L 13 R 2913/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 854/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2913/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der nunmehr Beklagten die Gewährung der ab 1. Januar 2001 bewilligten Altersrente für Frauen ohne Kürzung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Entgeltpunkte für Beitragszeiten vom 12. Juni 1956 bis 5. Oktober 1983.

Die 1940 in Craiova/Rumänien geborene Klägerin, Inhaberin des Vertriebenenausweises A vom 17. April 1984, war vor ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland am 13. Januar 1984 in Rumänien im streitgegenständlichen Zeitraum vom 12. Juni 1956 bis 5. Oktober 1983 als Strickerin tätig.

Am 28. September 2000 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Altersrente für Frauen. Mit Rentenbescheid vom 17. November 2000 gewährte die damalige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (LVA) die beantragte Rente ab 1. Januar 2001. Für die Rentenberechnung multiplizierte sie die sich aus den Anlagen 13 und 14 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ergebenden Versicherteneinkommen für die Beitragszeiten im Herkunftsgebiet vom 12. Juni 1956 bis 5. Oktober 1983 mit dem Faktor 0,6.

Hiergegen erhob die Klägerin am 7. Dezember 2000 Widerspruch. Nachdem eine Begründung nicht vorgelegt worden war, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001 zurück. Der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden und entspreche den gesetzlichen Vorschriften.

Dagegen hat die Klägerin am 6. Februar 2002, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Beklagte war seinerzeit die LVA.

Mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 hat das SG im Hinblick auf beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 4 FRG noch anhängiger Verfahren mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Az.: S 8 RJ 3377/03).

Am 23. Februar 2012 hat die jetzige Beklagte als Funktionsnachfolgerin der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, vormals LVA, das Verfahren nach einem Parteiwechsel kraft Gesetzes wieder aufgenommen (neues Az.: S 8 R 854/12). Das BVerfG habe entschieden, dass die Kürzung der Fremdrentenzeiten um 40 % nicht verfassungswidrig und die Übergangsregelung des Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG mit dem Vertrauensschutzgrundsatz vereinbar sei. Da die Rente der Klägerin am 1. Januar 2001 und somit nach dem 30. Juni 2000 begonnen habe, sei kein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Art. 6 § 4 c Abs. 2 FANG zu ermitteln. Der Bescheid vom 17. November 2000 erweise sich demnach auch nach der nunmehr vorliegenden Rechtsprechung des BVerfG als rechtmäßig.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen weiterhin vor, die Entscheidungen des BVerfG träfen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu, denn es handele sich um eine Rente, die nicht ausschließlich auf FRG-Zeiten beruhe. Sie sei aufgrund eines Vertreibungsereignisses in die Bundesrepublik Deutschland geflohen und habe, was sich aus dem Versicherungsverlauf ergebe, 1984 durch Flucht ihren Wohnsitz in Deutschland genommen. In ihrem Fall könnten die Zeiten, die auf dem FRG beruhten, nicht willkürlich als "Rechnungsposten" betrachtet werden, denn es handele sich um nach deutschem Recht gleichgestellte Beitragszeiten. Dies ergebe sich auch aus dem Abkommen Rumäniens über soziale Sicherheit, das am 1. Juni 2006 geschlossen worden sei. Die Klägerin begehre eine höhere Altersrente für Frauen ohne Vervielfältigung der für die Beitragszeiten im Herkunftsgebiet vom 12. Juni 1956 bis 5. Oktober 1983 ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6.

Mit Gerichtsbescheid vom 12. Juni 2014 hat das SG die Klage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten abgewiesen. Das SG hat unter näherer Bezeichnung der gesetzlichen Vorschriften ausgeführt, dass die von der Beklagten bei der Rentenberechnung vorgenommene Absenkung der Entgeltpunkte für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten der Klägerin um 40 v.H. nach § 22 Abs. 4 FRG gesetzeskonform und verfassungsgemäß sei. Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin auf höhere Altersrente seien die Regelungen der §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richte sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergebe sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt würden Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI flößen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Beitrags- und Beschäftigungszeiten in Rumänien gehören würden, nach im Einzelnen gemäß §§ 15, 16 FRG ermittelten Vorgaben, in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein.

Gemäß § 22 Abs. 4 FRG in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchst, b WFG seien die nach § 22 Abs. 1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen, also um 40 v.H. abzusenken. Die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG, die der Gesetzgeber im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 13. Juni 2006 (1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04 - SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) durch Art. 16 Nr. 2 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S.554) rückwirkend mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 angefügt habe, verschaffe der Klägerin keinen (zeitlich begrenzten) höheren Anspruch auf Altersrente.

Nach Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (2007) werde für Berechtigte, (1.) die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen hätten, (2.) deren Rente nach dem 30. September 1996 beginne und (3.) über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 1994 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergebe sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 FRG ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag werde monatlich für die Zeit des Rentenbezugs vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll, vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln, vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezugs ab 1. Juli 2000 werde der Zuschlag nicht gezahlt.

Da der Klägerin - insoweit sei der Rentenbescheid vom 17. November 2000 nicht mit dem Widerspruch angefochten und deshalb bestandskräftig geworden - Rente erst ab 1. Januar 2001 bewilligt worden sei, scheide die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (2007) aus. Von der - die zuvor bezeichnete Entscheidung des BVerfG vom 13. Juni 2006 umsetzenden- Übergangsregelung profitiere sie nicht.

Soweit die Klägerin auch in Kenntnis dieser Entscheidung des BVerfG vom 13. Juni 2006 weiterhin die Auffassung vertrete, die Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG sei verfassungswidrig, sei dies unbeachtlich, so ausdrücklich unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.02 2010 - B 13 R 61/09 R. Denn, dass die entsprechende Rentenkürzung selbst weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 GG verstoße, habe das BVerfG in seinem Beschluss vom 13. Juni 2006 (a.a.O.), dem sich das SG anschließe, näher ausgeführt. Mit Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2010 (1 BvR 1201/10) habe das BVerfG darüber hinaus entschieden, dass auch die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung vom 20. Juni 2007 sowohl mit dem Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) als auch mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sei. Auch dem schließe sich das SG voll umfänglich unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 2010, Az.: L 10 R 1492/10 - nicht veröffentlicht - und dem Urteil des 13. Senats vom 10. Oktober 2011, Az.: L 13 R 2150/10 an.

Gegen die am 5. Juli 2014 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit am 11. Juli 2014 eingegangenem Schreiben vom 7. Juli 2014 Berufung eingelegt. Sie ließ ihr bisheriges Vorbringen wiederholen und vertiefen. Da die Klägerin Heimkehrerin sei, lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ersatzzeit nach § 250 SGB VI vor. Es müsse in einer Vergleichssituation gleichsam mit Ersatzwertzeiten, die über FRG-Werte hinausgingen, "aufgefüllt" werden.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Sozialgericht Heilbronn vom 12. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 17. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2001 zu verurteilen, ihr ab 1. Januar 2001 eine höhere Altersrente für Frauen ohne Vervielfältigung der für die Beitragszeiten im Herkunftsgebiet vom 12. Juni 1956 bis 05. Oktober 1983 ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und verweist auf die Verfassungskonformität des § 22 Abs. 4 FRG und des Art. 6 § 4 c FAMG. Es sei zudem allein die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG, mithin die 0,6 Absenkung Klagegegenstand. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 16. September 1984 sei bereits eine Ersatzzeit gemäß § 250 SGV I anerkannt und bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden. Die Beteiligten haben sich jeweils schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 124 SGG.

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die in der Sache auf Änderung der Rentenberechnung gerichtete Klage erweist sich als unbegründet. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 17. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2001 zutreffend eine Abänderung der Rentenberechnung abgelehnt.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Höhe der Altersrente zutreffend festgesetzt und dabei insbesondere die nach dem FRG ermittelten Entgeltpunkte zu Recht gemäß § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) um 40 v. H. gekürzt. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der damaligen Entscheidungsgründe ab. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Rente der Klägerin und deren Höhe dargelegt und ausgeführt, dass die Kläger keinen diesbezüglichen Abänderungsanspruch besitzt.

Ergänzend ist noch auf folgendes hinzuweisen:

Soweit die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von 12. Juni 1956 bis 5. Oktober 1983 sinngemäß zusätzlich eine Ersatzzeit geltend macht, liegt diese gerade nicht vor. Auch eine Ersatzzeit der Verschleppung wäre nicht anrechenbar, wenn Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach den §§ 15,16 FRG vorliegen (BSG SozR 2200 § 1251 Nr.89; Kasseler Kommentar, § 250 SGB VI Rdnr. 65, 7). Es handelt sich im Übrigen bei Ersatzzeiten auch nicht um Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung (§ 54 Abs. 4 SGB VI).

Auch gegen Grundrechte verstößt die von der Beklagten durchgeführte "faktische Rentenkürzung" nicht. Eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 GG im Verhältnis zu Personen, die ihr Erwerbsleben in der ehemaligen DDR zurückgelegt haben, liegt nicht vor (BVerfG. a. a. O, Rdnr. 87 m.w N. auch: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, Az. 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04). Allein nach dem FRG begründete Rentenanwartschaften oder -ansprüche fallen auch nicht unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, da sie ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland beruhen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010, Az. 1 BvL 11/06; Az.: 1 BvL 12/06; Az.: 1 BvL 13/0 und Az.: 1 BvR 2530/05). Für den streitgegenständlichen Zeitraum sind ausschließlich Zeiten nach dem FRG zu Grunde gelegt worden, womit ein Grundrechtsverstoß ausscheidet (siehe auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, aaO, juris).

Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit ihrer Rechtsverfolgung keinen Erfolg hatte. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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