Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 KR 5828/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 5157/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. November 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen Vollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Beiträge, begehrt Feststellungen und die Wiederaufnahme des Verfahren S 6 LW 9308/06.
Der 1952 geborene Antragsteller war auf Grund des Bescheides einer Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin (im Folgenden einheitlich Antragsgegnerin) vom 12. August 1993 und des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) vom 21. November 1996 (S 17 KR 2764/94, später geändert in S 4 KR 2764/94) sowie des Bescheides vom 22. Mai 2006/Widerspruchsbescheid vom 9. November 2006, klagabweisenden Urteils des SG vom 18. Mai 2010 (S 12 KR 9399/06), die Berufung zurückweisenden Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - LSG - vom 17. Juni 2013 (L 5 KR 3043/10) und die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschlusses des Bundessozialgerichts - BSG - vom 27. Mai 2014 (B 12 KR 57/13 B) von August 1993 und Dezember 2004 versicherungspflichtig und beitragspflichtig zur Krankenversicherung der Antragsgegnerin. Hinsichtlich der Einzelheiten der Versicherungs- und Beitragspflicht wird auf die Ausführungen im Beschluss des LSG vom 17. Juni 2013 (L 5 KR 3043/10) Bezug genommen. Beiträge wurden vom Antragsteller nicht bezahlt. Deshalb betreibt die Antragsgegnerin die Vollstreckung offener Beitrags- und Nebenforderungen.
Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin - sowohl als Trägerin der landwirtschaftlichen Krankenversicherung als auch als Trägerin der landwirtschaftlichen Alterskasse (insoweit anhängig gewesen unter L 10 LW 5018/14 ER-B) - nach den Angaben des Antragstellers seine und die Rentenanwartschaften seiner Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung sowie seine private Lebensversicherung und jene seiner Ehefrau bei der Württembergischen Lebensversicherung AG (w&w) gepfändet und seine Lebensversicherung bereits gekündigt, was von der w&w bestätigt wurde (Schreiben der w&w vom 23. Juni 2014 und des Hauptzollamts Heilbronn vom 1. Juli 2014). Deshalb hat der Antragsteller beim SG am 2. Oktober 2014 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Vollstreckungsschutz nach § 765a Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO] und Vollstreckungsabwehrklage nach § 768 ZPO) und insgesamt 11 Anträge (u.a. mehrere Feststellungsanträge und die Wiederaufnahme des Verfahren S 6 LW 9308/06) gestellt; insoweit wird auf deren Wiedergabe im angefochtenen Beschluss vom 13. November 2014 verwiesen. Er wiederholte seine in den früheren Rechtsstreiten geäußerte Auffassung, er und seine Ehefrau seien zu Unrecht bei der Antragsgegnerin veranlagt, weil die von ihm betriebene Gärtnerei zu keinem Zeitpunkt ein landwirtschaftlicher Betrieb gewesen sei. Zumindest seit dem Jahr 2001 seien die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben gewesen. Die ergangenen gerichtlichen Entscheidungen seien falsch. Die Beitragsforderungen der Antragsgegnerin hätten seinen Betrieb finanziell erdrosselt. Durch die vorzeitige Kündigung der Lebensversicherungen entstehe nunmehr ein weiterer finanzieller Verlust.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 13. November 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Härte im Sinne des § 765a ZPO, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sei, nicht ersichtlich sei. Die Umsetzung rechtskräftiger Urteile stelle keine Härte dar. Eine solche ergebe sich auch nicht aus Ort, Zeit sowie Art und Weise der Vollstreckung. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergebe vielmehr ein überragendes Interesse der Solidargemeinschaft der Beitragszahler, nach jahrelangem Rechtsstreit endlich zu einem Ende zu kommen und die säumigen Beiträge einzufordern. Unter dem Aspekt einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 767 ZPO seien materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch der Antragsgegnerin nicht ersichtlich, insbesondere keine, die nach Abschluss der jüngsten Gerichtsverfahren entstanden seien. Der Antragsteller wiederhole immer wieder dieselben Argumente, mit denen er in den abgeschlossenen Gerichtsverfahren nicht durchgedrungen sei und behaupte die Unrichtigkeit der rechtskräftigen Urteile des SG und des LSG. Dies genüge nicht im Geringsten. Im Hinblick auf die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens S 6 LW 9308/06 liege keine Eilbedürftigkeit und damit kein Anordnungsgrund vor.
Gegen diesen ihm am 15. November 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 15. Dezember 2014 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er sich auf die Beschwerdebegründung im Verfahren L 10 LW 5018/14 ER-B berufen, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. November 2014 aufzuheben, die Zwangsvollstreckungen einzustellen anzuordnen, festzustellen, dass er mindestens seit 1998 keinen landwirtschaftlichen Betrieb hatte, sondern gewerblich tätig war und dass er nicht der Alterskasse für den Gartenbau angehört sowie das Verfahren S 6 LW 9308/06 wieder aufzunehmen.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. In der Hauptsache wäre die Berufung statthaft. Der Antragsteller wendet sich unter anderem gegen die Vollstreckung von Beiträgen zur Krankenversicherung zuzüglich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten, die sich einschließlich der Beiträge zur Pflegeversicherung bereits im Jahr 2006 auf EUR 18.375,86 (Bescheid vom 22. Mai 2006/Widerspruchsbescheid vom 9. November 2006) beliefen. Damit ist der Beschwerdewert von EUR 750,00 überschritten.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet.
1. Das SG hat bezüglich der Einwände des Antragstellers im Zusammenhang mit der Vollstreckung (ursprüngliche Anträge Nr. 3 - Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Widerruf der Beschlagnahme und Pfändung der Rentenanwartschaften und der Lebensversicherungen - und Nr. 4 - Aufhebung der Vollstreckung wegen rechtswidriger Forderungen und damit verbundener unzumutbarer Härte - zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller keine Umstände geltend macht, die die von § 765a ZPO geforderte Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar wäre, begründen würde. Die Bescheide der Antragsgegnerin, die die Versicherungspflicht des Antragstellers zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung feststellen und die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung festsetzen, sind bestandskräftig und damit vollstreckbar. Auch soweit das SG in Bezug auf die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO auf § 767 Abs. 2 ZPO hingewiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist nach dieser Vorschrift mit seinen Einwänden, die er bereits in dem früheren gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hatte bzw. hätte geltend machen können, ausgeschlossen. Nachdem der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nur die Argumente, mit denen er bereits in den früheren gerichtlichen Verfahren nicht durchgedrungen ist, wiederholt und die Unrichtigkeit der rechtskräftigen Urteile des SG und des LSG behauptet, weist der Senat die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG als unbegründet zurück.
2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Vollstreckung auch nicht auf Grund von Vorschriften der Abgabenordnung (AO) einzustellen ist.
Soll zu Gunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich nach § 200 Abs. 1 SGG die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Das Gleiche bestimmt § 66 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Antragsgegnerin ist eine bundesunmittelbare Körperschaft (§ 1 Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) und damit ein bundesunmittelbarer Versicherungsträger (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]). Denn ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus.
Die Vollstreckung wegen Geldforderungen richtet sich nach dem ersten Abschnitt des VwVG. Nach § 1 Abs. 1 VwVG werden die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Nach § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner (wer dies ist bestimmt § 2 VwVG) durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet. Die Voraussetzungen der Vollstreckungsanordnung regeln § 3 Abs. 2 bis 4 VwVG. Zuständig für die Vollstreckung sind nach § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 Finanzverwaltungsgesetz (FinVG) die Hauptzollämter als Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung. Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich nach § 5 VwVG im Falle des § 4 VwVG nach den Vorschriften der AO (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 AO).
Nach § 257 Abs. 1 AO ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, sobald 1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO weggefallen sind, 2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird, 3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist, 4. die Leistung gestundet worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor.
3. Auch die weiteren Anträge können keinen Erfolg haben.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Feststellung, er sei nicht landwirtschaftlich tätig und nicht Mitglied der "Alterskasse für den Gartenbau" gewesen, sowie im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung diverser Umstände (ursprüngliche Anträge Nrn. 5 bis 10) sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens S 6 LW 9308/06 (ursprünglicher Antrag Nr. 11) begehrt, liegt - wie das SG insbesondere zu Antrag Nr. 11 dargelegt hat - bereits kein Anordnungsgrund vor. Hinsichtlich der Feststellungsbegehren fehlt es an einen entsprechenden (Feststellungs )Antrag gegenüber der Antragsgegnerin, mit dem der Antragsteller eine bestimmte Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt hat. Abgesehen davon ist die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens als Trägerin der Krankenkasse für die Feststellung, dass der Antragssteller nicht der Antragsgegnerin als Trägerin der landwirtschaftlichen Alterskasse (Rechtsnachfolgerin der Alterskasse für den Gartenbau) angehörig war, nicht zuständig. Die Wiederaufnahme des Verfahrens S 6 LW 9308/06 kann nicht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht werden, sondern hat auf Antrag in dem dafür nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 179, 180 SGG) vorgesehenen Verfahren zu erfolgen.
Soweit die gestellten Anträge des Antragstellers die Vollstreckung gegenüber seiner Ehefrau betreffen (ursprüngliche Anträge Nr. 1 bis 4), sind diese Anträge bereits unzulässig. Insoweit fehlt dem Antragsteller selbst die Prozessführungsbefugnis.
Soweit der Antragsteller die Aufhebung der von der Antragsgegnerin ihm gegenüber geltend gemachten Forderungen wegen falscher Veranlagungszeiträume begehrt (ursprünglicher Antrag Nr. 1) besteht zum einen kein Grund für eine gerichtliche Eilentscheidung, darüber hinaus steht diesem Begehren der Bescheid vom 12. August 1993 und der Vergleich vom 21. November 1996 sowie der rechtskräftige Bescheid vom 22. Mai 2006/Widerspruchsbescheid vom 9. November 2006 entgegen.
Dem - ursprünglichen - Antrag Nr. 2, mit dem der Antragsteller die Unterlassung der Kündigung bezüglich seiner privaten Vorsorgeversicherung begehrt, steht entgegen, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags am 2. Oktober 2014 diese Lebensversicherung bereits gekündigt und damit zum 31. Juli 2014 beendet hatte (vgl. Schreiben der w&w vom 23. Juni 2014).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen Vollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Beiträge, begehrt Feststellungen und die Wiederaufnahme des Verfahren S 6 LW 9308/06.
Der 1952 geborene Antragsteller war auf Grund des Bescheides einer Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin (im Folgenden einheitlich Antragsgegnerin) vom 12. August 1993 und des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) vom 21. November 1996 (S 17 KR 2764/94, später geändert in S 4 KR 2764/94) sowie des Bescheides vom 22. Mai 2006/Widerspruchsbescheid vom 9. November 2006, klagabweisenden Urteils des SG vom 18. Mai 2010 (S 12 KR 9399/06), die Berufung zurückweisenden Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - LSG - vom 17. Juni 2013 (L 5 KR 3043/10) und die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschlusses des Bundessozialgerichts - BSG - vom 27. Mai 2014 (B 12 KR 57/13 B) von August 1993 und Dezember 2004 versicherungspflichtig und beitragspflichtig zur Krankenversicherung der Antragsgegnerin. Hinsichtlich der Einzelheiten der Versicherungs- und Beitragspflicht wird auf die Ausführungen im Beschluss des LSG vom 17. Juni 2013 (L 5 KR 3043/10) Bezug genommen. Beiträge wurden vom Antragsteller nicht bezahlt. Deshalb betreibt die Antragsgegnerin die Vollstreckung offener Beitrags- und Nebenforderungen.
Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin - sowohl als Trägerin der landwirtschaftlichen Krankenversicherung als auch als Trägerin der landwirtschaftlichen Alterskasse (insoweit anhängig gewesen unter L 10 LW 5018/14 ER-B) - nach den Angaben des Antragstellers seine und die Rentenanwartschaften seiner Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung sowie seine private Lebensversicherung und jene seiner Ehefrau bei der Württembergischen Lebensversicherung AG (w&w) gepfändet und seine Lebensversicherung bereits gekündigt, was von der w&w bestätigt wurde (Schreiben der w&w vom 23. Juni 2014 und des Hauptzollamts Heilbronn vom 1. Juli 2014). Deshalb hat der Antragsteller beim SG am 2. Oktober 2014 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Vollstreckungsschutz nach § 765a Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO] und Vollstreckungsabwehrklage nach § 768 ZPO) und insgesamt 11 Anträge (u.a. mehrere Feststellungsanträge und die Wiederaufnahme des Verfahren S 6 LW 9308/06) gestellt; insoweit wird auf deren Wiedergabe im angefochtenen Beschluss vom 13. November 2014 verwiesen. Er wiederholte seine in den früheren Rechtsstreiten geäußerte Auffassung, er und seine Ehefrau seien zu Unrecht bei der Antragsgegnerin veranlagt, weil die von ihm betriebene Gärtnerei zu keinem Zeitpunkt ein landwirtschaftlicher Betrieb gewesen sei. Zumindest seit dem Jahr 2001 seien die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben gewesen. Die ergangenen gerichtlichen Entscheidungen seien falsch. Die Beitragsforderungen der Antragsgegnerin hätten seinen Betrieb finanziell erdrosselt. Durch die vorzeitige Kündigung der Lebensversicherungen entstehe nunmehr ein weiterer finanzieller Verlust.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 13. November 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Härte im Sinne des § 765a ZPO, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sei, nicht ersichtlich sei. Die Umsetzung rechtskräftiger Urteile stelle keine Härte dar. Eine solche ergebe sich auch nicht aus Ort, Zeit sowie Art und Weise der Vollstreckung. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergebe vielmehr ein überragendes Interesse der Solidargemeinschaft der Beitragszahler, nach jahrelangem Rechtsstreit endlich zu einem Ende zu kommen und die säumigen Beiträge einzufordern. Unter dem Aspekt einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 767 ZPO seien materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch der Antragsgegnerin nicht ersichtlich, insbesondere keine, die nach Abschluss der jüngsten Gerichtsverfahren entstanden seien. Der Antragsteller wiederhole immer wieder dieselben Argumente, mit denen er in den abgeschlossenen Gerichtsverfahren nicht durchgedrungen sei und behaupte die Unrichtigkeit der rechtskräftigen Urteile des SG und des LSG. Dies genüge nicht im Geringsten. Im Hinblick auf die beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens S 6 LW 9308/06 liege keine Eilbedürftigkeit und damit kein Anordnungsgrund vor.
Gegen diesen ihm am 15. November 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 15. Dezember 2014 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er sich auf die Beschwerdebegründung im Verfahren L 10 LW 5018/14 ER-B berufen, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. November 2014 aufzuheben, die Zwangsvollstreckungen einzustellen anzuordnen, festzustellen, dass er mindestens seit 1998 keinen landwirtschaftlichen Betrieb hatte, sondern gewerblich tätig war und dass er nicht der Alterskasse für den Gartenbau angehört sowie das Verfahren S 6 LW 9308/06 wieder aufzunehmen.
Die Antragsgegnerin hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. In der Hauptsache wäre die Berufung statthaft. Der Antragsteller wendet sich unter anderem gegen die Vollstreckung von Beiträgen zur Krankenversicherung zuzüglich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten, die sich einschließlich der Beiträge zur Pflegeversicherung bereits im Jahr 2006 auf EUR 18.375,86 (Bescheid vom 22. Mai 2006/Widerspruchsbescheid vom 9. November 2006) beliefen. Damit ist der Beschwerdewert von EUR 750,00 überschritten.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet.
1. Das SG hat bezüglich der Einwände des Antragstellers im Zusammenhang mit der Vollstreckung (ursprüngliche Anträge Nr. 3 - Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Widerruf der Beschlagnahme und Pfändung der Rentenanwartschaften und der Lebensversicherungen - und Nr. 4 - Aufhebung der Vollstreckung wegen rechtswidriger Forderungen und damit verbundener unzumutbarer Härte - zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller keine Umstände geltend macht, die die von § 765a ZPO geforderte Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar wäre, begründen würde. Die Bescheide der Antragsgegnerin, die die Versicherungspflicht des Antragstellers zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung feststellen und die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung festsetzen, sind bestandskräftig und damit vollstreckbar. Auch soweit das SG in Bezug auf die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO auf § 767 Abs. 2 ZPO hingewiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist nach dieser Vorschrift mit seinen Einwänden, die er bereits in dem früheren gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hatte bzw. hätte geltend machen können, ausgeschlossen. Nachdem der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nur die Argumente, mit denen er bereits in den früheren gerichtlichen Verfahren nicht durchgedrungen ist, wiederholt und die Unrichtigkeit der rechtskräftigen Urteile des SG und des LSG behauptet, weist der Senat die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG als unbegründet zurück.
2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Vollstreckung auch nicht auf Grund von Vorschriften der Abgabenordnung (AO) einzustellen ist.
Soll zu Gunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich nach § 200 Abs. 1 SGG die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Das Gleiche bestimmt § 66 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Antragsgegnerin ist eine bundesunmittelbare Körperschaft (§ 1 Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) und damit ein bundesunmittelbarer Versicherungsträger (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]). Denn ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus.
Die Vollstreckung wegen Geldforderungen richtet sich nach dem ersten Abschnitt des VwVG. Nach § 1 Abs. 1 VwVG werden die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Nach § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner (wer dies ist bestimmt § 2 VwVG) durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet. Die Voraussetzungen der Vollstreckungsanordnung regeln § 3 Abs. 2 bis 4 VwVG. Zuständig für die Vollstreckung sind nach § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 Finanzverwaltungsgesetz (FinVG) die Hauptzollämter als Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung. Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich nach § 5 VwVG im Falle des § 4 VwVG nach den Vorschriften der AO (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327 AO).
Nach § 257 Abs. 1 AO ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, sobald 1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO weggefallen sind, 2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird, 3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist, 4. die Leistung gestundet worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor.
3. Auch die weiteren Anträge können keinen Erfolg haben.
Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Feststellung, er sei nicht landwirtschaftlich tätig und nicht Mitglied der "Alterskasse für den Gartenbau" gewesen, sowie im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung diverser Umstände (ursprüngliche Anträge Nrn. 5 bis 10) sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens S 6 LW 9308/06 (ursprünglicher Antrag Nr. 11) begehrt, liegt - wie das SG insbesondere zu Antrag Nr. 11 dargelegt hat - bereits kein Anordnungsgrund vor. Hinsichtlich der Feststellungsbegehren fehlt es an einen entsprechenden (Feststellungs )Antrag gegenüber der Antragsgegnerin, mit dem der Antragsteller eine bestimmte Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt hat. Abgesehen davon ist die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens als Trägerin der Krankenkasse für die Feststellung, dass der Antragssteller nicht der Antragsgegnerin als Trägerin der landwirtschaftlichen Alterskasse (Rechtsnachfolgerin der Alterskasse für den Gartenbau) angehörig war, nicht zuständig. Die Wiederaufnahme des Verfahrens S 6 LW 9308/06 kann nicht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht werden, sondern hat auf Antrag in dem dafür nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 179, 180 SGG) vorgesehenen Verfahren zu erfolgen.
Soweit die gestellten Anträge des Antragstellers die Vollstreckung gegenüber seiner Ehefrau betreffen (ursprüngliche Anträge Nr. 1 bis 4), sind diese Anträge bereits unzulässig. Insoweit fehlt dem Antragsteller selbst die Prozessführungsbefugnis.
Soweit der Antragsteller die Aufhebung der von der Antragsgegnerin ihm gegenüber geltend gemachten Forderungen wegen falscher Veranlagungszeiträume begehrt (ursprünglicher Antrag Nr. 1) besteht zum einen kein Grund für eine gerichtliche Eilentscheidung, darüber hinaus steht diesem Begehren der Bescheid vom 12. August 1993 und der Vergleich vom 21. November 1996 sowie der rechtskräftige Bescheid vom 22. Mai 2006/Widerspruchsbescheid vom 9. November 2006 entgegen.
Dem - ursprünglichen - Antrag Nr. 2, mit dem der Antragsteller die Unterlassung der Kündigung bezüglich seiner privaten Vorsorgeversicherung begehrt, steht entgegen, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags am 2. Oktober 2014 diese Lebensversicherung bereits gekündigt und damit zum 31. Juli 2014 beendet hatte (vgl. Schreiben der w&w vom 23. Juni 2014).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved