Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 U 2829/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 1906/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. April 2014 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten auferlegt. Er trägt Gerichtskosten in Höhe von 225 EUR und hat außerdem der Beklagten die zu entrichtende Pauschgebühr zur Hälfte - in Höhe von 112,50 EUR - zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalles streitig.
Der 1952 geborene Kläger ist als Kraftfahrer beschäftigt. Für den Kläger erstattete die J. GmbH Bauunternehmung B. am 17.05.2011 und ergänzend am 18.05.2011 (zwei) Unfallanzeigen wegen eines am 27.02.2010 erlittenen Arbeitsunfalls. Nach den in den Unfallanzeigen wiedergegebenen Angaben des Klägers sei der Kläger beim Absteigen von der Kipperpritsche abgerutscht und herunter gestürzt. Der Kläger habe sich mit der rechten Hand abgefangen. Er habe angenommen, die Hand sei leicht verstaucht. Im Nachhinein habe sich bei einer stationären Behandlung vom 29.03.2011 bis 27.04.2011 herausgestellt, dass sich die Handknochen zusammen geschoben hätten und alle Bänder abgerissen seien. Als Zeuge des Unfalles wurde Herr O. (künftig O) benannt.
Vor der Erstattung der Unfallanzeige begab sich der Kläger im August 2010 wegen Beschwerden in der rechten Hand in ärztliche Behandlung (Arbeitsunfähigkeitserst¬bescheinigung Dr. P. vom 19.08.2010 und Befundbericht der neurochirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. B. und Dr. H. vom 25.08.2010, wonach beim Kläger seit etwa drei Wochen Beschwerden in der rechten Hand - Taubheitsgefühl / Missempfindungen - bestünden; Diagnosen: insbesondere Klippel-Feil-Syndrom C4/5 bei Zustand nach HWS-OP 2007). Am 28.02.2011 erfolgte eine Kernspintomograghie der rechten Hand/Handgelenk des Klägers (Befundbericht Dr. G. vom 28.02.2011). Vom 29.03.2011 bis 30.03.2011 und 21.04.2011 bis 27.04.2011 befand sich der Kläger wegen eines (zwischenzeitlich) diagnostizierten SLAC-Wrist Stadium IV rechts (Hauptdiagnose) im S. Klinikum K. in stationärer Behandlung mit Operation am 21.04.2011 (HG-Arthrodese rechts, Spongiosaplastik vom rechten Beckenkamm) - Berichte S. Klinikum vom 30.03.2011 und 26.04.2011 und OP-Bericht vom 24.06.2011 -. Vom 19.10.2011 bis 24.10.2011 befand sich der Kläger wiederum im S. Klinikum wegen der Diagnose eines Morbus Dupuytren Stadium III rechts in stationärer Behandlung (Therapie: Teilaponeurektomie, doppelte Vasoneurolyse) - Bericht S. Klinikum vom 20.10.2011 und OP-Bericht vom 04.11.2011 -.
Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein. Sie zog das Vorerkrankungsverzeichnis des Klägers der Barmer Ersatzkasse bei. Weiter hörte die Beklagte O schriftlich als Zeugen an, der unter dem 18.09.2011 mitteilte, sich nicht an den Unfall vom 27.02.2010 erinnern zu können. Dr. P. teilte unter dem 17.06.2011 auf Anfrage der Beklagten mit, keine Information über eine BG-Behandlung zu haben.
Mit Bescheid vom 19.01.2012 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses vom 27.02.2010 ab. Das vom Kläger als Ursache für die Gesundheitsbeschwerden an der rechten Hand angeschuldigte Ereignis vom 27.02.2010 habe nicht mit dem erforderlichen Beweismaßstab nachgewiesen werden können. Bei nicht voll erwiesenem Unfallereignis müsse ein Leistungsanspruch versagt werden.
Gegen den Bescheid vom 19.01.2012 legte der Kläger am 18.02.2012 Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, O könne bestätigen, dass am 27.02.2010 ein Arbeitsunfall stattgefunden habe. Der Zeuge habe sich spontan dahin geäußert, "Ich dachte du bist tot". Er könne außerdem bestätigen, dass er (der Kläger) sofort danach über Schmerzen im Handgelenk geklagt habe, sich aber keine weiteren Gedanken darüber gemacht habe, da er davon ausgegangen sei, dass es sich nur um eine harmlose Verstauchung handele. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass er den Vorfall nicht sofort als Arbeitsunfall gemeldet und sich auch nicht sogleich zum Arzt begeben habe. Warum O angegeben habe, sich angeblich nicht an den Unfall erinnern zu können, sei nicht nachvollziehbar. Die Einholung einer ausführlichen Stellungnahme des O werde angeregt. Der Kläger legte eine Erklärung des O vom 21.04.2012 vor, wonach er (O) am 27.02.2010 gesehen habe, wie der Kläger gestürzt und auf die Pflastersteine des Gehwegs geknallt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Gewissheit für einen Unfall während der Arbeitszeit und einen hierbei erlittenen Körperschaden sei nicht im erforderlichen Vollbeweis erbracht worden. Die Beweislosigkeit gehe zu Lasten des Klägers.
Hiergegen erhob der Kläger am 06.08.2012 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er trug zur Begründung vor, ihm stünden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Arbeitsunfalles zu. Der Sachverhalt sei von der Beklagten nicht vollständig aufgeklärt und gewürdigt worden. Bei korrekter Wertung müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass er tatsächlich am 27.02.2010 einen Arbeitsunfall mit den entsprechenden Verletzungen und Verletzungsfolgen erlitten habe.
Das SG hörte Dr. P., Dr. Fortnagel und Professor Dr. Z. schriftlich als sachverständige Zeugen an. Dr. F. teilte unter dem 17.09.2012 mit, die Personalien des Klägers seien nicht aktenkundig. Dr. P. teilte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20.09.2012 - unter Vorlage von medizinischen Unterlagen - den Behandlungsverlauf (erstmalig am 19.08.2010) und die Befunde mit. Der Kläger habe von einem Arbeitsunfall im Februar 2010 berichtet. Dr. S. teilte in seiner Stellungnahme vom 25.09.2012 - unter Vorlage von medizinischen Unterlagen - den Behandlungsverlauf und die Diagnosen mit. Die Erkrankung mit der Dupuytren´schen Kontraktur und der SLAC-Läsion sei zunächst fehlgedeutet und nach weiterer Diagnostik erkannt und operativ behandelt worden. Bezüglich des rechten Handgelenkes habe der Kläger einen Unfall nie angegeben. Erst bei späterer Betrachtung habe der Kläger darüber Auskunft gegeben, dass ein Unfall stattgefunden habe. Professor Dr. Z. - S. Klinikum K. - teilte in seiner Stellungnahme vom 20.11.2012 den Behandlungsverlauf und die Diagnosen mit. Durch eine chronische SL-Dissoziation nach SL-Bandzerreißung sei es beim Kläger zu einem SLAC-Wrist am rechten Handgelenk im Endstadium IV gekommen. Der Kläger habe am 04.04.2011 darüber berichtet, dass ihm ein Unfallereignis erinnerlich sei, welches mehrere Jahre zurückliege. Die genaue Art des Unfallereignisses sei nicht geschildert worden. Das Krankheitsbild, welches der Kläger geboten habe, gehe klassisch auf eine Zerreißung des scapholunären Bandapparates zurück. Diese Zerreißung sei nahezu immer mit einem Handgelenkstrauma verbunden. Typischerweise erfordere der Prozess bis zur Bildung der Arthrose mehrere Jahre. Insofern würde der Befund nicht gegen einen Zusammenhang zum Unfallereignis am 27.02.2010 sprechen.
Im Verlaufe des Rechtsstreites trug der Kläger vor, der verfahrensgegenständliche Unfall habe sich am Dienstag, den 23.02.2010 ereignet. Der 27.02.2010 sei ein Samstag, an dem er nicht gearbeitet habe (Schriftsatz vom 11.02.2013).
Auf Antrag des Klägers holte das SG gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das handchirurgische Gutachten des Professor Dr. G. vom 04.11.2013 ein. Professor Dr. G. stellte in seinem Gutachten den Normalverlauf bei einer SL-Verletzung dar, der sich in der Regel über mehrere Jahre hinziehe und nicht das Ereignis von wenigen Monaten sei. Er gelangte zu dem Ergebnis, ein Erstschaden sei nicht nachweisbar. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der klinischen Erfahrungen mit solchen Verletzungen eine SL-Verletzung mit progredienter radiocarpaler Arthrose bereits zum Zeitpunkt des Unfalles bestanden habe. Die am 14.02.2011 im Röntgenbild dokumentierten Veränderungen wären auch ohne den Unfall langfristig aufgetreten. Inwieweit der Unfall zu einer Verschlechterung bzw. zu einer schnelleren Verschlechterung des Befundes geführt habe, sei extrem schwer in Zahlen zu messen. Werde davon ausgegangen, dass es sich um eine signifikante Gewalteinwirkung auf das Handgelenk gehandelt habe, sei eine Verschlechterung des bestehenden Befundes möglich. Bei leichteren Traumata sei davon auszugehen, dass der Spontanverlauf der Verletzung nicht wesentlich beeinflusst werde.
Zum Gutachten des Professor Dr. G. hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 31.03.2014 geäußert. Werde berücksichtigt, dass es keine Regel ohne Ausnahme gebe, bliebe der Gutachter bislang die nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, dass es bei ihm nicht ausnahmsweise zu einer deutlich schneller entwickelten Arthrose gekommen sei. Durch die Einvernahme des O könne der Beweis geführt werden, dass sich der Unfall am 23.02.2010 tatsächlich ereignet habe und dass er sofort über Schmerzen im betreffenden Bereich geklagt habe. Selbst unter Zugrundelegung, dass vielleicht tatsächlich beidseits eine Arthrose vorgelegen habe, sei demzufolge von einer Kausalität auszugehen, insbesondere da er zuvor beschwerdefrei seine berufliche Tätigkeit habe nachkommen können.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.04.2014 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe zu Recht abgelehnt, einen Arbeitsunfall des Klägers vom 27.02.2007 anzuerkennen. Entsprechend habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Gericht habe sich bereits nicht die notwendige Überzeugung verschaffen können, dass das vom Kläger behauptete Unfallereignis am 27.02.2010 tatsächlich stattgefunden habe. Könne bereits ein Unfallereignis nicht festgestellt werden, komme es auf die Frage, worauf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers an der rechten Hand zurückzuführen seien, nicht an.
Gegen den Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 29.04.2014 eingelegte Berufung. Er hat zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Ergänzend hat er vorgetragen, das SG habe die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten. Das SG habe nicht zur Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt, dass das Datum des Unfallereignisses (23.02.2010) klargestellt worden sei. Insbesondere habe das SG die Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, da O nicht vorgenommen worden sei. Die Notwendigkeit einer persönlichen Vernehmung des O dränge sich auf. Gleichermaßen sei seine eigene persönlichen Anhörung geboten. Die Angaben von Professor Dr. Z., ihm sei ein mehrere Jahre zurückliegendes Unfallereignis erinnerlich, seien nicht recht nachzuvollziehen. In der Nichteinvernahme des O und der Unterlassung seiner persönlichen Anhörung liege eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses und eine Verletzung der Verpflichtung zur Sachaufklärung, weshalb der angefochtene Gerichtsbescheid keinen Bestand haben könne.
Der Kläger beantragt zuletzt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. April 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2012 der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 23. Februar 2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Verfahrensfehler des SG seien nicht erkennbar. Das SG sei in der Sache nachvollziehbar zu dem Ergebnis eines nicht im Vollbeweis nachgewiesenen Unfallereignisses gekommen. Entsprechendes gelte für den Erstschaden als Tatbestandsmerkmal des Arbeitsunfalles. Eine bloße Schmerzäußerung unmittelbar nach der angeblichen Einwirkung genüge nicht.
Der Rechtsstreit ist mit den Beteiligten durch den Berichterstatter in der nichtöffentlichen Sitzung am 31.10.2014 erörtert worden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 31.10.2014 verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Gegen die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalles kann mit der Anfechtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG vorgegangen werden und die darüber hinausgehende positive Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles kann mit der Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG oder nach Wahl des Versicherten auch mit der Verpflichtungsklage (vgl. BSG 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R, BSGE 108, 274 und BSG 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R) verfolgt werden. Die Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage mit anfechtbarem Verwaltungsakt und durchgeführtem Widerspruchsverfahren liegen vor, denn die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2012 die Feststellung eines Arbeitsunfalles abgelehnt. Nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreites ist das Begehren auf allgemeine Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Ablehnung von "Leistungen" durch die Beklagte ist kein mit unkonkreter Leistungsklage anfechtbarer Entscheidungssatz. Dem entspricht der zuletzt vom Kläger im Termin am 31.10.2014 gestellte Berufungsantrag.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 19.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennen des von ihm geltend gemachten Unfallereignisses als Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, - B 2 U 40/05 R - = UV-Recht Aktuell 2006, 419-422, - B 2 U 26/04 R - = UV-Recht Aktuell 2006, 497-509, alle auch in juris).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsaus-füllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.).
Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Senats nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger am 23.02.2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Angaben des Klägers zum angeschuldigten Geschehen am 23.02.2010 sind nicht ausreichend, einen Arbeitsunfall hinreichend zu belegen. Zwar kann grundsätzlich auch allein das Vorbringen des Versicherten ausreichen, um den Nachweis eines Arbeitsunfalles zu führen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Vorbringen des Versicherten in sich stimmig und glaubhaft ist. An einem solchen Vorbringen fehlt es vorliegend. So fehlt eine zeitnahe Mitteilung des Klägers gegenüber Arbeitgeber über ein Unfallgeschehen am 23.02.2010. Vielmehr ist eine Unfallanzeige durch den Arbeitgeber erst am 17.05.2011/18.05.2011 erfolgt, nachdem beim Kläger am rechten Handgelenk ein SLAC-Wrist Stadium IV diagnostiziert worden war. Weiter hat O bei der Anhörung durch die Beklagte in der Rückantwort "Zeugenvernehmung" angegeben, sich an den Unfall nicht erinnern zu können. Zwar hat O später in der vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 21.04.2012 bestätigt, dass der Kläger - am 27.02.2010 - gestürzt und auf die Pflastersteine des Gehwegs geknallt sei. Dass sich diese Angaben auf das vom Kläger geltend gemachte Unfallgeschehen beziehen, steht jedoch nicht zweifelsfrei fest. Dass der Kläger wie auch O in der Rückschau zu verlässlichen Angaben in der Lage sind, begegnet Bedenken. Nach dem Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren (Schriftsatz vom 24.04.2012) machte er sich über angeblich nach dem Sturz aufgetretene Schmerzen im Handgelenk keine weiteren Gedanken. Komplikationen sind zeitnah zum angeblichen Unfallereignis nicht dokumentiert. Vielmehr hat sich der Kläger erst am 19.08.2010 wegen Beschwerden im rechten Arm in die Behandlung von Dr. P. begeben. Danach lag aus der Sicht des Klägers kein besonderes Ereignis vor, das erwarten lässt, sich so in das Gedächtnis einzuprägen, dass auch nach Ablauf eines längeren Zeitraums zwischen einem Ereignis und dessen Meldung (vorliegend ca. 1 Jahr und 3 Monate) noch eine sichere Erinnerung an ein bestimmtes Unfallereignis besteht. Dafür, dass eine sichere Erinnerung nicht besteht, spricht, dass der Kläger das angebliche Unfallereignis zunächst auf den 27.02.2010 datiert hat. Erst im Verlaufe des Klageverfahrens hat der Kläger dann das Unfallgeschehen auf den 23.02.2010 verschoben. Dass der Kläger am 23.02.2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat, bestätigt demgegenüber O in seiner Erklärung vom 21.04.2012 nicht. Vielmehr gibt er als Unfalltag den 27.02.2010 an, wovon auch der Kläger noch bei der Klageerhebung ausgegangen ist. Dem entsprechen auch die Angaben in der Unfallanzeige. Die Erklärung des Klägers, der 27.02.2010 sei ein Samstag gewesen, an dem er nicht gearbeitet habe, macht ein hinreichendes Erinnerungsvermögen nicht plausibel. Weiter hat Dr. S. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage an das SG vom 25.09.2012 angegeben, der Kläger habe bezüglich der Erkrankung des rechten Handgelenkes einen Unfall nie angegeben. Dem entsprechen auch die Angaben von Dr. S. und Professor Dr. Z. in ihren schriftlichen sachverständigen Zeugenauskünften an das SG, wonach dem Kläger am 04.04.2011 lediglich ein mehrere Jahre zurückliegendes Unfallereignis erinnerlich gewesen sei, ohne die Art des Unfallereignisses zu schildern, bzw. der Kläger erst bei späterer Betrachtung einen stattgefundenen Unfall angeben habe. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die Aussage von Professor Dr. Z. sei nicht so recht nachzuvollziehen, entweder habe er (der Kläger) sich unpräzise bzw. unglücklich ausgedrückt oder aber er sei von Professor Dr. Z. missverstanden worden, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass der Kläger am 23.02.2010 den von ihm geltend gemachten Unfall tatsächlich erlitten hat. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Kläger im Nachhinein, nach der Diagnose des SLAC-Wrist Stadium IV, lediglich subjektiv eine Verbindung mit einem vermeintlichen Unfallereignis hergestellt hat. Damit kann nicht zur Überzeugung des Senates festgestellt werden, dass am 23.02.2010 ein schädigendes Ereignis stattgefunden hat, das geeignete Grundlage für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ist.
Für den Senat ist unabhängig davon nicht im Sinne des Vollbeweises gesichert, dass der Kläger einen Gesundheits(erst)schaden als unverzichtbares Tatbestandsmerkmal eines Arbeitsunfalles erlitten hat, selbst wenn zu Gunsten des Klägers von dem von ihm und O in der schriftlichen Erklärung vom 21.04.2012 geschilderten Unfallgeschehen am 23.02.2010 ausgegangen würde.
Die vom Kläger im Verlauf des Rechtsstreites ausschließlich als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung am rechten Handgelenk (SLAC-Wrist Stadium IV) lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht mit dem geltend gemachten Unfall am 23.02.2010 in Verbindung bringen. Dass der Kläger durch den geltend gemachten Sturz einen Gesundheitsschaden erlitten hat, der diese Gesundheitsstörung verursacht hat, ist sehr unwahrscheinlich. Nach dem im Gutachten von Professor Dr. G. und in der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage von Professor Dr. Z. im Wesentlichen übereinstimmend beschriebenen Krankheitsverlauf eines SL-Verletzung ist zwar davon auszugehen, dass eine solche Verletzung durch ein wenig dramatisches klinisches Trauma verursacht werden kann. Oft genügt bereits der Sturz auf die ausgestreckte Hand mit temporären Schmerzen. Dabei zieht sich der Spontanverlauf der SL-Verletzung jedoch in der Regel über mehrere Jahre hin und ist nicht das Ergebnis von wenigen Monaten. Die beim Kläger aufgrund einer Röntgenaufnahme vom 14.02.2011, also ca. ein Jahr nach dem Unfall, dokumentierte massive Arthrose im Stadium 3 bis 4 nach einer SL-Verletzung (SLAC-Wrist) kann nach dem Gutachten von Professor Dr. G. wie auch nach der Beschreibung von Professor Dr. Z. mit großer Wahrscheinlichkeit nicht innerhalb eines Zeitraums vom 23.02.2010 bis 14.01.2011 entstanden sein. Nach der überzeugenden Bewertung von Professor Dr. G. ist deshalb davon auszugehen, dass die SL-Verletzung bereits vor dem vom Kläger geltend gemachten Unfallereignis vorgelegen hat. Besondere Umstände für einen atypischen Verlauf der SL-Verletzung, die die Annahme rechtfertigen, die am 14.02.2011 festgestellte massive Arthrose am rechten Handgelenk stehe noch in zeitlicher Kongruenz zum Unfallereignis vom 23.02.2010, sind nicht ersichtlich. Insbesondere beschreiben weder Professor Dr. G. noch Professor Dr. Z. Befundtatsachen, die die Annahme eines atypischen Verlaufs der SL-Verletzung rechtfertigen. Soweit Professor Dr. Z. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage davon ausgeht, dass der Befund nicht gegen einen Zusammenhang zum Unfallereignis spreche, ist diese Ansicht auch nach dem von ihm mitgeteilten Krankheitsverlauf nicht nachvollziehbar und würde zudem als bloße Möglichkeit einen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Unfallereignis nicht beweisen. Auch Professor Dr. Z. geht in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage davon aus, dass das Krankheitsbild am rechten Handgelenk des Klägers (SLAC-Wrist Stadium IV) einen über mehrere Jahre andauernden Prozess erfordert. Einen Gesundheits(erst)schaden durch das vom Kläger geltend gemachte Unfallereignis ist damit mangels zeitlicher Kongruenz nicht nachgewiesen, wovon Professor Dr. G. in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ausgeht. Auch das Vorliegen einer richtunggebenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens am rechten Handgelenk des Klägers ist nicht zur Überzeugung des Senates belegt. Zwar hält Professor Dr. G. in seinem Gutachten eine Verschlechterung des vorbestehenden Befundes bei einer signifikanten Gewalteinwirkung auf das Handgelenk für möglich. Dass es beim Kläger zu einer signifikanten Gewalteinwirkung auf das Handgelenk gekommen ist, ist jedoch nicht belegt. Soweit O in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 21.04.2012 bestätigt, dass der Kläger auf die Pflastersteine des Gehwegs geknallt sei, lässt sich dieser Angabe eine signifikante Gewalteinwirkung auf das Handgelenk nicht sicher entnehmen. Dagegen spricht vielmehr, dass der Kläger in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum geltend gemachten Unfallereignis ärztliche Behandlung nicht in Anspruch genommen hat, Arbeitsunfähigkeit des Klägers erst ab 19.08.2010 durch Dr. P. festgestellt worden ist und dass der Kläger nach seinen Angaben sich nach dem Sturz über aufgetretene Schmerzen im Handgelenk keine weiteren Gedanken gemacht hat und lediglich von einer harmlosen Verstauchung ausgegangen ist, was bei einer signifikanten Gewalteinwirkung nicht verständlich wäre. Danach kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass es bei dem vom Kläger geltend gemachten Unfallereignis zu einem leichteren Trauma gekommen ist, das nach der plausiblen Ansicht von Professor Dr. G. den Spontanverlauf der vorbestehenden SL-Verletzung nicht wesentlich beeinflusst hat.
Dass der Kläger am 23.02.2010 einen Gesundheits(erst)schaden erlitten hat, ist auch sonst nicht belegt. Insbesondere ist ärztlich nicht dokumentiert, dass der Kläger durch das geltend gemachte Unfallereignis eine Handgelenksprellung erlitten hat, die selbst als Bagatellverletzung mit mindestens geringen Gewebeschäden einen Gesundheits¬erstschaden darstellen würde. Es besteht nach den Angaben des Klägers allenfalls die bloße Möglichkeit einer (folgenlos ausgeheilten) Handgelenksprellung, was mangels sicheren Nachweises die Anerkennung eines Arbeitsunfalles vom 23.02.2010 nicht zulässt. Aufgetretene Schmerzen allein rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Senats die Anerkennung eines Arbeitsunfalles noch nicht (Beschluss vom 29.07.2014 - L 8 U 1447/13 -, nicht veröffentlicht), da Schmerz als zunächst normale körperliche Reaktion auf eine Körpereinwirkung ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte noch nicht zwingend auch den Eintritt einer substanziellen Läsion am Körper belegt. Darüberhinaus ist der vorgelegten schriftlichen Erklärung des Zeugen O vom 21.04.2012 weder zu entnehmen, dass der Zeuge beim Kläger Schmerzen hat beobachten können noch dass sich der Kläger bei dem Sturz verletzt hat.
Zu weiteren Ermittlungen sieht sich der Senat nicht gedrängt. Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ist für den Senat geklärt. Die Angaben des Klägers sowie des O in der schriftlichen Erklärung vom 21.04.2012 können nach dem oben Ausgeführten als wahr unterstellt werden, weshalb für den Senat auch keine Veranlassung besteht, den Kläger förmlich anzuhören bzw. O als Zeugen zu vernehmen.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Der Senat hat dem Kläger Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 225 EUR auferlegt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (§ 192 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGG).
Abzustellen ist dabei auf die (objektivierte) Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten und damit auf den "Einsichtigen" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu stellvertretend BVerfG, Beschluss vom 11.10.2001, Az. 2 BvR 1271/01 m.w.N.). Es kommt nicht auf die konkrete subjektive Sicht des betroffenen Beteiligten an. Anders als beim Begriff des "Mutwillens", der bereits nach dem Wortlaut ein subjektives Element enthält, ist der Fassung des § 192 SGG zufolge, die er mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.08.2001 erhalten hat, für den Missbrauch nicht mehr erforderlich, dass der Beteiligte subjektiv weiß, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos und er führe nun entgegen besserer Einsicht den Prozess weiter. Dies ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers, wie sie im Gesetzgebungsverfahren zu dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drs. 14/5943, S. 28), der den § 192 SGG nach dem Vorbild des § 34 Abs. 2 BVerfGG gestalten wollte und für dessen Anwendung trotz seiner Überschrift im Fall des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kein Verschulden des Betroffenen erforderlich ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile des Senats vom 26.11.2010 - L 8 U 3211/10 -, vom 20.11.2009 - L 8 SB 1648/08 - und vom 28.11.2008 - L 8 AL 1799/07- unveröffentlicht sowie vom 20.05.2011 - L 8 SB 2762/10 -). Missbräuchlichkeit der Prozessführung ist anzunehmen, wenn das Begehren weiterverfolgt wird trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit oder auch das Verfahren sich nur als Wiederholung eines "in neues Gewand gekleideten schon abgelehnten Rechtsbehelfs" (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 192 Rdnr. 9) darstellt.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist im Erörterungstermin vom 31.10.2014 durch den Berichterstatter auf die eindeutig fehlenden Erfolgsaussichten seiner Berufung und auf die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten hingewiesen worden. In dem gerichtlichen Verfahren ist von keinem sich gutachterlich äußernden Arzt das Vorbringen des Klägers, bei dem geltend gemachten Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden am rechten Handgelenk erlitten zu haben, überzeugend gestützt worden. Das auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten von Professor Dr. G. hat seine Ansicht, die Gesundheitsstörung im rechten Handgelenk sei auf das Unfallereignis vom 23.02.2010 zurückzuführen, nicht gestützt. Soweit Professor Dr. Z. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 20.11.2012 davon ausgeht, dass der Befund nicht gegen einen Unfallzusammenhang spreche, ist der Kläger im Erörterungstermin darauf hingewiesen worden, dass diese Bewertung mit der Beschreibung des typischen Krankheitsverlaufs (eines Prozesses von mehreren Jahren) nicht in Einklang zu bringen ist, weshalb seine Berufung aussichtlos erscheint. Darauf hat der Kläger mit der Bemerkung geantwortet, was ein Urteil für einen Unterschied macht, woraus für den Senat ersichtlich ist, dass der Kläger sich der Aussichtslosigkeit bewusst war, sich dieser Einsicht aber willentlich verschlossen hat. Es ist bei dem anwaltlich vertretenen Kläger auch nicht zu erkennen - auch nicht im Erörterungstermin - gewesen, dass er gehindert wäre, diese Einsicht zu gewinnen und danach zu handeln. Gleichwohl hat der Kläger seine Berufung weiter verfolgt und auf ein Urteil beharrt.
Unter Ausübung des ihm nach § 192 SGG eingeräumten Ermessens hält der Senat die Verhängung der vom Kläger hierdurch verursachten Kosten in Höhe der Mindestgebühr - wie angekündigt - nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG für notwendig und auch angemessen. Daneben hat er die Hälfte der von Gesetzes wegen durch die Beklagte zu entrichtenden Pauschgebühr zu erstatten, denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr als regelmäßig anfallende Gerichtskosten bei einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden. Bei verständigem Handeln des Klägers wäre auch dieser Gerichtskostenanteil daher vermeidbar gewesen. Er ist somit vom Kläger in dieser Höhe der Beklagten zu erstatten (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1994 - 10 Rar 10/93 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010 - L 12 AL 5449/09 -, juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 192 Rdnr. 13, 15). § 192 SGG i.d.F. ab 02.01.2002 ist eine Sonderregelung zu §§ 193 Abs. 4, 186 Abs.1 SGG und begründet auch einen Erstattungsanspruch des anderen Beteiligten (h.M., vgl. Leitherer, a.a.O. Rdnr 1a, 13 m.w.N.; a.A. Knittel in JHennig, SGG § 192 Rdnr. 16).]
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten auferlegt. Er trägt Gerichtskosten in Höhe von 225 EUR und hat außerdem der Beklagten die zu entrichtende Pauschgebühr zur Hälfte - in Höhe von 112,50 EUR - zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalles streitig.
Der 1952 geborene Kläger ist als Kraftfahrer beschäftigt. Für den Kläger erstattete die J. GmbH Bauunternehmung B. am 17.05.2011 und ergänzend am 18.05.2011 (zwei) Unfallanzeigen wegen eines am 27.02.2010 erlittenen Arbeitsunfalls. Nach den in den Unfallanzeigen wiedergegebenen Angaben des Klägers sei der Kläger beim Absteigen von der Kipperpritsche abgerutscht und herunter gestürzt. Der Kläger habe sich mit der rechten Hand abgefangen. Er habe angenommen, die Hand sei leicht verstaucht. Im Nachhinein habe sich bei einer stationären Behandlung vom 29.03.2011 bis 27.04.2011 herausgestellt, dass sich die Handknochen zusammen geschoben hätten und alle Bänder abgerissen seien. Als Zeuge des Unfalles wurde Herr O. (künftig O) benannt.
Vor der Erstattung der Unfallanzeige begab sich der Kläger im August 2010 wegen Beschwerden in der rechten Hand in ärztliche Behandlung (Arbeitsunfähigkeitserst¬bescheinigung Dr. P. vom 19.08.2010 und Befundbericht der neurochirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. B. und Dr. H. vom 25.08.2010, wonach beim Kläger seit etwa drei Wochen Beschwerden in der rechten Hand - Taubheitsgefühl / Missempfindungen - bestünden; Diagnosen: insbesondere Klippel-Feil-Syndrom C4/5 bei Zustand nach HWS-OP 2007). Am 28.02.2011 erfolgte eine Kernspintomograghie der rechten Hand/Handgelenk des Klägers (Befundbericht Dr. G. vom 28.02.2011). Vom 29.03.2011 bis 30.03.2011 und 21.04.2011 bis 27.04.2011 befand sich der Kläger wegen eines (zwischenzeitlich) diagnostizierten SLAC-Wrist Stadium IV rechts (Hauptdiagnose) im S. Klinikum K. in stationärer Behandlung mit Operation am 21.04.2011 (HG-Arthrodese rechts, Spongiosaplastik vom rechten Beckenkamm) - Berichte S. Klinikum vom 30.03.2011 und 26.04.2011 und OP-Bericht vom 24.06.2011 -. Vom 19.10.2011 bis 24.10.2011 befand sich der Kläger wiederum im S. Klinikum wegen der Diagnose eines Morbus Dupuytren Stadium III rechts in stationärer Behandlung (Therapie: Teilaponeurektomie, doppelte Vasoneurolyse) - Bericht S. Klinikum vom 20.10.2011 und OP-Bericht vom 04.11.2011 -.
Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein. Sie zog das Vorerkrankungsverzeichnis des Klägers der Barmer Ersatzkasse bei. Weiter hörte die Beklagte O schriftlich als Zeugen an, der unter dem 18.09.2011 mitteilte, sich nicht an den Unfall vom 27.02.2010 erinnern zu können. Dr. P. teilte unter dem 17.06.2011 auf Anfrage der Beklagten mit, keine Information über eine BG-Behandlung zu haben.
Mit Bescheid vom 19.01.2012 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses vom 27.02.2010 ab. Das vom Kläger als Ursache für die Gesundheitsbeschwerden an der rechten Hand angeschuldigte Ereignis vom 27.02.2010 habe nicht mit dem erforderlichen Beweismaßstab nachgewiesen werden können. Bei nicht voll erwiesenem Unfallereignis müsse ein Leistungsanspruch versagt werden.
Gegen den Bescheid vom 19.01.2012 legte der Kläger am 18.02.2012 Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, O könne bestätigen, dass am 27.02.2010 ein Arbeitsunfall stattgefunden habe. Der Zeuge habe sich spontan dahin geäußert, "Ich dachte du bist tot". Er könne außerdem bestätigen, dass er (der Kläger) sofort danach über Schmerzen im Handgelenk geklagt habe, sich aber keine weiteren Gedanken darüber gemacht habe, da er davon ausgegangen sei, dass es sich nur um eine harmlose Verstauchung handele. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass er den Vorfall nicht sofort als Arbeitsunfall gemeldet und sich auch nicht sogleich zum Arzt begeben habe. Warum O angegeben habe, sich angeblich nicht an den Unfall erinnern zu können, sei nicht nachvollziehbar. Die Einholung einer ausführlichen Stellungnahme des O werde angeregt. Der Kläger legte eine Erklärung des O vom 21.04.2012 vor, wonach er (O) am 27.02.2010 gesehen habe, wie der Kläger gestürzt und auf die Pflastersteine des Gehwegs geknallt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Gewissheit für einen Unfall während der Arbeitszeit und einen hierbei erlittenen Körperschaden sei nicht im erforderlichen Vollbeweis erbracht worden. Die Beweislosigkeit gehe zu Lasten des Klägers.
Hiergegen erhob der Kläger am 06.08.2012 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er trug zur Begründung vor, ihm stünden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Arbeitsunfalles zu. Der Sachverhalt sei von der Beklagten nicht vollständig aufgeklärt und gewürdigt worden. Bei korrekter Wertung müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass er tatsächlich am 27.02.2010 einen Arbeitsunfall mit den entsprechenden Verletzungen und Verletzungsfolgen erlitten habe.
Das SG hörte Dr. P., Dr. Fortnagel und Professor Dr. Z. schriftlich als sachverständige Zeugen an. Dr. F. teilte unter dem 17.09.2012 mit, die Personalien des Klägers seien nicht aktenkundig. Dr. P. teilte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20.09.2012 - unter Vorlage von medizinischen Unterlagen - den Behandlungsverlauf (erstmalig am 19.08.2010) und die Befunde mit. Der Kläger habe von einem Arbeitsunfall im Februar 2010 berichtet. Dr. S. teilte in seiner Stellungnahme vom 25.09.2012 - unter Vorlage von medizinischen Unterlagen - den Behandlungsverlauf und die Diagnosen mit. Die Erkrankung mit der Dupuytren´schen Kontraktur und der SLAC-Läsion sei zunächst fehlgedeutet und nach weiterer Diagnostik erkannt und operativ behandelt worden. Bezüglich des rechten Handgelenkes habe der Kläger einen Unfall nie angegeben. Erst bei späterer Betrachtung habe der Kläger darüber Auskunft gegeben, dass ein Unfall stattgefunden habe. Professor Dr. Z. - S. Klinikum K. - teilte in seiner Stellungnahme vom 20.11.2012 den Behandlungsverlauf und die Diagnosen mit. Durch eine chronische SL-Dissoziation nach SL-Bandzerreißung sei es beim Kläger zu einem SLAC-Wrist am rechten Handgelenk im Endstadium IV gekommen. Der Kläger habe am 04.04.2011 darüber berichtet, dass ihm ein Unfallereignis erinnerlich sei, welches mehrere Jahre zurückliege. Die genaue Art des Unfallereignisses sei nicht geschildert worden. Das Krankheitsbild, welches der Kläger geboten habe, gehe klassisch auf eine Zerreißung des scapholunären Bandapparates zurück. Diese Zerreißung sei nahezu immer mit einem Handgelenkstrauma verbunden. Typischerweise erfordere der Prozess bis zur Bildung der Arthrose mehrere Jahre. Insofern würde der Befund nicht gegen einen Zusammenhang zum Unfallereignis am 27.02.2010 sprechen.
Im Verlaufe des Rechtsstreites trug der Kläger vor, der verfahrensgegenständliche Unfall habe sich am Dienstag, den 23.02.2010 ereignet. Der 27.02.2010 sei ein Samstag, an dem er nicht gearbeitet habe (Schriftsatz vom 11.02.2013).
Auf Antrag des Klägers holte das SG gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das handchirurgische Gutachten des Professor Dr. G. vom 04.11.2013 ein. Professor Dr. G. stellte in seinem Gutachten den Normalverlauf bei einer SL-Verletzung dar, der sich in der Regel über mehrere Jahre hinziehe und nicht das Ereignis von wenigen Monaten sei. Er gelangte zu dem Ergebnis, ein Erstschaden sei nicht nachweisbar. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der klinischen Erfahrungen mit solchen Verletzungen eine SL-Verletzung mit progredienter radiocarpaler Arthrose bereits zum Zeitpunkt des Unfalles bestanden habe. Die am 14.02.2011 im Röntgenbild dokumentierten Veränderungen wären auch ohne den Unfall langfristig aufgetreten. Inwieweit der Unfall zu einer Verschlechterung bzw. zu einer schnelleren Verschlechterung des Befundes geführt habe, sei extrem schwer in Zahlen zu messen. Werde davon ausgegangen, dass es sich um eine signifikante Gewalteinwirkung auf das Handgelenk gehandelt habe, sei eine Verschlechterung des bestehenden Befundes möglich. Bei leichteren Traumata sei davon auszugehen, dass der Spontanverlauf der Verletzung nicht wesentlich beeinflusst werde.
Zum Gutachten des Professor Dr. G. hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 31.03.2014 geäußert. Werde berücksichtigt, dass es keine Regel ohne Ausnahme gebe, bliebe der Gutachter bislang die nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, dass es bei ihm nicht ausnahmsweise zu einer deutlich schneller entwickelten Arthrose gekommen sei. Durch die Einvernahme des O könne der Beweis geführt werden, dass sich der Unfall am 23.02.2010 tatsächlich ereignet habe und dass er sofort über Schmerzen im betreffenden Bereich geklagt habe. Selbst unter Zugrundelegung, dass vielleicht tatsächlich beidseits eine Arthrose vorgelegen habe, sei demzufolge von einer Kausalität auszugehen, insbesondere da er zuvor beschwerdefrei seine berufliche Tätigkeit habe nachkommen können.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.04.2014 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe zu Recht abgelehnt, einen Arbeitsunfall des Klägers vom 27.02.2007 anzuerkennen. Entsprechend habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Gericht habe sich bereits nicht die notwendige Überzeugung verschaffen können, dass das vom Kläger behauptete Unfallereignis am 27.02.2010 tatsächlich stattgefunden habe. Könne bereits ein Unfallereignis nicht festgestellt werden, komme es auf die Frage, worauf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers an der rechten Hand zurückzuführen seien, nicht an.
Gegen den Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 29.04.2014 eingelegte Berufung. Er hat zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Ergänzend hat er vorgetragen, das SG habe die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten. Das SG habe nicht zur Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt, dass das Datum des Unfallereignisses (23.02.2010) klargestellt worden sei. Insbesondere habe das SG die Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, da O nicht vorgenommen worden sei. Die Notwendigkeit einer persönlichen Vernehmung des O dränge sich auf. Gleichermaßen sei seine eigene persönlichen Anhörung geboten. Die Angaben von Professor Dr. Z., ihm sei ein mehrere Jahre zurückliegendes Unfallereignis erinnerlich, seien nicht recht nachzuvollziehen. In der Nichteinvernahme des O und der Unterlassung seiner persönlichen Anhörung liege eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses und eine Verletzung der Verpflichtung zur Sachaufklärung, weshalb der angefochtene Gerichtsbescheid keinen Bestand haben könne.
Der Kläger beantragt zuletzt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. April 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2012 der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 23. Februar 2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Verfahrensfehler des SG seien nicht erkennbar. Das SG sei in der Sache nachvollziehbar zu dem Ergebnis eines nicht im Vollbeweis nachgewiesenen Unfallereignisses gekommen. Entsprechendes gelte für den Erstschaden als Tatbestandsmerkmal des Arbeitsunfalles. Eine bloße Schmerzäußerung unmittelbar nach der angeblichen Einwirkung genüge nicht.
Der Rechtsstreit ist mit den Beteiligten durch den Berichterstatter in der nichtöffentlichen Sitzung am 31.10.2014 erörtert worden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 31.10.2014 verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Gegen die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalles kann mit der Anfechtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG vorgegangen werden und die darüber hinausgehende positive Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles kann mit der Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG oder nach Wahl des Versicherten auch mit der Verpflichtungsklage (vgl. BSG 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R, BSGE 108, 274 und BSG 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R) verfolgt werden. Die Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage mit anfechtbarem Verwaltungsakt und durchgeführtem Widerspruchsverfahren liegen vor, denn die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2012 die Feststellung eines Arbeitsunfalles abgelehnt. Nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreites ist das Begehren auf allgemeine Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Ablehnung von "Leistungen" durch die Beklagte ist kein mit unkonkreter Leistungsklage anfechtbarer Entscheidungssatz. Dem entspricht der zuletzt vom Kläger im Termin am 31.10.2014 gestellte Berufungsantrag.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 19.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennen des von ihm geltend gemachten Unfallereignisses als Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, - B 2 U 40/05 R - = UV-Recht Aktuell 2006, 419-422, - B 2 U 26/04 R - = UV-Recht Aktuell 2006, 497-509, alle auch in juris).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsaus-füllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m.w.N.).
Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Senats nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger am 23.02.2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die Angaben des Klägers zum angeschuldigten Geschehen am 23.02.2010 sind nicht ausreichend, einen Arbeitsunfall hinreichend zu belegen. Zwar kann grundsätzlich auch allein das Vorbringen des Versicherten ausreichen, um den Nachweis eines Arbeitsunfalles zu führen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Vorbringen des Versicherten in sich stimmig und glaubhaft ist. An einem solchen Vorbringen fehlt es vorliegend. So fehlt eine zeitnahe Mitteilung des Klägers gegenüber Arbeitgeber über ein Unfallgeschehen am 23.02.2010. Vielmehr ist eine Unfallanzeige durch den Arbeitgeber erst am 17.05.2011/18.05.2011 erfolgt, nachdem beim Kläger am rechten Handgelenk ein SLAC-Wrist Stadium IV diagnostiziert worden war. Weiter hat O bei der Anhörung durch die Beklagte in der Rückantwort "Zeugenvernehmung" angegeben, sich an den Unfall nicht erinnern zu können. Zwar hat O später in der vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 21.04.2012 bestätigt, dass der Kläger - am 27.02.2010 - gestürzt und auf die Pflastersteine des Gehwegs geknallt sei. Dass sich diese Angaben auf das vom Kläger geltend gemachte Unfallgeschehen beziehen, steht jedoch nicht zweifelsfrei fest. Dass der Kläger wie auch O in der Rückschau zu verlässlichen Angaben in der Lage sind, begegnet Bedenken. Nach dem Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren (Schriftsatz vom 24.04.2012) machte er sich über angeblich nach dem Sturz aufgetretene Schmerzen im Handgelenk keine weiteren Gedanken. Komplikationen sind zeitnah zum angeblichen Unfallereignis nicht dokumentiert. Vielmehr hat sich der Kläger erst am 19.08.2010 wegen Beschwerden im rechten Arm in die Behandlung von Dr. P. begeben. Danach lag aus der Sicht des Klägers kein besonderes Ereignis vor, das erwarten lässt, sich so in das Gedächtnis einzuprägen, dass auch nach Ablauf eines längeren Zeitraums zwischen einem Ereignis und dessen Meldung (vorliegend ca. 1 Jahr und 3 Monate) noch eine sichere Erinnerung an ein bestimmtes Unfallereignis besteht. Dafür, dass eine sichere Erinnerung nicht besteht, spricht, dass der Kläger das angebliche Unfallereignis zunächst auf den 27.02.2010 datiert hat. Erst im Verlaufe des Klageverfahrens hat der Kläger dann das Unfallgeschehen auf den 23.02.2010 verschoben. Dass der Kläger am 23.02.2010 einen Arbeitsunfall erlitten hat, bestätigt demgegenüber O in seiner Erklärung vom 21.04.2012 nicht. Vielmehr gibt er als Unfalltag den 27.02.2010 an, wovon auch der Kläger noch bei der Klageerhebung ausgegangen ist. Dem entsprechen auch die Angaben in der Unfallanzeige. Die Erklärung des Klägers, der 27.02.2010 sei ein Samstag gewesen, an dem er nicht gearbeitet habe, macht ein hinreichendes Erinnerungsvermögen nicht plausibel. Weiter hat Dr. S. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage an das SG vom 25.09.2012 angegeben, der Kläger habe bezüglich der Erkrankung des rechten Handgelenkes einen Unfall nie angegeben. Dem entsprechen auch die Angaben von Dr. S. und Professor Dr. Z. in ihren schriftlichen sachverständigen Zeugenauskünften an das SG, wonach dem Kläger am 04.04.2011 lediglich ein mehrere Jahre zurückliegendes Unfallereignis erinnerlich gewesen sei, ohne die Art des Unfallereignisses zu schildern, bzw. der Kläger erst bei späterer Betrachtung einen stattgefundenen Unfall angeben habe. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, die Aussage von Professor Dr. Z. sei nicht so recht nachzuvollziehen, entweder habe er (der Kläger) sich unpräzise bzw. unglücklich ausgedrückt oder aber er sei von Professor Dr. Z. missverstanden worden, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass der Kläger am 23.02.2010 den von ihm geltend gemachten Unfall tatsächlich erlitten hat. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Kläger im Nachhinein, nach der Diagnose des SLAC-Wrist Stadium IV, lediglich subjektiv eine Verbindung mit einem vermeintlichen Unfallereignis hergestellt hat. Damit kann nicht zur Überzeugung des Senates festgestellt werden, dass am 23.02.2010 ein schädigendes Ereignis stattgefunden hat, das geeignete Grundlage für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ist.
Für den Senat ist unabhängig davon nicht im Sinne des Vollbeweises gesichert, dass der Kläger einen Gesundheits(erst)schaden als unverzichtbares Tatbestandsmerkmal eines Arbeitsunfalles erlitten hat, selbst wenn zu Gunsten des Klägers von dem von ihm und O in der schriftlichen Erklärung vom 21.04.2012 geschilderten Unfallgeschehen am 23.02.2010 ausgegangen würde.
Die vom Kläger im Verlauf des Rechtsstreites ausschließlich als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung am rechten Handgelenk (SLAC-Wrist Stadium IV) lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht mit dem geltend gemachten Unfall am 23.02.2010 in Verbindung bringen. Dass der Kläger durch den geltend gemachten Sturz einen Gesundheitsschaden erlitten hat, der diese Gesundheitsstörung verursacht hat, ist sehr unwahrscheinlich. Nach dem im Gutachten von Professor Dr. G. und in der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage von Professor Dr. Z. im Wesentlichen übereinstimmend beschriebenen Krankheitsverlauf eines SL-Verletzung ist zwar davon auszugehen, dass eine solche Verletzung durch ein wenig dramatisches klinisches Trauma verursacht werden kann. Oft genügt bereits der Sturz auf die ausgestreckte Hand mit temporären Schmerzen. Dabei zieht sich der Spontanverlauf der SL-Verletzung jedoch in der Regel über mehrere Jahre hin und ist nicht das Ergebnis von wenigen Monaten. Die beim Kläger aufgrund einer Röntgenaufnahme vom 14.02.2011, also ca. ein Jahr nach dem Unfall, dokumentierte massive Arthrose im Stadium 3 bis 4 nach einer SL-Verletzung (SLAC-Wrist) kann nach dem Gutachten von Professor Dr. G. wie auch nach der Beschreibung von Professor Dr. Z. mit großer Wahrscheinlichkeit nicht innerhalb eines Zeitraums vom 23.02.2010 bis 14.01.2011 entstanden sein. Nach der überzeugenden Bewertung von Professor Dr. G. ist deshalb davon auszugehen, dass die SL-Verletzung bereits vor dem vom Kläger geltend gemachten Unfallereignis vorgelegen hat. Besondere Umstände für einen atypischen Verlauf der SL-Verletzung, die die Annahme rechtfertigen, die am 14.02.2011 festgestellte massive Arthrose am rechten Handgelenk stehe noch in zeitlicher Kongruenz zum Unfallereignis vom 23.02.2010, sind nicht ersichtlich. Insbesondere beschreiben weder Professor Dr. G. noch Professor Dr. Z. Befundtatsachen, die die Annahme eines atypischen Verlaufs der SL-Verletzung rechtfertigen. Soweit Professor Dr. Z. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage davon ausgeht, dass der Befund nicht gegen einen Zusammenhang zum Unfallereignis spreche, ist diese Ansicht auch nach dem von ihm mitgeteilten Krankheitsverlauf nicht nachvollziehbar und würde zudem als bloße Möglichkeit einen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Unfallereignis nicht beweisen. Auch Professor Dr. Z. geht in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage davon aus, dass das Krankheitsbild am rechten Handgelenk des Klägers (SLAC-Wrist Stadium IV) einen über mehrere Jahre andauernden Prozess erfordert. Einen Gesundheits(erst)schaden durch das vom Kläger geltend gemachte Unfallereignis ist damit mangels zeitlicher Kongruenz nicht nachgewiesen, wovon Professor Dr. G. in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ausgeht. Auch das Vorliegen einer richtunggebenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens am rechten Handgelenk des Klägers ist nicht zur Überzeugung des Senates belegt. Zwar hält Professor Dr. G. in seinem Gutachten eine Verschlechterung des vorbestehenden Befundes bei einer signifikanten Gewalteinwirkung auf das Handgelenk für möglich. Dass es beim Kläger zu einer signifikanten Gewalteinwirkung auf das Handgelenk gekommen ist, ist jedoch nicht belegt. Soweit O in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 21.04.2012 bestätigt, dass der Kläger auf die Pflastersteine des Gehwegs geknallt sei, lässt sich dieser Angabe eine signifikante Gewalteinwirkung auf das Handgelenk nicht sicher entnehmen. Dagegen spricht vielmehr, dass der Kläger in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum geltend gemachten Unfallereignis ärztliche Behandlung nicht in Anspruch genommen hat, Arbeitsunfähigkeit des Klägers erst ab 19.08.2010 durch Dr. P. festgestellt worden ist und dass der Kläger nach seinen Angaben sich nach dem Sturz über aufgetretene Schmerzen im Handgelenk keine weiteren Gedanken gemacht hat und lediglich von einer harmlosen Verstauchung ausgegangen ist, was bei einer signifikanten Gewalteinwirkung nicht verständlich wäre. Danach kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass es bei dem vom Kläger geltend gemachten Unfallereignis zu einem leichteren Trauma gekommen ist, das nach der plausiblen Ansicht von Professor Dr. G. den Spontanverlauf der vorbestehenden SL-Verletzung nicht wesentlich beeinflusst hat.
Dass der Kläger am 23.02.2010 einen Gesundheits(erst)schaden erlitten hat, ist auch sonst nicht belegt. Insbesondere ist ärztlich nicht dokumentiert, dass der Kläger durch das geltend gemachte Unfallereignis eine Handgelenksprellung erlitten hat, die selbst als Bagatellverletzung mit mindestens geringen Gewebeschäden einen Gesundheits¬erstschaden darstellen würde. Es besteht nach den Angaben des Klägers allenfalls die bloße Möglichkeit einer (folgenlos ausgeheilten) Handgelenksprellung, was mangels sicheren Nachweises die Anerkennung eines Arbeitsunfalles vom 23.02.2010 nicht zulässt. Aufgetretene Schmerzen allein rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Senats die Anerkennung eines Arbeitsunfalles noch nicht (Beschluss vom 29.07.2014 - L 8 U 1447/13 -, nicht veröffentlicht), da Schmerz als zunächst normale körperliche Reaktion auf eine Körpereinwirkung ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte noch nicht zwingend auch den Eintritt einer substanziellen Läsion am Körper belegt. Darüberhinaus ist der vorgelegten schriftlichen Erklärung des Zeugen O vom 21.04.2012 weder zu entnehmen, dass der Zeuge beim Kläger Schmerzen hat beobachten können noch dass sich der Kläger bei dem Sturz verletzt hat.
Zu weiteren Ermittlungen sieht sich der Senat nicht gedrängt. Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ist für den Senat geklärt. Die Angaben des Klägers sowie des O in der schriftlichen Erklärung vom 21.04.2012 können nach dem oben Ausgeführten als wahr unterstellt werden, weshalb für den Senat auch keine Veranlassung besteht, den Kläger förmlich anzuhören bzw. O als Zeugen zu vernehmen.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Der Senat hat dem Kläger Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 225 EUR auferlegt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz (§ 192 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGG).
Abzustellen ist dabei auf die (objektivierte) Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten und damit auf den "Einsichtigen" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu stellvertretend BVerfG, Beschluss vom 11.10.2001, Az. 2 BvR 1271/01 m.w.N.). Es kommt nicht auf die konkrete subjektive Sicht des betroffenen Beteiligten an. Anders als beim Begriff des "Mutwillens", der bereits nach dem Wortlaut ein subjektives Element enthält, ist der Fassung des § 192 SGG zufolge, die er mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.08.2001 erhalten hat, für den Missbrauch nicht mehr erforderlich, dass der Beteiligte subjektiv weiß, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos und er führe nun entgegen besserer Einsicht den Prozess weiter. Dies ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers, wie sie im Gesetzgebungsverfahren zu dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drs. 14/5943, S. 28), der den § 192 SGG nach dem Vorbild des § 34 Abs. 2 BVerfGG gestalten wollte und für dessen Anwendung trotz seiner Überschrift im Fall des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kein Verschulden des Betroffenen erforderlich ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile des Senats vom 26.11.2010 - L 8 U 3211/10 -, vom 20.11.2009 - L 8 SB 1648/08 - und vom 28.11.2008 - L 8 AL 1799/07- unveröffentlicht sowie vom 20.05.2011 - L 8 SB 2762/10 -). Missbräuchlichkeit der Prozessführung ist anzunehmen, wenn das Begehren weiterverfolgt wird trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit oder auch das Verfahren sich nur als Wiederholung eines "in neues Gewand gekleideten schon abgelehnten Rechtsbehelfs" (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 192 Rdnr. 9) darstellt.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist im Erörterungstermin vom 31.10.2014 durch den Berichterstatter auf die eindeutig fehlenden Erfolgsaussichten seiner Berufung und auf die Möglichkeit der Verhängung von Verschuldenskosten hingewiesen worden. In dem gerichtlichen Verfahren ist von keinem sich gutachterlich äußernden Arzt das Vorbringen des Klägers, bei dem geltend gemachten Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden am rechten Handgelenk erlitten zu haben, überzeugend gestützt worden. Das auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten von Professor Dr. G. hat seine Ansicht, die Gesundheitsstörung im rechten Handgelenk sei auf das Unfallereignis vom 23.02.2010 zurückzuführen, nicht gestützt. Soweit Professor Dr. Z. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 20.11.2012 davon ausgeht, dass der Befund nicht gegen einen Unfallzusammenhang spreche, ist der Kläger im Erörterungstermin darauf hingewiesen worden, dass diese Bewertung mit der Beschreibung des typischen Krankheitsverlaufs (eines Prozesses von mehreren Jahren) nicht in Einklang zu bringen ist, weshalb seine Berufung aussichtlos erscheint. Darauf hat der Kläger mit der Bemerkung geantwortet, was ein Urteil für einen Unterschied macht, woraus für den Senat ersichtlich ist, dass der Kläger sich der Aussichtslosigkeit bewusst war, sich dieser Einsicht aber willentlich verschlossen hat. Es ist bei dem anwaltlich vertretenen Kläger auch nicht zu erkennen - auch nicht im Erörterungstermin - gewesen, dass er gehindert wäre, diese Einsicht zu gewinnen und danach zu handeln. Gleichwohl hat der Kläger seine Berufung weiter verfolgt und auf ein Urteil beharrt.
Unter Ausübung des ihm nach § 192 SGG eingeräumten Ermessens hält der Senat die Verhängung der vom Kläger hierdurch verursachten Kosten in Höhe der Mindestgebühr - wie angekündigt - nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG für notwendig und auch angemessen. Daneben hat er die Hälfte der von Gesetzes wegen durch die Beklagte zu entrichtenden Pauschgebühr zu erstatten, denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr als regelmäßig anfallende Gerichtskosten bei einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden. Bei verständigem Handeln des Klägers wäre auch dieser Gerichtskostenanteil daher vermeidbar gewesen. Er ist somit vom Kläger in dieser Höhe der Beklagten zu erstatten (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1994 - 10 Rar 10/93 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010 - L 12 AL 5449/09 -, juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 192 Rdnr. 13, 15). § 192 SGG i.d.F. ab 02.01.2002 ist eine Sonderregelung zu §§ 193 Abs. 4, 186 Abs.1 SGG und begründet auch einen Erstattungsanspruch des anderen Beteiligten (h.M., vgl. Leitherer, a.a.O. Rdnr 1a, 13 m.w.N.; a.A. Knittel in JHennig, SGG § 192 Rdnr. 16).]
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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