Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 355/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1807/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17.04.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Die am 1959 geborene Klägerin wurde in der Zeit von August 1994 bis Juli 1996 zur Kinderpflegerin umgeschult und war in diesem Beruf bis März 2012 tätig. Seitdem ist sie arbeitsunfähig.
Aus einer ersten, ambulanten, Rehabilitationsmaßnahme in der S.-Klinik Bad R. im Herbst 2012 wurde die Klägerin mit den Diagnosen Gonarthrose beidseits, Zustand nach Arthroskopie beidseits (rechts 2008 und 6/2012, links 8/2012) mit Gonalgien beidseits entlassen. Die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit Heben und Tragen bis zu fünf, maximal zehn Kilogramm, ohne häufiges Knien, Bücken, Treppensteigen, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule in vor-, rückgebeugter und gedrehter Körperhaltung sechs Stunden und mehr in Tagesschicht ausüben. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kinderpflegerin könne sie noch sechs Stunden und mehr ausüben.
Auf ihren Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 29.11.2012 hin veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch Dr. L. , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten, beruhend auf einer Untersuchung der Klägerin im Januar 2013, chronifizierte Kniegelenksbeschwerden beidseits bei Gonarthrose, Schultergelenksbeschwerden mit Impingementsyndrom beidseits und Adipositas permagna. Die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich ausüben, wobei Klettern oder Steigen auf Gerüsten oder Leitern, ausschließliches Arbeiten in der Kniehocke, schnelle Stopp-Dreh-Bewegungen unter Belastung der Kniegelenke und derzeit Überkopfarbeiten zu vermeiden seien. Die Tätigkeit als Kinderpflegerin sei nur noch unter drei Stunden täglich möglich.
Mit Bescheid vom 05.02.2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Soweit sie ihren bisherigen Beruf als Kinderpflegerin nicht mehr ausüben könne, könne sie zumutbar auf eine Tätigkeit als Mitarbeiterin am Empfang oder an einer Informationsstelle in öffentlichen Verwaltungen verwiesen werden, weshalb sie auch nicht berufsunfähig sei. Während des anschließenden Widerspruchsverfahrens erfolgte im September 2013 eine weitere, diesmal stationäre, medizinische Rehabilitation, wiederum in der S.-Klinik Bad R ... Bei Diagnose eines Zustands nach zementierter Knie-TEP links im August 2013 bescheinigte der Entlassungsbericht der Klägerin für die Zeit nach einer bis zu zwölf Wochen andauernden postoperativen Arbeitsunfähigkeit ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr sowohl für den allgemeinen Arbeitsmarkt als auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kinderpflegerin. In qualitativer Hinsicht erfolgte eine Beschränkung auf leichte bis mittelschwere Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit Heben und Tragen bis zu 15 Kilogramm, ohne häufiges Knien, Bücken, Treppensteigen, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule in vor-/rückgebeugter und gedrehter Körperhaltung. Die Beurteilung des Leistungsvermögens decke sich dabei mit der Einschätzung der Klägerin. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 23.01.2013 Klage beim Sozialgericht Heilbronn erhoben, das die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.04.2014 abgewiesen hat. Die bei der Klägerin auf orthopädischem Gebiet vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nach dem Gutachten von Dr. L. sowie den beiden Entlassungsberichten der S.-Klinik Bad R. nicht so weitgehend, dass die Klägerin nicht mehr leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der von Dr. L. genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Im Hinblick auf die lediglich rund zweijährige Umschulung zur Kinderpflegerin und anschließende Tätigkeit in diesem Berufsbereich komme ein Berufsschutz als Facharbeiterin bzw. eine vergleichbare Eingruppierung auf Angestelltenebene nicht in Betracht. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeit als Pförtnerin hat sich das Sozialgericht den Ausführungen in der von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Stellungnahme angeschlossen.
Hiergegen hat die Klägerin am 23.04.2014 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Der Senat hat den behandelnden Orthopäden der Klägerin, Dr. W. , als sachverständigen Zeugen schriftlich vernommen. Dieser hat im Juni 2014 mitgeteilt, die Klägerin könne eine Tätigkeit als Kinderpflegerin auf Grund der Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden nur noch unter drei Stunden täglich ausüben; leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten hingegen noch sechs Stunden und mehr täglich verrichtet werden. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat eine fachorthopädische Begutachtung veranlasst. Der Sachverständige Dr. S. hat in seinem Gutachten, beruhend auf eine Untersuchung der Klägerin im September 2014, eine AC-Gelenksarthrose in beiden Schultern mit einer linksbetonten Impingementproblematik, degenerative Veränderungen des LWS-/BWS-Übergangs, eine beginnende Hüftgelenksarthrose, eine Kniegelenksarthrose rechts, eine einliegende Knieprothese links und Adipositas permagna diagnostiziert. Auf Grund dessen könne die Klägerin keine Gewichte über zehn Kilogramm dauernd heben oder Arbeiten über Kopf dauerhaft ausführen. Günstig seien Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und kürzeren Gehstrecken. Dauerndes Stehen, schwere körperliche Arbeiten oder kniende Tätigkeiten seien auf Grund der Gesamtheit der Veränderungen an den unteren Extremitäten zu vermeiden, ebenso Arbeiten in sehr kalter Umgebung. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen könne die Klägerin noch leichte Tätigkeiten über sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche ausüben. Auf Grund der Einschränkungen sei die Klägerin aber derzeit in ihrem früheren Beruf als Betreuerin von Kleinkindern arbeitsunfähig.
Die Klägerin hat zur Begründung der Berufung zuletzt vorgetragen, mit Blick auf das Gutachten von Dr. S. dürfte ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ausscheiden. Es bestehe indes ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Ihre bisherigen Tätigkeit als Kinderpflegerin könne sie unstreitig nicht mehr ausüben. Als Facharbeiterin könne sie aber auch nicht auf die Tätigkeit einer Mitarbeiterin einer Poststelle verwiesen werden. Sie verweise insoweit auf das - in das Verfahren eingeführte - Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen M. , welches der Senat im Verfahren L 10 R 612/05 einholte (Bl. 78 ff LSG-Akte). Daraus gehe hervor, dass ein Poststellenmitarbeiter im Einzelfall auch Lasten von über zehn Kilogramm tragen müsse, was ihr nicht möglich sei. Weiterhin führe der Sachverständige M. aus, dass als Voraussetzung für ein Poststellenmitarbeiter u. a. ein kaufmännisches Grundwissen erforderlich sei, welches bei ihr auch nicht vorliege.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17.04.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 05.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 05.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2014 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ggf. bei Berufsunfähigkeit.
Rechtsgrundlage für die zum einen begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 SGB VI. Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1 Satz 1 der Regelung) bzw. voller (Abs. 2 Satz 1 der Regelung) Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Wie bereits das Sozialgericht gelangt der Senat - auch in Würdigung des Berufungsvorbringens der Beteiligten sowie des Ergebnisses der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme - zum Ergebnis, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt, weil sie zumindest noch leichte Tätigkeiten unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Weder den beiden Reha-Entlassungsberichten noch dem Gutachten von Dr. L. , der Stellungnahme von Dr. W. und dem Gutachten von Dr. S. lässt sich eine quantitative Leistungsminderung auch für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes entnehmen. Vielmehr kommen sämtliche Sachverständigen und behandelnden Ärzte übereinstimmend zum Ergebnis eines Leistungsvermögens von noch wenigstens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Einschränkungen.
Nach den übereinstimmenden ärztlichen Bekundungen leidet die Klägerin in erster Linie an beidseitigen Kniegelenksschmerzen bei Gonarthrose mit Knie-TEP links, an Schultergelenksbeschwerden in Gestalt eines Impingementsyndroms beidseits sowie an Adipositas permagna. Soweit Dr. S. zusätzlich noch degenerative Veränderungen des LWS-/BWS-Übergangs festgestellt hat, hat er selbst ausgeführt, dass sich hieraus keine qualitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit über dasjenige Maß hinaus ergibt, welches durch die geklagten Schulterbeschwerden bedingt ist. Auch die von Dr. S. erstmalig diagnostizierte beginnende Hüftarthrose bei geringfügig eingeschränkter Beweglichkeit und radiologischen Arthrosezeichen führt nach seiner Einschätzung nicht zu zusätzlichen qualitativen (oder gar quantitativen) Leistungseinschränkungen über diejenigen hinaus, die bereits durch die Kniegelenksarthrose beidseits veranlasst sind. Mit sämtlichen Sachverständigen und behandelnden Ärzten geht der Senat davon aus, dass den genannten Gesundheitsstörungen durch die Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen wird. In der Zusammenschau der beiden Reha-Entlassungsberichte, des Gutachtens von Dr. L. und von Dr. S. kann die Klägerin zumindest noch leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit Heben und Tragen bis zu zehn Kilogramm, ohne ausschließliches Arbeiten in der Kniehocke, schnelle Stop-Dreh-Bewegungen unter Belastung der Kniegelenke ohne häufiges Knien, Bücken, Treppensteigen, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule in vor-/rückgebeugter und gedrehter Körperhaltung unter Vermeidung von Klettern oder Steigen auf Gerüsten oder Leitern, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in sehr kalter Umgebung verrichten. Nachdem die Klägerin damit mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann, scheidet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus. Auch die Klägerin hat zuletzt nicht mehr das Vorliegen voller Erwerbsminderung ernsthaft behauptet.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zusammenfassend Urteil vom 29.07.2004, B 4 RA 5/04 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 33) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt: Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6).
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Die Gruppe der Angelernten (Stufe 2) zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG a.a.O. und BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 zum vergleichbaren Schema im Arbeiterbereich). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der Ungelernten oder zum unteren Bereich der Angelernten gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Ein Arbeitsverdienst kann nur Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-)Berufs haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant (BSG, Urteil vom 29.07.2004, a.a.O.).
Die Klägerin war zuletzt als Kinderpflegerin tätig. Den Anforderungen dieser Tätigkeit kann sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht werden. Denn das negative Leistungsbild, wie es sich aus der Gesamtschau der eingeholten Gutachten und Reha-Entlassungsberichte ergibt, ist mit den Anforderungen der bisherigen Tätigkeit der Klägerin als Kinderpflegerin (s. hierzu die Arbeitsplatzbeschreibung Bl. 48 VA) nicht in Einklang zu bringen. Der Senat schließt sich insoweit der Einschätzung des Dr. L. an. Die Klägerin kann jedoch mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch eine ihr sozial zumutbare Tätigkeit ausüben. Dies gilt selbst dann, wenn man zum Ergebnis gelangen sollte, dass die Klägerin trotz einer weniger als zwei Jahre dauernden Ausbildung in Stufe 3 des o.g. Schemas einzuordnen wäre. Auch dann kann sie sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle verwiesen werden, die - wie der Senat mit Urteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 bereits auf der Grundlage des dort beim Sachverständigen M. eingeholten berufskundlichen Gutachtens mit ergänzender Stellungnahme und der Entlohnung einer solchen Tätigkeit, so der Sachverständige, nach der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) entschieden hat - eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit darstellt. Entsprechende Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 4924/09 - juris - auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, von gesetzlichen Krankenkassen, von privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen).
Nach dem BAT wird der Mitarbeiter in der Poststelle in Vergütungsgruppe VIII BAT - so der genannte Sachverständige - eingestuft. Bei der Vergütungsgruppe VIII BAT handelt es sich um Tätigkeiten für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27.11.1991, 5 RJ 91/89). Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Bundes (TV-Bund) und für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TV-VKA) zunächst nichts geändert, weil eine die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT ersetzende Regelung zunächst nicht vereinbart worden ist. Dies gilt für die Beschäftigen des Bundes und der Kommunen auch derzeit. Für die Beschäftigten der Länder ist am 01.01.2012 die Entgeltordnung der Länder (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten. Zwar gilt damit für Beschäftigte des Landes die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT nicht mehr. Indessen ist hierdurch für die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle keine Änderung eingetreten. Die Vergütungsgruppe VIII BAT (Tätigkeiten schwierigerer Art) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Entgeltgruppe (EG) 3 der neuen Entgeltordnung der Länder, sodass die bisher nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnten Beschäftigten - und damit auch der Mitarbeiter in der Poststelle - nach EG 3 entlohnt werden. Dies haben die Ermittlungen des 13. Senats im genannten Verfahren L 13 R 4924/09 bestätigt, s. Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.).
Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 der Entgeltordnung der Länder einem Facharbeiter sozial zumutbar (Urteil des Senats vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.). Nach Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" dieser Entgeltordnung erfasst die EG 3 Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erfordern, die über eine Einarbeitung i.S. der EG 2 (= einfache Tätigkeiten) hinausgeht. Wie bei Vergütungsgruppe VIII BAT (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1991, 5 RJ 34/90 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) ist damit eine längere Anlernzeit erforderlich. Demgegenüber gilt die EG 4 für schwierige Tätigkeiten (Nr. 1) und erfasst (EG 4 Nr. 2) auch Tätigkeiten der EG 3, die mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern; insoweit handelt es sich um früher in BAT VIII Nr. 1b aufgeführte, einen Bewährungsaufstieg nach BAT VII ermöglichende Tätigkeiten. Dies zeigt, dass die Vergütungsgruppe BAT VIII im Wesentlichen der EG 3 entspricht. Entsprechend sehen die Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten (TVÜ-Länder, TVÜ-Bund, TVÜ-VKA) eine Entlohnung der in Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierten Beschäftigten nach EG 3 bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung vor. Auch die EG 3 der neuen Entgeltordnung der Länder enthält, da sie inhaltlich, also hinsichtlich der qualitativen Anforderungen der Vergütungsgruppe BAT VIII entspricht, somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass in anderen Bereichen der Entgeltordnung für die Länder die Einstufung nach EG 4 einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordert. So betrifft die EG 4 nach Teil III "Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten" und dort Nr. 1 "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale" Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren und damit gerade auch Facharbeiter i.S. des oben dargestellten Mehrstufenschemas (mehr als zwei Jahre Ausbildungszeit). Entsprechend sind von der nächst niedrigen tariflichen Entgeltgruppe erfasste Tätigkeiten einem Facharbeiter zumutbar (BSG, Urteil vom 07.10.1987, 4a RJ 91/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 149), hier also jene der EG 3.
Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.04.2011, L 5 R 331/09 - juris -; zusammenfassend Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Es handelt es sich hierbei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Doch sind - was die Klägerin unbeachtet lässt - solche Transporttätigkeiten in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern - so explizit der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem Senat - wahrgenommen wird. Hierbei handelt es sich - ohne dass es hierauf ankäme, weil auf diese Tätigkeit gerade nicht verwiesen wird - häufig um Mitarbeiter, die noch andere Tätigkeiten wie Hausmeisterdienste wahrzunehmen haben (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 mit den darin wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen M. ). Demgemäß ist - was für die Benennung auch als körperlich leichte Verweisungstätigkeit genügt - die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle - und nicht, wie die Klägerin behauptet, "Mitarbeiter im Sinne eines Schonarbeitsplatzes" - ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, sodass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (so bereits LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.1997, L 2 I 47/95 m. w. N.). Entgegen der Behauptung der Klägerin ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 21.12.2006, L 10 R 3434/06 nichts anderes. Dort hatte sich der Senat angesichts der Belastungsfähigkeit des dortigen Klägers (selbst drei bis vier Kilogramm waren nicht mehr zumutbar) mit dem Umstand, dass nicht von jedem Mitarbeiter auf der Poststelle zwingend zehn Kilogramm und mehr zu heben bzw. tragen sind, nicht näher auseinanderzusetzen.
Das Leistungsvermögen der Klägerin entspricht diesem Anforderungsprofil.
Wie zuvor ausführlich dargestellt, kann die Klägerin nach übereinstimmender Beurteilung sämtlicher Ärzte und Sachverständigen leichte Tätigkeiten, diese wechselweise im Gehen, Stehen, oder Sitzen, ausüben. Möglich ist der Klägerin das Heben/Tragen/Bewegen von Lasten bis zehn Kilogramm ohne häufiges Knien, Bücken, Treppensteigen, ohne Überkopfarbeiten und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Soweit Dr. W. das Heben schwerer Lasten (definitionsgemäß umfasst dies das Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm) ausschließt, steht dies der mit einem nur gelegentlichen Anheben von Lasten über zehn Kilogramm verbundenen Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin nicht entgegen. Auch Dr. S. schließt in seinem Gutachten nur das dauernde Heben von Gewichten über zehn Kilogramm aus; solche Anstrengungen sind mit der Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin aber gerade nicht verbunden. Soweit im ersten Reha-Entlassungsbericht 2012 etwas unklar eine Beschränkung für das Heben und Tragen auf "5, max. 10 kg" gefordert wird, ist diese Einschränkung jedenfalls mit dem zweiten Reha-Entlassungsbericht obsolet, in welchem dieselben Ärzte derselben Einrichtung dann ein Heben und Tragen bis 15 Kilogramm für zumutbar erachteten. Daher hat der Senat an der - für die objektive Zumutbarkeit ausreichenden - prinzipiellen Eignung der Klägerin für eine solche Tätigkeit und der Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind, keine Zweifel.
Der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist die Klägerin auch nach ihrem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Die Verweisung auf eine dem bisherigen Beruf nicht artverwandte Tätigkeit ist grundsätzlich möglich, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Betätigung erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977, 5 RJ 96/76 in SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 08.09.1982, 5 b RJ 36/82). Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen M. ; ebenso das Ergebnis der Ermittlungen des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.). Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin die Anforderungen an die Tätigkeit in einer Poststelle innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig erfüllen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind (Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O). Dies gilt auch, soweit die Klägerin vorträgt, sie sei nicht mit Personalcomputern vertraut. Es genügen einfache, grundlegende PC-Kenntnisse (Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O). Unter Berücksichtigung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit kann von der Klägerin erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des Personalcomputers jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben, selbst wenn sie - was für einen Angehörigen ihrer Altersgruppe außergewöhnlich wäre - keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte bzw. sie bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübt gewesen sein sollte (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.02.2012, L 1 R 1005/09 - juris m.w.N.). Zweifel im Hinblick auf die Befähigung der Klägerin, die Tätigkeit eines Mitarbeiters der Poststelle nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten auszuüben, bestehen auch nicht im Hinblick darauf, dass der Sachverständige M. zu den sachlichen Voraussetzungen auch kaufmännische Grundkenntnisse zählt. Denn unter Berücksichtigung seiner vorstehend referierten detaillierten Darstellung des Aufgabenbereichs eines Mitarbeiters in der Poststelle, die sich in intellektuell vergleichsweise wenig fordernden, regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten erschöpft, bleibt für die Anwendung kaufmännischer Grundkenntnisse nur ein sehr geringer Anwendungsbereich. Die danach erforderlichen kaufmännischen Grundkenntnisse sind demnach wörtlich zu nehmen und beschränken sich auf ein allgemein für Tätigkeiten in der Verwaltung zu forderndes Basiswissen. Die Annahme, dass die Klägerin, die eine Umschulung zum Beruf der Kinderpflegerin mit seinen vielfältigen Anforderungen an pädagogischen Fähigkeiten erfolgreich absolviert hat, nicht im Stande wäre, die danach erforderlichen geringfügigen kaufmännischen Kenntnisse im Rahmen einer dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlangen, ist fernliegend und wird den tatsächlichen intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin nicht gerecht.
Unerheblich ist, ob der Klägerin überhaupt ein freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn dieses Risiko trägt die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Die am 1959 geborene Klägerin wurde in der Zeit von August 1994 bis Juli 1996 zur Kinderpflegerin umgeschult und war in diesem Beruf bis März 2012 tätig. Seitdem ist sie arbeitsunfähig.
Aus einer ersten, ambulanten, Rehabilitationsmaßnahme in der S.-Klinik Bad R. im Herbst 2012 wurde die Klägerin mit den Diagnosen Gonarthrose beidseits, Zustand nach Arthroskopie beidseits (rechts 2008 und 6/2012, links 8/2012) mit Gonalgien beidseits entlassen. Die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit Heben und Tragen bis zu fünf, maximal zehn Kilogramm, ohne häufiges Knien, Bücken, Treppensteigen, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule in vor-, rückgebeugter und gedrehter Körperhaltung sechs Stunden und mehr in Tagesschicht ausüben. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kinderpflegerin könne sie noch sechs Stunden und mehr ausüben.
Auf ihren Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 29.11.2012 hin veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch Dr. L. , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten, beruhend auf einer Untersuchung der Klägerin im Januar 2013, chronifizierte Kniegelenksbeschwerden beidseits bei Gonarthrose, Schultergelenksbeschwerden mit Impingementsyndrom beidseits und Adipositas permagna. Die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich ausüben, wobei Klettern oder Steigen auf Gerüsten oder Leitern, ausschließliches Arbeiten in der Kniehocke, schnelle Stopp-Dreh-Bewegungen unter Belastung der Kniegelenke und derzeit Überkopfarbeiten zu vermeiden seien. Die Tätigkeit als Kinderpflegerin sei nur noch unter drei Stunden täglich möglich.
Mit Bescheid vom 05.02.2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Soweit sie ihren bisherigen Beruf als Kinderpflegerin nicht mehr ausüben könne, könne sie zumutbar auf eine Tätigkeit als Mitarbeiterin am Empfang oder an einer Informationsstelle in öffentlichen Verwaltungen verwiesen werden, weshalb sie auch nicht berufsunfähig sei. Während des anschließenden Widerspruchsverfahrens erfolgte im September 2013 eine weitere, diesmal stationäre, medizinische Rehabilitation, wiederum in der S.-Klinik Bad R ... Bei Diagnose eines Zustands nach zementierter Knie-TEP links im August 2013 bescheinigte der Entlassungsbericht der Klägerin für die Zeit nach einer bis zu zwölf Wochen andauernden postoperativen Arbeitsunfähigkeit ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr sowohl für den allgemeinen Arbeitsmarkt als auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kinderpflegerin. In qualitativer Hinsicht erfolgte eine Beschränkung auf leichte bis mittelschwere Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit Heben und Tragen bis zu 15 Kilogramm, ohne häufiges Knien, Bücken, Treppensteigen, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule in vor-/rückgebeugter und gedrehter Körperhaltung. Die Beurteilung des Leistungsvermögens decke sich dabei mit der Einschätzung der Klägerin. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 23.01.2013 Klage beim Sozialgericht Heilbronn erhoben, das die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.04.2014 abgewiesen hat. Die bei der Klägerin auf orthopädischem Gebiet vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nach dem Gutachten von Dr. L. sowie den beiden Entlassungsberichten der S.-Klinik Bad R. nicht so weitgehend, dass die Klägerin nicht mehr leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der von Dr. L. genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Im Hinblick auf die lediglich rund zweijährige Umschulung zur Kinderpflegerin und anschließende Tätigkeit in diesem Berufsbereich komme ein Berufsschutz als Facharbeiterin bzw. eine vergleichbare Eingruppierung auf Angestelltenebene nicht in Betracht. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeit als Pförtnerin hat sich das Sozialgericht den Ausführungen in der von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Stellungnahme angeschlossen.
Hiergegen hat die Klägerin am 23.04.2014 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Der Senat hat den behandelnden Orthopäden der Klägerin, Dr. W. , als sachverständigen Zeugen schriftlich vernommen. Dieser hat im Juni 2014 mitgeteilt, die Klägerin könne eine Tätigkeit als Kinderpflegerin auf Grund der Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden nur noch unter drei Stunden täglich ausüben; leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten hingegen noch sechs Stunden und mehr täglich verrichtet werden. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat eine fachorthopädische Begutachtung veranlasst. Der Sachverständige Dr. S. hat in seinem Gutachten, beruhend auf eine Untersuchung der Klägerin im September 2014, eine AC-Gelenksarthrose in beiden Schultern mit einer linksbetonten Impingementproblematik, degenerative Veränderungen des LWS-/BWS-Übergangs, eine beginnende Hüftgelenksarthrose, eine Kniegelenksarthrose rechts, eine einliegende Knieprothese links und Adipositas permagna diagnostiziert. Auf Grund dessen könne die Klägerin keine Gewichte über zehn Kilogramm dauernd heben oder Arbeiten über Kopf dauerhaft ausführen. Günstig seien Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und kürzeren Gehstrecken. Dauerndes Stehen, schwere körperliche Arbeiten oder kniende Tätigkeiten seien auf Grund der Gesamtheit der Veränderungen an den unteren Extremitäten zu vermeiden, ebenso Arbeiten in sehr kalter Umgebung. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen könne die Klägerin noch leichte Tätigkeiten über sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche ausüben. Auf Grund der Einschränkungen sei die Klägerin aber derzeit in ihrem früheren Beruf als Betreuerin von Kleinkindern arbeitsunfähig.
Die Klägerin hat zur Begründung der Berufung zuletzt vorgetragen, mit Blick auf das Gutachten von Dr. S. dürfte ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ausscheiden. Es bestehe indes ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Ihre bisherigen Tätigkeit als Kinderpflegerin könne sie unstreitig nicht mehr ausüben. Als Facharbeiterin könne sie aber auch nicht auf die Tätigkeit einer Mitarbeiterin einer Poststelle verwiesen werden. Sie verweise insoweit auf das - in das Verfahren eingeführte - Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen M. , welches der Senat im Verfahren L 10 R 612/05 einholte (Bl. 78 ff LSG-Akte). Daraus gehe hervor, dass ein Poststellenmitarbeiter im Einzelfall auch Lasten von über zehn Kilogramm tragen müsse, was ihr nicht möglich sei. Weiterhin führe der Sachverständige M. aus, dass als Voraussetzung für ein Poststellenmitarbeiter u. a. ein kaufmännisches Grundwissen erforderlich sei, welches bei ihr auch nicht vorliege.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 17.04.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 05.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 05.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2014 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ggf. bei Berufsunfähigkeit.
Rechtsgrundlage für die zum einen begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 SGB VI. Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1 Satz 1 der Regelung) bzw. voller (Abs. 2 Satz 1 der Regelung) Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Wie bereits das Sozialgericht gelangt der Senat - auch in Würdigung des Berufungsvorbringens der Beteiligten sowie des Ergebnisses der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme - zum Ergebnis, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt, weil sie zumindest noch leichte Tätigkeiten unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Weder den beiden Reha-Entlassungsberichten noch dem Gutachten von Dr. L. , der Stellungnahme von Dr. W. und dem Gutachten von Dr. S. lässt sich eine quantitative Leistungsminderung auch für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes entnehmen. Vielmehr kommen sämtliche Sachverständigen und behandelnden Ärzte übereinstimmend zum Ergebnis eines Leistungsvermögens von noch wenigstens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Einschränkungen.
Nach den übereinstimmenden ärztlichen Bekundungen leidet die Klägerin in erster Linie an beidseitigen Kniegelenksschmerzen bei Gonarthrose mit Knie-TEP links, an Schultergelenksbeschwerden in Gestalt eines Impingementsyndroms beidseits sowie an Adipositas permagna. Soweit Dr. S. zusätzlich noch degenerative Veränderungen des LWS-/BWS-Übergangs festgestellt hat, hat er selbst ausgeführt, dass sich hieraus keine qualitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit über dasjenige Maß hinaus ergibt, welches durch die geklagten Schulterbeschwerden bedingt ist. Auch die von Dr. S. erstmalig diagnostizierte beginnende Hüftarthrose bei geringfügig eingeschränkter Beweglichkeit und radiologischen Arthrosezeichen führt nach seiner Einschätzung nicht zu zusätzlichen qualitativen (oder gar quantitativen) Leistungseinschränkungen über diejenigen hinaus, die bereits durch die Kniegelenksarthrose beidseits veranlasst sind. Mit sämtlichen Sachverständigen und behandelnden Ärzten geht der Senat davon aus, dass den genannten Gesundheitsstörungen durch die Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen wird. In der Zusammenschau der beiden Reha-Entlassungsberichte, des Gutachtens von Dr. L. und von Dr. S. kann die Klägerin zumindest noch leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit Heben und Tragen bis zu zehn Kilogramm, ohne ausschließliches Arbeiten in der Kniehocke, schnelle Stop-Dreh-Bewegungen unter Belastung der Kniegelenke ohne häufiges Knien, Bücken, Treppensteigen, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule in vor-/rückgebeugter und gedrehter Körperhaltung unter Vermeidung von Klettern oder Steigen auf Gerüsten oder Leitern, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in sehr kalter Umgebung verrichten. Nachdem die Klägerin damit mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann, scheidet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus. Auch die Klägerin hat zuletzt nicht mehr das Vorliegen voller Erwerbsminderung ernsthaft behauptet.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zusammenfassend Urteil vom 29.07.2004, B 4 RA 5/04 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 33) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt: Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6).
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Die Gruppe der Angelernten (Stufe 2) zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG a.a.O. und BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 zum vergleichbaren Schema im Arbeiterbereich). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der Ungelernten oder zum unteren Bereich der Angelernten gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Ein Arbeitsverdienst kann nur Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-)Berufs haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant (BSG, Urteil vom 29.07.2004, a.a.O.).
Die Klägerin war zuletzt als Kinderpflegerin tätig. Den Anforderungen dieser Tätigkeit kann sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht werden. Denn das negative Leistungsbild, wie es sich aus der Gesamtschau der eingeholten Gutachten und Reha-Entlassungsberichte ergibt, ist mit den Anforderungen der bisherigen Tätigkeit der Klägerin als Kinderpflegerin (s. hierzu die Arbeitsplatzbeschreibung Bl. 48 VA) nicht in Einklang zu bringen. Der Senat schließt sich insoweit der Einschätzung des Dr. L. an. Die Klägerin kann jedoch mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch eine ihr sozial zumutbare Tätigkeit ausüben. Dies gilt selbst dann, wenn man zum Ergebnis gelangen sollte, dass die Klägerin trotz einer weniger als zwei Jahre dauernden Ausbildung in Stufe 3 des o.g. Schemas einzuordnen wäre. Auch dann kann sie sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle verwiesen werden, die - wie der Senat mit Urteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 bereits auf der Grundlage des dort beim Sachverständigen M. eingeholten berufskundlichen Gutachtens mit ergänzender Stellungnahme und der Entlohnung einer solchen Tätigkeit, so der Sachverständige, nach der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) entschieden hat - eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit darstellt. Entsprechende Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 4924/09 - juris - auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, von gesetzlichen Krankenkassen, von privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen).
Nach dem BAT wird der Mitarbeiter in der Poststelle in Vergütungsgruppe VIII BAT - so der genannte Sachverständige - eingestuft. Bei der Vergütungsgruppe VIII BAT handelt es sich um Tätigkeiten für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27.11.1991, 5 RJ 91/89). Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Bundes (TV-Bund) und für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TV-VKA) zunächst nichts geändert, weil eine die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT ersetzende Regelung zunächst nicht vereinbart worden ist. Dies gilt für die Beschäftigen des Bundes und der Kommunen auch derzeit. Für die Beschäftigten der Länder ist am 01.01.2012 die Entgeltordnung der Länder (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten. Zwar gilt damit für Beschäftigte des Landes die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT nicht mehr. Indessen ist hierdurch für die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle keine Änderung eingetreten. Die Vergütungsgruppe VIII BAT (Tätigkeiten schwierigerer Art) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Entgeltgruppe (EG) 3 der neuen Entgeltordnung der Länder, sodass die bisher nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnten Beschäftigten - und damit auch der Mitarbeiter in der Poststelle - nach EG 3 entlohnt werden. Dies haben die Ermittlungen des 13. Senats im genannten Verfahren L 13 R 4924/09 bestätigt, s. Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.).
Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 der Entgeltordnung der Länder einem Facharbeiter sozial zumutbar (Urteil des Senats vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.). Nach Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" dieser Entgeltordnung erfasst die EG 3 Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erfordern, die über eine Einarbeitung i.S. der EG 2 (= einfache Tätigkeiten) hinausgeht. Wie bei Vergütungsgruppe VIII BAT (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1991, 5 RJ 34/90 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) ist damit eine längere Anlernzeit erforderlich. Demgegenüber gilt die EG 4 für schwierige Tätigkeiten (Nr. 1) und erfasst (EG 4 Nr. 2) auch Tätigkeiten der EG 3, die mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern; insoweit handelt es sich um früher in BAT VIII Nr. 1b aufgeführte, einen Bewährungsaufstieg nach BAT VII ermöglichende Tätigkeiten. Dies zeigt, dass die Vergütungsgruppe BAT VIII im Wesentlichen der EG 3 entspricht. Entsprechend sehen die Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten (TVÜ-Länder, TVÜ-Bund, TVÜ-VKA) eine Entlohnung der in Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierten Beschäftigten nach EG 3 bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung vor. Auch die EG 3 der neuen Entgeltordnung der Länder enthält, da sie inhaltlich, also hinsichtlich der qualitativen Anforderungen der Vergütungsgruppe BAT VIII entspricht, somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass in anderen Bereichen der Entgeltordnung für die Länder die Einstufung nach EG 4 einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordert. So betrifft die EG 4 nach Teil III "Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten" und dort Nr. 1 "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale" Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren und damit gerade auch Facharbeiter i.S. des oben dargestellten Mehrstufenschemas (mehr als zwei Jahre Ausbildungszeit). Entsprechend sind von der nächst niedrigen tariflichen Entgeltgruppe erfasste Tätigkeiten einem Facharbeiter zumutbar (BSG, Urteil vom 07.10.1987, 4a RJ 91/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 149), hier also jene der EG 3.
Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen M. ; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.04.2011, L 5 R 331/09 - juris -; zusammenfassend Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Es handelt es sich hierbei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Doch sind - was die Klägerin unbeachtet lässt - solche Transporttätigkeiten in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern - so explizit der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme gegenüber dem Senat - wahrgenommen wird. Hierbei handelt es sich - ohne dass es hierauf ankäme, weil auf diese Tätigkeit gerade nicht verwiesen wird - häufig um Mitarbeiter, die noch andere Tätigkeiten wie Hausmeisterdienste wahrzunehmen haben (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 mit den darin wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen M. ). Demgemäß ist - was für die Benennung auch als körperlich leichte Verweisungstätigkeit genügt - die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle - und nicht, wie die Klägerin behauptet, "Mitarbeiter im Sinne eines Schonarbeitsplatzes" - ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, sodass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (so bereits LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.1997, L 2 I 47/95 m. w. N.). Entgegen der Behauptung der Klägerin ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 21.12.2006, L 10 R 3434/06 nichts anderes. Dort hatte sich der Senat angesichts der Belastungsfähigkeit des dortigen Klägers (selbst drei bis vier Kilogramm waren nicht mehr zumutbar) mit dem Umstand, dass nicht von jedem Mitarbeiter auf der Poststelle zwingend zehn Kilogramm und mehr zu heben bzw. tragen sind, nicht näher auseinanderzusetzen.
Das Leistungsvermögen der Klägerin entspricht diesem Anforderungsprofil.
Wie zuvor ausführlich dargestellt, kann die Klägerin nach übereinstimmender Beurteilung sämtlicher Ärzte und Sachverständigen leichte Tätigkeiten, diese wechselweise im Gehen, Stehen, oder Sitzen, ausüben. Möglich ist der Klägerin das Heben/Tragen/Bewegen von Lasten bis zehn Kilogramm ohne häufiges Knien, Bücken, Treppensteigen, ohne Überkopfarbeiten und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Soweit Dr. W. das Heben schwerer Lasten (definitionsgemäß umfasst dies das Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm) ausschließt, steht dies der mit einem nur gelegentlichen Anheben von Lasten über zehn Kilogramm verbundenen Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin nicht entgegen. Auch Dr. S. schließt in seinem Gutachten nur das dauernde Heben von Gewichten über zehn Kilogramm aus; solche Anstrengungen sind mit der Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin aber gerade nicht verbunden. Soweit im ersten Reha-Entlassungsbericht 2012 etwas unklar eine Beschränkung für das Heben und Tragen auf "5, max. 10 kg" gefordert wird, ist diese Einschränkung jedenfalls mit dem zweiten Reha-Entlassungsbericht obsolet, in welchem dieselben Ärzte derselben Einrichtung dann ein Heben und Tragen bis 15 Kilogramm für zumutbar erachteten. Daher hat der Senat an der - für die objektive Zumutbarkeit ausreichenden - prinzipiellen Eignung der Klägerin für eine solche Tätigkeit und der Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind, keine Zweifel.
Der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist die Klägerin auch nach ihrem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Die Verweisung auf eine dem bisherigen Beruf nicht artverwandte Tätigkeit ist grundsätzlich möglich, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Betätigung erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977, 5 RJ 96/76 in SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 08.09.1982, 5 b RJ 36/82). Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen M. ; ebenso das Ergebnis der Ermittlungen des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.). Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin die Anforderungen an die Tätigkeit in einer Poststelle innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig erfüllen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Vorkenntnisse weitgehend ohne Bedeutung sind (Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O). Dies gilt auch, soweit die Klägerin vorträgt, sie sei nicht mit Personalcomputern vertraut. Es genügen einfache, grundlegende PC-Kenntnisse (Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O). Unter Berücksichtigung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit kann von der Klägerin erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des Personalcomputers jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben, selbst wenn sie - was für einen Angehörigen ihrer Altersgruppe außergewöhnlich wäre - keinerlei Vorkenntnisse besitzen sollte bzw. sie bisher nicht in der Bedienung einer Tastatur geübt gewesen sein sollte (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.02.2012, L 1 R 1005/09 - juris m.w.N.). Zweifel im Hinblick auf die Befähigung der Klägerin, die Tätigkeit eines Mitarbeiters der Poststelle nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten auszuüben, bestehen auch nicht im Hinblick darauf, dass der Sachverständige M. zu den sachlichen Voraussetzungen auch kaufmännische Grundkenntnisse zählt. Denn unter Berücksichtigung seiner vorstehend referierten detaillierten Darstellung des Aufgabenbereichs eines Mitarbeiters in der Poststelle, die sich in intellektuell vergleichsweise wenig fordernden, regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten erschöpft, bleibt für die Anwendung kaufmännischer Grundkenntnisse nur ein sehr geringer Anwendungsbereich. Die danach erforderlichen kaufmännischen Grundkenntnisse sind demnach wörtlich zu nehmen und beschränken sich auf ein allgemein für Tätigkeiten in der Verwaltung zu forderndes Basiswissen. Die Annahme, dass die Klägerin, die eine Umschulung zum Beruf der Kinderpflegerin mit seinen vielfältigen Anforderungen an pädagogischen Fähigkeiten erfolgreich absolviert hat, nicht im Stande wäre, die danach erforderlichen geringfügigen kaufmännischen Kenntnisse im Rahmen einer dreimonatigen Einarbeitungszeit zu erlangen, ist fernliegend und wird den tatsächlichen intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin nicht gerecht.
Unerheblich ist, ob der Klägerin überhaupt ein freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn dieses Risiko trägt die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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