L 12 KO 4649/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KO 3398/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 KO 4649/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21.10.2013 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.10.2013 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrte im Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) S 1 KO 3398/13 die richterliche Festsetzung einer Entschädigung wegen der Teilnahme an der Untersuchung und Begutachtung durch die Sachverständige Dr. E. am 11.09.2013 im Hauptsacheverfahren S 12 VG 1002/13. Mit Beschluss vom 04.10.2013 hat das SG die zu vergütenden baren Auslagen und Zeitverlust auf 85,- EUR festgesetzt. Nicht berücksichtigt hat das SG den vom Beschwerdeführer für eine Begleitperson geltend gemachten Aufwand in Höhe von 50,- EUR. Eine Begleitung des Beschwerdeführers sei nach der ärztlichen Bescheinigung des gerichtlichen Sachverständigen aus gesundheitlichen Gründen nicht notwendig gewesen. Überdies habe der Beschwerdeführer einen entsprechenden Aufwand auch nicht nachgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 21.10.2013 eingelegte Beschwerde, mit welcher geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer auf eine Begleitperson bei der Untersuchung am 11.09.2013 angewiesen gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 4 Abs. 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) unzulässig, da weder der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt noch das SG die Beschwerde zugelassen hat. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG entscheidet der zuständige Berichterstatter als Einzelrichter. Gemäß § 4 Abs. 3 JVEG kann gegen den Beschluss des SG Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Dem Beschwerdeführer geht es hier um die Festsetzung des Aufwands einer Begleitperson bei der Untersuchung am 11.09.2013 in Höhe von 50,- EUR; damit wird der Beschwerdewert von 200,- EUR nicht erreicht. Ebenso wenig hat das SG die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen, ohne dass eine inhaltliche Prüfung in der Sache erfolgt.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
Saved