Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 1861/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2174/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28.03.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens.
Der 1945 geborene Kläger war bis 1992 versicherungspflichtig beschäftigt. In der Anlage zum Antrag auf Erwerbsminderungsrente vom 29.12.1999 gab er an, nach vorübergehender Arbeitslosigkeit und Krankheit sei er ab 1993 im Bereich Spedition – Transporte – Handel – Marketing – Dienstleistung selbstständig tätig gewesen. Er sei nur für einen Auftraggeber, die P. AG in L. tätig gewesen. Die Tätigkeit sei Anfang 2000 wegen der schlechten Ertragslage aufgegeben worden. Vom 08.04.2001 bis 30.06.2003 hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet mit dem Gegenstand Handelsmakler, Agentur und Fachvermittlung von Dienstleistungen aller Art. Auf Nachfrage der Beklagten im Erwerbsminderungsrentenverfahren gab der Kläger unter dem 22.01.2004 an, er sei früher selbstständig und nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen. Seit Jahren übe er jedoch schon keine Tätigkeit mehr aus, weder als Selbstständiger noch als Arbeitnehmer. Seit 01.05.2005 bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen der Tätigkeit für die P. AG war wiederholt Gegenstand von Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren. Aufgrund der Angaben des Klägers im Erwerbsminderungsrentenverfahren überprüfte die Beklagte das Vorliegen von Versicherungspflicht als Selbstständiger. Mit Bescheid vom 03.01.2002 stellte sie fest, dass der Kläger ab 01.01.1999 nach § 2 Satz 1 Nr 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) versicherungspflichtig sei und forderte Beiträge nach. Auf den Widerspruch des Klägers nebst Befreiungsantrag hob die Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2002 den Bescheid vom 03.01.2002 auf; der Kläger werde ab 01.01.1999 von der Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber gemäß § 231 Abs 5 SGB VI befreit. Anträge des Klägers auf Statusfeststellung für die ab 1993 ausgeübte Tätigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 23.05.2003 und 12.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2004 ab im Hinblick auf die bereits zuvor getroffenen Feststellungen. Die dagegen zum Sozialgericht (SG) Speyer erhobene Klage (S 10 RA 479/04) nahm der Kläger zurück, nachdem die dort beigeladene Krankenkasse DAK sich bereit erklärt hatte, als Einzugsstelle nach § 28h Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über die Frage der Versicherungspflicht zu entscheiden. Auf weitere Eingaben des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2006 die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens für die ab 1993 ausgeübte Tätigkeit erneut ab. Die dagegen zum SG Speyer erhobene Klage (S 8 R 892/06) nahm der Kläger wieder zurück. Ein nachfolgender Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens blieb ohne Erfolg.
Mit Bescheid vom 12.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2009 stellte die DAK fest, dass die Tätigkeit für die P. AG im Zeitraum 05.01.1993 bis 30.04.1999 als selbstständig und nicht versicherungspflichtig zu qualifizieren sei. Die dagegen zum SG Mannheim erhobene Klage (S 9 KR 3091/09) wurde vom Gericht als beendet angesehen, nachdem der Kläger auf eine Betreibensaufforderung nach § 102 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht reagiert hatte. Den Antrag des Klägers auf Fortführung des Klageverfahrens beschied das SG Mannheim mit Gerichtsbescheid vom 27.06.2011 (S 9 KR 1235/11) abschlägig. Die hiergegen beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung nahm der Kläger nach Hinweis auf die Versäumung der Berufungsfrist wieder zurück (L 5 KR 3416/11).
Am 27.07.2009 beantragte der Kläger erneut die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Beklagten für die Jahre 1993 bis 2000. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.07., 02.09., 24.09. und 26.10.2009 den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen bzw zu weiteren Angaben aufgefordert hatte, teilte sie ihm mit Bescheid vom 16.11.2009 mit, dass das Verfahren nicht durchgeführt werde. Eine Entscheidungsfindung sei anhand der eingereichten Unterlagen nicht möglich. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde, nachdem nochmals erfolglos mit Schreiben vom 23.02., 19.04. und 02.06.2010 weitere Unterlagen angefordert worden waren, mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des SG Mannheim vom 31.07.2013, S 12 R 2622/10; Berufungsverfahren anhängig unter L 11 R 3984/13).
Mit Schreiben vom 18.05.2012, bei der Beklagten eingegangen am 22.05.2012 beantragte der Kläger nochmals die rückwirkende Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Er begehre die Feststellung für die Jahre 1992 bis 2005. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 08.06. und 06.07.2012 erfolglos vom Kläger weitere Angaben bzw Unterlagen angefordert hatte, teilte sie ihm mit Bescheid vom 03.08.2012 mit, dass das Verfahren nicht durchgeführt werde. Eine Entscheidung sei anhand der bisher eingereichten Unterlagen nicht möglich.
Mit Schreiben vom 24.08.2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Ablehnung, Begründung und Argumentation sei weder rechtens noch zulässig oder zutreffend.
Am 27.08.2012 erhob der Kläger Klage zum SG Mannheim (S 14 R 2792/12). Das SG legte die Klage als Untätigkeitsklage aus und wies sie mit Gerichtsbescheid vom 07.11.2012 als unzulässig ab, da sie vor Erhebung der Sperrfrist von drei Monaten nach § 88 SGG erhoben worden sei. Die hiergegeben eingelegte Berufung wurde mit Urteil vom 29.07.2014 zurückgewiesen, lediglich die vom SG verhängten Mutwillenskosten wurden aufgehoben (L 9 R 4956/12). Die Untätigkeitsklage habe sich mit Erlass des Widerspruchsbescheids erledigt; eine Umstellung auf eine Anfechtungs- und Leistungsklage habe der Kläger nicht vorgenommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, nachdem der Kläger auf weitere Mahnungen nicht reagiert hatte.
Am 10.06.2013 hat der Kläger zum SG Mannheim hiergegen Klage erhoben. Er begehrt weiterhin die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, durch den Bescheid der DAK vom 12.05.2009 sei bestandskräftig festgestellt worden, dass der Kläger vom 05.01.1993 bis 30.04.1999 selbstständig tätig gewesen sei. Nachdem es sich um dieselbe Tätigkeit handele, bezüglich derer auch jetzt wieder Statusfeststellung begehrt werde, dürfe ein erneutes Statusfeststellungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden. Darüber hinaus sei der Beklagten mangels Mitwirkung eine erneute Überprüfung nicht möglich gewesen, da der Kläger nicht konkretisiert habe, um welches Beschäftigungsverhältnis es sich handele, dessen Überprüfung er begehre.
Gegen den ihm am 02.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.04.2014 Berufung eingelegt "zur Wahrung seiner schützenswerten Interessen". Eine weitere Berufungsbegründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28.03.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2013 aufzuheben und festzustellen, dass er von 1992 bis 2005 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da der Kläger in der am 18.09.2014 rechtzeitig erfolgten Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 03.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens abgelehnt.
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2013 und damit die begehrte Statusfeststellung betreffend den Zeitraum 1992 bis 2005.
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger am 22.05.2012 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch die Einzugsstelle lag hier vor, soweit der Zeitraum 05.01.1993 bis 30.04.1999 betroffen ist. Die DAK hatte als Einzugsstelle mit Bescheid vom 12.05.2009 entschieden, dass der Kläger in der Tätigkeit für die P. AG selbstständig tätig war. Damit war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung für diesen Zeitraum ein Verwaltungsverfahren bei der Einzugsstelle zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit anhängig, so dass ein weiteres Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV ausgeschlossen war.
Für die übrigen Zeiträume hat der Kläger trotz wiederholter Nachfragen nicht einmal klargestellt, welches Beschäftigungsverhältnis zu welchem Arbeitgeber überhaupt überprüft werden sollte. Der Beklagten war daher auch im Rahmen der Amtsermittlung nicht möglich, weitere Erhebungen zur Klärung des versicherungsrechtlichen Status des Klägers zu machen. Sie hat daher insgesamt zu Recht abgelehnt, erneut eine Statusprüfung durchzuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens.
Der 1945 geborene Kläger war bis 1992 versicherungspflichtig beschäftigt. In der Anlage zum Antrag auf Erwerbsminderungsrente vom 29.12.1999 gab er an, nach vorübergehender Arbeitslosigkeit und Krankheit sei er ab 1993 im Bereich Spedition – Transporte – Handel – Marketing – Dienstleistung selbstständig tätig gewesen. Er sei nur für einen Auftraggeber, die P. AG in L. tätig gewesen. Die Tätigkeit sei Anfang 2000 wegen der schlechten Ertragslage aufgegeben worden. Vom 08.04.2001 bis 30.06.2003 hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet mit dem Gegenstand Handelsmakler, Agentur und Fachvermittlung von Dienstleistungen aller Art. Auf Nachfrage der Beklagten im Erwerbsminderungsrentenverfahren gab der Kläger unter dem 22.01.2004 an, er sei früher selbstständig und nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen. Seit Jahren übe er jedoch schon keine Tätigkeit mehr aus, weder als Selbstständiger noch als Arbeitnehmer. Seit 01.05.2005 bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen der Tätigkeit für die P. AG war wiederholt Gegenstand von Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren. Aufgrund der Angaben des Klägers im Erwerbsminderungsrentenverfahren überprüfte die Beklagte das Vorliegen von Versicherungspflicht als Selbstständiger. Mit Bescheid vom 03.01.2002 stellte sie fest, dass der Kläger ab 01.01.1999 nach § 2 Satz 1 Nr 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) versicherungspflichtig sei und forderte Beiträge nach. Auf den Widerspruch des Klägers nebst Befreiungsantrag hob die Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2002 den Bescheid vom 03.01.2002 auf; der Kläger werde ab 01.01.1999 von der Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber gemäß § 231 Abs 5 SGB VI befreit. Anträge des Klägers auf Statusfeststellung für die ab 1993 ausgeübte Tätigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 23.05.2003 und 12.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2004 ab im Hinblick auf die bereits zuvor getroffenen Feststellungen. Die dagegen zum Sozialgericht (SG) Speyer erhobene Klage (S 10 RA 479/04) nahm der Kläger zurück, nachdem die dort beigeladene Krankenkasse DAK sich bereit erklärt hatte, als Einzugsstelle nach § 28h Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über die Frage der Versicherungspflicht zu entscheiden. Auf weitere Eingaben des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2006 die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens für die ab 1993 ausgeübte Tätigkeit erneut ab. Die dagegen zum SG Speyer erhobene Klage (S 8 R 892/06) nahm der Kläger wieder zurück. Ein nachfolgender Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens blieb ohne Erfolg.
Mit Bescheid vom 12.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2009 stellte die DAK fest, dass die Tätigkeit für die P. AG im Zeitraum 05.01.1993 bis 30.04.1999 als selbstständig und nicht versicherungspflichtig zu qualifizieren sei. Die dagegen zum SG Mannheim erhobene Klage (S 9 KR 3091/09) wurde vom Gericht als beendet angesehen, nachdem der Kläger auf eine Betreibensaufforderung nach § 102 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht reagiert hatte. Den Antrag des Klägers auf Fortführung des Klageverfahrens beschied das SG Mannheim mit Gerichtsbescheid vom 27.06.2011 (S 9 KR 1235/11) abschlägig. Die hiergegen beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung nahm der Kläger nach Hinweis auf die Versäumung der Berufungsfrist wieder zurück (L 5 KR 3416/11).
Am 27.07.2009 beantragte der Kläger erneut die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Beklagten für die Jahre 1993 bis 2000. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.07., 02.09., 24.09. und 26.10.2009 den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen bzw zu weiteren Angaben aufgefordert hatte, teilte sie ihm mit Bescheid vom 16.11.2009 mit, dass das Verfahren nicht durchgeführt werde. Eine Entscheidungsfindung sei anhand der eingereichten Unterlagen nicht möglich. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde, nachdem nochmals erfolglos mit Schreiben vom 23.02., 19.04. und 02.06.2010 weitere Unterlagen angefordert worden waren, mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil des SG Mannheim vom 31.07.2013, S 12 R 2622/10; Berufungsverfahren anhängig unter L 11 R 3984/13).
Mit Schreiben vom 18.05.2012, bei der Beklagten eingegangen am 22.05.2012 beantragte der Kläger nochmals die rückwirkende Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Er begehre die Feststellung für die Jahre 1992 bis 2005. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 08.06. und 06.07.2012 erfolglos vom Kläger weitere Angaben bzw Unterlagen angefordert hatte, teilte sie ihm mit Bescheid vom 03.08.2012 mit, dass das Verfahren nicht durchgeführt werde. Eine Entscheidung sei anhand der bisher eingereichten Unterlagen nicht möglich.
Mit Schreiben vom 24.08.2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Ablehnung, Begründung und Argumentation sei weder rechtens noch zulässig oder zutreffend.
Am 27.08.2012 erhob der Kläger Klage zum SG Mannheim (S 14 R 2792/12). Das SG legte die Klage als Untätigkeitsklage aus und wies sie mit Gerichtsbescheid vom 07.11.2012 als unzulässig ab, da sie vor Erhebung der Sperrfrist von drei Monaten nach § 88 SGG erhoben worden sei. Die hiergegeben eingelegte Berufung wurde mit Urteil vom 29.07.2014 zurückgewiesen, lediglich die vom SG verhängten Mutwillenskosten wurden aufgehoben (L 9 R 4956/12). Die Untätigkeitsklage habe sich mit Erlass des Widerspruchsbescheids erledigt; eine Umstellung auf eine Anfechtungs- und Leistungsklage habe der Kläger nicht vorgenommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, nachdem der Kläger auf weitere Mahnungen nicht reagiert hatte.
Am 10.06.2013 hat der Kläger zum SG Mannheim hiergegen Klage erhoben. Er begehrt weiterhin die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, durch den Bescheid der DAK vom 12.05.2009 sei bestandskräftig festgestellt worden, dass der Kläger vom 05.01.1993 bis 30.04.1999 selbstständig tätig gewesen sei. Nachdem es sich um dieselbe Tätigkeit handele, bezüglich derer auch jetzt wieder Statusfeststellung begehrt werde, dürfe ein erneutes Statusfeststellungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden. Darüber hinaus sei der Beklagten mangels Mitwirkung eine erneute Überprüfung nicht möglich gewesen, da der Kläger nicht konkretisiert habe, um welches Beschäftigungsverhältnis es sich handele, dessen Überprüfung er begehre.
Gegen den ihm am 02.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.04.2014 Berufung eingelegt "zur Wahrung seiner schützenswerten Interessen". Eine weitere Berufungsbegründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28.03.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2013 aufzuheben und festzustellen, dass er von 1992 bis 2005 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da der Kläger in der am 18.09.2014 rechtzeitig erfolgten Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 03.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens abgelehnt.
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2013 und damit die begehrte Statusfeststellung betreffend den Zeitraum 1992 bis 2005.
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger am 22.05.2012 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch die Einzugsstelle lag hier vor, soweit der Zeitraum 05.01.1993 bis 30.04.1999 betroffen ist. Die DAK hatte als Einzugsstelle mit Bescheid vom 12.05.2009 entschieden, dass der Kläger in der Tätigkeit für die P. AG selbstständig tätig war. Damit war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung für diesen Zeitraum ein Verwaltungsverfahren bei der Einzugsstelle zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit anhängig, so dass ein weiteres Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV ausgeschlossen war.
Für die übrigen Zeiträume hat der Kläger trotz wiederholter Nachfragen nicht einmal klargestellt, welches Beschäftigungsverhältnis zu welchem Arbeitgeber überhaupt überprüft werden sollte. Der Beklagten war daher auch im Rahmen der Amtsermittlung nicht möglich, weitere Erhebungen zur Klärung des versicherungsrechtlichen Status des Klägers zu machen. Sie hat daher insgesamt zu Recht abgelehnt, erneut eine Statusprüfung durchzuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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