L 3 AS 4655/13 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4655/13 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Rüge der Gehörsverletzung der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Rügeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat der erkennende Senat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 19. April 2013 nach § 145 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen. Ferner hat der Senat darin den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das genannte Beschwerdeverfahren abgelehnt.

Mit ihrer am 25.10.2013 erhobenen Rüge nach § 178a Abs. 1 SGG tragen die Kläger vor, der Senat habe ihren Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren nicht in vollem Umfang zur Kenntnis genommen. Sie hätten es im Beschwerdeverfahren als einen Verfahrensfehler dargestellt, dass aus dem Urteil des SG nicht ersichtlich sei, ob auch die ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung beteiligt gewesen seien, die Berufung nicht zuzulassen. Dies sei nicht irgendeine Formalie, vielmehr hätten sie damit die Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) gerügt. Indem der Senat in dem Beschluss vom 18.10.2013 ausgeführt habe, Entscheidungen eines Vordergerichts über die Zulassung eines Rechtsmittels könnten selbst nicht mit der Beschwerde gegen eben diese Nichtzulassung angefochten werden, habe es die Dimension ihrer Verfahrensrüge nicht ausreichend wahrgenommen und eine Überraschungsentscheidung gefällt.

Die Rüge der Kläger ist zwar statthaft - da ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen den angegriffenen Beschluss nach § 145 Abs. 4 Satz 4, § 177 SGG nicht statthaft ist - und auch zulässig, insbesondere in der zweiwöchigen Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben. Sie ist aber nicht begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Kläger, die ehrenamtlichen Richter des SG hätten - möglicherweise - nicht an der Entscheidung über die Zulassung der Berufung mitgewirkt, zur Kenntnis genommen und in seinem Beschluss vom 18.10.2013 gewürdigt. Die Kläger erheben in ihrer Anhörungsrüge hierzu nur Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats. Diese sind im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht statthaft. Daher verweist der Senat an dieser Stelle nur außerhalb der Entscheidungsgründe dieses Beschlusses, dass er an seiner Rechtsansicht aus dem angegriffenen Beschluss festhält. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Nichtzulassung eines Rechtsmittels durch ein Vordergericht kein Verfahrensfehler ist, den das Rechtsmittelgericht überprüfen könnte (BSG, Urt. v. 30.08.1956, 8 RV 307/54, Juris Rn. 15; Urt. v. 04.03.1958, 9 RV 798/55, Juris Rn. 13, Rn. 16 gerade auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern dass das Rechtsmittelgericht - hier nach einem Umkehrschluss zu § 144 Abs. 3 SGG - auch eine rechtswidrige Nichtzulassung durch das Vordergericht gebunden ist (BSG, Urt. v. 26.10.1960, 1 RA 78/58, Juris Rn. 6 m.w.N.). Daher konnte und musste der Senat offen lassen, ob dem SG bei der Entscheidung, die Berufung nicht zuzulassen, ein Verfahrensfehler unterlaufen sein könnte.

Die Entscheidung über die Kosten des Rügeverfahrens beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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