Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 9/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2815/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.05.2014 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von 5.938,50 EUR zurückfordert.
Die 71-jährige Klägerin betrieb in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt drei Frisörsalons in T.(seit 2008), in Tr. (seit 2009) und in R. (seit 2010). Die Buchhaltung führte die Klägerin nicht selbst, sondern hatte damit eine Buchhalterin beauftragt. Rechnungen und Kontoauszüge wurden von der Klägerin in eine Ablage gelegt, aus der die Buchhalterin diese entnehmen konnte. Wenn die Kontoauszüge nicht zugesandt wurden, konnte die Buchhalterin mit der ec-Karte der Klägerin die Kontoauszüge bei der Bank abholen.
Am 01.05.2011 stellte die Klägerin Frau S. P. als Auszubildende in ihrem Frisörsalon in T. ein. Am 09.05.2011 beantragte sie für Frau P. einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung nach § 236 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).
Mit Bescheid vom 14.06.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin 160,50 EUR monatlich für die Zeit vom 10.05.2011 bis 31.07.2012, längstens jedoch bis zum Ende der Ausbildung. Der Zuschuss werde monatlich im Nachhinein gezahlt, erstmals am 10.06.2011. Der Betrag von 160,50 EUR war fett gedruckt. Am 06.07.2012 verlängerte die Beklagte den Zuschuss bis 30.09.2012 auf Grund von Krankheitszeiten von Frau P ... Zuschüsse für weitere Personen hatte die Klägerin im Bewilligungszeitraum nicht beantragt.
Mit E-Mail vom 06.07.2012 teilte der BA-Service-Haus-Kassenwesen der Leistungsabteilung mit, dass auf Grund eines Anwenderfehlers Dauerauszahlungsanordnungen falsch erfasst worden seien. Deshalb werde darum gebeten, die Dauerauszahlungsanordnungen zu überprüfen. Daraufhin wurde auch die Auszahlung an die Klägerin überprüft und festgestellt, dass der Betrag von 160,50 EUR statt monatlich wöchentlich überwiesen worden war (wegen der einzelnen Überweisungsdaten wird auf Blatt 18 der Verwaltungsakte verwiesen).
Mit Schreiben vom 10.07.2012 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer Rückforderung in Höhe von 6.420,00 EUR an. Die Klägerin habe für den Zeitraum 10.05.2011 bis 09.06.2012 Leistungen in Höhe von 8.506,50 EUR erhalten, zugestanden hätten ihr jedoch lediglich 2.085,50 EUR. Es sei geplant, die überzahlten Leistungen zurückzufordern.
Mit Bescheid vom 20.09.2012 forderte die Beklagte von der Klägerin insgesamt 5.938,50 EUR zurück. Es sei eine Überzahlung von 6.420,00 EUR entstanden, da jedoch die Bewilligung für drei Monate verlängert worden sei, würden die der Klägerin zustehenden drei Monatsraten à 160,50 EUR (insgesamt 481,50 EUR) verrechnet.
Mit Schreiben vom 19.10.2012 erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Zur Begründung wurde auf den – bei der Beklagten nicht in der Akte befindlichen – Widerspruch vom 25.07.2012 verwiesen. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, die geleisteten Zahlungen zurückzugewähren, da sie diese vollständig für den Lohn von Frau P. verbraucht habe. Darüber hinaus habe das BSG entschieden, dass Bösgläubigkeit zur Zeit des fiktiven Bescheides vorliegen müsse, nachträgliche Bösgläubigkeit schade nicht. Da die Auszahlungen zeitlich nach dem Bescheid lägen, komme nur nachträgliche Bösgläubigkeit in Betracht. Außerdem sehe § 236 SGB III eine Förderung von bis zu 60 % der monatlichen Ausbildungsvergütung vor, bei einer Bruttovergütung von 535,00 EUR liege die maximale Förderung bei 321,00 EUR, was einem Betrag von zweimal 160,50 EUR entspreche. Außerdem lasse § 236 Absatz 2 SGB III in Ausnahmefällen Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung zu. Bei einer Bruttovergütung von 535,00 EUR ergäben sich unter Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge Belastungen für die Klägerin in Höhe von rund 650,00 EUR, was einer wöchentlichen Zahlung von 160,50 EUR entspreche. Außerdem seien die Kontoauszüge nicht regelmäßig daraufhin durchgesehen worden, ob Überzahlungen eingetreten seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Zuschuss sei monatlich bewilligt, jedoch wöchentlich gewährt worden. Deshalb sei der überzahlte Betrag zurückzufordern.
Mit Schreiben vom 28.12.2012, eingegangen am gleichen Tag, hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsverfahren trägt die Klägerin vor, dass die Beklagte das ihr durch § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe. Selbst wenn man einen Ermessenstatbestand verneine, seien die dort anzustellenden Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung beim Vertrauensschutz einzustellen.
Mit Urteil vom 21.05.2014, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 05.06.2014, hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Leistungen zu Recht zurückgefordert.
Gegen das Urteil hat die Klägerin am 04.07.2014 Berufung eingelegt. Sie ergänzt ihre Klagebegründung, dahingehend, dass im Urteil des SG nicht dargestellt worden sei, welche Zahlungen rechtmäßig erfolgt seien. Dies sei aber notwendig, um ihre Bösgläubigkeit im Zeitpunkt der rechtswidrigen Zahlungen ermitteln zu können. Auch habe das SG nicht beachtet, dass es bei dem Tatbestandsmerkmal der groben Fahrlässigkeit auf die individuelle Einsichtsfähigkeit der Betroffenen ankomme.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.05.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, da sie den Bankauszügen nicht ausreichend Beachtung geschenkt habe. Auch habe die Klägerin zu keiner Zeit von einer 100 %-Förderung für die Auszubildende P. ausgehen dürfen, da ihr telefonisch mitgeteilt worden sei, dass eine Förderung in Höhe von 30 % erfolgen könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 21.05.2012 ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat von der Klägerin zu Recht 5.938,50 EUR zurückgefordert.
Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 SGB X sind Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. Die Beklagte hat an die Klägerin Leistungen zu Unrecht erbracht, da sie ihr statt der im Bescheid vom 14.06.2011 bewilligten 160,50 EUR monatlich den genannten Betrag wöchentlich überwiesen hatte. Dabei ist immer die erste Leistung im Monat zu Recht erbracht worden, die anderen Leistungen jeweils zu Unrecht.
Gemäß § 50 Absatz 2 Satz 1 SGB X gelten die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Folglich darf in entsprechender Anwendung von § 45 Absatz 2 SGB X die Leistung nicht zurückgefordert werden, soweit die Klägerin auf den Bestand der Leistungen vertraut hat und ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist (§ 45 Absatz 2 Satz 1 SGB X). Auf Vertrauen kann sich die Klägerin u.a. nicht berufen, wenn sie die Rechtswidrigkeit der Überzahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstige die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 SGB X). Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit reicht es also nicht aus, dass der Betroffene Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bewilligung bzw. der Leistung hat, sondern die Umstände müssen Anlass zu solchen Zweifel geben, dass für jeden erkennbar wäre, dass hier wenigstens eine Nachfrage notwendig wäre. Vom Begünstigten wird dabei nicht verlangt, dass er den Bescheid in allen Einzelheiten rechtlich überprüft, um alle möglichen Fehler zu finden. Allerdings soll er den ihm bekannt gegebenen Bescheid wenigstens von vorne bis hinten lesen und zur Kenntnis nehmen, denn im Sozialrechtsverhältnis sind alle Beteiligten gehalten, sich gegenseitig vor vermeidbaren, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schäden zu bewahren (BSG, Urteil vom 08.02.2001 – B 11 AL 21/00 R –, SozR 3-1300 § 45 Nr 45; Padé, in jurisPK-SGB X, § 45 SGB X, Rn. 87). So verletzt die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (statt vieler BSG, Urteil vom 08.02.2001 – B 11 AL 21/00 R –, SozR 3-1300 § 45 Nr 45; BSG, Urteil vom 31.08.1976 – 7 RAr 112/74 –, SozR 4100 § 152 Nr. 3 = BSGE 42, 184-191); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSG, a.a.O.). Die Klägerin hätte bei aufmerksamer Lektüre des Bewilligungsbescheides vom 14.06.2011 zumindest erkennen müssen, dass dieser eine monatliche Bewilligung von 160,50 EUR vorsah, was in dem Bescheid zweimal ausgeführt wurde. Insofern ist auch unerheblich, dass lediglich der Betrag fettgedruckt war. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe von einer 100 %-Bewilligung ausgehen dürfen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Ausgangsbescheid eindeutig war und ein Änderungsbescheid nicht erging. Darüber hinaus hatte die Klägerin mit der Beklagten über die Höhe des Zuschusses gesprochen und sich mit einer 30 %-Förderung einverstanden erklärt. Somit hätte ihr bei der Lektüre der Kontoauszüge auffallen müssen, dass nicht wie bewilligt monatlich einmal 160,50 EUR überwiesen wurden, sondern dass der Betrag wöchentlich ihrem Konto gutgeschrieben wurde. Maßgebend für die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit ist der Zeitpunkt, in dem die Klägerin als Empfängerin der Leistung Kenntnis von der Auszahlung der Leistung erhalten hat (BSG, Urteil vom 15.02.1979 – 7 Rar 63/77 –-; juris). Bei Überweisungen geschieht dies regelmäßig (spätestens) durch die Kontoauszüge. Eine nicht erfolgte Lektüre der Kontoauszüge stellt ihrerseits eine Sorgfaltspflichtverletzung dar (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 18. Februar 2014 – L 2 R 446/12 –, juris), die grobe Fahrlässigkeit begründet. Die Klägerin war auch nach ihren persönlichen Fähigkeiten in der Lage, die Überzahlung zu erkennen. Die Klägerin ist Geschäftsfrau und betrieb zum Zeitpunkt der Überzahlungen drei Frisörgeschäfte, deren Führung ein gewisses Maß an kaufmännischem Wissen voraussetzt, zu dem auch eine Befassung mit den Kontoauszügen gehört. Es spricht nichts dagegen, dass sie nach ihren persönlichen Fähigkeiten auch in der Lage war, die Überzahlung auf den Kontoauszügen zu erkennen.
Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe die Kontoauszüge gar nicht selbst gelesen, da sie die gesamte Buchhaltung einer externen Buchhalterin übertragen habe, ändert dies nichts an der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit. Die Vorschriften des § 278 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach der Schuldner ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zu vertreten hat, und des § 166 Absatz 1 BGB, wonach nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht kommt, soweit die rechtlichen Folgen durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, wonach also die Kenntnis oder das Kennenmüssen einer dritten Person als eigene Kenntnis oder eigenes Kennenmüssen zugerechnet wird, finden jedenfalls im Fall einer gesetzlichen Vertretung oder rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung entsprechende Anwendung im öffentlichen Recht (BSG, Urteil vom 18.08.2005 – B 7a AL 4/05 R, SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 22.10.1968 – 9 RV 418/65, abgedruckt in BSGE 28, 258 = SozR Nr. 24 zu § 47 VwVfG; BSG, Urteil vom 13.12.1984 – 9a RV 40/83; Steinwedel, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 82. Ergänzungslieferung 2014, SGB X, § 45 Rdnr. 36; Padé, in jurisPK-SGB X, § 45 SGB X, Rn. 94). Dieser Grundgedanke des bürgerlichen Rechts lässt, da er auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht, eine entsprechende Anwendung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu, da die Interessenlage, aus der die Verpflichtung des Vertretenen hergeleitet wird, sich von der entsprechenden Sachlage im bürgerlichen Recht nicht wesentlich unterscheidet. Wer zur Erledigung eigener Angelegenheiten einen Dritten einschaltet, übernimmt damit zugleich die Verantwortung für dessen Kenntnis oder Kennenmüssen, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm selbst dessen Kenntnis oder Kennenmüssen bekannt ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – L 22 R 443/12 –, juris). Die Buchhalterin hätte bei sorgfältiger Lektüre des Bewilligungsbescheides und der Kontoauszüge erkennen müssen, dass dem Konto der Klägerin Überbezahlungen zugeflossen sind. Bei einer Buchhalterin ist davon auszugehen, dass sie auch nach ihren persönlichen Fähigkeiten in der Lage war die Überzahlungen zu erkennen. Gründe, warum die grobe Fahrlässigkeit ausnahmsweise nicht zugerechnet werden kann, wie vorsätzliches Verschweigen der Überzahlungen durch die Buchhalterin (Padé, in jurisPK-SGB X, § 45 SGB X, Rn. 94) liegen nicht vor.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin liegt auch keine – unschädliche – nachträgliche Bösgläubigkeit vor. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, an dem die Klägerin (oder ihre Buchhalterin) von der Überzahlung auf den Kontoauszügen Kenntnis nehmen konnte (s.o.). Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin erkennen können und müssen, dass ihr mehr als einmal im Monat der Betrag von 160,50 EUR nicht zusteht.
Die Jahresfrist in § 45 Absatz 4 Satz SGB X war am 20.09.2012 noch nicht abgelaufen, da von einer Kenntnis der Beklagten (frühestens) am 06.07.2012 ausgegangen werden kann, als die Sachbearbeiter per E-Mail zur Überprüfung aufgefordert worden waren.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war seitens der Beklagten auch kein Ermessen auszuüben. Aus der angeordneten "entsprechenden" Geltung des § 45 SGB X in § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB X folgt zwar auch die Übertragung der bei einer Rücknahme nach § 45 SGB X grundsätzlich notwendigen Ermessensausübung seitens des Beklagten auf dessen Erstattungsbegehren (BSG, Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 165/11 R –, SozR 4-1300 § 50 Nr. 3). Diese Ermessensausübung wird vorliegend jedoch ausgeschlossen durch die ebenfalls entsprechende Geltung des § 330 Absatz 2 SGB III (BSG, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte zu Unrecht erbrachte Leistungen in Höhe von 5.938,50 EUR zurückfordert.
Die 71-jährige Klägerin betrieb in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt drei Frisörsalons in T.(seit 2008), in Tr. (seit 2009) und in R. (seit 2010). Die Buchhaltung führte die Klägerin nicht selbst, sondern hatte damit eine Buchhalterin beauftragt. Rechnungen und Kontoauszüge wurden von der Klägerin in eine Ablage gelegt, aus der die Buchhalterin diese entnehmen konnte. Wenn die Kontoauszüge nicht zugesandt wurden, konnte die Buchhalterin mit der ec-Karte der Klägerin die Kontoauszüge bei der Bank abholen.
Am 01.05.2011 stellte die Klägerin Frau S. P. als Auszubildende in ihrem Frisörsalon in T. ein. Am 09.05.2011 beantragte sie für Frau P. einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung nach § 236 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).
Mit Bescheid vom 14.06.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin 160,50 EUR monatlich für die Zeit vom 10.05.2011 bis 31.07.2012, längstens jedoch bis zum Ende der Ausbildung. Der Zuschuss werde monatlich im Nachhinein gezahlt, erstmals am 10.06.2011. Der Betrag von 160,50 EUR war fett gedruckt. Am 06.07.2012 verlängerte die Beklagte den Zuschuss bis 30.09.2012 auf Grund von Krankheitszeiten von Frau P ... Zuschüsse für weitere Personen hatte die Klägerin im Bewilligungszeitraum nicht beantragt.
Mit E-Mail vom 06.07.2012 teilte der BA-Service-Haus-Kassenwesen der Leistungsabteilung mit, dass auf Grund eines Anwenderfehlers Dauerauszahlungsanordnungen falsch erfasst worden seien. Deshalb werde darum gebeten, die Dauerauszahlungsanordnungen zu überprüfen. Daraufhin wurde auch die Auszahlung an die Klägerin überprüft und festgestellt, dass der Betrag von 160,50 EUR statt monatlich wöchentlich überwiesen worden war (wegen der einzelnen Überweisungsdaten wird auf Blatt 18 der Verwaltungsakte verwiesen).
Mit Schreiben vom 10.07.2012 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer Rückforderung in Höhe von 6.420,00 EUR an. Die Klägerin habe für den Zeitraum 10.05.2011 bis 09.06.2012 Leistungen in Höhe von 8.506,50 EUR erhalten, zugestanden hätten ihr jedoch lediglich 2.085,50 EUR. Es sei geplant, die überzahlten Leistungen zurückzufordern.
Mit Bescheid vom 20.09.2012 forderte die Beklagte von der Klägerin insgesamt 5.938,50 EUR zurück. Es sei eine Überzahlung von 6.420,00 EUR entstanden, da jedoch die Bewilligung für drei Monate verlängert worden sei, würden die der Klägerin zustehenden drei Monatsraten à 160,50 EUR (insgesamt 481,50 EUR) verrechnet.
Mit Schreiben vom 19.10.2012 erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Zur Begründung wurde auf den – bei der Beklagten nicht in der Akte befindlichen – Widerspruch vom 25.07.2012 verwiesen. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, die geleisteten Zahlungen zurückzugewähren, da sie diese vollständig für den Lohn von Frau P. verbraucht habe. Darüber hinaus habe das BSG entschieden, dass Bösgläubigkeit zur Zeit des fiktiven Bescheides vorliegen müsse, nachträgliche Bösgläubigkeit schade nicht. Da die Auszahlungen zeitlich nach dem Bescheid lägen, komme nur nachträgliche Bösgläubigkeit in Betracht. Außerdem sehe § 236 SGB III eine Förderung von bis zu 60 % der monatlichen Ausbildungsvergütung vor, bei einer Bruttovergütung von 535,00 EUR liege die maximale Förderung bei 321,00 EUR, was einem Betrag von zweimal 160,50 EUR entspreche. Außerdem lasse § 236 Absatz 2 SGB III in Ausnahmefällen Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung zu. Bei einer Bruttovergütung von 535,00 EUR ergäben sich unter Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge Belastungen für die Klägerin in Höhe von rund 650,00 EUR, was einer wöchentlichen Zahlung von 160,50 EUR entspreche. Außerdem seien die Kontoauszüge nicht regelmäßig daraufhin durchgesehen worden, ob Überzahlungen eingetreten seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Zuschuss sei monatlich bewilligt, jedoch wöchentlich gewährt worden. Deshalb sei der überzahlte Betrag zurückzufordern.
Mit Schreiben vom 28.12.2012, eingegangen am gleichen Tag, hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsverfahren trägt die Klägerin vor, dass die Beklagte das ihr durch § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe. Selbst wenn man einen Ermessenstatbestand verneine, seien die dort anzustellenden Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung beim Vertrauensschutz einzustellen.
Mit Urteil vom 21.05.2014, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 05.06.2014, hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Leistungen zu Recht zurückgefordert.
Gegen das Urteil hat die Klägerin am 04.07.2014 Berufung eingelegt. Sie ergänzt ihre Klagebegründung, dahingehend, dass im Urteil des SG nicht dargestellt worden sei, welche Zahlungen rechtmäßig erfolgt seien. Dies sei aber notwendig, um ihre Bösgläubigkeit im Zeitpunkt der rechtswidrigen Zahlungen ermitteln zu können. Auch habe das SG nicht beachtet, dass es bei dem Tatbestandsmerkmal der groben Fahrlässigkeit auf die individuelle Einsichtsfähigkeit der Betroffenen ankomme.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.05.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, da sie den Bankauszügen nicht ausreichend Beachtung geschenkt habe. Auch habe die Klägerin zu keiner Zeit von einer 100 %-Förderung für die Auszubildende P. ausgehen dürfen, da ihr telefonisch mitgeteilt worden sei, dass eine Förderung in Höhe von 30 % erfolgen könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 21.05.2012 ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat von der Klägerin zu Recht 5.938,50 EUR zurückgefordert.
Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 SGB X sind Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. Die Beklagte hat an die Klägerin Leistungen zu Unrecht erbracht, da sie ihr statt der im Bescheid vom 14.06.2011 bewilligten 160,50 EUR monatlich den genannten Betrag wöchentlich überwiesen hatte. Dabei ist immer die erste Leistung im Monat zu Recht erbracht worden, die anderen Leistungen jeweils zu Unrecht.
Gemäß § 50 Absatz 2 Satz 1 SGB X gelten die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend. Folglich darf in entsprechender Anwendung von § 45 Absatz 2 SGB X die Leistung nicht zurückgefordert werden, soweit die Klägerin auf den Bestand der Leistungen vertraut hat und ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist (§ 45 Absatz 2 Satz 1 SGB X). Auf Vertrauen kann sich die Klägerin u.a. nicht berufen, wenn sie die Rechtswidrigkeit der Überzahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstige die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 SGB X). Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit reicht es also nicht aus, dass der Betroffene Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bewilligung bzw. der Leistung hat, sondern die Umstände müssen Anlass zu solchen Zweifel geben, dass für jeden erkennbar wäre, dass hier wenigstens eine Nachfrage notwendig wäre. Vom Begünstigten wird dabei nicht verlangt, dass er den Bescheid in allen Einzelheiten rechtlich überprüft, um alle möglichen Fehler zu finden. Allerdings soll er den ihm bekannt gegebenen Bescheid wenigstens von vorne bis hinten lesen und zur Kenntnis nehmen, denn im Sozialrechtsverhältnis sind alle Beteiligten gehalten, sich gegenseitig vor vermeidbaren, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schäden zu bewahren (BSG, Urteil vom 08.02.2001 – B 11 AL 21/00 R –, SozR 3-1300 § 45 Nr 45; Padé, in jurisPK-SGB X, § 45 SGB X, Rn. 87). So verletzt die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (statt vieler BSG, Urteil vom 08.02.2001 – B 11 AL 21/00 R –, SozR 3-1300 § 45 Nr 45; BSG, Urteil vom 31.08.1976 – 7 RAr 112/74 –, SozR 4100 § 152 Nr. 3 = BSGE 42, 184-191); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSG, a.a.O.). Die Klägerin hätte bei aufmerksamer Lektüre des Bewilligungsbescheides vom 14.06.2011 zumindest erkennen müssen, dass dieser eine monatliche Bewilligung von 160,50 EUR vorsah, was in dem Bescheid zweimal ausgeführt wurde. Insofern ist auch unerheblich, dass lediglich der Betrag fettgedruckt war. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe von einer 100 %-Bewilligung ausgehen dürfen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Ausgangsbescheid eindeutig war und ein Änderungsbescheid nicht erging. Darüber hinaus hatte die Klägerin mit der Beklagten über die Höhe des Zuschusses gesprochen und sich mit einer 30 %-Förderung einverstanden erklärt. Somit hätte ihr bei der Lektüre der Kontoauszüge auffallen müssen, dass nicht wie bewilligt monatlich einmal 160,50 EUR überwiesen wurden, sondern dass der Betrag wöchentlich ihrem Konto gutgeschrieben wurde. Maßgebend für die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit ist der Zeitpunkt, in dem die Klägerin als Empfängerin der Leistung Kenntnis von der Auszahlung der Leistung erhalten hat (BSG, Urteil vom 15.02.1979 – 7 Rar 63/77 –-; juris). Bei Überweisungen geschieht dies regelmäßig (spätestens) durch die Kontoauszüge. Eine nicht erfolgte Lektüre der Kontoauszüge stellt ihrerseits eine Sorgfaltspflichtverletzung dar (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 18. Februar 2014 – L 2 R 446/12 –, juris), die grobe Fahrlässigkeit begründet. Die Klägerin war auch nach ihren persönlichen Fähigkeiten in der Lage, die Überzahlung zu erkennen. Die Klägerin ist Geschäftsfrau und betrieb zum Zeitpunkt der Überzahlungen drei Frisörgeschäfte, deren Führung ein gewisses Maß an kaufmännischem Wissen voraussetzt, zu dem auch eine Befassung mit den Kontoauszügen gehört. Es spricht nichts dagegen, dass sie nach ihren persönlichen Fähigkeiten auch in der Lage war, die Überzahlung auf den Kontoauszügen zu erkennen.
Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe die Kontoauszüge gar nicht selbst gelesen, da sie die gesamte Buchhaltung einer externen Buchhalterin übertragen habe, ändert dies nichts an der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit. Die Vorschriften des § 278 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach der Schuldner ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zu vertreten hat, und des § 166 Absatz 1 BGB, wonach nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht kommt, soweit die rechtlichen Folgen durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, wonach also die Kenntnis oder das Kennenmüssen einer dritten Person als eigene Kenntnis oder eigenes Kennenmüssen zugerechnet wird, finden jedenfalls im Fall einer gesetzlichen Vertretung oder rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung entsprechende Anwendung im öffentlichen Recht (BSG, Urteil vom 18.08.2005 – B 7a AL 4/05 R, SozR 4-1500 § 95 Nr. 1 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 22.10.1968 – 9 RV 418/65, abgedruckt in BSGE 28, 258 = SozR Nr. 24 zu § 47 VwVfG; BSG, Urteil vom 13.12.1984 – 9a RV 40/83; Steinwedel, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 82. Ergänzungslieferung 2014, SGB X, § 45 Rdnr. 36; Padé, in jurisPK-SGB X, § 45 SGB X, Rn. 94). Dieser Grundgedanke des bürgerlichen Rechts lässt, da er auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruht, eine entsprechende Anwendung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu, da die Interessenlage, aus der die Verpflichtung des Vertretenen hergeleitet wird, sich von der entsprechenden Sachlage im bürgerlichen Recht nicht wesentlich unterscheidet. Wer zur Erledigung eigener Angelegenheiten einen Dritten einschaltet, übernimmt damit zugleich die Verantwortung für dessen Kenntnis oder Kennenmüssen, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm selbst dessen Kenntnis oder Kennenmüssen bekannt ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 – L 22 R 443/12 –, juris). Die Buchhalterin hätte bei sorgfältiger Lektüre des Bewilligungsbescheides und der Kontoauszüge erkennen müssen, dass dem Konto der Klägerin Überbezahlungen zugeflossen sind. Bei einer Buchhalterin ist davon auszugehen, dass sie auch nach ihren persönlichen Fähigkeiten in der Lage war die Überzahlungen zu erkennen. Gründe, warum die grobe Fahrlässigkeit ausnahmsweise nicht zugerechnet werden kann, wie vorsätzliches Verschweigen der Überzahlungen durch die Buchhalterin (Padé, in jurisPK-SGB X, § 45 SGB X, Rn. 94) liegen nicht vor.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin liegt auch keine – unschädliche – nachträgliche Bösgläubigkeit vor. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, an dem die Klägerin (oder ihre Buchhalterin) von der Überzahlung auf den Kontoauszügen Kenntnis nehmen konnte (s.o.). Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin erkennen können und müssen, dass ihr mehr als einmal im Monat der Betrag von 160,50 EUR nicht zusteht.
Die Jahresfrist in § 45 Absatz 4 Satz SGB X war am 20.09.2012 noch nicht abgelaufen, da von einer Kenntnis der Beklagten (frühestens) am 06.07.2012 ausgegangen werden kann, als die Sachbearbeiter per E-Mail zur Überprüfung aufgefordert worden waren.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war seitens der Beklagten auch kein Ermessen auszuüben. Aus der angeordneten "entsprechenden" Geltung des § 45 SGB X in § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB X folgt zwar auch die Übertragung der bei einer Rücknahme nach § 45 SGB X grundsätzlich notwendigen Ermessensausübung seitens des Beklagten auf dessen Erstattungsbegehren (BSG, Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 165/11 R –, SozR 4-1300 § 50 Nr. 3). Diese Ermessensausübung wird vorliegend jedoch ausgeschlossen durch die ebenfalls entsprechende Geltung des § 330 Absatz 2 SGB III (BSG, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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