Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1382/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5522/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. November 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2012.
Die am 26.04.1951 geborene Klägerin, die seit dem 01.01.2002 bei der Kreissparkasse Tuttlingen als Sparkassenangestellte beschäftigt ist, meldete sich am 19.12.2011 persönlich bei der Beklagten und beantragte unter dem 22.02.2012 die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2012. Zuvor hatte sie vom 26.10.2010 bis zur Aussteuerung am 29.02.2012 von der Betriebskrankenkasse der Deutschen Bank AG Krankengeld bezogen.
Im förmlichen Antragsformular gab die Klägerin an, seit dem 14.09.2010 bis auf Weiteres arbeitsunfähig erkrankt zu sein. Dr. A., Ärztin für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin, kam in ihrer daraufhin für die Beklagte erstatteten sozialmedizinischen Stellungnahme vom 13.01.2012 zu der Einschätzung, dass eine bei der Klägerin durchgeführte Bandscheibenoperation bei hochgradiger Bandscheibendegeneration im Lendenwirbelsäulenbereich nicht erfolgreich gewesen sei, weswegen anlässlich einer neuen Operation im September 2011 mehrere Wirbelsäulensegmente versteift worden seien. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen; auf den 29.03.2012 sei eine Befundkontrolle terminiert. Bei erfolgreichem Verlauf der letzten Operation bestehe eine vorübergehende Leistungsunfähigkeit im Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
Mit Bescheid vom 23.02.2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin stünde der Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen im zeitlichen Umfang von bis zu sechs Monaten nicht zur Verfügung.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch brachte die Klägerin vor, dass seitens der orthopädischen Fachklinik B. erst sechs Monate nach dem Eingriff darüber entschieden werden könne, wann sie wieder arbeiten könne. Als Termin hierfür sei der 27.03.2012 bestimmt. Mit ihrem Widerspruch legte die Klägerin eine Bescheinigung der Dr. C. vom 24.02.2012 vor, nach der die Klägerin, um die knöcherne Konsolidierung im OP-Gebiet zu sichern, postoperativ mind. sechs Monate weder körperliche noch sitzende berufliche Tätigkeiten verrichten solle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Nach § 125 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) habe auch derjenige Anspruch auf Arbeitslosengeld, der allein deswegen nicht arbeitslos sei, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit keine mind. 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben könne und der zuständige Rentenversicherungsträger noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt habe. Die Klägerin sei zwar in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt, indes dauere dies nach den vorliegenden Unterlagen nur für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten an. Ein Beleg dafür, dass sich anlässlich der Kontrolluntersuchung am 27.03.2012 eine andere Einschätzung ergeben hätte, sei von der Klägerin nicht vorgelegt worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 16.05.2012 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, sie habe zum 01.06.2012 ihre Tätigkeit wieder aufgenommen, woran sich zeige, dass sie leistungsfähig sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2012 verwiesen. Ergänzend hat sie ausgeführt, die Arbeitsaufnahme zum 01.06.2012 belege gerade die Richtigkeit der Leistungseinschätzung in der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 13.01.2012.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Gewährung von Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III setze voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich Dauer und Umfang der Leistungsminderung zu der Einschätzung gelange, dass diese nicht nur vorübergehender Natur sei. Dies sei dann der Fall, wenn nach einer prognostischen Betrachtung die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten zu erwarten stehe. Seitens der Fachklinik B. sei mitgeteilt worden, dass die Klägerin postoperativ sechs Monate weder körperlich belastende noch sitzende berufliche Tätigkeiten ausführen solle. Der hierzu benannte Kontrolltermin am 27.03.2012 stehe in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Eintritt der Arbeitslosigkeit der Klägerin, so dass die Prognoseentscheidung der Beklagten, innerhalb der nächsten sechs Monate (ab Eintritt der Arbeitslosigkeit) werde die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wiederhergestellt sein, rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Gegen den am 04.12.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23.12.2014 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt sie vor, sie sei ab dem 01.03.2012 lediglich arbeitsunfähig, nicht jedoch leistungsunfähig gewesen. Der Sechsmonatszeitraum rechne vom Operationstag, dem 09.09.2011 an und ende daher mit dem 09.03.2012, d.h. vor der Kontrolluntersuchung am 27.03.2012. Unabhängig hiervon sei davon auszugehen, dass ein konkreter Endzeitpunkt der Minderung der Leistungsfähigkeit nicht habe benannt werden können. Schließlich sei der geltend gemachte Anspruch auch aus § 126 SGB III herzuleiten.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. November 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2012 zu verurteilen, ihr ab dem 01. März 2012 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf den aus ihrer Sicht zutreffenden Inhalt des angefochtenen Gerichtsbescheides sowie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend bringt sie vor, nach der Bescheinigung der Fachklinik B. sollte die Klägerin für sechs Monate nach der Operation im September 2011 keine körperlich belastenden oder sitzenden Tätigkeiten verrichten. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass die Leistungsunfähigkeit bezogen auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit am 01.03.2012 nur bis zu sechs Monaten andauere. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Klägerin ab dem 01.06.2012 wieder erwerbstätig sei.
Mit Schriftsatz 11.11.2014 hat die Beklagte, mit solchem vom 17.11.2014 die Klägerin, das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung wurden, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung, über die der Senat nach dem erteilten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, insb. ist sie zulassungsunabhängig statthaft, da bei einem hypothetischen Leistungssatz von 34,60 EUR täglich und selbst bei Annahme, dass die Klägerin nur bis zum 31.05.2012 Arbeitslosengeld begehrt, der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
Die Berufung führt jedoch für die Klägerin nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2012.
Gemäß § 118 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung des Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848; a.F.) bzw. nach § 137 Abs. 1 SGB III in der ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854; n.F.) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer arbeitslos ist (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (Nr. 3). Arbeitslos ist nach § 119 Abs. 1 SGB III a.F. bzw. nach § 138 Abs. 1 SGB III n.F., wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit; Nr. 1), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen; Nr. 2) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit; Nr. 3). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III a.F. bzw. nach § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III n.F. dann zur Verfügung, wenn sie/er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Da die Klägerin ab dem 01.03.2012 jedoch aus gesundheitlichen Gründen keine körperlich belastenden und keine sitzenden Tätigkeiten verrichten durfte, stand sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und war daher nicht arbeitslos i.S.d. § 119 SGB III a.F. bzw. 138 Abs. 1 SGB n.F.
Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. bzw. nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F. hat auch eine Person Anspruch auf Arbeitslosengeld, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Vorschrift soll verhindern, dass der Träger der Arbeitslosenversicherung und der der gesetzlichen Rentenversicherung das Leistungsvermögen des Arbeitslosen unterschiedlich beurteilen und dieser ggf. weder Leistungen der Rentenversicherung (wegen fehlender Erwerbsminderung) noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung (wegen fehlender Verfügbarkeit) erhält (vgl. BT-Drucks 5/2291). Hierzu fingiert die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 SGB III a.F. bzw. des § 145 Abs. 1 SGB III n.F. die Verfügbarkeit i.S.d. Arbeitenkönnens.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Nahtlosigkeitsregelung ist, dass der Arbeitslose eine 15 Stunden pro Woche übersteigende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht ausüben kann. Die Minderung der Leistungsfähigkeit, die auf körperlichen, geistigen oder seelischen Ursachen beruhen kann, ist nicht nur vorübergehend, wenn nach einer Prognose zu erwarten steht, dass sie länger als sechs Monate andauern wird (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 09.08.1990 - 11 RAr 141/88 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 24; vgl. auch § 102 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch); mithin soll gerade nicht jede Leistungsminderung die Fiktion der Arbeitsfähigkeit nach § 125 SGB III a.F. auslösen. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit ist hierbei berechtigt und verpflichtet, die erforderliche Prognose unter Beteiligung ihres ärztlichen Dienstes in eigener Verantwortung zu treffen (BSG, Urteil vom 10.05.2007 - B 7a AL 30/06 R - veröffentlicht in juris, dort Rn. 15). Im Rahmen der prognostischen Betrachtung ist auf den Zeitpunkt des ersten Tages der Arbeitslosigkeit abzustellen (vgl. Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III n.F., Bd. 2, Stand Juli 2013, § 145, Rn. 30). Dies ist bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis der Zeitpunkt, zu dem eine faktische Beschäftigungslosigkeit eingetreten ist. Dies ist regelmäßig und so auch vorliegend der Fall, wenn der Arbeitslose mit seiner persönlichen Meldung bei der Beklagten dokumentiert, dass er das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht mehr anerkennt (vgl. Behrend, a.a.O., Rn. 36). Bezogen auf den Termin der persönlichen Vorsprache der Klägerin bei der Beklagten am 19.12.2011 ist die Prognose der Beklagten, dass bei der Klägerin, bei der verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt war, nur eine vorübergehende Leistungsminderung besteht, rechtlich nicht zu beanstanden. Da insb. bei schweren Erkrankungen ein konkreter Endzeitpunkt selten bezeichnet werden kann, ist im Rahmen der Prognose davon auszugehen ist, dass insb. eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit, deren Ende nicht absehbar ist, für eine mehr als sechs Monate dauernde Leistungsminderung spricht (Behrend, a.a.O., Rn. 30). Nach der Bescheinigung der Fachklinik B. vom 24.02.2012 wurde die Klägerin im September 2011 dort im Wege einer Revisionsspondylodese operativ behandelt. Zur Sicherung der knöchernen Konsolidierung sollte die Klägerin postoperativ für mind. sechs Monate weder körperliche noch sitzende Tätigkeiten verrichten. Der benannte Zeitraum von sechs Monate ab der Operation endete im März 2012. Dementsprechend war die röntgenologische Kontrolle für den 27.03.2012 terminiert. Der medizinisch von der operierenden Klinik in Aussicht genommene Zeitraum der Schonung zur Sicherung des Operationserfolges dauerte zum Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache der Klägerin bei der Beklagten am 19.12.2011 noch ca. drei Monate an. Es stand mithin zu diesem Zeitpunkt nach den vorliegenden Unterlagen zu erwarten, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin innerhalb von sechs Monaten enden werde und diese wieder eine 15 Stunden wöchentlich umfassende Tätigkeit wird aufnehmen können. Dies wird insb. dadurch verifiziert, dass die Klägerin tatsächlich innerhalb von sechs Monaten ab dem 19.12.2011, am 01.06.2012, ihre Beschäftigung bei der Kreissparkasse Tuttlingen wieder aufgenommen hat, woran sich zeigt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt beendet war.
Mithin ist die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass bei der Klägerin nur eine unter sechsmonatige Leistungsbeeinträchtigung vorlag, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III a.F. bzw. nach § 145 SGB III n.F. nicht bestand.
Soweit klägerseits angeführt wird, der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld ließe sich auch aus § 126 SGB III a.F. herleiten, gereicht dies der Klägerin gleichfalls nicht zum Erfolg.
§ 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. bzw. § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F. bestimmt, dass wenn ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, oder er während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen verliert (Leistungsfortzahlung). Die Regelung fingiert die Verfügbarkeit des Arbeitslosen, konstituiert jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Durch die Formulierung " verliert nicht seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld" wird deutlich, dass eine Fortzahlung des Arbeitslosengeldes nach § 126 SGB III a.F. bzw. nach § 146 SGB III n.F. nur in Betracht kommt, wenn ein realisierbarer Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden hat (BSG, Urteil vom 29.03.2001 - B 7 AL 14/00 R - veröffentlicht in juris). Da jedoch während des Bezuges von Krankengeld der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. bzw. nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III n.F. ruht (vgl. Brand in Brand, SGB III, 6. Aufl., 2012, § 146, Rn. 4), hatte die Klägerin bis zum 29.02.2012 keinen realisierbaren Anspruch auf Arbeitslosengeld, so dass eine Leistungsfortzahlung ab dem 01.03.2012 nicht in Betracht kommt.
Mithin hat die Klägerin ab dem 01.03.2012 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Das SG hat die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 23.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2012 zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist zurückzuweisen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Die Revision ist, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen, nicht zuzulassen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2012.
Die am 26.04.1951 geborene Klägerin, die seit dem 01.01.2002 bei der Kreissparkasse Tuttlingen als Sparkassenangestellte beschäftigt ist, meldete sich am 19.12.2011 persönlich bei der Beklagten und beantragte unter dem 22.02.2012 die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2012. Zuvor hatte sie vom 26.10.2010 bis zur Aussteuerung am 29.02.2012 von der Betriebskrankenkasse der Deutschen Bank AG Krankengeld bezogen.
Im förmlichen Antragsformular gab die Klägerin an, seit dem 14.09.2010 bis auf Weiteres arbeitsunfähig erkrankt zu sein. Dr. A., Ärztin für Allgemeinmedizin/Sozialmedizin, kam in ihrer daraufhin für die Beklagte erstatteten sozialmedizinischen Stellungnahme vom 13.01.2012 zu der Einschätzung, dass eine bei der Klägerin durchgeführte Bandscheibenoperation bei hochgradiger Bandscheibendegeneration im Lendenwirbelsäulenbereich nicht erfolgreich gewesen sei, weswegen anlässlich einer neuen Operation im September 2011 mehrere Wirbelsäulensegmente versteift worden seien. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen; auf den 29.03.2012 sei eine Befundkontrolle terminiert. Bei erfolgreichem Verlauf der letzten Operation bestehe eine vorübergehende Leistungsunfähigkeit im Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
Mit Bescheid vom 23.02.2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin stünde der Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen im zeitlichen Umfang von bis zu sechs Monaten nicht zur Verfügung.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch brachte die Klägerin vor, dass seitens der orthopädischen Fachklinik B. erst sechs Monate nach dem Eingriff darüber entschieden werden könne, wann sie wieder arbeiten könne. Als Termin hierfür sei der 27.03.2012 bestimmt. Mit ihrem Widerspruch legte die Klägerin eine Bescheinigung der Dr. C. vom 24.02.2012 vor, nach der die Klägerin, um die knöcherne Konsolidierung im OP-Gebiet zu sichern, postoperativ mind. sechs Monate weder körperliche noch sitzende berufliche Tätigkeiten verrichten solle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Nach § 125 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) habe auch derjenige Anspruch auf Arbeitslosengeld, der allein deswegen nicht arbeitslos sei, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit keine mind. 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben könne und der zuständige Rentenversicherungsträger noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt habe. Die Klägerin sei zwar in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt, indes dauere dies nach den vorliegenden Unterlagen nur für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten an. Ein Beleg dafür, dass sich anlässlich der Kontrolluntersuchung am 27.03.2012 eine andere Einschätzung ergeben hätte, sei von der Klägerin nicht vorgelegt worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 16.05.2012 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, sie habe zum 01.06.2012 ihre Tätigkeit wieder aufgenommen, woran sich zeige, dass sie leistungsfähig sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2012 verwiesen. Ergänzend hat sie ausgeführt, die Arbeitsaufnahme zum 01.06.2012 belege gerade die Richtigkeit der Leistungseinschätzung in der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 13.01.2012.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Gewährung von Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III setze voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich Dauer und Umfang der Leistungsminderung zu der Einschätzung gelange, dass diese nicht nur vorübergehender Natur sei. Dies sei dann der Fall, wenn nach einer prognostischen Betrachtung die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten zu erwarten stehe. Seitens der Fachklinik B. sei mitgeteilt worden, dass die Klägerin postoperativ sechs Monate weder körperlich belastende noch sitzende berufliche Tätigkeiten ausführen solle. Der hierzu benannte Kontrolltermin am 27.03.2012 stehe in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Eintritt der Arbeitslosigkeit der Klägerin, so dass die Prognoseentscheidung der Beklagten, innerhalb der nächsten sechs Monate (ab Eintritt der Arbeitslosigkeit) werde die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wiederhergestellt sein, rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Gegen den am 04.12.2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23.12.2014 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt sie vor, sie sei ab dem 01.03.2012 lediglich arbeitsunfähig, nicht jedoch leistungsunfähig gewesen. Der Sechsmonatszeitraum rechne vom Operationstag, dem 09.09.2011 an und ende daher mit dem 09.03.2012, d.h. vor der Kontrolluntersuchung am 27.03.2012. Unabhängig hiervon sei davon auszugehen, dass ein konkreter Endzeitpunkt der Minderung der Leistungsfähigkeit nicht habe benannt werden können. Schließlich sei der geltend gemachte Anspruch auch aus § 126 SGB III herzuleiten.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. November 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2012 zu verurteilen, ihr ab dem 01. März 2012 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf den aus ihrer Sicht zutreffenden Inhalt des angefochtenen Gerichtsbescheides sowie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend bringt sie vor, nach der Bescheinigung der Fachklinik B. sollte die Klägerin für sechs Monate nach der Operation im September 2011 keine körperlich belastenden oder sitzenden Tätigkeiten verrichten. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass die Leistungsunfähigkeit bezogen auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit am 01.03.2012 nur bis zu sechs Monaten andauere. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Klägerin ab dem 01.06.2012 wieder erwerbstätig sei.
Mit Schriftsatz 11.11.2014 hat die Beklagte, mit solchem vom 17.11.2014 die Klägerin, das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung wurden, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung, über die der Senat nach dem erteilten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, insb. ist sie zulassungsunabhängig statthaft, da bei einem hypothetischen Leistungssatz von 34,60 EUR täglich und selbst bei Annahme, dass die Klägerin nur bis zum 31.05.2012 Arbeitslosengeld begehrt, der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,- EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
Die Berufung führt jedoch für die Klägerin nicht zum Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2012.
Gemäß § 118 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung des Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848; a.F.) bzw. nach § 137 Abs. 1 SGB III in der ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854; n.F.) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, wer arbeitslos ist (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (Nr. 3). Arbeitslos ist nach § 119 Abs. 1 SGB III a.F. bzw. nach § 138 Abs. 1 SGB III n.F., wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit; Nr. 1), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen; Nr. 2) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit; Nr. 3). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III a.F. bzw. nach § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III n.F. dann zur Verfügung, wenn sie/er eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Da die Klägerin ab dem 01.03.2012 jedoch aus gesundheitlichen Gründen keine körperlich belastenden und keine sitzenden Tätigkeiten verrichten durfte, stand sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und war daher nicht arbeitslos i.S.d. § 119 SGB III a.F. bzw. 138 Abs. 1 SGB n.F.
Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. bzw. nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F. hat auch eine Person Anspruch auf Arbeitslosengeld, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Vorschrift soll verhindern, dass der Träger der Arbeitslosenversicherung und der der gesetzlichen Rentenversicherung das Leistungsvermögen des Arbeitslosen unterschiedlich beurteilen und dieser ggf. weder Leistungen der Rentenversicherung (wegen fehlender Erwerbsminderung) noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung (wegen fehlender Verfügbarkeit) erhält (vgl. BT-Drucks 5/2291). Hierzu fingiert die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 SGB III a.F. bzw. des § 145 Abs. 1 SGB III n.F. die Verfügbarkeit i.S.d. Arbeitenkönnens.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Nahtlosigkeitsregelung ist, dass der Arbeitslose eine 15 Stunden pro Woche übersteigende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht ausüben kann. Die Minderung der Leistungsfähigkeit, die auf körperlichen, geistigen oder seelischen Ursachen beruhen kann, ist nicht nur vorübergehend, wenn nach einer Prognose zu erwarten steht, dass sie länger als sechs Monate andauern wird (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 09.08.1990 - 11 RAr 141/88 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 24; vgl. auch § 102 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch); mithin soll gerade nicht jede Leistungsminderung die Fiktion der Arbeitsfähigkeit nach § 125 SGB III a.F. auslösen. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit ist hierbei berechtigt und verpflichtet, die erforderliche Prognose unter Beteiligung ihres ärztlichen Dienstes in eigener Verantwortung zu treffen (BSG, Urteil vom 10.05.2007 - B 7a AL 30/06 R - veröffentlicht in juris, dort Rn. 15). Im Rahmen der prognostischen Betrachtung ist auf den Zeitpunkt des ersten Tages der Arbeitslosigkeit abzustellen (vgl. Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III n.F., Bd. 2, Stand Juli 2013, § 145, Rn. 30). Dies ist bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis der Zeitpunkt, zu dem eine faktische Beschäftigungslosigkeit eingetreten ist. Dies ist regelmäßig und so auch vorliegend der Fall, wenn der Arbeitslose mit seiner persönlichen Meldung bei der Beklagten dokumentiert, dass er das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht mehr anerkennt (vgl. Behrend, a.a.O., Rn. 36). Bezogen auf den Termin der persönlichen Vorsprache der Klägerin bei der Beklagten am 19.12.2011 ist die Prognose der Beklagten, dass bei der Klägerin, bei der verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt war, nur eine vorübergehende Leistungsminderung besteht, rechtlich nicht zu beanstanden. Da insb. bei schweren Erkrankungen ein konkreter Endzeitpunkt selten bezeichnet werden kann, ist im Rahmen der Prognose davon auszugehen ist, dass insb. eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit, deren Ende nicht absehbar ist, für eine mehr als sechs Monate dauernde Leistungsminderung spricht (Behrend, a.a.O., Rn. 30). Nach der Bescheinigung der Fachklinik B. vom 24.02.2012 wurde die Klägerin im September 2011 dort im Wege einer Revisionsspondylodese operativ behandelt. Zur Sicherung der knöchernen Konsolidierung sollte die Klägerin postoperativ für mind. sechs Monate weder körperliche noch sitzende Tätigkeiten verrichten. Der benannte Zeitraum von sechs Monate ab der Operation endete im März 2012. Dementsprechend war die röntgenologische Kontrolle für den 27.03.2012 terminiert. Der medizinisch von der operierenden Klinik in Aussicht genommene Zeitraum der Schonung zur Sicherung des Operationserfolges dauerte zum Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache der Klägerin bei der Beklagten am 19.12.2011 noch ca. drei Monate an. Es stand mithin zu diesem Zeitpunkt nach den vorliegenden Unterlagen zu erwarten, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin innerhalb von sechs Monaten enden werde und diese wieder eine 15 Stunden wöchentlich umfassende Tätigkeit wird aufnehmen können. Dies wird insb. dadurch verifiziert, dass die Klägerin tatsächlich innerhalb von sechs Monaten ab dem 19.12.2011, am 01.06.2012, ihre Beschäftigung bei der Kreissparkasse Tuttlingen wieder aufgenommen hat, woran sich zeigt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt beendet war.
Mithin ist die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass bei der Klägerin nur eine unter sechsmonatige Leistungsbeeinträchtigung vorlag, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III a.F. bzw. nach § 145 SGB III n.F. nicht bestand.
Soweit klägerseits angeführt wird, der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld ließe sich auch aus § 126 SGB III a.F. herleiten, gereicht dies der Klägerin gleichfalls nicht zum Erfolg.
§ 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. bzw. § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F. bestimmt, dass wenn ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, oder er während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen verliert (Leistungsfortzahlung). Die Regelung fingiert die Verfügbarkeit des Arbeitslosen, konstituiert jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Durch die Formulierung " verliert nicht seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld" wird deutlich, dass eine Fortzahlung des Arbeitslosengeldes nach § 126 SGB III a.F. bzw. nach § 146 SGB III n.F. nur in Betracht kommt, wenn ein realisierbarer Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden hat (BSG, Urteil vom 29.03.2001 - B 7 AL 14/00 R - veröffentlicht in juris). Da jedoch während des Bezuges von Krankengeld der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. bzw. nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III n.F. ruht (vgl. Brand in Brand, SGB III, 6. Aufl., 2012, § 146, Rn. 4), hatte die Klägerin bis zum 29.02.2012 keinen realisierbaren Anspruch auf Arbeitslosengeld, so dass eine Leistungsfortzahlung ab dem 01.03.2012 nicht in Betracht kommt.
Mithin hat die Klägerin ab dem 01.03.2012 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Das SG hat die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 23.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2012 zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist zurückzuweisen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Die Revision ist, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen, nicht zuzulassen.
Rechtskraft
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