Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SB 1699/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 3406/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass in seiner Person die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs der Notwendigkeit ständiger Begleitung ("B") vorliegen.
Bei dem am 30.10.1957 geborenen Kläger stellte das Landratsamt G. (LRA) mit Bescheid vom 07.06.2011 zuletzt einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 ab dem 30.07.2008 fest. Es berücksichtigte hierbei eine "Colitis ulcerosa" mit einem Einzel-GdB von 70, eine "posttraumatische Belastungsstörung, Persönlichkeitsstörung, Depression" mit einem solchen von 40 sowie "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden" mit einem Einzel-GdB von 20. Ferner sind beim Kläger seit dem 01.04.1996 (Bescheid vom 27.10.1997) die gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche der erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ("G") und, nach einem Urteil des erkennenden Senats vom 16.01.2013 (- L 3 SB 3862/12 -), die der Befreiung von der Rundfunkgebühren-pflicht ("RF") festgestellt (Bescheid vom 07.02.2013).
Am 26.03.2013 beantragte der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "B". Er führte hierzu aus, infolge des Zusammenspiels seiner Darmerkrankung und seinen Angstanfällen habe er sich in den letzten Jahren nur in Begleitung im öffentlichen Leben bewegen können, um nicht sozial zu vereinsamen. Wegen der Inkontinenz und der ständigen Phobie, eine freie Toilette finden zu müssen, stehe ihm der Nachteilsausgleich zu.
Nach einer versorgungsärztlichen Überprüfung der vom Kläger vorgelegten und der bereits aktenkundigen medizinischen Unterlagen durch Dr. L., die unter dem 08.04.2013 die Einschätzung vertrat, die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "B" lägen nicht vor, lehnte das LRA den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 10.04.2013 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013 zurück.
Am 11.06.2013 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er hat hierzu vorgetragen, sein Begehren sei bereits nach den Ausführungen im Urteil des Senats vom 16.01.2013 begründet. Zutreffend sei hierin auf das Zusammenspiel seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen hingewiesen worden. Er sei bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf Hilfe angewiesen. Die gravierendste Folge seiner Behinderung sei die Unsicherheit im Sozialkontakt, ein erhöhtes soziales Unterstützungsbedürfnis und Depressivität. Seine Erkrankung bedinge Bauchschmerzen, häufige Durchfälle, Gewichtsverlust und Schwäche. Ihm seien mehrfach persönliche Sachen gestohlen worden, während er auf der Suche nach einer Toilette oder auf der Toilette eingeschlossen gewesen sei. Mit Begleitung wäre ihm dies nicht passiert. Der Kläger hat sodann den Entlassbrief der Gastroenterologischen Klinik des Klinikums A. vom 03.12.2013 über eine Behandlung vom 03. - 05.12.2013 vorgelegt. Hierin wird u.a. ein guter Allgemeinzustand (Gewicht: 86 kg bei 186 cm Körpergröße) des Klägers beschrieben und von aktuell acht Stuhlgängen pro Tag berichtet.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. B. vom 19.12.2013 vorgelegt.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das SG die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Klaus schriftlich als sachverständige Zeugin einvernommen. In ihrer Stellungnahme vom 17.09.2013 hat Dr. K. ausgeführt, der Kläger leide an einer chronisch aktiven Colitis ulcerosa mit psychischen Auslösefaktoren sowie an einer rezidivierenden schweren Depression, einer andauernden Persönlichkeitsstörung/Änderung nach Extrembelastung mit zwanghafter und phobischer Symptomatik als Folge einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, Chondrosen im Bereich der LWS mit medialem Prolaps, einer mittelgradigen beidseitigen Coxarthrose und außergewöhnlichen Schmerzsyndromen. Es sei dem Kläger zuzumuten, in Begleitung öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Es sei erfreulich, wenn der Kläger alles Mögliche unternehme, um sich aus seiner häuslichen Isolation zu befreien. Das SG hat ferner Dr. P., Oberarzt der III. Medizinischen Klinik am Klinikum A., als sachverständigen Zeugen einvernommen. In seiner Stellungnahme vom 01.02.2014 hat Dr. P. mitgeteilt, den Kläger zweimal anlässlich zweier Koloskopien untersucht zu haben.
Ein Versuch des SG, den Kläger durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. begutachten zu lassen, konnte nicht realisiert werden, da der Kläger den Sachverständigen abgelehnt hat.
Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 06.08.2014 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, eine ständige Begleitung sei dann notwendig, wenn die Schwerbehinderten bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt, infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen seien oder wenn Hilfe zum Ausgleich von Orientierungsstörungen, beispielsweise bei einer Sehbehinderung oder einer geistigen Behinderung, erforderlich sei. Der Nachteilsausgleich "B" sei bspw. bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden bzw. erheblich Sehbehinderten, hochgradig Hörbehinderten, geistig Behinderten und Anfallskranken anzunehmen, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt sei. Zu dieser Gruppe zähle der Kläger nicht. Er sei weder auf einen Rollstuhl angewiesen, noch sei er blind oder leide unter einer Einschränkung des Hörvermögens. Der Kläger sei bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch keinen erheblichen Gefahren ausgesetzt. Eine solche bestehe auch nicht für andere, wenn er alleine öffentliche Verkehrsmittel nutze. Etwaige, für den Kläger oder andere Personen unangenehme oder peinliche Situationen rechtfertigten die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "B" nicht. Die vom Kläger angeführten etwaigen Geruchsbelästigungen seien auch durch die Mitnahme einer Begleitperson nicht vermeidbar. Der mögliche Verlust von Wertgegenständen während des Aufsuchens oder der Nutzung einer Toilette begründe die Notwendigkeit der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs gleichfalls nicht.
Gegen das ihm am 08.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.08.2014 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung beschreibt der Kläger das bei ihm bestehende Krankheitsbild und betont, dass in seiner Person die Voraussetzungen des streitigen Nachteilsausgleichs vorlägen. Hierfür sei lediglich Voraussetzung, dass die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt sei und er regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sei. Der Kläger hat hierzu eine Aufstellung von Dr. K. vom 22.05.2014 betr. die bei ihm vorliegenden Erkrankungen vorgelegt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06. August 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2013 zu verurteilen, festzustellen, dass in seiner Person die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs der Notwendigkeit ständiger Begleitung vorliegen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, das SG habe zutreffend bestätigt, dass dem Kläger der Nachteilsausgleich "B" nicht zustehe. Der vom Kläger vorgelegte Befundbericht zähle nur die bereits bekannten Erkrankungen auf.
Der Kläger hat bereits mit der Berufungseinlegung erklärt, mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein, wobei eine Entscheidung des Senats hierdurch nicht "gehindert" werden solle. Der Beklagte hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 10.09.2014 erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die beim Beklagten für den Kläger geführte Schwerbehindertenakte (3 Bände), welche Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung ist zulässig, führt jedoch für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg.
Der Senat entscheidet hierüber ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Erklärung des Klägers, er beantrage eine Entscheidung durch den Einzelrichter, die dann ohne mündliche Verhandlung ergehen solle, zeigt eindeutig, dass der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dass vorliegend nicht, wie klägerseits beantragt, der (konsentierte) Einzelrichter, sondern der Senat über die Berufung entscheidet, führt nicht dazu, dass dies dem unmissverständlichen Erklärungsinhalt betr. die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, widerspricht.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, der angefochtene Bescheid vom 10.04.2013 (Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "B" in seiner Person festgestellt werden.
Auf Antrag des behinderten Menschen treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden, wenn neben dem Vorliegen einer Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind, die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [SGB IX]).
Zu diesen Merkmalen gehört die Notwendigkeit ständiger Begleitung i.S.d. § 146 Abs. 2 SGB IX. Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind (§ 146 Abs. 2 SGB IX). Nach der Neufassung des Abs. 2 durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 01.12.2006 (BGBl. I 2742) ist nicht mehr erforderlich, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt.
Der seit 01.01.2009 an die Stelle der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getretenen Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG vom 10.12.2008 - BGBl. I S. 2412 (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) lassen sich im Ergebnis keine weiteren Beurteilungskriterien für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des begehrten Nachteilsausgleichs entnehmen. Denn die VG sind hinsichtlich der getroffenen Regelungen für die Nachteilsausgleiche G, B, "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG), "Gehörlos" (Gl) und "Blindheit" (Bl) unwirksam, da es insoweit an einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung fehlt. Eine solche Ermächtigung findet sich - mit Ausnahme des Merkzeichens "Hilflosigkeit" (H) - weder in § 30 Abs. 17 BVG in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung bzw. § 30 Abs. 16 BVG in der ab dem 01.07.2011 geltenden Fassung, noch in sonstigen Regelungen des BVG oder des SGB IX (vgl. Urteile des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 09.06.2011 - L 6 SB 6140/09 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 28 m.w.N.).
Der Senat stellt daher auf die von der Rechtsprechung für die Feststellung des Nachteilsausgleichs "B" entwickelten Kriterien ab. Danach ist eine ständige Begleitung bei Schwerbehinderten grundsätzlich dann notwendig, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, d.h. beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt, infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind oder wenn Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen, beispielsweise bei einer Sehbehinderung oder einer geistigen Behinderung, erforderlich sind (BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 SB 4/02 R - veröffentlicht in juris, dort Rn. 22). Dies kann bspw. bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist, angenommen werden. Darüber hinaus kann auch bereits die gesteigerte Möglichkeit des Eintritts von Gefährdungen des Behinderten ausreichen, wenn sie durch die Anwesenheit einer Begleitperson ausgeschlossen oder verringert werden können (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.1996 - L 4 Vs 145/95 -; Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 19.11.1991 - L 13 Vs 5/90 - Leitsätze jew. veröffentlicht in juris; Spiolek in GK-SGB IX, Bd. 3, Stand August 2012, § 146, Rn. 14). Erforderlich ist hierbei jedoch ein Zustand, der ähnlich gravierend ist wie der von Querschnittsgelähmten, Ohnhändern oder Blinden. In Anwendung dieser Kriterien liegen in der Person des Klägers die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "B" nicht vor. Der Kläger ist nicht in seiner Seh-, Hör- oder Orientierungsfähigkeit limitiert, seine Fortbewegungsfähigkeit ist, wie die Fähigkeit, seine Hände zu nutzen, nicht beeinträchtigt. Der Kläger ist auch nicht in seiner Orientierungsfähigkeit beeinträchtigt und keinen erhöhten Sturzgefahren ausgesetzt; schließlich drohen keine plötzlichen Anfälle. Die klägerseits angeführte Unfähigkeit, infolge der bestehenden entzündlichen Darmerkrankung Stuhl- von Luftdrang zu unterscheiden, wodurch andere Fahrgäste bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel belästigt würden und er der ständigen Phobie, eine freie Toilette finden zu müssen, ausgesetzt sei, rechtfertigt die Annahme einer regelmäßigen Hilfebedürftigkeit bzw. der gesteigerten Möglichkeit des Eintritts einer Gefährdung nicht. Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, kann die vom Kläger angeführte Problematik durch die Anwesenheit einer Begleitperson nicht vermieden werden. Überdies sind unangenehme oder peinliche Situationen, die ggf. behinderungsbedingt entstehen, jedenfalls nicht derart gravierend, dass ein Vergleich mit der Situation eines Querschnittgelähmten die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs begründen könnte.
Soweit der Kläger ferner vorbringt, es bestehe die Gefahr, auf dem Weg zur Toilette bzw. auf der Toilette bestohlen zu werden, vermag der Senat hier keine behinderungsbedingte Hilfebedürftigkeit bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erkennen, da es sich hierbei um ein allgemeines Lebensrisiko handelt.
Soweit die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. K. in ihrer Stellungnahme gegenüber dem SG vom 17.09.2013 ausgeführt hat, dem Kläger sei (es lediglich) zuzumuten, in Begleitung öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu bedingen, da Dr. K. hierzu (lediglich) ausführt, dass dies der Befreiung aus der häuslichen Isolation diene, jedoch keine Befunde benennt, die eine behinderungsbedingte Hilfebedürftigkeit belegen.
Der Kläger ist daher bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf eine ständige Begleitung angewiesen; er hat keinen Anspruch darauf, dass in seiner Person die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "B" festgestellt werden. Der angefochtene Bescheid vom 10.04.2013 (Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; das SG hat die Klage zurecht abgewiesen.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass in seiner Person die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs der Notwendigkeit ständiger Begleitung ("B") vorliegen.
Bei dem am 30.10.1957 geborenen Kläger stellte das Landratsamt G. (LRA) mit Bescheid vom 07.06.2011 zuletzt einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 ab dem 30.07.2008 fest. Es berücksichtigte hierbei eine "Colitis ulcerosa" mit einem Einzel-GdB von 70, eine "posttraumatische Belastungsstörung, Persönlichkeitsstörung, Depression" mit einem solchen von 40 sowie "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden" mit einem Einzel-GdB von 20. Ferner sind beim Kläger seit dem 01.04.1996 (Bescheid vom 27.10.1997) die gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche der erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ("G") und, nach einem Urteil des erkennenden Senats vom 16.01.2013 (- L 3 SB 3862/12 -), die der Befreiung von der Rundfunkgebühren-pflicht ("RF") festgestellt (Bescheid vom 07.02.2013).
Am 26.03.2013 beantragte der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "B". Er führte hierzu aus, infolge des Zusammenspiels seiner Darmerkrankung und seinen Angstanfällen habe er sich in den letzten Jahren nur in Begleitung im öffentlichen Leben bewegen können, um nicht sozial zu vereinsamen. Wegen der Inkontinenz und der ständigen Phobie, eine freie Toilette finden zu müssen, stehe ihm der Nachteilsausgleich zu.
Nach einer versorgungsärztlichen Überprüfung der vom Kläger vorgelegten und der bereits aktenkundigen medizinischen Unterlagen durch Dr. L., die unter dem 08.04.2013 die Einschätzung vertrat, die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "B" lägen nicht vor, lehnte das LRA den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 10.04.2013 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013 zurück.
Am 11.06.2013 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er hat hierzu vorgetragen, sein Begehren sei bereits nach den Ausführungen im Urteil des Senats vom 16.01.2013 begründet. Zutreffend sei hierin auf das Zusammenspiel seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen hingewiesen worden. Er sei bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf Hilfe angewiesen. Die gravierendste Folge seiner Behinderung sei die Unsicherheit im Sozialkontakt, ein erhöhtes soziales Unterstützungsbedürfnis und Depressivität. Seine Erkrankung bedinge Bauchschmerzen, häufige Durchfälle, Gewichtsverlust und Schwäche. Ihm seien mehrfach persönliche Sachen gestohlen worden, während er auf der Suche nach einer Toilette oder auf der Toilette eingeschlossen gewesen sei. Mit Begleitung wäre ihm dies nicht passiert. Der Kläger hat sodann den Entlassbrief der Gastroenterologischen Klinik des Klinikums A. vom 03.12.2013 über eine Behandlung vom 03. - 05.12.2013 vorgelegt. Hierin wird u.a. ein guter Allgemeinzustand (Gewicht: 86 kg bei 186 cm Körpergröße) des Klägers beschrieben und von aktuell acht Stuhlgängen pro Tag berichtet.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. B. vom 19.12.2013 vorgelegt.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das SG die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Klaus schriftlich als sachverständige Zeugin einvernommen. In ihrer Stellungnahme vom 17.09.2013 hat Dr. K. ausgeführt, der Kläger leide an einer chronisch aktiven Colitis ulcerosa mit psychischen Auslösefaktoren sowie an einer rezidivierenden schweren Depression, einer andauernden Persönlichkeitsstörung/Änderung nach Extrembelastung mit zwanghafter und phobischer Symptomatik als Folge einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, Chondrosen im Bereich der LWS mit medialem Prolaps, einer mittelgradigen beidseitigen Coxarthrose und außergewöhnlichen Schmerzsyndromen. Es sei dem Kläger zuzumuten, in Begleitung öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Es sei erfreulich, wenn der Kläger alles Mögliche unternehme, um sich aus seiner häuslichen Isolation zu befreien. Das SG hat ferner Dr. P., Oberarzt der III. Medizinischen Klinik am Klinikum A., als sachverständigen Zeugen einvernommen. In seiner Stellungnahme vom 01.02.2014 hat Dr. P. mitgeteilt, den Kläger zweimal anlässlich zweier Koloskopien untersucht zu haben.
Ein Versuch des SG, den Kläger durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. begutachten zu lassen, konnte nicht realisiert werden, da der Kläger den Sachverständigen abgelehnt hat.
Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 06.08.2014 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, eine ständige Begleitung sei dann notwendig, wenn die Schwerbehinderten bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt, infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen seien oder wenn Hilfe zum Ausgleich von Orientierungsstörungen, beispielsweise bei einer Sehbehinderung oder einer geistigen Behinderung, erforderlich sei. Der Nachteilsausgleich "B" sei bspw. bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden bzw. erheblich Sehbehinderten, hochgradig Hörbehinderten, geistig Behinderten und Anfallskranken anzunehmen, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt sei. Zu dieser Gruppe zähle der Kläger nicht. Er sei weder auf einen Rollstuhl angewiesen, noch sei er blind oder leide unter einer Einschränkung des Hörvermögens. Der Kläger sei bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch keinen erheblichen Gefahren ausgesetzt. Eine solche bestehe auch nicht für andere, wenn er alleine öffentliche Verkehrsmittel nutze. Etwaige, für den Kläger oder andere Personen unangenehme oder peinliche Situationen rechtfertigten die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "B" nicht. Die vom Kläger angeführten etwaigen Geruchsbelästigungen seien auch durch die Mitnahme einer Begleitperson nicht vermeidbar. Der mögliche Verlust von Wertgegenständen während des Aufsuchens oder der Nutzung einer Toilette begründe die Notwendigkeit der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs gleichfalls nicht.
Gegen das ihm am 08.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.08.2014 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung beschreibt der Kläger das bei ihm bestehende Krankheitsbild und betont, dass in seiner Person die Voraussetzungen des streitigen Nachteilsausgleichs vorlägen. Hierfür sei lediglich Voraussetzung, dass die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt sei und er regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sei. Der Kläger hat hierzu eine Aufstellung von Dr. K. vom 22.05.2014 betr. die bei ihm vorliegenden Erkrankungen vorgelegt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06. August 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2013 zu verurteilen, festzustellen, dass in seiner Person die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs der Notwendigkeit ständiger Begleitung vorliegen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, das SG habe zutreffend bestätigt, dass dem Kläger der Nachteilsausgleich "B" nicht zustehe. Der vom Kläger vorgelegte Befundbericht zähle nur die bereits bekannten Erkrankungen auf.
Der Kläger hat bereits mit der Berufungseinlegung erklärt, mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein, wobei eine Entscheidung des Senats hierdurch nicht "gehindert" werden solle. Der Beklagte hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 10.09.2014 erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die beim Beklagten für den Kläger geführte Schwerbehindertenakte (3 Bände), welche Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung ist zulässig, führt jedoch für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg.
Der Senat entscheidet hierüber ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Erklärung des Klägers, er beantrage eine Entscheidung durch den Einzelrichter, die dann ohne mündliche Verhandlung ergehen solle, zeigt eindeutig, dass der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dass vorliegend nicht, wie klägerseits beantragt, der (konsentierte) Einzelrichter, sondern der Senat über die Berufung entscheidet, führt nicht dazu, dass dies dem unmissverständlichen Erklärungsinhalt betr. die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, widerspricht.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, der angefochtene Bescheid vom 10.04.2013 (Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "B" in seiner Person festgestellt werden.
Auf Antrag des behinderten Menschen treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden, wenn neben dem Vorliegen einer Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind, die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [SGB IX]).
Zu diesen Merkmalen gehört die Notwendigkeit ständiger Begleitung i.S.d. § 146 Abs. 2 SGB IX. Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind (§ 146 Abs. 2 SGB IX). Nach der Neufassung des Abs. 2 durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 01.12.2006 (BGBl. I 2742) ist nicht mehr erforderlich, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt.
Der seit 01.01.2009 an die Stelle der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getretenen Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG vom 10.12.2008 - BGBl. I S. 2412 (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) lassen sich im Ergebnis keine weiteren Beurteilungskriterien für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des begehrten Nachteilsausgleichs entnehmen. Denn die VG sind hinsichtlich der getroffenen Regelungen für die Nachteilsausgleiche G, B, "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG), "Gehörlos" (Gl) und "Blindheit" (Bl) unwirksam, da es insoweit an einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung fehlt. Eine solche Ermächtigung findet sich - mit Ausnahme des Merkzeichens "Hilflosigkeit" (H) - weder in § 30 Abs. 17 BVG in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung bzw. § 30 Abs. 16 BVG in der ab dem 01.07.2011 geltenden Fassung, noch in sonstigen Regelungen des BVG oder des SGB IX (vgl. Urteile des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 09.06.2011 - L 6 SB 6140/09 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 28 m.w.N.).
Der Senat stellt daher auf die von der Rechtsprechung für die Feststellung des Nachteilsausgleichs "B" entwickelten Kriterien ab. Danach ist eine ständige Begleitung bei Schwerbehinderten grundsätzlich dann notwendig, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, d.h. beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt, infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind oder wenn Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen, beispielsweise bei einer Sehbehinderung oder einer geistigen Behinderung, erforderlich sind (BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 SB 4/02 R - veröffentlicht in juris, dort Rn. 22). Dies kann bspw. bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist, angenommen werden. Darüber hinaus kann auch bereits die gesteigerte Möglichkeit des Eintritts von Gefährdungen des Behinderten ausreichen, wenn sie durch die Anwesenheit einer Begleitperson ausgeschlossen oder verringert werden können (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.1996 - L 4 Vs 145/95 -; Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 19.11.1991 - L 13 Vs 5/90 - Leitsätze jew. veröffentlicht in juris; Spiolek in GK-SGB IX, Bd. 3, Stand August 2012, § 146, Rn. 14). Erforderlich ist hierbei jedoch ein Zustand, der ähnlich gravierend ist wie der von Querschnittsgelähmten, Ohnhändern oder Blinden. In Anwendung dieser Kriterien liegen in der Person des Klägers die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "B" nicht vor. Der Kläger ist nicht in seiner Seh-, Hör- oder Orientierungsfähigkeit limitiert, seine Fortbewegungsfähigkeit ist, wie die Fähigkeit, seine Hände zu nutzen, nicht beeinträchtigt. Der Kläger ist auch nicht in seiner Orientierungsfähigkeit beeinträchtigt und keinen erhöhten Sturzgefahren ausgesetzt; schließlich drohen keine plötzlichen Anfälle. Die klägerseits angeführte Unfähigkeit, infolge der bestehenden entzündlichen Darmerkrankung Stuhl- von Luftdrang zu unterscheiden, wodurch andere Fahrgäste bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel belästigt würden und er der ständigen Phobie, eine freie Toilette finden zu müssen, ausgesetzt sei, rechtfertigt die Annahme einer regelmäßigen Hilfebedürftigkeit bzw. der gesteigerten Möglichkeit des Eintritts einer Gefährdung nicht. Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, kann die vom Kläger angeführte Problematik durch die Anwesenheit einer Begleitperson nicht vermieden werden. Überdies sind unangenehme oder peinliche Situationen, die ggf. behinderungsbedingt entstehen, jedenfalls nicht derart gravierend, dass ein Vergleich mit der Situation eines Querschnittgelähmten die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs begründen könnte.
Soweit der Kläger ferner vorbringt, es bestehe die Gefahr, auf dem Weg zur Toilette bzw. auf der Toilette bestohlen zu werden, vermag der Senat hier keine behinderungsbedingte Hilfebedürftigkeit bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erkennen, da es sich hierbei um ein allgemeines Lebensrisiko handelt.
Soweit die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. K. in ihrer Stellungnahme gegenüber dem SG vom 17.09.2013 ausgeführt hat, dem Kläger sei (es lediglich) zuzumuten, in Begleitung öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu bedingen, da Dr. K. hierzu (lediglich) ausführt, dass dies der Befreiung aus der häuslichen Isolation diene, jedoch keine Befunde benennt, die eine behinderungsbedingte Hilfebedürftigkeit belegen.
Der Kläger ist daher bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf eine ständige Begleitung angewiesen; er hat keinen Anspruch darauf, dass in seiner Person die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "B" festgestellt werden. Der angefochtene Bescheid vom 10.04.2013 (Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; das SG hat die Klage zurecht abgewiesen.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved