Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 708/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2703/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1955 geborene Kläger ist gelernter Maurer und war in diesem Beruf über mehrere Jahrzehnte bei einer bekannten M. Baufirma tätig. Seit 6. Mai 2010 war er zunächst arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos. Seit Mai 2013 bezieht er Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 18. März 2011 ist die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.
Vom 9. bis 30. November 2010 nahm er an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik Ü. in I. im A. teil. Im Entlassungsbericht vom 3. Dezember 2010 waren als Hauptdiagnosen genannt: chronisches rezidivierendes Cervicobrachialsyndrom rechts bei Bandscheibenvorfall C 6/7 rechts, degenerative Veränderungen und muskulärer Dysbalance, chronisches rezidivierendes Lumbalsyndrom bei muskulären Dysbalancen, chronisches Vorhofflimmern, Nikotinabusus und arterielle Hypertonie. Als Einschätzung zum Leistungsvermögen waren sechs Stunden und mehr täglich unter Vermeidung längerer Zwangshaltungen, von Überkopfarbeiten und häufigem Bücken angegeben.
Am 26. Oktober 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die streitgegenständliche Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 2011 ab. Der Kläger sei zwar in seinem bisherigen Beruf als Maurer nicht mehr in der Lage, sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Als Registrator oder Poststellenmitarbeiter könne er in diesem Umfang jedoch arbeiten. Deshalb sei er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 mit näheren Erläuterungen der Rechtslage zurück.
Am 29. Februar 2012 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben.
Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich befragt.
Der Kardiologe Dr. Lo. hat mit Schreiben vom 8. Mai 2012 leichte Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit seit November 2006 mitgeteilt. Die kardiologischen Erkrankungen mit permanentem Vorhofflimmern würden die Ausübung einer körperlich leichten Berufstätigkeit mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel und ohne erhöhte nervliche Belastung in Form von sechs Stunden je Arbeitstag nicht ausschließen.
Der Allgemeinmediziner Dr. Di. hat mit Schreiben vom 29. Mai 2012 eine über 20jährige Behandlung mitgeteilt. Im Bereich des Gelenk- und Skelettsystems sowie in kardiologischer Hinsicht hat er Einschränkungen gesehen. Eine Beschäftigung auf dem Bau sei deshalb nicht mehr möglich. Wegen Herzproblemen und Atemnot dürfte ein längeres Arbeiten über mehrere Stunden sehr schwierig sein. Ein Heilverfahren 2010 habe keine Besserung gebracht. Die Leistungsfähigkeit des Klägers habe sich in den letzten zwei Jahren eher verschlechtert.
Der Orthopäde Dr. Zi. hat mit Schreiben vom 13. Juni 2012 näher bezeichnete orthopädische Einschränkungen mitgeteilt, die zu Einschränkungen im qualitativen Bereich führen würden. Aufgrund einer chronischen Schmerzsymptomatik und eines chronischen Erschöpfungssyndroms sei der Kläger seinerzeit nur noch in der Lage gewesen, zwischen drei bis sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten mit Möglichkeit zum Haltungswechsel und ohne erhöhte nervliche Belastung durchzuführen.
Das SG hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. August 2013 den Kläger durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. Pa. am 17. September 2009 untersuchen und begutachten lassen. In seinem Gutachten vom 19. September 2013 ist der Gutachter zu näher dargelegten Diagnosen der HWS, der LWS, der rechten Schulter, der Hüften, des rechten Knies sowie Senk- /Spreizfüßen und Stammvarikosis links mehr als rechts mit sekundären Hautveränderungen gelangt. Fachfremd lägen ein medikamentös gut eingestellter Hypertonus sowie eine Arrhythmia absoluta vor. Das Achsorgan sei erheblich in der Belastbarkeit eingeschränkt, wohingegen andere Befunde in den Hintergrund treten würden. Unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen könnten von dem Kläger die ihm noch möglichen Tätigkeiten ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichtet werden. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Es sei auf absehbare Zeit weder mit einer Verbesserung, allerdings auch nicht mit einer wesentlichen Verschlechterung zu rechnen. Eine Tätigkeit als Maurer scheide aus; eine solche als Registrator oder Poststellenmitarbeiter könne abverlangt werden. Woher Dr. Zi. seine Leistungseinschätzung ziehe, sei für den Gutachter nicht zu erkennen.
Im Anschluss hieran hat der Kläger seine Belastung durch die orthopädischen Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule mit Nervenreizsymptomatik sowie deren psychische Folgen und damit verbundenen chronischen Schmerzen betont. Zuletzt hat er mit Schreiben vom 28. Januar 2013 noch aktuelle kardiologische Befundberichte der Jahre 2012 bis 2014 vorgelegt.
Das SG hat die Klage danach im schriftlichen Verfahren nach § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Urteil vom 6. Mai 2014 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsaufklärung sei der Kläger in der Lage, jedenfalls leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg, vereinzelt bis 10 kg, sowie der Möglichkeit eines Wechsels der Arbeitshaltung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu verrichten. Seine Belastbarkeit sei hinsichtlich des Bewegungs- und Haltungsapparates insoweit eingeschränkt. Auch häufige Dreh- und Neigebewegungen des Rumpfes, Zwangshaltungen der Wirbelsäule (Knien, Hocken), ständige Überkopfarbeiten oder ein häufiges Zurücklegen langer Wegstrecken sowie Tätigkeiten auf Leitern und/oder Gerüsten seien zu vermeiden. Wegen der Herz-Kreislauf-Beschwerden des Klägers seien Schichtarbeiten, Nachtarbeiten sowie Tätigkeiten mit besonderer geistiger Beanspruchung und/oder Publikumsverkehr zu vermeiden.
Im Vordergrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers stünden ein myogenes Reizsyndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule jeweils mit leichter Funktionseinschränkung bei radiologisch und kernspintomographisch nachgewiesenen Veränderungen. Hinzu kämen eine Periarthritis humero scapularis der rechten Schulter mit Impingement-Situation, Coxarthrose I. Grades, mediale Gonarthrose und Retropatellararthrose II. Grades rechts, Senk-Spreizfüße beidseits und Stammvarikosis. Der Ausprägungsgrad dieser orthopädischen Erkrankungen sei allerdings nicht so schwerwiegend, dass die Verrichtung jeglicher Berufstätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich dadurch ausgeschlossen wäre. Objektivierbare Funktionseinschränkungen ergäben sich insoweit im Wesentlichen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, denen mit den genannten qualitativen Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen werden könne. Die Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. Pa. habe insoweit die Einschätzung der Reha-Klinik Ü. aus dem Jahr 2010 bestätigt. Auch der behandelnde Orthopäde Dr. Zi. schildere keine darüber hinausgehenden Befunde. Er spreche vielmehr ebenfalls von einem chronischen Zervicalsyndrom und Schulter-Nacken-Arm-Syndrom sowie von Aufbraucherscheinungen der Lendenwirbelsäule und leite hieraus ebenfalls schlüssig ab, dass aufgrund dessen schwere Arbeiten, insbesondere über Kopf sowie Heben und Tragen von Gegenständen über 10 kg nicht mehr angezeigt seien, ebenso Arbeiten in Rumpfvorbeugehaltung oder Zwangshaltungen bzw. Arbeiten mit permanentem Heben und Tragen von schweren Gegenständen. Eine Einschränkung auf ein zeitlich begrenztes Leistungsvermögen "zwischen 3 und 6 Stunden täglich" sehe Dr. Zi. im Zusammenspiel mit einer chronischen Schmerzsymptomatik und dem chronischen Erschöpfungssyndrom sowie einer Depression, also nicht aufgrund der rein orthopädischen Situation.
Auf kardiologischem Gebiet befinde sich der Kläger in regelmäßiger Kontrolle durch die kardiologische Praxis Dr. Lo ... Er leide zwar unter permanentem Vorhofflimmern, was zu einer leichtgradig eingeschränkten Pumpfunktion des linken Ventrikels führe. Dies schließe jedoch die Ausübung einer körperlich leichten Berufstätigkeit im Umfang von sechs Stunden je Arbeitstag nach ausdrücklicher Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. Lo. in seiner Auskunft vom 8. Mai 2012 nicht aus. Den weiteren eingereichten Befundberichten aus dem Jahre 2013 und 2014 sei zu entnehmen gewesen, dass trotz relativ starker Medikation das Vorhofflimmern weiter bestehe. Ein Herzfehler werde ausgeschlossen. Eine koronare Herzerkrankung sei bisher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht nachgewiesen worden. Insgesamt zeige auch der aktuelle Befundbericht vom 10. Januar 2014 keine Befunde, die eine Berufstätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich generell ausschließen würden, sondern stütze weiterhin nur die Ableitung von Einschränkungen hinsichtlich der Art der noch möglichen Arbeiten aufgrund einer eingeschränkten Belastbarkeit des Herzens.
Eine psychiatrische Erkrankung wiederum bestehe beim Kläger nicht; es finde insoweit auch keine fachärztliche Behandlung statt. Auch Hausarzt Dr. Di. beschreibe eine solche Erkrankung nicht. Es sei nachvollziehbar, dass der Kläger frustriert sei, weil er gesundheitlich angeschlagen sei und sich körperlich verbraucht fühlt nach jahrzehntelanger Tätigkeit als Maurer, die er nicht mehr ausüben könne. Eine eigentliche Depression sei dies jedoch nicht. Auch der Eindruck vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2013 habe nicht nahegelegt, insoweit eine psychiatrische Erkrankung zu vermuten.
Dem Kläger stehe auch nicht nach § 240 SGB VI eine - in ihren Voraussetzungen näher geschilderte- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Aufgrund seiner oben dargestellten Erkrankungen des Bewegungs- und Haltungsapparats sowie des Herzens sei der Kläger zur Überzeugung der Kammer nicht mehr in der Lage, seinen erlernten und jahrzehntelang ausgeübten Beruf als Maurer in nennenswertem zeitlichen Umfang auszuüben. Dennoch sei er nicht berufsunfähig im Sinne des Gesetzes. Könne nämlich der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, so könne er zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden, die ihm sozial zumutbar sei und die er gesundheitlich wie fachlich bewältigen könne. Das Bundessozialgericht habe für diese Prüfung das sogenannte Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in mehrere Gruppen untergliedere. Der Kläger als gelernter und in diesem Beruf auch jahrzehntelang tätiger Maurer sei in diesem Mehrstufenschema dem Bereich der Facharbeiter, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2, regelmäßig 3 Jahren ausgeübt haben, zuzuordnen. Das SG habe den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2013 zu seiner beruflichen Tätigkeit befragt. Dies habe die Einordnung als Facharbeiter eindeutig bestätigt. Der Kläger habe einerseits in der Arbeitskolonne gearbeitet, andererseits sei er aber auch in der Lage gewesen, alleine zu arbeiten und habe auch Lehrlinge angeleitet. Vorgesetztenfunktionen wiederum habe er nicht ausgeübt. Tagesberichte o. ä. habe der Polier und nicht der Kläger erstellt.
Eine Verweisung auf einen anderen Beruf zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit sei nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts grundsätzlich jeweils auf eine Tätigkeit der gleichen oder der jeweils nächstniedrigeren Gruppe möglich. Letzteres wäre die Gruppe der angelernten Arbeiter in Unterscheidung von den ungelernten Arbeitern. Eine Verweisung sei ferner nur möglich, wenn der Versicherte die für eine Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben könne. Ausgehend von der Einstufung des bisherigen Berufs sei die Verweisung auf die Tätigkeiten des Poststellenmitarbeiters oder Registrators nicht zu beanstanden. Beide Tätigkeiten seien als angelernte Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einzuordnen, nachdem sie jeweils eine Einarbeitung für Berufsfremde in einem Umfang von drei Monaten voraussetzen würden. Zugleich seien sie für den Kläger mit einer Einarbeitung in diesem zeitlichen Rahmen auch zugänglich, obwohl er Vorkenntnisse im Verwaltungsbereich nicht habe. Der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg habe als Grundlage seines Urteils vom 25. September 2012 (Az.: L 13 R 4924/09) hierzu umfangreiche berufskundliche Ermittlungen angestellt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils nehme das SG Bezug. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt sei festzustellen, dass es eine hinreichende Anzahl an Arbeitsplätzen in den Bereichen Registratur und Poststelle mit diesen Bedingungen und einer auch der erforderlichen Einarbeitung und Anlernung adäquaten und entsprechenden Bezahlung gebe. Das SG weise allerdings zugleich darauf hin, dass im Laufe der kommenden Jahre aufgrund der weitreichenden Veränderungen durch die anstehende Einführung elektronischer Aktenführung und elektronischer Kommunikation nicht nur in der Privatwirtschaft, sondern auch in der öffentlichen Verwaltung die bisherigen Tätigkeiten des Registrators und Poststellenmitarbeiters einem grundlegenden Wandel unterworfen sein dürfte, der eine Anwendung der bisher gewonnenen berufskundlichen Erkenntnisse wohl nicht mehr zulassen werde.
Derzeit seien derartige Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt noch vorhanden und der Kläger könne sie mit seinen konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Umfang von sechs Stunden täglich ausfüllen. Die orthopädischen Erkrankungen seien nicht so schwerwiegend dass der Kläger nicht in der Lage wäre, mit Hilfe der in Poststelle und Registratur üblicherweise vorhandenen Hilfsmittel wie etwa Transportwagen auch Pakete oder Akten zu bewegen. Grundsätzlich seien die genannten Tätigkeiten mit der Möglichkeit eines Haltungswechsels verbunden. Dementsprechend gelange auch der gerichtliche Sachverständige Dr. Pa. zu der Einschätzung, eine Tätigkeit als Registrator oder Poststellenmitarbeiter sei aus orthopädischer Sicht durchaus zumutbar. Soweit Arbeiten über Kopf, unter Benutzung einer Trittleiter, mit Drehbewegungen des Rumpfes, im Knien oder Hocken vorkommen, seien diese nicht ständig auszuüben. Vielmehr handele es sich hier eher um Arbeitsanteile, wie sie auch im privaten Haushalt im Alltagsleben vorkommen. Kennzeichnend für die Berufstätigkeiten wie etwa das Knien beim Fliesenleger, das Arbeiten auf Gerüsten beim Verputzer, das gebückte Arbeiten beim Bergmann, das Überkopfarbeiten beim Maler oder Trockenbauer usw. seien sie nicht. Vielmehr handele es sich letztendlich um berufliche Tätigkeiten, die den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers auf orthopädischem wie auf kardiologischem Gebiet Rechnung tragen würden. Von ihm könnten auch unter Berücksichtigung des Eindrucks, den das SG in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2013 gewonnen habe, noch sechs Stunden täglich abverlangt werden, weshalb der Kläger nicht berufsunfähig sei.
Gegen das am 4. Juni 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Juni 2014 Berufung eingelegt. Er hat geltend gemacht, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf orthopädischen und kardiologischem Gebiet seien nicht hinreichend gewürdigt. Er sehe sich nicht in der Lage, Leistungen von wirtschaftlichem Wert zu erbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 2. Februar 2012 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab 1. Februar 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Kardiologen Dr. Lo. als sachverständigen Zeugen. In seinem Schreiben vom 29. September 2014 hat dieser die näher bezeichnete Diagnosen zum Herzbereich mitgeteilt. Ein letztes Langzeit- EKG sei am 22. April 2014 erfolgt. Es sei ein permanentes Vorhofflimmern mit Neigung zu beschleunigtem Herzschlag nachgewiesen worden. Die Pumpfunkzion sei jeweils gut gewesen. Klinisch habe jeweils eine Herzinsuffizienz im NYHA-Stadium II bestanden. Es seien deshalb die Diagnosen permanentes Vorhofflimmern mit Neigung zu tachykarden Kammeraktionen, niedrig normale linksventrikuläre systolische LV-Funktion und Herzinsuffizienz im NYHA-Stadium II zu stellen. Es sei daher eine leichtgradige Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit vorhanden. Schwere körperliche Tätigkeiten oder das Heben von schweren Gegenständen sollten vermieden werden. Leicht bis mittelschwere Tätigkeiten können sechs Stunden täglich verrichtet werden. Der Kläger könne daher aufgrund der kardialen Erkrankung leichte, einfache und vollschichtige Tätigkeiten verrichten.
Von seinem Antragsrecht nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Kläger nach entsprechendem Hinweis des Senats keinen Gebrauch gemacht.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, für den streitigen Zeitraum.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 26. Oktober 2011 ablehnende Bescheid vom 22. November 2011 in der Gestalt des Wider¬spruchsbescheids vom 2. Februar 2012. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Wegen der Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs und der Beweiswürdigung wird auf die zutreffende Entscheidung des SG vom 6. Mai 2014 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG), der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Der Senat hält nach dieser eigenen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Entscheidung des SG Mannheim für zutreffend. Die gegen die Entscheidung - auf die der Senat um unnötige Wiederholungen zu vermeiden in vollem Umfang Bezug nimmt- vorgebrachten, letztlich nicht weiter substantiierten Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch nach Durchführung weiterer Beweiserhebung nicht zu begründen. Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats gesundheitlich in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten und ist damit nicht voll erwerbsgemindert. Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß ist nicht gegeben. Angesichts der zutreffend benannten Verweisungstätigkeiten ist dem Kläger trotz des vorliegenden Berufsschutzes auch keine Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise nachvollziehbar und ausführlich begründet geschlussfolgert und hierbei schlüssig dargelegt.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch die Beweiserhebung des Senats eine vollschichtige Leistungseinschätzung nicht erschüttert hat. Dr. Lo. hat für den kardiologischen Bereich auch weiterhin lediglich geringfügige qualitative Einschränkungen mitgeteilt, die eine Aufhebung des quantitativen Leistungsvermögens gerade nicht begründen. Der Sachverhalt ist angesichts der durchgeführten Ermittlungen des SG geklärt. Die von Dr. Pa. thematisierte weitere Einsicht von Befundunterlagen zum kardiologischen Bereich ist erstinstanzlich durch Vorlage des Kläger und in der Berufungsinstanz durch die Zeugeneinvernahme erfolgt. Änderungen haben sich nicht ergeben. Ein weitergehender Ermittlungsbedarf besteht daher nicht.
Die beim Kläger dokumentierten Gesundheitsstörungen aus dem kardiologisch- orthopädischen Bereich führen auch zu keinen zusätzlichen qualitativen oder wesentlichen quantitativen Einschränkungen. Insbesondere liegen keine Einschränkungen vor, die einen Anhalt dafür bieten würden, dass eine schwere spezifische Leistungsminderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen, was auch aus diesem Grunde die Benennung einer Verweisungstätigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich machen würde.
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen im Einzelnen und auch in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen in der Lage ist, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in den bezeichneten Verweisungsberufen in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1955 geborene Kläger ist gelernter Maurer und war in diesem Beruf über mehrere Jahrzehnte bei einer bekannten M. Baufirma tätig. Seit 6. Mai 2010 war er zunächst arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos. Seit Mai 2013 bezieht er Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 18. März 2011 ist die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.
Vom 9. bis 30. November 2010 nahm er an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik Ü. in I. im A. teil. Im Entlassungsbericht vom 3. Dezember 2010 waren als Hauptdiagnosen genannt: chronisches rezidivierendes Cervicobrachialsyndrom rechts bei Bandscheibenvorfall C 6/7 rechts, degenerative Veränderungen und muskulärer Dysbalance, chronisches rezidivierendes Lumbalsyndrom bei muskulären Dysbalancen, chronisches Vorhofflimmern, Nikotinabusus und arterielle Hypertonie. Als Einschätzung zum Leistungsvermögen waren sechs Stunden und mehr täglich unter Vermeidung längerer Zwangshaltungen, von Überkopfarbeiten und häufigem Bücken angegeben.
Am 26. Oktober 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die streitgegenständliche Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 2011 ab. Der Kläger sei zwar in seinem bisherigen Beruf als Maurer nicht mehr in der Lage, sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Als Registrator oder Poststellenmitarbeiter könne er in diesem Umfang jedoch arbeiten. Deshalb sei er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2012 mit näheren Erläuterungen der Rechtslage zurück.
Am 29. Februar 2012 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben.
Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich befragt.
Der Kardiologe Dr. Lo. hat mit Schreiben vom 8. Mai 2012 leichte Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit seit November 2006 mitgeteilt. Die kardiologischen Erkrankungen mit permanentem Vorhofflimmern würden die Ausübung einer körperlich leichten Berufstätigkeit mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel und ohne erhöhte nervliche Belastung in Form von sechs Stunden je Arbeitstag nicht ausschließen.
Der Allgemeinmediziner Dr. Di. hat mit Schreiben vom 29. Mai 2012 eine über 20jährige Behandlung mitgeteilt. Im Bereich des Gelenk- und Skelettsystems sowie in kardiologischer Hinsicht hat er Einschränkungen gesehen. Eine Beschäftigung auf dem Bau sei deshalb nicht mehr möglich. Wegen Herzproblemen und Atemnot dürfte ein längeres Arbeiten über mehrere Stunden sehr schwierig sein. Ein Heilverfahren 2010 habe keine Besserung gebracht. Die Leistungsfähigkeit des Klägers habe sich in den letzten zwei Jahren eher verschlechtert.
Der Orthopäde Dr. Zi. hat mit Schreiben vom 13. Juni 2012 näher bezeichnete orthopädische Einschränkungen mitgeteilt, die zu Einschränkungen im qualitativen Bereich führen würden. Aufgrund einer chronischen Schmerzsymptomatik und eines chronischen Erschöpfungssyndroms sei der Kläger seinerzeit nur noch in der Lage gewesen, zwischen drei bis sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten mit Möglichkeit zum Haltungswechsel und ohne erhöhte nervliche Belastung durchzuführen.
Das SG hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. August 2013 den Kläger durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. Pa. am 17. September 2009 untersuchen und begutachten lassen. In seinem Gutachten vom 19. September 2013 ist der Gutachter zu näher dargelegten Diagnosen der HWS, der LWS, der rechten Schulter, der Hüften, des rechten Knies sowie Senk- /Spreizfüßen und Stammvarikosis links mehr als rechts mit sekundären Hautveränderungen gelangt. Fachfremd lägen ein medikamentös gut eingestellter Hypertonus sowie eine Arrhythmia absoluta vor. Das Achsorgan sei erheblich in der Belastbarkeit eingeschränkt, wohingegen andere Befunde in den Hintergrund treten würden. Unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen könnten von dem Kläger die ihm noch möglichen Tätigkeiten ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichtet werden. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Es sei auf absehbare Zeit weder mit einer Verbesserung, allerdings auch nicht mit einer wesentlichen Verschlechterung zu rechnen. Eine Tätigkeit als Maurer scheide aus; eine solche als Registrator oder Poststellenmitarbeiter könne abverlangt werden. Woher Dr. Zi. seine Leistungseinschätzung ziehe, sei für den Gutachter nicht zu erkennen.
Im Anschluss hieran hat der Kläger seine Belastung durch die orthopädischen Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule mit Nervenreizsymptomatik sowie deren psychische Folgen und damit verbundenen chronischen Schmerzen betont. Zuletzt hat er mit Schreiben vom 28. Januar 2013 noch aktuelle kardiologische Befundberichte der Jahre 2012 bis 2014 vorgelegt.
Das SG hat die Klage danach im schriftlichen Verfahren nach § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Urteil vom 6. Mai 2014 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsaufklärung sei der Kläger in der Lage, jedenfalls leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg, vereinzelt bis 10 kg, sowie der Möglichkeit eines Wechsels der Arbeitshaltung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu verrichten. Seine Belastbarkeit sei hinsichtlich des Bewegungs- und Haltungsapparates insoweit eingeschränkt. Auch häufige Dreh- und Neigebewegungen des Rumpfes, Zwangshaltungen der Wirbelsäule (Knien, Hocken), ständige Überkopfarbeiten oder ein häufiges Zurücklegen langer Wegstrecken sowie Tätigkeiten auf Leitern und/oder Gerüsten seien zu vermeiden. Wegen der Herz-Kreislauf-Beschwerden des Klägers seien Schichtarbeiten, Nachtarbeiten sowie Tätigkeiten mit besonderer geistiger Beanspruchung und/oder Publikumsverkehr zu vermeiden.
Im Vordergrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers stünden ein myogenes Reizsyndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule jeweils mit leichter Funktionseinschränkung bei radiologisch und kernspintomographisch nachgewiesenen Veränderungen. Hinzu kämen eine Periarthritis humero scapularis der rechten Schulter mit Impingement-Situation, Coxarthrose I. Grades, mediale Gonarthrose und Retropatellararthrose II. Grades rechts, Senk-Spreizfüße beidseits und Stammvarikosis. Der Ausprägungsgrad dieser orthopädischen Erkrankungen sei allerdings nicht so schwerwiegend, dass die Verrichtung jeglicher Berufstätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich dadurch ausgeschlossen wäre. Objektivierbare Funktionseinschränkungen ergäben sich insoweit im Wesentlichen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, denen mit den genannten qualitativen Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen werden könne. Die Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. Pa. habe insoweit die Einschätzung der Reha-Klinik Ü. aus dem Jahr 2010 bestätigt. Auch der behandelnde Orthopäde Dr. Zi. schildere keine darüber hinausgehenden Befunde. Er spreche vielmehr ebenfalls von einem chronischen Zervicalsyndrom und Schulter-Nacken-Arm-Syndrom sowie von Aufbraucherscheinungen der Lendenwirbelsäule und leite hieraus ebenfalls schlüssig ab, dass aufgrund dessen schwere Arbeiten, insbesondere über Kopf sowie Heben und Tragen von Gegenständen über 10 kg nicht mehr angezeigt seien, ebenso Arbeiten in Rumpfvorbeugehaltung oder Zwangshaltungen bzw. Arbeiten mit permanentem Heben und Tragen von schweren Gegenständen. Eine Einschränkung auf ein zeitlich begrenztes Leistungsvermögen "zwischen 3 und 6 Stunden täglich" sehe Dr. Zi. im Zusammenspiel mit einer chronischen Schmerzsymptomatik und dem chronischen Erschöpfungssyndrom sowie einer Depression, also nicht aufgrund der rein orthopädischen Situation.
Auf kardiologischem Gebiet befinde sich der Kläger in regelmäßiger Kontrolle durch die kardiologische Praxis Dr. Lo ... Er leide zwar unter permanentem Vorhofflimmern, was zu einer leichtgradig eingeschränkten Pumpfunktion des linken Ventrikels führe. Dies schließe jedoch die Ausübung einer körperlich leichten Berufstätigkeit im Umfang von sechs Stunden je Arbeitstag nach ausdrücklicher Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. Lo. in seiner Auskunft vom 8. Mai 2012 nicht aus. Den weiteren eingereichten Befundberichten aus dem Jahre 2013 und 2014 sei zu entnehmen gewesen, dass trotz relativ starker Medikation das Vorhofflimmern weiter bestehe. Ein Herzfehler werde ausgeschlossen. Eine koronare Herzerkrankung sei bisher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht nachgewiesen worden. Insgesamt zeige auch der aktuelle Befundbericht vom 10. Januar 2014 keine Befunde, die eine Berufstätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich generell ausschließen würden, sondern stütze weiterhin nur die Ableitung von Einschränkungen hinsichtlich der Art der noch möglichen Arbeiten aufgrund einer eingeschränkten Belastbarkeit des Herzens.
Eine psychiatrische Erkrankung wiederum bestehe beim Kläger nicht; es finde insoweit auch keine fachärztliche Behandlung statt. Auch Hausarzt Dr. Di. beschreibe eine solche Erkrankung nicht. Es sei nachvollziehbar, dass der Kläger frustriert sei, weil er gesundheitlich angeschlagen sei und sich körperlich verbraucht fühlt nach jahrzehntelanger Tätigkeit als Maurer, die er nicht mehr ausüben könne. Eine eigentliche Depression sei dies jedoch nicht. Auch der Eindruck vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2013 habe nicht nahegelegt, insoweit eine psychiatrische Erkrankung zu vermuten.
Dem Kläger stehe auch nicht nach § 240 SGB VI eine - in ihren Voraussetzungen näher geschilderte- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Aufgrund seiner oben dargestellten Erkrankungen des Bewegungs- und Haltungsapparats sowie des Herzens sei der Kläger zur Überzeugung der Kammer nicht mehr in der Lage, seinen erlernten und jahrzehntelang ausgeübten Beruf als Maurer in nennenswertem zeitlichen Umfang auszuüben. Dennoch sei er nicht berufsunfähig im Sinne des Gesetzes. Könne nämlich der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, so könne er zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden, die ihm sozial zumutbar sei und die er gesundheitlich wie fachlich bewältigen könne. Das Bundessozialgericht habe für diese Prüfung das sogenannte Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in mehrere Gruppen untergliedere. Der Kläger als gelernter und in diesem Beruf auch jahrzehntelang tätiger Maurer sei in diesem Mehrstufenschema dem Bereich der Facharbeiter, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2, regelmäßig 3 Jahren ausgeübt haben, zuzuordnen. Das SG habe den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2013 zu seiner beruflichen Tätigkeit befragt. Dies habe die Einordnung als Facharbeiter eindeutig bestätigt. Der Kläger habe einerseits in der Arbeitskolonne gearbeitet, andererseits sei er aber auch in der Lage gewesen, alleine zu arbeiten und habe auch Lehrlinge angeleitet. Vorgesetztenfunktionen wiederum habe er nicht ausgeübt. Tagesberichte o. ä. habe der Polier und nicht der Kläger erstellt.
Eine Verweisung auf einen anderen Beruf zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit sei nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts grundsätzlich jeweils auf eine Tätigkeit der gleichen oder der jeweils nächstniedrigeren Gruppe möglich. Letzteres wäre die Gruppe der angelernten Arbeiter in Unterscheidung von den ungelernten Arbeitern. Eine Verweisung sei ferner nur möglich, wenn der Versicherte die für eine Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben könne. Ausgehend von der Einstufung des bisherigen Berufs sei die Verweisung auf die Tätigkeiten des Poststellenmitarbeiters oder Registrators nicht zu beanstanden. Beide Tätigkeiten seien als angelernte Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einzuordnen, nachdem sie jeweils eine Einarbeitung für Berufsfremde in einem Umfang von drei Monaten voraussetzen würden. Zugleich seien sie für den Kläger mit einer Einarbeitung in diesem zeitlichen Rahmen auch zugänglich, obwohl er Vorkenntnisse im Verwaltungsbereich nicht habe. Der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg habe als Grundlage seines Urteils vom 25. September 2012 (Az.: L 13 R 4924/09) hierzu umfangreiche berufskundliche Ermittlungen angestellt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils nehme das SG Bezug. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt sei festzustellen, dass es eine hinreichende Anzahl an Arbeitsplätzen in den Bereichen Registratur und Poststelle mit diesen Bedingungen und einer auch der erforderlichen Einarbeitung und Anlernung adäquaten und entsprechenden Bezahlung gebe. Das SG weise allerdings zugleich darauf hin, dass im Laufe der kommenden Jahre aufgrund der weitreichenden Veränderungen durch die anstehende Einführung elektronischer Aktenführung und elektronischer Kommunikation nicht nur in der Privatwirtschaft, sondern auch in der öffentlichen Verwaltung die bisherigen Tätigkeiten des Registrators und Poststellenmitarbeiters einem grundlegenden Wandel unterworfen sein dürfte, der eine Anwendung der bisher gewonnenen berufskundlichen Erkenntnisse wohl nicht mehr zulassen werde.
Derzeit seien derartige Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt noch vorhanden und der Kläger könne sie mit seinen konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Umfang von sechs Stunden täglich ausfüllen. Die orthopädischen Erkrankungen seien nicht so schwerwiegend dass der Kläger nicht in der Lage wäre, mit Hilfe der in Poststelle und Registratur üblicherweise vorhandenen Hilfsmittel wie etwa Transportwagen auch Pakete oder Akten zu bewegen. Grundsätzlich seien die genannten Tätigkeiten mit der Möglichkeit eines Haltungswechsels verbunden. Dementsprechend gelange auch der gerichtliche Sachverständige Dr. Pa. zu der Einschätzung, eine Tätigkeit als Registrator oder Poststellenmitarbeiter sei aus orthopädischer Sicht durchaus zumutbar. Soweit Arbeiten über Kopf, unter Benutzung einer Trittleiter, mit Drehbewegungen des Rumpfes, im Knien oder Hocken vorkommen, seien diese nicht ständig auszuüben. Vielmehr handele es sich hier eher um Arbeitsanteile, wie sie auch im privaten Haushalt im Alltagsleben vorkommen. Kennzeichnend für die Berufstätigkeiten wie etwa das Knien beim Fliesenleger, das Arbeiten auf Gerüsten beim Verputzer, das gebückte Arbeiten beim Bergmann, das Überkopfarbeiten beim Maler oder Trockenbauer usw. seien sie nicht. Vielmehr handele es sich letztendlich um berufliche Tätigkeiten, die den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers auf orthopädischem wie auf kardiologischem Gebiet Rechnung tragen würden. Von ihm könnten auch unter Berücksichtigung des Eindrucks, den das SG in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2013 gewonnen habe, noch sechs Stunden täglich abverlangt werden, weshalb der Kläger nicht berufsunfähig sei.
Gegen das am 4. Juni 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Juni 2014 Berufung eingelegt. Er hat geltend gemacht, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf orthopädischen und kardiologischem Gebiet seien nicht hinreichend gewürdigt. Er sehe sich nicht in der Lage, Leistungen von wirtschaftlichem Wert zu erbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 6. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 2. Februar 2012 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab 1. Februar 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Kardiologen Dr. Lo. als sachverständigen Zeugen. In seinem Schreiben vom 29. September 2014 hat dieser die näher bezeichnete Diagnosen zum Herzbereich mitgeteilt. Ein letztes Langzeit- EKG sei am 22. April 2014 erfolgt. Es sei ein permanentes Vorhofflimmern mit Neigung zu beschleunigtem Herzschlag nachgewiesen worden. Die Pumpfunkzion sei jeweils gut gewesen. Klinisch habe jeweils eine Herzinsuffizienz im NYHA-Stadium II bestanden. Es seien deshalb die Diagnosen permanentes Vorhofflimmern mit Neigung zu tachykarden Kammeraktionen, niedrig normale linksventrikuläre systolische LV-Funktion und Herzinsuffizienz im NYHA-Stadium II zu stellen. Es sei daher eine leichtgradige Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit vorhanden. Schwere körperliche Tätigkeiten oder das Heben von schweren Gegenständen sollten vermieden werden. Leicht bis mittelschwere Tätigkeiten können sechs Stunden täglich verrichtet werden. Der Kläger könne daher aufgrund der kardialen Erkrankung leichte, einfache und vollschichtige Tätigkeiten verrichten.
Von seinem Antragsrecht nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Kläger nach entsprechendem Hinweis des Senats keinen Gebrauch gemacht.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, für den streitigen Zeitraum.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 26. Oktober 2011 ablehnende Bescheid vom 22. November 2011 in der Gestalt des Wider¬spruchsbescheids vom 2. Februar 2012. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Wegen der Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs und der Beweiswürdigung wird auf die zutreffende Entscheidung des SG vom 6. Mai 2014 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG), der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Der Senat hält nach dieser eigenen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Entscheidung des SG Mannheim für zutreffend. Die gegen die Entscheidung - auf die der Senat um unnötige Wiederholungen zu vermeiden in vollem Umfang Bezug nimmt- vorgebrachten, letztlich nicht weiter substantiierten Einwendungen vermögen eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch nach Durchführung weiterer Beweiserhebung nicht zu begründen. Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats gesundheitlich in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten und ist damit nicht voll erwerbsgemindert. Eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf ein unter sechsstündiges Maß ist nicht gegeben. Angesichts der zutreffend benannten Verweisungstätigkeiten ist dem Kläger trotz des vorliegenden Berufsschutzes auch keine Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Dies hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der erhobenen Beweise nachvollziehbar und ausführlich begründet geschlussfolgert und hierbei schlüssig dargelegt.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch die Beweiserhebung des Senats eine vollschichtige Leistungseinschätzung nicht erschüttert hat. Dr. Lo. hat für den kardiologischen Bereich auch weiterhin lediglich geringfügige qualitative Einschränkungen mitgeteilt, die eine Aufhebung des quantitativen Leistungsvermögens gerade nicht begründen. Der Sachverhalt ist angesichts der durchgeführten Ermittlungen des SG geklärt. Die von Dr. Pa. thematisierte weitere Einsicht von Befundunterlagen zum kardiologischen Bereich ist erstinstanzlich durch Vorlage des Kläger und in der Berufungsinstanz durch die Zeugeneinvernahme erfolgt. Änderungen haben sich nicht ergeben. Ein weitergehender Ermittlungsbedarf besteht daher nicht.
Die beim Kläger dokumentierten Gesundheitsstörungen aus dem kardiologisch- orthopädischen Bereich führen auch zu keinen zusätzlichen qualitativen oder wesentlichen quantitativen Einschränkungen. Insbesondere liegen keine Einschränkungen vor, die einen Anhalt dafür bieten würden, dass eine schwere spezifische Leistungsminderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen, was auch aus diesem Grunde die Benennung einer Verweisungstätigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich machen würde.
Damit ist der Senat - unter Betrachtung der Gesundheitsstörungen im Einzelnen und auch in deren Zusammenschau - zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Einschränkungen in der Lage ist, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in den bezeichneten Verweisungsberufen in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved