L 9 AS 4430/14 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1955/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4430/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da vorliegend der Beschwerdewert von 351,90 EUR (Minderung des Leistungsanspruches des Klägers wegen einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 gemäß Bescheid vom 15.05.2014 um 117,30 EUR monatlich für die Dauer von drei Monaten) den gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wert von 750,00 EUR nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das SG hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen, weshalb diese der Zulassung bedarf.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen.

Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Solche Gründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, und eine ungeklärte Rechtsfrage ist im Zusammenhang mit der hier verhängten Sanktion wegen der Verletzung der Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung nicht ersichtlich.

Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Einen solchen Rechtssatz hat das SG in seinem Urteil vom 04.12.2012 nicht aufgestellt und der Kläger hat eine Divergenz zu irgendwelchen Entscheidungen der genannten Gerichte auch nicht dargetan.

Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere auch Verfahrensverstöße im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, sind weder vorgebracht noch sonst erkennbar. Der Kläger hatte durch die Ladung vom 18.07.2014 Kenntnis von dem vom SG anberaumten Gerichtstermin. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, in welcher Weise die Zuerkennung einer Pflegestufe für den Vater "seit August" Auswirkungen auf die Verpflichtung des Klägers, Eigenbemühungen am 01.04.2014 nachzuweisen haben könnte, hat der Kläger - dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war - weder zu erkennen gegeben, an der Sitzung teilnehmen zu wollen, noch um Vertagung wegen eines angeblichen notfallmäßigen stationären Aufenthaltes nachgesucht.

Einen Anspruch, das Verfahren "in den alten Stand zu versetzen", wenn der Kläger einen Gerichtstermin nicht wahrnimmt, zu dem er ordnungsgemäß geladen wurde, sieht das Gesetz nicht vor. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Ziel der Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens gibt es in dieser Konstellation nicht. § 67 SGG bezieht sich nur auf die Versäumung gesetzlicher Verfahrensfristen. Eine solche ist hier nicht betroffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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