/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des Gutachtens des Dr. R. vom 5. Februar 2014 sowie die hierbei angefallenen baren Auslagen des Klägers hat der Kläger endgültig selbst zu tragen.

Gründe:

Die Kosten eines nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholten Gutachtens sind dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche - für die Sachaufklärung bedeutsame - Gesichtspunkte erbracht und die Sachaufklärung damit objektiv gefördert hat. Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr - gemessen an dem Prozessziel - um einen wesentlichen bzw. maßgeblichen Beitrag handeln.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens des. Dr. R. vom 05.02.2014 auf die Staatskasse zu übernehmen, da das Gutachten keinen - am Prozessziel des Klägers orientierten - maßgeblichen Beitrag zur Sachaufklärung gebracht hat. Dr. R. hat zwar den GdB auf orthopädischem Gebiet mit 40 beurteilt, Befunde, die einem GdB von 40 rechtfertigen könnten, hat Dr. R. jedoch nicht beschrieben. Die Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks kann bei einer Vorwärtshebung von 100° und einer Seitwärtshebung von 90° nicht mit einem Teil-GdB von 20 (wie Dr. R.), sondern lediglich mit einem Teil-GdB von 10 bewertet werden. Der WS-Befund rechtfertigt nicht einen Teil-GdB von 30, wovon Dr. R. ausgeht, sondern lediglich von 20.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag des Klägers auf Kostenübernahme des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens abzulehnen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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