Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1679/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3838/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.08.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Auszahlung von Altersrente für den Monat März 2014 sowie eine "Entschädigung" in Höhe von 1.000 EUR für die vom Kläger behauptete verspätete Auszahlung der Rente.
Dem am 1949 geborenen Kläger wurden auf seinen Antrag mit Bescheid vom 08.11.2013 vom Jobcenter S. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Dezember 2013 bis Februar 2014 (Februar: 840,22 EUR) gewährt und jeweils gegen Ende des vorhergehenden Monats ausbezahlt. Mit Bescheid vom 14.01.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 20.11.2013 hin Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 01.02.2014. Weiterhin wurde im Bescheid ausgeführt, für die Zeit ab 01.03.2014 würden laufend monatlich 608,52 EUR gezahlt. Die Rente werde für den jeweiligen Monat am Monatsende ausbezahlt. Die Nachzahlung für Februar 2014 betrage 608,52 EUR und werde vorläufig nicht ausbezahlt, da zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären seien. Am 11.02.2014 teilte die Beklagte mit, aufgrund von Erstattungsansprüchen in Höhe von 608,52 EUR verbleibe keine Restzahlung aus der Nachzahlung. Unter dem 18.02.2014 teilte die Deutsche Post Rentenservice dem Kläger mit, die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe den Rentenservice angewiesen, die laufende Rente erstmals Ende März 2014 für den Monat März 2014 zu überweisen. Mit Bescheid vom 26.02.2014 gewährte die Landeshauptstadt S. dem Kläger ein Darlehen nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von 530,32 EUR zum Zwecke der Überbrückung bis zur erstmaligen Rentenzahlung (Bl. 12 der PKH-Akte).
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 10.03.2014 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 14.01.2014 Widerspruch ein. Das Jobcenter habe seine Leistungen bereits Ende Januar 2014 eingestellt; seine Rente werde dagegen nach Mitteilung des Rentenservices erst Ende März 2014 ausbezahlt. Er sei damit den gesamten Monat März ohne finanzielle Mittel und das Darlehn müsse er zurückzahlen.
Gleichfalls am 10.03.2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben und - erfolglos (Beschluss des Sozialgerichts vom 22.05.2014, S 12 R 1678/14 ER; Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.06.2014, L 9 R 2627/14 ER-B) - die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, da die Rente erst Ende März ausbezahlt werde, habe er für den Monat März keine Leistungen. Später hat er eine "Abfindung" in Höhe von 1.000 EUR beantragt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2014 hat die Beklagte den Widerspruch als unzulässig verworfen. Soweit der Kläger mit seinem Widerspruch die Gewährung von Leistungen für den Monat März sowie eine Abfindung in Höhe von 1.000 EUR begehre, habe er diesen nicht fristgerecht erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 22.08.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.01.2014 eingelegt.
Gegen den ihm am 26.08.2014 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart hat der Kläger am 01.09.2014 beim Sozialgericht Stuttgart Berufung eingelegt und sein Begehren auf Auszahlung seiner Altersrente sowie Zahlung einer "Abfindung" in Höhe von 1.000 EUR durch die Beklagte weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.08.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 14.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2014 die Rente für den Monat März 2014 in Höhe von 608,52 EUR auszuzahlen sowie eine Entschädigung in Höhe von 1.000 EUR für den Monat März 2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 in Verbindung mit 105 Abs. 2 Satz 1 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Soweit sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage gegen die im Bescheid vom 14.01.2014 getroffene Auszahlungsregel ("Die Rente für den jeweiligen Monat wird am Monatsende ausgezahlt") - allerdings, so sein ausdrückliches Begehren, nur in Bezug auf die Rente für den Monat März 2014 und dem Ziel einer Auszahlung zu Monatsbeginn - wendet, erledigte sich diese Regelung in Bezug auf den Monat März 2014 durch Zeitablauf. Denn mit Verstreichen des Monats März 2014 konnte eine Auszahlung der Rente für diesen Monat nicht mehr zu Monatsbeginn erfolgen. Damit entfaltet der Bescheid vom 14.01.2014 insoweit keine Regelungswirkung mehr (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -), die Anfechtungsklage ist insoweit - mangels Verwaltungsakt - bereits unzulässig. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob der Widerspruch des Klägers tatsächlich wegen Fristversäumnis unzulässig war.
Soweit der Kläger die Auszahlung der Rente für den Monat März 2014 begehrt, handelt es sich um eine reine Leistungsklage. Denn der Kläger macht die Auszahlung des ihm mit Bescheid vom 14.01.2014 zuerkannten Zahlungsanspruches (Rente für Monat März 2014 in Höhe von 608,52 EUR) geltend. Hierfür - Geltendmachung eines bescheidmäßig zuerkannten Zahlungsanspruches - bedarf es keines Widerspruchsverfahrens, sodass es auch unter diesem Gesichtspunkt keiner Prüfung bedarf, ob der Widerspruch des Klägers wegen Fristversäumnis unzulässig war.
Die danach statthafte reine Leistungsklage ist indes unbegründet, da dem Kläger bereits nach seinen eigenen Angaben die monatliche Rente gegen Ende des Monats März - entsprechend der Ankündigung im Bescheid vom 14.01.2014 sowie der Mitteilung des Rentenservices der Deutschen Post - überwiesen wurde. Dies entspricht im Übrigen auch den gesetzlichen Regelungen. Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden laufende Geldleistungen am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Dementsprechend handelte es sich bei der dem Kläger seitens der Beklagten Ende März 2014 zugeflossenen Zahlung um die Rente für diesen Monat. Damit ist der mit dem Bescheid vom 14.01.2014 (auch) für den Monat März 2014 begründete Anspruch auf Zahlung von Rente erfüllt worden und der Anspruch somit erloschen (vgl. § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch als allgemeiner Rechtsgrundsatz).
Soweit der Kläger darüber hinaus eine Entschädigung in Höhe von 1.000 EUR begehrt, ist nicht ersichtlich, worauf sich ein solcher Anspruch stützen soll. Ein Zinsanspruch scheidet von vornherein aus. Gemäß § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Rentenzahlung für den Monat März indes zum Fälligkeitszeitpunkt. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Amtshaftungsansprüche gestützt sehen will, ist dem Senat eine diesbezügliche Entscheidung verwehrt. Aus Artikel 34 Satz 3 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ergibt sich eine alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Amtshaftungsansprüche. Nachdem das Sozialgericht in der ersten Instanz keine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne von § 17a Abs. 5 GVG über den Amtshaftungsanspruch getroffen hat, sondern die Klage vielmehr wegen versäumter Widerspruchsfrist abgewiesen hat, liegt auch kein Ausnahmefall vor, der dem Senat über die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben könnte, über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 13 R 437/11 B, in juris). Dem Senat ist im Übrigen auch eine Teilverweisung an das zuständige Zivilgericht verwehrt. Denn - so das BSG in der genannten Entscheidung - zum einen kennt das GVG keine Teilverweisung; zum anderen steht der Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (wie hier für den Anspruch auf Rentenzahlung). Deshalb ist auch vom Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtswegs und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte abzusehen gewesen (BSG a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Auszahlung von Altersrente für den Monat März 2014 sowie eine "Entschädigung" in Höhe von 1.000 EUR für die vom Kläger behauptete verspätete Auszahlung der Rente.
Dem am 1949 geborenen Kläger wurden auf seinen Antrag mit Bescheid vom 08.11.2013 vom Jobcenter S. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Dezember 2013 bis Februar 2014 (Februar: 840,22 EUR) gewährt und jeweils gegen Ende des vorhergehenden Monats ausbezahlt. Mit Bescheid vom 14.01.2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 20.11.2013 hin Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 01.02.2014. Weiterhin wurde im Bescheid ausgeführt, für die Zeit ab 01.03.2014 würden laufend monatlich 608,52 EUR gezahlt. Die Rente werde für den jeweiligen Monat am Monatsende ausbezahlt. Die Nachzahlung für Februar 2014 betrage 608,52 EUR und werde vorläufig nicht ausbezahlt, da zunächst Ansprüche anderer Stellen zu klären seien. Am 11.02.2014 teilte die Beklagte mit, aufgrund von Erstattungsansprüchen in Höhe von 608,52 EUR verbleibe keine Restzahlung aus der Nachzahlung. Unter dem 18.02.2014 teilte die Deutsche Post Rentenservice dem Kläger mit, die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe den Rentenservice angewiesen, die laufende Rente erstmals Ende März 2014 für den Monat März 2014 zu überweisen. Mit Bescheid vom 26.02.2014 gewährte die Landeshauptstadt S. dem Kläger ein Darlehen nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von 530,32 EUR zum Zwecke der Überbrückung bis zur erstmaligen Rentenzahlung (Bl. 12 der PKH-Akte).
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 10.03.2014 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 14.01.2014 Widerspruch ein. Das Jobcenter habe seine Leistungen bereits Ende Januar 2014 eingestellt; seine Rente werde dagegen nach Mitteilung des Rentenservices erst Ende März 2014 ausbezahlt. Er sei damit den gesamten Monat März ohne finanzielle Mittel und das Darlehn müsse er zurückzahlen.
Gleichfalls am 10.03.2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben und - erfolglos (Beschluss des Sozialgerichts vom 22.05.2014, S 12 R 1678/14 ER; Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.06.2014, L 9 R 2627/14 ER-B) - die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, da die Rente erst Ende März ausbezahlt werde, habe er für den Monat März keine Leistungen. Später hat er eine "Abfindung" in Höhe von 1.000 EUR beantragt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2014 hat die Beklagte den Widerspruch als unzulässig verworfen. Soweit der Kläger mit seinem Widerspruch die Gewährung von Leistungen für den Monat März sowie eine Abfindung in Höhe von 1.000 EUR begehre, habe er diesen nicht fristgerecht erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 22.08.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.01.2014 eingelegt.
Gegen den ihm am 26.08.2014 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart hat der Kläger am 01.09.2014 beim Sozialgericht Stuttgart Berufung eingelegt und sein Begehren auf Auszahlung seiner Altersrente sowie Zahlung einer "Abfindung" in Höhe von 1.000 EUR durch die Beklagte weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.08.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 14.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2014 die Rente für den Monat März 2014 in Höhe von 608,52 EUR auszuzahlen sowie eine Entschädigung in Höhe von 1.000 EUR für den Monat März 2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 in Verbindung mit 105 Abs. 2 Satz 1 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Soweit sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage gegen die im Bescheid vom 14.01.2014 getroffene Auszahlungsregel ("Die Rente für den jeweiligen Monat wird am Monatsende ausgezahlt") - allerdings, so sein ausdrückliches Begehren, nur in Bezug auf die Rente für den Monat März 2014 und dem Ziel einer Auszahlung zu Monatsbeginn - wendet, erledigte sich diese Regelung in Bezug auf den Monat März 2014 durch Zeitablauf. Denn mit Verstreichen des Monats März 2014 konnte eine Auszahlung der Rente für diesen Monat nicht mehr zu Monatsbeginn erfolgen. Damit entfaltet der Bescheid vom 14.01.2014 insoweit keine Regelungswirkung mehr (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -), die Anfechtungsklage ist insoweit - mangels Verwaltungsakt - bereits unzulässig. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob der Widerspruch des Klägers tatsächlich wegen Fristversäumnis unzulässig war.
Soweit der Kläger die Auszahlung der Rente für den Monat März 2014 begehrt, handelt es sich um eine reine Leistungsklage. Denn der Kläger macht die Auszahlung des ihm mit Bescheid vom 14.01.2014 zuerkannten Zahlungsanspruches (Rente für Monat März 2014 in Höhe von 608,52 EUR) geltend. Hierfür - Geltendmachung eines bescheidmäßig zuerkannten Zahlungsanspruches - bedarf es keines Widerspruchsverfahrens, sodass es auch unter diesem Gesichtspunkt keiner Prüfung bedarf, ob der Widerspruch des Klägers wegen Fristversäumnis unzulässig war.
Die danach statthafte reine Leistungsklage ist indes unbegründet, da dem Kläger bereits nach seinen eigenen Angaben die monatliche Rente gegen Ende des Monats März - entsprechend der Ankündigung im Bescheid vom 14.01.2014 sowie der Mitteilung des Rentenservices der Deutschen Post - überwiesen wurde. Dies entspricht im Übrigen auch den gesetzlichen Regelungen. Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden laufende Geldleistungen am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Dementsprechend handelte es sich bei der dem Kläger seitens der Beklagten Ende März 2014 zugeflossenen Zahlung um die Rente für diesen Monat. Damit ist der mit dem Bescheid vom 14.01.2014 (auch) für den Monat März 2014 begründete Anspruch auf Zahlung von Rente erfüllt worden und der Anspruch somit erloschen (vgl. § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch als allgemeiner Rechtsgrundsatz).
Soweit der Kläger darüber hinaus eine Entschädigung in Höhe von 1.000 EUR begehrt, ist nicht ersichtlich, worauf sich ein solcher Anspruch stützen soll. Ein Zinsanspruch scheidet von vornherein aus. Gemäß § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Rentenzahlung für den Monat März indes zum Fälligkeitszeitpunkt. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Amtshaftungsansprüche gestützt sehen will, ist dem Senat eine diesbezügliche Entscheidung verwehrt. Aus Artikel 34 Satz 3 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ergibt sich eine alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Amtshaftungsansprüche. Nachdem das Sozialgericht in der ersten Instanz keine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne von § 17a Abs. 5 GVG über den Amtshaftungsanspruch getroffen hat, sondern die Klage vielmehr wegen versäumter Widerspruchsfrist abgewiesen hat, liegt auch kein Ausnahmefall vor, der dem Senat über die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben könnte, über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 13 R 437/11 B, in juris). Dem Senat ist im Übrigen auch eine Teilverweisung an das zuständige Zivilgericht verwehrt. Denn - so das BSG in der genannten Entscheidung - zum einen kennt das GVG keine Teilverweisung; zum anderen steht der Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (wie hier für den Anspruch auf Rentenzahlung). Deshalb ist auch vom Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtswegs und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte abzusehen gewesen (BSG a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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