Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1654/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4839/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren.
Unter dem Datum 18. Februar 2013 erhielt die Klägerin zwei Vollstreckungsankündigungen des Hauptzollamts L.-Vollstreckungsstelle (Bl. 19, 22 LSG-Akte). Es habe für die Bundesagentur für Arbeit (Regionaldirektion Hessen Forderungsmanagement) die Vollstreckung durchzuführen. Dabei handele es sich um einen zu vollstreckenden Verwaltungsakt des Jobcenters H. vom 24. August 2011 (Gesamtbetrag 427,80 EUR) sowie einen weiteren Bescheid des Jobcenters H. vom 24. Juli 2012 (82,02 EUR).
Hiergegen erhob die Klägerin am 23. Februar 2013 über ihren Bevollmächtigten zwei Widersprüche (Bl. 395 bzw. 403 der Verwaltungsakte-VA). Die im Bescheid vom 24. Juli 2012 genannte Erstattungsforderung sei durch Vergleich vor dem Sozialgericht Mannheim am 7. August 2012 im Verfahren S 7 AS 200/12 auf 51 EUR ermäßigt und zwischenzeitlich bezahlt worden. Gegen den Bescheid vom 24. August 2011 sei beim Sozialgericht Mannheim das Klageverfahren S 7 RS 3744/12 mit aufschiebender Wirkung anhängig.
Der Beklagte veranlasste darauf am 28. Februar 2013 die vorläufige Einstellung des Vollstreckungsverfahrens durch das Hauptzollamt (Bl. 419 VA).
Ein mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche beim Sozialgericht Mannheim angestrengtes Eilverfahren (S 5 RS 923/13 ER) erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. April 2013 für erledigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2013 wies der Beklagte die Widersprüche als unzulässig zurück, weil die Vollstreckungsankündigungen vom 18. Februar 2013 keine Verwaltungsakte darstellten. Die entstandenen notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren könnten der Klägerin nicht erstattet werden.
Am 22. Mai 2013 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen, es handele sich bei den Schreiben des Hauptzollamtes entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten um Verwaltungsakte. Gegen die Androhung eines Zwangsmittels seien gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) die Rechtsmittel gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig seien, dessen Durchsetzung erzwungen werden solle. Nachdem von Seiten des Beklagten von der Vollstreckung Abstand genommen worden war, hat die Klägerin im Klageverfahren noch die Verurteilung des Beklagten zur Erstattung der Kosten in beiden Vorverfahren begehrt.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der angegriffene Widerspruchsbescheid sei auch hinsichtlich der abgelehnten Kostenerstattung rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X lägen nicht vor, denn ein zulässiger Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt sei nicht erhoben gewesen. Die Vollstreckungsankündigung sei kein Verwaltungsakt, denn ihr fehle es an einer Regelung im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Vollstreckungsankündigung als Zahlungsaufforderung sei selbst kein Verwaltungsakt, weil sie keine eigenständige Regelung enthalte; sie setze vielmehr einen Leistungs- bzw. Rückforderungsbescheid voraus (mit Verweis auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2011, L 7 B 411/09 AS). Zum Rechtsschutz gegen die drohende Vollstreckung durch das Hauptzollamt sei die Klägerin auf den bei der Sozialgerichtsbarkeit eröffneten einstweiligen Rechtsschutz (§ 86 b Abs. 1 SGG) zu verweisen; diesen Rechtsschutz habe sie im Übrigen im Verfahren S 5 AS 923/13 ER auch erfolgreich in Anspruch genommen. Wenn sich wie hier eine Behörde über einen bestehenden Suspensiveffekt bzw. eine teilweise Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch einen gerichtlichen Vergleich hinweg setze, sei es zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken möglich, über eine entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG einstweiligen Rechtsschutz bei der Sozialgerichtsbarkeit in Anspruch zu nehmen. Eine weitere Möglichkeit des Rechtsschutzes hätte auch die Vollstreckungsabwehrklage gemäß §§ 202 SGG, 767 ZPO geboten, denn gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Verbindung mit § 257 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung sei die Vollstreckung einzustellen, wenn die Vollstreckungsvoraussetzung eines vollziehbaren Verwaltungsaktes ( § 251 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung) nicht oder nicht mehr vorliege.
Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid am 11. November 2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung verweist sie erneut auf § 18 Abs. 1 S. 1 VwVG, wonach gegen die in Form von Verwaltungsakten ergangenen Androhungen von Zwangsmitteln die Rechtsmittel gegeben seien, welche auch gegen jene Verwaltungsakte, deren Durchsetzung erzwungen werden solle, zulässig seien. Die Gegenauffassung, welche lediglich von der Vollstreckungsgegenklage ausgehen wolle, übersehe, dass im Rahmen des § 200 SGG nicht die Normen der ZPO Anwendung fänden. Die vom SG in Bezug genommene Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2011 (Az. L 7 B 411/09 AS) stehe dem klägerischen Begehren nicht entgegen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Oktober 2013 sowie die Kostenentscheidung aus dem Widerspruchsbescheid vom 19. April 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der beiden Vorverfahren zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Oktober 2013, den er für zutreffend hält. Bei den Zahlungsaufforderungen und den Vollstreckungsankündigungen des Hauptzollamtes Lörrach handele es sich um keine Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X, weil es an einer eigenständigen Regelung fehle. Diese Schreiben wiesen lediglich auf die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide hin. Sie hätten ausschließlich informellen und mahnenden Charakter und seien daher nicht rechtsbehelfsfähig. Das parallel zur Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes durchgeführte Widerspruchs- und Klageverfahren sei unzulässig gewesen, hierfür entstandene Kosten nicht zu erstatten.
Klägerin und Beklagter haben sich mit Schriftsätzen jeweils vom 5. März 2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die Akte des SG und die Gerichtsakte des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Mit Blick darauf, dass der Klägerbevollmächtigte im Obsiegensfall beabsichtigt, Kostenerstattung in Höhe von 847,28 EUR geltend zu machen (vgl. Schriftsatz vom 26. November 2013), wird auch die Berufungssumme erreicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen hat das SG rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Vollstreckungsankündigungen vom 18.02.2013 mangels Regelung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X keine eigenständigen Verwaltungsakte sind.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Anfechtbarkeit für die Klägerin auch erkennbar war, nachdem die streitgegenständlichen Vollstreckungsankündigungen einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis enthalten. So ist darin ausgeführt, dass die Klägerin hiermit nochmals auf die ihr bereits bekannt gegebenen vollstreckbaren Bescheide hingewiesen werde. Das Schreiben habe informellen und mahnenden Charakter und sei daher nicht rechtsbehelfsfähig. Hinsichtlich einer Mahnung hat das Bundessozialgericht mehrfach entschieden, dass eine solche als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar ist (BSG, 7. Juni 1999, B 7 AL 264/98 B; BSG, 5. August 1997, 11 BAr 95/97). Ebenso wenig wie eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung ist die Vollstreckungsankündigung ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, weil es an einer Regelung fehlt. Sie setzt vielmehr einen zugrunde liegenden Leistungs- bzw. Rückforderungsbescheid voraus (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2008, L 12 AS 36/07; LSG Nordrhein-Westfalen, 14. September 2011, L 7 B 411/09 AS).
Insoweit geht auch der klägerische Hinweis auf eine Anfechtbarkeit nach § 18 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) fehl, denn diese Vorschrift ist nicht einschlägig: § 18 VwVG betrifft die Rechtsmittel gegen die Androhung von Zwangsmitteln nach dem Zweiten Abschnitt des VwVG (§§ 6 ff.: Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen), während die anzuwendenden Vollstreckungsvorschriften bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen nach dem Ersten Abschnitt des VwVG in § 5 VwVG (Verweis auf Vorschriften der Abgabenordnung) geregelt sind. Die Schreiben vom 18. Februar 2013 drohen weder Ersatzvornahme noch Zwangsgeld oder unmittelbaren Zwang an, sondern kündigen vielmehr lediglich die Vollstreckung wegen zweier Geldforderungen an.
Entgegen der klägerischen Auffassung ist die Klägerin hierdurch nicht rechtlos gestellt, denn ihr stand die (von ihr auch in Anspruch genommene) Möglichkeit der Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht ebenso offen wie die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß §§ 202 SGG, 767 ZPO. Hierauf hat das SG zutreffend hingewiesen.
Nachdem nur ein Verwaltungsakt mit einem Widerspruch angegriffen werden kann (§ 78 SGG), hat der Beklagte die dennoch erhobenen Widersprüche zu Recht als unzulässig angesehen. Ist ein Widerspruch unzulässig, kommt mangels erfolgreichen Widerspruchs die Erstattung von Kosten im Vorverfahren nicht in Betracht (§ 63 SGBX).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren.
Unter dem Datum 18. Februar 2013 erhielt die Klägerin zwei Vollstreckungsankündigungen des Hauptzollamts L.-Vollstreckungsstelle (Bl. 19, 22 LSG-Akte). Es habe für die Bundesagentur für Arbeit (Regionaldirektion Hessen Forderungsmanagement) die Vollstreckung durchzuführen. Dabei handele es sich um einen zu vollstreckenden Verwaltungsakt des Jobcenters H. vom 24. August 2011 (Gesamtbetrag 427,80 EUR) sowie einen weiteren Bescheid des Jobcenters H. vom 24. Juli 2012 (82,02 EUR).
Hiergegen erhob die Klägerin am 23. Februar 2013 über ihren Bevollmächtigten zwei Widersprüche (Bl. 395 bzw. 403 der Verwaltungsakte-VA). Die im Bescheid vom 24. Juli 2012 genannte Erstattungsforderung sei durch Vergleich vor dem Sozialgericht Mannheim am 7. August 2012 im Verfahren S 7 AS 200/12 auf 51 EUR ermäßigt und zwischenzeitlich bezahlt worden. Gegen den Bescheid vom 24. August 2011 sei beim Sozialgericht Mannheim das Klageverfahren S 7 RS 3744/12 mit aufschiebender Wirkung anhängig.
Der Beklagte veranlasste darauf am 28. Februar 2013 die vorläufige Einstellung des Vollstreckungsverfahrens durch das Hauptzollamt (Bl. 419 VA).
Ein mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche beim Sozialgericht Mannheim angestrengtes Eilverfahren (S 5 RS 923/13 ER) erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. April 2013 für erledigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2013 wies der Beklagte die Widersprüche als unzulässig zurück, weil die Vollstreckungsankündigungen vom 18. Februar 2013 keine Verwaltungsakte darstellten. Die entstandenen notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren könnten der Klägerin nicht erstattet werden.
Am 22. Mai 2013 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen, es handele sich bei den Schreiben des Hauptzollamtes entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten um Verwaltungsakte. Gegen die Androhung eines Zwangsmittels seien gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) die Rechtsmittel gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig seien, dessen Durchsetzung erzwungen werden solle. Nachdem von Seiten des Beklagten von der Vollstreckung Abstand genommen worden war, hat die Klägerin im Klageverfahren noch die Verurteilung des Beklagten zur Erstattung der Kosten in beiden Vorverfahren begehrt.
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der angegriffene Widerspruchsbescheid sei auch hinsichtlich der abgelehnten Kostenerstattung rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X lägen nicht vor, denn ein zulässiger Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt sei nicht erhoben gewesen. Die Vollstreckungsankündigung sei kein Verwaltungsakt, denn ihr fehle es an einer Regelung im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Vollstreckungsankündigung als Zahlungsaufforderung sei selbst kein Verwaltungsakt, weil sie keine eigenständige Regelung enthalte; sie setze vielmehr einen Leistungs- bzw. Rückforderungsbescheid voraus (mit Verweis auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2011, L 7 B 411/09 AS). Zum Rechtsschutz gegen die drohende Vollstreckung durch das Hauptzollamt sei die Klägerin auf den bei der Sozialgerichtsbarkeit eröffneten einstweiligen Rechtsschutz (§ 86 b Abs. 1 SGG) zu verweisen; diesen Rechtsschutz habe sie im Übrigen im Verfahren S 5 AS 923/13 ER auch erfolgreich in Anspruch genommen. Wenn sich wie hier eine Behörde über einen bestehenden Suspensiveffekt bzw. eine teilweise Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch einen gerichtlichen Vergleich hinweg setze, sei es zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken möglich, über eine entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG einstweiligen Rechtsschutz bei der Sozialgerichtsbarkeit in Anspruch zu nehmen. Eine weitere Möglichkeit des Rechtsschutzes hätte auch die Vollstreckungsabwehrklage gemäß §§ 202 SGG, 767 ZPO geboten, denn gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Verbindung mit § 257 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung sei die Vollstreckung einzustellen, wenn die Vollstreckungsvoraussetzung eines vollziehbaren Verwaltungsaktes ( § 251 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung) nicht oder nicht mehr vorliege.
Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid am 11. November 2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung verweist sie erneut auf § 18 Abs. 1 S. 1 VwVG, wonach gegen die in Form von Verwaltungsakten ergangenen Androhungen von Zwangsmitteln die Rechtsmittel gegeben seien, welche auch gegen jene Verwaltungsakte, deren Durchsetzung erzwungen werden solle, zulässig seien. Die Gegenauffassung, welche lediglich von der Vollstreckungsgegenklage ausgehen wolle, übersehe, dass im Rahmen des § 200 SGG nicht die Normen der ZPO Anwendung fänden. Die vom SG in Bezug genommene Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2011 (Az. L 7 B 411/09 AS) stehe dem klägerischen Begehren nicht entgegen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Oktober 2013 sowie die Kostenentscheidung aus dem Widerspruchsbescheid vom 19. April 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der beiden Vorverfahren zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Oktober 2013, den er für zutreffend hält. Bei den Zahlungsaufforderungen und den Vollstreckungsankündigungen des Hauptzollamtes Lörrach handele es sich um keine Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X, weil es an einer eigenständigen Regelung fehle. Diese Schreiben wiesen lediglich auf die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide hin. Sie hätten ausschließlich informellen und mahnenden Charakter und seien daher nicht rechtsbehelfsfähig. Das parallel zur Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes durchgeführte Widerspruchs- und Klageverfahren sei unzulässig gewesen, hierfür entstandene Kosten nicht zu erstatten.
Klägerin und Beklagter haben sich mit Schriftsätzen jeweils vom 5. März 2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die Akte des SG und die Gerichtsakte des LSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Mit Blick darauf, dass der Klägerbevollmächtigte im Obsiegensfall beabsichtigt, Kostenerstattung in Höhe von 847,28 EUR geltend zu machen (vgl. Schriftsatz vom 26. November 2013), wird auch die Berufungssumme erreicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen hat das SG rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Vollstreckungsankündigungen vom 18.02.2013 mangels Regelung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X keine eigenständigen Verwaltungsakte sind.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Anfechtbarkeit für die Klägerin auch erkennbar war, nachdem die streitgegenständlichen Vollstreckungsankündigungen einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis enthalten. So ist darin ausgeführt, dass die Klägerin hiermit nochmals auf die ihr bereits bekannt gegebenen vollstreckbaren Bescheide hingewiesen werde. Das Schreiben habe informellen und mahnenden Charakter und sei daher nicht rechtsbehelfsfähig. Hinsichtlich einer Mahnung hat das Bundessozialgericht mehrfach entschieden, dass eine solche als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar ist (BSG, 7. Juni 1999, B 7 AL 264/98 B; BSG, 5. August 1997, 11 BAr 95/97). Ebenso wenig wie eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung ist die Vollstreckungsankündigung ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, weil es an einer Regelung fehlt. Sie setzt vielmehr einen zugrunde liegenden Leistungs- bzw. Rückforderungsbescheid voraus (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2008, L 12 AS 36/07; LSG Nordrhein-Westfalen, 14. September 2011, L 7 B 411/09 AS).
Insoweit geht auch der klägerische Hinweis auf eine Anfechtbarkeit nach § 18 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) fehl, denn diese Vorschrift ist nicht einschlägig: § 18 VwVG betrifft die Rechtsmittel gegen die Androhung von Zwangsmitteln nach dem Zweiten Abschnitt des VwVG (§§ 6 ff.: Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen), während die anzuwendenden Vollstreckungsvorschriften bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen nach dem Ersten Abschnitt des VwVG in § 5 VwVG (Verweis auf Vorschriften der Abgabenordnung) geregelt sind. Die Schreiben vom 18. Februar 2013 drohen weder Ersatzvornahme noch Zwangsgeld oder unmittelbaren Zwang an, sondern kündigen vielmehr lediglich die Vollstreckung wegen zweier Geldforderungen an.
Entgegen der klägerischen Auffassung ist die Klägerin hierdurch nicht rechtlos gestellt, denn ihr stand die (von ihr auch in Anspruch genommene) Möglichkeit der Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht ebenso offen wie die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß §§ 202 SGG, 767 ZPO. Hierauf hat das SG zutreffend hingewiesen.
Nachdem nur ein Verwaltungsakt mit einem Widerspruch angegriffen werden kann (§ 78 SGG), hat der Beklagte die dennoch erhobenen Widersprüche zu Recht als unzulässig angesehen. Ist ein Widerspruch unzulässig, kommt mangels erfolgreichen Widerspruchs die Erstattung von Kosten im Vorverfahren nicht in Betracht (§ 63 SGBX).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved