L 11 R 4358/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3519/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4358/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10.05.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens.

Der 1945 geborene Kläger war bis 1992 versicherungspflichtig beschäftigt. In der Anlage zum Antrag auf Erwerbsminderungsrente vom 29.12.1999 gab er an, nach vorübergehender Arbeitslosigkeit und Krankheit sei er ab 1993 im Bereich Spedition – Transporte – Handel – Marketing – Dienstleistung selbstständig tätig gewesen. Er sei nur für einen Auftraggeber, die P. AG in L. tätig gewesen. Die Tätigkeit sei Anfang 2000 wegen der schlechten Ertragslage aufgegeben worden. Vom 08.04.2001 bis 30.06.2003 hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet mit dem Gegenstand Handelsmakler, Agentur und Fachvermittlung von Dienstleistungen aller Art. Auf Nachfrage der Beklagten im Erwerbsminderungsrentenverfahren gab der Kläger unter dem 22.01.2004 an, er sei früher selbstständig und nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen. Seit Jahren übe er jedoch schon keine Tätigkeit mehr aus, weder als Selbstständiger noch als Arbeitnehmer. Seit 01.05.2005 bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen der Tätigkeit für die P. AG war wiederholt Gegenstand von Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren. Aufgrund der Angaben des Klägers im Erwerbsminderungsrentenverfahren überprüfte die Beklagte das Vorliegen von Versicherungspflicht als Selbstständiger. Mit Bescheid vom 03.01.2002 stellte sie fest, dass der Kläger ab 01.01.1999 nach § 2 Satz 1 Nr 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) versicherungspflichtig sei und forderte Beiträge nach. Auf den Widerspruch des Klägers nebst Befreiungsantrag hob die Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2002 den Bescheid vom 03.01.2002 auf; der Kläger werde ab 01.01.1999 von der Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber gemäß § 231 Abs 5 SGB VI befreit. Anträge des Klägers auf Statusfeststellung für die ab 1993 ausgeübte Tätigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 23.05.2003 und 12.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2004 ab im Hinblick auf die bereits zuvor getroffenen Feststellungen. Die dagegen zum Sozialgericht (SG) Speyer erhobene Klage (S 10 RA 479/04) nahm der Kläger zurück, nachdem die dort beigeladene Krankenkasse DAK sich bereit erklärt hatte, als Einzugsstelle nach § 28h Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über die Frage der Versicherungspflicht zu entscheiden. Auf weitere Eingaben des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2006 die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens für die ab 1993 ausgeübte Tätigkeit erneut ab. Die dagegen zum SG Speyer erhobene Klage (S 8 R 892/06) nahm der Kläger wieder zurück. Ein nachfolgender Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens blieb ohne Erfolg.

Mit Bescheid vom 12.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2009 stellte die DAK fest, dass die Tätigkeit für die P. AG im Zeitraum 05.01.1993 bis 30.04.1999 als selbstständig und nicht versicherungspflichtig zu qualifizieren sei. Die dagegen zum SG Mannheim erhobene Klage (S 9 KR 3091/09) wurde vom Gericht als beendet angesehen, nachdem der Kläger auf eine Betreibensaufforderung nach § 102 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht reagiert hatte. Den Antrag des Klägers auf Fortführung des Klageverfahrens beschied das SG Mannheim mit Gerichtsbescheid vom 27.06.2011 (S 9 KR 1235/11) abschlägig. Die hiergegen beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung nahm der Kläger nach Hinweis auf die Versäumung der Berufungsfrist wieder zurück (L 5 KR 3416/11).

Am 27.07.2009 beantragte der Kläger erneut die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Beklagten für die Jahre 1993 bis 2000. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.07., 02.09., 24.09. und 26.10.2009 den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen bzw zu weiteren Angaben aufgefordert hatte, teilte sie ihm mit Bescheid vom 16.11.2009 mit, dass das Verfahren nicht durchgeführt werde. Eine Entscheidungsfindung sei anhand der eingereichten Unterlagen nicht möglich. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde, nachdem nochmals erfolglos mit Schreiben vom 23.02., 19.04. und 02.06.2010 weitere Unterlagen angefordert worden waren, mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 20.07.2010 zum SG Mannheim Klage erhoben (S 12 R 2662/10).

Ein Schreiben des Klägers vom 04.08.2010, mit dem er einen "weiteren Widerspruch" gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 einlegte, hat die Beklagte an das SG Speyer weitergeleitet. Dieses hat das Schreiben als Klage gewertet und den Vorgang mit Verweisungsbeschluss vom 30.09.2010 an das SG Mannheim verwiesen (dortiges Az S 12 R 3519/10).

Das SG hat den Kläger im Verfahren S 12 R 3519/10 auf die Unzulässigkeit der Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit hingewiesen, eine Reaktion des Klägers ist hierauf nicht erfolgt. Mit Verbindungsbeschluss vom 10.05.2011 hat das SG Mannheim das Verfahren S 12 R 3519/10 und weitere Klagen zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Az S 12 R 2528/10 verbunden. Mit Gerichtsbescheid vom 10.05.2011 hat es sodann die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es bezüglich der Klage S 12 R 3519/10 ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Aus der bereits am 20.07.2010 erhobenen Klage ergebe sich eine Sperrwirkung, da während der Rechtshängigkeit kein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand anhängig gemacht werden könne (§ 202 SGG iVm § 17 Abs 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).

Gegen den ihm am 25.05.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.06.2011 Berufung eingelegt (L 9 R 2952/11). Er sei mit der Entscheidung nicht einverstanden. Das SG Mannheim habe ohne persönliche Anhörung und ohne mündliche Verhandlung falsch erkannt. Mit Beschluss vom 07.10.2013 hat der 9. Senat den Verbindungsbeschluss des SG Mannheim vom 10.05.2011 für das Berufungsverfahren aufgehoben und die Berufung gegen die Klage S 12 R 3519/10 an den sachlich für Angelegenheiten der Statusfeststellung zuständigen 11. Senat abgegeben. Das Berufungsverfahren wird unter dem Az L 11 R 4358/13 fortgeführt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 10.05.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 16.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2010 aufzuheben und festzustellen, dass er bei der P. AG ab 1993 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da der Kläger in der am 18.09.2014 rechtzeitig erfolgten Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 16.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.07.2010. Der Streitgegenstand – Statusfeststellung betreffend die Tätigkeit für die P. AG ab 1993 – war zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit Schriftsatz vom 04.08.2010 bereits unter dem Aktenzeichen S 12 R 2662/10 beim SG Mannheim rechtshängig (jetzt Gegenstand des Berufungsverfahrens L 11 R 3984/13). Eine denselben Streitgegenstand betreffende Klage ist wegen der durch die Rechtshängigkeit eintretenden Sperrwirkung unzulässig (§ 202 SGG iVm § 17 Abs 1 Satz 2 GVG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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