Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 3804/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 5376/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 4. November 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.
Der am 12.10.1971 geborene Kläger war als Lastkraftwagen-Fahrer berufstätig.
Er stellte sich am 23.09.2009 im Krankenhaus L. vor und gab dabei an, "sich vor vier Wochen beim Abfangen einer Mülltonne das rechte Handgelenk verletzt zu haben. Röntgenologisch wurde ein Abbruch des Processus styloideus rechts festgestellt (Befundbericht vom 23.09.2009)
Am 01.10.2009 stellte sich der Kläger bei den Durchgangsärzten Dres. D. und E. vor. Er gab nun an, im Juli 2009 sei ihm ein Brett auf das linke (gemeint wohl: rechte)Handgelenk gefallen. Er sei seinerzeit nicht beim Arzt gewesen. Wegen anhaltender Beschwerden habe er sich im Krankenhaus L. vorgestellt. Er habe immer noch Schmerzen. Festgestellt wurde ein Druckschmerz über dem Processus styloideus ulnae rechts und eine knöchern durchbaute Fissur. Es handele sich nun um eine posttraumatische Tendovaginitis de Quervain (Nachschaubericht vom 01.10.2009).
In der am 13.10.2009 gefertigten Unfallanzeige gab die Arbeitgeberin des Klägers an, er habe am 23.07.2009 um 10.30 Uhr beim Abladen vom Laster die Plane seitlich aufgezogen. Dabei habe sich das oberste Einsteckbrett gelöst und sei auf sein rechtes Handgelenk gefallen. Zur Arbeitseinstellung sei es erst am 28.09.2009 gekommen. Weitere ärztliche Behandlungen erfolgten bei den Durchgangsärzten sowie in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T ...
Gegenüber dem Neurologen und Psychiater Prof. Dr. S. gab der Kläger am 10.12.2009 an, er habe den Durchgangsarzt erst später aufgesucht, da er in der Zwischenzeit Urlaub gehabt habe und die Beschwerden angehalten hätten (Befundbericht vom 14.12.2009). Weitere ärztliche Behandlungen erfolgten in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. und beim Orthopäden Dr. S ...
Auf Anfrage der Beklagten gab die Arbeitgeberin des Klägers mit Schreiben vom 09.06.2010 an, der Kläger habe vom 16.07.2009 bis zum 02.08.2009 uneingeschränkt gearbeitet, sei vom 03.08.2009 bis zum 20.08.2009 im Urlaub gewesen und habe sodann vom 21.08.2009 bis zum 23.09.2009 wieder uneingeschränkt gearbeitet. Dass er sich seine Verletzung zugezogen habe, als er eine Mülltonne im Fall habe abfangen wollen, sei ihr nicht bekannt. Angeblich habe er sich die Verletzung im Urlaub bei der Gartenarbeit beziehungsweise bei Renovierungsarbeiten zugezogen. Nachweisen könne sie das nicht.
Unter dem 25.06.2010 ließ der Kläger vortragen, der Arbeitsunfall habe sich am 16.07.2009 zugetragen. Im August 2009 habe er eine leere Mülltonne im Fangen auffangen wollen. Reflexartig habe er dabei die linke Hand benutzt, da die rechte Hand bereits schwer beeinträchtigt gewesen sei. Da er die Mülltonne nur mit seiner linken Hand habe auffangen wollen, sei sie ihm abgerutscht und zu Boden gefallen. Dabei sei es zu keiner Verletzung der linken oder rechten Hand gekommen. Vielmehr habe seine Ehegattin dieses Ereignis zum Anlass genommen, auf ihn einzuwirken, endlich seine rechte Hand untersuchen zu lassen. Als er vier Wochen später im Krankenhaus L. vorstellig geworden sei, habe er dieses Ereignis geschildert, um klarzustellen dass er seine rechte Hand nicht mehr benutzen könne. Es sei sodann nur die rechte Hand untersucht worden. Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger am 17.09.2010 mit, sein Bruder sei bei seinem Unfall dabei gewesen. Den Unfall habe er seinem Arbeitgeber nicht gemeldet, da er Angst vor einer Kündigung gehabt habe. Denn zu diesem Zeitpunkt sei eine Kündigungswelle durch die Firma gelaufen. Außerdem habe er gedacht, die Verletzung sei nicht so schlimm, und habe sie daher mit Verbänden behandelt.
Auf Anfrage der Beklagten führte der Bruder des Klägers unter dem 30.09.2010 aus, er habe gesehen, wie beim Öffnen der Fahrzeugplane durch seinen Bruder ein zwei bis drei Meter langes Brett aus der obersten Seitenrunge auf dessen Handgelenk herabgestürzt sei. Nach kurzer Zeit sei die Hand leicht angeschwollen. Der Kläger habe unter starken Schmerzen weiterfahren können.
Sodann teilte die Arbeitgeberin des Klägers mit Schreiben vom 22.12.2010 mit, der Bruder des Klägers sei zu keiner Zeit in ihrem Betrieb tätig gewesen. Es sei auch nicht gestattet, Personen im Fahrzeug mitzunehmen.
Telefonisch führte der Bruder des Klägers am 27.01.2011 aus, im Zeitpunkt des Unfalls sei er arbeitslos gewesen und habe sich die Tätigkeit des Klägers anschauen wollen. Darüber habe er den Chef des Klägers informiert, welcher ihm die Mitfahrt unter der Bedingung erlaubt habe, keinerlei Tätigkeiten beim Be- und Entladen auszuführen.
Am 28.01.2011 teilte die Arbeitgeberin mit, der Kläger habe am fraglichen Tag und in der ganzen Woche Nachtlinie gefahren, was bedeute, dass seine Arbeitszeit um 19:00 Uhr begonnen habe. Er habe bis zu seinem Urlaub im August nicht einen Tag gefehlt und auch keinen Unfall gemeldet. Die Unfallanzeige sei dann einzig und allein aufgrund der Angaben des Klägers erstellt worden, die er nach seiner ärztlichen Vorstellung Ende September gemacht habe. Von anderen Angestellten habe sie allerdings gehört, der Kläger habe selbst erzählt, dass er den Unfall während seines Urlaubs bei Garten- oder Renovierungsarbeiten erlitten habe. Belegen könne sie dies leider nicht. Ferner hätten ihre Fahrer allesamt die schriftliche Anordnung in ihren Bordunterlagen, keine betriebsfremden Personen mitnehmen zu dürfen. Von einer Absprache, dass dem Bruder des Klägers die Mitfahrt erlaubt worden sei, sei im Betrieb nichts bekannt. Sie bestätigte diese Angaben schriftlich unter dem 28.01.2011.
Mit Bescheid vom 23.02.2011 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Ereignisses vom 16.07.2009 ab. Nach Würdigung des Sachverhaltes reichten die Angaben des Klägers nicht aus, um die anspruchsbegründenden Tatsachen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses mit der erforderlichen Gewissheit nachzuweisen. Die Aussage seines von ihm über ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis nachträglich als Zeuge genannten Bruders vermöge aufgrund der gegenteiligen Darstellung seiner Arbeitgeberin nicht zu überzeugen. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalles sei daher abzulehnen. Ein Anspruch auf Leistungen bestehe nicht.
Hiergegen legte der Kläger am 18.03.2011 Widerspruch ein. Er hat ergänzend ausgeführt, bis zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit habe er nur unter erheblichen Schmerzen und Beschwerden weiter arbeiten können. Die Arbeitstage habe er nur durch die Einnahme starker Schmerzmedikamente durchstehen können. Dass er zum besagten Zeitpunkt in der Nachtlinie gefahren sein solle, treffe nicht zu. So sei es allgemeine Arbeitspraxis gewesen, dass die Fahrer untereinander ihre Schichten hätten einteilen können. Er habe seine Nachtfahrt vom 16.07.2009 an einen Kollegen abgetreten. Außerdem habe sein Bruder bereits im Oktober 2009 schriftlich zum Unfall Stellung genommen. Wieso diese Stellungnahme in die Unterlagen nicht aufgenommen worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Telefonisch teilte die Arbeitgeberin am 23.05.2011 mit, nach den Auszügen sei der Kläger auf der Nachtlinie eingesetzt worden und habe entsprechende Tätigkeitsnachweise ausgefüllt. Dass der Kläger seine Schicht getauscht habe, sei ihr nicht bekannt. Dies sei in ihrem Betrieb auch nicht üblich oder Praxis. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren sei nicht geeignet, die an dem Vorliegen eines Versicherungsfalls verbliebenen Zweifel auszuräumen.
Hiergegen hat der Kläger am 21.10.2011 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben.
Auf Anfrage des Sozialgerichts hat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 15.02.2013 die vom Kläger erstellten Tagesberichte vorgelegt, wonach der Kläger unter anderem am 16.07.2009 von 6:30 Uhr bis 19:30 Uhr und am 23.07.2009 von 19:00 Uhr bis 8:00 Uhr eingesetzt gewesen sei. Sie gab ferner an, eine tageweise Abtretung der Tour unter Kollegen sei absolut unmöglich. Der in der Tagesschicht eingesetzte Fahrer müsse dann auch noch die Nachtlinie bedienen, was unmöglich sei, weil er nach einem Tagesgeschäft nicht nach ein paar Stunden Ruhezeit weiter fahren könne. Dies sei weder zulässig, noch machbar. Ein sich am 16.07.2009 zugetragener Arbeitsunfall sei fragwürdig, da der Kläger vom 16.07.2009 bis zum 23.09.2009 uneingeschränkt und ohne Krankheitstage seine Tätigkeit ausgeführt habe. Hiergegen hat der Kläger eingewandt, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum mit einem Arbeitskollegen die Schichten für die gesamte Woche getauscht. Dem entsprechend sei er am 16.07.2009 in der Tagesschicht tätig gewesen. Die von der Arbeitgeberin vorgelegten Tagesberichte entsprächen also den Tatsachen.
Im Erörterungstermin vom 22.10.2013 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, er habe am Unfalltag noch auf der Rückfahrt mit dem Handy bei seinem Chef angerufen und das Unfallereignis geschildert. Dieser habe ihm dann entgegnet, er solle eine Salbe sowie einen Verband verwenden und dann sei die Sache gut. Am Folgetag habe er sein verletztes Handgelenk dem Kollegen, mit dem er seine Schicht getauscht habe, gezeigt. Angesprochen auf den Bericht des Krankenhauses L. und dem darin erwähnten Vorfall mit einer Mülltonne, hat der Kläger erklärt, er sei von seinem Arbeitgeber unter Druck gesetzt worden. Dieser habe ihm gesagt, er solle genau aufpassen, was er beim Arzt über den Unfallhergang erzähle. Er habe bei der Vorstellung im Krankenhaus L. auch erwähnt, dass die Verletzung bei der Arbeit entstanden sei und sein Chef ihn unter Druck gesetzt habe. Auf die Frage, warum es denn keine Unfallanzeige des Arbeitgebers gebe, habe er geantwortet, dass er seinen Arbeitgeber nicht zwingen könne, eine Unfallanzeige zu erstatten, jedoch den Arbeitgeber über den Unfall informiert habe. Der Tausch der Nachtschicht mit dem Kollegen sei nicht konkret bei seinem Chef angezeigt gewesen, da es im Betrieb generell üblich gewesen sei, die Schichten zu tauschen. Die Mitfahrt seines Bruders am Unfalltag habe er seinem Chef nicht angezeigt. Während seines Urlaubsaufenthaltes sei er nicht zum Arzt gegangen, da er diesen Arztbesuch hätte selber bezahlen müssen. Sein als Zeuge befragter Bruder hat in dem Erörterungstermin seine bisherigen Angaben wiederholt und ergänzend ausgesagt, der Kläger habe seinen Chef über den Unfall nicht informiert. Auf der Rückfahrt habe dieser seinen Chef nicht angerufen. Zwischenfälle während des Urlaubs, seien ihm nicht bekannt. Zwischen dem Unfallereignis und dem Urlaubsantritt hätten sogar drei bis vier Wochen gelegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.11.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der vom Kläger angegebene Unfalltag habe von seinem Bruder im Erörterungstermin nicht eindeutig bestätigt werden können. Die Arbeitgeberin habe in der Unfallanzeige als Unfalltag den 23.07.2009 angegeben. Er habe später angegeben, er habe keine Kenntnis davon, dass sich bereits am 16.07.2009 ein Unfall ereignet habe. Somit stehe bereits nicht fest, dass sich der Unfall, wie vom Kläger angegeben, am 16.07.2009 ereignet habe. Auch der vom Kläger angegebene Unfallhergang habe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können. Zweifel ergäben sich daraus, dass nach Aussage des Klägers das Brett circa drei Meter lang gewesen und waagerecht heruntergefallen sei, während sein Bruder angegeben habe, die Plane sei zu dem Zeitpunkt, als das Brett herunter gefallen sei, nur ungefähr 15 bis 20 cm geöffnet gewesen. Während der Kläger angegeben habe, noch am Unfalltag auf der Rückfahrt mit dem Handy seinen Chef angerufen und den Unfall angezeigt zu haben, habe sein Bruder diese Frage verneint. Es sei auch nicht erwiesen, dass sich der Kläger die Verletzung am rechten Handgelenk wie von ihm geschildert zugezogen habe. Dagegen sprächen die Angaben der Arbeitgeberin und jene im Bericht des Krankenhauses L ... Die Angaben des Klägers über den Vorfall im Urlaub mit der Mülltonne habe sein mitgereister Bruder nicht bestätigt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und der möglichen Alternativursachen für die Verletzung sei der Vollbeweis für den vom Kläger geschilderten Unfallhergang nicht erbracht.
Gegen den ihm am 14.11.2013 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts hat der Kläger am Montag, den 16.12.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er hat ausgeführt, seine Angaben und die Aussage seines Bruders hätten sich weitestgehend gedeckt. Lediglich in zwei Punkten hätten sie Unterschiede aufgewiesen. Während er angegeben habe, sein Bruder sei ohne Wissen seines Chefs auf die Tour mitgekommen, habe sein Bruder angegeben, er habe sich die Genehmigung des Chefs geben lassen. Während er angegeben habe, die Plane des Lasters sei im Unfallzeitpunkt schon fast vollständig geöffnet gewesen, habe sein Bruder angegeben, die Plane sei nur einige Zentimeter geöffnet gewesen. Diese beiden Widersprüche habe das Sozialgericht zum Anlass genommen, die Klage abzuweisen. Nur im zweiten Fall handele es sich um einen wesentlichen den Unfallhergang betreffenden Widerspruch. Fraglich sei, wie dieser wesentliche Widerspruch zu werten sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Unfallhergang schon vier Jahre zurückgelegen habe. Erinnerungslücken und Ungenauigkeiten seien hierbei nicht nur nicht auszuschließen, sondern explizit anzunehmen. Ferner hätten sowohl er als auch sein Bruder ausdrücklich gesagt, sie seien der Ansicht, dass das Brett ihm auf den Kopf gefallen wäre und er nur durch einen Warnruf seines Bruders habe seinen Kopf wegziehen und somit dem sicheren Tod entkommen können. Daher sei davon auszugehen, das sowohl er als auch sein Bruder zum Unfallzeitpunkt unter Schock gestanden hätten. Daher müsse auch hier von Ungenauigkeiten in der Erinnerung ausgegangen werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 4. November 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 aufzuheben und das Ereignis vom 16. Juli 2009 als Arbeitsunfall festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Würdigung des Ergebnisses des Erörterungstermins habe das Sozialgericht unter Berücksichtigung der in der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen Beweisanforderungen zutreffend festgestellt, dass weder der vom Kläger genannte Unfalltag noch der seinerseits geschilderte Unfallhergang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe nachgewiesen werden können.
Der Senat hat über das Krankenhaus L. und die Allgemeinärztin D. diverse ärztliche Unterlagen beigezogen sowie den Orthopäden W. unter dem 14.02.2014 schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgericht (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Heilbronn vom 04.11.2013, mit dem die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 abgewiesen worden ist. Der Kläger erstrebt nach richtiger Auslegung seines Klagebegehrens die Aufhebung dieses Bescheides, mit dem die Feststellung eines Ereignisses vom 16.07.2009 als Arbeitsunfall abgelehnt worden ist, und die Verurteilung der Beklagten hierzu. Diese prozessualen Ziele verfolgt der Kläger zulässigerweise gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (zum Wahlrecht zwischen Verpflichtungs- und Feststellungsklage: BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R - juris 17 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R - juris).
Die Beklagte hat zu Recht die Feststellung eines Ereignisses vom 16.07.2009 als Arbeitsunfall abgelehnt.
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für einen Arbeitsunfall im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang) ist sowie diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rz. 16 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - juris; BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R - juris; BSG Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - juris).
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rz. 17 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - juris). Es gelten die allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast. Danach trägt derjenige, der ein Recht - hier Feststellung eines Arbeitsunfalls - für sich beansprucht, nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Ermittlung die materielle Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Rechts (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rz. 28 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - juris; BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris).
Der Nachweis eines Unfallereignisses im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit lässt sich nicht führen. Dies hat das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend und umfassend dargestellt. Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs. 2 SGG diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides zur Vermeidung von Wiederholungen an.
Auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren ist es weder nachgewiesen noch nachweisbar, dass der Kläger den im Krankenhaus L. erst am 23.09.2009 festgestellten Abbruch des Processus styloideus ulnae rechts bei der Ausübung einer Tätigkeit erlitten hat, die in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit als Lastkraftfahrer stand. Es steht schon nicht fest, ob der Gesundheitsschaden, wie vom Kläger behauptet, am 16.07.2009 oder, wie in der Unfallanzeige dargestellt, am 23.07.2009 oder im Rahmen des vom 03.08.2009 bis zum 20.08.2009 verbrachten Urlaubs entstanden ist. Es ist völlig offen, wann genau, wo und bei welcher Gelegenheit sich der Kläger seine Verletzung zugezogen hat. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers ergeben sich insbesondere auch daraus, dass der Kläger noch am 17.09.2010 telefonisch gegenüber der Beklagten angegeben hat, den Unfall seinem Arbeitgeber nicht gemeldet zu haben, später aber im Erörterungstermin beim Sozialgericht vorgetragen hat, er habe noch am Unfalltag auf der Rückfahrt mit dem Handy seinen Chef angerufen und den Unfall angezeigt, was dann wiederum der in diesem Erörterungstermin als Zeuge befragte Bruder des Klägers verneint hat. Ferner spricht gegen eine Unfallursächlichkeit des Processus styloideus ulnae rechts, dass der Kläger nach den Angaben seiner Arbeitgeberin über den Tag des von ihm behaupteten Unfalls hinaus bis zu seinem Urlaubsantritt ohne Fehlzeiten weiter gearbeitet hat. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls sind deshalb nicht erfüllt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlie-gen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Arbeitsunfalls streitig.
Der am 12.10.1971 geborene Kläger war als Lastkraftwagen-Fahrer berufstätig.
Er stellte sich am 23.09.2009 im Krankenhaus L. vor und gab dabei an, "sich vor vier Wochen beim Abfangen einer Mülltonne das rechte Handgelenk verletzt zu haben. Röntgenologisch wurde ein Abbruch des Processus styloideus rechts festgestellt (Befundbericht vom 23.09.2009)
Am 01.10.2009 stellte sich der Kläger bei den Durchgangsärzten Dres. D. und E. vor. Er gab nun an, im Juli 2009 sei ihm ein Brett auf das linke (gemeint wohl: rechte)Handgelenk gefallen. Er sei seinerzeit nicht beim Arzt gewesen. Wegen anhaltender Beschwerden habe er sich im Krankenhaus L. vorgestellt. Er habe immer noch Schmerzen. Festgestellt wurde ein Druckschmerz über dem Processus styloideus ulnae rechts und eine knöchern durchbaute Fissur. Es handele sich nun um eine posttraumatische Tendovaginitis de Quervain (Nachschaubericht vom 01.10.2009).
In der am 13.10.2009 gefertigten Unfallanzeige gab die Arbeitgeberin des Klägers an, er habe am 23.07.2009 um 10.30 Uhr beim Abladen vom Laster die Plane seitlich aufgezogen. Dabei habe sich das oberste Einsteckbrett gelöst und sei auf sein rechtes Handgelenk gefallen. Zur Arbeitseinstellung sei es erst am 28.09.2009 gekommen. Weitere ärztliche Behandlungen erfolgten bei den Durchgangsärzten sowie in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T ...
Gegenüber dem Neurologen und Psychiater Prof. Dr. S. gab der Kläger am 10.12.2009 an, er habe den Durchgangsarzt erst später aufgesucht, da er in der Zwischenzeit Urlaub gehabt habe und die Beschwerden angehalten hätten (Befundbericht vom 14.12.2009). Weitere ärztliche Behandlungen erfolgten in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. und beim Orthopäden Dr. S ...
Auf Anfrage der Beklagten gab die Arbeitgeberin des Klägers mit Schreiben vom 09.06.2010 an, der Kläger habe vom 16.07.2009 bis zum 02.08.2009 uneingeschränkt gearbeitet, sei vom 03.08.2009 bis zum 20.08.2009 im Urlaub gewesen und habe sodann vom 21.08.2009 bis zum 23.09.2009 wieder uneingeschränkt gearbeitet. Dass er sich seine Verletzung zugezogen habe, als er eine Mülltonne im Fall habe abfangen wollen, sei ihr nicht bekannt. Angeblich habe er sich die Verletzung im Urlaub bei der Gartenarbeit beziehungsweise bei Renovierungsarbeiten zugezogen. Nachweisen könne sie das nicht.
Unter dem 25.06.2010 ließ der Kläger vortragen, der Arbeitsunfall habe sich am 16.07.2009 zugetragen. Im August 2009 habe er eine leere Mülltonne im Fangen auffangen wollen. Reflexartig habe er dabei die linke Hand benutzt, da die rechte Hand bereits schwer beeinträchtigt gewesen sei. Da er die Mülltonne nur mit seiner linken Hand habe auffangen wollen, sei sie ihm abgerutscht und zu Boden gefallen. Dabei sei es zu keiner Verletzung der linken oder rechten Hand gekommen. Vielmehr habe seine Ehegattin dieses Ereignis zum Anlass genommen, auf ihn einzuwirken, endlich seine rechte Hand untersuchen zu lassen. Als er vier Wochen später im Krankenhaus L. vorstellig geworden sei, habe er dieses Ereignis geschildert, um klarzustellen dass er seine rechte Hand nicht mehr benutzen könne. Es sei sodann nur die rechte Hand untersucht worden. Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger am 17.09.2010 mit, sein Bruder sei bei seinem Unfall dabei gewesen. Den Unfall habe er seinem Arbeitgeber nicht gemeldet, da er Angst vor einer Kündigung gehabt habe. Denn zu diesem Zeitpunkt sei eine Kündigungswelle durch die Firma gelaufen. Außerdem habe er gedacht, die Verletzung sei nicht so schlimm, und habe sie daher mit Verbänden behandelt.
Auf Anfrage der Beklagten führte der Bruder des Klägers unter dem 30.09.2010 aus, er habe gesehen, wie beim Öffnen der Fahrzeugplane durch seinen Bruder ein zwei bis drei Meter langes Brett aus der obersten Seitenrunge auf dessen Handgelenk herabgestürzt sei. Nach kurzer Zeit sei die Hand leicht angeschwollen. Der Kläger habe unter starken Schmerzen weiterfahren können.
Sodann teilte die Arbeitgeberin des Klägers mit Schreiben vom 22.12.2010 mit, der Bruder des Klägers sei zu keiner Zeit in ihrem Betrieb tätig gewesen. Es sei auch nicht gestattet, Personen im Fahrzeug mitzunehmen.
Telefonisch führte der Bruder des Klägers am 27.01.2011 aus, im Zeitpunkt des Unfalls sei er arbeitslos gewesen und habe sich die Tätigkeit des Klägers anschauen wollen. Darüber habe er den Chef des Klägers informiert, welcher ihm die Mitfahrt unter der Bedingung erlaubt habe, keinerlei Tätigkeiten beim Be- und Entladen auszuführen.
Am 28.01.2011 teilte die Arbeitgeberin mit, der Kläger habe am fraglichen Tag und in der ganzen Woche Nachtlinie gefahren, was bedeute, dass seine Arbeitszeit um 19:00 Uhr begonnen habe. Er habe bis zu seinem Urlaub im August nicht einen Tag gefehlt und auch keinen Unfall gemeldet. Die Unfallanzeige sei dann einzig und allein aufgrund der Angaben des Klägers erstellt worden, die er nach seiner ärztlichen Vorstellung Ende September gemacht habe. Von anderen Angestellten habe sie allerdings gehört, der Kläger habe selbst erzählt, dass er den Unfall während seines Urlaubs bei Garten- oder Renovierungsarbeiten erlitten habe. Belegen könne sie dies leider nicht. Ferner hätten ihre Fahrer allesamt die schriftliche Anordnung in ihren Bordunterlagen, keine betriebsfremden Personen mitnehmen zu dürfen. Von einer Absprache, dass dem Bruder des Klägers die Mitfahrt erlaubt worden sei, sei im Betrieb nichts bekannt. Sie bestätigte diese Angaben schriftlich unter dem 28.01.2011.
Mit Bescheid vom 23.02.2011 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Ereignisses vom 16.07.2009 ab. Nach Würdigung des Sachverhaltes reichten die Angaben des Klägers nicht aus, um die anspruchsbegründenden Tatsachen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses mit der erforderlichen Gewissheit nachzuweisen. Die Aussage seines von ihm über ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis nachträglich als Zeuge genannten Bruders vermöge aufgrund der gegenteiligen Darstellung seiner Arbeitgeberin nicht zu überzeugen. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalles sei daher abzulehnen. Ein Anspruch auf Leistungen bestehe nicht.
Hiergegen legte der Kläger am 18.03.2011 Widerspruch ein. Er hat ergänzend ausgeführt, bis zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit habe er nur unter erheblichen Schmerzen und Beschwerden weiter arbeiten können. Die Arbeitstage habe er nur durch die Einnahme starker Schmerzmedikamente durchstehen können. Dass er zum besagten Zeitpunkt in der Nachtlinie gefahren sein solle, treffe nicht zu. So sei es allgemeine Arbeitspraxis gewesen, dass die Fahrer untereinander ihre Schichten hätten einteilen können. Er habe seine Nachtfahrt vom 16.07.2009 an einen Kollegen abgetreten. Außerdem habe sein Bruder bereits im Oktober 2009 schriftlich zum Unfall Stellung genommen. Wieso diese Stellungnahme in die Unterlagen nicht aufgenommen worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Telefonisch teilte die Arbeitgeberin am 23.05.2011 mit, nach den Auszügen sei der Kläger auf der Nachtlinie eingesetzt worden und habe entsprechende Tätigkeitsnachweise ausgefüllt. Dass der Kläger seine Schicht getauscht habe, sei ihr nicht bekannt. Dies sei in ihrem Betrieb auch nicht üblich oder Praxis. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren sei nicht geeignet, die an dem Vorliegen eines Versicherungsfalls verbliebenen Zweifel auszuräumen.
Hiergegen hat der Kläger am 21.10.2011 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben.
Auf Anfrage des Sozialgerichts hat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 15.02.2013 die vom Kläger erstellten Tagesberichte vorgelegt, wonach der Kläger unter anderem am 16.07.2009 von 6:30 Uhr bis 19:30 Uhr und am 23.07.2009 von 19:00 Uhr bis 8:00 Uhr eingesetzt gewesen sei. Sie gab ferner an, eine tageweise Abtretung der Tour unter Kollegen sei absolut unmöglich. Der in der Tagesschicht eingesetzte Fahrer müsse dann auch noch die Nachtlinie bedienen, was unmöglich sei, weil er nach einem Tagesgeschäft nicht nach ein paar Stunden Ruhezeit weiter fahren könne. Dies sei weder zulässig, noch machbar. Ein sich am 16.07.2009 zugetragener Arbeitsunfall sei fragwürdig, da der Kläger vom 16.07.2009 bis zum 23.09.2009 uneingeschränkt und ohne Krankheitstage seine Tätigkeit ausgeführt habe. Hiergegen hat der Kläger eingewandt, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum mit einem Arbeitskollegen die Schichten für die gesamte Woche getauscht. Dem entsprechend sei er am 16.07.2009 in der Tagesschicht tätig gewesen. Die von der Arbeitgeberin vorgelegten Tagesberichte entsprächen also den Tatsachen.
Im Erörterungstermin vom 22.10.2013 hat der Kläger ergänzend ausgeführt, er habe am Unfalltag noch auf der Rückfahrt mit dem Handy bei seinem Chef angerufen und das Unfallereignis geschildert. Dieser habe ihm dann entgegnet, er solle eine Salbe sowie einen Verband verwenden und dann sei die Sache gut. Am Folgetag habe er sein verletztes Handgelenk dem Kollegen, mit dem er seine Schicht getauscht habe, gezeigt. Angesprochen auf den Bericht des Krankenhauses L. und dem darin erwähnten Vorfall mit einer Mülltonne, hat der Kläger erklärt, er sei von seinem Arbeitgeber unter Druck gesetzt worden. Dieser habe ihm gesagt, er solle genau aufpassen, was er beim Arzt über den Unfallhergang erzähle. Er habe bei der Vorstellung im Krankenhaus L. auch erwähnt, dass die Verletzung bei der Arbeit entstanden sei und sein Chef ihn unter Druck gesetzt habe. Auf die Frage, warum es denn keine Unfallanzeige des Arbeitgebers gebe, habe er geantwortet, dass er seinen Arbeitgeber nicht zwingen könne, eine Unfallanzeige zu erstatten, jedoch den Arbeitgeber über den Unfall informiert habe. Der Tausch der Nachtschicht mit dem Kollegen sei nicht konkret bei seinem Chef angezeigt gewesen, da es im Betrieb generell üblich gewesen sei, die Schichten zu tauschen. Die Mitfahrt seines Bruders am Unfalltag habe er seinem Chef nicht angezeigt. Während seines Urlaubsaufenthaltes sei er nicht zum Arzt gegangen, da er diesen Arztbesuch hätte selber bezahlen müssen. Sein als Zeuge befragter Bruder hat in dem Erörterungstermin seine bisherigen Angaben wiederholt und ergänzend ausgesagt, der Kläger habe seinen Chef über den Unfall nicht informiert. Auf der Rückfahrt habe dieser seinen Chef nicht angerufen. Zwischenfälle während des Urlaubs, seien ihm nicht bekannt. Zwischen dem Unfallereignis und dem Urlaubsantritt hätten sogar drei bis vier Wochen gelegen.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.11.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der vom Kläger angegebene Unfalltag habe von seinem Bruder im Erörterungstermin nicht eindeutig bestätigt werden können. Die Arbeitgeberin habe in der Unfallanzeige als Unfalltag den 23.07.2009 angegeben. Er habe später angegeben, er habe keine Kenntnis davon, dass sich bereits am 16.07.2009 ein Unfall ereignet habe. Somit stehe bereits nicht fest, dass sich der Unfall, wie vom Kläger angegeben, am 16.07.2009 ereignet habe. Auch der vom Kläger angegebene Unfallhergang habe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können. Zweifel ergäben sich daraus, dass nach Aussage des Klägers das Brett circa drei Meter lang gewesen und waagerecht heruntergefallen sei, während sein Bruder angegeben habe, die Plane sei zu dem Zeitpunkt, als das Brett herunter gefallen sei, nur ungefähr 15 bis 20 cm geöffnet gewesen. Während der Kläger angegeben habe, noch am Unfalltag auf der Rückfahrt mit dem Handy seinen Chef angerufen und den Unfall angezeigt zu haben, habe sein Bruder diese Frage verneint. Es sei auch nicht erwiesen, dass sich der Kläger die Verletzung am rechten Handgelenk wie von ihm geschildert zugezogen habe. Dagegen sprächen die Angaben der Arbeitgeberin und jene im Bericht des Krankenhauses L ... Die Angaben des Klägers über den Vorfall im Urlaub mit der Mülltonne habe sein mitgereister Bruder nicht bestätigt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und der möglichen Alternativursachen für die Verletzung sei der Vollbeweis für den vom Kläger geschilderten Unfallhergang nicht erbracht.
Gegen den ihm am 14.11.2013 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts hat der Kläger am Montag, den 16.12.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er hat ausgeführt, seine Angaben und die Aussage seines Bruders hätten sich weitestgehend gedeckt. Lediglich in zwei Punkten hätten sie Unterschiede aufgewiesen. Während er angegeben habe, sein Bruder sei ohne Wissen seines Chefs auf die Tour mitgekommen, habe sein Bruder angegeben, er habe sich die Genehmigung des Chefs geben lassen. Während er angegeben habe, die Plane des Lasters sei im Unfallzeitpunkt schon fast vollständig geöffnet gewesen, habe sein Bruder angegeben, die Plane sei nur einige Zentimeter geöffnet gewesen. Diese beiden Widersprüche habe das Sozialgericht zum Anlass genommen, die Klage abzuweisen. Nur im zweiten Fall handele es sich um einen wesentlichen den Unfallhergang betreffenden Widerspruch. Fraglich sei, wie dieser wesentliche Widerspruch zu werten sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Unfallhergang schon vier Jahre zurückgelegen habe. Erinnerungslücken und Ungenauigkeiten seien hierbei nicht nur nicht auszuschließen, sondern explizit anzunehmen. Ferner hätten sowohl er als auch sein Bruder ausdrücklich gesagt, sie seien der Ansicht, dass das Brett ihm auf den Kopf gefallen wäre und er nur durch einen Warnruf seines Bruders habe seinen Kopf wegziehen und somit dem sicheren Tod entkommen können. Daher sei davon auszugehen, das sowohl er als auch sein Bruder zum Unfallzeitpunkt unter Schock gestanden hätten. Daher müsse auch hier von Ungenauigkeiten in der Erinnerung ausgegangen werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 4. November 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 aufzuheben und das Ereignis vom 16. Juli 2009 als Arbeitsunfall festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach Würdigung des Ergebnisses des Erörterungstermins habe das Sozialgericht unter Berücksichtigung der in der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen Beweisanforderungen zutreffend festgestellt, dass weder der vom Kläger genannte Unfalltag noch der seinerseits geschilderte Unfallhergang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe nachgewiesen werden können.
Der Senat hat über das Krankenhaus L. und die Allgemeinärztin D. diverse ärztliche Unterlagen beigezogen sowie den Orthopäden W. unter dem 14.02.2014 schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgericht (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Heilbronn vom 04.11.2013, mit dem die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2011 abgewiesen worden ist. Der Kläger erstrebt nach richtiger Auslegung seines Klagebegehrens die Aufhebung dieses Bescheides, mit dem die Feststellung eines Ereignisses vom 16.07.2009 als Arbeitsunfall abgelehnt worden ist, und die Verurteilung der Beklagten hierzu. Diese prozessualen Ziele verfolgt der Kläger zulässigerweise gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (zum Wahlrecht zwischen Verpflichtungs- und Feststellungsklage: BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R - juris 17 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R - juris).
Die Beklagte hat zu Recht die Feststellung eines Ereignisses vom 16.07.2009 als Arbeitsunfall abgelehnt.
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für einen Arbeitsunfall im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang) ist sowie diese Verrichtung wesentlich ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) verursacht (Unfallkausalität) und das Unfallereignis wesentlich einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rz. 16 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 10/11 R - juris; BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R - juris; BSG Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - juris).
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rz. 17 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R - juris). Es gelten die allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast. Danach trägt derjenige, der ein Recht - hier Feststellung eines Arbeitsunfalls - für sich beansprucht, nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Ermittlung die materielle Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Rechts (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R - juris Rz. 28 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - juris; BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - juris).
Der Nachweis eines Unfallereignisses im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit lässt sich nicht führen. Dies hat das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend und umfassend dargestellt. Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs. 2 SGG diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides zur Vermeidung von Wiederholungen an.
Auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren ist es weder nachgewiesen noch nachweisbar, dass der Kläger den im Krankenhaus L. erst am 23.09.2009 festgestellten Abbruch des Processus styloideus ulnae rechts bei der Ausübung einer Tätigkeit erlitten hat, die in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit als Lastkraftfahrer stand. Es steht schon nicht fest, ob der Gesundheitsschaden, wie vom Kläger behauptet, am 16.07.2009 oder, wie in der Unfallanzeige dargestellt, am 23.07.2009 oder im Rahmen des vom 03.08.2009 bis zum 20.08.2009 verbrachten Urlaubs entstanden ist. Es ist völlig offen, wann genau, wo und bei welcher Gelegenheit sich der Kläger seine Verletzung zugezogen hat. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers ergeben sich insbesondere auch daraus, dass der Kläger noch am 17.09.2010 telefonisch gegenüber der Beklagten angegeben hat, den Unfall seinem Arbeitgeber nicht gemeldet zu haben, später aber im Erörterungstermin beim Sozialgericht vorgetragen hat, er habe noch am Unfalltag auf der Rückfahrt mit dem Handy seinen Chef angerufen und den Unfall angezeigt, was dann wiederum der in diesem Erörterungstermin als Zeuge befragte Bruder des Klägers verneint hat. Ferner spricht gegen eine Unfallursächlichkeit des Processus styloideus ulnae rechts, dass der Kläger nach den Angaben seiner Arbeitgeberin über den Tag des von ihm behaupteten Unfalls hinaus bis zu seinem Urlaubsantritt ohne Fehlzeiten weiter gearbeitet hat. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls sind deshalb nicht erfüllt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlie-gen.
Rechtskraft
Aus
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