Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 7673/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1496/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.03.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt ab dem 01.07.2010 eine um wenigstens 1,2% höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Altersteilzeitarbeit ("Rentenanpassung 2010").
Dem 1946 geborenen Kläger gewährte die Beklagte auf seinen Antrag vom 18.05.2009 mit Bescheid vom 09.07.2009 ab dem 01.09.2009 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Sie stellte unter Zugrundelegung von 66,3640 persönlichen Entgeltpunkten, eines Zugangsfaktors von 1,0 und eines aktuellen Rentenwerts von 27,20 EUR eine monatliche Rente von 1.805,10 EUR fest und errechnete unter Berücksichtigung der vom Kläger zu tragenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 142,60 EUR (Beitragssatz 14,90 %) und 35,20 EUR (Beitragssatz 1,95 %) einen Auszahlungsbetrag in Höhe von monatlich 1.627,30 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2010 zurückgewiesen. Eine Klage richtete sich hiergegen nicht.
Mit einer undatierten Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Bl. 25 SG-Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, der aktuelle Rentenwert betrage für die Zeit ab dem 01.07.2010 unverändert 27,20 EUR. Der Rentenbetrag ändere sich daher nicht, so dass der auszuzahlende Betrag unverändert 1.627,30 EUR betrage.
Hiergegen erhob der Kläger am 27.07.2010 Widerspruch. Er machte geltend, die Nichtanpassung der Rente verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, weil ehemalige Beamte im Jahr 2010 eine Erhöhung ihrer Pension um durchschnittlich 1,2 % erhalten hätten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 zurück. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts bzw. des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtige die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um -0,96 % in den alten Bundesländern bzw. um 0,61 % in den neuen Bundesländern, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um 0,5 % und den Nachhaltigkeitsfaktor im Höhe von 0,9949. Auf der Grundlage dieser Faktoren hätten sich zum 01.07.2010 sowohl der bisherige aktuelle Rentenwert von 27,20 EUR auf 26,63 EUR als auch der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 24,13 EUR auf 24,00 EUR verringert. Da eine Minderung der aktuellen Rentenwerte durch die Anwendung der Rentenanpassungsformel ausgeschlossen sei, verbleibe es bei dem bislang geltenden Betrag des aktuellen Rentenwerts. Eine Rentenerhöhung habe somit zum 01.07.2010 nicht vorgenommen werden können.
Mit seiner am 08.12.2010 beim Sozialgericht Stuttgart erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Zwar habe die Beklagte nach den vorgegebenen Gesetzen gehandelt. Diese verstießen aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG vor, da die Rentenanpassung unterhalb der Inflationsrate liege, obwohl die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Versicherten wenigstens eine Anpassung nach Inflationsrate zulasse. Die existenzsichernde Funktion des individualgrundrechtlichen Renteneigentums sei zu beachten. Der Gleichheitsgrundsatz werde verletzt, weil Pensionäre eine angemessene Erhöhung ihrer Bezüge um durchschnittlich 1,2 Prozent erhalten hätten, Rentner hingegen eine (weitere) Nullrunde hinnehmen müssten. Die Aufteilung der Bevölkerung auf verschiedene Altersvorsorgesysteme gehe auf vordemokratische Zeiten zurück. Seit 1981 habe das Bundesverfassungsgericht keine Verfassungsbeschwerde zum Thema Rentenhöhe zur Entscheidung angenommen, hingegen mindestens 5 Vorlagen bzw. Beschwerden zum Thema Beamten- und Richterpensionen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei rechtsstaatlich bedenklich, weil sie eine erhebliche finanzielle Entlastung u.a. von Beamten und Richtern auf Kosten der Versichertengemeinschaft bewirke. Die Bundesregierung habe bestätigt, dass sich die nicht durch Bundeszuschüsse gedeckten versicherungsfremden Leistungen in der Sozialversicherung auf rund 65 Milliarden Euro beliefen. Würden alle versicherungsfremden Leistungen in vollem Umfang zum Beispiel durch Steuern aus Erwerbseinkommen finanziert, müssten alle Erwerbstätigen (einschließlich Verfassungsrichter) einen Aufschlag von durchschnittlich rund 50 % auf ihre Einkommenssteuer hinnehmen. Arbeitnehmer und Rentner würden dafür bei den Beiträgen entlastet, Rentner könnten entsprechend höhere Renten beziehen. Es könne bei der gesetzlichen Rentenversicherung derzeit nicht von einem Solidarsystem gesprochen werden, da die staatlichen und gesellschaftlichen Eliten nicht beteiligt seien. Aufgrund der Befangenheit des Bundesverfassungsgerichts sei es sachgerecht, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Frage vorzulegen, ob das deutsche Rentenrecht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße.
Das Sozialgericht Stuttgart wies nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.03.2014 ab. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Im vorliegenden Verfahren erstrebe der Kläger mit seinem Hauptantrag die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Altersteilzeit unter Ansetzung eines höheren Faktors (mindestens 1,2 %) für die Rentenanpassung 2010. Die vorliegende Klage sei als Anfechtungsklage gegen die einen Verwaltungsakt darstellende Rentenanpassungsmitteilung (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 48/05 R- juris Rn. 10) sowie als unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) statthaft und auch zulässig. Eventuell in der Zwischenzeit ergangene weitere Bescheide über die Anpassung der Rente seien nicht Gegenstand des Verfahrens geworden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011 - L 11 R 267/11 - Juris). Der angefochtene Bescheide sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente. Die Beklagte habe zum 01.07.2010 die Altersrente des Klägers zu Recht nicht erhöht. Für dessen Begehren auf Erhöhung gebe es weder im Gesetz noch in der Verfassung eine Anspruchsgrundlage. Die Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften durch die Beklagte mache der Kläger schon nicht geltend. Eine Verletzung von Vorschriften des SGB VI (§ 65 in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung, § 68 in der seit dem 01.07.2008 geltenden Fassung, § 68a in der seit dem 22.07.2009 geltenden Fassung, § 69 in der seit 01.03.2007 geltenden Fassung), i.V.m. § 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2010 - Rentenwerbestimmungsverordnung 2010 - (RWBestV 2010) vom 22.06.2010 (BGBl. I S 816 f) liege auch nicht vor. Nach § 1 Abs. 1 RWBestV 2010 betrage der aktuelle Rentenwert - der aktuelle Rentenwert Ost sei vorliegend nicht einschlägig - ab dem 01.07.2010 27,20 EUR. Diesen Betrag des aktuellen Rentenwerts habe die Beklagte ihren Berechnungen und Feststellungen zugrunde gelegt; Fehler bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden monatlichen Zahlbetrags seien nicht erkennbar. Somit werde ihm alles zuerkannt, worauf er nach dem Gesetz Anspruch habe. Nachdem bereits vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2010 derselbe aktuelle Rentenwert gegolten habe, sei dieser gesetzlichen Vorgabe dem Kläger zutreffend mitgeteilt worden, dass sich zum 01.07.2010 keine Rentenerhöhung ergebe. In der Sache hätte sich zum 01.07.2010 eigentlich eine Absenkung des aktuellen Rentenwerts von 27,20 EUR auf 26,63 EUR errechnet, jedoch habe § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Beibehaltung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2010, also die Nichtabsenkung, und § 68 SGB VI i.V.m. der RWBestV 2010 zugleich die Nichterhöhung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, angeordnet. § 68 SGB IV regle in Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 die Berechnung eingehend. Die Bundesregierung habe gegenüber dem Bundesrat (BR-Drs. 236/10, S. 3) dargelegt, welche Gesichtspunkte bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt worden seien. Berücksichtigung hätten demnach gefunden: die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um -0,96 Prozent, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2007 zum Jahr 2008) berücksichtigt wurde, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber 2008 mit 0,5 vom Hundert und der Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9949. Nach den Ausführungen der Bundesregierung würde sich auf Basis dieser Werte ein neuer aktueller Rentenwert von 26,63 EUR ergeben, der geringer wäre als der bis zum 30.06.2010 maßgebende aktuelle Rentenwert von 27,20 EUR. Da eine Minderung des aktuellen Rentenwerts durch Anwendung der Rentenanpassungsformel aber ausgeschlossen sei, betrage der aktuelle neue Rentenwert daher ab dem 01.07.2010, wie schon der bis zum 30.06.2010 maßgebende aktuelle Rentenwert, 27,20 EUR. Konkrete Einwendungen gegen diese Berechnung habe der Kläger weder aufgezeigt, noch seien diese für die Kammer erkennbar. Die Kammer habe auch keine Zweifel daran, dass die einfachgesetzlichen Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Das Grundgesetz enthalte keine ausdrücklichen Vorgaben über die Berechnung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des für diese zur Verfügung zu stellenden Finanzvolumens. Aus dem Grundgesetz lasse sich auch kein Anspruch auf eine jährliche Erhöhung der Anpassung der Renten bzw. auf eine Anpassung der Renten in derselben Höhe wie bei den Versorgungsbezügen von Ruhestandsbeamten ableiten (ebenso Bayerisches LSG, Urteil v. 27.02.2013 - L 13 R 508/11- juris). Art. 3 Abs. 1 GG gebiete es lediglich, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfG, Urteil v. 08.10.1991 - 1 BvL 50/86 - juris) und sei demnach verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. nur BVerfG, Urteil v. 08.06.2004 -2 BvL 5/00- Juris). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Kammer schließe sich insoweit den folgenden Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil v. 27.02.2013, L 13 R 508/11) vollumfänglich an: "Zwischen den Normadressaten der gesetzlich Rentenversicherten und der Ruhestandsbeamten bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass eine unterschiedliche Ausgestaltung dieser beiden Bereiche gerechtfertigt ist. Die Beamtenversorgung auf der einen Seite beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. Sie geht von einer amtsangemessenen Alimentation aus, wird aus Steuern finanziert und ist in Art. 33 Abs. 5 GG verankert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist hingegen als von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführte Zwangsversicherung organisiert, wobei Ansprüche durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter sowie im Bereich versicherungsfremder Leistungen durch Steuern gedeckt werden. Sie ist geprägt vom Gedanken des sozialen Ausgleichs (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 R 48/05 R). Im Grandgesetz selbst ist diese Unterscheidung in verschiedene Altersversorgungssysteme angelegt, wie der Blick einerseits auf Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist, und andererseits auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, in dem dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für das Recht der Sozialversicherung eingeräumt ist, belegt. Diese Unterscheidung ist nicht willkürlich, sondern knüpft an historische Entwicklungen an. Der Geber des Grundgesetzes hat sich dafür entschieden, diese historisch gewachsenen Unterschiede nicht einzuebnen, sondern bestehen zu lassen. Dies ist angesichts des ihm zustehenden sehr weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, zumal nach wie vor gute Gründe für eine Beibehaltung des Berufsbeamtentums bestehen. Dieses beinhaltet entgegen der Annahme des Klägers für Beamten, Richter und Versorgungsbezieher nicht nur Segnungen, sondern auch erhebliche Verpflichtungen und Einschränkungen, die im öffentlichen Interesse jedoch geboten sind. Zu nennen sind hier etwa die Übernahme einer Dienst- und Treuepflicht gegenüber dem Staat durch den Beamten, das Verbot des Streikrechts, die Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, deren Verletzung erhebliche Sanktionen für den Beamten, Richter oder Versorgungsbezieher nach sich ziehen kann, die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auch noch nach Beendigung des aktiven Dienstes und die Residenzpflicht. Die Altersversorgungssysteme in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenversorgung unterscheiden sich in mannigfaltiger Hinsicht und dies nicht nur zu Gunsten der Beamten. So werden Pensionen etwa in weitaus größerem Umfang besteuert als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem ist zu beachten, dass in weiten Teilen der freien Wirtschaft neben die gesetzliche Rentenversicherung noch eine Zusatzversorgung durch eine betriebliche Altersvorsorge tritt. Der bloße Vergleich von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen aus der Beamtenversorgung greift daher zu kurz (vgl. zur fehlenden Vergleichbarkeit von gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung auch ausführlich BVerfGE 105, 73 ff.). Der Gleichheitssatz gebietet nicht die Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären ausschließlich bezogen auf die jährliche Anpassung der Altersbezüge. Denn Art. 3 Abs. 1 GG schreibt es gerade nicht vor, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander systematisch nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts - dem Sicherungszweck - vergleichbar sind, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (BSG, a.a.O.). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln (vgl. BVerfGE 40, 121 (139 f); 43, 13 (21); 75, 78 (107)). Aus diesem Grunde wäre auch die auf Art. 3 GG gestützte Klage eines Beamten auf Anhebung seiner Bezüge im gleichen Umfang, wie eine Anhebung der Löhne und Gehälter von der "freien Wirtschaft" im Durchschnitt tarifvertraglich vereinbart worden ist, zum Scheitern verurteilt. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge anknüpft, solange er die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten trifft. Die Regelungen zur jährlichen Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind an sachgerechten Kriterien ausgerichtet (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, Az. B 4 RA 120/00 R). Dieses System muss ebenso wenig auf die Beamtenversorgung übertragen werden wie umgekehrt das Anpassungssystem bei den Versorgungsbezügen auf die gesetzliche Rentenversicherung. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73-135 = BGBl I 2002, 1305 = SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176) zur Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung die Altersbezüge aus einem spezifisch steuerrechtlichen Blick betrachtet. Für den Vergleich zwischen Sozial versicherten und Rentnern sowie Beamten und Pensionsempfängern hat das Bundesverfassungsgericht entscheidend auf die Frage abgestellt, ob die (damalige) markant unterschiedliche steuerliche Belastung in der Nacherwerbsphase angemessen kompensiert wurde durch eine reziproke unterschiedliche steuerliche Belastung in der Erwerbsphase (BVerfGE 105, 73, Juris Rdnr. 203). Maßgeblich war auch der Gesichtspunkt, ob die (damalige) Ertragsanteilsbesteuerung der Sozialversicherungsrenten noch dem Leitbild einer entgeltlich erworbenen Leibrente entsprach (BVerfG, Juris Rdnr. 202). Soweit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass unter dem Blickwinkel dieses einkommenssteuerrechtlichen Bezugsrahmens Teile der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenpension Ähnlichkeiten aufweisen, führt dies nicht dazu, dass auch hinsichtlich der Voraussetzungen und der Berechnung der jeweiligen Altersbezüge von wesentlich gleichen Sachverhalten gesprochen werden kann (so auch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.11.2011 - L 11 R 267/11, Juris Rdnr. 61)."
Auch Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil v. 15.11.2011, L 11 R 267/11) führe zu der Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG überzeugend aus: "Auch Art 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Einhellig anerkannt ist, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften den Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG genießen (BVerfG, 04.07.1995, 1 BvF 2/86 u.a., BVerfGE 92, 365 = Juris). Gegenstand des Schutzes des Art 14 GG sind der Anspruch oder die Anwartschaft i.S. eines subjektiven Vermögenswerten Rechts jedoch nur so, wie sie sich insgesamt aus den einfachgesetzlichen Vorschriften, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums bestimmen, mithin der jeweiligen Gesetzeslage, ergeben (BVerfG, 01.07.1981, 1 BvR 874/77, BVerfGE 58, 81; LSG a.a.O. Rdnr. 43). Noch nicht verfassungsgerichtlich entschieden ist, ob und, falls ja, in welchem Rahmen und unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen auch eine regelmäßige leistungserhöhende Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie gem. Art 14 Abs. 1 GG fallen kann (vgl. dazu BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 823-03, 1247/07, SozR 4-2600 § 68 Nr. 2 = Juris Rdnr. 50 ff). Das BVerfG hat jedoch klargestellt, dass aus der in früheren Jahren zu beobachtenden tatsächlichen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, die faktisch die Erwartung begründet haben kann, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt, sich kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung ergibt, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (BVerfG, a.a.O. Juris Rdnr. 57 m.w.N.). Jedoch dürfen die Regelungen über Rentenanpassungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (BVerfG a.a.O. Juris Rdnr. 58). Nur am Rande sei insoweit erwähnt, dass im vorliegenden Fall eine entsprechende Erwartung des Klägers angesichts der "Rentennullrunden" und aus seiner Sicht zu geringen Rentensteigerungen in den Jahren seit 2000 schon gar nicht bestanden hatte. Das Rentenanpassungsrecht des SGB VI enthielt weder zum 01.07.2010 noch dem Zeitpunkt, als das Recht des Klägers auf Rente entstand (01.06.2009) Vorschriften, aus denen sich eine regelmäßige, jährliche Anhebung des aktuellen Rentenwertes und deshalb eine jährlich höhere Altersrente ergeben hätte; vielmehr bestanden zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers mit der Berechnungsregelung des § 68 SGB VI Vorschriften, die in Folge der wirtschaftlichen Entwicklung gerade auch zu einem verminderten Rentenwert und damit zu einer Absenkung der laufenden Rente geführt hätten - dies wurde durch § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI jedoch bezogen auf das Jahr 2010 vermieden. Somit hat schon einfachgesetzlich kein subjektives vermögenswertes Recht gegen die Beklagte auf höhere Anpassung bestanden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 86 SGB VI und § 86a SGB VI - anders als früher - die gesetzliche Regelanpassung nicht spezialgesetzlich außer Kraft gesetzt. Vielmehr war die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts hinsichtlich der Datengrundlage gem. § 68 SGB VI Folge der wirtschaftlichen und rentenrechtlichen Entwicklung der Jahr 2009 und 2008 und in rechtlicher Hinsicht Folge der bereits bei Eintritt des Klägers in die Rente (01.06.2009) geltenden, den Inhalt seines rentenrechtlichen Eigentums bestimmenden Vorschriften des SGB VI (§§ 68, 68a SGB VI). Einen vom Kläger verfassungsrechtlich mit Art 14 Abs. 1 GG abzuwehrenden "Eingriff in seine subjektiven Vermögenswerten Rechte gibt es bei der "Rentenanpassung 2010" daher nicht.
Sollte Art 14 Abs. 1 GG ein subjektives Vermögens wertes Recht auf eine jährliche Rentenanpassung einräumen (dazu vgl. BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, Juris), liegt hier auch insoweit kein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Rentenanpassung 2010 nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 63 Abs. 7, 65, 68, 68a SGB VI) vorgenommen, mit denen er bereits vor Renteneintritt des Klägers den Inhalt und die Schranken des Renteneigentums - und damit den zukünftigen Wert des klägerischen Rechts auf Rente - ausgestaltet hatte (Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der hier unterstellte Eigentumsschutz des Rechts auf Altersrente, auch in einer gesetzlichen regelhaften "Dynamik", umfasste dann aber nicht eine jährliche Erhöhung des aktuellen Rentenwerts, sondern lediglich die jährliche Überprüfung und Neufestsetzung des aktuellen Rentenwerts, der nach § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht unter dem des Vorjahres - hier: des Jahres 2009 - liegen durfte; dies wurde tatsächlich auch so bei der Berechnung des aktuellen Rentenwerts in der RWBestV 2010 aber auch bei der Berechnung des Werts der klägerischen Rente beachtet. Der Grundrechtsschutz besteht insoweit aber nur nach Maßgabe der jeweiligen Inhaltsbestimmungen, also der Vorschriften des SGB VI. Durch die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2010 in Ausführung der inhaltsbestimmenden Vorschriften i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG greift der Gesetzgeber in den Schutzbereich des Grundrechts nicht ein, da diese Anpassung gerade in Ausführung der Inhalts- und Schrankenbestimmungen des SGB VI erfolgt ist. Dagegen vermittelt Art 14 Abs. 1 GG auch den Bestandsrentnern keine Rechtsposition, die ihnen eine Aussicht auf Anpassung der Rente nach Maßgabe des BeamtVG vermitteln könnte (BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr. 2 = Juris Rdnr. 20). Bei der Überprüfung der inhaltsgestaltenden Vorschriften i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG haben die Sozialgerichte allein zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Entscheidungen die ihm diesbezüglich von der Verfassung gesetzten Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Eine solche Grenzüberschreitung ist - wie auch schon das LSG Niedersachsen- Bremen (a.a.O.) festgestellt hat - nicht erfolgt. Insoweit kann der Senat keine verfassungsrechtlich grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden waren (so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rdnr. 54 unter Hinweis auf die Rspr. des BSG, 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, SozR 4-2600 § 255e Nr. 1 sowie BSG, 21.01. 2009, B 12 R 1/07 R zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005). Auch wenn sich der vorliegende Fall von den, den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen dadurch unterscheidet, dass der Kläger sein Rentenrecht erst unter Geltung der inhaltsbestimmenden Vorschriften der §§ 68, 68a SGB VI erworben hat, und die Nichterhöhung seiner Rente nicht auf einem nach Renteneintritt erlassenen Spezialgesetz beruht, sondern Folge der Anwendung der bereits bei Rentenbeginn bestehenden gesetzlichen Berechnungsformeln ist, so führt dieser Unterschied nicht zu einem verfassungsrechtlich anderen Maßstab. Die Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes bzw. der hierzu maßgeblichen Berechnungsmodalitäten ist Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesene Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rdnr. 50). Diese stellt sich zunächst als eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber vielfältige Faktoren zu berücksichtigen hat (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Dabei muss er insbesondere auch langfristig die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung als auch des allgemeinen Staatshaushaltes gewährleisten und die Auswirkungen zusätzlicher Finanzmittel auf die allgemeine Wirtschafts- und Finanzentwicklung abwägend berücksichtigen sowie die demographische Entwicklung - auch in den anderen Bereichen der Sozialversicherung -berücksichtigen. Diese vom Kläger angegriffenen rechtspolitischen Einschätzungen und Bewertungen obliegen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dem Gesetzgeber und nicht etwa den Gerichten (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Folge dessen ist, dass rechtspolitische Fragen, wie sie der Kläger hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Teilen der Anpassungsformel des § 68 SGB VI oder der sozialen Ungleichheit, vorbringt, nicht gerichtlich zu klären sind (so auch LSG a.a.O.). Nur am Rande sei insoweit erwähnt, dass der Gesetzgeber die vom Kläger gerügte Erbringung versicherungsfremder Leistungen mit Bundeszuschüssen zur allgemeinen Rentenversicherung, die von 1999 bis 2010 von 42,53 Milliarden Euro auf 58,98 Milliarden Euro gestiegen sind (vgl. DRV-Schriften Band 22: Rentenversicherung in Zeitreihen 2011 S 227 im Internet veröffentlicht auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung http://www.deutscherentenversicherung.de /cae/servlet/contentblob/29974/publicationFile/19039/rv in zeitreihen pdf.pdf), finanziert; dies war auch bei der gesetzgeberischen Entscheidung über die Ausgestaltung des Inhalts des Renteneigentums durch §§ 68, 68a SGB VI berücksichtigt worden. Da es aber auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Altersruheleistungen beziehenden Mitgliedern anderer Alterssicherungssysteme gibt (dazu s oben), musste der Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung des Inhalts und der Schranken des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Renteneigentums - und der Frage jährlicher Leistungserhöhungen - eine solche Gleichbehandlung nicht umsetzen. Insoweit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das vorliegend anzuwendende Recht, wie es der Kläger bereits zu Beginn seiner Rente am 01.06.2009 vorgefunden hat, den verfassungsrechtlich geltenden Maßstäben für eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügt. Auch die vom Kläger gerügte Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt Art 14 Abs. 1 GG nicht (BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, Juris Rdnr. 26 ff). Beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen, beides ist erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (BSG a.a.O.). Dieser Rechtsprechung, die sich auch mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hat, schießt sich der Senat an, weshalb nicht vertiefter auf das entsprechende Vorbringen des Klägers einzugehen ist." Auch ein durch Art. 2 GG geschütztes Grundrecht des Klägers sei vorliegend nicht verletzt. Insoweit werde Bezug genommen auf die ausführlichen Begründungen des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urteil v. 15.11.2011, a.a.O., Juris, Rdnr. 68 ff) und des 13. Senats des Bayerischen LSG (Urteil v. 27.02.2013, a.a.O., Juris, Rdnr. 57 ff), denen sich die Kammer anschließe. Den Ausführungen des Klägers, die Entscheidungen des Gesetzgebers zum Rentenrecht könnten nicht akzeptiert werden, weil sich der Gesetzgeber nach seiner Ansicht ausschließlich aus Personen zusammensetze, die keine Anwartschaften zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern alleine in beamtenrechtlichen Versorgungssystemen erworben hätten, könne nicht gefolgt werden. Denn es handele sich beim hier maßgeblichen Gesetzgeber um den deutschen Bundestag, dessen Mitglieder - unabhängig von der beruflichen Vorgeschichte - vom Volk zum Zweck der Gesetzgebung gewählt worden seien. Dieser Gesetzgeber sei nach Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, die er auch hier hinsichtlich der vorliegend maßgeblichen Regelungen beachtet habe. Sofern der Kläger sich mit dem Willen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers nicht einverstanden erklären wolle, entbinde dies das Gericht nicht von seiner verfassungsrechtlichen Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.11.2011, a.a.O.). Ein Verstoß gegen das Sozialstaats- oder das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG liege nicht vor. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 19 GG sei nicht nachvollziehbar. Damit komme es nicht in Betracht, den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzten und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Der hilfsweise gestellte Antrag sei abzulehnen. Für die beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und eine diesbezügliche Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gebe es keine Rechtsgrundlage. Der diesbezügliche Hilfsantrag war ebenfalls abzulehnen. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch die nationalen Gerichte sei nicht vorgesehen. Inhaltlich gehe der in Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (BGB1.1956 II S. 1880, BGBl. 2002 II S. 1072) enthaltene Eigentumsschutz auch nicht über Art. 14 GG hinaus.
Gegen den am 20.03.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31.03.2014 zum Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Kammer des Sozialgerichts befürworte die Ungleichbehandlung von Rentnern und Pensionären, weil Richter davon profitierten. Sie verwende auch die falschen Zahlen bezüglich der Bundeszuschüsse an die Rentenversicherung. Der Gesetzgeber nutze seine Regelungskompetenz nicht, die Verwendung der Mittel in der gesetzlichen Rentenversicherung für versicherungsfremde Leistungen zu unterbinden. Das Rentenrecht sei ein gesetzlich organisierter Versicherungsbetrug, was sich zuletzt wieder an der Einführung der Mütterrente gezeigt habe, die sich auf die Rentenerhöhung 2015 negativ auswirken werde. Mit der Pension für Beamte und der Rente für Beschäftigte liege ein Zwei-Klassensystem vor, das durch nichts gerechtfertigt sei. Es treffe auch nicht zu, dass Pensionen steuerlich benachteiligt seien. Die Judikative nehme ihre Verantwortung nicht wahr und habe seine Klage, die ¾ der Bevölkerung betreffe, jahrelang nicht bearbeitet.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.03.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Rente rückwirkend zum 01.07.2010 um wenigstens 1,2 Prozent anzuheben.
hilfsweise, das Verfahren auszusetzten und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob durch die erneute Nullanpassung der Renten rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden und damit Verstöße u. a. gegen Art. 3 GG, Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 1, 2 GG und Art. 20 GG vorliegen, oder, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Frage vorzulegen, ob das deutsche Rentenrecht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, insbesondere gegen Artikel 17 und 20.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart für zutreffend.
Am 22.08.2014 hat die Berichterstatterin einen Erörterungstermin durchgeführt, bei dem der Kläger einen Schriftsatz einreichte, dass die Nullrunde 2010 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und den Gleichheitssatz aus Art. 7 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verstoße. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärte sich der Kläger nicht einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des Senats und die Akte des Sozialgerichts Stuttgart sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat sieht sich durch die in der mündlichen Verhandlung erhobenen Vorwürfe, von den Berufsrichtern als Teil der Justiz sei zu erwarten, dass sie (auch) im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Kläger keine neutrale Haltung einnehmen werden, die Berufsrichter seien als Teil eines Zwei-Klassensystems in der Altersversorgung systemimmanent befangen, sie würden wegen ihrer Privilegierung nicht mehr begreifen, was in anderen Systemen vorgehe und sie würden in allen Klagepunkten wegen Eigeninteressen der Klage nicht unvoreingenommen gegenüberstehen, nicht an einer Entscheidung gehindert.
Gem. §§ 60 Abs. 1 SGG, 45 Abs. 1 ZPO ist das Ablehnungsgesuch bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen. Angebracht wird es, indem es auf Antrag zu Protokoll gegeben wird (Hüßtege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung Kommentar, 34. Aufl. 2013 , § 45 Rn 1). Ein förmlicher Befangenheitsantrag ist zu Protokoll des Gerichts nicht gestellt worden. Zwar war mehrfach während des Verlesens des Schriftsatzes vom 10.12.2014 die Rede von der Befangenheit der namentlich genannten Berufsrichter, die umfangreich vorgetragenen Zweifel an der Unvoreingenommenheit der erkennenden Richter wurden jedoch nur als Teil einer allgemeinen Justizschelte aufgefasst. Einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung und ggfs. einer gesonderten Vorabentscheidung über die geäußerten Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Berufsrichter bedurfte es daher nicht, zumal es sich im Falle eines förmlichen Befangenheitsantrags mit den vorgetragenen Gründen um rechtsmissbräuchliche, zumindest aber offensichtlich unzulässige Anträge gehandelt hätte. Ablehnungsgesuche sind regelmäßig unzulässig, wenn pauschal und ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (BVerfG v. 11.3.13, 1 BvR 2853/11 Rn 28, BSG v. 19.1.10, B 11 Al 13/09 C; Meyer-Ladewig-Keller, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 60 Rn 10b). So war es hier. Irgendwelche der Person oder dem Verhalten eines der erkennenden Richter individuell zuzurechnende Ablehnungsgründe wurden nicht erhoben.
Der am Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebene Schriftsatz des Klägers vom 10.12.2014 enthält vorformulierte Befangenheitsanträge. Über diese Anträge wurde anschließend beraten und das Ergebnis (offensichtliche Unzulässigkeit wegen fehlender persönlicher Vorwürfe) zu Beginn der mündlichen Urteilsbegründung den Beteiligten mitgeteilt.
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt hat, ihm eine höhere Rente zu gewähren; er hat hierauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht Stuttgart hat in seinem Gerichtsbescheid vom 17.03.2014 zutreffend und eingehend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften das Begehren der Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach keine höhere Rente ab 01.07.2010 zustand. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist - insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers - anzumerken:
Ein Verfassungsverstoß durch die unterbliebene Rentenanpassung 2010 ist auch nach Auffassung des Senats unter keinem Gesichtspunkt festzustellen. Die Ausführungen des SG Stuttgart, das sich auf weitere Entscheidungen bezog, sind zutreffend. Das Bundesverfassungsgericht hat auch zwischenzeitlich am 03.06.2014 über 5 Verfassungsbeschwerden gegen das Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 mit ausführlich begründetem Nichtannahmebeschluss entschieden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 03.06.2014 - 1 BvR 79/09 u.a.- juris) und hierbei weder einen Verstoß gegen Art. 14 GG, noch gegen andere Grundrechte oder das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) erkannt. Vielmehr hat es das Gestaltungsermessen des Gesetzgebers betont. Weshalb das Bundesverfassungsgericht das Ausbleiben der Rentenerhöhung im Jahr 2010 am Maßstab des Grundgesetzes anders bewerten sollte als dasjenige im Jahr 2005, ist nicht ersichtlich.
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung und insbesondere die Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg haben bislang unter Prüfung sämtlicher in den jeweiligen Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte ebenfalls zu Recht keinen Verfassungsverstoß im Ausbleiben der Rentenanpassung 2010 gesehen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.2011 - L 11 R 267/11 - ; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 06.05.2014 - L 13 R 4388/12 - sowie LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 04.09.2013 - L 5 R 2277/12-).
Der 5. Senat führte etwa im Urteil vom 04.09.2013 - L 5 R 2277/12 - zum behaupteten Verstoß gegen Art. 14 und den Gleichheitssatz bereits ausführlich aus: "Die ausbleibende Rentenanpassung 2010 hat durch die steigenden Lebenshaltungskosten nur zu einer eher geringen Entwertung der Rentenansprüche geführt. Damit ist offensichtlich, dass die Rente ihre Funktion als substanzielle Alterssicherung nicht verloren hat (so ausdrücklich das BVerfG in der Entscheidung vom 26.07.2007, 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07, juris-Rn. 59, zur Rentenanpassung 2004; ebenso zur Rentenanpassung 2010 LSG Baden-Württemberg Urt. v. 15.11.2011 – L 11 R 267/11, juris-Rn. 69). Auch die vom Kläger gerügte Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt Art 14 Abs. 1 GG nicht (BSG Urt. v. 21.01.2009 – B 12 R 1/07 R, juris-Rn. 26 ff). Beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen, beides ist erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (BSG aaO). Dieser Rechtsprechung, die sich auch mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hat, schießt sich der Senat an.
Soweit der Kläger meint, das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73) zur unterschiedlichen Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeführt, systematische Unterschiede bestünden nicht, kann ihm der Senat nicht folgen. Aus den Ausführungen des BVerfG in der genannten Entscheidung ist nicht abzuleiten, dass hinsichtlich der Berechnung der jeweiligen Einkunftshöhe (Wert des Rechts auf Rente bzw. Wert der Beamtenpension) keine systematischen Unterschiede bestünden, die bei einer Betrachtung aus dem Blick des Art. 3 GG dazu führen müssen, beide Systeme gleich zu behandeln (ebenso LSG Baden-Württemberg Urt. v. 15.11.2011 - L 11 R 267/11 - , juris-Rn. 61). Denn insoweit betrachtet das BVerfG eben beide Altersbezüge nur aus einem steuerrechtlichen Blick. Nur im Hinblick auf die Ertragsanteilsbesteuerung weisen Teile der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenpension Ähnlichkeiten auf. Diese vom BVerfG dargestellte wirtschaftliche Ähnlichkeit beim Zufluss der Renten- bzw. Pensionsleistungen beim Rentner bzw. Pensionär führt aber nicht dazu, auch hinsichtlich der Voraussetzungen und der Berechnung der Altersbezüge von wesentlich gleichen Leistungen sprechen zu können.
Das Verfahren war nicht nach Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen, da der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein Verfassungsverstoß schon gar nicht vorliegt. Der hilfsweise gestellte Antrag war daher abzulehnen."
So liegt es auch hier. Die Berufung ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit ihren Hilfsanträgen zurückzuweisen. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist gesetzlich - wie das Sozialgericht im Einzelnen schon zutreffend ausführte - ohnehin nicht vorgesehen.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren noch ausführt, dass der Gesetzgeber seine politischen Gestaltungsmöglichkeiten falsch bzw. unzureichend nutze, ändert dies an der rechts- und verfassungskonformen Entscheidung der Beklagten und des Sozialgerichts (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) jedenfalls nichts. Das Vorbringen des Klägers, für ihn oder für Rentner ungünstige Entscheidungen folgten aus der Verbeamtung der (Berufs)Richter, liegt ebenfalls neben der Sache. Der Kläger verkennt, dass die Entscheidung vorliegend klar und eindeutig durch Gesetz und Recht vorgegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt ab dem 01.07.2010 eine um wenigstens 1,2% höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Altersteilzeitarbeit ("Rentenanpassung 2010").
Dem 1946 geborenen Kläger gewährte die Beklagte auf seinen Antrag vom 18.05.2009 mit Bescheid vom 09.07.2009 ab dem 01.09.2009 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Sie stellte unter Zugrundelegung von 66,3640 persönlichen Entgeltpunkten, eines Zugangsfaktors von 1,0 und eines aktuellen Rentenwerts von 27,20 EUR eine monatliche Rente von 1.805,10 EUR fest und errechnete unter Berücksichtigung der vom Kläger zu tragenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 142,60 EUR (Beitragssatz 14,90 %) und 35,20 EUR (Beitragssatz 1,95 %) einen Auszahlungsbetrag in Höhe von monatlich 1.627,30 EUR. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2010 zurückgewiesen. Eine Klage richtete sich hiergegen nicht.
Mit einer undatierten Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Bl. 25 SG-Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, der aktuelle Rentenwert betrage für die Zeit ab dem 01.07.2010 unverändert 27,20 EUR. Der Rentenbetrag ändere sich daher nicht, so dass der auszuzahlende Betrag unverändert 1.627,30 EUR betrage.
Hiergegen erhob der Kläger am 27.07.2010 Widerspruch. Er machte geltend, die Nichtanpassung der Rente verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, weil ehemalige Beamte im Jahr 2010 eine Erhöhung ihrer Pension um durchschnittlich 1,2 % erhalten hätten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 zurück. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts bzw. des aktuellen Rentenwerts (Ost) berücksichtige die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um -0,96 % in den alten Bundesländern bzw. um 0,61 % in den neuen Bundesländern, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um 0,5 % und den Nachhaltigkeitsfaktor im Höhe von 0,9949. Auf der Grundlage dieser Faktoren hätten sich zum 01.07.2010 sowohl der bisherige aktuelle Rentenwert von 27,20 EUR auf 26,63 EUR als auch der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) von 24,13 EUR auf 24,00 EUR verringert. Da eine Minderung der aktuellen Rentenwerte durch die Anwendung der Rentenanpassungsformel ausgeschlossen sei, verbleibe es bei dem bislang geltenden Betrag des aktuellen Rentenwerts. Eine Rentenerhöhung habe somit zum 01.07.2010 nicht vorgenommen werden können.
Mit seiner am 08.12.2010 beim Sozialgericht Stuttgart erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Zwar habe die Beklagte nach den vorgegebenen Gesetzen gehandelt. Diese verstießen aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG vor, da die Rentenanpassung unterhalb der Inflationsrate liege, obwohl die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven Versicherten wenigstens eine Anpassung nach Inflationsrate zulasse. Die existenzsichernde Funktion des individualgrundrechtlichen Renteneigentums sei zu beachten. Der Gleichheitsgrundsatz werde verletzt, weil Pensionäre eine angemessene Erhöhung ihrer Bezüge um durchschnittlich 1,2 Prozent erhalten hätten, Rentner hingegen eine (weitere) Nullrunde hinnehmen müssten. Die Aufteilung der Bevölkerung auf verschiedene Altersvorsorgesysteme gehe auf vordemokratische Zeiten zurück. Seit 1981 habe das Bundesverfassungsgericht keine Verfassungsbeschwerde zum Thema Rentenhöhe zur Entscheidung angenommen, hingegen mindestens 5 Vorlagen bzw. Beschwerden zum Thema Beamten- und Richterpensionen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei rechtsstaatlich bedenklich, weil sie eine erhebliche finanzielle Entlastung u.a. von Beamten und Richtern auf Kosten der Versichertengemeinschaft bewirke. Die Bundesregierung habe bestätigt, dass sich die nicht durch Bundeszuschüsse gedeckten versicherungsfremden Leistungen in der Sozialversicherung auf rund 65 Milliarden Euro beliefen. Würden alle versicherungsfremden Leistungen in vollem Umfang zum Beispiel durch Steuern aus Erwerbseinkommen finanziert, müssten alle Erwerbstätigen (einschließlich Verfassungsrichter) einen Aufschlag von durchschnittlich rund 50 % auf ihre Einkommenssteuer hinnehmen. Arbeitnehmer und Rentner würden dafür bei den Beiträgen entlastet, Rentner könnten entsprechend höhere Renten beziehen. Es könne bei der gesetzlichen Rentenversicherung derzeit nicht von einem Solidarsystem gesprochen werden, da die staatlichen und gesellschaftlichen Eliten nicht beteiligt seien. Aufgrund der Befangenheit des Bundesverfassungsgerichts sei es sachgerecht, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Frage vorzulegen, ob das deutsche Rentenrecht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße.
Das Sozialgericht Stuttgart wies nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.03.2014 ab. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Im vorliegenden Verfahren erstrebe der Kläger mit seinem Hauptantrag die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Altersteilzeit unter Ansetzung eines höheren Faktors (mindestens 1,2 %) für die Rentenanpassung 2010. Die vorliegende Klage sei als Anfechtungsklage gegen die einen Verwaltungsakt darstellende Rentenanpassungsmitteilung (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2007 - B 4 RA 48/05 R- juris Rn. 10) sowie als unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) statthaft und auch zulässig. Eventuell in der Zwischenzeit ergangene weitere Bescheide über die Anpassung der Rente seien nicht Gegenstand des Verfahrens geworden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011 - L 11 R 267/11 - Juris). Der angefochtene Bescheide sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente. Die Beklagte habe zum 01.07.2010 die Altersrente des Klägers zu Recht nicht erhöht. Für dessen Begehren auf Erhöhung gebe es weder im Gesetz noch in der Verfassung eine Anspruchsgrundlage. Die Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften durch die Beklagte mache der Kläger schon nicht geltend. Eine Verletzung von Vorschriften des SGB VI (§ 65 in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung, § 68 in der seit dem 01.07.2008 geltenden Fassung, § 68a in der seit dem 22.07.2009 geltenden Fassung, § 69 in der seit 01.03.2007 geltenden Fassung), i.V.m. § 1 Abs. 1 der Rechtsverordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2010 - Rentenwerbestimmungsverordnung 2010 - (RWBestV 2010) vom 22.06.2010 (BGBl. I S 816 f) liege auch nicht vor. Nach § 1 Abs. 1 RWBestV 2010 betrage der aktuelle Rentenwert - der aktuelle Rentenwert Ost sei vorliegend nicht einschlägig - ab dem 01.07.2010 27,20 EUR. Diesen Betrag des aktuellen Rentenwerts habe die Beklagte ihren Berechnungen und Feststellungen zugrunde gelegt; Fehler bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden monatlichen Zahlbetrags seien nicht erkennbar. Somit werde ihm alles zuerkannt, worauf er nach dem Gesetz Anspruch habe. Nachdem bereits vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2010 derselbe aktuelle Rentenwert gegolten habe, sei dieser gesetzlichen Vorgabe dem Kläger zutreffend mitgeteilt worden, dass sich zum 01.07.2010 keine Rentenerhöhung ergebe. In der Sache hätte sich zum 01.07.2010 eigentlich eine Absenkung des aktuellen Rentenwerts von 27,20 EUR auf 26,63 EUR errechnet, jedoch habe § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Beibehaltung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2010, also die Nichtabsenkung, und § 68 SGB VI i.V.m. der RWBestV 2010 zugleich die Nichterhöhung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, angeordnet. § 68 SGB IV regle in Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 die Berechnung eingehend. Die Bundesregierung habe gegenüber dem Bundesrat (BR-Drs. 236/10, S. 3) dargelegt, welche Gesichtspunkte bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt worden seien. Berücksichtigung hätten demnach gefunden: die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer (ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den alten Ländern im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 um -0,96 Prozent, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Verhältnis der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Jahr 2007 zum Jahr 2008) berücksichtigt wurde, die Veränderung bei den Aufwendungen für die geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2009 gegenüber 2008 mit 0,5 vom Hundert und der Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9949. Nach den Ausführungen der Bundesregierung würde sich auf Basis dieser Werte ein neuer aktueller Rentenwert von 26,63 EUR ergeben, der geringer wäre als der bis zum 30.06.2010 maßgebende aktuelle Rentenwert von 27,20 EUR. Da eine Minderung des aktuellen Rentenwerts durch Anwendung der Rentenanpassungsformel aber ausgeschlossen sei, betrage der aktuelle neue Rentenwert daher ab dem 01.07.2010, wie schon der bis zum 30.06.2010 maßgebende aktuelle Rentenwert, 27,20 EUR. Konkrete Einwendungen gegen diese Berechnung habe der Kläger weder aufgezeigt, noch seien diese für die Kammer erkennbar. Die Kammer habe auch keine Zweifel daran, dass die einfachgesetzlichen Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Das Grundgesetz enthalte keine ausdrücklichen Vorgaben über die Berechnung der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und des für diese zur Verfügung zu stellenden Finanzvolumens. Aus dem Grundgesetz lasse sich auch kein Anspruch auf eine jährliche Erhöhung der Anpassung der Renten bzw. auf eine Anpassung der Renten in derselben Höhe wie bei den Versorgungsbezügen von Ruhestandsbeamten ableiten (ebenso Bayerisches LSG, Urteil v. 27.02.2013 - L 13 R 508/11- juris). Art. 3 Abs. 1 GG gebiete es lediglich, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Art entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfG, Urteil v. 08.10.1991 - 1 BvL 50/86 - juris) und sei demnach verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. nur BVerfG, Urteil v. 08.06.2004 -2 BvL 5/00- Juris). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Kammer schließe sich insoweit den folgenden Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil v. 27.02.2013, L 13 R 508/11) vollumfänglich an: "Zwischen den Normadressaten der gesetzlich Rentenversicherten und der Ruhestandsbeamten bestehen Unterschiede von solchem Gewicht, dass eine unterschiedliche Ausgestaltung dieser beiden Bereiche gerechtfertigt ist. Die Beamtenversorgung auf der einen Seite beruht auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten. Sie geht von einer amtsangemessenen Alimentation aus, wird aus Steuern finanziert und ist in Art. 33 Abs. 5 GG verankert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist hingegen als von öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführte Zwangsversicherung organisiert, wobei Ansprüche durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter sowie im Bereich versicherungsfremder Leistungen durch Steuern gedeckt werden. Sie ist geprägt vom Gedanken des sozialen Ausgleichs (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007, Az. B 4 R 48/05 R). Im Grandgesetz selbst ist diese Unterscheidung in verschiedene Altersversorgungssysteme angelegt, wie der Blick einerseits auf Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist, und andererseits auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, in dem dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis für das Recht der Sozialversicherung eingeräumt ist, belegt. Diese Unterscheidung ist nicht willkürlich, sondern knüpft an historische Entwicklungen an. Der Geber des Grundgesetzes hat sich dafür entschieden, diese historisch gewachsenen Unterschiede nicht einzuebnen, sondern bestehen zu lassen. Dies ist angesichts des ihm zustehenden sehr weiten Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden, zumal nach wie vor gute Gründe für eine Beibehaltung des Berufsbeamtentums bestehen. Dieses beinhaltet entgegen der Annahme des Klägers für Beamten, Richter und Versorgungsbezieher nicht nur Segnungen, sondern auch erhebliche Verpflichtungen und Einschränkungen, die im öffentlichen Interesse jedoch geboten sind. Zu nennen sind hier etwa die Übernahme einer Dienst- und Treuepflicht gegenüber dem Staat durch den Beamten, das Verbot des Streikrechts, die Verpflichtung zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, deren Verletzung erhebliche Sanktionen für den Beamten, Richter oder Versorgungsbezieher nach sich ziehen kann, die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auch noch nach Beendigung des aktiven Dienstes und die Residenzpflicht. Die Altersversorgungssysteme in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenversorgung unterscheiden sich in mannigfaltiger Hinsicht und dies nicht nur zu Gunsten der Beamten. So werden Pensionen etwa in weitaus größerem Umfang besteuert als die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem ist zu beachten, dass in weiten Teilen der freien Wirtschaft neben die gesetzliche Rentenversicherung noch eine Zusatzversorgung durch eine betriebliche Altersvorsorge tritt. Der bloße Vergleich von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen aus der Beamtenversorgung greift daher zu kurz (vgl. zur fehlenden Vergleichbarkeit von gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung auch ausführlich BVerfGE 105, 73 ff.). Der Gleichheitssatz gebietet nicht die Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären ausschließlich bezogen auf die jährliche Anpassung der Altersbezüge. Denn Art. 3 Abs. 1 GG schreibt es gerade nicht vor, Sachverhalte gleich zu behandeln, die einander systematisch nur hinsichtlich eines einzelnen Aspekts - dem Sicherungszweck - vergleichbar sind, sich im Übrigen aber grundlegend unterscheiden (BSG, a.a.O.). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln (vgl. BVerfGE 40, 121 (139 f); 43, 13 (21); 75, 78 (107)). Aus diesem Grunde wäre auch die auf Art. 3 GG gestützte Klage eines Beamten auf Anhebung seiner Bezüge im gleichen Umfang, wie eine Anhebung der Löhne und Gehälter von der "freien Wirtschaft" im Durchschnitt tarifvertraglich vereinbart worden ist, zum Scheitern verurteilt. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge anknüpft, solange er die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten trifft. Die Regelungen zur jährlichen Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind an sachgerechten Kriterien ausgerichtet (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, Az. B 4 RA 120/00 R). Dieses System muss ebenso wenig auf die Beamtenversorgung übertragen werden wie umgekehrt das Anpassungssystem bei den Versorgungsbezügen auf die gesetzliche Rentenversicherung. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73-135 = BGBl I 2002, 1305 = SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176) zur Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung die Altersbezüge aus einem spezifisch steuerrechtlichen Blick betrachtet. Für den Vergleich zwischen Sozial versicherten und Rentnern sowie Beamten und Pensionsempfängern hat das Bundesverfassungsgericht entscheidend auf die Frage abgestellt, ob die (damalige) markant unterschiedliche steuerliche Belastung in der Nacherwerbsphase angemessen kompensiert wurde durch eine reziproke unterschiedliche steuerliche Belastung in der Erwerbsphase (BVerfGE 105, 73, Juris Rdnr. 203). Maßgeblich war auch der Gesichtspunkt, ob die (damalige) Ertragsanteilsbesteuerung der Sozialversicherungsrenten noch dem Leitbild einer entgeltlich erworbenen Leibrente entsprach (BVerfG, Juris Rdnr. 202). Soweit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass unter dem Blickwinkel dieses einkommenssteuerrechtlichen Bezugsrahmens Teile der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenpension Ähnlichkeiten aufweisen, führt dies nicht dazu, dass auch hinsichtlich der Voraussetzungen und der Berechnung der jeweiligen Altersbezüge von wesentlich gleichen Sachverhalten gesprochen werden kann (so auch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.11.2011 - L 11 R 267/11, Juris Rdnr. 61)."
Auch Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil v. 15.11.2011, L 11 R 267/11) führe zu der Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG überzeugend aus: "Auch Art 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Einhellig anerkannt ist, dass Rentenansprüche und Rentenanwartschaften den Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG genießen (BVerfG, 04.07.1995, 1 BvF 2/86 u.a., BVerfGE 92, 365 = Juris). Gegenstand des Schutzes des Art 14 GG sind der Anspruch oder die Anwartschaft i.S. eines subjektiven Vermögenswerten Rechts jedoch nur so, wie sie sich insgesamt aus den einfachgesetzlichen Vorschriften, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums bestimmen, mithin der jeweiligen Gesetzeslage, ergeben (BVerfG, 01.07.1981, 1 BvR 874/77, BVerfGE 58, 81; LSG a.a.O. Rdnr. 43). Noch nicht verfassungsgerichtlich entschieden ist, ob und, falls ja, in welchem Rahmen und unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen auch eine regelmäßige leistungserhöhende Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie gem. Art 14 Abs. 1 GG fallen kann (vgl. dazu BVerfG, 26.07.2007, 1 BvR 823-03, 1247/07, SozR 4-2600 § 68 Nr. 2 = Juris Rdnr. 50 ff). Das BVerfG hat jedoch klargestellt, dass aus der in früheren Jahren zu beobachtenden tatsächlichen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, die faktisch die Erwartung begründet haben kann, es fände eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt, sich kein verfassungsrechtlich schützenswertes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung ergibt, weil weder die Rechtslage noch die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Automatik begründen könnten (BVerfG, a.a.O. Juris Rdnr. 57 m.w.N.). Jedoch dürfen die Regelungen über Rentenanpassungen nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen (BVerfG a.a.O. Juris Rdnr. 58). Nur am Rande sei insoweit erwähnt, dass im vorliegenden Fall eine entsprechende Erwartung des Klägers angesichts der "Rentennullrunden" und aus seiner Sicht zu geringen Rentensteigerungen in den Jahren seit 2000 schon gar nicht bestanden hatte. Das Rentenanpassungsrecht des SGB VI enthielt weder zum 01.07.2010 noch dem Zeitpunkt, als das Recht des Klägers auf Rente entstand (01.06.2009) Vorschriften, aus denen sich eine regelmäßige, jährliche Anhebung des aktuellen Rentenwertes und deshalb eine jährlich höhere Altersrente ergeben hätte; vielmehr bestanden zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers mit der Berechnungsregelung des § 68 SGB VI Vorschriften, die in Folge der wirtschaftlichen Entwicklung gerade auch zu einem verminderten Rentenwert und damit zu einer Absenkung der laufenden Rente geführt hätten - dies wurde durch § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI jedoch bezogen auf das Jahr 2010 vermieden. Somit hat schon einfachgesetzlich kein subjektives vermögenswertes Recht gegen die Beklagte auf höhere Anpassung bestanden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit § 86 SGB VI und § 86a SGB VI - anders als früher - die gesetzliche Regelanpassung nicht spezialgesetzlich außer Kraft gesetzt. Vielmehr war die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts hinsichtlich der Datengrundlage gem. § 68 SGB VI Folge der wirtschaftlichen und rentenrechtlichen Entwicklung der Jahr 2009 und 2008 und in rechtlicher Hinsicht Folge der bereits bei Eintritt des Klägers in die Rente (01.06.2009) geltenden, den Inhalt seines rentenrechtlichen Eigentums bestimmenden Vorschriften des SGB VI (§§ 68, 68a SGB VI). Einen vom Kläger verfassungsrechtlich mit Art 14 Abs. 1 GG abzuwehrenden "Eingriff in seine subjektiven Vermögenswerten Rechte gibt es bei der "Rentenanpassung 2010" daher nicht.
Sollte Art 14 Abs. 1 GG ein subjektives Vermögens wertes Recht auf eine jährliche Rentenanpassung einräumen (dazu vgl. BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, Juris), liegt hier auch insoweit kein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Rentenanpassung 2010 nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 63 Abs. 7, 65, 68, 68a SGB VI) vorgenommen, mit denen er bereits vor Renteneintritt des Klägers den Inhalt und die Schranken des Renteneigentums - und damit den zukünftigen Wert des klägerischen Rechts auf Rente - ausgestaltet hatte (Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der hier unterstellte Eigentumsschutz des Rechts auf Altersrente, auch in einer gesetzlichen regelhaften "Dynamik", umfasste dann aber nicht eine jährliche Erhöhung des aktuellen Rentenwerts, sondern lediglich die jährliche Überprüfung und Neufestsetzung des aktuellen Rentenwerts, der nach § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht unter dem des Vorjahres - hier: des Jahres 2009 - liegen durfte; dies wurde tatsächlich auch so bei der Berechnung des aktuellen Rentenwerts in der RWBestV 2010 aber auch bei der Berechnung des Werts der klägerischen Rente beachtet. Der Grundrechtsschutz besteht insoweit aber nur nach Maßgabe der jeweiligen Inhaltsbestimmungen, also der Vorschriften des SGB VI. Durch die Nichterhöhung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2010 in Ausführung der inhaltsbestimmenden Vorschriften i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG greift der Gesetzgeber in den Schutzbereich des Grundrechts nicht ein, da diese Anpassung gerade in Ausführung der Inhalts- und Schrankenbestimmungen des SGB VI erfolgt ist. Dagegen vermittelt Art 14 Abs. 1 GG auch den Bestandsrentnern keine Rechtsposition, die ihnen eine Aussicht auf Anpassung der Rente nach Maßgabe des BeamtVG vermitteln könnte (BSG, 20.12.2007, B 4 RA 48/05 R, SozR 4-2600 § 65 Nr. 2 = Juris Rdnr. 20). Bei der Überprüfung der inhaltsgestaltenden Vorschriften i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG haben die Sozialgerichte allein zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei seinen rechtspolitischen Entscheidungen die ihm diesbezüglich von der Verfassung gesetzten Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat. Eine solche Grenzüberschreitung ist - wie auch schon das LSG Niedersachsen- Bremen (a.a.O.) festgestellt hat - nicht erfolgt. Insoweit kann der Senat keine verfassungsrechtlich grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden waren (so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rdnr. 54 unter Hinweis auf die Rspr. des BSG, 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, SozR 4-2600 § 255e Nr. 1 sowie BSG, 21.01. 2009, B 12 R 1/07 R zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005). Auch wenn sich der vorliegende Fall von den, den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen dadurch unterscheidet, dass der Kläger sein Rentenrecht erst unter Geltung der inhaltsbestimmenden Vorschriften der §§ 68, 68a SGB VI erworben hat, und die Nichterhöhung seiner Rente nicht auf einem nach Renteneintritt erlassenen Spezialgesetz beruht, sondern Folge der Anwendung der bereits bei Rentenbeginn bestehenden gesetzlichen Berechnungsformeln ist, so führt dieser Unterschied nicht zu einem verfassungsrechtlich anderen Maßstab. Die Festlegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes bzw. der hierzu maßgeblichen Berechnungsmodalitäten ist Ausdruck der dem Gesetzgeber durch Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesene Bestimmung des Inhalts des Eigentums der Versicherten an ihren Rentenansprüchen und -anwartschaften (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rdnr. 50). Diese stellt sich zunächst als eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber vielfältige Faktoren zu berücksichtigen hat (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Dabei muss er insbesondere auch langfristig die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung als auch des allgemeinen Staatshaushaltes gewährleisten und die Auswirkungen zusätzlicher Finanzmittel auf die allgemeine Wirtschafts- und Finanzentwicklung abwägend berücksichtigen sowie die demographische Entwicklung - auch in den anderen Bereichen der Sozialversicherung -berücksichtigen. Diese vom Kläger angegriffenen rechtspolitischen Einschätzungen und Bewertungen obliegen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dem Gesetzgeber und nicht etwa den Gerichten (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Folge dessen ist, dass rechtspolitische Fragen, wie sie der Kläger hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Teilen der Anpassungsformel des § 68 SGB VI oder der sozialen Ungleichheit, vorbringt, nicht gerichtlich zu klären sind (so auch LSG a.a.O.). Nur am Rande sei insoweit erwähnt, dass der Gesetzgeber die vom Kläger gerügte Erbringung versicherungsfremder Leistungen mit Bundeszuschüssen zur allgemeinen Rentenversicherung, die von 1999 bis 2010 von 42,53 Milliarden Euro auf 58,98 Milliarden Euro gestiegen sind (vgl. DRV-Schriften Band 22: Rentenversicherung in Zeitreihen 2011 S 227 im Internet veröffentlicht auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung http://www.deutscherentenversicherung.de /cae/servlet/contentblob/29974/publicationFile/19039/rv in zeitreihen pdf.pdf), finanziert; dies war auch bei der gesetzgeberischen Entscheidung über die Ausgestaltung des Inhalts des Renteneigentums durch §§ 68, 68a SGB VI berücksichtigt worden. Da es aber auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Altersruheleistungen beziehenden Mitgliedern anderer Alterssicherungssysteme gibt (dazu s oben), musste der Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung des Inhalts und der Schranken des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Renteneigentums - und der Frage jährlicher Leistungserhöhungen - eine solche Gleichbehandlung nicht umsetzen. Insoweit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das vorliegend anzuwendende Recht, wie es der Kläger bereits zu Beginn seiner Rente am 01.06.2009 vorgefunden hat, den verfassungsrechtlich geltenden Maßstäben für eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügt. Auch die vom Kläger gerügte Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt Art 14 Abs. 1 GG nicht (BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, Juris Rdnr. 26 ff). Beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen, beides ist erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (BSG a.a.O.). Dieser Rechtsprechung, die sich auch mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hat, schießt sich der Senat an, weshalb nicht vertiefter auf das entsprechende Vorbringen des Klägers einzugehen ist." Auch ein durch Art. 2 GG geschütztes Grundrecht des Klägers sei vorliegend nicht verletzt. Insoweit werde Bezug genommen auf die ausführlichen Begründungen des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urteil v. 15.11.2011, a.a.O., Juris, Rdnr. 68 ff) und des 13. Senats des Bayerischen LSG (Urteil v. 27.02.2013, a.a.O., Juris, Rdnr. 57 ff), denen sich die Kammer anschließe. Den Ausführungen des Klägers, die Entscheidungen des Gesetzgebers zum Rentenrecht könnten nicht akzeptiert werden, weil sich der Gesetzgeber nach seiner Ansicht ausschließlich aus Personen zusammensetze, die keine Anwartschaften zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern alleine in beamtenrechtlichen Versorgungssystemen erworben hätten, könne nicht gefolgt werden. Denn es handele sich beim hier maßgeblichen Gesetzgeber um den deutschen Bundestag, dessen Mitglieder - unabhängig von der beruflichen Vorgeschichte - vom Volk zum Zweck der Gesetzgebung gewählt worden seien. Dieser Gesetzgeber sei nach Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, die er auch hier hinsichtlich der vorliegend maßgeblichen Regelungen beachtet habe. Sofern der Kläger sich mit dem Willen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers nicht einverstanden erklären wolle, entbinde dies das Gericht nicht von seiner verfassungsrechtlichen Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.11.2011, a.a.O.). Ein Verstoß gegen das Sozialstaats- oder das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG liege nicht vor. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 19 GG sei nicht nachvollziehbar. Damit komme es nicht in Betracht, den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzten und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Der hilfsweise gestellte Antrag sei abzulehnen. Für die beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und eine diesbezügliche Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gebe es keine Rechtsgrundlage. Der diesbezügliche Hilfsantrag war ebenfalls abzulehnen. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch die nationalen Gerichte sei nicht vorgesehen. Inhaltlich gehe der in Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (BGB1.1956 II S. 1880, BGBl. 2002 II S. 1072) enthaltene Eigentumsschutz auch nicht über Art. 14 GG hinaus.
Gegen den am 20.03.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31.03.2014 zum Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Kammer des Sozialgerichts befürworte die Ungleichbehandlung von Rentnern und Pensionären, weil Richter davon profitierten. Sie verwende auch die falschen Zahlen bezüglich der Bundeszuschüsse an die Rentenversicherung. Der Gesetzgeber nutze seine Regelungskompetenz nicht, die Verwendung der Mittel in der gesetzlichen Rentenversicherung für versicherungsfremde Leistungen zu unterbinden. Das Rentenrecht sei ein gesetzlich organisierter Versicherungsbetrug, was sich zuletzt wieder an der Einführung der Mütterrente gezeigt habe, die sich auf die Rentenerhöhung 2015 negativ auswirken werde. Mit der Pension für Beamte und der Rente für Beschäftigte liege ein Zwei-Klassensystem vor, das durch nichts gerechtfertigt sei. Es treffe auch nicht zu, dass Pensionen steuerlich benachteiligt seien. Die Judikative nehme ihre Verantwortung nicht wahr und habe seine Klage, die ¾ der Bevölkerung betreffe, jahrelang nicht bearbeitet.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.03.2014 und den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Rente rückwirkend zum 01.07.2010 um wenigstens 1,2 Prozent anzuheben.
hilfsweise, das Verfahren auszusetzten und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob durch die erneute Nullanpassung der Renten rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden und damit Verstöße u. a. gegen Art. 3 GG, Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 1, 2 GG und Art. 20 GG vorliegen, oder, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Frage vorzulegen, ob das deutsche Rentenrecht gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, insbesondere gegen Artikel 17 und 20.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart für zutreffend.
Am 22.08.2014 hat die Berichterstatterin einen Erörterungstermin durchgeführt, bei dem der Kläger einen Schriftsatz einreichte, dass die Nullrunde 2010 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und den Gleichheitssatz aus Art. 7 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verstoße. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärte sich der Kläger nicht einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte des Senats und die Akte des Sozialgerichts Stuttgart sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat sieht sich durch die in der mündlichen Verhandlung erhobenen Vorwürfe, von den Berufsrichtern als Teil der Justiz sei zu erwarten, dass sie (auch) im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Kläger keine neutrale Haltung einnehmen werden, die Berufsrichter seien als Teil eines Zwei-Klassensystems in der Altersversorgung systemimmanent befangen, sie würden wegen ihrer Privilegierung nicht mehr begreifen, was in anderen Systemen vorgehe und sie würden in allen Klagepunkten wegen Eigeninteressen der Klage nicht unvoreingenommen gegenüberstehen, nicht an einer Entscheidung gehindert.
Gem. §§ 60 Abs. 1 SGG, 45 Abs. 1 ZPO ist das Ablehnungsgesuch bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen. Angebracht wird es, indem es auf Antrag zu Protokoll gegeben wird (Hüßtege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung Kommentar, 34. Aufl. 2013 , § 45 Rn 1). Ein förmlicher Befangenheitsantrag ist zu Protokoll des Gerichts nicht gestellt worden. Zwar war mehrfach während des Verlesens des Schriftsatzes vom 10.12.2014 die Rede von der Befangenheit der namentlich genannten Berufsrichter, die umfangreich vorgetragenen Zweifel an der Unvoreingenommenheit der erkennenden Richter wurden jedoch nur als Teil einer allgemeinen Justizschelte aufgefasst. Einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung und ggfs. einer gesonderten Vorabentscheidung über die geäußerten Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Berufsrichter bedurfte es daher nicht, zumal es sich im Falle eines förmlichen Befangenheitsantrags mit den vorgetragenen Gründen um rechtsmissbräuchliche, zumindest aber offensichtlich unzulässige Anträge gehandelt hätte. Ablehnungsgesuche sind regelmäßig unzulässig, wenn pauschal und ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (BVerfG v. 11.3.13, 1 BvR 2853/11 Rn 28, BSG v. 19.1.10, B 11 Al 13/09 C; Meyer-Ladewig-Keller, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 60 Rn 10b). So war es hier. Irgendwelche der Person oder dem Verhalten eines der erkennenden Richter individuell zuzurechnende Ablehnungsgründe wurden nicht erhoben.
Der am Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebene Schriftsatz des Klägers vom 10.12.2014 enthält vorformulierte Befangenheitsanträge. Über diese Anträge wurde anschließend beraten und das Ergebnis (offensichtliche Unzulässigkeit wegen fehlender persönlicher Vorwürfe) zu Beginn der mündlichen Urteilsbegründung den Beteiligten mitgeteilt.
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt hat, ihm eine höhere Rente zu gewähren; er hat hierauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht Stuttgart hat in seinem Gerichtsbescheid vom 17.03.2014 zutreffend und eingehend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften das Begehren der Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach keine höhere Rente ab 01.07.2010 zustand. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist - insbesondere im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers - anzumerken:
Ein Verfassungsverstoß durch die unterbliebene Rentenanpassung 2010 ist auch nach Auffassung des Senats unter keinem Gesichtspunkt festzustellen. Die Ausführungen des SG Stuttgart, das sich auf weitere Entscheidungen bezog, sind zutreffend. Das Bundesverfassungsgericht hat auch zwischenzeitlich am 03.06.2014 über 5 Verfassungsbeschwerden gegen das Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 mit ausführlich begründetem Nichtannahmebeschluss entschieden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 03.06.2014 - 1 BvR 79/09 u.a.- juris) und hierbei weder einen Verstoß gegen Art. 14 GG, noch gegen andere Grundrechte oder das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) erkannt. Vielmehr hat es das Gestaltungsermessen des Gesetzgebers betont. Weshalb das Bundesverfassungsgericht das Ausbleiben der Rentenerhöhung im Jahr 2010 am Maßstab des Grundgesetzes anders bewerten sollte als dasjenige im Jahr 2005, ist nicht ersichtlich.
Die sozialgerichtliche Rechtsprechung und insbesondere die Senate des Landessozialgerichts Baden-Württemberg haben bislang unter Prüfung sämtlicher in den jeweiligen Verfahren vorgetragenen Gesichtspunkte ebenfalls zu Recht keinen Verfassungsverstoß im Ausbleiben der Rentenanpassung 2010 gesehen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.2011 - L 11 R 267/11 - ; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 06.05.2014 - L 13 R 4388/12 - sowie LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 04.09.2013 - L 5 R 2277/12-).
Der 5. Senat führte etwa im Urteil vom 04.09.2013 - L 5 R 2277/12 - zum behaupteten Verstoß gegen Art. 14 und den Gleichheitssatz bereits ausführlich aus: "Die ausbleibende Rentenanpassung 2010 hat durch die steigenden Lebenshaltungskosten nur zu einer eher geringen Entwertung der Rentenansprüche geführt. Damit ist offensichtlich, dass die Rente ihre Funktion als substanzielle Alterssicherung nicht verloren hat (so ausdrücklich das BVerfG in der Entscheidung vom 26.07.2007, 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07, juris-Rn. 59, zur Rentenanpassung 2004; ebenso zur Rentenanpassung 2010 LSG Baden-Württemberg Urt. v. 15.11.2011 – L 11 R 267/11, juris-Rn. 69). Auch die vom Kläger gerügte Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt Art 14 Abs. 1 GG nicht (BSG Urt. v. 21.01.2009 – B 12 R 1/07 R, juris-Rn. 26 ff). Beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen, beides ist erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (BSG aaO). Dieser Rechtsprechung, die sich auch mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hat, schießt sich der Senat an.
Soweit der Kläger meint, das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 06.03.2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73) zur unterschiedlichen Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeführt, systematische Unterschiede bestünden nicht, kann ihm der Senat nicht folgen. Aus den Ausführungen des BVerfG in der genannten Entscheidung ist nicht abzuleiten, dass hinsichtlich der Berechnung der jeweiligen Einkunftshöhe (Wert des Rechts auf Rente bzw. Wert der Beamtenpension) keine systematischen Unterschiede bestünden, die bei einer Betrachtung aus dem Blick des Art. 3 GG dazu führen müssen, beide Systeme gleich zu behandeln (ebenso LSG Baden-Württemberg Urt. v. 15.11.2011 - L 11 R 267/11 - , juris-Rn. 61). Denn insoweit betrachtet das BVerfG eben beide Altersbezüge nur aus einem steuerrechtlichen Blick. Nur im Hinblick auf die Ertragsanteilsbesteuerung weisen Teile der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Beamtenpension Ähnlichkeiten auf. Diese vom BVerfG dargestellte wirtschaftliche Ähnlichkeit beim Zufluss der Renten- bzw. Pensionsleistungen beim Rentner bzw. Pensionär führt aber nicht dazu, auch hinsichtlich der Voraussetzungen und der Berechnung der Altersbezüge von wesentlich gleichen Leistungen sprechen zu können.
Das Verfahren war nicht nach Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen, da der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein Verfassungsverstoß schon gar nicht vorliegt. Der hilfsweise gestellte Antrag war daher abzulehnen."
So liegt es auch hier. Die Berufung ist sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit ihren Hilfsanträgen zurückzuweisen. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist gesetzlich - wie das Sozialgericht im Einzelnen schon zutreffend ausführte - ohnehin nicht vorgesehen.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren noch ausführt, dass der Gesetzgeber seine politischen Gestaltungsmöglichkeiten falsch bzw. unzureichend nutze, ändert dies an der rechts- und verfassungskonformen Entscheidung der Beklagten und des Sozialgerichts (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) jedenfalls nichts. Das Vorbringen des Klägers, für ihn oder für Rentner ungünstige Entscheidungen folgten aus der Verbeamtung der (Berufs)Richter, liegt ebenfalls neben der Sache. Der Kläger verkennt, dass die Entscheidung vorliegend klar und eindeutig durch Gesetz und Recht vorgegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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