Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3689/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 351/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsteller die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft begehrt, mangels Anordnungsgrundes abgelehnt hat. Der Senat schließt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nach eigener Prüfung den Ausführungen im Beschluss des SG an und verweist zur Begründung insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Diese ist auch ordnungsgemäß ergangen und unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage auch zeitnah zugestellt worden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers war eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme diesem gegenüber weder angekündigt worden noch im Eilrechtsschutz angezeigt gewesen.
Auch nach dem weiteren Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass ein Anordnungsgrund im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG vorliegt.
Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass die nun nachträgliche Gewährung eines höheren Betrags für Kosten der Unterkunft ab September 2014 einen möglichen Wohnungsverlust tatsächlich verhindert. Das Vorbringen des Antragstellers, die Kündigung wegen Eigenbedarfs sei nur vorgeschoben, weil das Vermieterehepaar nun im Gegensatz zu früher weniger Gegenleistung für die vermietete Wohnung erhielte, ist auf dieser Basis rein spekulativ. Eine Kündigung wegen rückständiger Miete liegt ausweislich des aktenkundigen Kündigungsschreibens vom 26. November 2014 nicht vor. Eine Kündigungsschutzklage, um die strengen Voraussetzungen der Kündigung wegen Eigenbedarfs zivilgerichtlich überprüfen zu lassen, ist mangels diesbezüglicher Angaben des Antragstellers nicht erhoben worden. Im Rahmen einer dortigen Prüfung von Prozesskostenhilfe, die der Antragsteller bei seiner finanziellen Verhältnissen wohl benötigen würde, wäre das Vorbringen des Antragstellers der Sache nach zu überprüfen. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wird bei der Berechnung der Kaltmiete ein Wert von 45 qm zugrunde gelegt. Weiteres zu klären bleibt der Hauptsache vorbehalten.
Auf weitere, vom Antragsteller geschilderte Umstände, kommt es zumindest in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsteller die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft begehrt, mangels Anordnungsgrundes abgelehnt hat. Der Senat schließt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nach eigener Prüfung den Ausführungen im Beschluss des SG an und verweist zur Begründung insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Diese ist auch ordnungsgemäß ergangen und unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage auch zeitnah zugestellt worden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers war eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme diesem gegenüber weder angekündigt worden noch im Eilrechtsschutz angezeigt gewesen.
Auch nach dem weiteren Vorbringen im Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass ein Anordnungsgrund im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG vorliegt.
Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass die nun nachträgliche Gewährung eines höheren Betrags für Kosten der Unterkunft ab September 2014 einen möglichen Wohnungsverlust tatsächlich verhindert. Das Vorbringen des Antragstellers, die Kündigung wegen Eigenbedarfs sei nur vorgeschoben, weil das Vermieterehepaar nun im Gegensatz zu früher weniger Gegenleistung für die vermietete Wohnung erhielte, ist auf dieser Basis rein spekulativ. Eine Kündigung wegen rückständiger Miete liegt ausweislich des aktenkundigen Kündigungsschreibens vom 26. November 2014 nicht vor. Eine Kündigungsschutzklage, um die strengen Voraussetzungen der Kündigung wegen Eigenbedarfs zivilgerichtlich überprüfen zu lassen, ist mangels diesbezüglicher Angaben des Antragstellers nicht erhoben worden. Im Rahmen einer dortigen Prüfung von Prozesskostenhilfe, die der Antragsteller bei seiner finanziellen Verhältnissen wohl benötigen würde, wäre das Vorbringen des Antragstellers der Sache nach zu überprüfen. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wird bei der Berechnung der Kaltmiete ein Wert von 45 qm zugrunde gelegt. Weiteres zu klären bleibt der Hauptsache vorbehalten.
Auf weitere, vom Antragsteller geschilderte Umstände, kommt es zumindest in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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