L 12 AS 1547/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1922/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1547/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Lebt in einer Bedarfsgemeinschaft eine nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossene Person, so ist diese bei der Berechnung der Unterkunftskosten gleichwohl als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.
2. Die Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten im R.-N.-K. begegnet keinen Bedenken.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 07.03.2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum vom 01.07. bis 31.11.2012.

Der 1953 geborene erwerbsfähige Kläger bewohnt mit seinem am 1988 geborenen Sohn P. und seinem am 1975 geborenen Sohn S. eine Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 165 m² (5 Zimmer, Küche, Bad mit WC und Dusche mit WC) in W., für die eine Kaltmiete von 889,66 EUR sowie eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 230 EUR (Heizung 66 EUR, kalte Nebenkosten 164 EUR) anfallen. Daneben fallen Kosten für zwei Garagenplätze in Höhe von 40,90 EUR an. Der Sohn P. absolvierte im streitgegenständlichen Zeitraum ein Studium an der Universität H. und bezog gemäß den Bewilligungsbescheiden vom 27.04.2012 und vom 28.12.2012 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von zuletzt 409 EUR. Am 28.12.2013 erhielt der Sohn P. eine Nachzahlung von BAföG-Leistungen in Höhe von 5.020,85 EUR.

Zunächst zahlte der Sohn S. die Hälfte der Unterkunftskosten. Als dieser dann ebenfalls Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragte, begehrten der Kläger und sein Sohn P. Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von 2/3 der tatsächlichen KdU. Der Rechtsvorgänger des Beklagten wies mit Schreiben vom 07.03.2007 auf die Unangemessenheit der KdU hin, ab September 2007 würden nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft gewährt. Der Kläger und seine Söhne hätten Kenntnis von der Unangemessenheit, auch sei die Übergangsfrist von 6 Monaten bereits verstrichen. Der Kläger und seine Söhne hätten keine Nachweise über erfolgte Bemühungen zur Reduzierung ihrer KdU vorgelegt. Als Ergebnis mehrerer Rechtsstreite (u.a. Urteil des Senats vom 12.10.2012 – L 12 AS 3367/09 -) wurden dem Kläger und seinem Sohn P. ab September 2007 (rückwirkend) die angemessenen KdU für eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft in W. nach dem im Bereich des Beklagten geltenden Konzept bewilligt.

Auf den Antrag des Klägers vom 14.05.2012, den dieser nur für sich stellte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 21.05.2012 für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 monatlich insgesamt 594,00 EUR. Darin waren 220,00 EUR für die KdU enthalten, diese errechneten sich aus einem Drittel der für drei Personen angemessenen Kosten der Unterkunft sowie einem Drittel der tatsächlich anfallenden Kosten für Nebenkosten und Heizung. Gegen den Bewilligungsbescheid erhob der Kläger am 20.06.2012 Widerspruch. Der Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt.

Mit Widerspruchbescheid vom 15.05.2013 half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und bewilligte dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum KdU in Höhe von 266,66 EUR. Der Berechnung seien die angemessenen Kosten für einen Zwei-Personen-Haushalt in Höhe von 380,00 EUR zugrunde gelegt worden, hiervon stehe dem Kläger die Hälfte zu, also 190 EUR, von den Nebenkosten in Höhe von 230 EUR, stehe dem Kläger ein Drittel und somit 76,66 EUR zu. Die Kosten für die Garagenplätze könnten nicht übernommen werden. Der Sohn P. habe wegen seines Studiums keinen Leistungsanspruch.

Mit Änderungsbescheid vom 03.06.2013, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wurde die Entscheidung im Widerspruchsbescheid umgesetzt und die Bewilligung entsprechend angepasst. Hiergegen erhob der Kläger am 01.07.2013 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 21.10.2013 als unzulässig verwarf.

Mit Schreiben vom 14.06.2013, eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Die Bedarfsgemeinschaft setze sich aus einer Person zusammen. Es sei rätselhaft, wie der Beklagte von einer Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft ausgehen könne.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 07.03.2014 die Klage abgewiesen. Der Sohn P. gehöre nach § 7 Absatz 3 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft, da er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten könne. Nichts anderes ergebe sich aus § 7 Absatz 5 SGB II, da sich die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft unabhängig davon bestimme, ob in einem späteren Absatz ein Leistungsausschluss bestehe. Ausgehend hiervon habe der Beklagte auch die Beträge richtig berechnet.

Gegen den Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 04.04.2014. Streitig sei die Frage, ob sein Sohn P. seine Lebenshaltungskosten durch BAföG-Leistungen habe decken können. Der Gesetzgeber gehe in § 11 BAföG davon aus, dass BAföG-Leistungen bedarfsdeckend seien, so dass sein Sohn P. seinen Bedarf decken könne und somit nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre. Auch habe der Beklagte selbst mehrmals mitgeteilt, dass P. auf Grund des Bezugs von BAföG nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 24.11.2014 ein Teilanerkenntnis abgegeben und dem Kläger für den Monat Dezember 2012 weitere 130 EUR gewährt. Der Kläger hat das Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung angenommen.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 07.03.2014 aufzuheben und 1. den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 21.05.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.05.2013 in der Fassung des Bescheides vom 03.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2013 für die Monate Juli bis November 2012 höhere Kosten der Unterkunft ausgehend von einer Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft zu gewähren, 2. den nachzuzahlenden Betrag nach § 44 Absatz 1 SGB I zu verzinsen 3. den Beklagten zu verurteilen, einen rechtsmittelfähigen Änderungsbescheid zu er-stellen, wenn der bestehende Bescheid/Widerspruchsbescheid durch ein Urteil Änderungen unterworfen sei und 4. den Beklagten zu verurteilen, seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Rechtsvorgänger des Beklagten, der R.-N.-K., hat am 30.09.2010 das Institut "e. F. und B." mit einer Analyse des Wohnungsmarktes im R.-N.-K. und Herleitung nachvollziehbarer und systematischer Richtwerte für angemessene Kosten der Unterkunft im R.-N.-K. beauftragt. Die Ergebnisse liegen mit der Dokumentation "Herleitung der Angemessenheitskriterien für Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II für den R.-N.-K. – Methode und Ergebnisse –" der e. F. und B. vom Dezember 2011 vor. Der Beklagte hat zudem die Bestandsmieten der Bezieherinnen und Bezieher von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (Auswertung im Oktober 2011) und der Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Auswertung im Dezember 2010) im Kreisgebiet erhoben und diese Ergebnisse sowie die Höchstbeträge nach § 12 Wohngeldgesetz in der Gesamtbetrachtung berücksichtigt. Er hat das Kreisgebiet in 16 Vergleichsräume eingeteilt, für die er jeweils gesonderte Angemessenheitsgrenzen gebildet hat. Die Stadt W. gehört zum Vergleichsraum 3 (Vgl. zum Ganzen Anlage zur Akte L 12 AS 1547/14). Ausgehend von den Erhebungen des Beklagten ergibt sich bei einem Wohnraumbedarf von bis zu 60 m² für einen Zwei-Personen-Haushalt eine angemessene Kaltmiete ohne Nebenkosten von 380 EUR (6,33 EUR/ m²). Für einen Ein-Personen-Haushalt ergibt sich eine angemessene Kaltmiete von 320 EUR (7,11 EUR/ m²).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat über das Anerkenntnis des Beklagten vom 24.11.2014 hinaus keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und damit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche des Klägers auf KdU für die Zeit vom 01.07. bis 30.11.2012 im Bescheid des Beklagten vom 21.05.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.05.2013 in der Fassung des Bescheides vom 03.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2013. Bei der Leistung für KdU handelt sich um einen abtrennbaren selbständigen Anspruch, sodass eine Beschränkung des Streitgegenstandes möglich ist (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 61/06 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 12). Mögliche Leistungen nach § 27 SGB II für den Sohn P. sind hier nicht streitgegenständlich, da der Kläger zum einen nur einen Antrag für sich gestellt hat und zum anderen Leistungen nach § 27 SGB II gesondert beantragt werden müssen, da sie kein Arbeitslosengeld II darstellen (§ 27 Absatz 1 SGB II). Der Beklagte hat die KdU des Klägers für die Monate Juli bis November 2012 richtig berechnet, für Dezember 2012 hat der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben.

Der Kläger ist Berechtigter i.S.d. § 7 Absatz 1 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch das 65. Lebensjahr (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II). Er ist erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger ist überdies hilfebedürftig i.S.d. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II i.V.m. §§ 9, 11 und 12 SGB II. Er hat einen Anspruch auf Leistungen für KdU nach § 22 SGB II jedoch nur in der vom Beklagten errechneten Höhe von 266,66 EUR.

Der Kläger lebte mit seinem Sohn P. in einer Bedarfsgemeinschaft (I). Die KdU für die aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft wurden korrekt ermittelt (II.).

I. Bedarfsgemeinschaft

Der Kläger und sein Sohn P. bildeten in der noch streitgegenständlichen Zeit von Juli bis November 2012 eine Bedarfsgemeinschaft. Nach § 7 Absatz 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft neben den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der Leistungsberechtigten, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Der im streitgegenständlichen Zeitraum über 25-jährige Sohn S. gehörte somit nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Der im Jahr 1988 geborene Sohn P. lebte im streitgegenständlichen Zeitraum im Haushalt des leistungsberechtigen Klägers, seinem Vater. Er hatte das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er bezog lediglich BAföG-Leistungen in Höhe von zuletzt 409 EUR und war deshalb nicht in der Lage, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von mindestens 565,66 EUR (Regelleistung 299,00 EUR + KdU 266,66 EUR) aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu decken. Zwar geht § 11 BAföG davon aus, dass die Leistungen bedarfsdeckend sind, jedoch setzt das SGB II einen anderen Bedarf voraus, wie sich schon aus der Vorschrift des § 27 SGB II ergibt, wonach zusätzlich zu Leistungen nach dem BAföG Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erbracht werden können. Lediglich im Dezember 2012 konnte der Sohn P. auf Grund der Auszahlung in Höhe von 5.020,85 EUR am 28.12.2012 seinen Bedarf selbst decken, für diesen Zeitraum hat der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben.

Etwas anderes ergibt sich für die Monate Juli bis November 2012 auch nicht aus § 7 Absatz 5 SGB II, wonach Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG förderungsfähig ist, über § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Zwar ist der Sohn P. auf Grund seines nach BAföG förderfähigen Studiums von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen, dies ändert jedoch nichts an der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft (vgl. statt vieler BSG, Urteile vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R –, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 und vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 58/06 R –, SozR 4-4200 § 9 Nr. 5 zum Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 4 SGB II). Die nach § 7 Absatz 5 SGB II ausgeschlossenen Personen sind dem Grunde nach weiter dem SGB II zugewiesen und bleiben deshalb Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (Thüringer LSG, Beschluss vom 05.08.2008 – L 9 AS 112/08 ER –, juris; Hackethal, in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 7 Rn. 73; Spellbrink/Becker, in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7 Rn. 284; im Ergebnis auch Hänlein, in Gagel, SGB II/III, Stand 54. Ergzl. Rn. 89).

Der Kläger und sein Sohn P. bildeten somit in den Monaten Juli bis November 2012 eine Bedarfsgemeinschaft.

II. Angemessene Unterkunftskosten

Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (st. Rspr. des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 07.112006 – B 7b AS 10/06 RBSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 RSozR 4-4200 § 22 Nr. 27, Rn. 21; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 42, Rn. 20). Dabei ist zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung zu unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 13 AS 26/08 R – BSGE 104,41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23).

Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteile vom 07.11.2006 und vom 17.12.2009, a.a.O., m.w.N.). Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese – falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden – solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 RBSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19, Rn. 29; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 RSozR 4-4200 § 22 Nr. 27). Da die angemessene Referenzmiete bereits bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten so festzulegen ist, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im gesamten räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten und allenfalls in einzelnen Regionen Deutschlands ein Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (vgl BSG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.).

Die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft ist entsprechend der zitierten Rechtsprechung unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen (1.). Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen (2.). Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln (3.). Anschließend ist festzustellen, ob zu dem genannten Preis ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht (4.). Anschließend ist festzustellen, ob der in § 22 SGB II festgelegte Sechs-Monats-Zeitraum abgelaufen ist und eine Kostensenkungsaufforderung erfolgte (5.). Zur Ermittlung der konkret zu zahlenden Kosten der Unterkunft sind zur Nettokaltmiete noch die Betriebskosten hinzuzurechnen (6.).

1. Angemessene Wohnungsgröße

Als angemessene Wohnungsgröße ist vorliegend eine Wohnfläche von 60 m² zu berücksichtigen. Der Kläger bildete mit seinem Sohn P. eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei Personen (s.o.). Nicht Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft ist der ebenfalls in der gemeinsam genutzten Wohnung lebende S. (s.o.). Daher ist die angemessene Wohnungsgröße nicht an der Größe des Haushalts (drei Personen), sondern an der Größe der Bedarfsgemeinschaft (zwei Personen) zu orientieren. Bei den Kosten der Unterkunft richtet sich die angemessene Wohnungsgröße auch dann nicht nach der Zahl der Bewohner, sondern allein nach der Zahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, wenn alle Bewohner – wie vorliegend – einer Familie angehören (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R – juris). Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung erlangt Bedeutung bei der Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahl (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 a.a.O., m.w.N.). Die auf die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft danach entfallenden tatsächlichen Kosten sind an den abstrakt angemessenen Kosten zu messen. Diese sind jeweils nur für die Bedarfsgemeinschaft festzustellen. Für die Bedarfsgemeinschaft, die der Kläger und sein Sohn P. bildeten, ist die Angemessenheit des auf sie nach Kopfzahlen entfallenden Anteils gesondert festzustellen. Dabei ist als Rechengröße die für einen Zwei-Personen-Haushalt angemessene Wohnfläche zu Grunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 18. 02. 2010 a.a.O., m.w.N.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass für den streitigen Zeitraum eine Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten auf drei Köpfe zu erfolgen hat.

Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rspr. des BSG seit Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 RBSGE 97, 254; BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 131/10 R – juris) Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 06.10.2011 a.a.O.). Das Land Baden-Württemberg hat keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.02.2002 (GABl. S. 240, i.d.F. vom 22.02.2004, GABl. S. 248) zurückzugreifen. Danach beträgt die Wohnflächengrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt 60 m² (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R – juris).

Angesichts einer Größe der gemeinsam mit dem Sohn S. genutzten Wohnung von ca. 165 m², überschreitet die im Umfang von 2/3 hiervon auf den Kläger und seinen Sohn P. entfallende Wohnfläche mit ca. 110 m² den als angemessen anzusehenden Wert von 60 m² bei Weitem.

2. Maßgeblicher Vergleichsraum

Maßgeblicher Vergleichsraum ist vorliegend das Stadtgebiet W ... Der räumliche Vergleichsmaßstab ist so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen (BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R – m.w.N., Juris). Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 RBSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2). Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 RBSGE 102, 263 Rn. 21). Vorliegend hat der Beklagte das Stadtgebiet der großen Kreisstadt W. (ca. 26.000 Einwohner) als maßgeblichen Vergleichsraum herangezogen. Dies ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich, so dass die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale bezogen auf das Stadtgebiet von W. vorliegen.

3. Angemessene Miete im Vergleichsraum (W.) für Wohnungen mit 60 m²

Wenn danach die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Zwei-Personen-Haushalt in Baden-Württemberg 60 m² beträgt und der örtliche Vergleichsmaßstab auf das Stadtgebiet W. zu begrenzen ist, ist weiter festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards –Referenzmiete – in diesem Raum ist. Nur auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers diese Angemessenheitsobergrenze überschreiten. D.h. in einem dritten Schritt ist nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt von W. für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 RBSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 30). Hierbei ist auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, da die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (BSG, Urteil vom 22.09.2009 a.a.O. m.w.N). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.

Die Schlüssigkeitsanforderungen hat das BSG wie folgt zusammengefasst (vgl. Urteil vom 22.09.2009 a.a.O.): &61485; Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), &61485; es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, &61485; Angaben über den Beobachtungszeitraum, &61485; Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), &61485; Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, &61485; Validität der Datenerhebung, &61485; Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und &61485; Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Die vom Beklagten zugrunde gelegte Höhe von 6,33 EUR pro m² und die sich daraus ergebende Obergrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt von 380 EUR Nettokaltmiete ist nicht zu beanstanden. Das Mietniveau in W. im unteren Segment des Wohnungsmarktes für Wohnungen der Größe bis 60 m² liegt jedenfalls nicht darüber.

Das vom Beklagten entwickelte Konzept, das im Kreisgebiet 16 Mietenstufen (Vergleichsräume) vorsieht, in welche die jeweiligen Gemeinden eingeteilt sind, beruht auf einer Auswertung, die das Institut "e. F. und B." auf Grund einer Analyse des Wohnungsmarktes im R.-N.-K. im Auftrag des Beklagten erstellt hat. Datengrundlage war die e.-Preisdatenbank (I.D. GmbH), in die seit 2002 deutschlandweit Immobilienanzeigen (Kaufangebote, Mietangebote) einschließlich der genauen Objektbeschreibung (Größe, Lage, Qualität, usw.), der Preisvorstellung, dem Ort und dem Erscheinungsdatum einfließen. In ihr sind Online-Immobilieninserate von inzwischen über 100 Quellen (einschlägige Internetportale sowie überregionale, regionale und lokale Zeitungen) enthalten, die deutschlandweit und täglich aufgenommen werden und entsprechend kleinräumig und tagesscharf ausgewertet werden können. Da einzelne Objekte häufig gleichzeitig in mehreren Veröffentlichungen und auch über einen längeren Zeitraum inseriert sind, wurden umfangreiche standardisierte Dopplerbereinigungen durchgeführt, bevor die Daten in die Datenbank aufgenommen wuden. Objekte, die über einen längeren Zeitraum angeboten wurden, wurden nur mit ihrem zuletzt genannten Preis berücksichtigt. Die wichtigsten Datenquellen der Auswertung für den R.-N.-K. (mit jeweils mehr als 200 Mietwohnungsangeboten) waren folgende Immobilienportale und Online-Quellen: Immobilienscout24, Immonet, Immowelt, Immobilienverband Deutschland, Immopool, morgenweb und M. M ... Zusätzlich wurde die e.-Preisdatenbank darüber angereichert, dass für bestimmte Stichtage innerhalb des Auswertungszeitraums Einzelerhebungen des R.-N.-K. aus Anzeigen der R.-N.-Z. von e. in die Datenbank eingepflegt und mit ausgewertet wurden. Zur Richtwertbestimmung im Herbst 2010 wurden für jeden Vergleichsraum sämtliche Mietwohnungsangebote ausgewertet, die in Immobilieninseraten zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 30. Juni 2010 (Quartale III/2008 bis II/2010) nach Anreicherung und Dopplerbereinigung in der e.-Preisdatenbank enthalten waren. Um statistisch relevante Auswertungen vornehmen zu können, war eine Mindestfallzahl von 100 angebotenen Wohnungen für jede Wohnungsgrößenklasse in jeder Kommune erforderlich. Wo die Mindestfallzahl nicht erreicht wurde, wurde mit Näherungswerten plausibilisiert. An der Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten und der Validität der Datenerhebung hat der Senat angesichts der vorliegenden Unterlagen über die Erstellung des Konzepts keine Zweifel. Durch die Datenerhebung auf der Basis der tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen besteht darüber hinaus eine hohe Gewähr, dass Wohnungen zu dem ermittelten Preis auch angeboten werden und verfügbar sind.

Die Mieten aller im Auswertungszeitraum angebotenen Wohnungen einer bestimmten Größe in einem Vergleichsraum wurden sodann der Höhe nach sortiert in einer Kurve dargestellt. Die verlangte Höchstmiete im unteren Wohnungsmarktviertel eines Vergleichraums lässt sich entlang der 25%-Linie ablesen (bei ca. 60 qm großen Wohnungen im Vergleichsraum 3 hier z.B. 380 Euro). Dies ist der Richtwert, bis zu dem die Kosten der Unterkunft für eine 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft im Vergleichsraum 3 noch als angemessen gelten können. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, da der Beklagte eine fundierte Grundlage für die Berechnung ermittelt hat. In die Erhebung einbezogen wurden auch Daten für Wohnungen mittleren, gehobenen und luxuriösen Standards. Um diese bei der Auswertung alsdann wieder auszuscheiden, denn sie sind für Leistungsbezieher im Grundsicherungsrecht nicht angemessen, kann auf die Grenze "25%" zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 10.09. 2013 – B 4 AS 77/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 70, das sogar eine Orientierung an der 20 %-Größe zulässt).

Der Beklagte hat zudem die Bestandsmieten der Bezieherinnen und Bezieher von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (Auswertung im Oktober 2011) und der Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Auswertung im Dezember 2010) im Kreisgebiet erhoben und diese Ergebnisse sowie die Höchstbeträge nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) in der Gesamtbetrachtung berücksichtigt.

Selbst wenn das Konzept des Beklagten als nicht schlüssig erachtet wird, ergibt sich kein höherer Anspruch des Klägers auf Leistungen der Unterkunft. Denn der Beklagte hat bereits alle verfügbaren Daten über den streitigen Zeitraum gesammelt und ausgewertet. Die Einholung weiterer Daten ist nicht mehr möglich, die nachträgliche Konstruktion eines anderweitigen, schlüssigen Konzepts daher unmöglich. Das Fehlen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises kann im Ergebnis zwar dazu führen, dass der tatsächliche Quadratmeterpreis der Leistungsentscheidung zu Grunde zu legen ist. Allerdings sind auch in diesem Fall die Unterkunftskosten nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag in Höhe von 10% erhöhten Tabellenwerte nach § 8 WoGG in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09SozR 4-4200 § 22 Nr. 29, im Anschluss an Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 RBSGE 97, 254-265). Danach ist bei zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern in der für die Stadt W. maßgeblichen Mietenstufe IV nach der rechten Spalte ein Betrag von 395 Euro, nach Hinzunahme des "Sicherheitszuschlags" von 10% wird dieser maßgebliche Höchstbetrag auf 434,50 Euro erhöht. Die auf den Kläger und seinen Sohn P. entfallende Nettokaltmiete von 380 EUR zuzüglich der auf sie entfallenden kalten Nebenkosten von 109,33 EUR, mithin die Bruttokaltmiete von 489,33 EUR, überschreitet diesen erhöhten Höchstbetrag sogar. Die Kosten für die Stellplätze sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da die Stellplätze nicht dem Wohnen dienen (Luik, in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 39) und die KdU auch ohne die Stellplätze unangemessen hoch sind.

4. Ausreichend Wohnraum im Vergleichsraum

Im örtlichen Vergleichsraum der Stadt W. hätte auch eine Wohnung mit einfachem Wohnungsstandard und bis zu 60 m² Wohnfläche ausgehend von den zugrunde gelegten abstrakt ermittelten, angemessenen Leistungen für die Unterkunft in Höhe von bis zu 380 EUR monatlich angemietet werden können. Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hat der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – abgesehen von Ausnahmefällen – grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 RBSGE 102, 263). Angesichts der vom Beklagten vorgenommenen Auswertung des Wohnungsmarktes in W. kann kein Zweifel bestehen, dass es eine ausreichende Anzahl von Wohnungen mit einem Quadratmeterpreis bis zu 6,33 EUR gab und somit auch dem Kläger und seinem Sohn – die aber ihre bisherige Unterkunft nicht aufgeben wollen – zur Verfügung gestanden hätten.

4. Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums

Gründe, warum der Kläger und seine Söhne über den abgelaufenen Sechs-Monats-Zeitraum des § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II hinaus einen höheren Anspruch auf Leistung für die Unterkunft als die nach den obigen Ausführungen abstrakt angemessenen Beträge haben sollten, liegen nicht vor. Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft (Nettokaltmiete plus Betriebskosten) die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind die Aufwendungen nach § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Wegen des Ausnahmecharakters der Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten sind strenge Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 RBSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19; BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R – juris). Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist ergibt sich daraus, dass die Kläger in den Jahren 2006 und teilweise im Jahr 2007 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bezogen haben. An der Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung bestehen insoweit keine Zweifel (vgl. BSG, Urteil vom 27. 02. 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 8; BSG, Urteil vom 23. 08. 2011 - B 14 AS 91/10 R - juris).

6. Nebenkosten

Zu der so ermittelten, abstrakt angemessenen Nettokaltmiete sind die (abstrakt angemessenen) kalten Nebenkosten hinzuzurechnen. Hier hat der Beklagte die tatsächlichen Nebenkosten anerkannt. Der Kläger und seine Söhne hatten im streitigen Zeitraum auf die kalten und warmen Nebenkosten insgesamt eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 230 EUR (Heizung 66 EUR, Nebenkosten 164 EUR) zu erbringen. Diesen Betrag hat der Beklagte, um den auf den Kläger entfallenden Teil zu errechnen durch drei geteilt und somit den auf den Kläger entfallenden Anteil an den tatsächlichen Kosten erstattet.

Insgesamt ergibt sich somit für den Kläger für die Monate Juli bis November 2012 ein Anspruch auf KdU in Höhe 266,66 EUR (190 EUR + 76,66 EUR). Für Dezember 2012 steht ihm ein Anspruch in Höhe von 396,66 EUR (320 EUR + 76,66 EUR) zu, den der Beklagte anerkannt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger in der Sache für einen Monat obsiegt hat. Der BAföG-Bescheid vom 28.12.2012 befand sich seit 23.01.2013 in den Akten des Beklagten.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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