L 13 R 516/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 142/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 516/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.) Genießt ein Versicherter im Rahmen des "bisherigen Beruf", d.h. des letzten durch Berufsabschluss belegten und angestrebten Beruf, Berufsschutz, so führt die Geltendmachung über Jahre ausgeübter spezieller und spezialisierter zustätzlicher Abläufe nicht zu einem weitergehenden Berufsschutz.
2.) Da ein weitgehender Berufsschutz für die Besonderheiten einer zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht in Betracht kommt, ist auch nicht auf die dortigen konkreten Umstände des letzten tatsächlich inne gehabten Arbeitsplatzes abzustellen.
3.) Eine "Berufsentfremdung" im erlernten Beruf durch Nichtausübung dieses Berufs ist rentenrechtlich auch dann nicht geschützt, wenn die zuletzt verrichtete Tätigkeit deutlich länger als der erlernte Beruf ausgeübt worden ist (Anschluss an BSG, SozR 3/2200 § 1246 Nr. 35).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1960 geborene Klägerin absolvierte von 1977 bis 1979 eine Ausbildung zur Wirtschafterin und arbeitete bis 1990 in diesem Beruf. Während dieser Zeit legte sie zudem die Meisterprüfung als Hauswirtschafterin ab. 1993 führte sie eine Umschulung zur Bürokauffrau bei der Industrie- und Handelskammer L./ Berufsförderungswerk H. durch und war sodann nach eigenen Angaben als Bürokauffrau u.a. in einer Kreditabteilung sowie als Versandsachbearbeiterin sowie zeitweise als diesbezügliche Aushilfe tätig. Vom Jahr 2000 an bis in den Herbst des Jahres 2008 arbeitete sie als Verwaltungsangestellte in einem Krankenhaus. Zuletzt leitete sie dort den Empfang einer internistischen Klinik mit Hospiz, bei dem nach eigenen Angaben auch zahlreiche Gespräche mit Patienten sowie Angehörigen Verstorbener anfielen. Seither ist sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Das Beschäftigungsverhältnis endete nach einem arbeitsgerichtlichen Prozess mit Zahlung einer Abfindung. Die Klägerin lebt mittlerweile im Hause ihrer Schwester und bezieht daher zuletzt keine Leistungen nach dem SGB II.

Ihren am 2. Januar 2012 gestellten Rentenantrag begründete sie insbesondere mit psychischen Beschwerden, Schmerzen und Wirbelsäulenleiden. Daraufhin zog die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und holte medizinische Sachverständigengutachten bei dem Neurologen und Psychiater Dr. St. sowie den Orthopäden Dr. L. und Dr. L. ein. Dr. St. diagnostizierte mit Datum vom 29. März 2012 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine Anpassungsstörung. Auf orthopädischem Fachgebiet stellten Dr. L. und Dr. L. unter dem Datum 15. Februar 2012 eine beginnende Gonarthrose links, ein degeneratives Wirbelsäulenleiden im Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbereich sowie ein Fibromyalgiesyndrom fest. Übereinstimmend gaben diese Gutachter jeweils an, die Klägerin verfüge dennoch über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen sowohl für ihren letzten Beruf als auch für leidensgerechte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Im Anschluss an die Gutachten lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 3. Mai 2012 ab.

Zur Begründung ihres hiergegen mit eingegangenem Schreiben vom 16. Mai 2012 erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin im Wesentlichen aus, aufgrund ihrer psychischen Beschwerden, die mit Konzentrationsstörungen und Einschränkung der Auffassungsgabe einhergingen, könne sie einer mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen. Nach Beiziehung weiterer Befundberichte der behandelnden Ärzte wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2012 zurück. Die Klägerin verfüge über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen sowohl für ihre letzte Tätigkeit als Bürokauffrau als auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Hiergegen richtet sich die am 9. Januar 2013 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage. Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend auf die Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters Dr. S. verwiesen, demzufolge sie unter Affektlabilität, Ängsten, depressiven Verstimmungen und deutlich eingeschränkter Belastbarkeit leide.

Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. hat am 12. März 2013 angegeben, ihrer Einschätzung nach könne die Klägerin arbeitstäglich nur noch zwei bis vier Stunden einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach Aussage des Allgemeinmediziners Dr. Sch., ebenfalls vom 12. März 2013, sei sie kaum mehr belastbar und könne einer regelmäßigen Beschäftigung seinerzeit nicht nachgehen. Der Psychiater Dr. S. hat am 22. März 2013 das arbeitstägliche Leistungsvermögen auf drei Stunden täglich geschätzt.

Weiterhin hat das SG ein medizinisches Sachverständigengutachten bei dem Internisten, Neurologen und Psychiater Dr. Sch. eingeholt, der nach Untersuchung vom 2. Juli 2013 in seinem Gutachten vom 9. Juli 2013 folgende Diagnosen stellte:

Histronische Persönlichkeitsakzentuierung, frühere Anpassungsstörungen bei familiären und sozialen Belastungen, Hinweis auf blande Polyneuropathie ohne signifikante neurologische Ausfälle sowie Wirbelsäulenbeschwerden ohne signifikante sensomotorische Ausfälle. Die Klägerin verfüge über ein arbeitstägliches Leistungsvermögen von acht Stunden für leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten, auch für den Beruf als Bürokauffrau. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten in Nachtschicht.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2013 abgewiesen. Es sei nicht vom Vorliegen einer Erwerbsminderung überzeugt. Hierbei hat sich das SG auf die aus seiner Sicht schlüssigen, überzeugenden und begründeten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. Sch. sowie den von der Beklagten eingeholten Gutachten des Dr. St. sowie des Dr. L. und Dr. L., die das SG im Wege des Urkundsbeweis verwertet hat, gestützt. Die von diesen Gutachtern diagnostizierten Erkrankungen würden die Klägerin zwar in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit qualitativ einschränken, nicht jedoch in quantitativer Hinsicht. Aus medizinischer Sicht seien der Klägerin noch körperlich leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Haltung mit zeitweisem Gehen und Stehen sechs Stunden arbeitstäglich möglich. Ausgeschlossen seien Arbeiten mit Nachtarbeit, vermehrten emotionalen Belastungen und erhöhtem Konfliktpotential.

Nicht angeschlossen hat sich das SG der Einschätzung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L., des Neurologen Dr. S. und des Allgemeinmediziners Dr. Sch ... Deren Leistungsbewertung, der zufolge die Klägerin aufgrund psychischer Beschwerden einer mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit arbeitstäglich nicht mehr nachgehen könne, sei nicht nachvollziehbar begründet. Das SG sei vielmehr unter Hinweis auf nähere Ausführungen von Dr. Sch. dessen sachverständigen Gutachten gefolgt. Die orthopädischen Beschwerden würden allenfalls zu qualitativen Einschränkungen führen, nicht jedoch zu quantitativen. Sofern zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2013 eine Entzündung der Wirbelsäule vorgetragen worden sei, sei diese noch nicht länger als sechs Monate am Entscheidungszeitpunkt gegeben.

Das SG verneinte auch einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt habe. Der bisherige Beruf der Klägerin sei derjenige der Bürokauffrau. Hierbei handle es sich um eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne besondere emotionale Belastungen und ohne erhöhtes Konfliktpotential. Das SG verwies zur Erläuterung auf die Berufsinformationsseite der Agentur für Arbeit "Berufenet.de". Da das positive Leistungsvermögen der Klägerin mit diesen Anforderungen übereinstimme, könne sie ihren bisherigen Beruf weiter ausüben und sei nicht berufsunfähig. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestehe daher nicht.

Gegen das der Klägerin am 8. Januar 2014 zugestellte Urteil hat diese am 30. Januar 2014 Berufung eingelegt. Unter Hinweis auf die Einschätzungen behandelnder Ärzte hat sie darauf hinweisen lassen, dass der gerichtlich befasste Gutachter Dr. Sch. Stimmungsschwankungen und die hieraus folgenden Konsequenzen nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Klägerin hat ferner einen Bericht des Facharztes für Nuklearmedizin und Diagnostische Radiologie Dr. K. vom 20. Februar 2014 vorgelegt. Dieser ist in seiner Beurteilung zu einer multisegmentalen Bandscheibenprotrusion mit grenzwertiger Spinalkanalweite LWK3/4, teilweise deutlich ausgeprägte und aktivierte Spondylarthrose gelangt, die hauptsächlich für die geklagte Beschwerdesymptomatik verantwortlich sein dürfte sowie leicht- bis mäßiggradige neuroforaminäre Einengungen.

Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. G. hat in einem ärztlichen Schreiben vom 5. März 2014 auf Basis von MR-Bildern strukturelle Veränderungen festgestellt, die einen Teil der Beschwerden erklären könnten. Ein Teil der Beschwerden werde aber auch psychosomatisch und durch die Fibromyalgie bedingt sein. Ein operationspflichtiger Befund werde nicht gesehen. Ambulant sollte Vorstellung zu einer schmerztherapeutischen Beratung erfolgen.

Auf Antrag gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat Dr. W., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie, K., mit der Erstellung eines Fachgutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 13. Mai 2014 über die Untersuchung vom 8. Mai 2014 hat er für das neurologische Fachgebiet auf einen altersentsprechenden Normalbefund hingewiesen. Auf psychiatrischem Fachgebiet leide die Klägerin an einer überwiegend histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung und unter depressiv getönten Anpassungsstörungen mit einer Tendenz zur Somatisierung mit chronischer Schmerzsymptomatik. Die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw. einer Fibromyalgie seien allerdings nicht erfüllt. Es handle sich hierbei um seelisch bedingte Störungen und nicht um bloße Krankheitsvorstellungen. Eine plumpe Simulation oder Aggravation liege nicht vor. Allerdings sei aus psychodynamischer Sicht nachvollziehbar, dass die Aufmerksamkeit doch sehr auf die eigene körperliche Befindlichkeit fixiert sei. Die Klägerin könne bei aller zumutbaren Willensanstrengung aus eigener Kraft einen Großteil der Symptomatik überwinden, wobei deutlich darauf hingewiesen werden müsse, dass sowohl die Schmerzbehandlung mit lediglich einer Aspirin C plus als auch die antidepressive medikamentöse Behandlung mit lediglich zehn mg Amitriptilin völlig unzureichend sei. Der Erfolg einer erst im Februar 2014 begonnenen Verhaltenstherapie müsse abgewartet werden. Auf die Frage, ob die Gewährung oder Versagung einer Rente die Störungen verschwinden lasse oder mindern könne, hat der Sachverständige mitgeteilt, dass dies offenbleiben müsse. Hier eine Festlegung zum seinerzeitigen Zeitpunkt zu treffen, sei ärztlich-ethisch nicht zu verantworten. Ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit seien leichte bis teilweise mittelschwere Frauenarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Schicht-, Akkord- und Nachtarbeitsbedingungen und ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen zumutbar. Auch die letzte Tätigkeit als Bürokauffrau bzw. Verwaltungsangestellte sei zumutbar. Die Klägerin sei demnach in der Lage, ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Wenn die zuvor angeführten qualitativen Leistungseinschränkungen beachtet würden, seien zusätzliche Arbeitsbedingungen nicht zu fordern. Beschränkungen des Arbeitsweges ließen sich nicht rechtfertigen. Die von ihm als Gutachter festgestellten Leistungseinschränkungen bestünden seit dem ersten Rentenantrag und der Begutachtung durch Dr. St. am 28. März 2012. Ob die qualitativen Leistungseinschränkungen verbesserungsfähig seien, müsse durch Optimierung der bisher nicht ausgenützten ambulanten Behandlung abgewartet werden (sowohl die medikamentöse antidepressive Behandlung als auch die Schmerzbehandlung seien unzureichend; die Verhaltenstherapie habe erst im Februar 2014 begonnen). Ein Heilverfahren sei vorläufig nicht sinnvoll, die ambulanten Maßnahmen sollten ausgeschöpft werden. Abweichungen gegenüber den nervenärztlichen Vorgutachten Dr. St. und Dr. Sch. würden sich aus seiner Sicht nicht ergeben, so Dr. W. abschließend.

Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 hat der zuständige Berichterstatter darauf hingewiesen, dass eine ergänzende Befragung Dr. W.s, wie zuvor klägerseits begehrt, nicht zielführend erscheine, da es sich bei der klägerseits aufgeworfenen Frage der Verweisbarkeit um eine Rechtsfrage handele. Die Frage einer Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit sei eine juristische und keine medizinische. Es sei vielmehr zu prüfen, ob die mitgeteilten qualitativen Einschränkungen geeignet seien, eine Tätigkeit als Bürokauffrau auszuschließen. Dies dürfte nach Aktenlage nicht der Fall sein. Es dürfte nicht möglich sein, die abstrakt zu klärende Frage der Berufsunfähigkeit mit den konkreten Belastungen am letzten Arbeitsplatz im Klinikbereich zu begründen.

Die Klägerin hat daraufhin weiterhin geltend gemacht, ihren bisherigen Beruf als Leiterin eines Krankenhausempfangs nicht weiter ausüben zu können.

Die Klägerin hat zuletzt den Beweisantrag (Schreiben vom 7. August 2014) gestellt,

zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage ist, innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr oder sechs Monaten eine Umqualifizierung/Einarbeitung in eine durchschnittliche Tätigkeit als Bürokauffrau zu leisten, ein arbeitsmedizinisches Gutachten von Amts wegen einzuholen. Die Tätigkeit der Klägerin am letzten Arbeitsplatz neun Jahre lang sei so speziell und spezialisiert gewesen, dass unter Mitberücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin eine Umstellung auf die übliche Tätigkeit einer Bürokauffrau in den genannten Zeiträumen nicht gelingen könne.

Die Klägerin beantragt in der Sache,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung, die sie für zutreffend hält. Eines arbeitsmedizinischen Gutachtens bedürfe es nach Ansicht der Beklagten nicht, da die Klägerin sowohl in ihrem Beruf (als Bürokauffrau) wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsatzfähig sei.

Mit Schreiben vom 7. August 2014 haben die Klägerin, mit solchem vom 21. August 2014 die Beklagte jeweils ein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte sowie die Prozessakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsverfahren konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da Beteiligten entsprechende Einverständnisse erteilt haben.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund des Rentenantrags vom 2. Januar 2012. Wegen der Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs und der Beweiswürdigung wird auf das zutreffende Urteil des SG vom 17. Dezember 2013 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG), dem sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.

Der Senat hält nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Entscheidung des SG Freiburg für zutreffend. Die gegen die Entscheidung - auf die der Senat um unnötige Wiederholungen zu vermeiden in vollem Umfang Bezug nimmt- vorgebrachten Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch nach Durchführung weiterer Beweiserhebung nicht zu begründen.

Ergänzend ist auszuführen, dass auch die von der Klägerin vorgelegten orthopädisch-chirurgischen Unterlagen den geltend gemachten Anspruch der Klägerin nicht stützen. Die dort dokumentierten Befunde weisen keine weitergehenden gravierenden Funktionsbeeinträchtigungen auf, die nicht bereits bei der angefochtenen Entscheidung des SG berücksichtigt worden wären.

Auch für den neurologisch-psychiatrischen Bereich ergibt sich aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. W. gemäß § 109 SGG nichts anderes. Vielmehr bestätigt dieser Gutachter die bereits gestellten Diagnosen und die hieraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen. Er schließt sich den für sein Fachgebiet maßgeblichen Gutachten von Dr. St. und Dr. Sch. ausdrücklich an. Im Hinblick auf die von ihm getätigten Ausführungen sind weitergehende qualitative Einschränkungen sowie insbesondere eine Minderung oder Aufhebung des quantitativen Leistungsvermögens weder für eine Tätigkeit als Bürokauffrau noch für leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ersichtlich.

Sofern die Klägerin zuletzt insbesondere darauf hinweisen lässt, dass sie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Leiterin des Empfangs in einem Krankenhaus nicht mehr ausüben könne, kommt es rechtlich hierauf nicht an. Zwar ist das SG zutreffend zur Auffassung gelangt, dass Arbeiten mit Nachtarbeit, vermehrten emotionalen Belastungen und erhöhtem Konfliktpotential für die Klägerin ausgeschlossen sind. Dies dürfte einer Tätigkeit mit Publikumsverkehr im Umfeld einer Klinik, zumal einem Hospiz mit alltäglichen Todesnachrichten, entgegenstehen.

Weiterhin zutreffend hat das SG in der angefochtenen Entscheidung jedoch den "bisherigen Beruf" mit dem gelernten, d.h. letzten durch Berufsabschluss belegten und angestrebten Beruf der Klägerin als Bürokauffrau definiert. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat dies im Schriftsatz vom 7. August 2014 bestätigt. Auf Basis der erhobenen medizinischen Ermittlungen und zuletzt bestätigt durch das im Berufungsverfahren auf Antrag der Klägerin eingeholte Gutachten des Dr. W. ist der Klägerin eine Tätigkeit als Bürokauffrau bzw. Verwaltungsangestellte aus gesundheitlichen Gründen auch weiterhin möglich und zumutbar.

Soweit die Klägerin "spezielle und spezialisierte" Abläufe am letzten konkreten Arbeitsplatz geltend macht, ist dies deshalb, weil sie innerhalb des Berufs der Bürokauffrau tätig gewesen ist und diesen weiterhin ausüben kann, nicht relevant. Ein spezieller Berufsschutz als Leiterin des Empfangs eines Krankenhauses besteht nicht. Auf die konkreten Umstände am letzten tatsächlich innegehabten Arbeitsplatz kommt es daher nicht an.

Auf die Frage, ob die Klägerin innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr oder sonst von sechs Monaten in der Lage ist, eine Umqualifizierung/Einarbeitung in eine durchschnittliche Tätigkeit als Bürokauffrau zu leisten und die Einholung eines diesbezüglichen arbeitsmedizinischen Gutachtens, wie klägerseits zuletzt beantragt, kam es daher ebenfalls nicht an. Denn da es sich beim Beruf der Bürokauffrau um den bisherigen Beruf der Klägerin im Rechtssinne handelt, ist eine Umqualifizierung/Einarbeitung hierzu nicht erforderlich. Dem besagten Beweisantrag war daher nicht zu entsprechen. Die "Berufsentfremdung" im hiesigen Beruf durch Nichtausübung dieses Berufs ist rentenrechtlich nicht geschützt (BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 35).

Es muss daher aus Rechtsgründen unberücksichtigt bleiben, wenn die Klägerin in den letzten Jahren im Empfangsbereich einer Klinik in einem besonderen Gepräge tätig war und hierzu nicht mehr in der Lage ist. Denn maßgeblich sind eben nicht die Ausgestaltungen an diesem letzten konkreten Arbeitsplatz, sondern das abstrakte Leistungsbild im erlernten Beruf der Bürokauffrau.

Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit ihrer Rechtsverfolgung keinen Erfolg hatte. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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