L 4 KR 2189/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4252/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2189/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum (hier verneinten) Anspruch auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwischen einem kranken Fahrdienst und einer Krankenkasse über eine Treppenpauschale für Transporte von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 15.000,00 festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Vergütung für die Durchführung von Krankenfahrten, namentlich eine sogenannte Treppenpauschale, für die Zeit ab März 2012 streitig.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt im Landkreis K. ein Unternehmen, das unter anderem Arztfahrten anbietet. Schon mehrere Jahre erbringt die Klägerin Transportleistungen auch für Versicherte der Beklagten, darunter Liegendfahrten und Fahrten für Versicherte, die im Rollstuhl nicht umsetzbar sind. Die Höhe des Marktanteils der Beklagten für solche Fahrten beträgt nach ihrer Schätzung ca. 16 %. In den Fällen, in denen Treppen überwunden werden müssen, setzt die Klägerin zur Durchführung dieser Fahrten ein Scalamobil, eine Treppenraupe oder einen zweiten Helfer ein. Die Anschaffungskosten für ein Scalamobil belaufen sich nach den Angaben der Klägerin auf EUR 4.500,00, für eine universell einsetzbare Treppenraupe auf mindestens ca. EUR 9.000,00 (http:://www.x.de/). Für die technischen Hilfsmittel fallen auch Reparaturen und Wartungen an.

Am 27. Juli 2010 schloss die Klägerin mit der A. O. Baden-Württemberg Regionaldirektion R. eine Vereinbarung für die Leistungserbringung gemäß § 60 und § 133 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten mit Patienten, die einen feststehenden Rollstuhl benützen, und Patienten, die liegend transportiert werden, im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes. Gemäß § 2 der ab 1. Juli 2010 geltenden Preisvereinbarung kann bei erforderlichem Einsatz eines Scalamobils, Treppenraupe, zweiter Mann oder ähnliches pauschal ein Betrag i. H. v. EUR 15,00 berechnet werden. Mit der B. G. galt ausweislich deren Schreibens vom 27. März 2012 bis auf Widerruf, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2012 eine gleichlautende Absprache. Mit der Knappschaft, Regionaldirektion M., schloss die Klägerin am 27. Juni 2011 einen Vertrag gemäß § 133 SGB V. Gemäß § 2 Nr. 5 der Anlage 1 zum Vertrag wurde ab 1. Januar 2010 eine Pauschale über die Überwindung von Treppen i. H. v. EUR 10,00 festgesetzt.

Ab Ende des Jahres 2011 verhandelte die Klägerin mit der Beklagten über eine Vergütungsvereinbarung. Umstritten war hierbei auch die Vergütung einer Treppenpauschale. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 bot die Klägerin der Beklagten eine Preisvereinbarung an, die u. a. eine Gebühr für eine Treppenpauschale von EUR 15,00 vorsah. Dieses Angebot lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 6. März 2012 ab und unterbreitete stattdessen einen Alternativvorschlag, der keine Treppenpauschale, jedoch anstelle einer Grundgebühr die Gebühr für einen Tragestuhl vorsah. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie in den letzten Jahren auf Grund fehlender vertraglicher Regelungen stillschweigend die berechneten Gebühren akzeptiert habe. Telefonisch sei jedoch bereits die Unverhältnismäßigkeit der Abrechnung für die Anfahrt zum Patienten und die zum großen Teil kurze Beförderungsstrecke beanstandet worden. Sie werde diese Form der Abrechnung ab 1. Juni 2012 nicht mehr akzeptieren. Sie werde alle Rechnungen mit Transportdatum ab dem 1. Juni 2012 für Anfahrt zum Kunden und für die Rückfahrt vom jeweiligen Leistungserbringer auf je fünf Kilometer begrenzen. An einer einvernehmlichen Regelung sei sie nach wie vor interessiert. Am 27. April 2012/25. Mai 2012 schloss die Klägerin mit dem Verband der Ersatzkassen (v.) - Landesvertretung B. - mit Wirkung vom 1. April 2012 einen Rahmenvertrag nach § 133 Abs. 1 SGB V über die Leistungserbringung und Abrechnung von Rollstuhl-Krankenfahrten (nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer) für die Versicherten der Ersatzkassen nach § 60 SGB V (§ 1 des Vertrags), der nach Anlage 1 des Vertrages unter anderem für die Beklagte Anwendung findet. Nach § 5 des Vertrags erfolgt die Vergütung der vertraglichen Leistungen abhängig von dem verordneten und genehmigten Transportmittel gemäß den vereinbarten Preisen zu diesem Vertrag (Anlage 2). Die als Anlage 2 geschlossene Preisvereinbarung sieht ab 1. April 2012 als Vergütung von Krankenfahrten für nichtumsetzbare Rollstuhlfahrer/innen Gebühren für eine Grundpauschale, Einzelfahrten und Wartezeit, jedoch nicht für eine Treppenpauschale vor. Preisvereinbarungen für Krankenfahrten für nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer/innen ohne Berücksichtigung einer Treppenpauschale schloss der v. - Landesvertretung B. - u. a. auch für die Beklagte mit fünf weiteren Taxiunternehmen in K. bzw. R. im September 2011, Juni, Juli und November 2012 sowie Oktober 2013, wobei hierbei in den Preisvereinbarungen vom Juli 2012 und Oktober 2013 anstelle einer Grundpauschale ein Betrag i. H. v. EUR 7,00 für den Einsatz eines Tragestuhls vorgesehen ist. Mit dem Rehabilitationszentrum Südwest gGmbH hatte die Beklagte bereits im März 2009 für Krankentransportfahrten ebenfalls eine Preisvereinbarung ohne Treppenpauschale geschlossen.

Einschließlich des Monats Februar 2012 erstattete die Beklagte der Klägerin die von dieser beim Transport von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern und bei Liegendtransporten pro Transport abgerechnete Treppenpauschale für die Überwindung von Hindernissen ab vier Stufen i. H. v. EUR 15,00. Bei Bezahlung der Rechnungen wies die Beklagte die Klägerin nicht darauf hin, dass die Pauschale von EUR 15,00 künftig nicht mehr gezahlt werde.

Fachärzte für Urologie, Andrologie und medikamentöse Tumortherapie Drs. W. und S., K., verordneten unter dem 26. März 2012 für den bei der Beklagten Versicherten K. W. (im Folgenden W.), dem die Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 2012 alle medizinisch notwendigen Krankenfahrten für den Zeitraum vom 14. Februar 2012 bis 31. Januar 2013 mit dem Sondermietwagen "Transport einschließlich Rollstuhl" genehmigt hatte, eine Krankenbeförderung von der Wohnung zur Arztpraxis und zurück. Auf der Verordnung benannten sie als Beförderungsmittel "Rollicar", da W. nicht umsetzbar sei. Die Klägerin fuhr W. am 26. März 2012 von seiner Wohnung in die Arztpraxis und zurück. Hierbei waren jeweils Treppen zu überwinden. Facharzt für Chirurgie Dr. H., K., verordnete der bei der Beklagten Versicherten E. T. (im Folgenden T.), der die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2012 alle medizinisch notwendigen Krankenfahrten zur Dialysebehandlung mit dem Sondermietwagen "Transport einschließlich Rollstuhl" für die Zeiträume vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 und mit Bescheid vom 23. Februar 2012 auch sonstige medizinisch notwendige Krankenfahrten vom 13. Februar 2012 bis 31. Januar 2013 bewilligt hatte, unter dem 29. März 2012 eine Krankenbeförderung von der Wohnung zur Arztpraxis und zurück in einem nicht umsetzbaren Rollstuhl. Unter dem 2. April 2012 stellte das Nierenzentrum a. Z., K., die Verordnung einer Krankenbeförderung für T. aus. Die Klägerin fuhr T. am 7., 9., 12., 14., 16., 19., 21., 23., 26., 28., und 30. März 2012 von der Wohnung zur Dialyse und zurück (insgesamt 22 Fahrten) und am 29. März 2012 zu Dr. H. und zurück. Hierbei waren jeweils Treppen zu überwinden. Das D. K. verordnete unter dem 31. März 2012 für die bei der Beklagten Versicherte I. S. (im Folgenden S.) eine Krankenbeförderung vom Krankenhaus zur Wohnung in einem nicht umsetzbaren Rollstuhl. Diese Fahrt führte die Klägerin am 21. März 2012 durch, wobei auch bei dieser Fahrt Treppen zu überwinden waren.

Die Klägerin rechnete mit Rechnung: 6. vom 12. April 2012 gegenüber der Beklagten für diese Fahrten und für Fahrten weiterer Versicherter insgesamt einen Betrag von EUR 2.759,65 ab. Dabei berechnete sie u. a. für die 27 für die genannten drei Versicherten durchgeführten Fahrten jeweils eine "Pauschale Scalamobil, Treppenraupe, zweiter Mann o. ä. i.H.v. EUR 15,00, insgesamt EUR 405,00. Die Beklagte überwies auf diese Rechnung am 9. Mai 2012 einen Betrag i. H. v. EUR 2.354,65. Den auf die Treppenpauschale entfallenden Betrag i. H. v. EUR 405,00 anerkannte sie nicht.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 mahnte die Klägerin u. a. diesen noch offenen Rechnungsbetrag an. Bei den erstatteten Beträgen handele es sich um keine angemessene Vergütung. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14. August 2012 eine Nachzahlung für vor dem 1. April 2012 durchgeführte Fahrten ab. Vor dem 1. April 2012 habe ein vertragsloser Zustand bestanden. Sie habe stillschweigend 0,90 EUR je gefahrenem Kilometer sowie EUR 5,00 Grundpauschale anerkannt. Auf dieser Basis habe sie die Berechnungen beglichen. Hierbei habe es sich um eine angemessene Leistungsbezahlung gehandelt, die in ähnlicher oder gleicher Weise auch von anderen Leistungserbringern in der Vergangenheit akzeptiert worden sei und noch werde.

Am 26. November 2012 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) und begehrte die Zahlung von EUR 405,00, die Feststellung, dass die Beklagte ab 1. April 2012 verpflichtet sei, bei der Beförderung von Rollstuhlfahrern ihre, der Klägerin, Leistungen für die Überwindung von Hindernissen ab vier Stufen zusätzlich mit EUR 15,00 Treppenpauschale pro Überwindung zu vergüten und hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, mit ihr, der Klägerin, ergänzende Vergütungsvereinbarungen dahingehend zu schließen, dass ab dem 1. April 2012 bei der Beförderung von Rollstuhlfahrern ihre Leistungen für die Überwindung von Hindernissen ab vier Stufen zusätzlich mit EUR 15,00 Treppenpauschale pro Überwindung vergütet werde. Zur Begründung führte sie aus, die Krankenkassen unterlägen im Bereich der Versorgung mit Krankentransportleistungen einem bedingten Kontrahierungszwang, der sich aus § 133 SGB V ergebe, wenn der zugelassene Leistungserbringer die Leistung zu Preisen anbiete, die nicht über den Sätzen anderer Vereinbarungen oder Satzungen lägen. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V habe der Leistungserbringer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Man müsse sich an der üblichen bzw. durchschnittlichen Vergütung orientieren. Die von ihr abgerechnete Treppenpauschale entspreche einer angemessenen und ortsüblichen Vergütung. Bei Rollstuhlfahrten würden zusätzliche Hilfsmobile wie Scalamobil, Treppenraupe oder ein zweiter Helfer benötigt. Die Anschaffungskosten, Reparaturen und Wartungen inklusive bestehender Versicherung für den Haftungsfall sowie Lohnkosten für einen zweiten Helfer rechtfertigten die von ihr berechnete und von vielen Kassen gezahlte Treppenpauschale. Als größtem Anbieter im Raum K. komme ihr, der Klägerin, eine sehr große Indizwirkung hinsichtlich der Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Preise zu. Weigere sich die Krankenkasse, angemessene Vergütungsvereinbarungen überhaupt zu vereinbaren, lege sie einseitig für sie günstige, aber für die Vertragspartei unwirtschaftliche Preise fest oder unterhalte sie mit verschiedenen Anbietern ein unterschiedliches Preisregime, so handele sie ermessensfehlerhaft. Sie missachte Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Artikel 3 Abs. 1 GG. Artikel 12 Abs. 1 GG umfasse auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen oder mit den Interessenten auszuhandeln (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95, 1 BvR 602/96 u.a., in juris). Das bedeute, dass die Krankenkassen in die Freiheit der Berufsausübung eingriffen, wenn sie Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden könnten und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss seien, per Diktat zu niedrig ansetzten. Sie würden damit das dem Vertragsmodell immanente Prinzip der Verhandlungsparität verkennen. Selbst wenn ihr Handeln dabei alleine von der Sicherung ihrer eigenen Haushaltslage geleitet werde, sei dieses Handeln trotzdem nicht im Rahmen des Artikel 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Eingriffszweck und Intensität stünden in keinem angemessenen Verhältnis zueinander. Die Vereinbarung mit der Beklagten ohne eine entsprechende Vergütungsvereinbarung habe so geschlossen werden müssen, da ihr die Beklagte mit Schreiben vom 24. Mai 2012 mit ihrem Ausschluss zum 30. Juni 2012 (so Schriftsatz vom 15. November 2012) bzw. zum 31. Mai 2012 (so Schriftsatz vom 31. Januar 2013) gedroht habe. Mit Abschluss der Preisvereinbarung habe sie keines Falls ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass sie die gültige Preisvereinbarung, die keine Treppenpauschale vorsehe, akzeptiere. Sei eine angemessene Vergütung nicht vereinbart worden, hätten die Sozialgerichte die Befugnis, eine angemessene Vergütung festzusetzen.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie sei weder zur Zahlung einer Treppenpauschale noch zum Abschluss einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung mit der Klägerin verpflichtet. Es bestehe weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Pflicht ihrerseits zur Zahlung dieser Pauschale. Die Preisvereinbarung auf der Grundlage der Vereinbarung mit dem v. vom 27. April 2012/25. Mai 2012, gültig ab 1. April 2012, sehe eine Vergütung einer Treppenpauschale nicht vor. Mit dem Ausschluss der Klägerin zum 30. Juni 2012 habe sie, für den Fall, dass keine Vereinbarung im Sinne der "Klägerin" (richtig wohl: Beklagten) geschlossen werde, nicht gedroht. Auch für die Zeit bis zum 31. März 2012 fehle es an einer vertraglichen Grundlage. Ebenso wenig resultiere eine Zahlungspflicht oder eine Kontrahierungspflicht aus der Verletzung der Grundrechte der Klägerin aus Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 12 Abs. 1 GG. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Sozialgerichte nicht zur vollständigen Prüfung und einseitigen Festsetzung einer angemessenen Vergütung berechtigt. Die Sozialgerichte prüften nur eingeschränkt, ob die Krankenkassen die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums missbrauchen würden und den Leistungserbringern Konditionen aufzwängen, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundene Träger unvereinbar seien (Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 20. November 2008 - B 3 KR 25/07 R - , in juris). Es sei auch nicht substantiiert dargelegt und nicht ersichtlich, dass sie die insoweit von ihr zu beachtenden Grenzen in Gestalt der §§ 19 bis 21 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Grundrechte aus Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 12 Abs. 1 GG verletzt habe. Mit dem Abschluss der Preisvereinbarung vom 27. April 2012 habe die Klägerin ihrem Willen Ausdruck verliehen, dass sie die gültige Preisvereinbarung, die keine Treppenpauschale vorsehe, akzeptiere. Wenn sie nun dennoch künftig die Zahlung der Treppenpauschale begehre, handele sie treuwidrig.

Mit Urteil vom 22. April 2013 wies das SG die Klage ab. Der Klägerin stehe keine höhere Vergütung für die im März 2012 und ab April 2012 erbrachten Krankentransportleistungen zu. Für die geltend gemachte Vergütung für die im März 2012 erbrachten Leistungen i. H. weiterer EUR 405,00 bestehe keine Rechtsgrundlage. Eine schriftliche Vereinbarung habe zu diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten nicht bestanden. Es bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bis zum 31. März 2012 zwischen den Beteiligten eine mündliche Vergütungsvereinbarung bestanden habe, die die von der Klägerin begehrte Treppenpauschale umfasst habe. Dagegen spreche, dass die Beklagte diesen Posten bei der Abrechnung gerade nicht anerkannt habe. Zudem habe die Klägerin eingeräumt, sie habe seit Ende des Jahres 2011 mit der Beklagten über eine (schriftliche) Vergütungsvereinbarung verhandelt; dabei sei u. a. die Treppenpauschale umstritten gewesen. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin nicht darauf vertrauen können, sie werde für die Überwindung von Hindernissen mittels Scalamobil usw. eine zusätzliche Vergütung erhalten. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus den Regelungen der §§ 677ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Eine unmittelbare Anwendung der §§ 677ff. BGB scheide aus, da die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen nicht privatrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich ausgestaltet seien. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Ein Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz gemäß § 683 BGB stünde im Widerspruch zum sogenannten Vertragsmodell gemäß § 133 Abs. 1 SGB V. § 133 Abs. 1 SGB V sei als abschließende Regelung des Verhältnisses zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen anzusehen, die einen Rückgriff auf §§ 677ff. BGB ausschließe. Die Klägerin könne ihre Forderung aus denselben Gründen auch nicht auf §§ 812ff. BGB stützen. Durch die (analoge) Anwendung dieser Normen werde das Vertragsmodell nach § 133 Abs. 1 SGB V ebenfalls unterlaufen. Zudem sei es nicht Sinn und Zweck des Bereicherungsrechts, die Krankenkassen zur Zahlung einer Vergütung zu verpflichten, die sie vertraglich nicht vereinbaren wollten. Auch für die Zeit ab April 2012 könne die Klägerin von der Beklagten keine Zahlung der Treppenpauschale beanspruchen. Der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag sehe dies nicht vor. Eine andere Rechtsgrundlage komme auch insoweit aus den genannten Gründen nicht in Betracht. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Vertrag anpasse und mit ihr rückwirkend zum 1. April 2012 eine höhere Vergütung unter Berücksichtigung einer Treppenpauschale vereinbare. Die Höhe der Vergütung für Krankentransportleistungen sei nach dem Vertragsmodell des § 133 SGB V grundsätzlich zwischen den Beteiligten auszuhandeln. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, nach Art einer Schiedsstelle die Höhe der Vergütung festzusetzen. Das Gericht kontrolliere nur, ob die Krankenkasse die Grenzen ihres Verhandlungsspielraums missbraucht und den Leistungserbringern Konditionen aufgezwungen habe, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundenem Träger unvereinbar seien. Von der Rechtsordnung gezogene Grenzen könnten sich zum einen aus dem GWB und zum anderen aus den Grundrechten der Leistungserbringer ergeben. Eine inhaltliche Kontrolle nach den Regelungen des GWB sei gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB V in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung des Gesetzes (zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung [AMNOG]) vom 22. Dezember 2010 ausgeschlossen. Durch den Vertrag werde die Klägerin auch nicht in ihrer durch Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit verletzt. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die wirtschaftliche Existenz der Klägerin ohne zusätzliche Berücksichtigung einer Treppenpauschale gefährdet sei. Es liege auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot nach Artikel 3 Abs. 1 GG vor. Eine Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe vorgetragen, sie zahle auch anderen Leistungserbringern keine Treppenpauschale. Im Übrigen sei bei der Festsetzung der Vergütung im Rahmen des Vertragsmodells eine gewissen Ungleichheit zwischen den einzelnen Leistungserbringern konzeptionell angelegt.

Am 22. Mai 2013 hat die Klägerin gegen das ihr am 6. Mai 2013 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe im März 2012 nicht damit rechnen müssen, dass ihr bei entsprechender Beförderung die Treppenpauschale nicht weiter ausgekehrt werde. Die Beklagte habe die Treppenpauschale im Vorfeld der schriftlichen Vergütungsvereinbarung durch Zahlung derselben anerkannt. Die Treppenpauschale sei im Jahr 2008 zwischen ihr und der A. O. vereinbart worden und danach allen Kassen berechnet und von der Beklagten auch bezahlt worden. Vor den Gesprächen über eine schriftliche Vergütungsvereinbarung sei von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt worden, dass die Treppenpauschale unberechtigt sei oder nicht abgerechnet werden könne. Vielmehr habe die Beklagte mit Schreiben vom 24. Mai 2012 zugestanden, dass stillschweigend die berechneten Gebühren akzeptiert würden, so auch die Treppenpauschale. Die ab dem Jahreswechsel 2011/2012 geführten Verhandlungen zwischen ihr und der Beklagten über eine Vergütung, bei der auch die Treppenpauschale umstritten gewesen sei, könnten, abgesehen davon, dass ein entsprechender Widerruf ausweislich des Schreibens vom 24. Mai 2012 weder erfolgt noch beklagtenseits gewollt gewesen sei, nicht dazu führen, dass entsprechende Preisabsprachen seitens der Beklagten einseitig widerrufen würden. Zumindest aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten hätte das SG ihrem Antrag für den Monat März 2012 stattgeben müssen. Ihre, der Klägerin, abgerechnete Vergütung sei üblich und ortsangemessen. Dass die Beklagte anderen Leistungserbringern im Raum K. keine Treppenpauschale zahle, bestreite sie. Abgesehen davon könne die Tatsache, dass Einzelunternehmer mit Billiglohnkräften jenseits der Wirtschaftlichkeit und zeitlich befristet durch folgende Insolvenz möglicherweise entsprechende Leistungen zu günstigeren Tarifen anbieten würden, nicht zielführend sein. Eine adäquat erbrachte Leistung könne nicht darin gesehen werden, dass der Versicherte zur Überwindung von Treppenhindernissen durch einen Fahrer zusammen mit seinem Rollstuhl diverse Stockwerke "heruntergeschaukelt" werde. Ihrer, der Klägerin, Leistung im Fall der Überwindung von Hindernissen ab vier Stufen unter Benutzung von Hilfsmitteln komme ein Mehrwert zu, der über die mit der Grund- sowie Kilometerpauschale abgegoltene Vergütung hinausgehe, und deshalb separat zu vergüten sei. Der ab 1. April 2012 geltende Vertrag sei nicht "im freien Spiel der Kräfte" zustande gekommen. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 24. Mai 2012 mit ihrem (faktischen) Ausschluss ab 1. Juni 2012 gedroht für den Fall, dass keine schriftliche Vergütungsvereinbarung geschlossen werde. Die Kontrolle, ob die Beklagte die Grenzen ihres Verhaltensspielraums missbraucht und ihr, der Klägerin, Konditionen aufgezwungen habe, die mit der Stellung der Beklagten als öffentlich-rechtlich gebundenem Träger unvereinbar seien, sei Aufgabe der Gerichtsbarkeit. Es ergebe sich eine Befugnis der Gerichtsbarkeit, die Beklagte zu verurteilen, mit ihr eine entsprechende Vergütungsvereinbarung zu schließen (Verweis auf Sozialgericht Berlin, Urteil vom 18. November 2010 - S 72 KR 2022/05 -, in juris). Um einen solchen Fall handele es sich hier. Die Beklagte habe den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung davon abhängig gemacht, dass eine Treppenpauschale nicht separat zu vergüten sei. Auf Grund der bei Erbringung der Leistung anfallenden Kosten sei es ihr, der Klägerin, bei Fahrten, die die Überwindung von Hindernissen ab vier Stufen zum Gegenstand hätten, auf Grund der Vergütungsvereinbarung nicht einmal möglich, kostenneutral zu arbeiten. Der von der Beklagten ausgeübte Zwang, die schriftliche Vergütungsvereinbarung zu schließen, sei mit Artikel 12 GG unvereinbar. Im Übrigen ergebe sich auch für die Zeit ab April 2012 ein Anspruch aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten wie für die Zeit im März 2012.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie EUR 405,00 auf Grund der Rechnung 69090-001399 zu zahlen, 2. ab 1. April 2012 bei der Beförderung von Rollstuhlfahrern durch sie für die Überwindung von Hindernissen ab vier Stufen eine Treppenpauschale in Höhe von EUR 15,00 pro Überwindung zu übernehmen, 3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit ihr eine ergänzende Vergütungsvereinbarung dahingehend zu schließen, dass ihre Leistungen bei der Beförderung von Rollstuhlfahrern durch sie für die Überwindung von Hindernissen ab vier Stufen zusätzlich mit EUR 15,00 Treppenpauschale ab dem 1. April 2012 pro Überwindung vergütet wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie habe mit der Klägerin für die Zeit bis zum 31. März 2012 keine Vereinbarung über die Zahlung einer Treppenpauschale geschlossen. Aus der faktischen Zahlung ergebe sich weder der Abschluss eines Vertrags noch ein Zahlungsanspruch der Klägerin. Im Übrigen habe sie in dem Schreiben vom 24. Mai 2012 keine wie immer geartete Drohung gegenüber der Klägerin ausgesprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 SGG. Zwar macht die Klägerin mit dem Antrag zu Ziffer 1) nur einen Betrag i. H. v. EUR 405,00 geltend, womit der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG i. H. v. EUR 750,00 nicht erreicht ist. Die Klägerin begehrt mit dem Klageantrag Ziffer 2) jedoch auch die Übernahme der Treppenpauschale durch die Beklagte ab dem 1. April 2012 und damit für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. April 2013 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Bezahlung eines Betrags i. H. v. EUR 405,00 durch die Beklagte auf Grund der Rechnung 69090-001399 (hierzu 1.) noch auf Übernahme der Kosten für die Treppenpauschale ab dem 1. April 2012 (hierzu 2.). Die Klägerin hat auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit ihr eine ergänzende Vergütungsvereinbarung zu schließen (hierzu 3.).

1. a) Die Klägerin hat mit der erhobenen echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG die richtige Klageart gewählt. Es handelt sich um einen sogenannten Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten ist (ständige Rechtsprechung z.B. BSG, Urteil vom 18. September 2008 - B 3 KR 15/07 R -, in juris). Die Klägerin hat den Zahlungsanspruch auch konkret beziffert (BSG, Urteil vom 2. November 2010 - B 1 KR 11/10 R -, in juris).

b) Ob der Vergütungsanspruch der Klägerin bereits daran scheitert, dass die Versicherten gemäß § 60 SGB V nur einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten mit dem erforderlichen Transportmittel entsprechend der Verordnung des Arztes, nicht aber auf Übernahme der Kosten für eine Treppenpauschale hatten, lässt der Senat dahingestellt.

c) Als Anspruchsgrundlage für eine Vergütung kommt allein § 133 SGB V in Verbindung mit einem auf dieser Rechtsgrundlage geschlossenen Vertrag mit der Beklagten in Betracht. An einem solchen Vertrag fehlt es jedenfalls mit Blick auf die für den Monat März 2012 geltend gemachte Treppenpauschalen. Der am 27. April 2012/25. Mai 2012 abgeschlossene Vertrag galt, abgesehen davon, dass er keine Treppenpauschale vorsieht, erst ab 1. April 2012. Ob vor dem 1. April 2012 zwischen den Beteiligten ein mündlicher Vertrag bestand, kann offenbleiben. Dafür könnte sprechen, dass die Beklagte die Abrechnung der Treppenpauschale akzeptiert hat. Dies geht aus der Tatsache hervor, dass sie der Klägerin bis Februar 2012 diesen Betrag jeweils bezahlt hat. Darin könnte ein Rechtsbindungswille zum Ausdruck kommen. Zumindest mit Aufnahme der Verhandlungen zwischen den Beteiligten zum Jahreswechsel 2011/2012 hat die Beklagte diesen - unterstellten - mündlichen Vertrag indessen gekündigt. Sie hat mit Eintritt in die Vertragsverhandlungen deutlich gemacht, dass sie sich an der bisherigen Vorgehens- und Abrechnungsweise nicht mehr festhalten lassen und die Abrechnung auf eine neue zu verhandelnde Grundlage stellen will. Eine durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen erklärte konkludente Kündigung war jederzeit möglich. Jedenfalls ab dem Jahreswechsel 2011/2012 und damit auch im März 2012 bestand damit auch kein mündlicher Vertrag zwischen den Beteiligten.

d) Ein Vergütungsanspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Danach übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Fahrten einschließlich der Krankentransporte nach § 133 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendig sind. Diese Vorschrift begründet keinen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin, sondern konkretisiert das krankenversicherungsrechtliche Sachleistungsprinzip, welches nur im Verhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Versicherten Bedeutung hat.

e) Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677ff. BGB bestehen ebenfalls nicht. Im Bereich des Kranken- und Rettungstransportes nach § 133 SGB V, um den es sich hier handelt, ist - wie das BSG bereits entschieden hat - der Rückgriff auf Aufwendungsersatz nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen. Denn das dem gesetzlichen Vertragsmodell immanente Prinzip der Verhandlungsparität der Vertragspartner würde nachhaltig beeinträchtigt, wenn dem Träger eines Fahrdienstes bei Fehlen eines solchen Vertrags auf Dauer ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Rechtsfolgen der Geschäftsführung ohne Auftrag zugebilligt würde. Der Fahrdienst könnte auf diese Weise seine Preisvorstellung einseitig und ohne ernstliche Gefahr der Beeinträchtigung seiner Marktposition durchsetzen, solange ihm das Preisangebot der Krankenkassen als zu niedrig erscheint. Unter diesen Umständen würde das Vertragsmodell in der Regel daran scheitern, dass auf Seiten des Trägers eines Fahrdienstes wenig wirtschaftliches Interesse daran besteht, zu einer vertraglichen Einigung zu kommen (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2008 - B 3 KR 5/07 R - m.w.N. zur Rechtsprechung, in juris).

f) Auch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage der §§ 812ff. BGB besteht kein Anspruch auf weitere Zahlung von EUR 405,00. Dabei lässt der Senat offen, ob Bereicherungsrecht dem Grunde nach Anwendung findet oder seine Geltung schon im Ansatz ausgeschlossen ist (offengelassen auch BSG, Urteil vom 10. April 2008 - B 3 KR 5/07 R -, a.a.O.). Denn einem entsprechenden Anspruch steht jedenfalls entgegen, dass die Beklagte zwei Leistungserbringer benannt hat, mit denen sie bereits im März 2009 und im September 2011 Vergütungsvereinbarungen ohne Treppenpauschale abgeschlossen hat. Dass der Krankentransport damit nicht gesichert war, ist nicht belegt. Dass die Versicherten nicht ordnungsgemäß transportiert werden, behauptet die Klägerin nur. Eine Bereicherung brauchte sich die Beklagte nicht aufdrängen zu lassen (BSG, Urteile vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R -, in juris und 10. April 2008 - B 3 KR 5/07 R-, a.a.O.).

g) Ein Anspruch der Klägerin lässt sich auch nicht auf eine Selbstbindung der Beklagten und einen Vertrauensschutz für die Klägerin stützen, weil die Beklagte bis Februar 2012 die Treppenpauschale bezahlt hat. Ob der Vertrauensschutz bereits deshalb entfallen ist, weil die Beteiligten zum Jahreswechsel 2011/2012 in Verhandlungen auch über die Treppenpauschale eingetreten sind und die Klägerin damit zumindest ab diesem Zeitpunkt wusste, dass sich die Beklagte an der bisherigen Abrechnungsmodalität auch mit Blick auf die Treppenpauschale nicht mehr festhalten lassen will, lässt der Senat dahingestellt. Dies könnte fraglich sein, nachdem die Beklagte trotz der Verhandlungen die Treppenpauschale für die Monate Januar und Februar 2012 noch bezahlt hat. Ein Vertrauensschutz der Klägerin ist jedenfalls Ende Februar/Anfang März 2012 entfallen, nachdem die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 28. Februar 2012 einen Vorschlag mit Blick auf die Fahrtkosten, der auch die Treppenpauschale enthielt, unterbreitet hatte und die Beklagte dies mit Schreiben vom 6. März 2012 abgelehnt und stattdessen einen Alternativvorschlag unterbreitet hat. Auf der Grundlage dieses Schreibens der Beklagten vom 6. März 2012 war der Klägerin - schriftlich dokumentiert - bekannt, dass die Beklagte künftig nicht mehr bereit ist, die Kosten für die Treppenpauschale i.H.v. EUR 15,00 zu übernehmen. Ab diesem Zeitpunkt ist ein entsprechender Vertrauensschutz der Klägerin entfallen. Die Leistungen für die Versicherten i. H. v. EUR 405,00, die die Beklagte von der Rechnung vom 12. April 2012 absetzte, wurden zwischen dem 26. und 31. März 2012 erbracht. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht mehr berufen.

Zu Recht hat die Beklagte folglich einen Abzug i. H. v. insgesamt EUR 405,00 von dem mit Rechnung vom 12. April 2012 in Rechnung gestellten Betrag vorgenommen.

2. Auch für die Zeit ab 1. April 2012 kann die Klägerin die Übernahme der bei der Beförderung von Rollstuhlfahrern durch die Überwindung von Hindernissen ab vier Stufen entstehenden Kosten in Form eine Treppenpauschale in Höhe von EUR 15,00 pro Überwindung nicht verlangen. Der Antrag ist, falls überhaupt zulässig, da die Klägerin die Forderung für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung des Senats nicht beziffert hat, jedenfalls unbegründet.

Ein vertraglicher Anspruch besteht insoweit nicht. Der zwischen den Beteiligten mit Wirkung ab 1. April 2012 geschlossene Vertrag sieht ein Entgelt für die Treppenpauschale nicht vor. Ob die Klägerin zum Vertragsabschluss gezwungen wurde, kann offen bleiben. Dies würde allenfalls dazu führen, dass die Klägerin den Vertrag, was sie indessen nicht getan hat, hätte anfechten können. Damit hätte dann aber wiederum ein vertragsloser Zustand bestanden. Ein Anspruch auf die Treppenpauschale bestünde in diesem Fall nicht. Dass insoweit eine mündliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten geschlossen wurde, trägt auch die Klägerin nicht vor. Ein Anspruch gestützt auf § 60 SGB V, die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Bereicherungsrecht scheitert unter Bezugnahme auf das unter 1. Ausgeführte. Ebenso verhält es sich mit Blick auf den Vertrauensschutz.

3. Der Klägerin steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, mit ihr eine ergänzende Vergütungsvereinbarung mit Blick auf die Treppenpauschale zu schließen, nicht zu. Der Feststellungsantrag ist - falls überhaupt auch insoweit zulässig, weil die Klägerin für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung des Senats eine Forderung für durchgeführte Transporte mit nicht umsetzbaren und bei der Beklagten versicherten Rollstuhlfahrern beziffern kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 2008 - B 3 KR 25/07 R -, in juris) -, jedenfalls unbegründet. Ein solcher Anspruch besteht nicht.

a) Ob insoweit ein Verstoß gegen das im GWB geregelte materielle Kartellrecht, insbesondere die §§ 19 bis 21 GWB vorliegt (vgl. insoweit Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2010 - L 11 KR 5928/08 -, in juris), kann dahingestellt bleiben, denn im Gegensatz zu der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage gilt gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB V in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung des AMNOG vom 22. Dezember 2010 das im GWB geregelte materielle Kartellrecht nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbände mit Leistungserbringern, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind. Hierzu gehören u. a. Verträge nach § 133 SGB V über die Versorgung mit Krankentransportleistungen (Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl. 2014, § 69 Rdnr. 48f,; Krauskopf SozKV, § 69 SGB V Rdnr. 24; a.A.: Schneider in juris-PK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 133 SGB V, Randziffer 17 noch zur bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage).

b) Die Klägerin vermag einen entsprechenden Anspruch auch nicht auf die Verletzung von Grundrechten zu stützen.

Insbesondere ist das Benachteiligungsverbot des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, da es im streitgegenständlichen Zeitraum ab 1. April 2012 noch zumindest zwei weitere Transportunternehmen gab, die nach den zwischen ihnen und der Beklagten geschlossenen Verträgen keinen Anspruch auf Vergütung einer Treppenpauschale hatten. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin mit anderen Krankentransportunternehmen liegt damit nicht vor. Im Übrigen ist, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, bei der Festsetzung der Vergütung im Rahmen des Vertragsmodells eine gewisse Ungleichheit zwischen den einzelnen Leistungserbringern konzeptionell angelegt. Auch haben sich die Preisvereinbarungen an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten (§ 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V).

Auch ein Verstoß gegen Artikel 12 Abs. 1 GG und damit eine Überschreitung von Grenzen, die einen Kontrahierungszwang der Beklagte begründen könnte, liegt nicht vor. Das BSG legt in ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung einer Verletzung des Artikel 12 Abs. 1 GG die sogenannten Stufenlehre des BVerfG zu Grunde und differenziert danach, ob eine Regelung der Berufswahl oder ob nur eine Ausübungsregelung vorliegt (BSG, Urteil vom 9. April 2008 - B 6 KA 40/07 R -, in juris). Innerhalb der Berufsausübungsregelungen nimmt das BSG die Zuordnungen danach vor, ob die Intensität des Eingriffs derjenigen einer Berufswahlregelung nahekommt oder ob jedenfalls der Kernbereich des Berufsfeldes betroffen ist oder ob nur ein - nicht statusrelevanter - minderschwerer Eingriff gegeben ist (zu diesen Maßstäben vgl. z. B. BSG, Urteil vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 24/00 R - und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Juli 2004 - 1 BvR 1127/01 -, jeweils in juris). Mit der Nichtvergütung der Treppenpauschale liegt keine Einschränkung der eigentlichen Fahrtätigkeit der Klägerin, sondern eine Beeinträchtigung in Form der nicht statusrelevanten Berufsausübungsregelungen vor. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine Vergütung ohne Treppenpauschale eine wirtschaftliche Existenz generell nicht ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. -, in juris; BSG, Urteil vom 28. November 2008 - B 3 KR 25/07 R -, a.a.O.). Die wirtschaftliche Existenz der Klägerin ist indes nicht gefährdet, was sich zunächst daraus ergibt, dass die Beklagte seit März 2012 die Treppenpauschale nicht mehr bezahlt, die Klägerin aber dennoch weiterhin am Markt ist. Es ist zudem nicht erkennbar, dass die Transporte von Versicherten der Beklagten, die auf den Rollstuhl angewiesen sind, nicht umgesetzt werden können und bei deren Transport ein Hindernis überwunden werden muss, den überwiegenden oder zumindest beträchtlichen Anteil der von der Klägerin durchgeführten Fahrten ausmachen. Dagegen spricht, dass die Klägerin Leistungen nicht nur für die Beklagte, sondern auch für andere Krankenkassen erbringt. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag hat die Beklagte nur einen Marktanteil von ca. 16% an den Fahrten mit nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern, so dass die Beklagte auch allein für diese Fahrten nicht die Hauptkundin der Klägerin ist. Gegen eine solche Gefährdung der Existenz der Klägerin spricht schließlich, dass die Beklagte mittlerweile mit weiteren Leistungserbringern Verträge ohne Treppenpauschale abgeschlossen hat. Die Beteiligten haben nicht vorgetragen, dass diese Leistungserbringer in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wären. Die von der Klägerin mit der Knappschaft geschlossenen Vergütungsvereinbarung deutet im Übrigen darauf hin, dass die Klägerin in der Lage ist, Transporte von nicht umsetzbaren Rollstuhlfahrern, bei denen ein Hindernis überwunden werden muss, zu einer geringeren Treppenpauschale als EUR 15,00 zu erbringen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf EUR 15.000,00 beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 52 Abs. 1 und 3, 47, 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.

Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin in der Hauptsache zum einen einen bezifferten Betrag in Höhe von EUR 405,00 und darüber hinaus ab 1. April 2012 die Übernahme einer Treppenpauschale bei der Beförderung von Rollstuhlfahrern durch sie, die Klägerin, in Höhe von EUR 15,00 pro Überwindung. Eine Begrenzung des Endzeitpunkts hat die Klägerin insoweit nicht vorgenommen.

Nach § 42 Abs. 2 GKG ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Unter Zugrundelegung dieses Rechtsgedankens ist hier, nachdem die Klägerin im Monat März 2012 eine monatliche Treppenpauschale von EUR 405,00 beziffert und geltend gemacht hat, davon auszugehen, dass sich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Übernahme der Treppenpauschale auch in anderen Monaten sich in dieser Höhe bewegt, mithin sich auf monatlich EUR 405,00 beläuft. Hieraus ergibt sich ein Jahresbetrag von EUR 4.860,00, hochgerechnet auf drei Jahre ergibt sich ein Betrag von EUR 14.580,00.

Zusammen mit der konkret bezifferten Forderung von EUR 405,00 ergeben sich EUR 14.985,00, gerundet EUR 15.000,00.
Rechtskraft
Aus
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