Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 4029/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3394/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Juli 2014 (S 6 AS 3394/13) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist dem hier anhängigen Verfahren, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung höherer Tilgungsraten für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus sowie für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2013 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 4.039,08 EUR, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 927,24 EUR und Zinsen in Höhe von 742,89 EUR zustehen.
Die am 12.02.1957 geborene Klägerin bewohnt ein circa 110 qm großes Einfamilienhaus mit einer Grundstücksgröße von circa 400 qm. Bezüglich dieser Immobilie bestehen Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der darlehensgebenden R. M. e.G. Für Zins und Tilgung hatte die Klägerin zunächst eine monatliche Rate in Höhe von 200,00 EUR zu entrichten, wobei sich im Jahr 2010 die Schuldzinsbelastung auf jährlich 1.568,17 EUR und monatlich auf 130,68 EUR belief.
Die Klägerin bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seither waren beim Sozialgericht Ulm (SG) mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig. Gegenstand des Verfahrens S 14 AS 3572/09 waren Bescheide aus den Jahren 2006 bis 2009. Darin machte die Klägerin geltend, die zugrunde gelegten Regelsätze seien verfassungswidrig. Die Klägerin nahm diese Klage am 07.02.2012 zurück. Eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten wurde nicht ausgesprochen.
Im Rahmen der Gewährung der Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II berücksichtigte der Beklagte die Zinsbelastung sowie Nebenkosten in Form von Gebäudeversicherungsbeiträgen, von Grundsteuern, von Wasser- und Abwasserkosten, einer turnusmäßigen pauschalen Brennstoffbeihilfe zur Anschaffung von Heizöl, von Schornsteinfegerkosten und von Müllgebühren, nicht aber die Tilgungsaufwendungen.
Am 21.08.2008 beantragte die Klägerin, auch die Tilgungsaufwendungen zu übernehmen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2008 ab. Hiergegen legte die Klägerin am 15.10.2008 Widerspruch ein. Auf die Aufforderung des Beklagten vom 08.06.2009, unter anderem Nachweise darüber vorzulegen, dass eine Tilgungsaussetzung oder Tilgungsstreckung bei der finanzierenden Bank beantragt worden sei, legte die Klägerin am 16.06.2009 den Darlehensvertrag über einen Darlehnsbetrag vom 10.10.2006 in Höhe von 33.000,00 EUR mit einer monatlichen Rate in Höhe von 200,00 EUR vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.08.2009 Klage zum SG (S 9 AS 2951/09). Mit Urteil vom 29.01.2010 wies das SG die Klage ab. Es führte unter Darlegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Begründung aus, die Übernahme von Tilgungsraten komme nicht in Betracht. Es legte dar, es bestehe ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohneigentums einerseits und der Beschränkung der Leistungen nach dem SGB II auf die aktuelle Existenzsicherung andererseits, da das Arbeitslosengeld II den Lebensunterhalt sichern und grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienen solle. Die mit der Tilgung eintretende Minderung der auf dem Wohneigentum ruhenden Belastungen führe jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer Mehrung des Vermögens des Eigentümers. Dies sei aber bei Abwägung der wiederstreitenden Zielvorgaben jedenfalls dann hinzunehmen, wenn ohne Übernahme der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger der Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums drohe. Sei die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig, um das Wohneigentum weiter nutzen zu können, und wäre ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe des Wohneigentums unvermeidlich, habe bei wertender Betrachtung der Gesichtspunkt der Vermögensbildung zurückzutreten. Erforderlich sei damit aber, dass die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar seien. Der Hilfebedürftige müsse deshalb vor eine Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezuges von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Zum anderen könnten Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte. Die Klägerin habe nach diesen Grundsätzen schon nicht nachgewiesen, dass und in welcher Höhe Tilgungsleistungen von ihr zu erbringen seien. Ferner habe sie nicht nachgewiesen, dass infolge der Nichtzahlung von etwaigen Tilgungsraten der Verlust des Hauses drohe. Schließlich fehlten Nachweise darüber, dass die Klägerin alles unternommen habe, um ihre Tilgungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Offensichtlich habe die Klägerin mit ihren Finanzierungsgebern bislang nicht über eine Aussetzung oder Erniedrigung der Tilgungsraten verhandelt. Damit komme aber eine Übernahme der Tilgungsraten nicht in Betracht.
Hiergegen legte die Klägerin am 09.03.2010 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ein (L 2 AS 1157/10).
Am 12.05.2010 schlossen die Beteiligten vor dem 2. Senat des LSG im Rahmen eines Erörterungstermins folgenden Vergleich:
"1) Die Klägerin verpflichtet sich, mit ihrer den Hauskauf finanzierenden Bank R. M. Verhandlungen dahingehend aufzunehmen, dass die monatliche Tilgungszahlung auf das Immobilienfinanzierungsdarlehen - den Zeitraum betreffend so lange wie möglich - ausgesetzt wird. Desweiteren verpflichtet sich die Klägerin, der Beklagten alsbald einen Beleg dazu zukommen zu lassen, in welcher Höhe sie monatliche Zinszahlungen auf das Immobilienfinanzierungsdarlehen seit 1. Januar 2009 gezahlt hat.
2) Die Beklagte verpflichtet sich, sobald der entsprechende Beleg über die Zinszahlungen ab 1. Januar 2009 bei ihr eingegangen ist, bis zu einer Obergrenze von 308 EUR monatlich - orientiert an der Wohngeldtabelle - Kosten der Unterkunft an die Klägerin zu zahlen; zusätzlich werden die von Gesetzeswegen möglichen Nebenkosten gewährt. Darüber hinaus verpflichtet sich die Beklagte, sobald ein Beleg dazu vorliegt, ab wann und in welcher Höhe Tilgungszahlungen auf das Immobilienfinanzierungsdarlehen seit 1. Januar 2009 zu entrichten gewesen sind, auch Tilgungszahlung als Kosten der Unterkunft bis zur entsprechenden Obergrenze von insgesamt 308 EUR zu gewähren. Die Verpflichtung der Beklagten, auch Tilgungsleistungen bis zu einer Obergrenze von 308 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft zu tragen, ist wirksam bis einschließlich 31. Juli 2010; ab 1. August 2010 besteht eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten nicht mehr, wenn bis dahin die Klägerin nicht entsprechende Belege darüber vorgelegt hat, welches Ergebnis ihre diesbezüglichen Verhandlungen mit der Raiffeisenbank Mutlangen ergeben haben. Die Wohngeldtabelle findet deshalb Anwendung, weil die Beklagte bislang über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten verfügt. 3) Jeder Beteiligte behält seine außergerichtlichen Kosten auf sich."
In der Folge legte die Klägerin zunächst von der R. M. e.G. Zinsbescheinigungen für die Jahre 2007 bis 2009 und die Bescheinigung vom 10.06.2010 vor, wonach die Aussetzung der Zinszahlung nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 24.06.2010 bestätigte die R. M. e.G., dass eine Tilgungsaussetzung in Ausnahmefällen für drei Monate möglich sei. Ferner legte die Klägerin das Angebot der R. M. e.G. vom 08.07.2010, die Ratenzahlung in Höhe von monatlich 200,00 EUR für die Monate August bis Oktober 2010 gegen Verlängerung der Laufzeit des Darlehens auszusetzen, und ihre diesbezügliche Annahmeerklärung vom 14.07.2010 vor. Mit dem ebenfalls von der Klägerin hergereichten Schreiben vom 13.04.2011 teilte die R. M. e.G. auf Wunsch der Klägerin mit, ab dem Monat Mai 2011 die fälligen Raten von monatlich 200,00 EUR auf 300,00 EUR gegen eine entsprechende Verkürzung der Restlaufzeit des Darlehens zu erhöhen, und wies die Klägerin darauf hin, dass die gewünschte Änderung erst mit schriftlicher Annahmeerklärung wirksam werde, welche die Klägerin am 15.04.2011 abgab. Am 18.04.2011 beantragte die Klägerin unter Vorlage dieses Schreibens beim Beklagten die Anpassung der Leistungen für Zins und Tilgung auf monatlich 300,00 EUR. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2011 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das SG mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 18.01.2012 (S 13 AS 1810/11) ab.
In Bezug auf den Fortzahlungszeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 sind die gegen den Bescheid vom 14.11.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.11.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 sowie gegen den Bescheid vom 02.02.2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.03.2012, des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2012 und des Änderungsbescheides vom 13.06.2012 erhobenen Klagen (S 13 AS 1709/12 und S 13 AS 1739/12) noch beim SG anhängig.
In Bezug auf die beantragte Gewährung von Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2011/2012 ist die gegen die Änderungsbescheide vom 07.09.2011 und 12.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2012, mit denen eine solche in Höhe von 1.048,50 EUR bewilligt worden ist, erhobene Klage (S 9 AS 287/12) ebenfalls noch beim SG anhängig.
Gegen den den Fortzahlungszeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 betreffenden Bescheid vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2012 erhob die Klägerin am 28.09.2012 Klage (S 13 AS 3104/12). Gegenstand dieses Klageverfahrens wurden der Bescheid vom 18.10.2012, mit dem für den Monat Oktober 2012 zusätzlich Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2012/2013 in Höhe von 1.500,00 EUR und Abfallgebühren in Höhe von 77,11 EUR bewilligt worden waren, sowie der Bescheid vom 02.11.2012, mit dem der wegen des inzwischen erfolgten Heizöleinkaufs in Höhe von 1.594,03 EUR gestellte Antrag auf Übernahme eines die bereits bewilligte Brennstoffbeihilfe überschießenden Betrages in Höhe von 94,03 EUR abgelehnt worden war.
Mit Urteil vom 07.11.2013 hat das Sozialgericht die gegen den Bescheid vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2012 und der Bescheide vom 18.10.2012 und 02.11.2012 erhobene Klage abgewiesen (S 13 AS 3104/12). Aus dem vor dem LSG am 12.05.2010 geschlossenen Vergleich ergebe sich kein Anspruch auf Berücksichtigung von monatlich 300,00 EUR an Zins und Tilgung. Denn Grundlage des Vergleichs sei die damalige Rate in Höhe von monatlich 200,00 EUR gewesen. Die Erhöhung der Rate auf monatlich 300,00 EUR, die ausdrücklich und ausschließlich auf Wunsch der Klägerin erfolgt sei, was sich aus dem Schreiben der R. M. e.G. vom 13.04.2011 sowie aus der Zeugeneinvernahme zweifelsfrei ergeben habe, widerspreche Sinn und Zweck des Vergleichs und sei damit nicht von ihm umfasst. Denn Sinn und Zweck der Verhandlungen seien im Vergleich festgelegt. Unter Nr. 1 des Vergleichs werde definiert, dass Verhandlungen der Klägerin lediglich zu einer Aussetzung der Tilgung, nicht aber zu einer Erhöhung der Tilgungsleistung führen sollten. Nach dem Wortlaut des Vergleichs sei damit eine eigenmächtige Erhöhung der Rate auf Wunsch der Klägerin nicht von der Verpflichtung des Beklagten zur Tragung bis zu einer gewissen Obergrenze umfasst. Ein Anspruch auf eine Erhöhung der Leistungen ergebe sich auch nicht aus § 59 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zwar hätten sich die Verhältnisse seit dem Vergleichsschluss wesentlich geändert, da sich die an die R. M. e.G. zu zahlende Rate auf monatlich 300,00 EUR erhöht habe. Ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung sei der Klägerin aber weiterhin zuzumuten, da sie die Erhöhung der Rate selbst veranlasst und deshalb die geänderten Verhältnisse selbst beeinflusst habe. Schließlich ergebe sich auch kein weitergehender Anspruch der Klägerin aus § 48 SGB X. Durch die eigenmächtige Erhöhung der Zins- und Tilgungsrate sei eine tatsächliche Änderung in den Verhältnissen der Klägerin eingetreten, die aber nicht zu berücksichtigen sei. Denn nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Zum einen seien die Zahlungen auf die Schuldzinsen nicht so gering, dass von einer abgeschlossenen Vermögensbildung ausgegangen werden könne. Zum anderen habe die Klägerin gegen ihre Verpflichtung, die Höhe der Tilgungsleistung so gering wie möglich zu halten, eklatant verstoßen. Durch die auf ihren Wunsch durchgeführte Änderung der Darlehnsvereinbarung mit der R. M. e.G. der Gestalt, dass die Finanzierungskosten von 200,00 EUR auf 300,00 EUR monatlich erhöht worden seien, habe sie ihre Belastung unnötigerweise erhöht. Es sei daher kein Grund ersichtlich, weshalb der Grundsicherungsträger zur Übernahme dieser vermeidbaren Kosten verpflichtet wäre.
Gegen den den Fortzahlungszeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2013 betreffenden Bescheid vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013 erhob die Klägerin keine Klage zum SG.
Zu den beim erkennenden Senat anhängigen Berufungsverfahren mit den Aktenzeichen L 3 AS 3393/14, L 3 AS 3394/14 und L 3 AS 3395/14 ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
L 3 AS 3395/14: Am 29.01.2013 beantragte die Klägerin die rückwirkende Übernahme der vollen Stromkosten ab 01.01.2010. Mit dem in dem Verfahren L 3 AS 3395/14 streitgegenständlichen Bescheid vom 29.01.2013 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Hiergegen legte die Klägerin am 27.02.2013 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 09.04.2013 Klage zum SG erhoben (S 6 AS 1034/13).
L 3 AS 3393/14: Am 17.05.2013 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen. Mit dem in dem Verfahren L 3 AS 3393/14 streitgegenständlichen Bescheid vom 29.05.2013 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 in Höhe von monatlich 637,66 EUR (unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs in Höhe von 382,00 EUR, von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 200,00 EUR sowie eines Nebenkostenanteils in Höhe von 55,66 EUR) zuzüglich Abfallgebühren für den Monat Oktober 2013 in Höhe von 74,41 EUR.
Mit dagegen eingelegtem Widerspruch führte die Klägerin zur Begründung aus, die Kosten der Unterkunft und Heizung seien mit lediglich 200,00 EUR monatlich zu niedrig angerechnet worden. Als Hauseigentümerin sei sie wie Mieter zu behandeln, weshalb ihr ausgehend von der Wohngeldtabelle höhere Leistungen zu gewähren seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte aus, es könne nur ein Mindesttilgungsbeitrag berücksichtigt werden. Die Klägerin habe eigenmächtig und freiwillig den Tilgungsbeitrag von monatlich 200,00 EUR auf 300,00 EUR erhöht, was zu einer Schuldenreduzierung und Vermögenswerterhöhung führe. Diese Änderung in den Verhältnissen könne daher nicht berücksichtigt werden. Die Wohngeldtabelle sei daher unerheblich.
Hiergegen hat die Klägerin am 12.07.2013 Klage zum SG erhoben (S 6 AS 2083/13). Sie hat ausgeführt, der Beklagte sei zu verurteilen, an Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 308,00 EUR statt 200,00 EUR zu gewähren. Dies ergebe sich aus einer Umsetzung des vor dem LSG am 12.05.2010 geschlossenen Vergleichs. Ihr sei damals vom Beklagten zugesichert worden, sie dürfe nach ihren Pflichterfüllungen die Darlehensrate bis auf 308,00 EUR monatlich anheben. Die Klägerin hat eine Stellungnahme ihrer damaligen Begleitperson vorgelegt. Danach habe der Vertreter des Beklagten bei der Verhandlung vor dem LSG erklärt, die Wohngeldtabelle sei Berechnungsgrundlage der Kosten der Unterkunft und Heizung. Unter Berücksichtigung der Wohngeldstufe belaufe sich der Betrag im Jahr 2010 auf 248,00 EUR monatlich und ab dem Jahr 2011 auf 308,00 EUR monatlich. Alles was darüber hinaus gehe, müsse die Klägerin selbst bewältigen. Die Gewährleistung der Kaltmietenobergrenze entspreche einem schlüssigen Konzept und würde der Klägerin auf alle Fälle zustehen. Die Klägerin hat ferner ausgeführt, der Beklagte sei zu verurteilen, weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 3.822,13 EUR, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 927,24 EUR und Zinsen in Höhe von 766,62 EUR zu zahlen. Nach der Wohngeldtabelle gelte eine Kaltmietenobergrenze für das Jahr 2010 in Höhe von 248,00 EUR und ab dem Jahr 2011 in Höhe von 308,00 EUR. Sie habe daher einen Nachzahlungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.07.2013 in Höhe der Differenz der sich aus der Ausschöpfung der Kaltmietenobergrenzen ergebenden Beträge und der tatsächlich vom Beklagten bewilligten Auszahlungsbeträge. In Bezug auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten hat sie die von ihrem ehemaligen Prozessbevollmächtigten in den Verfahren S 14 AS 3572/09, S 9 AS 287/12, S 13 AS 1709/12 und S 13 AS 1739/12 gestellten Rechtsanwaltsvergütungsberechnungen vorgelegt.
L 3 AS 3394/14 (hier streitgegenständliches Verfahren): Am 19.11.2013 hat die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen beantragt. Mit dem in dem hier anhängigen Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 29.11.2013 hat der Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 in Höhe von monatlich 645,35 EUR (unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs in Höhe von 391,00 EUR, von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 200,00 EUR sowie eines Nebenkostenanteils in Höhe von 54,35 EUR) bewilligt.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.12.2013 Widerspruch eingelegt und zur Begründung auf ihre Ausführungen in dem Klageverfahren S 6 AS 2083/13 verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2013 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 16.12.2013 Klage zum SG erhoben (S 6 AS 4029/13). Dieses Verfahren ist Gegenstand des hier streiterheblichen Berufungsverfahrens mit dem Aktenzeichen L 3 AS 3394/14.
Mit den Urteilen vom 17.07.2014 hat das SG die Klagen betreffend der Verfahren S 6 AS 1034/13, S 6 AS 2083/13 und S 6 AS 4029/13 abgewiesen.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 27.01.2014 für den Monat Januar 2014 weitere 6,71 EUR für die Nachzahlung der Wasserkosten, mit Bescheid vom 21.02.2014 für den Monat März 2014 weitere 75,30 EUR an Abfallgebühren sowie mit Bescheid vom 03.03.2014 für den Monat März 2014 weitere 53,35 EUR an Feuerstättenschaugebühren bewilligt.
Es hat in dem unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4029/13 geführten Verfahren, welches Gegenstand des hier anhängigen Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 3 AS 3394/14 ist, zur Begründung ausgeführt, soweit die Klägerin weitere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2013 begehre, stehe der Zulässigkeit ihrer Klage die Bestandkraft beziehungsweise die anderweitige Rechtshängigkeit der diesen Zeitraum betreffenden Bescheide des Beklagten entgegen. In Bezug auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sei die Klage ebenfalls unzulässig. Bezüglich der Kosten für das Verfahren S 14 AS 3572/09 ergebe sich dies bereits daraus, dass die Klägerin diese Klage zurückgenommen habe und eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten nicht ausgesprochen worden sei. Bezüglich der geltend gemachten Kosten für die Verfahren S 9 AS 287/12, S 13 AS 1709/12 und S 13 AS 1739/12 fehle es ebenfalls an einer entsprechenden Kostengrundentscheidung. Selbst wenn eine solche vorläge, würde der vorliegenden Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da mit dem Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber einem Klageverfahren ein einfacherer Weg zur Verfügung stünde. Soweit die Klage bezüglich der weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Anwaltskosten unzulässig sei, folge hieraus konsequenterweise auch die Unzulässigkeit der geltend gemachten Zinsforderung. Das SG hat ferner ausgeführt, die Klage sei, soweit sie sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 29.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2013 und des Änderungsbescheides vom 15.08.2013 betreffend den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 richte, zulässig, aber unbegründet. Denn die Klägerin habe insoweit keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer 108,00 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft und Heizung. Folglich habe sie auch keinen Anspruch auf deren Verzinsung. In Bezug auf einen Betrag in Höhe von 8,00 EUR ergebe sich dies bereits aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt würden, soweit diese angemessen seien. Die tatsächlichen Zins- und Tilgungsleistungen der Klägerin beliefen sich aber auf lediglich 300,00 EUR monatlich. Der Beklagte habe aber hiervon bereits 200,00 EUR monatlich anerkannt. Es verbleibe damit ein tatsächlich ungedeckter monatlicher Betrag in Höhe von 100,00 EUR, nicht aber in Höhe von 108,00 EUR. Ein Anspruch auf Erstattung tatsächlich nicht existierender Aufwendungen ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Er könne auch nicht aus der Wohngeldtabelle hergeleitet werden. Diese werde lediglich als Behelf für die Ermittlung der maximalen Angemessenheitsgrenze herangezogen, begründe aber keinen über das Gesetz hinausgehenden Anspruch. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung der erhöhten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 100,00 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft und Heizung. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem vor dem LSG am 12.05.2010 geschlossenen Vergleich noch aus § 59 SGB X oder § 48 SGB X in Verbindung mit § 22 SGB II. Insoweit werde voll umfänglich auf das Urteil des SG vom 07.11.2013 in dem Verfahren S 13 AS 3104/12 Bezug genommen. Das SG hat ergänzend ausgeführt, eine Vernehmung der Begleitperson der Klägerin als Zeugin sei nicht erforderlich gewesen, da das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt werden könne. Selbst wenn die Angaben der Klägerin und der Zeugin zuträfen, ergäbe sich daraus kein höherer Anspruch der Klägerin. Denn eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, bedürfe zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X der schriftlichen Form. Eine solche liege aber auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht vor. Vielmehr solle der Vertreter des Beklagten die Erklärung vor dem LSG mündlich abgegeben haben. Zwar könnten Zusicherungen auch zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden, wodurch die Schriftform ersetzt werde. Eine solche liege aber nicht vor. Vielmehr sei der vor dem LSG geschlossene Vergleich zu Protokoll genommen worden, aus dem sich eine solche Zusicherung gerade nicht entnehmen lasse.
Gegen die Urteile vom 17.07.2014, der Klägerin zugestellt am 24.07.2014, hat die Klägerin am 28.07.2014 Berufung zum LSG erhoben. Sie hat in dem hier anhängigen Verfahren erneut ausgeführt, aus dem am 12.05.2010 vor dem LSG geschlossenen Vergleich gehe hervor, dass Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der Kaltmietenobergrenze in Höhe von 308,00 EUR gewährt werden müssten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Juli 2014 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 29. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 in der Fassung der Bescheide vom 27. Januar 2014, 21. Februar 2014 und 03. März 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 108,00 EUR monatlich, für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 4.039,08 EUR, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 927,24 EUR sowie Zinsen in Höhe von 766,62 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil des SG Berücksichtigung gefunden hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG vom 17.07.2014, mit dem die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 29.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2013 in der Fassung der - nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehenden - Bescheide vom 27.01.2014, 21.02.2014 und 03.03.2014 abgewiesen worden ist. Die Klägerin erstrebt die Abänderung dieser Bescheide und die Verpflichtung des Beklagten, ihr weitere Kosten der Unterkunft und Heizung (zur zulässigen Begrenzung des Streitgegenstands auf die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12.12.2012 - L 3 AS 4252/11 - juris m.w.N.) für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 in Höhe von 108,00 EUR monatlich, für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2013 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 4.039,08 EUR, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 927,24 EUR sowie Zinsen in Höhe von 766,62 EUR zu gewähren. Dieses prozessuale Ziel verfolgt die Klägerin gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.
Das SG hat in der angegriffenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 308,00 EUR statt 200,00 EUR monatlich bei der Bemessung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 hat. In Bezug auf den Betrag in Höhe von 8,00 EUR scheitert dies bereits daran, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II höchstens die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden können und mithin kein höherer Betrag als die von der Klägerin tatsächlich aufgewandten 300,00 EUR Berücksichtigung finden kann. In Bezug auf den weiteren Betrag in Höhe von 100,00 EUR hat das SG unter Bezug auf sein Urteil vom 07.11.2013 (S 13 AS 3104/12) zutreffend dargelegt, dass sich die Klägerin weder auf den beim LSG am 12.05.2010 geschlossenen Vergleich, noch auf eine Abänderung dieses Vergleichs nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X oder auf eine Abänderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Erfolg berufen kann. Das SG hat in diesem von ihm zitierten Urteil auch völlig zutreffend die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - juris; BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - juris; BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - juris; BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 - juris; BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R - juris) zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Tilgungsleistungen vom Grundsicherungsträger zu berücksichtigen sind, erläutert. Das SG hat in der angegriffenen Entscheidung auch zu Recht dargelegt, dass eine Einvernahme von Zeugen im Hinblick auf die mit dem vor dem LSG am 12.05.2010 geschlossenen Vergleich einhergegangenen Aussagen des Vertreters des Beklagten nicht zu erfolgen hatte, da hierin mangels Schriftlichkeit eine wirksame Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht gesehen werden kann. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das angegriffene Urteil des SG überzeugt auch insoweit, als es dargelegt hat, dass und warum die von der Klägerin auf die rückwirkende Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2013 erhobene Klage wegen einer entgegenstehenden Bestandskraft der diesen Zeitraum regelnden Bescheide des Beklagten beziehungsweise wegen einer diese Bescheide betreffenden entgegenstehenden Rechtshängigkeit unzulässig ist. Ferner hat das SG völlig zu Recht entschieden, dass die auf die Gewährung von Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage unzulässig ist, da in den unter den Aktenzeichen S 14 AS 3572/09, S 9 AS 287/12, S 13 AS 1709/12 und S 13 AS 1739/12 geführten Verfahren eine die Kostenerstattungspflicht des Beklagten regelnde Kostengrundentscheidung nicht (so im Verfahren S 14 AS 3572/09) bzw. noch nicht (so in den Verfahren S 9 AS 287/12, S 13 AS 1709/12 und S 13 AS 1739/12) erfolgt ist und ohnehin mit der Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens gegenüber einem Klageverfahren ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, so dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung dieser Klage fehlt. Schließlich hat das SG folgerichtig auch die von der Klägerin geltend gemachte Zinsforderung verneint. Auch insoweit schließt sich der Senat diesen Ausführungen des SG nach eigener Prüfung gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Mit all diesen Erwägungen des SG hat sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ersichtlich nicht auseinandergesetzt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist dem hier anhängigen Verfahren, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung höherer Tilgungsraten für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus sowie für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2013 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 4.039,08 EUR, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 927,24 EUR und Zinsen in Höhe von 742,89 EUR zustehen.
Die am 12.02.1957 geborene Klägerin bewohnt ein circa 110 qm großes Einfamilienhaus mit einer Grundstücksgröße von circa 400 qm. Bezüglich dieser Immobilie bestehen Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der darlehensgebenden R. M. e.G. Für Zins und Tilgung hatte die Klägerin zunächst eine monatliche Rate in Höhe von 200,00 EUR zu entrichten, wobei sich im Jahr 2010 die Schuldzinsbelastung auf jährlich 1.568,17 EUR und monatlich auf 130,68 EUR belief.
Die Klägerin bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seither waren beim Sozialgericht Ulm (SG) mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig. Gegenstand des Verfahrens S 14 AS 3572/09 waren Bescheide aus den Jahren 2006 bis 2009. Darin machte die Klägerin geltend, die zugrunde gelegten Regelsätze seien verfassungswidrig. Die Klägerin nahm diese Klage am 07.02.2012 zurück. Eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten wurde nicht ausgesprochen.
Im Rahmen der Gewährung der Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II berücksichtigte der Beklagte die Zinsbelastung sowie Nebenkosten in Form von Gebäudeversicherungsbeiträgen, von Grundsteuern, von Wasser- und Abwasserkosten, einer turnusmäßigen pauschalen Brennstoffbeihilfe zur Anschaffung von Heizöl, von Schornsteinfegerkosten und von Müllgebühren, nicht aber die Tilgungsaufwendungen.
Am 21.08.2008 beantragte die Klägerin, auch die Tilgungsaufwendungen zu übernehmen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2008 ab. Hiergegen legte die Klägerin am 15.10.2008 Widerspruch ein. Auf die Aufforderung des Beklagten vom 08.06.2009, unter anderem Nachweise darüber vorzulegen, dass eine Tilgungsaussetzung oder Tilgungsstreckung bei der finanzierenden Bank beantragt worden sei, legte die Klägerin am 16.06.2009 den Darlehensvertrag über einen Darlehnsbetrag vom 10.10.2006 in Höhe von 33.000,00 EUR mit einer monatlichen Rate in Höhe von 200,00 EUR vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.08.2009 Klage zum SG (S 9 AS 2951/09). Mit Urteil vom 29.01.2010 wies das SG die Klage ab. Es führte unter Darlegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Begründung aus, die Übernahme von Tilgungsraten komme nicht in Betracht. Es legte dar, es bestehe ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohneigentums einerseits und der Beschränkung der Leistungen nach dem SGB II auf die aktuelle Existenzsicherung andererseits, da das Arbeitslosengeld II den Lebensunterhalt sichern und grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienen solle. Die mit der Tilgung eintretende Minderung der auf dem Wohneigentum ruhenden Belastungen führe jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer Mehrung des Vermögens des Eigentümers. Dies sei aber bei Abwägung der wiederstreitenden Zielvorgaben jedenfalls dann hinzunehmen, wenn ohne Übernahme der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger der Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums drohe. Sei die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig, um das Wohneigentum weiter nutzen zu können, und wäre ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe des Wohneigentums unvermeidlich, habe bei wertender Betrachtung der Gesichtspunkt der Vermögensbildung zurückzutreten. Erforderlich sei damit aber, dass die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar seien. Der Hilfebedürftige müsse deshalb vor eine Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezuges von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Zum anderen könnten Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte. Die Klägerin habe nach diesen Grundsätzen schon nicht nachgewiesen, dass und in welcher Höhe Tilgungsleistungen von ihr zu erbringen seien. Ferner habe sie nicht nachgewiesen, dass infolge der Nichtzahlung von etwaigen Tilgungsraten der Verlust des Hauses drohe. Schließlich fehlten Nachweise darüber, dass die Klägerin alles unternommen habe, um ihre Tilgungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Offensichtlich habe die Klägerin mit ihren Finanzierungsgebern bislang nicht über eine Aussetzung oder Erniedrigung der Tilgungsraten verhandelt. Damit komme aber eine Übernahme der Tilgungsraten nicht in Betracht.
Hiergegen legte die Klägerin am 09.03.2010 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ein (L 2 AS 1157/10).
Am 12.05.2010 schlossen die Beteiligten vor dem 2. Senat des LSG im Rahmen eines Erörterungstermins folgenden Vergleich:
"1) Die Klägerin verpflichtet sich, mit ihrer den Hauskauf finanzierenden Bank R. M. Verhandlungen dahingehend aufzunehmen, dass die monatliche Tilgungszahlung auf das Immobilienfinanzierungsdarlehen - den Zeitraum betreffend so lange wie möglich - ausgesetzt wird. Desweiteren verpflichtet sich die Klägerin, der Beklagten alsbald einen Beleg dazu zukommen zu lassen, in welcher Höhe sie monatliche Zinszahlungen auf das Immobilienfinanzierungsdarlehen seit 1. Januar 2009 gezahlt hat.
2) Die Beklagte verpflichtet sich, sobald der entsprechende Beleg über die Zinszahlungen ab 1. Januar 2009 bei ihr eingegangen ist, bis zu einer Obergrenze von 308 EUR monatlich - orientiert an der Wohngeldtabelle - Kosten der Unterkunft an die Klägerin zu zahlen; zusätzlich werden die von Gesetzeswegen möglichen Nebenkosten gewährt. Darüber hinaus verpflichtet sich die Beklagte, sobald ein Beleg dazu vorliegt, ab wann und in welcher Höhe Tilgungszahlungen auf das Immobilienfinanzierungsdarlehen seit 1. Januar 2009 zu entrichten gewesen sind, auch Tilgungszahlung als Kosten der Unterkunft bis zur entsprechenden Obergrenze von insgesamt 308 EUR zu gewähren. Die Verpflichtung der Beklagten, auch Tilgungsleistungen bis zu einer Obergrenze von 308 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft zu tragen, ist wirksam bis einschließlich 31. Juli 2010; ab 1. August 2010 besteht eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten nicht mehr, wenn bis dahin die Klägerin nicht entsprechende Belege darüber vorgelegt hat, welches Ergebnis ihre diesbezüglichen Verhandlungen mit der Raiffeisenbank Mutlangen ergeben haben. Die Wohngeldtabelle findet deshalb Anwendung, weil die Beklagte bislang über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten verfügt. 3) Jeder Beteiligte behält seine außergerichtlichen Kosten auf sich."
In der Folge legte die Klägerin zunächst von der R. M. e.G. Zinsbescheinigungen für die Jahre 2007 bis 2009 und die Bescheinigung vom 10.06.2010 vor, wonach die Aussetzung der Zinszahlung nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 24.06.2010 bestätigte die R. M. e.G., dass eine Tilgungsaussetzung in Ausnahmefällen für drei Monate möglich sei. Ferner legte die Klägerin das Angebot der R. M. e.G. vom 08.07.2010, die Ratenzahlung in Höhe von monatlich 200,00 EUR für die Monate August bis Oktober 2010 gegen Verlängerung der Laufzeit des Darlehens auszusetzen, und ihre diesbezügliche Annahmeerklärung vom 14.07.2010 vor. Mit dem ebenfalls von der Klägerin hergereichten Schreiben vom 13.04.2011 teilte die R. M. e.G. auf Wunsch der Klägerin mit, ab dem Monat Mai 2011 die fälligen Raten von monatlich 200,00 EUR auf 300,00 EUR gegen eine entsprechende Verkürzung der Restlaufzeit des Darlehens zu erhöhen, und wies die Klägerin darauf hin, dass die gewünschte Änderung erst mit schriftlicher Annahmeerklärung wirksam werde, welche die Klägerin am 15.04.2011 abgab. Am 18.04.2011 beantragte die Klägerin unter Vorlage dieses Schreibens beim Beklagten die Anpassung der Leistungen für Zins und Tilgung auf monatlich 300,00 EUR. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2011 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das SG mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 18.01.2012 (S 13 AS 1810/11) ab.
In Bezug auf den Fortzahlungszeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 sind die gegen den Bescheid vom 14.11.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.11.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 sowie gegen den Bescheid vom 02.02.2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.03.2012, des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2012 und des Änderungsbescheides vom 13.06.2012 erhobenen Klagen (S 13 AS 1709/12 und S 13 AS 1739/12) noch beim SG anhängig.
In Bezug auf die beantragte Gewährung von Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2011/2012 ist die gegen die Änderungsbescheide vom 07.09.2011 und 12.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2012, mit denen eine solche in Höhe von 1.048,50 EUR bewilligt worden ist, erhobene Klage (S 9 AS 287/12) ebenfalls noch beim SG anhängig.
Gegen den den Fortzahlungszeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 betreffenden Bescheid vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2012 erhob die Klägerin am 28.09.2012 Klage (S 13 AS 3104/12). Gegenstand dieses Klageverfahrens wurden der Bescheid vom 18.10.2012, mit dem für den Monat Oktober 2012 zusätzlich Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2012/2013 in Höhe von 1.500,00 EUR und Abfallgebühren in Höhe von 77,11 EUR bewilligt worden waren, sowie der Bescheid vom 02.11.2012, mit dem der wegen des inzwischen erfolgten Heizöleinkaufs in Höhe von 1.594,03 EUR gestellte Antrag auf Übernahme eines die bereits bewilligte Brennstoffbeihilfe überschießenden Betrages in Höhe von 94,03 EUR abgelehnt worden war.
Mit Urteil vom 07.11.2013 hat das Sozialgericht die gegen den Bescheid vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2012 und der Bescheide vom 18.10.2012 und 02.11.2012 erhobene Klage abgewiesen (S 13 AS 3104/12). Aus dem vor dem LSG am 12.05.2010 geschlossenen Vergleich ergebe sich kein Anspruch auf Berücksichtigung von monatlich 300,00 EUR an Zins und Tilgung. Denn Grundlage des Vergleichs sei die damalige Rate in Höhe von monatlich 200,00 EUR gewesen. Die Erhöhung der Rate auf monatlich 300,00 EUR, die ausdrücklich und ausschließlich auf Wunsch der Klägerin erfolgt sei, was sich aus dem Schreiben der R. M. e.G. vom 13.04.2011 sowie aus der Zeugeneinvernahme zweifelsfrei ergeben habe, widerspreche Sinn und Zweck des Vergleichs und sei damit nicht von ihm umfasst. Denn Sinn und Zweck der Verhandlungen seien im Vergleich festgelegt. Unter Nr. 1 des Vergleichs werde definiert, dass Verhandlungen der Klägerin lediglich zu einer Aussetzung der Tilgung, nicht aber zu einer Erhöhung der Tilgungsleistung führen sollten. Nach dem Wortlaut des Vergleichs sei damit eine eigenmächtige Erhöhung der Rate auf Wunsch der Klägerin nicht von der Verpflichtung des Beklagten zur Tragung bis zu einer gewissen Obergrenze umfasst. Ein Anspruch auf eine Erhöhung der Leistungen ergebe sich auch nicht aus § 59 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zwar hätten sich die Verhältnisse seit dem Vergleichsschluss wesentlich geändert, da sich die an die R. M. e.G. zu zahlende Rate auf monatlich 300,00 EUR erhöht habe. Ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung sei der Klägerin aber weiterhin zuzumuten, da sie die Erhöhung der Rate selbst veranlasst und deshalb die geänderten Verhältnisse selbst beeinflusst habe. Schließlich ergebe sich auch kein weitergehender Anspruch der Klägerin aus § 48 SGB X. Durch die eigenmächtige Erhöhung der Zins- und Tilgungsrate sei eine tatsächliche Änderung in den Verhältnissen der Klägerin eingetreten, die aber nicht zu berücksichtigen sei. Denn nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Zum einen seien die Zahlungen auf die Schuldzinsen nicht so gering, dass von einer abgeschlossenen Vermögensbildung ausgegangen werden könne. Zum anderen habe die Klägerin gegen ihre Verpflichtung, die Höhe der Tilgungsleistung so gering wie möglich zu halten, eklatant verstoßen. Durch die auf ihren Wunsch durchgeführte Änderung der Darlehnsvereinbarung mit der R. M. e.G. der Gestalt, dass die Finanzierungskosten von 200,00 EUR auf 300,00 EUR monatlich erhöht worden seien, habe sie ihre Belastung unnötigerweise erhöht. Es sei daher kein Grund ersichtlich, weshalb der Grundsicherungsträger zur Übernahme dieser vermeidbaren Kosten verpflichtet wäre.
Gegen den den Fortzahlungszeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2013 betreffenden Bescheid vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013 erhob die Klägerin keine Klage zum SG.
Zu den beim erkennenden Senat anhängigen Berufungsverfahren mit den Aktenzeichen L 3 AS 3393/14, L 3 AS 3394/14 und L 3 AS 3395/14 ergibt sich folgender Verfahrensablauf:
L 3 AS 3395/14: Am 29.01.2013 beantragte die Klägerin die rückwirkende Übernahme der vollen Stromkosten ab 01.01.2010. Mit dem in dem Verfahren L 3 AS 3395/14 streitgegenständlichen Bescheid vom 29.01.2013 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Hiergegen legte die Klägerin am 27.02.2013 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 09.04.2013 Klage zum SG erhoben (S 6 AS 1034/13).
L 3 AS 3393/14: Am 17.05.2013 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen. Mit dem in dem Verfahren L 3 AS 3393/14 streitgegenständlichen Bescheid vom 29.05.2013 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 in Höhe von monatlich 637,66 EUR (unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs in Höhe von 382,00 EUR, von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 200,00 EUR sowie eines Nebenkostenanteils in Höhe von 55,66 EUR) zuzüglich Abfallgebühren für den Monat Oktober 2013 in Höhe von 74,41 EUR.
Mit dagegen eingelegtem Widerspruch führte die Klägerin zur Begründung aus, die Kosten der Unterkunft und Heizung seien mit lediglich 200,00 EUR monatlich zu niedrig angerechnet worden. Als Hauseigentümerin sei sie wie Mieter zu behandeln, weshalb ihr ausgehend von der Wohngeldtabelle höhere Leistungen zu gewähren seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte aus, es könne nur ein Mindesttilgungsbeitrag berücksichtigt werden. Die Klägerin habe eigenmächtig und freiwillig den Tilgungsbeitrag von monatlich 200,00 EUR auf 300,00 EUR erhöht, was zu einer Schuldenreduzierung und Vermögenswerterhöhung führe. Diese Änderung in den Verhältnissen könne daher nicht berücksichtigt werden. Die Wohngeldtabelle sei daher unerheblich.
Hiergegen hat die Klägerin am 12.07.2013 Klage zum SG erhoben (S 6 AS 2083/13). Sie hat ausgeführt, der Beklagte sei zu verurteilen, an Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 308,00 EUR statt 200,00 EUR zu gewähren. Dies ergebe sich aus einer Umsetzung des vor dem LSG am 12.05.2010 geschlossenen Vergleichs. Ihr sei damals vom Beklagten zugesichert worden, sie dürfe nach ihren Pflichterfüllungen die Darlehensrate bis auf 308,00 EUR monatlich anheben. Die Klägerin hat eine Stellungnahme ihrer damaligen Begleitperson vorgelegt. Danach habe der Vertreter des Beklagten bei der Verhandlung vor dem LSG erklärt, die Wohngeldtabelle sei Berechnungsgrundlage der Kosten der Unterkunft und Heizung. Unter Berücksichtigung der Wohngeldstufe belaufe sich der Betrag im Jahr 2010 auf 248,00 EUR monatlich und ab dem Jahr 2011 auf 308,00 EUR monatlich. Alles was darüber hinaus gehe, müsse die Klägerin selbst bewältigen. Die Gewährleistung der Kaltmietenobergrenze entspreche einem schlüssigen Konzept und würde der Klägerin auf alle Fälle zustehen. Die Klägerin hat ferner ausgeführt, der Beklagte sei zu verurteilen, weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 3.822,13 EUR, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 927,24 EUR und Zinsen in Höhe von 766,62 EUR zu zahlen. Nach der Wohngeldtabelle gelte eine Kaltmietenobergrenze für das Jahr 2010 in Höhe von 248,00 EUR und ab dem Jahr 2011 in Höhe von 308,00 EUR. Sie habe daher einen Nachzahlungsanspruch für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.07.2013 in Höhe der Differenz der sich aus der Ausschöpfung der Kaltmietenobergrenzen ergebenden Beträge und der tatsächlich vom Beklagten bewilligten Auszahlungsbeträge. In Bezug auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten hat sie die von ihrem ehemaligen Prozessbevollmächtigten in den Verfahren S 14 AS 3572/09, S 9 AS 287/12, S 13 AS 1709/12 und S 13 AS 1739/12 gestellten Rechtsanwaltsvergütungsberechnungen vorgelegt.
L 3 AS 3394/14 (hier streitgegenständliches Verfahren): Am 19.11.2013 hat die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen beantragt. Mit dem in dem hier anhängigen Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 29.11.2013 hat der Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 in Höhe von monatlich 645,35 EUR (unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs in Höhe von 391,00 EUR, von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 200,00 EUR sowie eines Nebenkostenanteils in Höhe von 54,35 EUR) bewilligt.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.12.2013 Widerspruch eingelegt und zur Begründung auf ihre Ausführungen in dem Klageverfahren S 6 AS 2083/13 verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2013 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 16.12.2013 Klage zum SG erhoben (S 6 AS 4029/13). Dieses Verfahren ist Gegenstand des hier streiterheblichen Berufungsverfahrens mit dem Aktenzeichen L 3 AS 3394/14.
Mit den Urteilen vom 17.07.2014 hat das SG die Klagen betreffend der Verfahren S 6 AS 1034/13, S 6 AS 2083/13 und S 6 AS 4029/13 abgewiesen.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 27.01.2014 für den Monat Januar 2014 weitere 6,71 EUR für die Nachzahlung der Wasserkosten, mit Bescheid vom 21.02.2014 für den Monat März 2014 weitere 75,30 EUR an Abfallgebühren sowie mit Bescheid vom 03.03.2014 für den Monat März 2014 weitere 53,35 EUR an Feuerstättenschaugebühren bewilligt.
Es hat in dem unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4029/13 geführten Verfahren, welches Gegenstand des hier anhängigen Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 3 AS 3394/14 ist, zur Begründung ausgeführt, soweit die Klägerin weitere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2013 begehre, stehe der Zulässigkeit ihrer Klage die Bestandkraft beziehungsweise die anderweitige Rechtshängigkeit der diesen Zeitraum betreffenden Bescheide des Beklagten entgegen. In Bezug auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sei die Klage ebenfalls unzulässig. Bezüglich der Kosten für das Verfahren S 14 AS 3572/09 ergebe sich dies bereits daraus, dass die Klägerin diese Klage zurückgenommen habe und eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten nicht ausgesprochen worden sei. Bezüglich der geltend gemachten Kosten für die Verfahren S 9 AS 287/12, S 13 AS 1709/12 und S 13 AS 1739/12 fehle es ebenfalls an einer entsprechenden Kostengrundentscheidung. Selbst wenn eine solche vorläge, würde der vorliegenden Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da mit dem Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber einem Klageverfahren ein einfacherer Weg zur Verfügung stünde. Soweit die Klage bezüglich der weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Anwaltskosten unzulässig sei, folge hieraus konsequenterweise auch die Unzulässigkeit der geltend gemachten Zinsforderung. Das SG hat ferner ausgeführt, die Klage sei, soweit sie sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 29.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2013 und des Änderungsbescheides vom 15.08.2013 betreffend den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 richte, zulässig, aber unbegründet. Denn die Klägerin habe insoweit keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer 108,00 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft und Heizung. Folglich habe sie auch keinen Anspruch auf deren Verzinsung. In Bezug auf einen Betrag in Höhe von 8,00 EUR ergebe sich dies bereits aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt würden, soweit diese angemessen seien. Die tatsächlichen Zins- und Tilgungsleistungen der Klägerin beliefen sich aber auf lediglich 300,00 EUR monatlich. Der Beklagte habe aber hiervon bereits 200,00 EUR monatlich anerkannt. Es verbleibe damit ein tatsächlich ungedeckter monatlicher Betrag in Höhe von 100,00 EUR, nicht aber in Höhe von 108,00 EUR. Ein Anspruch auf Erstattung tatsächlich nicht existierender Aufwendungen ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Er könne auch nicht aus der Wohngeldtabelle hergeleitet werden. Diese werde lediglich als Behelf für die Ermittlung der maximalen Angemessenheitsgrenze herangezogen, begründe aber keinen über das Gesetz hinausgehenden Anspruch. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung der erhöhten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 100,00 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft und Heizung. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem vor dem LSG am 12.05.2010 geschlossenen Vergleich noch aus § 59 SGB X oder § 48 SGB X in Verbindung mit § 22 SGB II. Insoweit werde voll umfänglich auf das Urteil des SG vom 07.11.2013 in dem Verfahren S 13 AS 3104/12 Bezug genommen. Das SG hat ergänzend ausgeführt, eine Vernehmung der Begleitperson der Klägerin als Zeugin sei nicht erforderlich gewesen, da das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt werden könne. Selbst wenn die Angaben der Klägerin und der Zeugin zuträfen, ergäbe sich daraus kein höherer Anspruch der Klägerin. Denn eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, bedürfe zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X der schriftlichen Form. Eine solche liege aber auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht vor. Vielmehr solle der Vertreter des Beklagten die Erklärung vor dem LSG mündlich abgegeben haben. Zwar könnten Zusicherungen auch zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden, wodurch die Schriftform ersetzt werde. Eine solche liege aber nicht vor. Vielmehr sei der vor dem LSG geschlossene Vergleich zu Protokoll genommen worden, aus dem sich eine solche Zusicherung gerade nicht entnehmen lasse.
Gegen die Urteile vom 17.07.2014, der Klägerin zugestellt am 24.07.2014, hat die Klägerin am 28.07.2014 Berufung zum LSG erhoben. Sie hat in dem hier anhängigen Verfahren erneut ausgeführt, aus dem am 12.05.2010 vor dem LSG geschlossenen Vergleich gehe hervor, dass Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der Kaltmietenobergrenze in Höhe von 308,00 EUR gewährt werden müssten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Juli 2014 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 29. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 in der Fassung der Bescheide vom 27. Januar 2014, 21. Februar 2014 und 03. März 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 108,00 EUR monatlich, für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 4.039,08 EUR, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 927,24 EUR sowie Zinsen in Höhe von 766,62 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil des SG Berücksichtigung gefunden hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG vom 17.07.2014, mit dem die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 29.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2013 in der Fassung der - nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehenden - Bescheide vom 27.01.2014, 21.02.2014 und 03.03.2014 abgewiesen worden ist. Die Klägerin erstrebt die Abänderung dieser Bescheide und die Verpflichtung des Beklagten, ihr weitere Kosten der Unterkunft und Heizung (zur zulässigen Begrenzung des Streitgegenstands auf die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12.12.2012 - L 3 AS 4252/11 - juris m.w.N.) für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 in Höhe von 108,00 EUR monatlich, für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2013 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 4.039,08 EUR, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 927,24 EUR sowie Zinsen in Höhe von 766,62 EUR zu gewähren. Dieses prozessuale Ziel verfolgt die Klägerin gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.
Das SG hat in der angegriffenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 308,00 EUR statt 200,00 EUR monatlich bei der Bemessung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 hat. In Bezug auf den Betrag in Höhe von 8,00 EUR scheitert dies bereits daran, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II höchstens die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden können und mithin kein höherer Betrag als die von der Klägerin tatsächlich aufgewandten 300,00 EUR Berücksichtigung finden kann. In Bezug auf den weiteren Betrag in Höhe von 100,00 EUR hat das SG unter Bezug auf sein Urteil vom 07.11.2013 (S 13 AS 3104/12) zutreffend dargelegt, dass sich die Klägerin weder auf den beim LSG am 12.05.2010 geschlossenen Vergleich, noch auf eine Abänderung dieses Vergleichs nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X oder auf eine Abänderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Erfolg berufen kann. Das SG hat in diesem von ihm zitierten Urteil auch völlig zutreffend die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - juris; BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - juris; BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - juris; BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 - juris; BSG, Urteil vom 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R - juris) zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Tilgungsleistungen vom Grundsicherungsträger zu berücksichtigen sind, erläutert. Das SG hat in der angegriffenen Entscheidung auch zu Recht dargelegt, dass eine Einvernahme von Zeugen im Hinblick auf die mit dem vor dem LSG am 12.05.2010 geschlossenen Vergleich einhergegangenen Aussagen des Vertreters des Beklagten nicht zu erfolgen hatte, da hierin mangels Schriftlichkeit eine wirksame Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht gesehen werden kann. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das angegriffene Urteil des SG überzeugt auch insoweit, als es dargelegt hat, dass und warum die von der Klägerin auf die rückwirkende Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2013 erhobene Klage wegen einer entgegenstehenden Bestandskraft der diesen Zeitraum regelnden Bescheide des Beklagten beziehungsweise wegen einer diese Bescheide betreffenden entgegenstehenden Rechtshängigkeit unzulässig ist. Ferner hat das SG völlig zu Recht entschieden, dass die auf die Gewährung von Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage unzulässig ist, da in den unter den Aktenzeichen S 14 AS 3572/09, S 9 AS 287/12, S 13 AS 1709/12 und S 13 AS 1739/12 geführten Verfahren eine die Kostenerstattungspflicht des Beklagten regelnde Kostengrundentscheidung nicht (so im Verfahren S 14 AS 3572/09) bzw. noch nicht (so in den Verfahren S 9 AS 287/12, S 13 AS 1709/12 und S 13 AS 1739/12) erfolgt ist und ohnehin mit der Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens gegenüber einem Klageverfahren ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, so dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung dieser Klage fehlt. Schließlich hat das SG folgerichtig auch die von der Klägerin geltend gemachte Zinsforderung verneint. Auch insoweit schließt sich der Senat diesen Ausführungen des SG nach eigener Prüfung gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Mit all diesen Erwägungen des SG hat sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ersichtlich nicht auseinandergesetzt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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