Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 3333/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4511/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 17.Juli 2014 und 15. September 2014 im Hinblick auf eine zur Vollstreckung anstehende Beitragsforderung in Höhe eines Teilbetrags von 3.991,83 EUR anzuordnen.
Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche abgelehnt. Der Senat schließt sich auch unter Berücksichtigung des Vortrages im Beschwerdeverfahren nach eigener Prüfung den Ausführungen im Beschluss des SG, das das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu Recht verneint hat, an und weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch im Beschwerdeverfahren haben sich keine Anhaltspunkte für eine Beanstandung gefunden. Insbesondere sind für das Vorliegen einer unbilligen Härte keine Fakten vorgetragen worden, die zur Glaubhaftmachung geeignet wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit das SG die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt hat, ist dies zu berichtigen. Kosten sind vom Antragsteller nicht zu erstatten. Gerichtskosten fallen wegen § 183 SGG nicht an, da auch beim Streit um die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht das Versichertenprivileg greift.
Der Beschluss ist gem. § 177 SGG mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 17.Juli 2014 und 15. September 2014 im Hinblick auf eine zur Vollstreckung anstehende Beitragsforderung in Höhe eines Teilbetrags von 3.991,83 EUR anzuordnen.
Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche abgelehnt. Der Senat schließt sich auch unter Berücksichtigung des Vortrages im Beschwerdeverfahren nach eigener Prüfung den Ausführungen im Beschluss des SG, das das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu Recht verneint hat, an und weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch im Beschwerdeverfahren haben sich keine Anhaltspunkte für eine Beanstandung gefunden. Insbesondere sind für das Vorliegen einer unbilligen Härte keine Fakten vorgetragen worden, die zur Glaubhaftmachung geeignet wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit das SG die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt hat, ist dies zu berichtigen. Kosten sind vom Antragsteller nicht zu erstatten. Gerichtskosten fallen wegen § 183 SGG nicht an, da auch beim Streit um die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht das Versichertenprivileg greift.
Der Beschluss ist gem. § 177 SGG mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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