L 13 AL 239/15 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4368/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 239/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsteller Leistungen nach dem SGB III von der Antragsgegnerin begehrt, abgelehnt. Zumindest mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes kommt eine solche nicht in Betracht. Der Senat schließt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nach eigener Prüfung den Ausführungen im Beschluss des SG an und verweist zur Begründung insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht generell für ausgeschlossen hält, wenn wie vorliegend der Antragsteller einen Anspruch auf Rücknahme eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes (hier der Aufhebungsbescheid vom 27. Oktober 2014) nach § 44 SGB X geltend macht (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2014, Az.: L 20 AS 2061/14 B ER, juris), sind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes besonders strenge Anforderungen zu stellen. Es sind dann schwere und unzumutbare Nachteile darzulegen (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Januar 2014, Az.: L 2 AS 2139/13 B ER; L 2 AS 2180/13 B, juris) bzw. im Zugunsten-Verfahren ist ein Anordnungsgrund nur dann zu bejahen, wenn massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit massiven Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage, § 86b RdNr. 29c; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juni 2013, Az.: L 12 AS 753/13 B ER; L 12 AS 754/13 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 14. September 2011, Az.: L 10 AL 434/10 ER, juris). Einem Antragsteller ist es sonst regelmäßig zumutbar, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 hat dieser lediglich allgemein angegeben, dass er nunmehr "keinerlei Entgeltersatzleistungen" mehr erhalte und nicht mehr wisse, wie er "die monatlichen Mietzahlungen und Unterhalt meiner Familie sichern soll". Auch bestehe seinerseits kein Krankenversicherungsschutz. Nicht dargetan sind die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die konkrete Ausgabensituation, z.B. das Einkommen der Ehefrau, anderweitige Einkünfte. Ebenso ist nicht dargetan, ob nicht weitere Sozialleistungen (Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII) bis zur Klärung der Hauptsache gewährt werden können. Somit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die genannten besonderen Voraussetzungen, die eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft des Aufhebungsbescheids vom 27. Oktober 2014 begründen könnten, vorliegen.

Das Vorliegen des mittlerweile ergangenen (ablehnenden) Bescheides vom 9. Februar 2015 zum Antrag nach § 44 SGB X ändert hieran nichts.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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