Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 1034/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 262/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Versicherungsberater.
Der am 23.12.1984 geborene Kläger war ab dem 01.03.2007 als Sparkassenangestellter bei der Sparkasse A. versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach einer arbeitnehmerseitigen Kündigung vom 29.07.2010 mit dem 30.09.2010. Anlässlich einer telefonischen Unterredung mit der Beklagten am 09.09.2010 teilte der Kläger mit, er plane, sich als Versicherungsberater für Sparkassen selbstständig zu machen.
Am 22.09.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Versicherungsberater zum 02.10.2010. Er gab u.a. an, in persönlicher Abhängigkeit zu einem Auftraggeber zu stehen, insb. Weisungen zu unterliegen, in die Organisation des Auftraggebers eingebunden zu sein und kein eigenes Unternehmerrisiko zu tragen. Mit seinem Antrag legte er eine Gewerbeummeldung zum 09.11.2010, eine Stellungnahme der MWP Rechtsanwälte zur Tragfähigkeit der Existenzgründung, einen Businessplan sowie einen Versicherungsvertretervertrag zwischen ihm und der SV Sparkassen Versicherung B. und C. GbR vor, wonach er mit Wirkung ab dem 02.10.2010 für diese in deren Geschäftsstellen als selbstständiger Versicherungsvertreter tätig werde.
Am 24.09.2010 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.10.2010 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Zu den Gründen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses befragt, gab der Kläger fehlende Herausforderungen, einen hohen Aufwand und eine geringe Entschädigung an.
Mit Bescheiden vom 21.12.2010 stellte die Beklagte den Eintritt von Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe (01.10. bis 23.12.2010) sowie wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung (24. bis 30.12.2010) fest, während derer der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe. Die hiergegen erhobenen Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 25.01.2011).
Mit Bescheid vom 22.12.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Gründungszuschusses ab. Nach den Angaben des Klägers stehe dieser, so die Beklagte begründend, in einer persönlichen Abhängigkeit zu einem Auftraggeber, er unterliege insb. inhaltlichen und fachlichen Weisungen. Ein eigenes Unternehmensrisiko bestehe nicht. Zudem datiere die Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit auf den 09.11.2011 (gemeint 09.10.2010), obwohl der Kläger angegeben habe, er nehme die Tätigkeit als Versicherungsberater bereits zum 02.10.2010 auf. Schließlich habe der Kläger seinem Antrag keine Registrierung als Versicherungsberater/-vermittler beigefügt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er trug vor, er unterliege bei der Ausübung seiner Tätigkeit keiner Bindung. Es stehe ihm frei, auch Versicherungen anderer Anbieter als der Sparkassen Versicherung zu vermitteln; entscheidend sei ausschließlich der Versicherungswunsch seiner Kunden. Er arbeite auf Provisionsbasis und beziehe kein Festgehalt; er trage daher das volle Unternehmensrisiko. Bei der Beratung durch die Arbeitsvermittlerin sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass die Gewerbeanmeldung zeitnah zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erfolgen müsse. Auch habe er kein Merkblatt erhalten, aus dem er dies hätte entnehmen können. Hätte er von dieser Voraussetzung Kenntnis gehabt, hätte er umgehend eine Anmeldung seines Gewerbes vorgenommen. Mit seinem Widerspruch übersandte der Kläger eine Bestätigung der Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister nach § 11a Gewerbeordnung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe sein Gewerbe erst am 09.11.2010 angemeldet. Zwar habe er angegeben, dass er seine Tätigkeit bereits am 02.10.2010 aufgenommen habe, da eine Ausübung der Tätigkeit aber erst nach Gewerbeanmeldung erlaubt sei, gelte der 09.11.2010 als Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Zu diesem Zeitpunkt erfülle er jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht mehr, da ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zuletzt bis zum 01.10.2010 bestanden habe.
Hiergegen hat der Kläger am 18.02.2011 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, die Ansicht der Beklagten, die Ausübung der Tätigkeit sei erst mit Gewerbeanmeldung erlaubt, sei falsch. Der Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit hänge nicht von der Gewerbeanmeldung ab. Ihm sei auch zu keiner Zeit mitgeteilt worden, dass die Gewerbeanmeldung Voraussetzung für die Gewährung des Gründungszuschusses sei. Er habe ab dem 02.10.2010 Kunden akquiriert. Im Übrigen bestünden Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III. Zwar ruhten diese wegen der festgestellten Sperrzeiten, dies habe jedoch keinen Einfluss auf die Gewährung eines Gründungszuschusses. Ferner hat der Kläger ausgeführt, seine Angaben im Antragsformular beruhten auf einem Missverständnis, tatsächlich sei er bei seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger schließlich ausgeführt, er habe seine Anstellung bei der Sparkasse A. gekündigt, um sich selbstständig zu machen, eine neuerliche abhängige Beschäftigung habe er nicht mehr in Betracht gezogen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat hierzu betont, der Kläger habe seine selbstständige Tätigkeit korrespondierend zur Gewerbeanmeldung erst am 09.11.2010 aufgenommen, zuvor sei er lediglich mit Vorbereitungshandlungen befasst gewesen. Der Kläger habe insofern mitgeteilt, bis Ende Oktober 2010 an einer Fortbildung teilgenommen zu haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe jedoch nur für den 01.10.2010 bestanden.
Das SG hat Hr. D. B. und Hr. E. C. schriftlich als Zeugen einvernommen. In ihren schriftlichen Aussagen vom 12. und vom 13.02.2013 haben die Zeugen übereinstimmend mitgeteilt, dass der Kläger seine Tätigkeit am 02.10.2010 in den Räumlichkeiten der SV Sparkassen Versicherung B. und C. GbR aufgenommen habe. Ab diesem Zeitpunkt sei er nach außen gegenüber den Kunden aufgetreten und habe Beratungen und Abschlüsse direkt vor Ort bei den Kunden durchgeführt. Unter dem 17.07.2013 hat der Zeuge B. ergänzend mitgeteilt, dass der Kläger ab dem 04.10.2010 an diversen Schulungsmaßnahmen teilgenommen habe und im Anschluss hieran, ab November 2010, Kundentermine wahrgenommen habe. Ferner übersandte er eine Bestätigung der Sparkassenversicherung, wonach der Kläger vom 05. - 08.10.2010 sowie vom 11. - 29.10.2010 an Basisseminaren teilgenommen habe.
Mir Urteil vom 05.12.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Gewährung eines Gründungszuschusses setze voraus, dass durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosigkeit beendet werde. Dies erfordere eine kausale Verknüpfung zwischen der Aufnahme der Tätigkeit und der Beendigung von Arbeitslosigkeit. Der Arbeitnehmer müsse zunächst arbeitslos geworden sein und sich dann zur Beendigung dieser Arbeitslosigkeit entschieden haben, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. An der Kausalität fehle es, wenn sich der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer zur Selbstständigkeit entschließe und deshalb sein Beschäftigungsverhältnis kündige, arbeitslos werde und dann die selbständige Tätigkeit aufnehme. Existenzgründungen aus Beschäftigungsverhältnissen heraus seien nicht zu fördern. Der Kläger habe sich nach seinen eigenen Angaben bereits während seines laufenden Beschäftigungsverhältnisses dazu entschlossen, eine selbständige Tätigkeit als Versicherungsmakler aufzunehmen. Die Selbständigkeit habe damit im Ergebnis nicht eine Arbeitslosigkeit, sondern die abhängige Beschäftigung beendet.
Gegen das ihm am 19.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.01.2014, einem Montag, Berufung eingelegt. Er trägt hierzu vor, es sei zwar zutreffend, dass er gekündigt habe, um sich selbstständig zu machen, dies sei jedoch deswegen erfolgt, weil er beabsichtigt habe, nach F. umzuziehen. Selbstverständlich hätte er eine lukrative Beschäftigung angenommen, wenn ihm eine solche von der Beklagten vermittelt worden wäre. Er sei subjektiv verfügbar und damit nach seiner Kündigung arbeitslos gewesen. Entgegen der Einschätzung des SG könne die Gewährung eines Gründungszuschusses nicht durch gesetzlich nicht benannte Kausalitätserwägungen abgelehnt werden. Es sei nicht ersichtlich, warum die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach einer zuvor planmäßig aufgegebenen abhängigen Beschäftigung dem Zweck der Leistungsgewährung zuwiderlaufen solle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. Januar 2011 zu verurteilen, ihm einen Gründungszuschuss nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung für die Zeit ab dem 02.10.2010 zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.
Nachdem der Kläger bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 28.07.2014 darauf hingewiesen wurde, dass die Berufung nach einer vorläufigen Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg verspreche, sind die Beteiligten mit Schreiben vom 10.11.2014 darauf hingewiesen worden, dass der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit eingeräumt worden, sich hierzu zu äußern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführten Leistungsakten verwiesen.
II.
Die statthafte Berufung des Klägers, die unter Heranziehung von § 64 Abs. 3 SGG fristgerecht eingelegt wurde (vgl. § 151 Abs. 1 SGG), ist zulässig, führt jedoch für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.
Das SG hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2011, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses abgelehnt wurde, zu Recht abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Leistung.
Nach § 57 Abs. 1 SGB III in der bis zum 27.12.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S.1939), die nach § 422 Abs. 1 Nr. 3 SGB III vorliegend anzuwenden ist, haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Ein Gründungszuschuss wird nach § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III geleistet, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist (Nr. 1), bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht, von mindestens 90 Tagen verfügt (Nr. 2), der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist (Nr. 3) und seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt (Nr. 4).
Nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 SGB III ("durch die Arbeitslosigkeit beenden") werden nur Arbeitnehmer gefördert, die die Arbeitslosigkeit beenden. Es genügt im Gegensatz zum früheren Überbrückungsgeld nicht mehr, dass Arbeitslosigkeit (nur) vermieden wird. Erforderlich ist mithin, dass zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und der Beendigung von Arbeitslosigkeit eine kausale Verknüpfung besteht (Beschluss des erkennenden Senats vom 10.11.2008 - L 3 AL 2145/08 - n.v.; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2006 - L 8 AL 4150/05 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 23; Bernard in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 9, Rn. 106). Der Arbeitnehmer muss zunächst arbeitslos geworden sein und sich sodann zur Beendigung dieser Arbeitslosigkeit entscheiden, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. An der Kausalität fehlt es, wenn der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer sich zur Selbstständigkeit entschließt, deshalb sein Beschäftigungsverhältnis kündigt, arbeitslos wird und dann die selbständige Tätigkeit aufnimmt. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die Selbstständigkeit ist nach § 57 SGB III nicht förderungsfähig (Link, in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand März 2011, § 57, Rn. 46 f; ders. "Der neue Gründungszuschuss gemäß § 57 SGB III" in SGb 2007, 17, 18; Jüttner in Mutschler u.a., Sozialgesetzbuch III, 5. Aufl., 2012, § 93, Rn. 42). In der Gesetzesbegründung wird in diesem Sinne betont, dass der Gründungszuschuss ein eindeutiges Bekenntnis zur Förderung aus der Arbeitslosigkeit heraus darstelle (BT- Drucks. 16/71696, S.30 zu Nr. 4 zu § 57).
Vorliegend fehlt die Kausalität zwischen der Arbeitslosigkeit und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Der Kläger hat nach seinen eigenen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG seine Anstellung bei der Sparkasse A. deswegen gekündigt, weil er sich selbstständig machen wollte. Der Entschluss zur Selbständigkeit wurde mithin nicht während der Arbeitslosigkeit, sondern vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, während des noch laufenden Beschäftigungsverhältnisses gefasst. Die eintägige Arbeitslosigkeit war nur zeitlich dazwischen geschaltet. Soweit zur Begründung der Berufung nunmehr hierzu vorgetragen wird, der Wunsch, sich selbstständig zu machen, sei deswegen entstanden, weil er beabsichtigt habe, nach F. umzuziehen, bedingt dies keine abweichende Einschätzung der Motivationslage des Klägers. Wenn der Wunsch nach einer örtlichen Veränderung tatsächlich maßgebend für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewesen wäre, hätte es nahe gelegen, dies auch im Rahmen der Stellungnahme zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Sparkasse A. gegenüber der Beklagten anzuführen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Senat ist mithin davon überzeugt, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses dazu entschlossen war, sich selbstständig zu machen. Es besteht daher kein Zusammenhang zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und der Beendigung der Arbeitslosigkeit. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 57 SGB III liegen mithin nicht vor.
Auch hat die Beklagte im Berufungsverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die Zusatzvereinbarung vom 30.09.2010 und der sich daraus ergebenden gleichbleibenden monatlichen "Entlohnung" ohnehin von einem Tätigkeitsbeginn ab Freitag, dem 01.10.2010 und nicht von einem Tätigkeitsbeginn ab Samstag, dem 02.10.2010 auszugehen sein dürfte, sodass Arbeitslosigkeit nicht eingetreten ist und diese deshalb durch Aufnahme einer selbstständigen Beschäftigung nicht beendet worden sein kann.
Soweit klägerseits angeführt wird, das LSG Niedersachsen-Bremen habe in seiner Entscheidung vom 01.10.2009 (L 12 AL 4/07) entschieden, dass dem dortigen Kläger, der einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hatte, um eine ausreichende Vorbereitungszeit für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu haben, Leistungen zugesprochen worden seien, und dies auf das vorliegende Verfahren zu übertragen sei, verkennt der Vortrag, dass im dortigen Verfahren nicht die Gewährung eines Gründungszuschusses, sondern die Gewährung von Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung gegenständlich war, in der anders als in der vorliegend anzuwenden Fassung die oben angesprochene Variante der Vermeidung von Arbeitslosigkeit noch ausreichend war, einen Leistungsanspruch zu begründen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ferner voraussetzt, dass bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bestanden hat. Der Anspruch, der dem Grunde nach mindestens einen Tage bestanden haben muss, darf hierbei nicht geruht haben, er muss vielmehr tatsächlich auszuzahlen gewesen sein. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu - noch zum früheren Überbrückungsgeld - ausgeführt, ein "Anspruch" auf Arbeitslosengeld bzw. eine andere Entgeltersatzleistung i.S.d. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III liege vor, wenn die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs auf die jeweilige Entgeltersatzleistung gegeben sind. Ein bloßes Stammrecht reiche nicht aus (BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R - veröffentlicht in juris, dort Rn. 16). Mithin genügt ein bloß ruhender Anspruch, bspw. während des Ablaufs einer Sperrzeit (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) nicht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 08.10.2014 - L 3 AL 1993/14 - n.v.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2014 - L 9 AL 297/13 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 45), da der Zweck des Gründungszuschusses, der darin besteht, den Lebensunterhalt zu sichern und insoweit das infolge der Existenzgründung wegfallende Arbeitslosengeld zu kompensieren (vgl. BT-Drucks. 16/1696 S. 30 Nr. 4 zu § 57 Abs. 1), nicht erreicht werden kann, wenn ein Auszahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld nicht bestand. Da vorliegend der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für den 01.10.2010 (und auch im zeitlichen Anschluss hieran bis zum 30.12.2010 wegen des Eintritts von Sperrzeiten (Bescheide vom 21.12.2010; Widerspruchsbescheide vom 25.01.2011) ruhte, hat der Kläger für den 01.10.2010 keinen durchsetzbaren Anspruch auf Arbeitslosengeld, so dass auch deswegen die Gewährung eines Gründungszuschusses ab dem 02.10.2010 ausscheidet.
Der Bescheid der Beklagten vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2011 ist mithin rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat weicht weder von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG benannten Gerichte ab, noch kommt der Rechtssache, da es sich bei § 57 SGB III in der hier anwendbaren Fassung um eine außer Kraft getretene Rechtsvorschrift handelt und eine inhaltsgleiche Folgevorschrift nicht existiert (vgl. ausdrücklich BSG, Beschluss vom 17.08.2012 - B 11 AL 40/12 B - veröffentlicht in juris), grundlegende Bedeutung zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Versicherungsberater.
Der am 23.12.1984 geborene Kläger war ab dem 01.03.2007 als Sparkassenangestellter bei der Sparkasse A. versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach einer arbeitnehmerseitigen Kündigung vom 29.07.2010 mit dem 30.09.2010. Anlässlich einer telefonischen Unterredung mit der Beklagten am 09.09.2010 teilte der Kläger mit, er plane, sich als Versicherungsberater für Sparkassen selbstständig zu machen.
Am 22.09.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Versicherungsberater zum 02.10.2010. Er gab u.a. an, in persönlicher Abhängigkeit zu einem Auftraggeber zu stehen, insb. Weisungen zu unterliegen, in die Organisation des Auftraggebers eingebunden zu sein und kein eigenes Unternehmerrisiko zu tragen. Mit seinem Antrag legte er eine Gewerbeummeldung zum 09.11.2010, eine Stellungnahme der MWP Rechtsanwälte zur Tragfähigkeit der Existenzgründung, einen Businessplan sowie einen Versicherungsvertretervertrag zwischen ihm und der SV Sparkassen Versicherung B. und C. GbR vor, wonach er mit Wirkung ab dem 02.10.2010 für diese in deren Geschäftsstellen als selbstständiger Versicherungsvertreter tätig werde.
Am 24.09.2010 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.10.2010 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Zu den Gründen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses befragt, gab der Kläger fehlende Herausforderungen, einen hohen Aufwand und eine geringe Entschädigung an.
Mit Bescheiden vom 21.12.2010 stellte die Beklagte den Eintritt von Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe (01.10. bis 23.12.2010) sowie wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung (24. bis 30.12.2010) fest, während derer der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe. Die hiergegen erhobenen Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 25.01.2011).
Mit Bescheid vom 22.12.2010 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Gründungszuschusses ab. Nach den Angaben des Klägers stehe dieser, so die Beklagte begründend, in einer persönlichen Abhängigkeit zu einem Auftraggeber, er unterliege insb. inhaltlichen und fachlichen Weisungen. Ein eigenes Unternehmensrisiko bestehe nicht. Zudem datiere die Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit auf den 09.11.2011 (gemeint 09.10.2010), obwohl der Kläger angegeben habe, er nehme die Tätigkeit als Versicherungsberater bereits zum 02.10.2010 auf. Schließlich habe der Kläger seinem Antrag keine Registrierung als Versicherungsberater/-vermittler beigefügt.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er trug vor, er unterliege bei der Ausübung seiner Tätigkeit keiner Bindung. Es stehe ihm frei, auch Versicherungen anderer Anbieter als der Sparkassen Versicherung zu vermitteln; entscheidend sei ausschließlich der Versicherungswunsch seiner Kunden. Er arbeite auf Provisionsbasis und beziehe kein Festgehalt; er trage daher das volle Unternehmensrisiko. Bei der Beratung durch die Arbeitsvermittlerin sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass die Gewerbeanmeldung zeitnah zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit erfolgen müsse. Auch habe er kein Merkblatt erhalten, aus dem er dies hätte entnehmen können. Hätte er von dieser Voraussetzung Kenntnis gehabt, hätte er umgehend eine Anmeldung seines Gewerbes vorgenommen. Mit seinem Widerspruch übersandte der Kläger eine Bestätigung der Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister nach § 11a Gewerbeordnung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe sein Gewerbe erst am 09.11.2010 angemeldet. Zwar habe er angegeben, dass er seine Tätigkeit bereits am 02.10.2010 aufgenommen habe, da eine Ausübung der Tätigkeit aber erst nach Gewerbeanmeldung erlaubt sei, gelte der 09.11.2010 als Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Zu diesem Zeitpunkt erfülle er jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht mehr, da ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zuletzt bis zum 01.10.2010 bestanden habe.
Hiergegen hat der Kläger am 18.02.2011 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, die Ansicht der Beklagten, die Ausübung der Tätigkeit sei erst mit Gewerbeanmeldung erlaubt, sei falsch. Der Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit hänge nicht von der Gewerbeanmeldung ab. Ihm sei auch zu keiner Zeit mitgeteilt worden, dass die Gewerbeanmeldung Voraussetzung für die Gewährung des Gründungszuschusses sei. Er habe ab dem 02.10.2010 Kunden akquiriert. Im Übrigen bestünden Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III. Zwar ruhten diese wegen der festgestellten Sperrzeiten, dies habe jedoch keinen Einfluss auf die Gewährung eines Gründungszuschusses. Ferner hat der Kläger ausgeführt, seine Angaben im Antragsformular beruhten auf einem Missverständnis, tatsächlich sei er bei seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger schließlich ausgeführt, er habe seine Anstellung bei der Sparkasse A. gekündigt, um sich selbstständig zu machen, eine neuerliche abhängige Beschäftigung habe er nicht mehr in Betracht gezogen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat hierzu betont, der Kläger habe seine selbstständige Tätigkeit korrespondierend zur Gewerbeanmeldung erst am 09.11.2010 aufgenommen, zuvor sei er lediglich mit Vorbereitungshandlungen befasst gewesen. Der Kläger habe insofern mitgeteilt, bis Ende Oktober 2010 an einer Fortbildung teilgenommen zu haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe jedoch nur für den 01.10.2010 bestanden.
Das SG hat Hr. D. B. und Hr. E. C. schriftlich als Zeugen einvernommen. In ihren schriftlichen Aussagen vom 12. und vom 13.02.2013 haben die Zeugen übereinstimmend mitgeteilt, dass der Kläger seine Tätigkeit am 02.10.2010 in den Räumlichkeiten der SV Sparkassen Versicherung B. und C. GbR aufgenommen habe. Ab diesem Zeitpunkt sei er nach außen gegenüber den Kunden aufgetreten und habe Beratungen und Abschlüsse direkt vor Ort bei den Kunden durchgeführt. Unter dem 17.07.2013 hat der Zeuge B. ergänzend mitgeteilt, dass der Kläger ab dem 04.10.2010 an diversen Schulungsmaßnahmen teilgenommen habe und im Anschluss hieran, ab November 2010, Kundentermine wahrgenommen habe. Ferner übersandte er eine Bestätigung der Sparkassenversicherung, wonach der Kläger vom 05. - 08.10.2010 sowie vom 11. - 29.10.2010 an Basisseminaren teilgenommen habe.
Mir Urteil vom 05.12.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Gewährung eines Gründungszuschusses setze voraus, dass durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosigkeit beendet werde. Dies erfordere eine kausale Verknüpfung zwischen der Aufnahme der Tätigkeit und der Beendigung von Arbeitslosigkeit. Der Arbeitnehmer müsse zunächst arbeitslos geworden sein und sich dann zur Beendigung dieser Arbeitslosigkeit entschieden haben, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. An der Kausalität fehle es, wenn sich der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer zur Selbstständigkeit entschließe und deshalb sein Beschäftigungsverhältnis kündige, arbeitslos werde und dann die selbständige Tätigkeit aufnehme. Existenzgründungen aus Beschäftigungsverhältnissen heraus seien nicht zu fördern. Der Kläger habe sich nach seinen eigenen Angaben bereits während seines laufenden Beschäftigungsverhältnisses dazu entschlossen, eine selbständige Tätigkeit als Versicherungsmakler aufzunehmen. Die Selbständigkeit habe damit im Ergebnis nicht eine Arbeitslosigkeit, sondern die abhängige Beschäftigung beendet.
Gegen das ihm am 19.12.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.01.2014, einem Montag, Berufung eingelegt. Er trägt hierzu vor, es sei zwar zutreffend, dass er gekündigt habe, um sich selbstständig zu machen, dies sei jedoch deswegen erfolgt, weil er beabsichtigt habe, nach F. umzuziehen. Selbstverständlich hätte er eine lukrative Beschäftigung angenommen, wenn ihm eine solche von der Beklagten vermittelt worden wäre. Er sei subjektiv verfügbar und damit nach seiner Kündigung arbeitslos gewesen. Entgegen der Einschätzung des SG könne die Gewährung eines Gründungszuschusses nicht durch gesetzlich nicht benannte Kausalitätserwägungen abgelehnt werden. Es sei nicht ersichtlich, warum die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach einer zuvor planmäßig aufgegebenen abhängigen Beschäftigung dem Zweck der Leistungsgewährung zuwiderlaufen solle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. Januar 2011 zu verurteilen, ihm einen Gründungszuschuss nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung für die Zeit ab dem 02.10.2010 zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.
Nachdem der Kläger bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 28.07.2014 darauf hingewiesen wurde, dass die Berufung nach einer vorläufigen Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg verspreche, sind die Beteiligten mit Schreiben vom 10.11.2014 darauf hingewiesen worden, dass der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit eingeräumt worden, sich hierzu zu äußern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführten Leistungsakten verwiesen.
II.
Die statthafte Berufung des Klägers, die unter Heranziehung von § 64 Abs. 3 SGG fristgerecht eingelegt wurde (vgl. § 151 Abs. 1 SGG), ist zulässig, führt jedoch für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.
Das SG hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2011, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses abgelehnt wurde, zu Recht abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Leistung.
Nach § 57 Abs. 1 SGB III in der bis zum 27.12.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S.1939), die nach § 422 Abs. 1 Nr. 3 SGB III vorliegend anzuwenden ist, haben Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Ein Gründungszuschuss wird nach § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB III geleistet, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist (Nr. 1), bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht, von mindestens 90 Tagen verfügt (Nr. 2), der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist (Nr. 3) und seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt (Nr. 4).
Nach dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 SGB III ("durch die Arbeitslosigkeit beenden") werden nur Arbeitnehmer gefördert, die die Arbeitslosigkeit beenden. Es genügt im Gegensatz zum früheren Überbrückungsgeld nicht mehr, dass Arbeitslosigkeit (nur) vermieden wird. Erforderlich ist mithin, dass zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und der Beendigung von Arbeitslosigkeit eine kausale Verknüpfung besteht (Beschluss des erkennenden Senats vom 10.11.2008 - L 3 AL 2145/08 - n.v.; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2006 - L 8 AL 4150/05 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 23; Bernard in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 9, Rn. 106). Der Arbeitnehmer muss zunächst arbeitslos geworden sein und sich sodann zur Beendigung dieser Arbeitslosigkeit entscheiden, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. An der Kausalität fehlt es, wenn der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer sich zur Selbstständigkeit entschließt, deshalb sein Beschäftigungsverhältnis kündigt, arbeitslos wird und dann die selbständige Tätigkeit aufnimmt. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die Selbstständigkeit ist nach § 57 SGB III nicht förderungsfähig (Link, in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand März 2011, § 57, Rn. 46 f; ders. "Der neue Gründungszuschuss gemäß § 57 SGB III" in SGb 2007, 17, 18; Jüttner in Mutschler u.a., Sozialgesetzbuch III, 5. Aufl., 2012, § 93, Rn. 42). In der Gesetzesbegründung wird in diesem Sinne betont, dass der Gründungszuschuss ein eindeutiges Bekenntnis zur Förderung aus der Arbeitslosigkeit heraus darstelle (BT- Drucks. 16/71696, S.30 zu Nr. 4 zu § 57).
Vorliegend fehlt die Kausalität zwischen der Arbeitslosigkeit und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Der Kläger hat nach seinen eigenen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG seine Anstellung bei der Sparkasse A. deswegen gekündigt, weil er sich selbstständig machen wollte. Der Entschluss zur Selbständigkeit wurde mithin nicht während der Arbeitslosigkeit, sondern vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, während des noch laufenden Beschäftigungsverhältnisses gefasst. Die eintägige Arbeitslosigkeit war nur zeitlich dazwischen geschaltet. Soweit zur Begründung der Berufung nunmehr hierzu vorgetragen wird, der Wunsch, sich selbstständig zu machen, sei deswegen entstanden, weil er beabsichtigt habe, nach F. umzuziehen, bedingt dies keine abweichende Einschätzung der Motivationslage des Klägers. Wenn der Wunsch nach einer örtlichen Veränderung tatsächlich maßgebend für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewesen wäre, hätte es nahe gelegen, dies auch im Rahmen der Stellungnahme zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Sparkasse A. gegenüber der Beklagten anzuführen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Senat ist mithin davon überzeugt, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses dazu entschlossen war, sich selbstständig zu machen. Es besteht daher kein Zusammenhang zwischen der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und der Beendigung der Arbeitslosigkeit. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 57 SGB III liegen mithin nicht vor.
Auch hat die Beklagte im Berufungsverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die Zusatzvereinbarung vom 30.09.2010 und der sich daraus ergebenden gleichbleibenden monatlichen "Entlohnung" ohnehin von einem Tätigkeitsbeginn ab Freitag, dem 01.10.2010 und nicht von einem Tätigkeitsbeginn ab Samstag, dem 02.10.2010 auszugehen sein dürfte, sodass Arbeitslosigkeit nicht eingetreten ist und diese deshalb durch Aufnahme einer selbstständigen Beschäftigung nicht beendet worden sein kann.
Soweit klägerseits angeführt wird, das LSG Niedersachsen-Bremen habe in seiner Entscheidung vom 01.10.2009 (L 12 AL 4/07) entschieden, dass dem dortigen Kläger, der einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hatte, um eine ausreichende Vorbereitungszeit für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu haben, Leistungen zugesprochen worden seien, und dies auf das vorliegende Verfahren zu übertragen sei, verkennt der Vortrag, dass im dortigen Verfahren nicht die Gewährung eines Gründungszuschusses, sondern die Gewährung von Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung gegenständlich war, in der anders als in der vorliegend anzuwenden Fassung die oben angesprochene Variante der Vermeidung von Arbeitslosigkeit noch ausreichend war, einen Leistungsanspruch zu begründen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ferner voraussetzt, dass bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bestanden hat. Der Anspruch, der dem Grunde nach mindestens einen Tage bestanden haben muss, darf hierbei nicht geruht haben, er muss vielmehr tatsächlich auszuzahlen gewesen sein. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu - noch zum früheren Überbrückungsgeld - ausgeführt, ein "Anspruch" auf Arbeitslosengeld bzw. eine andere Entgeltersatzleistung i.S.d. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III liege vor, wenn die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs auf die jeweilige Entgeltersatzleistung gegeben sind. Ein bloßes Stammrecht reiche nicht aus (BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R - veröffentlicht in juris, dort Rn. 16). Mithin genügt ein bloß ruhender Anspruch, bspw. während des Ablaufs einer Sperrzeit (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) nicht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 08.10.2014 - L 3 AL 1993/14 - n.v.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2014 - L 9 AL 297/13 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 45), da der Zweck des Gründungszuschusses, der darin besteht, den Lebensunterhalt zu sichern und insoweit das infolge der Existenzgründung wegfallende Arbeitslosengeld zu kompensieren (vgl. BT-Drucks. 16/1696 S. 30 Nr. 4 zu § 57 Abs. 1), nicht erreicht werden kann, wenn ein Auszahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld nicht bestand. Da vorliegend der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld für den 01.10.2010 (und auch im zeitlichen Anschluss hieran bis zum 30.12.2010 wegen des Eintritts von Sperrzeiten (Bescheide vom 21.12.2010; Widerspruchsbescheide vom 25.01.2011) ruhte, hat der Kläger für den 01.10.2010 keinen durchsetzbaren Anspruch auf Arbeitslosengeld, so dass auch deswegen die Gewährung eines Gründungszuschusses ab dem 02.10.2010 ausscheidet.
Der Bescheid der Beklagten vom 22.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2011 ist mithin rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat weicht weder von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG benannten Gerichte ab, noch kommt der Rechtssache, da es sich bei § 57 SGB III in der hier anwendbaren Fassung um eine außer Kraft getretene Rechtsvorschrift handelt und eine inhaltsgleiche Folgevorschrift nicht existiert (vgl. ausdrücklich BSG, Beschluss vom 17.08.2012 - B 11 AL 40/12 B - veröffentlicht in juris), grundlegende Bedeutung zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved