L 13 AS 5193/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2988/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5193/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung für die erste Instanz im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt noch die Gewährung von Leistungen wegen Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeiträume Juni 2010, Dezember 2010 bis März 2011, Mai 2011 und Dezember 2011, für die der Beklagte solche Leistungen mit bindend gewordenen Bewilligungsbescheiden nicht gewährt hat.

Die 1986 geborene Klägerin bezog - zusammen mit ihrem Ehemann I.C. und ihrem am 2005 geborenen Sohn A.C. in Bedarfs-gemeinschaft lebend - ab Mai 2009 Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld [Alg] II II/Sozialgeld).

Auf Antrag von I.C. vom 26. April 2010, in dem dieser im Hinblick auf die Gewährung von Mehrbedarf angab, weder er noch eine Person der Bedarfsgemeinschaft sei alleinerziehend, bewilligte der Beklagte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 27. April 2010 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2010 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie für Kosten der Unterkunft [KdU] und Heizung) unter Anrechnung von Einkommen des A.C. (Kindergeld). Auf die Veränderungsmitteilung der Klägerin vom 17. Juni 2010, in welcher lediglich angegeben war, I.C. befinde sich seit 2. Juni 2010 in Untersuchungshaft, erließ der Beklagte den Änderungsbescheid vom 18. Juni 2010 und bewilligte mit diesem nun vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2010 nur noch für die Klägerin und A.C. Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 22. Oktober 2010, in dem diese angab, sie sei seit 1. Juni 2010 alleinerziehend, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin und A.C. für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011. Mit Änderungsbescheid vom 30. März 2011 nahm der Beklagte eine Neuberechnung vor und bewilligte der Klägerin und A.C. für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2011 nun vorläufig Leistungen unter Anrechnung von Einkommen der Klägerin. Mit Änderungsbescheid vom 27. April 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin und A.C. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2011 höhere Leistungen (wegen einer Gesetzesänderung hinsichtlich der Energiekosten für Warmwasserbereitung). Mit weiterem Bescheid vom 27. April 2011 bewilligte er der Klägerin und A.C. für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2011 vorläufig höhere Leistungen (wegen der Gesetzesänderung für Energiekosten der Warmwasserbereitung und unter Berücksichtigung des inzwischen für März 2011 nachgewiesenen Einkommens der Klägerin). Nach dem Weitergewährungsantrag der Klägerin vom 26. April 2011, in dem diese erklärte, sie sei nicht alleinerziehend, bewilligte der Beklagte der Klägerin und A.C. mit weiterem Bescheid vom 27. April 2011 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2011 nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 26. Mai 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin und A.C. für die Zeit vom 1. bis 31. Mai 2011 Leistungen unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Einkommens (Bescheid zur Änderung des Bescheids vom 27. April 2011). Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 13. Oktober 2011, in dem diese angab, sie sei seit Juni 2010 alleinerziehend, bewilligte der Beklagte der Klägerin und A.C. mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 nach dem SGB II. Die genannten - wie dargestellt zum Teil vorläufigen, zum Teil endgültigen - Bescheide, mit welchen jeweils Leistungen für Alleinerziehende nicht gewährt worden sind, wurden von der Klägerin nicht angefochten. Es ergingen in der Folge noch Änderungsbescheide für die Zeit ab 1. Januar 2012 und Weiterbewilligungsbescheide, in welchen Leistungen für Alleinerziehende ebenfalls nicht bewilligt wurden.

Somit wurden der Klägerin in der vorliegend strittigen Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Dezember 2011 Leistungen endgültig für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2010 (Bescheid vom 27. April 2010), 1. Dezember 2010 bis 31. März 2011 (Bescheide vom 25. Oktober 2010 und 27. April 2011), 1. bis 31. Mai 2011 (Bescheid vom 26. Mai 2011) sowie für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2011 (Bescheid vom 17. Oktober 2011) und Leistungen vorläufig für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2010 (Änderungsbescheid vom 18. Juni 2010), 1. bis 30. April 2011 (Änderungsbescheid vom 27. April 2011) sowie 1. Juni bis 30. November 2011 (Bescheid vom 27. April 2011) bindend bewilligt.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2013, eingegangen am 11. Februar 2013, machte die Klägerin geltend, sie sei seit 2. Juni 2010 alleinerziehend und beantrage rückwirkend ab 2. Juni 2010 bis 31. Januar 2013 die Gewährung eines Zuschusses für Alleinerziehende.

Der Beklagte entsprach dem Begehren insofern, als er mit Bescheiden vom 5. März 2013 unter Abänderung insoweit entgegenstehender Entscheidungen für die Zeiträume vom 1. Januar bis 31. Mai 2012, 1. Juni bis 30. November 2012 und 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 unter Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende höhere Leistungen bewilligte. Mit weiterem Bescheid vom 5. März 2013 lehnte der Beklagte im Übrigen die Rücknahme der bindend gewordenen Bewilligungsentscheidungen und die Gewährung höherer Leistungen für Alleinerziehende gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II ab, da insofern Leistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme, ausgehend vom Beginn des Jahres, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen werde oder der Antrag auf Rücknahme gestellt sei, zu gewähren seien.

Dagegen erhob die Klägerin am 2. April 2013 Widerspruch, mit welchem sie auch Leistungen für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung für die Zeit vom 2. Juni 2010 bis 31. Dezember 2011 begehrte. Zwar könne nach der gesetzlichen Regelung der Bescheid längstens für ein Jahr rückwirkend zurückgenommen werden, doch liege hier eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Bediensteten des Beklagten vor, die allein ursächlich dafür gewesen sei, dass die Leistung nicht gewährt worden sei. Die zeitliche Begrenzung für eine rückwirkende Leistungsgewährung in § 40 Abs. 1 SGB II setze ein pflichtgemäßes Handeln der Behörde voraus. Der Beklagte habe seine Beratungs- und Amtsermittlungspflicht verletzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die angefochtene Entscheidung vom 5. März 2013 sei nicht zu beanstanden, da einer Leistungsgewährung vor dem 1. Januar 2012 die Bestimmungen in § 44 Abs. 4 SGB X und § 40 SGB II entgegenstünden.

Deswegen hat die Klägerin am 25. Mai 2013 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und, zum Teil sinngemäß, die Aufhebung des Bescheids vom 5. März 2013 sowie des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2013 und die Abänderung entgegenstehender Bewilligungsbescheide sowie die Zahlung von 2.558,00 EUR "nebst Zinsen daraus i. H. v. 5% über dem Basiszins seit Antragstellung" für die Zeit vom 2. Juni 2010 bis 31. Dezember 2011 begehrt. Sie sei seit 2. Juni 2010 alleinerziehend. Eine Begrenzung der rückwirkend zu gewährenden Leistung auf einen Zeitraum von einem Jahr sei nicht zulässig, da eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Bediensteten des Beklagten dazu geführt habe, dass ihr die Leistung nicht bewilligt worden sei. Dementsprechend stünden ihr auch für die Zeit vom 2. Juni 2010 bis 31. Dezember 2011 Leistungen wegen Mehrbedarf für Alleinerziehende zu. Die Begrenzung der rückwirkenden Leistungsgewährung nach § 40 Abs. 1 SGB II setze ein pflichtgemäßes Handeln der Behörde bzw. des Bediensteten voraus und das Nichtvorliegen von Verschulden bei der ergangenen Entscheidung. Es sei nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, dass schuldhaft pflichtwidriges Verhalten eines Bediensteten der Behörde zu Lasten des Leistungsberechtigten gehe. Nach dem elementaren Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden wäre sie, die Klägerin, über ihren Anspruch aufzuklären gewesen.

Auf den Hinweis des SG, im strittigen Zeitraum seien Abschnitte enthalten, für die nur eine vorläufige Leistungsbewilligung erfolgt sei, hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. August 2013 bereit erklärt, für Zeiträume, in denen Leistungen nur vorläufig bewilligt worden waren, nachträglich den Mehrbedarf für Alleinerziehende zu gewähren.

Mit Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2013 hat das SG den Beklagten "gemäß seinem Anerkenntnis vom 19.08.2013" verurteilt, der Klägerin in Abänderung des Bescheids vom 5. März 2013 für die Zeit von Juli bis November 2010 und Juni bis November 2011 einen Mehrbedarf für Alleinerziehende zu gewähren, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Soweit die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen begehrt werde, sei die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 2 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen des Fehlens eines Verwaltungsaktes unzulässig, nachdem der Beklagte bislang nicht über einen Zinsanspruch der Klägerin entschieden habe. Im Übrigen sei die Klage, soweit sie über das Anerkenntnis des Beklagten hinausgehe, zulässig, jedoch unbegründet. Für die Zeit von Juli bis November 2010 und Juni bis November 2011 habe der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 18. Juni 2010 bzw. Bescheid vom 27. April 2011 nur eine vorläufige Leistungsbewilligung vorgenommen. Er sei insofern gemäß seinem Anerkenntnis zur nachträglichen Gewährung weiterer Leistungen zu verurteilen. Im Übrigen habe der Beklagte zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine rückwirkende Leistungsgewährung abgelehnt. Gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II seien Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebten und allein für deren Pflege und Erziehung sorgten ein Mehrbedarf in Höhe von 36% des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Bedarfs anzuerkennen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahre zusammenlebten. Ab dem 2. Juni 2010 seien die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Mehrbedarfs erfüllt gewesen. Für die hier noch streitigen Zeiträume, die Monate Juni 2010, Dezember 2010 bis Mai 2011 und Dezember 2011, seien die Leistungen mit den Bescheiden vom 27. April 2010, 25. Oktober 2010 und 17. Oktober 2011 ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs bewilligt worden. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien erfüllt. Jedoch seien gemäß § 44 Abs. 4 SGB X Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme, bezogen auf den Beginn des Jahres, in dem die Rücknahme erfolge bzw. der entsprechende Antrag gestellt worden sei, zu gewähren. Für Leistungen nach dem SGB II gelte nach § 40 Abs.1 Satz 2 SGB II anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr. In korrekter Anwendung dieser Vorschrift habe der Beklagte angesichts der Antragstellung und Rücknahmeentscheidung im Jahr 2013 rückwirkend Leistungen für die Zeit ab 1. Januar 2012 bewilligt und für die Zeit davor abgelehnt. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne deren geltend gemachter Anspruch auch nicht mit einer schuldhaften Pflichtverletzung eines Bediensteten des Beklagten begründet werden. Es handle sich hier um einen typischen Fall einer unterbliebenen bzw. zu geringen Leistungsgewährung auf Grund einer unrichtigen Rechtsanwendung, die mit § 44 SGB X geregelt sei. Insofern bestehe kein Raum für die Anwendung sonstiger von der Rechtsprechung entwickelter Rechtsinstitute. Insbesondere könne das Begehren auch nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches Erfolg haben. Die Fingierung eines früheren Überprüfungsantrages über den Weg eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches scheide auch aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.

Im Hinblick auf sein Teilanerkenntnis hat der Beklagte der Klägerin höhere Leistungen wegen Mehrbedarfes für Alleinerziehung mit Bescheiden vom 25. Oktober 2013 für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2010, 1. bis 30. April 2011 sowie 1. Juni bis 30. November 2011 bewilligt.

Gegen den ihr am 2. November 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 3. Dezember 2013 Berufung eingelegt, "soweit er ihre Klage abweist", und beantragt, ihr auch für die abgelehnten Zeiträume die beantragten monatlichen Beträge zum Ausgleich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende zu gewähren". Die Leistungsgewährung sei auf Grund unrichtiger Rechtsanwendung unterblieben. Soweit das SG davon ausgehe, dass der Gesetzgeber diese typische unrichtige Rechtsanwendung mit § 44 SGB X abschließend geregelt habe, bedürfe dies der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht. Hier müsste eine Billigkeitsprüfung in Korrektur angebracht werden. Sie habe diesen Mehrbedarf in der fraglichen Teilzeit tatsächlich gehabt, also das Geld ausgegeben und die ihr zustehende Hilfe des Staates nicht erhalten. Dieser sei seiner Selbstverpflichtung als Sozialstaat nicht nachgekommen. Das Rechtsfriedensverhältnis sei gestört. Die Rechtsprechung müsse hier dem Recht vor dem Gesetz, wenn es widersinnig werde, den gebotenen Vorrang herstellen.

Die Klägerin beantragt zum Teil sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2013 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 5. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 2013 zu verurteilen, unter Abänderung der entgegenstehenden Entscheidungen vom 27. April 2010, 25. Oktober 2010 und 26. Mai 2011 Leistungen wegen Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung auch für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2010, 1. Dezember 2010 bis 31. März 2011, 1. bis 31. Mai 2011 sowie 1. bis 31. Dezember 2011 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die Darlegungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im angefochtenen Gerichtsbescheid Berücksichtigung gefunden hätten.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Diese hat über die vom Beklagten - zuletzt auch mit Bescheiden vom 25. Oktober 2013 - bewilligten Leistungen hinaus keinen Anspruch auf weitere Leistungen wegen Mehrbedarfs für Alleinerziehung in den noch strittigen Zeiträumen.

Das SG hat den Beklagten entsprechend seinem Anerkenntnis vom 19. August 2013 verurteilt, der Klägerin auch Leistungen wegen Bedarfs für Alleinerziehende für die Zeit von Juli bis November 2010 und Juni bis November 2011 zu gewähren, wobei es allerdings übersehen hat, dass auch die Leistungsbewilligung für April 2011 im Bescheid vom 27. April 2011 nur vorläufig war. Mit seinem Anerkenntnis hat der Beklagte indes auch für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen wegen Mehrbedarfs für Alleinerziehende anerkannt. Er hat dies im Übrigen auch mit Ausführungsbescheid vom 25. Oktober 2013 berücksichtigt und insofern für April 2011 entsprechende höhere Leistungen bewilligt. Es kann insofern dahinstehen, ob dieser Bescheid auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist und durch ihn insoweit, d.h. für April 2011, der insoweit die Klage abweisende Gerichtsbescheid gegenstandslos wurde, denn jedenfalls ist die Klägerin bezüglich des Begehrens auf Gewährung von Leistungen wegen Mehrbedarfs für Alleierziehende für April 2011 klaglos gestellt. Die Klägerin hat insoweit ihr Begehren auf Verurteilung zur Gewährung von höheren Leistungen für April 2011 im Berufungsverfahren zuletzt auch nicht mehr aufrecht erhalten.

Im Übrigen hat das SG die Klage hinsichtlich der streitigen Zeiträume vom 1. bis 30. Juni 2010 sowie vom 1. Dezember 2010 bis 31. März 2011, vom 1. bis 31. Mai 2011 und vom 1. bis 31. Dezember 2011 zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat insoweit keinen Anspruch auf Rücknahme der entgegenstehenden endgültigen und bindend gewordenen Bescheide vom 27. April 2010, 27. April 2011 und 26. Mai 2011, mit welchen jeweils Leistungen wegen Mehrbedarfs für Alleinerziehende nicht gewährt worden sind. Die Leistungen wurden in den noch strittigen Zeiträumen zwar zu Unrecht nicht gewährt. Gleichwohl hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen wegen eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende für die noch strittigen Zeiträume. Dem Anspruch stehen die Bestimmungen des § 44 Abs. 4 SGB X und § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegen.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids insofern zutreffend die rechtlichen Grundlagen, die dem Anspruch entgegenstehen - § 44 Abs. 4 SGB X und § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II - dargelegt und ausgeführt, dass diese einem Anspruch der Klägerin entgegenstehen und auch das von der Klägerin geltend gemachte alleinige Verschulden des Beklagten zu keinem anderen Ergebnis führt und ferner auch auf Grund eines Herstellungsanspruches weitere Leistungen von der Klägerin nicht beansprucht werden können. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass der Gesetzgeber insofern eine abschließende Regelung für die Begrenzung der rückwirkenden Gewährung von Ansprüchen vorgenommen hat. Er hat dies einerseits damit begründet, dass die steuerfinanzierten Leistungen des SGB II der Sicherung des Lebensunterhalts dienen und dabei in besonderem Maße die Deckung gegenwärtiger Bedarfe bewirken sollen und andererseits die Leistungsträger und die Sozialgerichte entlastet werden sollen (BT-Drucksache 17/3404, S. 114).

Hinsichtlich der zunächst im Klageverfahren noch geltend gemachten Zinsen hat die Klägerin ihr Begehren zuletzt nicht mehr aufrecht erhalten und keinen entsprechenden Antrag gestellt. Im Übrigen hat das SG insofern zutreffend dargelegt, warum das Begehren im vorliegenden Rechtsstreit keinen Erfolg haben kann, weswegen der Senat auch insofern zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Gerichtsbescheid verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Da die Berufung der Klägerin somit keinen Erfolg hat, weist sie der Senat zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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