Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 P 1844/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 4821/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24. September 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Abführung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung.
Der 1950 geborene kinderlose Kläger ist seit 1. Mai 2009 Mitglied der beklagten Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der die Beklagte errichtet ist. Die Krankenkasse führt ihn wegen des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner. In der Beitrittserklärung vom 1. April 2009 gab er an, Student im 17. Fachsemester zu sein und begehrte zu einem späteren Zeitpunkt, die Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger in der Krankenversicherung der Studenten. Er erhält aus Anrechten seiner am 15. Oktober 2008 verstorbenen Ehefrau eine Firmenpension der M. KGaA (im Folgenden M KGaA), seit 1. Januar 2009 in Höhe von monatlich EUR 364,02, sowie eine Witwerpension der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folgenden Pensionskasse), monatlich ab 1. November 2008 in Höhe von EUR 26,72, ab 1. Juli 2009 in Höhe von EUR 26,93 und ab 1. März 2011 EUR 27,19. Die Krankenkasse unterrichtete die M KGaA und die Pensionskasse, aus diesen Zahlungen seien Beiträge wegen Versorgungsbezugs abzuführen. Unter dem 8. Februar 2010 erläuterte die Krankenkasse dem Kläger nach dessen telefonischer Anfrage schriftlich die Gründe der Abführung der Beiträge und bezifferte die vorliegend streitigen monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung hinsichtlich der Firmenpension der M KGaA ab 1. Mai 2009 auf EUR 8,01 (Einnahmen: EUR 364,02, Beitragssatz 2,2 v.H.) sowie hinsichtlich der Witwerpension der Pensionskasse ab 1. Mai 2009 auf EUR 0,59 (Einnahmen ab 1. Mai 2009: EUR 26,72 und ab 1. Juli 2009 EUR 26,93; Beitragssatz 2,2 v.H.).
Der Kläger erhob wegen der Abführung von Beiträgen aus den genannten Zahlungen Widerspruch (Schreiben vom 23. Dezember 2010). Unter dem 25. Mai 2011 unterrichtete die Krankenkasse den Kläger, wegen der Erhöhung des Zahlbetrags der Witwerpension der Pensionskasse ab 1. März 2011 auf EUR 27,19 monatlich betrage der monatliche Beitrag zur Pflegeversicherung EUR 0,60. Der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten und der Krankenkasse wies den Widerspruch des Klägers gegen den "Bescheid vom 8. Februar 2010" zurück (Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011). Der Kläger erhalte von der M KGaA und der Pensionskasse Versorgungsbezüge. Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen, hätten die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Höhe der monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung bezifferte der Widerspruchsausschuss hinsichtlich der Firmenpension der M KGaA auf EUR 8,01 sowie hinsichtlich der Witwerpension der Pensionskasse auf EUR 0,60. Den vom Kläger beantragten Erlass von Beiträgen lehnte die Krankenkasse ab (Bescheid vom 12. September 2011).
Der Kläger erhob am 16. September 2011 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage (S 9 KR 3194/11). Weiter beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Krankenkasse und die Pensionskasse zu verpflichten, keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erheben. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 20. Juli 2011 (S 9 KR 1874/11 ER) ab. Auf die Beschwerde des Klägers änderte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg diesen Beschluss ab und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Krankenkasse vom 8. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2011 in Bezug auf die Feststellung der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung und zur Abführungspflicht dieser Beiträge an. Im Übrigen wies es die Beschwerde des Klägers zurück (Beschluss vom 3. Januar 2012 - L 5 KR 3579/11 ER-B -). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung begründete das LSG Baden-Württemberg damit, dass die Krankenkasse für die Feststellung der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung und zur Abführungspflicht der Beiträge in eigenem Namen nicht zuständig gewesen sei. Deswegen sei der Bescheid (vom 8. Februar 2010) aus formellen Gründen rechtswidrig, weil er nicht erkennen lasse, dass die Krankenkasse im Namen der (im vorliegenden Verfahren beklagten) Pflegekasse habe handeln wollen. Dies ändere allerdings bei der kraft Gesetzes bestehenden Beitragspflicht auch hinsichtlich der Pflegeversicherung nichts.
Das SG wies die Klage mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 16. April 2012 ab. Das SG nannte im Rubrum dieses Gerichtsbescheids als Beklagte allein die Krankenkasse. Es führte aus, entgegen der Auffassung des LSG Baden-Württemberg werde davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 8. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 sowohl im Namen der Krankenkasse als auch im Namen der (im vorliegenden Verfahren beklagten) Pflegekasse erlassen worden sei. Die Krankenkasse habe in den Gründen des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2011 (ergänzt durch ein Schreiben vom 31. Mai 2011) unter Anführung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften ausführlich dargelegt, weshalb und in welcher Höhe eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bestehe.
Im Hinblick auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2012, dass aus den Versorgungsbezügen der M KGaA und der Pensionskasse folgende Beiträge zur Pflegeversicherung zu entrichten sind: Versorgungsbezug Beitragssatz Pflegeversicherung Beitrag Pflegeversicherung gesamt monatlich EUR 364,02 2,2 v.H. EUR 8,01 EUR 62,25 EUR 27,19 2,2 v.H. EUR 0,60 EUR 4,65
Ferner informierte sie den Kläger, die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolge künftig gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in einem gemeinsamen Beitragsbescheid, soweit eine Beitragsfestsetzung erforderlich sei. Den vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Krankenkasse und der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2012). Zur Begründung wiederholte er diejenige des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2011.
Der Kläger erhob am 10. Juni 2012 Klage beim SG. Er machte geltend, durch anhaltende Beschwerden könne er derzeit seinen Lebensunterhalt nicht vollständig bestreiten. Die von der Krankenkasse und der Beklagten einbehaltenen Beiträge in Höhe von ca. EUR 100,00 aus den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der M KGaA und der Pensionskasse fehlten ihm, um ein adäquates Leben führen zu können. Die einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien niederzuschlagen und ihm zu erstatten. Da er weiterhin im Sommersemester 2012 ordentlicher Student an der Universität Heidelberg sei, sei die Pflichtversicherung der Krankenversicherung für Studenten durchzuführen.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2012 entgegen.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. September 2013 ab. Soweit der Kläger eine Niederschlagung und Erstattung der bereits abgeführten Beiträge beanspruche, sei die Klage unzulässig, weil ein Verwaltungsverfahren über die Niederschlagung der Beiträge nicht durchgeführt sei. Die Beklagte erhebe zu Recht Beiträge aus den Versorgungsbezügen des Klägers zur Pflegeversicherung. Der Kläger sei als Rentner gesetzlich pflegeversichert. Eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten sei für den Fall einer gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner ausgeschlossen. Ob der Kläger überhaupt angesichts seines fortgeschrittenen Lebensalters die besonderen Bedingungen der Krankenversicherung der Studenten nach Vollendung des 30. Lebensjahres erfülle, könne dahinstehen.
Gegen den ihm am 11. Oktober 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. November 2013 Berufung eingelegt. Er trage die Aufwendungen für die Pflegeversicherung bei der Halleschen Krankenkasse allein. Die weitere Zahlung von Beiträgen sei nicht gerechtfertigt. Er habe weder eine Rente noch Beiträge für die Pflegeversicherung infolge eigener Tätigkeit erwerben können. Die Pflege seiner Eltern bis zu ihrem Tod sei rentenrechtlich oder durch größere Zuwendungen nicht angerechnet worden. Das Berufungsverfahren solle wegen der von ihm geltend gemachten Ansprüche auf eine Urlaubsentschädigung wegen nicht gewährten Urlaubs seiner verstorbenen Ehefrau ruhen, da er mit Ansprüchen der Beklagten auf Beiträge aufrechne. Die Deutsche Rentenversicherung sei verpflichtet, ihm seine Versicherungsbeiträge aus den nicht vom Arbeitgeber seiner verstorbenen Ehefrau entrichteten Versorgungsbeiträgen zu erlassen.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24. September 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2012 aufzuheben, hilfsweise das Ruhen des Berufungsverfahrens anzuordnen, weiter hilfsweise die Deutsche Rentenversicherung zu verpflichten, ihm seine Versicherungsbeiträge aus den nicht vom Arbeitgeber seiner verstorbenen Ehefrau entrichteten Versorgungsbeiträgen zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend. Die Zahlstellen hätten von der Witwenpension der Pensionskasse jeweils nur die Beiträge aus dem jeweiligen Zahlbetrag abgeführt. Das Ruhen des Berufungsverfahrens anzuordnen, werde nicht beantragt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats, die Akten des SG (S 9 KR 3194/11 und S 5 P 1844/12) sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil dieser mit der ihm ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Ruhen des Berufungsverfahrens war nicht nach §§ 202 Satz 1 SGG, 251 Zivilprozessordnung (ZPO) anzuordnen, weil die Beklagte dies nicht beantragte.
2. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist auch statthaft. Sie bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Denn die Berufung betrifft Beiträge für einen Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 25. Januar 2012 (dazu unter 3 b) aa)), und damit für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
3. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2012. Nach dem 25. Januar 2012 ergangene weitere Bescheide wegen der Abführung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung sind weder nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens noch nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Denn der Bescheid vom 25. Januar 2012 trifft nur eine Regelung bis zum Zeitpunkt seines Erlasses (dazu unter 3 b) aa)). Damit können später ergangene Bescheide ihn nicht abändern oder ersetzen.
4. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der rechtskräftige Gerichtsbescheid des SG vom 16. April 2012 im Klageverfahren S 9 KR 3194/11 steht einer Entscheidung nicht entgegen (a). Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (b).
a) Einer Entscheidung des Senats hinsichtlich der Abführung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung steht nicht der rechtskräftige Gerichtsbescheid des SG vom 16. April 2012 im Klageverfahren S 9 KR 3194/11 entgegen. Denn die im vorliegenden Verfahren beklagte Pflegekasse war nicht Beteiligte des Klageverfahren S 9 KR 3194/11. Da die Rechtskraft eines Urteils oder eines Gerichtsbescheids nur Beteiligte bindet (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG), wirkt die Rechtskraft des Gerichtsbescheids vom 16. April 2012 nicht gegenüber der im vorliegenden Verfahren beklagten Pflegekasse. Das SG entschied im Gerichtsbescheid vom 16. April 2012 (auch) über die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Auch ersetzte der Bescheid vom 25. Januar 2012 teilweise, nämlich hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, den in jenem Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Februar 2010, so dass der Bescheid vom 25. Januar 2012 an sich nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand jenes Klageverfahrens war. Denn den Bescheid vom 8. Februar 2010 erließ nach (zutreffender) Auffassung des SG im Gerichtsbescheid vom 16. April 2012 die Krankenkasse auch im Namen der (im vorliegenden Verfahren beklagten) Pflegekasse, mithin auch dieselbe Behörde. Nach der äußeren Gestaltung scheint der Bescheid vom 8. Februar 2010 zwar lediglich von der Krankenkasse zu stammen, weil er keinen Hinweis auf die (im vorliegenden Verfahren beklagte) Pflegekasse enthält. Aus den äußeren Umständen ergibt sich aber gleichwohl, dass er auch von der (im vorliegenden Verfahren beklagten) Pflegekasse stammt. Dies zeigt dann auch der Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011, den der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Krankenkasse und der Beklagten erließ. Zudem war für den Kläger erkennbar, dass einheitlich über die Höhe der von den Zahlstellen abzuführenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung entschieden werden sollte. Er wandte sich von vornherein auch dagegen, dass Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abgeführt werden. Allerdings hätte das SG dann konsequenterweise die im vorliegenden Verfahren beklagte Pflegekasse als weitere Beklagte führen müssen. Dies erfolgte nicht, so dass die im vorliegenden Verfahren beklagte Pflegekasse formal nicht Beteiligte des Klageverfahrens S 9 KR 3194/11 war.
b) Der Bescheid vom 25. Januar 2012 ist rechtmäßig.
aa) Der Bescheid vom 25. Januar 2012 ist gerade noch hinreichend bestimmt, soweit es seine Regelung in zeitlicher Hinsicht betrifft. Ein Verwaltungsakt muss nach § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (zum Ganzen: z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R -, m.w.N. in juris). Der Bescheid vom 25. Januar 2012 nennt zwar keine Zeitpunkte, für welche die Regelung zur Abführung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung gelten soll, insbesondere nicht den Beginn der Beitragspflicht. Aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich jedoch entnehmen, dass er die Abführung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung ab Beginn der Mitgliedschaft und damit der Beitragspflicht am 1. Mai 2009 regelt. Denn der Bescheid vom 25. Januar 2012 beruht auf der Auffassung des LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 3. Januar 2012, der Bescheid der Krankenkasse vom 8. Februar 2010, der zunächst die Abführung der Beiträge auch zur sozialen Pflegeversicherung verfügt hatte, sei nicht von der Beklagten erlassen worden. Ferner trifft der Bescheid vom 25. Januar 2012 nur eine Regelung bis zum Zeitpunkt seines Erlasses. Denn für die zukünftige Festsetzung der abzuführenden Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der Änderung von Bemessungsgrundlagen sollten zukünftig die gemeinsam von der Krankenkasse und der Beklagten erlassenen Bescheide maßgeblich sein.
bb) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden nach § 54 Abs. 1 SGB XI unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGB XI nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55 SGB XI) erhoben.
(1) Der Kläger ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 11 SGB XI Mitglied der Beklagten als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Versicherungspflicht als Student nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 9 SGB XI scheidet aus. Denn die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist nur bis zum 37. Lebensjahr, das eine absolute Höchstgrenze ist, möglich (BSG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 17/12 R -; Terminbericht Nr. 46/14 vom 15. Oktober 2014). Im Jahre 2009 hatte der 1950 geborene Kläger das 37. Lebensjahr schon weit überschritten.
(2) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gelten bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, für die Beitragsbemessung unter anderem die §§ 226 bis 238 SGB V entsprechend. Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern neben der Rente der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 237 Satz 2 SGB V gelten u.a. §§ 226 Abs. 2 SGB V und 229 SGB V entsprechend. Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V sind der Beitragsbemessung u.a. zugrunde zu legen der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge). Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Nach § 226 Abs. 2 SGB V sind jedoch die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn diese monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) übersteigen.
Die an den Kläger von der M KGaA gezahlte Firmenpension und von der Pensionskasse gezahlte Witwerpension sind Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Denn diese Leistungen sind solche der betrieblichen Altersversorgung. Sie werden dem Kläger vom früheren Arbeitgeber seiner verstorbenen Ehefrau als Hinterbliebenenleistungen gezahlt. Die Leistungen überschreiten zusammen (ab 1. Mai 2009 EUR 390,74; ab 1. Juli 2009 EUR 390,95; ab 1. Mai 2009 EUR 390,74) auch die Mindestbemessungsgrenze des § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V (monatliche Bezugsgröße 2009 EUR 2.520,00, 2010 und 2011 EUR 2.555,00 sowie 2012 EUR 2.625,00; ein Zwanzigstel 2009 EUR 126,00, 2010 und 2011 EUR 127,75 sowie 2012 EUR 131,25).
(3) Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung hat der Kläger alleine zu tragen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt unter anderem für die - wie der Kläger - nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB XI versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entsprechend, wonach Versicherungspflichtige die Beiträge aus den Versorgungsbezügen alleine tragen.
Dass der Kläger seiner Behauptung nach bei einer (privaten) Krankenkasse Beiträge für eine Pflegeversicherung trägt, ist unerheblich.
(4) Zu Recht verfügte die Beklagte weiter, dass die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aus den beiden Versorgungsbezügen von den Zahlstellen (M KGaA und Pensionskasse) einzubehalten und an die Krankenkasse zu zahlen sind. Dies folgt aus § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V, weil der Kläger als Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
(5) Die Festsetzung der Höhe des monatlichen Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung aus den beiden Versorgungsbezügen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Er beträgt bei dem für kinderlose Versicherungspflichtige, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, - wie dem Kläger - erhöhten Beitragssatz von 2,2 v.H. nach § 55 Abs. 1 SGB XI (in der vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 34 Buchst. a) Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Mai 2008, BGBl. I, S. 874) und Abs. 3 Satz 1 SGB XI für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 28. Februar 2011 EUR 8,60 (EUR 8,01 + EUR 0,59) sowie für die Zeit ab 1. März 2011 EUR 8,61 (EUR 8,01 + EUR 0,60).
Zwar nannte die Beklagte im Bescheid vom 25. Januar 2012 und im Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2012 den Zahlbetrag der Witwenpension der Pensionskasse mit EUR 27,19 monatlich. Dies war der Zahlbetrag erst ab 1. März 2011. Zuvor betrug der Zahlbetrag EUR 26,72 (ab 1. Mai 2009) und EUR 26,93 (ab 1. Juli 2009). Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats jedoch klargestellt hat, bezog sich diese Angabe nur auf den aktuellen Zahlbetrag dieses Versorgungsbezuges und die Zahlstellen führten jeweils den monatlichen Beitrag berechnet aus den jeweiligen Zahlbeträgen ab, mithin vor dem 1. März 2011 aus den genannten geringeren Zahlbeträgen.
c) Soweit der Kläger im Klageverfahren auch die Erstattung von Beiträgen von der Beklagten begehrte, hielt er dies im Berufungsverfahren nicht weiter aufrecht. Im Übrigen wäre dieses Begehren - wie das SG zutreffend entschied - wegen fehlender vorangegangener Entscheidung durch die Beklagte unzulässig.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr auch den Erlass von Beiträgen seitens der Deutschen Rentenversicherung - den Träger der Rentenversicherung nannte er nicht - begehrt, ist dies unzulässig. Ein Träger der Deutschen Rentenversicherung ist nicht Beteiligter des Verfahrens. Die Beklagte kann über den Erlass von Beiträgen durch einen Träger der Deutschen Rentenversicherung nicht entscheiden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Abführung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung.
Der 1950 geborene kinderlose Kläger ist seit 1. Mai 2009 Mitglied der beklagten Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der die Beklagte errichtet ist. Die Krankenkasse führt ihn wegen des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner. In der Beitrittserklärung vom 1. April 2009 gab er an, Student im 17. Fachsemester zu sein und begehrte zu einem späteren Zeitpunkt, die Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger in der Krankenversicherung der Studenten. Er erhält aus Anrechten seiner am 15. Oktober 2008 verstorbenen Ehefrau eine Firmenpension der M. KGaA (im Folgenden M KGaA), seit 1. Januar 2009 in Höhe von monatlich EUR 364,02, sowie eine Witwerpension der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folgenden Pensionskasse), monatlich ab 1. November 2008 in Höhe von EUR 26,72, ab 1. Juli 2009 in Höhe von EUR 26,93 und ab 1. März 2011 EUR 27,19. Die Krankenkasse unterrichtete die M KGaA und die Pensionskasse, aus diesen Zahlungen seien Beiträge wegen Versorgungsbezugs abzuführen. Unter dem 8. Februar 2010 erläuterte die Krankenkasse dem Kläger nach dessen telefonischer Anfrage schriftlich die Gründe der Abführung der Beiträge und bezifferte die vorliegend streitigen monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung hinsichtlich der Firmenpension der M KGaA ab 1. Mai 2009 auf EUR 8,01 (Einnahmen: EUR 364,02, Beitragssatz 2,2 v.H.) sowie hinsichtlich der Witwerpension der Pensionskasse ab 1. Mai 2009 auf EUR 0,59 (Einnahmen ab 1. Mai 2009: EUR 26,72 und ab 1. Juli 2009 EUR 26,93; Beitragssatz 2,2 v.H.).
Der Kläger erhob wegen der Abführung von Beiträgen aus den genannten Zahlungen Widerspruch (Schreiben vom 23. Dezember 2010). Unter dem 25. Mai 2011 unterrichtete die Krankenkasse den Kläger, wegen der Erhöhung des Zahlbetrags der Witwerpension der Pensionskasse ab 1. März 2011 auf EUR 27,19 monatlich betrage der monatliche Beitrag zur Pflegeversicherung EUR 0,60. Der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten und der Krankenkasse wies den Widerspruch des Klägers gegen den "Bescheid vom 8. Februar 2010" zurück (Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011). Der Kläger erhalte von der M KGaA und der Pensionskasse Versorgungsbezüge. Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen, hätten die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Höhe der monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung bezifferte der Widerspruchsausschuss hinsichtlich der Firmenpension der M KGaA auf EUR 8,01 sowie hinsichtlich der Witwerpension der Pensionskasse auf EUR 0,60. Den vom Kläger beantragten Erlass von Beiträgen lehnte die Krankenkasse ab (Bescheid vom 12. September 2011).
Der Kläger erhob am 16. September 2011 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage (S 9 KR 3194/11). Weiter beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Krankenkasse und die Pensionskasse zu verpflichten, keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erheben. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 20. Juli 2011 (S 9 KR 1874/11 ER) ab. Auf die Beschwerde des Klägers änderte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg diesen Beschluss ab und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Krankenkasse vom 8. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2011 in Bezug auf die Feststellung der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung und zur Abführungspflicht dieser Beiträge an. Im Übrigen wies es die Beschwerde des Klägers zurück (Beschluss vom 3. Januar 2012 - L 5 KR 3579/11 ER-B -). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung begründete das LSG Baden-Württemberg damit, dass die Krankenkasse für die Feststellung der Beitragspflicht zur Pflegeversicherung und zur Abführungspflicht der Beiträge in eigenem Namen nicht zuständig gewesen sei. Deswegen sei der Bescheid (vom 8. Februar 2010) aus formellen Gründen rechtswidrig, weil er nicht erkennen lasse, dass die Krankenkasse im Namen der (im vorliegenden Verfahren beklagten) Pflegekasse habe handeln wollen. Dies ändere allerdings bei der kraft Gesetzes bestehenden Beitragspflicht auch hinsichtlich der Pflegeversicherung nichts.
Das SG wies die Klage mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 16. April 2012 ab. Das SG nannte im Rubrum dieses Gerichtsbescheids als Beklagte allein die Krankenkasse. Es führte aus, entgegen der Auffassung des LSG Baden-Württemberg werde davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 8. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 sowohl im Namen der Krankenkasse als auch im Namen der (im vorliegenden Verfahren beklagten) Pflegekasse erlassen worden sei. Die Krankenkasse habe in den Gründen des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2011 (ergänzt durch ein Schreiben vom 31. Mai 2011) unter Anführung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften ausführlich dargelegt, weshalb und in welcher Höhe eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bestehe.
Im Hinblick auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2012, dass aus den Versorgungsbezügen der M KGaA und der Pensionskasse folgende Beiträge zur Pflegeversicherung zu entrichten sind: Versorgungsbezug Beitragssatz Pflegeversicherung Beitrag Pflegeversicherung gesamt monatlich EUR 364,02 2,2 v.H. EUR 8,01 EUR 62,25 EUR 27,19 2,2 v.H. EUR 0,60 EUR 4,65
Ferner informierte sie den Kläger, die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolge künftig gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in einem gemeinsamen Beitragsbescheid, soweit eine Beitragsfestsetzung erforderlich sei. Den vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Krankenkasse und der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2012). Zur Begründung wiederholte er diejenige des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2011.
Der Kläger erhob am 10. Juni 2012 Klage beim SG. Er machte geltend, durch anhaltende Beschwerden könne er derzeit seinen Lebensunterhalt nicht vollständig bestreiten. Die von der Krankenkasse und der Beklagten einbehaltenen Beiträge in Höhe von ca. EUR 100,00 aus den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der M KGaA und der Pensionskasse fehlten ihm, um ein adäquates Leben führen zu können. Die einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien niederzuschlagen und ihm zu erstatten. Da er weiterhin im Sommersemester 2012 ordentlicher Student an der Universität Heidelberg sei, sei die Pflichtversicherung der Krankenversicherung für Studenten durchzuführen.
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2012 entgegen.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. September 2013 ab. Soweit der Kläger eine Niederschlagung und Erstattung der bereits abgeführten Beiträge beanspruche, sei die Klage unzulässig, weil ein Verwaltungsverfahren über die Niederschlagung der Beiträge nicht durchgeführt sei. Die Beklagte erhebe zu Recht Beiträge aus den Versorgungsbezügen des Klägers zur Pflegeversicherung. Der Kläger sei als Rentner gesetzlich pflegeversichert. Eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten sei für den Fall einer gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner ausgeschlossen. Ob der Kläger überhaupt angesichts seines fortgeschrittenen Lebensalters die besonderen Bedingungen der Krankenversicherung der Studenten nach Vollendung des 30. Lebensjahres erfülle, könne dahinstehen.
Gegen den ihm am 11. Oktober 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. November 2013 Berufung eingelegt. Er trage die Aufwendungen für die Pflegeversicherung bei der Halleschen Krankenkasse allein. Die weitere Zahlung von Beiträgen sei nicht gerechtfertigt. Er habe weder eine Rente noch Beiträge für die Pflegeversicherung infolge eigener Tätigkeit erwerben können. Die Pflege seiner Eltern bis zu ihrem Tod sei rentenrechtlich oder durch größere Zuwendungen nicht angerechnet worden. Das Berufungsverfahren solle wegen der von ihm geltend gemachten Ansprüche auf eine Urlaubsentschädigung wegen nicht gewährten Urlaubs seiner verstorbenen Ehefrau ruhen, da er mit Ansprüchen der Beklagten auf Beiträge aufrechne. Die Deutsche Rentenversicherung sei verpflichtet, ihm seine Versicherungsbeiträge aus den nicht vom Arbeitgeber seiner verstorbenen Ehefrau entrichteten Versorgungsbeiträgen zu erlassen.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24. September 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2012 aufzuheben, hilfsweise das Ruhen des Berufungsverfahrens anzuordnen, weiter hilfsweise die Deutsche Rentenversicherung zu verpflichten, ihm seine Versicherungsbeiträge aus den nicht vom Arbeitgeber seiner verstorbenen Ehefrau entrichteten Versorgungsbeiträgen zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend. Die Zahlstellen hätten von der Witwenpension der Pensionskasse jeweils nur die Beiträge aus dem jeweiligen Zahlbetrag abgeführt. Das Ruhen des Berufungsverfahrens anzuordnen, werde nicht beantragt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats, die Akten des SG (S 9 KR 3194/11 und S 5 P 1844/12) sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil dieser mit der ihm ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Ruhen des Berufungsverfahrens war nicht nach §§ 202 Satz 1 SGG, 251 Zivilprozessordnung (ZPO) anzuordnen, weil die Beklagte dies nicht beantragte.
2. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist auch statthaft. Sie bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Denn die Berufung betrifft Beiträge für einen Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 25. Januar 2012 (dazu unter 3 b) aa)), und damit für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
3. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2012. Nach dem 25. Januar 2012 ergangene weitere Bescheide wegen der Abführung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung sind weder nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens noch nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Denn der Bescheid vom 25. Januar 2012 trifft nur eine Regelung bis zum Zeitpunkt seines Erlasses (dazu unter 3 b) aa)). Damit können später ergangene Bescheide ihn nicht abändern oder ersetzen.
4. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der rechtskräftige Gerichtsbescheid des SG vom 16. April 2012 im Klageverfahren S 9 KR 3194/11 steht einer Entscheidung nicht entgegen (a). Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (b).
a) Einer Entscheidung des Senats hinsichtlich der Abführung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung steht nicht der rechtskräftige Gerichtsbescheid des SG vom 16. April 2012 im Klageverfahren S 9 KR 3194/11 entgegen. Denn die im vorliegenden Verfahren beklagte Pflegekasse war nicht Beteiligte des Klageverfahren S 9 KR 3194/11. Da die Rechtskraft eines Urteils oder eines Gerichtsbescheids nur Beteiligte bindet (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG), wirkt die Rechtskraft des Gerichtsbescheids vom 16. April 2012 nicht gegenüber der im vorliegenden Verfahren beklagten Pflegekasse. Das SG entschied im Gerichtsbescheid vom 16. April 2012 (auch) über die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Auch ersetzte der Bescheid vom 25. Januar 2012 teilweise, nämlich hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, den in jenem Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Februar 2010, so dass der Bescheid vom 25. Januar 2012 an sich nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand jenes Klageverfahrens war. Denn den Bescheid vom 8. Februar 2010 erließ nach (zutreffender) Auffassung des SG im Gerichtsbescheid vom 16. April 2012 die Krankenkasse auch im Namen der (im vorliegenden Verfahren beklagten) Pflegekasse, mithin auch dieselbe Behörde. Nach der äußeren Gestaltung scheint der Bescheid vom 8. Februar 2010 zwar lediglich von der Krankenkasse zu stammen, weil er keinen Hinweis auf die (im vorliegenden Verfahren beklagte) Pflegekasse enthält. Aus den äußeren Umständen ergibt sich aber gleichwohl, dass er auch von der (im vorliegenden Verfahren beklagten) Pflegekasse stammt. Dies zeigt dann auch der Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011, den der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Krankenkasse und der Beklagten erließ. Zudem war für den Kläger erkennbar, dass einheitlich über die Höhe der von den Zahlstellen abzuführenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung entschieden werden sollte. Er wandte sich von vornherein auch dagegen, dass Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abgeführt werden. Allerdings hätte das SG dann konsequenterweise die im vorliegenden Verfahren beklagte Pflegekasse als weitere Beklagte führen müssen. Dies erfolgte nicht, so dass die im vorliegenden Verfahren beklagte Pflegekasse formal nicht Beteiligte des Klageverfahrens S 9 KR 3194/11 war.
b) Der Bescheid vom 25. Januar 2012 ist rechtmäßig.
aa) Der Bescheid vom 25. Januar 2012 ist gerade noch hinreichend bestimmt, soweit es seine Regelung in zeitlicher Hinsicht betrifft. Ein Verwaltungsakt muss nach § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (zum Ganzen: z.B. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R -, m.w.N. in juris). Der Bescheid vom 25. Januar 2012 nennt zwar keine Zeitpunkte, für welche die Regelung zur Abführung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung gelten soll, insbesondere nicht den Beginn der Beitragspflicht. Aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich jedoch entnehmen, dass er die Abführung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung ab Beginn der Mitgliedschaft und damit der Beitragspflicht am 1. Mai 2009 regelt. Denn der Bescheid vom 25. Januar 2012 beruht auf der Auffassung des LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 3. Januar 2012, der Bescheid der Krankenkasse vom 8. Februar 2010, der zunächst die Abführung der Beiträge auch zur sozialen Pflegeversicherung verfügt hatte, sei nicht von der Beklagten erlassen worden. Ferner trifft der Bescheid vom 25. Januar 2012 nur eine Regelung bis zum Zeitpunkt seines Erlasses. Denn für die zukünftige Festsetzung der abzuführenden Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung aufgrund der Änderung von Bemessungsgrundlagen sollten zukünftig die gemeinsam von der Krankenkasse und der Beklagten erlassenen Bescheide maßgeblich sein.
bb) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden nach § 54 Abs. 1 SGB XI unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGB XI nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55 SGB XI) erhoben.
(1) Der Kläger ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 11 SGB XI Mitglied der Beklagten als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Versicherungspflicht als Student nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 9 SGB XI scheidet aus. Denn die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist nur bis zum 37. Lebensjahr, das eine absolute Höchstgrenze ist, möglich (BSG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 17/12 R -; Terminbericht Nr. 46/14 vom 15. Oktober 2014). Im Jahre 2009 hatte der 1950 geborene Kläger das 37. Lebensjahr schon weit überschritten.
(2) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gelten bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, für die Beitragsbemessung unter anderem die §§ 226 bis 238 SGB V entsprechend. Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern neben der Rente der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Nach § 237 Satz 2 SGB V gelten u.a. §§ 226 Abs. 2 SGB V und 229 SGB V entsprechend. Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V sind der Beitragsbemessung u.a. zugrunde zu legen der Zahlbetrag, der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge). Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Nach § 226 Abs. 2 SGB V sind jedoch die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn diese monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) übersteigen.
Die an den Kläger von der M KGaA gezahlte Firmenpension und von der Pensionskasse gezahlte Witwerpension sind Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Denn diese Leistungen sind solche der betrieblichen Altersversorgung. Sie werden dem Kläger vom früheren Arbeitgeber seiner verstorbenen Ehefrau als Hinterbliebenenleistungen gezahlt. Die Leistungen überschreiten zusammen (ab 1. Mai 2009 EUR 390,74; ab 1. Juli 2009 EUR 390,95; ab 1. Mai 2009 EUR 390,74) auch die Mindestbemessungsgrenze des § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V (monatliche Bezugsgröße 2009 EUR 2.520,00, 2010 und 2011 EUR 2.555,00 sowie 2012 EUR 2.625,00; ein Zwanzigstel 2009 EUR 126,00, 2010 und 2011 EUR 127,75 sowie 2012 EUR 131,25).
(3) Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung hat der Kläger alleine zu tragen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt unter anderem für die - wie der Kläger - nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB XI versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entsprechend, wonach Versicherungspflichtige die Beiträge aus den Versorgungsbezügen alleine tragen.
Dass der Kläger seiner Behauptung nach bei einer (privaten) Krankenkasse Beiträge für eine Pflegeversicherung trägt, ist unerheblich.
(4) Zu Recht verfügte die Beklagte weiter, dass die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aus den beiden Versorgungsbezügen von den Zahlstellen (M KGaA und Pensionskasse) einzubehalten und an die Krankenkasse zu zahlen sind. Dies folgt aus § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V, weil der Kläger als Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
(5) Die Festsetzung der Höhe des monatlichen Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung aus den beiden Versorgungsbezügen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Er beträgt bei dem für kinderlose Versicherungspflichtige, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, - wie dem Kläger - erhöhten Beitragssatz von 2,2 v.H. nach § 55 Abs. 1 SGB XI (in der vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 34 Buchst. a) Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 28. Mai 2008, BGBl. I, S. 874) und Abs. 3 Satz 1 SGB XI für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 28. Februar 2011 EUR 8,60 (EUR 8,01 + EUR 0,59) sowie für die Zeit ab 1. März 2011 EUR 8,61 (EUR 8,01 + EUR 0,60).
Zwar nannte die Beklagte im Bescheid vom 25. Januar 2012 und im Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2012 den Zahlbetrag der Witwenpension der Pensionskasse mit EUR 27,19 monatlich. Dies war der Zahlbetrag erst ab 1. März 2011. Zuvor betrug der Zahlbetrag EUR 26,72 (ab 1. Mai 2009) und EUR 26,93 (ab 1. Juli 2009). Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats jedoch klargestellt hat, bezog sich diese Angabe nur auf den aktuellen Zahlbetrag dieses Versorgungsbezuges und die Zahlstellen führten jeweils den monatlichen Beitrag berechnet aus den jeweiligen Zahlbeträgen ab, mithin vor dem 1. März 2011 aus den genannten geringeren Zahlbeträgen.
c) Soweit der Kläger im Klageverfahren auch die Erstattung von Beiträgen von der Beklagten begehrte, hielt er dies im Berufungsverfahren nicht weiter aufrecht. Im Übrigen wäre dieses Begehren - wie das SG zutreffend entschied - wegen fehlender vorangegangener Entscheidung durch die Beklagte unzulässig.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr auch den Erlass von Beiträgen seitens der Deutschen Rentenversicherung - den Träger der Rentenversicherung nannte er nicht - begehrt, ist dies unzulässig. Ein Träger der Deutschen Rentenversicherung ist nicht Beteiligter des Verfahrens. Die Beklagte kann über den Erlass von Beiträgen durch einen Träger der Deutschen Rentenversicherung nicht entscheiden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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