L 4 KR 2/15 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 KR 6867/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und deren Rückerstattung.

Die Klägerin ist am 1948 geboren und kinderlos. Seit dem 1. August 2008 bezieht sie eine Altersrente und ist bei der Beklagten zu 1) kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegepflichtversichert.

Im März 2013 zahlte die A. Lebensversicherung AG aus einem betrieblichen Altersvorsorgevertrag einmalig einen Betrag in Höhe von EUR 54.695,67 an die Klägerin aus.

Die Beklagte zu 1) setzte – ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) – mit Bescheid vom 28. März 2013 den monatlichen Beitrag aus dieser Zahlung ab dem 1. April 2013 auf EUR 70,65 zur Krankenversicherung (Beitragssatz 15,5 Prozent) und auf EUR 9,34 zur Pflegeversicherung (Beitragssatz 2,05 Prozent) fest. Die Kapitalleistung sei beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Sie sei durch 120 zu teilen, so dass sich ein monatlicher beitragspflichtiger Betrag von EUR 455,80 ergebe.

Hiergegen erhob die Klägerin am 12. April 2013 Widerspruch. Sie sei nicht in der Lage, die Beiträge zu erbringen und bitte um den Erlass der Forderungen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 schlug die Klägerin der Beklagten zu 1) vor, ihr sämtliche Beiträge ab dem Jahr 1970 zurückzuerstatten, so dass sie sich in Zukunft privat krankenversichern könne.

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1) wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juli 2013 – ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) – zurück. Die Klägerin sei als Rentnerin versicherungspflichtig in der Kranken- und in der Pflegeversicherung. Die Kapitalleistung sei beitragspflichtig.

Hiergegen erhob die Klägerin am 23. August 2013 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (S 16 KR 4930/13). Sie ergänzte ihre Klage dahingehend, dass sie die sofortige Rückzahlung der Krankenversicherungsbeiträge zuzüglich 100prozentiger Mahngebühren, die sie seit 1970 gezahlt habe, zurückerstattet verlange. Sie wiederholte ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend trug sie vor, dass die Beklagte zu 1) in ihren Schreiben immer wieder mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr bereit sei, sie zu versichern und sie aufgefordert habe, ihre Versichertenkarte zurückzugeben. Dadurch habe sie ihr gesamtes Vertrauen in die Beklagte zu 1) nach 43 Jahren Zusammenarbeit verloren. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Beklagte zu 1) ihre Krankenversicherung gekündigt habe, weil sie (die Beklagte zu 1) die Leistungen zum Ruhen gebracht habe, und sie daher nicht mehr krankenversichert sei. Diese Kündigung akzeptiere sie. Damit erübrigten sich sämtliche Forderungen, die die Beklagte versuche, im Nachhinein einzutreiben. Dennoch würde ihre Rente weiterhin durch monatliche Krankenversicherungsbeiträge gemindert. Durch die technischen Möglichkeiten einer neuen Versichertenkarte verletze die Beklagte zudem die ärztliche Schweigepflicht. Die Versichertenkarte ermögliche, die Arbeit von Dr. Mengele aus dem Dritten Reich auch im 21. Jahrhundert fortzusetzen. Die Klägerin legte trotz Aufforderung des SG die Versicherungsunterlagen zu der Lebens-/Rentenversicherung bei der A. Lebensversicherungs AG nicht vor.

Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen. Eine Kündigung der Mitgliedschaft seitens der Beklagten sei rechtlich nicht möglich. Das Ruhen eines Leistungsanspruches sei bisher nicht ausgesprochen worden.

Mit Schreiben vom 21. November 2013, 21. Februar 2014, 23. Juni 2014 und 21. Juli 2014 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Zahlung der Beiträge. Die Schreiben enthielten jeweils den Hinweis, dass die Ansprüche der Klägerin auf Leistungen der Krankenversicherung ruhten, sollte sie für mehr als einen Monat die Beitragsanteile zur Krankenversicherung nicht zahlen. Die Krankenversicherungskarte sei zurückzugeben.

Am 19. Februar 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zu 1) die Erstattung der bisher von ihr gezahlten Versicherungsbeiträge. Unter dem 20. Februar 2014 unterrichtete die Beklagte zu 1) die Klägerin, dass sie deren Mitgliedschaft nicht gekündigt habe. Sie habe sie nur über das Ruhen der Leistungen gemäß § 16 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) informiert. Da es sich bei den Versicherungszeiten der Klägerin seit 1983 um solche einer Pflichtversicherung handle, sei selbst bei einer Kündigung die Erstattung nicht vorgesehen.

Die Beklagte zu 1) erteilte am 30. April 2014 und 31. Juli 2014 jeweils Vollstreckungsaufträge zur Eintreibung der Beiträge aufgrund des Bescheides vom 28. März 2013. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 lud der Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht Esslingen die Klägerin zur Abnahme der Vermögensauskunft wegen des Vollstreckungsersuchens der Beklagten auf den 18. Dezember 2014. Ein Vollstreckungsversuch des Obergerichtsvollziehers am Wohnsitz der Klägerin verlief am 2. Dezember 2014 ohne Erfolg, da er die Klägerin nicht antraf. Gegen die Ladung des Obergerichtsvollziehers erhob die Klägerin am 8. Dezember 2014 gegenüber dem SG "Erinnerung bzw. Widerspruch". Das SG deutete dies als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Die Beklagten traten dem Antrag entgegen. Eine Kündigung der Mitgliedschaft durch sie sei nicht erfolgt und sei nach geltendem Recht auch nicht möglich. Eine Kündigung seitens der Klägerin liege nicht vor und sei für einen zurückliegenden Zeitraum ebenfalls nicht möglich. Lediglich für die Zukunft könnte eine Kündigung erfolgen. Dann müsste die Klägerin eine andere gesetzliche Krankenkasse wählen. Eine private Versicherung komme bei vorliegendem Sachverhalt nicht in Frage. Ein förmlicher Bescheid, mit dem das Ruhen der Leistungen ausgesprochen worden sei, sei nicht erteilt worden. Es sei lediglich im Rahmen der Mahnungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2014 ab. Zu entscheiden sei allein über die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage. Soweit die Klägerin im Laufe des Verfahren auch beantragt habe, die Beklagte zur Rückerstattung sämtlicher Versicherungsbeiträge zu verurteilen, handele es sich um eine Klageerweiterung, der die Beklagten nicht zugestimmt hätten und die auch nicht sachdienlich sei, weil über die Beitragserstattung zunächst ein Verwaltungsakt der Beklagten zu ergehen habe. Die Beitragserhebung aus der Kapitalleistung der A. Lebensversicherung AG sei rechtmäßig. Der Klägerin stehe auch kein Zurückbehaltungsrecht an den Beiträgen zu. Abgesehen davon, dass die Beklagte ein Ruhen der Leistungsansprüche nur angekündigt habe, aber – soweit ersichtlich – nicht durch Bescheid festgestellt habe, berechtige das Ruhen der Leistungsansprüche den Versicherten nicht, die Beitragszahlung zu verweigern. Denn der Anspruch auf Leistungen ruhe gerade dann, wenn der Versicherte mit den Beitragszahlungen in Höhe von Beitragsanteilen von zwei Monaten im Rückstand gerate und trotz Mahnung nicht zahle.

Mit Beschluss ebenfalls vom 17. Dezember 2014 lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Es deute das Begehren der Klägerin zum einen als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Über diesen Antrag entscheide es auf Grund einer Interessenabwägung. Bei Abwägung sämtlicher Umstände gehe das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Beitragsbescheide dem Interesse der Klägerin an einem Zahlungsaufschub vor. Im Falle von Beitragsbescheiden sei die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs deshalb nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids bestünden oder wenn seine Vollziehung für den Beitragspflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliches Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. Beides sei hier nicht der Fall. Eine unbillige Härte drohe der Klägerin nicht. Denn es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr durch die Vollziehung des Beitragsbescheides Nachteile entstehen könnten, die über die eigentliche Beitragszahlung hinausgingen und später nicht wieder gut gemacht werden könnten. Vor Eingriffen in ihre wirtschaftlichen Lebensgrundlagen sei die Klägerin bereits durch die Pfändungsfreigrenzen hinreichend geschützt. Darüber hinaus bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung (Verweis auf den Gerichtsbescheid vom selben Tag). Der Klägerin könne Vollstreckungsschutz auch nicht im Wege der einstweiligen Anordnung gewährt werden. Der entsprechend sinngemäß gestellte Antrag, die Beklagten zu verpflichten, die Vollstreckung aus den Beitragsbescheiden vorläufig einzustellen und zu unterlassen, sei unbegründet. Denn die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlägen und die Vollstreckung deshalb zu unterlassen sei. Die Beklagten verfügten hinsichtlich der geltend gemachten Beitrags- und Nebenforderungen über vollstreckungsfähige Titel. Denn der streitige Beitragsbescheid sei kraft Gesetz sofort vollziehbar. Die Klägerin sei durch die Mahnung der Beklagten zur Zahlung aufgefordert worden. Dabei seien ausweislich der beigefügten Auszüge aus dem Beitragskonto jeweils auch Säumniszuschläge festgesetzt worden. Zudem habe der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung angekündigt. Die Beitragsforderungen, die beigetrieben werden sollten, seien bereits fällig. Die Klägerin habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Forderungen, deren Vollstreckung angekündigt worden sei, inzwischen ganz oder teilweise erloschen seien. Auch die Voraussetzung für einen Vollstreckungsschutz nach § 198 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) sei nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen fehle für den Vollstreckungsschutzantrag auch ein Anordnungsgrund. Der Klägerin sei ein weiteres Abwarten zuzumuten. Ihr drohten auch bei der Abgabe einer Vermögensauskunft und Vollstreckung der rückständigen Beiträge keine schwerwiegenden, durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigierbaren Nachteile. Soweit die Klägerin von dem Beklagten schließlich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch die Rückzahlung von Beiträgen verlange, sei eine besondere Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit ebenfalls nicht ersichtlich.

Am 19. Dezember 2014 erhob die Klägerin "Vollstreckungsgegenklage" beim Verwaltungsgericht Stuttgart gegen das Vollstreckungsersuchen der Beklagten vom 31. Juli 2014 (6 K 5864/14).

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2014 setzte das Amtsgericht Esslingen in der Zwangsvollstreckungssache zwischen den Beteiligten den Streitwert vorläufig auf EUR 5.000,00 fest. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 2015 Beschwerde beim SG, die dort am 8. Januar 2015 einging.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 setzte die Beklagte zu 1) – ausdrücklich zugleich im Namen der Beklagten zu 2) – ab dem 1. Januar 2015 den Beitrag zur Krankenversicherung auf EUR 70,65 (unveränderter Beitragssatz) und zur Pflegeversicherung auf EUR 10,71 (Beitragssatz 2,35 Prozent) fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 7. Januar 2015 Widerspruch.

Gegen den ihr am 20. Dezember 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 30. Dezember 2014 Berufung eingelegt, die beim Senat anhängig ist (L 4 KR 5374/14).

Am 1. Januar 2015 hat sie zudem gegen den ihr am 23. Dezember 2014 zugestellten Beschluss des SG vom 17. Dezember 2014 Beschwerde erhoben. Sie verfolgt weiter das Ziel der Verpflichtung der Beklagten, ihr sofort vollständig ihre Beiträge zurückzuzahlen. Dies betreffe alle Beiträge zwischen dem 13. Juli 1970 bis heute. Zudem solle das Vollstreckungsersuchen der Beklagten vom 31. Juli 2014 sofort rückwirkend aufgehoben werden. Die laufenden Vollstreckungsmaßnahmen sollten sofort eingestellt werden. Die Klägerin trägt erneut vor, dass die Beklagte ihr die Kündigung ausgesprochen habe, was sie akzeptiere. Die Formulierung der Beklagten, dass die Leistungen zum Ruhen gebracht würden, entspreche einer tatsächlichen Kündigung. Hierunter sei praktisch zu verstehen, dass sie monatliche Versicherungsbeiträge bezahle, ohne wirklich die Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können. Anfallende Behandlungskosten müsse sie aus eigener Tasche privat bezahlen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2014 aufzuheben, 2. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen Bescheid vom 28. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2014 in der Fassung des Bescheides vom 29. Dezember 2014 anzuordnen, 3. die Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Vollstreckungsmaßnahmen sofort einzustellen, 4. die Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sämtliche von ihr seit 13. Juli 1970 gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzuerstatten.

Die Beklagten beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beklagten traten dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge im Klage- und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache bedürfte die Berufung nicht der Zulassung. Der Beschwerdewert überschreitet den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannten Betrag von EUR 750,00. Auch betrifft das Verfahren Beiträge für mehr als ein Jahr (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 23. Dezember 2014, die am 8. Januar 2015 beim SG eingegangen ist. Es fällt in die Zuständigkeit des SG, hierüber in der Sache zu entscheiden oder sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen – die Sache an das zuständige Gericht des zuständigen Rechtsweges zu verweisen.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat die Anträge der Klägerin zu Recht abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht anzuordnen (dazu unter a), so dass auch Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen können (dazu unter b). Eine einstweilige Anordnung auf Erstattung von Beiträgen ist nicht zu erlassen (dazu unter c).

Das SG durfte hierüber auch entscheiden. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung war die Berufung in der Hauptsache noch nicht eingelegt, so dass das SG noch Gericht der Hauptsache war (vgl. Landessozialgericht [LSG] Bayern, Beschluss vom 28. April 2006 – L 10 B 776/05 AL – in juris; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 37).

a) Wie das SG entnimmt auch der Senat dem Vorbringen der Klägerin sinngemäß das Begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage bzw. Berufung gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2013 und in der Fassung des Bescheides vom 29. Dezember 2014 anzuordnen; der Bescheid vom 29. Dezember 2014, der der Klägerin frühestens am 30. Dezember 2014 zugegangen ist, ist gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

Die von der Klägerin erhobene Klage, die inzwischen im Berufungsverfahren beim Senat anhängig ist, hat nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach Abs. 1 des mit Wirkung zum 2. Januar 2002 durch Art. 1 Nr. 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I, S. 2144) eingefügten § 86a SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung, und die Berufung hat gemäß § 154 Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a SGG Aufschub bewirkt. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt jedoch – wie vorliegend – die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.

Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache aber auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Klage tritt rückwirkend ab Erlass des mit der Klage angefochtenen Bescheides ein und endet erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 – L 11 R 1075/11 ER-B – und L 11 KR 1125/10 ER-B – in juris; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 19).

Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Da der vorläufige Rechtsschutz den Hauptsacherechtsschutz sichern soll, sind für diese Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs grundsätzlich ausschlaggebend. Wird der Hauptsacherechtsbehelf aller Voraussicht nach erfolgreich sein, überwiegt regelmäßig das private Aufschubinteresse des Antragstellers, andernfalls kommt dem öffentlichen Vollziehungsinteresse regelmäßig der Vorrang zu. Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage bzw. des Widerspruchs oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, so sind die beteiligten Interessen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen (z.B. Beschlüsse des Senats vom 10. Januar 2012 – L 4 R 945/11 ER-B – und 15. April 2014 – L 4 R 3716/13 ER-B – beide nicht veröffentlicht). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Beschluss des Senats vom 15. April 2014 – L 4 R 3716/13 ER-B – nicht veröffentlicht, m.w.N.). Dabei sind stets die Maßstäbe des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Bei Beitragsstreitigkeiten liegen ernstliche Zweifel in Sinne des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG nur dann vor, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. April 2014 – L 4 R 3716/13 ER-B – nicht veröffentlicht, m.w.N.). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Vollziehung häufig nicht durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2004 – L 5 B 2/04 KR ER – in juris, m.w.N.). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann (Beschluss des Senats vom 15. April 2014 – L 4 R 3716/13 ER-B – nicht veröffentlicht).

Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage und Berufung nicht anzuordnen, da der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2013 und in der Fassung des Bescheides vom 29. Dezember 2014 jedenfalls bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Eine unbillige Härte, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnte, vermag der Senat ohnehin nicht zu erkennen.

aa) Die Beklagte zu 1) war berechtigt, im Namen der Beklagten zu 2) auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI in der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung [Pflege-Weiterentwicklungsgesetz] vom 28. Mai 2008, BGBl. I, S. 874) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die – wie vorliegend – ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]). Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte zu 1) in ihren Bescheiden vom 28. März 2013 und vom 29. Dezember 2014 gegeben.

bb) Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.

(1) Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus der Klägerin in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden, nämlich als pflichtversicherte Rentnerin in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.

Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) werden bei versicherungspflichtigen Rentnern neben der Rente der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 237 Satz 2 SGB V gelten u.a. § 226 Abs. 2 SGB V und § 229 SGB V entsprechend. Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtigen Beschäftigten zugrunde zu legen 1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, 2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), 4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung [GMG] vom 14. November 2003, BGBl. I, S. 2190). Nach § 226 Abs. 2 SGB V sind jedoch die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn diese monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Für die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern der Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V entsprechend. Die Beitragsbemessung folgt daher den gleichen Regeln wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die der Klägerin ausgezahlte Kapitalleistung ist ein Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 SGB V, der gemäß § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V der Beitragsbemessung ab 1. April 2013 zugrunde zu legen ist, weil es sich insoweit aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstands um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) rechnen zu Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 BetrAVG alle Leistungen, mit denen ein Versorgungszweck verfolgt wird, wenn der Versorgungsanspruch durch ein biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst wird und diese Leistung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt wird (vgl. BAG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 3 AZR 641/88 – in juris). Diese Definition kann für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26. März 1996 – 12 RK 44/94 – in juris). Es ist typisierend auf einen allgemeinen Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog. institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente oder die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteile vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R – in juris, m.w.N. – und vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – in juris). Nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern schließt sich der betrieblichen Altersversorgung an und macht sich damit in gewissem Umfang deren Vorteile nutzbar (BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – in juris). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 – in juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – in juris).

Selbst falls die Klägerin die Beiträge stets allein getragen hat, würde dies nicht den Charakter der Kapitalversicherung als Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge beseitigen (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 24/09 R – in juris; BSG, Beschluss vom 20. August 2014 – B 12 KR 110/13 B – in juris; auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – in juris). Die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, während der Zeit der Beitragsentrichtung Versicherungsnehmerin gewesen zu sein.

Für die Beitragspflicht ist allein der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich. Liegt der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt – wie hier im März 2013 –, unterliegt sie nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V der Beitragspflicht (BSG, Urteil vom 30. März 2011 a.a.O.).

(2) In der Rechtsprechung des BVerfG ist geklärt, dass die hier streitgegenständliche Beitragspflicht verfassungsgemäß ist (zur Entwicklung der Rechtsprechung etwa Bittner, in: Emmenegger/Wiedmann [Hrsg.], Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. II, 2011, S. 213 [234 ff.]). So bestehen gegen die Berücksichtigung von Versorgungsbezügen für die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung durch die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Dezember 1988 – 2 BvL 18/84 – in juris). Auch die Beitragspflicht der einmalig gezahlten Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 6/08 R – in juris, m.w.N.) und des BVerfG (Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 – in juris; Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 – in juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – in juris), der der Senat folgt (etwa Urteil des Senats vom 19. April 2013 – L 4 KR 1991/12 – nicht veröffentlicht), nicht gegen Verfassungsrecht, und zwar weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art. 14, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalleistung ist danach nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende laufende Rentenleistung. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere den Betroffenen zumutbar; der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – in juris). Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sieht das BVerfG nur dann, wenn auch diejenigen Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 – in juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2011 – 1 BvR 2123/08 – in juris; dem folgend nunmehr auch BSG, Urteile vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R –, – B 12 KR 24/09 R – in juris; zu Rentenzahlungen einer Pensionskasse BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 12 KR 28/12 R – in juris). Die Klägerin hat nicht einmal behauptet, dass dies bei ihr der Fall gewesen ist.

(3) Die Beitragspflicht der Klägerin folgt aus dem Gesetz. Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI trägt der Versicherungspflichtige – hier die Klägerin – die von den Beklagten festgesetzten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, da es sich um solche aus einem Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 SGB V handelt.

(4) Aufgrund des zu verbeitragenden Betrags von monatlich EUR 455,80 hat die Beklagte zu 1) die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung sowie für die Beklagte zu 2) die monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Beitragssätze zutreffend berechnet. Einwände sind insoweit von der Klägerin nicht erhoben worden. Die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen von EUR 455,80 übersteigen auch ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Diese monatliche Bezugsgröße betrug zwischen (im Jahr 2013) EUR 2.695,00 (davon ein Zwanzigstel: EUR 134,75) und (im Jahr 2015) EUR 2.835,00 (davon ein Zwanzigstel: EUR 141,75).

b) Soweit die Klägerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Beklagten zur Einstellung ihrer Vollstreckungsmaßnahmen begehrt, begehrt sie in der Sache den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei dürfen sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - in juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 - 1 BvR 1453/12 – in juris).

aa) Der Senat lässt offen, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung, Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, zulässig ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG ausdrücklich nur zulässig, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, wenn also in der Hauptsache keine Konstellation vorliegt, in der eine Anfechtungsklage zu erheben wäre (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 24). Ist in der Hauptsache eine Anfechtungsklage erhoben, geht § 86b Abs. 1 SGG dem § 86b Abs. 2 SGG mit verdrängender Wirkung vor (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 23. April 2002 – L 6 RJ 113/02 ER – in juris). Dies folgt nicht nur aus der zitierten gesetzlichen Regelung, sondern auch daraus, dass für eine einstweilige Anordnung auf Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn es dem Rechtssuchenden in zumutbarer Weise möglich wäre, die (weitere) Vollstreckung dadurch abzuwenden, dass er die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes gerichtlicherseits anordnen und damit der Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Bescheide die Grundlage entziehen lässt.

So verhält es sich hier. Die Klägerin kann ihr Begehren, die Vollstreckung einstweilen zu unterlassen, dadurch erreichen, dass sie einen Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG stellt. Dem entspricht, dass sie in der Hauptsache eine Anfechtungsklage erhoben hat. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG steht einer parallelen Anwendung der Rechtsschutzmöglichkeiten sowohl nach § 86b Abs. 1 SGG als auch nach § 86b Abs. 2 SGG grundsätzlich entgegen.

Der Senat kann offen lassen, ob ein Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG zulässig wäre, wenn im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes eine Behörde ihren Bescheid gleichwohl zu vollstrecken versucht. Denn im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten die Vollstreckung fortsetzen würden, wenn der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage bzw. Berufung der Klägerin gegen den Bescheid vom 28. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2013 und in der Fassung des Bescheides vom 29. Dezember 2014 anordnen würde.

Offen bleiben kann auch, wie das Verhältnis von § 86b Abs. 1 und Abs. 2 SGG zu beurteilen ist, wenn sich ein Betroffener nicht gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide wendet, sondern gegen die Art und Weise der Vollstreckung. Denn insofern hat die Klägerin nichts vorgetragen. Sie wendet sich vielmehr nur gegen die Beitragserhebung als solche und nur insofern gegen die Vollstreckung.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom SG angeführten § 198 Abs. 1 SGG. Die dortige Anordnung der entsprechenden Geltung der Vorschriften des Achten Buches der ZPO für die Vollstreckung betrifft nur die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen, Anerkenntnissen, Vergleichen, Kostenfestsetzungsbeschlüssen und Vollstreckungsbescheiden (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 198 Rn. 3), gilt aber nicht für die Vollstreckung aus Verwaltungsakten (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 198 Rn. 3; Wahrendorf, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 198 Rn. 6).

bb) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Beklagte zu verpflichten, Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, ist jedenfalls unbegründet. Da Klage und Berufung der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2013 und in der Fassung des Bescheides vom 29. Dezember 2014 keine aufschiebende Wirkung haben, können die Beklagten auf der Grundlage dieser Bescheide eine Vollstreckung betreiben.

c) Soweit die Klägerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Rückerstattung sämtlicher von ihr an die Beklagten gezahlten bzw. von den Beklagten einbehaltenen Beiträge begehrt, richtet sich ihr Antrag ebenfalls nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG.

Es ist bereits kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Zu erstatten sind nach § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nur zu Unrecht entrichtete Beiträge. Die von der Klägerin seit Beginn der Mitgliedschaft bei dem Beklagten entrichteten Beiträge sind demgegenüber zu Recht entrichtet, weil die Klägerin Mitglied der Beklagten war und weiterhin ist. Eine Kündigung durch die Beklagten ist nicht möglich. Das von der Beklagten zu 1) nur angedrohte aber nicht durch förmlichen Bescheid verfügte Ruhen des Leistungsanspruchs der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung lässt die kraft Gesetzes bestehende Mitgliedschaft der Klägerin unberührt. Zudem ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da nicht ersichtlich ist, weshalb die Klägerin insoweit den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht abwarten kann. Der Senat lässt insoweit offen, ob die Beklagten über dieses Begehren der Klägerin bereits förmlich durch Verwaltungsakt entschieden haben (etwa unter dem 20. Februar 2014 mit der Unterrichtung, dass eine Erstattung wegen der zurückgelegten versicherungspflichtigen Zeiten der Mitgliedschaft nicht in Betracht kommt).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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