L 11 KR 4845/14 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 KR 2835/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4845/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 28.10.2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 21.01.2014 beantragten die Kläger zu 1) und 2) Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe bei der Beklagten. Sie legten ein Attest des Dr. B., H., vom 17.01.2014 vor, in welchem ein handtellergroßes Hämatom mit Druckschmerz am Rücken der Klägerin zu 1) beschrieben wird, weshalb für 2 Wochen eine Haushaltshilfe benötigt werde. Der Kläger zu 2), der Ehemann der Klägerin zu 1), lebt mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt, ist nicht erkrankt, hat im fraglichen Zeitraum Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit bezogen und ging keiner Beschäftigung nach.

Mit Bescheid vom 27.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2014 (abgesandt am 01.09.2014) lehnte die Beklagte die Gewährung von Haushaltshilfe ab, da der Kläger zu 2) den Haushalt führen könne.

Auf die hiergegen am 04.09.2014 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage, mit der die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt worden ist, hat das SG mit Beschluss vom 28.10.2014 die Gewährung von PKH abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die am 12.11.2014 beim SG und am 24.11.2014 beim LSG eingegangene schriftliche Beschwerde der Kläger.

II.

Die gegen den Beschluss des SG vom 28.10.2014 eingelegte Beschwerde ist gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht erhoben worden und auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde der Kläger ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst a) und b) Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 25.10.2013 geltenden Fassung des BUK-NOG vom 19.10.2013 (BGBl I, S 3836) ausgeschlossen und daher statthaft. Das SG hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern die Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Auch bedarf die Berufung in der Hauptsache nicht der Zulassung.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat es mit zutreffender Begründung abgelehnt, den Klägern PKH zu bewilligen.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73 a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs 2 ZPO).

Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf BVerfG 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG 04.02.1997, 1 BvR 391/93, NJW 1997, 2102, 2103; BGH 10.12.1997, IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; BFH 27.11.1998, VI B 120/98, juris) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl BVerfG 20.02.2002, 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069, und 14.04.2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003, 2976, 2977). Darüber hinaus soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG 02.03.2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098).

Die Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Haushaltshilfe.

Nach § 38 Abs 1 SGB V erhalten Versicherte Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Keiner dieser Tatbestände liegt vor, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Der Senat nimmt hierauf Bezug.

Auch nach § 38 Abs 2 S 1 SGB V i.V.m. § 18 der Satzung der Beklagten besteht kein Anspruch. Der einzig in Frage kommende Tatbestand des § 18 Abs 2 S 1 Nr 2 der Satzung – Notwendigkeit einer Haushaltshilfe wegen des Vorliegens einer Erkrankung, die die Weiterführung des Haushalts unmöglich macht und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann – liegt nicht vor. Es ist zum Einen nicht ersichtlich, dass ein handtellergroßes Hämatom mit Druckschmerz die Klägerin zu 1) an der Haushaltsführung nachhaltig hindert, zum anderen hätte der Kläger zu 2) den Haushalt für die ausweislich des ärztlichen Attests des Dr. B. lediglich erforderlichen 2 Wochen führen können. Hinderungsgründe sind nicht vorgetragen. Vielmehr haben die Kläger in der Klagschrift mitgeteilt, der Kläger zu 2) helfe ohnehin im Haushalt mit. Der insoweit in der Satzung geregelte Ausschlusstatbestand ist rechtmäßig. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann (§ 38 Abs 3 SGB V).

Dass das SG den Klägern eine Schweigepflichtentbindungserklärung übersandt hat, führt nicht zur Bejahung der Erfolgsaussicht. Ob und welche Maßnahmen der Amtsermittlung (§ 103 SGG) erfolgen, prüft das Gericht der Hauptsache in jeder Lage des Verfahrens. Das SG hat mit Schreiben vom 19.11.2014 dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mitgeteilt, es seien keine medizinischen Ermittlungen beabsichtigt. Die Entbindungserklärung werde lediglich zur Verwertung der bereits vorliegenden ärztlichen Unterlagen angefordert. Dies ist nicht zu beanstanden. Weitere medizinische Sachverhaltsermittlungen sind auch nach Auffassung des Senats nicht erforderlich.

Der Kläger zu 2), der selbst nicht erkrankt ist, hat unter keinem denkbaren Aspekt einen Anspruch auf Haushaltshilfe, denn er ist schon dem Grunde nach mangels eigener Erkrankung nicht anspruchsberechtigt nach § 38 SGB V, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs 2 S 3 SGG). Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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