Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2424/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4520/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Bildungsgutscheins für eine Weiterbildungsmaßnahme zum Webdesigner.
Der 1978 geborene Kläger war zuletzt von Dezember 2003 bis Januar 2007 bei der Firma K. Wach- und Sicherheitsdienst beschäftigt gewesen. In zwei Klageverfahren vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung der Förderung einer beruflichen Weiterbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister (S 7 AL 1930/08) bzw. gegen die Ablehnung der Förderung einer beruflichen Weiterbildung zum Industriekaufmann (S 7 AL 1929/08). Die gegen die Bundesagentur für Arbeit gerichteten Klageverfahren verband das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit Beschluss vom 27.05.2009. Der Kläger hatte zuvor im September 2007 bereits die Umschulung zum Kaufmann im Gesundheitswesen aufgenommen, welche von der Bundesagentur für Arbeit gefördert worden war und über das bfz B. im Umschulungsbetrieb Klinikum F. GmbH durchgeführt werden sollte. Dieses Umschulungsverhältnis war vom Umschulungsbetrieb während der Probezeit zum 12.10.2007 - nach Angaben des Umschulungsbetriebes - wegen wiederholten Fehlverhaltens und mangelnder Einsicht des Klägers beendet worden (vgl. die in diesen Verfahren vom SG beigezogenen Stellungnahmen des bfz vom 19.01.2009 [Bl. 17 f., S 7 AL 1929/08] und des Klinikum F. GmbH vom 13.02.2009 [vgl. Bl. 26 f. dieser Akte]). In dem vom SG in Auftrag gegebenen nervenärztlich-psychosomatischen Gutachten von Prof. Dr. S., R., vom 16.09.2009, das dieser unter Berücksichtigung eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens der psychologischen Psychotherapeutin Dr. U. vom 16.09.2009 erstellte, wurde eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, die paranoide, zwanghafte und auch schizotype Züge habe, festgestellt. Aus Sicht des Sachverständigen sei der Kläger für den Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters sowie des Industriekaufmanns nicht geeignet. Hierauf hat der Kläger von Umschulungen zum Masseur und medizinischen Bademeister bzw. Industriekaufmann Abstand genommen (Schriftsatz vom 29.10.2009) und im Klageverfahren die Umdeutung in einen Antrag auf Umschulung zum Webdesigner begehrt. Die Beteiligten schlossen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17.03.2010 zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich dahingehend, dass im Schriftsatz des Klägers vom 29.10.2009 ein Antrag auf Leistungen beim SGB II-Träger in Form der Umschulung zum Webdesigner gestellt worden sei.
In dem daraufhin veranlassten psychologischen Gutachten des Diplompsychologen Behrens vom 22.06.2010 wurde ausgeführt, dass von Seiten der intellektuellen Leistungsfähigkeit die Eignung des Klägers für die angestrebte Qualifizierungsmaßnahme zum Webdesigner vorliege. Auch sei anzunehmen, dass er von den Schulungsbedingungen eines Fernstudiums profitieren sollte und ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Aufgrund der Auffälligkeiten im Kontakt- und Kommunikationsverhalten sowie der Hinweise auf eine verminderte psychische Belastbarkeit bestünden jedoch Bedenken im Hinblick auf die Berufseignung im Anschluss an die Qualifizierungsmaßnahme (berufliche Verwertbarkeit der Maßnahme). Aus berufspsychologischer Sicht werde vorgeschlagen, vor einer Förderungsentscheidung eine mehrwöchige praktische Erprobung des Berufsbildes bei einem entsprechenden Betrieb mit anschließender qualitativer Rückmeldung des Arbeitgebers durchzuführen. In der sozialmedizinischen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit führte der Gutachter K. unter dem 08.07.2010 aus, dass der Kläger aktuell nicht psychisch stabil genug sei, um eine Umschulung absolvieren zu können. Mit Bescheid vom 23.07.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Weiterbildungskosten ab. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Bildungsgutscheins lägen nicht vor, weil die Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung liege die Eignung für die angestrebte Weiterbildungsmaßnahme nicht vor. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2010 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 27.09.2010 Klage zum SG erhoben und zur Begründung auf ein gerade absolviertes Praktikum (06.07. bis 31.07.2010) beim H. in R. verwiesen. Diesen Praktikumsplatz habe er selbst gefunden, was seine Motivation unterstreiche. Er sei im Umgang mit Menschen zwischenzeitlich offener geworden, sein Kontakt- und Kommunikationsverhalten sei nicht mehr auffällig. Die Ablehnung der Beklagten sei rechtswidrig. Ein Praktikumszeugnis vom 02.08.2010 hat er seiner Klagebegründung beigefügt. In einem Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands vor dem SG am 17.05.2011 hat der Kläger ausgeführt, auch ein Praktikum bei einer Webdesign-Firma absolviert zu haben und zwar vom 09.05. bis 13.05.2011. Ein Zeugnis habe er für fünf Tage nicht erhalten können. Eine Praktikumsbestätigung hat er zu den Akten gegeben. Seit ca. November 2010 sei er durchgehend krank geschrieben. Die Krankschreibungen seien durch das Zentrum für Psychiatrie Südwürttemberg bzw. durch seine dort behandelnde Ärztin Dr. G. erfolgt. Er sei zwar krank, halte sich jedoch für ausbildungsfähig.
Das SG hat hierauf den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. N. und die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. als sachverständige Zeugen gehört.
Dr. N. hat unter dem 18.06.2011 mitgeteilt, dass aus seiner Sicht die kognitiven Voraussetzungen erfüllt seien. Bei den Vorstellungen bei ihm habe sich kein Anhalt für Konzentrationsstörungen oder ein Aufmerksamkeitsdefizit ergeben. Auch Dr. G. hat (Schreiben vom 13.07.2011) die Auffassung vertreten, dass sich das zu Beginn der Behandlung bestehende psychiatrische Beschwerdebild vollständig zurückgebildet habe. Aufgrund der jetzt eingetretenen ausgeprägten Besserung mit aktuell vollständiger Rückbildung der ursprünglichen Symptome sei davon auszugehen, dass sich die Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit in erheblichem Maße verbessert habe und der Kläger jetzt in der Lage sei, die Ausbildung zu absolvieren.
Der Beklagte hat hierauf die psychologische Protokollnotiz des Diplompsychologen F. der Agentur für Arbeit R. vom 03.08.2011 sowie die gutachterliche Äußerung des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit R. (Herr S.) vom 20.09.2011 vorgelegt. Letzterer äußerte sich dahingehend, dass in Anbetracht der vorbeschriebenen schweren Erkrankung und der unter der jetzigen Therapie fehlenden Belastungssituationen aus agenturärztlicher Sicht trotzdem Zweifel bestünden, ob der Kläger einer regulären Ausbildung gewachsen sei. Es werde empfohlen, dies im Rahmen einer längeren Erprobung in einer geeigneten Einrichtung abzuklären, bevor eine Ausbildung aufgenommen werde. Hier könnten dann nähere Aufschlüsse über die berufliche Eignung gewonnen werden.
Das SG hat daraufhin erneut Prof. Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Im nervenärztlich-psychosomatischen Gutachten vom 18.05.2012 hat dieser ausgeführt, dass aus fachpsychiatrischer Sicht sich eine Erkrankung, die der erfolgreichen Absolvierung der gewünschten Ausbildung entgegen stehen könnte, derzeit nicht diagnostizieren lasse. Eine Persönlichkeitsstörung - auch die hier zu diagnostizierende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, zwanghaften und schizotypen Anteilen - stehe dem nicht entgegen, weil die Anforderungen an die Ausbildung eindeutig primär intellektueller Natur seien und sich nicht auf soziale Komponenten bezögen. Eine Persönlichkeitsstörung erschwere immer die soziale Anpassung und prädestiniere auch für Probleme und mangelnden Erfolg im beruflichen Bereich. Diesbezüglich unterscheide sich die Tätigkeit eines Webdesigners aber nicht wesentlich von anderen Tätigkeitsfeldern. Jenseits dieser fachlich gut zu begründenden Feststellung habe er erhebliche Zweifel, dass der Kläger diese Ausbildung erfolgreich durchlaufen werde. Dagegen spreche, dass er bisher alle Ausbildungen immer wieder abgebrochen habe und er sich vermutlich auch in diesem Fall bei Schwierigkeiten eher ein neues Ziel suchen werde, für welches er sich dann einsetze. Es sei ihm nicht gelungen, sich davon zu überzeugen, dass sich der Kläger tatsächlich "profunde Kenntnisse der Informatik" angeeignet habe, wie ihm (dem Kläger) das attestiert worden sei. Auch bei wiederholter Nachfrage habe er von ihm stets nur sehr oberflächliche und allgemeine Aussagen erhalten. Er habe nicht einmal den Namen des Bildbearbeitungsprogramms nennen können, mit dem er angeblich ständig arbeite. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Kläger eher oberflächlich, wie viele andere Menschen auch, mit dem PC beschäftigt sei und ein wirklich zielstrebiges Interesse, das man z.B. mit einem längeren Praktikum oder einer Hilfstätigkeit in einem verwandten Bereich bekunden könnte, vermissen lasse. Es erscheine ihm zweifelhaft, dass der Kläger für eine Umschulung das nötige Durchhaltevermögen entwickele. Gegenüber dem Gutachten von 2009 habe sich eine Besserung bezüglich der damals sehr auffälligen Konzentrationsstörungen und Desorganisiertheit ergeben. Die in der Persönlichkeit selbst liegenden Probleme hätten sich dagegen erwartungsgemäß unverändert gezeigt.
Der Kläger hat gegen das Gutachten Einwendungen erhoben (Schreiben vom 25.06.2012, 03.08.2012 und vom 29.08.2012, Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 05.07.2012).
Mit Urteil vom 25.09.2012, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Notwendigkeit der Weiterbildung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter anderem eine positive Beschäftigungsprognose voraussetze. Es müsse zu erwarten sein, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert seien und es müsse die begründete Aussicht bestehen, dass dem Antragsteller infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden könne. Im Zusammenhang mit dieser Prognoseentscheidung stehe u.a. auch die Frage der grundsätzlichen persönlichen Geeignetheit des Antragstellers, weil sich die Eingliederungschancen nur bei einer Geeignetheit des Antragstellers für die Maßnahme als solcher erhöhen könnten. Hinsichtlich dieser Prognoseentscheidung stehe dem Leistungsträger ein Beurteilungsspielraum zu, der seitens der Gerichte nur beschränkt überprüfbar sei. Nur wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen, habe die Behörde auf der Rechtsfolgenseite ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, ob die Teilnahme an einer Maßnahme und wenn ja, welche und in welchem Umfang gefördert werde. Unter Berücksichtigung dessen weise die vom Beklagten getroffene Prognoseentscheidung im Ergebnis keinen Fehler auf. Die Kammer teile die Einschätzung des Beklagten, dass die konkret begehrte Weiterbildungsmaßnahme nicht abgeschlossen und/oder diese zu keiner beruflichen Integration des Klägers führen werde. Das Gericht lege seiner Beurteilung zugrunde, dass intellektuelle Einschränkungen dem Abschluss der Weiterbildung nicht entgegen stünden. Auch bestehe kein depressives Syndrom mehr, was Prof. Dr. S. auf die Folge der antidepressiven Medikation zurückführe. Allerdings stelle Prof. Dr. S. fest, dass sich die Grundproblematik der Persönlichkeit des Klägers nicht geändert habe. Weiterhin bestehe eine starke Neigung zur verzerrten Wahrnehmung der eigenen Person und der Handlungen anderer, insbesondere die Schuld jeweils bei anderen zu lokalisieren und eigenes Verhalten als bloße Reaktion auf vermeintlich aversive Verhaltensweisen anderer zu empfinden. Selbstkritisches Infragestellen sei dem Kläger kaum möglich. Auffällig sei bei der Untersuchung auch gewesen, wie stark die inneren Einstellungen und Präferenzen des Klägers schwankten und er sich jeweils auf ein neues Thema fixieren konnte, welches er mit großer Hartnäckigkeit verfolge, wobei er nahezu ausblende, was ihm früher wichtig gewesen sei. Diese Persönlichkeitszüge seien nach Aussage des Sachverständigen bei dem Kläger zwar nicht so ausgeprägt, dass deshalb die Arbeitsfähigkeit bereits grundsätzlich eingeschränkt sei, jedoch habe er erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger die Weiterbildung erfolgreich durchlaufen werde. Diese Zweifel teile das Gericht.
Gegen das ihm am 28.09.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am 24.10.2012 beim SG eingegangenen Fax Berufung eingelegt. Er hat eine CD mit den im Klageverfahren eingereichten Schreiben vorgelegt (auf die er Bezug genommen hat) und darauf hingewiesen, dass die Abbrüche der Maßnahmen bislang aus besonderen und schwierigen Umständen erfolgt seien. Für alle angestrebten Berufsbereiche habe er stets die Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Er erfülle dies auch für das Berufsbild des Webdesigners. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben des Klägers vom 28.09.2012, welches das SG nach Erlass des Urteils erreicht hat, und 24.10.2012 verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2010 zu verurteilen, eine Weiterbildung zum Webdesigner zu fördern.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, hat der Senat mit Beschluss vom 08.02.2013 zurückgewiesen. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 18.03.2013 auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Senats hingewiesen worden. Dieses Schreiben ist dem Kläger nach der Zustellungsurkunde vom 20.03.2013 an diesem Tag zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Akten des SG (S 10 AS 2424/10, S 10 AS 3501/11 ER, S 7 AL 1929/08, S 7 AL 1930/08 und S 3 AL 866/08 ER) sowie die Senatsakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Weiterbildung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 18.03.2013 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 08.02.2013, mit dem er den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ausgeführt, dass die Entscheidung des SG in der Sache nicht zu beanstanden ist. Insoweit war allein richtig zu stellen, dass sich mit Wirkung ab 01.04.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854 ff.) die Rechtsgrundlagen der Förderung einer beruflichen Weiterbildung geändert haben und diese sich nunmehr in den §§ 81 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) finden. Abgesehen von redaktionellen Änderungen sind inhaltliche Änderungen im Vergleich zu § 77 SGB III a.F. aber nicht eingetreten (vgl. nunmehr die Regelungen in § 81 SGB III n.F.). Das SG hat in dem angefochtenen Urteil umfassend, nachvollziehbar und überzeugend sowie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, weshalb die Beklagte die Ausstellung eines Bildungsgutscheines für eine Weiterbildungsmaßnahme zu Recht verweigert hat. Diesbezüglich hat sich auch zwischenzeitlich keine Änderung ergeben. Auch der Senat hält nach wie vor daran fest, dass durch die Gutachten von Prof. Dr. S. belegt ist, dass es für die begehrte Weiterbildung an der persönlichen Eignung des Klägers fehlt. Die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil macht sich der Senat nach eigener Prüfung und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, in vollem Umfang zu eigen und sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Verweis auf die Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Die Einlassungen des Klägers in den oben genannten Schreiben vermögen die Beurteilung des gehörten Sachverständigen nicht zu entkräften. Denn auf gesundheitliche oder intellektuelle Einschränkungen hat Prof. Dr. S. bei seiner Beurteilung nicht abgestellt. Für entscheidend hat er die sich aus der Persönlichkeitsstruktur des Klägers ergebenden Zweifel am Durchhaltevermögen einer einmal begonnenen Maßnahme gehalten. Dies hat der Sachverständige, worauf das SG hinwies und begründete, nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Der Senat sieht keinen Grund, hiervon abzuweichen, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Begehren des Klägers auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Bildungsgutscheins für eine Weiterbildungsmaßnahme zum Webdesigner.
Der 1978 geborene Kläger war zuletzt von Dezember 2003 bis Januar 2007 bei der Firma K. Wach- und Sicherheitsdienst beschäftigt gewesen. In zwei Klageverfahren vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung der Förderung einer beruflichen Weiterbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister (S 7 AL 1930/08) bzw. gegen die Ablehnung der Förderung einer beruflichen Weiterbildung zum Industriekaufmann (S 7 AL 1929/08). Die gegen die Bundesagentur für Arbeit gerichteten Klageverfahren verband das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit Beschluss vom 27.05.2009. Der Kläger hatte zuvor im September 2007 bereits die Umschulung zum Kaufmann im Gesundheitswesen aufgenommen, welche von der Bundesagentur für Arbeit gefördert worden war und über das bfz B. im Umschulungsbetrieb Klinikum F. GmbH durchgeführt werden sollte. Dieses Umschulungsverhältnis war vom Umschulungsbetrieb während der Probezeit zum 12.10.2007 - nach Angaben des Umschulungsbetriebes - wegen wiederholten Fehlverhaltens und mangelnder Einsicht des Klägers beendet worden (vgl. die in diesen Verfahren vom SG beigezogenen Stellungnahmen des bfz vom 19.01.2009 [Bl. 17 f., S 7 AL 1929/08] und des Klinikum F. GmbH vom 13.02.2009 [vgl. Bl. 26 f. dieser Akte]). In dem vom SG in Auftrag gegebenen nervenärztlich-psychosomatischen Gutachten von Prof. Dr. S., R., vom 16.09.2009, das dieser unter Berücksichtigung eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens der psychologischen Psychotherapeutin Dr. U. vom 16.09.2009 erstellte, wurde eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung, die paranoide, zwanghafte und auch schizotype Züge habe, festgestellt. Aus Sicht des Sachverständigen sei der Kläger für den Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters sowie des Industriekaufmanns nicht geeignet. Hierauf hat der Kläger von Umschulungen zum Masseur und medizinischen Bademeister bzw. Industriekaufmann Abstand genommen (Schriftsatz vom 29.10.2009) und im Klageverfahren die Umdeutung in einen Antrag auf Umschulung zum Webdesigner begehrt. Die Beteiligten schlossen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17.03.2010 zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich dahingehend, dass im Schriftsatz des Klägers vom 29.10.2009 ein Antrag auf Leistungen beim SGB II-Träger in Form der Umschulung zum Webdesigner gestellt worden sei.
In dem daraufhin veranlassten psychologischen Gutachten des Diplompsychologen Behrens vom 22.06.2010 wurde ausgeführt, dass von Seiten der intellektuellen Leistungsfähigkeit die Eignung des Klägers für die angestrebte Qualifizierungsmaßnahme zum Webdesigner vorliege. Auch sei anzunehmen, dass er von den Schulungsbedingungen eines Fernstudiums profitieren sollte und ein erfolgreicher Abschluss der Maßnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Aufgrund der Auffälligkeiten im Kontakt- und Kommunikationsverhalten sowie der Hinweise auf eine verminderte psychische Belastbarkeit bestünden jedoch Bedenken im Hinblick auf die Berufseignung im Anschluss an die Qualifizierungsmaßnahme (berufliche Verwertbarkeit der Maßnahme). Aus berufspsychologischer Sicht werde vorgeschlagen, vor einer Förderungsentscheidung eine mehrwöchige praktische Erprobung des Berufsbildes bei einem entsprechenden Betrieb mit anschließender qualitativer Rückmeldung des Arbeitgebers durchzuführen. In der sozialmedizinischen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit führte der Gutachter K. unter dem 08.07.2010 aus, dass der Kläger aktuell nicht psychisch stabil genug sei, um eine Umschulung absolvieren zu können. Mit Bescheid vom 23.07.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Weiterbildungskosten ab. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Bildungsgutscheins lägen nicht vor, weil die Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung liege die Eignung für die angestrebte Weiterbildungsmaßnahme nicht vor. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2010 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 27.09.2010 Klage zum SG erhoben und zur Begründung auf ein gerade absolviertes Praktikum (06.07. bis 31.07.2010) beim H. in R. verwiesen. Diesen Praktikumsplatz habe er selbst gefunden, was seine Motivation unterstreiche. Er sei im Umgang mit Menschen zwischenzeitlich offener geworden, sein Kontakt- und Kommunikationsverhalten sei nicht mehr auffällig. Die Ablehnung der Beklagten sei rechtswidrig. Ein Praktikumszeugnis vom 02.08.2010 hat er seiner Klagebegründung beigefügt. In einem Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands vor dem SG am 17.05.2011 hat der Kläger ausgeführt, auch ein Praktikum bei einer Webdesign-Firma absolviert zu haben und zwar vom 09.05. bis 13.05.2011. Ein Zeugnis habe er für fünf Tage nicht erhalten können. Eine Praktikumsbestätigung hat er zu den Akten gegeben. Seit ca. November 2010 sei er durchgehend krank geschrieben. Die Krankschreibungen seien durch das Zentrum für Psychiatrie Südwürttemberg bzw. durch seine dort behandelnde Ärztin Dr. G. erfolgt. Er sei zwar krank, halte sich jedoch für ausbildungsfähig.
Das SG hat hierauf den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. N. und die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. als sachverständige Zeugen gehört.
Dr. N. hat unter dem 18.06.2011 mitgeteilt, dass aus seiner Sicht die kognitiven Voraussetzungen erfüllt seien. Bei den Vorstellungen bei ihm habe sich kein Anhalt für Konzentrationsstörungen oder ein Aufmerksamkeitsdefizit ergeben. Auch Dr. G. hat (Schreiben vom 13.07.2011) die Auffassung vertreten, dass sich das zu Beginn der Behandlung bestehende psychiatrische Beschwerdebild vollständig zurückgebildet habe. Aufgrund der jetzt eingetretenen ausgeprägten Besserung mit aktuell vollständiger Rückbildung der ursprünglichen Symptome sei davon auszugehen, dass sich die Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit in erheblichem Maße verbessert habe und der Kläger jetzt in der Lage sei, die Ausbildung zu absolvieren.
Der Beklagte hat hierauf die psychologische Protokollnotiz des Diplompsychologen F. der Agentur für Arbeit R. vom 03.08.2011 sowie die gutachterliche Äußerung des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit R. (Herr S.) vom 20.09.2011 vorgelegt. Letzterer äußerte sich dahingehend, dass in Anbetracht der vorbeschriebenen schweren Erkrankung und der unter der jetzigen Therapie fehlenden Belastungssituationen aus agenturärztlicher Sicht trotzdem Zweifel bestünden, ob der Kläger einer regulären Ausbildung gewachsen sei. Es werde empfohlen, dies im Rahmen einer längeren Erprobung in einer geeigneten Einrichtung abzuklären, bevor eine Ausbildung aufgenommen werde. Hier könnten dann nähere Aufschlüsse über die berufliche Eignung gewonnen werden.
Das SG hat daraufhin erneut Prof. Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Im nervenärztlich-psychosomatischen Gutachten vom 18.05.2012 hat dieser ausgeführt, dass aus fachpsychiatrischer Sicht sich eine Erkrankung, die der erfolgreichen Absolvierung der gewünschten Ausbildung entgegen stehen könnte, derzeit nicht diagnostizieren lasse. Eine Persönlichkeitsstörung - auch die hier zu diagnostizierende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, zwanghaften und schizotypen Anteilen - stehe dem nicht entgegen, weil die Anforderungen an die Ausbildung eindeutig primär intellektueller Natur seien und sich nicht auf soziale Komponenten bezögen. Eine Persönlichkeitsstörung erschwere immer die soziale Anpassung und prädestiniere auch für Probleme und mangelnden Erfolg im beruflichen Bereich. Diesbezüglich unterscheide sich die Tätigkeit eines Webdesigners aber nicht wesentlich von anderen Tätigkeitsfeldern. Jenseits dieser fachlich gut zu begründenden Feststellung habe er erhebliche Zweifel, dass der Kläger diese Ausbildung erfolgreich durchlaufen werde. Dagegen spreche, dass er bisher alle Ausbildungen immer wieder abgebrochen habe und er sich vermutlich auch in diesem Fall bei Schwierigkeiten eher ein neues Ziel suchen werde, für welches er sich dann einsetze. Es sei ihm nicht gelungen, sich davon zu überzeugen, dass sich der Kläger tatsächlich "profunde Kenntnisse der Informatik" angeeignet habe, wie ihm (dem Kläger) das attestiert worden sei. Auch bei wiederholter Nachfrage habe er von ihm stets nur sehr oberflächliche und allgemeine Aussagen erhalten. Er habe nicht einmal den Namen des Bildbearbeitungsprogramms nennen können, mit dem er angeblich ständig arbeite. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Kläger eher oberflächlich, wie viele andere Menschen auch, mit dem PC beschäftigt sei und ein wirklich zielstrebiges Interesse, das man z.B. mit einem längeren Praktikum oder einer Hilfstätigkeit in einem verwandten Bereich bekunden könnte, vermissen lasse. Es erscheine ihm zweifelhaft, dass der Kläger für eine Umschulung das nötige Durchhaltevermögen entwickele. Gegenüber dem Gutachten von 2009 habe sich eine Besserung bezüglich der damals sehr auffälligen Konzentrationsstörungen und Desorganisiertheit ergeben. Die in der Persönlichkeit selbst liegenden Probleme hätten sich dagegen erwartungsgemäß unverändert gezeigt.
Der Kläger hat gegen das Gutachten Einwendungen erhoben (Schreiben vom 25.06.2012, 03.08.2012 und vom 29.08.2012, Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 05.07.2012).
Mit Urteil vom 25.09.2012, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Notwendigkeit der Weiterbildung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter anderem eine positive Beschäftigungsprognose voraussetze. Es müsse zu erwarten sein, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert seien und es müsse die begründete Aussicht bestehen, dass dem Antragsteller infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden könne. Im Zusammenhang mit dieser Prognoseentscheidung stehe u.a. auch die Frage der grundsätzlichen persönlichen Geeignetheit des Antragstellers, weil sich die Eingliederungschancen nur bei einer Geeignetheit des Antragstellers für die Maßnahme als solcher erhöhen könnten. Hinsichtlich dieser Prognoseentscheidung stehe dem Leistungsträger ein Beurteilungsspielraum zu, der seitens der Gerichte nur beschränkt überprüfbar sei. Nur wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen, habe die Behörde auf der Rechtsfolgenseite ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, ob die Teilnahme an einer Maßnahme und wenn ja, welche und in welchem Umfang gefördert werde. Unter Berücksichtigung dessen weise die vom Beklagten getroffene Prognoseentscheidung im Ergebnis keinen Fehler auf. Die Kammer teile die Einschätzung des Beklagten, dass die konkret begehrte Weiterbildungsmaßnahme nicht abgeschlossen und/oder diese zu keiner beruflichen Integration des Klägers führen werde. Das Gericht lege seiner Beurteilung zugrunde, dass intellektuelle Einschränkungen dem Abschluss der Weiterbildung nicht entgegen stünden. Auch bestehe kein depressives Syndrom mehr, was Prof. Dr. S. auf die Folge der antidepressiven Medikation zurückführe. Allerdings stelle Prof. Dr. S. fest, dass sich die Grundproblematik der Persönlichkeit des Klägers nicht geändert habe. Weiterhin bestehe eine starke Neigung zur verzerrten Wahrnehmung der eigenen Person und der Handlungen anderer, insbesondere die Schuld jeweils bei anderen zu lokalisieren und eigenes Verhalten als bloße Reaktion auf vermeintlich aversive Verhaltensweisen anderer zu empfinden. Selbstkritisches Infragestellen sei dem Kläger kaum möglich. Auffällig sei bei der Untersuchung auch gewesen, wie stark die inneren Einstellungen und Präferenzen des Klägers schwankten und er sich jeweils auf ein neues Thema fixieren konnte, welches er mit großer Hartnäckigkeit verfolge, wobei er nahezu ausblende, was ihm früher wichtig gewesen sei. Diese Persönlichkeitszüge seien nach Aussage des Sachverständigen bei dem Kläger zwar nicht so ausgeprägt, dass deshalb die Arbeitsfähigkeit bereits grundsätzlich eingeschränkt sei, jedoch habe er erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger die Weiterbildung erfolgreich durchlaufen werde. Diese Zweifel teile das Gericht.
Gegen das ihm am 28.09.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am 24.10.2012 beim SG eingegangenen Fax Berufung eingelegt. Er hat eine CD mit den im Klageverfahren eingereichten Schreiben vorgelegt (auf die er Bezug genommen hat) und darauf hingewiesen, dass die Abbrüche der Maßnahmen bislang aus besonderen und schwierigen Umständen erfolgt seien. Für alle angestrebten Berufsbereiche habe er stets die Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Er erfülle dies auch für das Berufsbild des Webdesigners. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben des Klägers vom 28.09.2012, welches das SG nach Erlass des Urteils erreicht hat, und 24.10.2012 verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2010 zu verurteilen, eine Weiterbildung zum Webdesigner zu fördern.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, hat der Senat mit Beschluss vom 08.02.2013 zurückgewiesen. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 18.03.2013 auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Senats hingewiesen worden. Dieses Schreiben ist dem Kläger nach der Zustellungsurkunde vom 20.03.2013 an diesem Tag zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Akten des SG (S 10 AS 2424/10, S 10 AS 3501/11 ER, S 7 AL 1929/08, S 7 AL 1930/08 und S 3 AL 866/08 ER) sowie die Senatsakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Weiterbildung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 18.03.2013 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 08.02.2013, mit dem er den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ausgeführt, dass die Entscheidung des SG in der Sache nicht zu beanstanden ist. Insoweit war allein richtig zu stellen, dass sich mit Wirkung ab 01.04.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854 ff.) die Rechtsgrundlagen der Förderung einer beruflichen Weiterbildung geändert haben und diese sich nunmehr in den §§ 81 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) finden. Abgesehen von redaktionellen Änderungen sind inhaltliche Änderungen im Vergleich zu § 77 SGB III a.F. aber nicht eingetreten (vgl. nunmehr die Regelungen in § 81 SGB III n.F.). Das SG hat in dem angefochtenen Urteil umfassend, nachvollziehbar und überzeugend sowie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, weshalb die Beklagte die Ausstellung eines Bildungsgutscheines für eine Weiterbildungsmaßnahme zu Recht verweigert hat. Diesbezüglich hat sich auch zwischenzeitlich keine Änderung ergeben. Auch der Senat hält nach wie vor daran fest, dass durch die Gutachten von Prof. Dr. S. belegt ist, dass es für die begehrte Weiterbildung an der persönlichen Eignung des Klägers fehlt. Die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil macht sich der Senat nach eigener Prüfung und um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, in vollem Umfang zu eigen und sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Verweis auf die Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Die Einlassungen des Klägers in den oben genannten Schreiben vermögen die Beurteilung des gehörten Sachverständigen nicht zu entkräften. Denn auf gesundheitliche oder intellektuelle Einschränkungen hat Prof. Dr. S. bei seiner Beurteilung nicht abgestellt. Für entscheidend hat er die sich aus der Persönlichkeitsstruktur des Klägers ergebenden Zweifel am Durchhaltevermögen einer einmal begonnenen Maßnahme gehalten. Dies hat der Sachverständige, worauf das SG hinwies und begründete, nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Der Senat sieht keinen Grund, hiervon abzuweichen, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Begehren des Klägers auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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