Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 4038/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3757/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers im Jahr 2010 und ab wann und in welcher Höhe der Kläger Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat.
Am 5. März 2013 übersandte der Kläger einen Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger an die Beklagte. Darin gab er an, seit 5. Juni 2010 als Fahrlehrer mit eigener Fahrschule selbstständig tätig zu sein. Weiter gab er an, dass seit 1. Januar 2011 sein monatliches Arbeitseinkommen regelmäßig 400,00 EUR übersteige; in der Zeit vom 5. Juni bis 31. Dezember 2010 sei das nicht der Fall gewesen. Er legte die Erlaubnisurkunde der Stadt Karlsruhe vom 27. Mai 2010 darüber vor, dass er berechtigt sei, geschäftsmäßig Fahrschüler selbstständig zum Führen von Kraftfahrzeugen auszubilden. Beigefügt war auch der Einkommenssteuerbescheid vom 18. Januar 2012 für 2010. Mit Schreiben vom 2. April 2013 legten die Bevollmächtigten des Klägers seinen Einkommenssteuerbescheid für 2011 vor und beantragten, für die Zeit ab 1. Mai 2013 die Zahlung von halben Regelbeiträgen.
Mit Bescheid vom 11. April 2013 stellte die Beklagte fest, dass bis zum 31. Dezember 2010 Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe und weiter, dass ab 1. Januar 2011 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe; sie verpflichtete den Kläger, ab 1. Januar 2011 den halben Regelbeitrag bis längstens 31. Dezember 2013 zu zahlen.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers am 23. April 2013 Widerspruch. Für die Zeit bis zum 30. April 2013 werde eine einkommensgerechte Beitragszahlung in Höhe der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage begehrt. Für den Nachweis eines von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens seien die sich aus dem letzten Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensbescheid vorgelegt werde. Für die Beitragsberechnung könne somit der Einkommenssteuerbescheid vom 12. Februar 2013 des Jahres 2011 - vorgelegt am 3. April 2013 - erst ab 1. Mai 2013 für die Beitragsberechnung maßgeblich sein. Als Beitragsbemessungsgrundlage sei der Einkommenssteuerbescheid 2010 heranzuziehen. Da das Einkommen danach jedoch die Geringfügigkeitsgrenze unterschreite, sei deshalb die Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Eine Anwendung von § 165 Abs. 1 Satz 9 SGB VI komme nicht in Betracht. Danach könnten Bescheinigungen des Steuerberaters oder eine gewissenhafte Schätzung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nur dann zugrunde gelegt werden, sofern noch keine Veranlagung zur Einkommenssteuerpflicht erfolgt sei. Es sei jedoch bereits eine Veranlagung zur Einkommenssteuerpflicht erfolgt. Die ersten beiden Einkommenssteuerbescheide seien erteilt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 165 SGB VI seien als beitragspflichtige Einnahmen selbstständig Tätiger entweder ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (Regelbeitrag), bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens (einkommensgerechter Beitrag) dieses Arbeitseinkommen jedoch mindestens monatlich 450,00 EUR (bis 31. Dezember 2012 400,00 EUR) oder bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße (halber Regelbeitrag) zugrunde zu legen. Die selbstständige Tätigkeit sei am 5. Juni 2010 aufgenommen worden. Das Einkommen im Jahre 2010 habe unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen - nach dem Einkommenssteuerbescheid vom 18. Januar 2012 für 2010 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 645,00 EUR -, weshalb Versicherungsfreiheit vorgelegen habe. Ab 2011 sei ein mehr als nur geringfügiges Einkommen erzielt worden. Ab 1. Januar 2011 habe erstmals Versicherungspflicht vorgelegen. Nach Aufforderung, das Einkommen des Jahres 2011 zu schätzen, sei der Einkommenssteuerbescheid 2011 vorgelegt worden. Damit gelte das Einkommen aus dem Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2013 als "geschätztes Einkommen" und in Anwendung von § 165 SGB VI als nachgewiesenes Einkommen. Mit dem Einkommen des Steuerbescheids 2011 in Höhe von 27.512,00 EUR hätte sich ein höherer Betrag als bei Ansetzung des halben Regelbeitrags ergeben; zu Gunsten des Klägers sei deshalb ab 1. Januar 2011 der halbe Regelbeitrag veranlagt worden. Da der Antrag auf Versicherungspflicht verspätet gestellt worden sei, sei das laut Einkommenssteuerbescheid 2011 nachgewiesene Einkommen zugrunde zu legen. Der Einkommenssteuerbescheid 2010 komme für die Veranlagung ab 1. Januar 2011 nicht in Betracht, da er sich auf keinen Zeitraum einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit beziehe.
Hiergegen hat der Kläger am 20. November 2013 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, rückwirkend Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit für die Zeit vom 5. Juni bis 31. Dezember 2010 festzustellen. Denn hierfür sei ausschließlich das vom Selbstständigen im Rahmen einer vorausschauenden Beurteilung zu erwartende regelmäßige Arbeitseinkommen maßgebend. Dies gelte auch, wenn im Nachhinein zu entscheiden sei, ob während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestanden habe. Dabei sei von dem Erkenntnisstand auszugehen, der damals vorhanden gewesen sei. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit sei er davon ausgegangen, dass sein Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat 400,00 EUR überschreiten werde. Darauf sei seine hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer von vorneherein ausgerichtet gewesen, nachdem er seit dem 30. Mai 2010 seine hauptberufliche Fahrlehrertätigkeit im Angestelltenverhältnis aufgegeben gehabt habe. Daher bestehe Versicherungspflicht aus der selbstständigen Tätigkeit bereits seit 5. Juni 2010 mit der Folge, dass der Einkommenssteuerbescheid für 2010 für die Bemessung der Beiträge ab 5. Juni 2010 zu berücksichtigen sei. Da 2010 ein monatliches Einkommen von weniger als 400,00 EUR tatsächlich erzielt worden sei, gelte für die Beitragsbemessung im Rahmen der beantragten einkommensgerechten Beitragszahlung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Diese bleibe maßgeblich, bis der Gewinn aus dem Einkommenssteuerbescheid für 2011 ab 1. Mai 2013 maßgeblich werde.
Der Kläger hat einen "Businessplan" zu seiner selbstständigen Tätigkeit als Fahrlehrer vorgelegt, welcher unter "Ertragsvorschau/Rentabilitätsrechnung" einen Gewinn in den ersten drei Jahren von 17.413,00 EUR ausweist.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Situation sei dadurch entstanden, dass der Kläger seinen Meldepflichten nach Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger nicht nachgekommen sei. Nachdem der Kläger den Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung als selbstständig Tätiger im März 2013 eingereicht habe und eine einkommensgerechte Beitragszahlung auf der Grundlage des Einkommenssteuerbescheids 2010 beantragt habe, sei er aufgefordert worden, weitere Einkommensnachweise für die Jahre 2011 und 2012 vorzulegen. Vorgelegt worden sei dann der Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 15. Februar 2013. Andere Einkommensunterlagen (Bescheinigung des Steuerberaters, betriebswirtschaftliche Auswertung), die zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellt worden seien, seien nicht vorgelegt worden. Die Aussage des Klägers, dass er zu Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit damit gerechnet habe, ein Einkommen zu erzielen, welches regelmäßig über 400,00 EUR läge, sei durch keine weiteren Unterlagen belegt. Er habe auch nicht erklärt, mit welchem monatlichen Einkommen er gerechnet habe. Da keine weiteren, anderslautenden Einkommensunterlagen mit einem Erkenntnisstand von damals vorgelegt worden seien, komme den Einkommenssteuerbescheiden 2010 und 2011 eine Indizwirkung zu und das darin ausgewiesene Einkommen sei als quasi geschätztes Einkommen bei der nachträglich vorausschauenden Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Danach bestand für den Kläger vom 5. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit. Ab 1. Januar 2011 sei Versicherungspflicht anzunehmen gewesen. Als Nachweis für die Beitragshöhe sei nach § 165 Abs. 1 Satz 9 SGB VI das vom Kläger angegebene Einkommen zugrunde gelegt worden. Die Einkommenswerte seien zwar dem Einkommenssteuerbescheid 2011 entnommen worden; dies sei jedoch nur hilfsweise geschehen, weil andere Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die vom Kläger begehrte Veranlagung mit einem einkommensgerechten Beitrag in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage bestehe für den Kläger nicht; sie sei nur für Ausnahmefälle vorgesehen und ein solcher liege hier nicht vor. Um hiervon Gebrauch machen zu können, müsse bereits zuvor Versicherungspflicht mit der Zahlung von Beiträgen bestanden haben; versicherungspflichtigen Selbstständigen werde durch diese Bestimmung die Möglichkeit erhalten, etwa beim Vorliegen von negativen Einkünften weiterhin Pflichtbeiträge leisten zu können. Bei erstmaliger Veranlagung sei jedoch zunächst zu prüfen, ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestehe. Dies werde anhand der vorgelegten Einkommensnachweise beurteilt. Erst nach dieser Festlegung könne dann über die Höhe des eventuell zu zahlenden Beitrages entschieden werden. Die Differenz zwischen der festgesetzten Beitragszahlung und der vom Kläger gewünschten Beitragszahlung betrage für den fraglichen Zeitraum 5. Juni 2010 bis 30. April 2013 4.180,00 EUR.
Mit Urteil vom 6. August 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Begehrens, auch für den Zeitraum 5. Juni bis 31. Dezember 2010 Versicherungspflicht festzustellen und Beiträge entrichten zu können, sei eine gerichtlich abweichende Entscheidung von der Verwaltungsentscheidung nicht möglich, da diese eine Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers zur Folge hätte. Wenn der angegriffene Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit rechtswidrig wäre, würde eine Abänderung durch das Gericht zu einer Verböserung führen, denn der Kläger müsste dann auch für diesen Zeitraum Beiträge bezahlen. Dies stelle einen unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteil dar. Eine ungünstigere Entscheidung als die Klageabweisung zu Lasten des Klägers dürfe jedoch in gerichtlichen Verfahren nicht ergehen. Der Bescheid vom 11. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2013 sei hinsichtlich der Festsetzung der Beitragshöhe mit einem halben Regelbeitrag ab 1. Januar 2011 rechtmäßig. Die beitragspflichtigen Einnahmen eines selbstständig Tätigen seien in § 165 SGB VI geregelt. Das Gesetz behandle den Regelbeitrag (bzw. den halben Regelbeitrag) als den Normalfall. Er werde - ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens - aus der Bezugsgröße berechnet und der Sollstellung für die Beitragszahlung zugrunde gelegt. Solle nicht der (halbe) Regelbeitrag, sondern ein Beitrag auf der Grundlage des tatsächlichen Arbeitseinkommens gezahlt werden, müsse dies ausdrücklich beantragt werden. Das tatsächliche Arbeitseinkommen müsse dann nachgewiesen werden. Der Beitrag sei dann mindestens auf der Grundlage eines Betrages von 450,00 EUR zu berechnen (Mindestbeitrag). Als Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden beitragspflichtigen Arbeitseinkommens diene der jeweils letzte Einkommenssteuerbescheid. Das so nachgewiesene Arbeitseinkommen sei so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommenssteuerbescheid vorgelegt werde. Der Nachweis des Arbeitseinkommens obliege in vollem Umfange dem Versicherten. Vorliegend habe der Kläger keinen Nachweis eines von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens erbracht. Die Einkommenssteuerbescheide 2010 und 2011 habe er erst im April 2013 vorgelegt, sodass diese frühestens ab Mai 2013 Berücksichtigung finden könnten. Der Einkommenssteuerbescheid 2010 könne bereits wegen § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI nicht für die Vergangenheit maßgeblich sein, da er erst verspätet vorgelegt worden sei. Hinzu komme, dass gemäß § 165 Abs. 1 Satz 3 SGB VI der Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahre 2010 nicht als Nachweis dienen könne, da ihm keine versicherungspflichtige Tätigkeit zugrunde liege. Sonstige Unterlagen, die ein abweichendes Einkommen für den davorliegenden streitigen Zeitraum nachweisen könnten, wie z.B. die gewissenhafte Selbsteinschätzung, eine Bescheinigung des Steuerberaters, Bilanzen, Buchführungsunterlagen, Nachweise über den Umfang der selbstständigen Tätigkeit, die Durchschrift des Antrages auf Herabsetzung der Steuervorauszahlung oder der Bescheinigung über die Steuervorauszahlung, habe der Kläger nicht vorgelegt. Der vorgelegte Businessplan reiche hierfür nicht aus. Es sei nicht erkennbar, wann und von wem er erstellt worden sei. Zum anderen genüge er den Anforderungen an eine gewissenhafte Selbsteinschätzung nicht, da beispielsweise keine Aufstellung vorhanden sei, mit wieviel Gewinn der Kläger in den ersten Monaten gerechnet habe. Es fehle an näheren Ausführungen, wie der Ersteller des Plans auf die jeweiligen Beträge insbesondere die Gewinnvorstellung gekommen sei. Damit verbleibe es bei dem gesetzlichen Regelfall gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 SGBVI. Die Beklagte sei zu Recht von einem halben Regelbeitrag bis 31. Dezember 2013 ausgegangen.
Gegen das den Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 8. August 2014 zugestellte Urteil haben diese am 2. September 2014 beim Landessozialgericht schriftlich Berufung eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, es sei unzutreffend, von einer Verböserung des ursprünglichen Bescheids für den Fall der Stattgabe der Klage auszugehen. Zu Unrecht habe die Beklagte für die Zeit vom 5. Juni bis 31. Dezember 2010 Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit festgestellt und das Einkommen des Einkommenssteuerbescheids 2010 nicht bei der Beitragsbemessung im Rahmen einkommensgerechter Beitragszahlung berücksichtigt. Für die Prüfung, ob Geringfügigkeit der selbstständigen Tätigkeit bestehe, sei ausschließlich das vom Selbstständigen im Rahmen einer vorausschauenden Beurteilung zu erwartende regelmäßige Arbeitseinkommen maßgebend. Dies gelte auch, wenn im Nachhinein zu entscheiden sei, ob während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestanden habe. Auszugehen bei der nachträglichen vorausschauenden Betrachtung sei von dem Erkenntnisstand, der damals vorhanden gewesen sei. Der Zeitraum, auf den sich die vorausschauende Betrachtung erstrecken solle, sei ein Jahr. Den für den entsprechenden Zeitraum bereits vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden komme lediglich eine Indizwirkung zu. Der Kläger habe seine Tätigkeit von Beginn an als Vollzeittätigkeit ausgestaltet und eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Er sei von Beginn seiner Tätigkeit an davon ausgegangen, dass sein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit regelmäßig 400,00 EUR im Monat überschreiten werde. Dass dies im Nachhinein nicht eingetroffen sei, habe an verschiedenen Anlaufschwierigkeiten (weniger Fahrschüler als erwartet und höhere Kosten) gelegen, mit denen er zu Beginn der Tätigkeit nicht gerechnet habe. Entsprechendes bestätige auch der vorgelegte Businessplan.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. August 2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2013 insoweit aufzuheben, als für das Jahr 2010 Versicherungsfreiheit festgestellt worden sei und festzustellen, dass für das Jahr 2010 Versicherungspflicht bestanden habe und die Beklagte zu verurteilen, ab 1. Januar 2010 bis April 2013 Beiträge aus dem Gewinn des Einkommenssteuerbescheids 2010 bzw. aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu erheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend.
Mit Schreiben vom 25. November 2014 wurden die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss hingewiesen und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach §§143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist nicht begründet. Zutreffend hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 11. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2013 festgestellt, dass in Bezug auf die selbstständige Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer in dem Zeitraum 5. Juni bis 31. Dezember 2010 Versicherungsfreiheit bestanden hat. Ebenso zutreffend - so auch das SG - hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid den Kläger ab 1. Januar 2011 für den streitgegenständlichen Zeitraum bis 30. April 2013 zur Zahlung des halben Regelbeitrages veranlagt.
Der Kläger kann eine nachträgliche Feststellung seiner Versicherungspflicht für den Zeitraum 5. Juni bis 31. Dezember 2010 nicht verlangen, weil in diesem Zeitraum Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger selbstständiger Tätigkeit bestand. Bei der für diesen Zeitraum vorzunehmenden vorausschauenden Betrachtung auf der Grundlage des damaligen Erkenntnisstandes, auf die es auch im Rahmen der nachträglichen gerichtlichen Rechtskontrolle ankommt, war die für die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit maßgebende Entgeltgrenze im streitigen Zeitraum regelmäßig im Monat unterschritten.
Gemäß § 2 Nr. 1 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Nr. 1). Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 SGB VI besteht für Personen, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8a SGB IV) ausüben, in der gesetzlichen Rentenversicherung in dieser selbstständigen Tätigkeit Versicherungsfreiheit. Nach der - hier einschlägigen - Nr. 1 des § 8 Abs.1 SGB IV in dessen bis zum 10. August 2010 gültigen Fassung (Gesetz vom 12. November 2009, BGBl. I 3710) ist eine Beschäftigung (Entgelt) geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt. § 8 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ordnet an, dass u.a. Abs. 1 entsprechend gilt, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat - und nicht nur gelegentlich - die Grenze von 400,00 EUR unterschreitet.
Ob die für die Geringfügigkeit maßgebende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unterschritten bzw. regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich überstiegen wird, beurteilt sich im Wege einer vorausschauenden Betrachtung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - erfordert die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit eine Prognose bzw. vorausschauende Schätzung (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 R 15/00 R -, veröffentlicht in Juris). Dies hat das BSG damit begründet, dass eine rückwirkende Betrachtung mit dem Wesen der Sozialversicherung nicht vereinbar sei, und es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn zu klären, weil dies nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflicht von entscheidender Bedeutung ist (vgl. BSG a.a.O.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an, da Gründe, die dafür sprechen könnten, an dieser Rechtsprechung nicht festzuhalten, nicht ersichtlich sind.
Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändern.
Diese Grundsätze gelten auch für rückwirkende Entscheidungen. Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob etwa während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit oder Versicherungspflicht bestand, so ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von dem Erkenntnisstand, der damals vorhanden war.
Hiervon ausgehend ist vorliegend nicht erkennbar, dass zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer am 5. Juni 2010 vorausschauend ein Arbeitseinkommen des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb in der Zeit vom 5. Juni bis 31. Dezember 2010 zu schätzen war, das regelmäßig im Monat 400,00 EUR übersteigen würde. Hierzu macht sich der Senat - sinngemäß - die Begründung des SG zur zutreffenden Veranlagung des Klägers zur Zahlung des halben Regelbeitrages ab 1. Januar 2011 zu eigen und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zur Ergänzung ist noch auszuführen, dass aufgrund des Einkommenssteuerbescheids vom 18. Januar 2012 für das Jahr 2010 - im Nachhinein - feststeht, dass der Kläger im gesamten fraglichen Zeitraum 5. Juni bis 31. Dezember 2010 gerade einmal 645,00 EUR Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt hat. In Ansehung dessen ist der Vortrag des Klägers, er habe von Anfang an im Hinblick auf seine "hauptberuflich" ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer mit Einkünften gerechnet, die deutlich über 400,00 EUR monatlich und regelmäßig gelegen hätten, eine bloße Behauptung. Dieser Vortrag ist nämlich im Sinne einer prognostischen Beurteilung durch keine greifbaren objektiven Anhaltspunkte oder Umstände gestützt, die diese "Selbsteinschätzung" nachvollziehbar machen würden. Der Kläger bezieht sich diesbezüglich auf den von ihm während des Klageverfahrens vorgelegten "Businessplan". Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er diesen vor Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit am 5. Juni 2010 erstellt hat, genügt er zur Überzeugung des Senats nicht den Anforderungen an eine diesbezügliche gewissenhafte Selbsteinschätzung. Die diesem Businessplan zugrunde liegenden wesentlichen Annahmen sind nicht in einen ihnen Plausibilität gebenden Gesamtrahmen eingeordnet, sondern stehen für sich im "Raum". So geht der Kläger beispielsweise von einem Gesamtkapitalbedarf von 25.000,00 EUR aus; im Hinblick auf den von ihm erwarteten Umsatz geht er ohne weitere Erklärung von Fahrschülerzahlen im ersten Jahr von 30 bis 40 in Bezug auf Führerscheinklasse B aus. Unter "Ertragsvorschau/Rentabilitätsrechnung" geht der Businessplan ohne weitere Erläuterung von einem Umsatz in den ersten drei Jahren von 165.310,00 EUR, von Kosten in den ersten drei Jahren von 147.897,00 EUR und schließlich von einem Gewinn in den ersten drei Jahren von 17.413,00 EUR aus. Nichts davon ist plausibel, nichts davon wird erläutert und zu keiner dieser Annahmen wird dargelegt, auf welcher Grundlage sie beruhen. Unter "Chancen und Risiken" werden schlichte "Hoffnungen" zum Ausdruck gebracht, ohne dass hierfür eine Grundlage erkennbar wäre. So wird beispielsweise ausgeführt, dass es "eine große Chance für die Entwicklung der Fahrschule wäre, wenn ein Mitbewerber aus Altersgründen aufhören würde und dem Kläger seine Fahrschule und Schüler übergeben würde". Weiter werden an dieser Stelle des Businessplans gesetzliche Änderungen erhofft, z.B. diese, dass Verkehrsteilnehmer ab 50 an einer "Auffrischung" der Fahrschule teilnehmen müssen". An diesen aufgezeigten und an weiteren Inhalten des Businessplans wird deutlich, dass sich dieser im Bereich der bloßen Spekulation bewegt und zur Überzeugung des Senats im Sinne einer prognostischen Beurteilung nach damaligem Erkenntnisstand keine Basis für die dann bloße Annahme des Klägers sein konnte, er werde regelmäßig im fraglichen Zeitraum monatlich über 400,00 EUR Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielen.
Durch die im Weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen ändert sich an diesem Eindruck nichts. Die wohl von Steuerberater M. erstellte tabellarische Aufstellung über Nettoumsatz, Rohertrag, Aufwendungen etc. weist z. B. hinsichtlich des Umsatzes nicht einmal ansatzweise eine Übereinstimmung mit dem Businessplan auf. Die Angaben von Steuerberater M. wiederum zu den Aufwendungen stimmen nicht überein mit den im Antrag des Klägers für die Kreditprogramme des Landes und für das Entwicklungsprogramm ländlicher Raum enthaltenen Angaben zu den Kosten des Vorhabens Fahrschule. Es ist für den Senat somit nicht nachvollziehbar, wie die in den verschiedenen Unterlagen des Klägers zur "Existenzgründung" enthaltenen Beträge ermittelt wurden.
Die Anforderungen an eine "gewissenhafte Selbsteinschätzung" hält der Senat für nicht erfüllt.
Ebenso wenig ist die Berufung des Klägers dahingehend begründet, dass zu seinen Gunsten die Beklagte hätte eine Beitragsveranlagung vom 5. Juni 2010 bis 30. April 2013 im Sinne einer einkommensgerechten Beitragszahlung in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage oder ausgehend von dem nach dem Einkommenssteuerbescheid 2010 festgestellten Gewinn hätte vornehmen müssen. Diesbezüglich sieht der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers im Jahr 2010 und ab wann und in welcher Höhe der Kläger Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat.
Am 5. März 2013 übersandte der Kläger einen Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger an die Beklagte. Darin gab er an, seit 5. Juni 2010 als Fahrlehrer mit eigener Fahrschule selbstständig tätig zu sein. Weiter gab er an, dass seit 1. Januar 2011 sein monatliches Arbeitseinkommen regelmäßig 400,00 EUR übersteige; in der Zeit vom 5. Juni bis 31. Dezember 2010 sei das nicht der Fall gewesen. Er legte die Erlaubnisurkunde der Stadt Karlsruhe vom 27. Mai 2010 darüber vor, dass er berechtigt sei, geschäftsmäßig Fahrschüler selbstständig zum Führen von Kraftfahrzeugen auszubilden. Beigefügt war auch der Einkommenssteuerbescheid vom 18. Januar 2012 für 2010. Mit Schreiben vom 2. April 2013 legten die Bevollmächtigten des Klägers seinen Einkommenssteuerbescheid für 2011 vor und beantragten, für die Zeit ab 1. Mai 2013 die Zahlung von halben Regelbeiträgen.
Mit Bescheid vom 11. April 2013 stellte die Beklagte fest, dass bis zum 31. Dezember 2010 Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden habe und weiter, dass ab 1. Januar 2011 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe; sie verpflichtete den Kläger, ab 1. Januar 2011 den halben Regelbeitrag bis längstens 31. Dezember 2013 zu zahlen.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers am 23. April 2013 Widerspruch. Für die Zeit bis zum 30. April 2013 werde eine einkommensgerechte Beitragszahlung in Höhe der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage begehrt. Für den Nachweis eines von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens seien die sich aus dem letzten Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensbescheid vorgelegt werde. Für die Beitragsberechnung könne somit der Einkommenssteuerbescheid vom 12. Februar 2013 des Jahres 2011 - vorgelegt am 3. April 2013 - erst ab 1. Mai 2013 für die Beitragsberechnung maßgeblich sein. Als Beitragsbemessungsgrundlage sei der Einkommenssteuerbescheid 2010 heranzuziehen. Da das Einkommen danach jedoch die Geringfügigkeitsgrenze unterschreite, sei deshalb die Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Eine Anwendung von § 165 Abs. 1 Satz 9 SGB VI komme nicht in Betracht. Danach könnten Bescheinigungen des Steuerberaters oder eine gewissenhafte Schätzung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nur dann zugrunde gelegt werden, sofern noch keine Veranlagung zur Einkommenssteuerpflicht erfolgt sei. Es sei jedoch bereits eine Veranlagung zur Einkommenssteuerpflicht erfolgt. Die ersten beiden Einkommenssteuerbescheide seien erteilt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 165 SGB VI seien als beitragspflichtige Einnahmen selbstständig Tätiger entweder ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (Regelbeitrag), bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens (einkommensgerechter Beitrag) dieses Arbeitseinkommen jedoch mindestens monatlich 450,00 EUR (bis 31. Dezember 2012 400,00 EUR) oder bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v.H. der Bezugsgröße (halber Regelbeitrag) zugrunde zu legen. Die selbstständige Tätigkeit sei am 5. Juni 2010 aufgenommen worden. Das Einkommen im Jahre 2010 habe unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen - nach dem Einkommenssteuerbescheid vom 18. Januar 2012 für 2010 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 645,00 EUR -, weshalb Versicherungsfreiheit vorgelegen habe. Ab 2011 sei ein mehr als nur geringfügiges Einkommen erzielt worden. Ab 1. Januar 2011 habe erstmals Versicherungspflicht vorgelegen. Nach Aufforderung, das Einkommen des Jahres 2011 zu schätzen, sei der Einkommenssteuerbescheid 2011 vorgelegt worden. Damit gelte das Einkommen aus dem Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2013 als "geschätztes Einkommen" und in Anwendung von § 165 SGB VI als nachgewiesenes Einkommen. Mit dem Einkommen des Steuerbescheids 2011 in Höhe von 27.512,00 EUR hätte sich ein höherer Betrag als bei Ansetzung des halben Regelbeitrags ergeben; zu Gunsten des Klägers sei deshalb ab 1. Januar 2011 der halbe Regelbeitrag veranlagt worden. Da der Antrag auf Versicherungspflicht verspätet gestellt worden sei, sei das laut Einkommenssteuerbescheid 2011 nachgewiesene Einkommen zugrunde zu legen. Der Einkommenssteuerbescheid 2010 komme für die Veranlagung ab 1. Januar 2011 nicht in Betracht, da er sich auf keinen Zeitraum einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit beziehe.
Hiergegen hat der Kläger am 20. November 2013 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, rückwirkend Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit für die Zeit vom 5. Juni bis 31. Dezember 2010 festzustellen. Denn hierfür sei ausschließlich das vom Selbstständigen im Rahmen einer vorausschauenden Beurteilung zu erwartende regelmäßige Arbeitseinkommen maßgebend. Dies gelte auch, wenn im Nachhinein zu entscheiden sei, ob während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestanden habe. Dabei sei von dem Erkenntnisstand auszugehen, der damals vorhanden gewesen sei. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit sei er davon ausgegangen, dass sein Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat 400,00 EUR überschreiten werde. Darauf sei seine hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer von vorneherein ausgerichtet gewesen, nachdem er seit dem 30. Mai 2010 seine hauptberufliche Fahrlehrertätigkeit im Angestelltenverhältnis aufgegeben gehabt habe. Daher bestehe Versicherungspflicht aus der selbstständigen Tätigkeit bereits seit 5. Juni 2010 mit der Folge, dass der Einkommenssteuerbescheid für 2010 für die Bemessung der Beiträge ab 5. Juni 2010 zu berücksichtigen sei. Da 2010 ein monatliches Einkommen von weniger als 400,00 EUR tatsächlich erzielt worden sei, gelte für die Beitragsbemessung im Rahmen der beantragten einkommensgerechten Beitragszahlung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Diese bleibe maßgeblich, bis der Gewinn aus dem Einkommenssteuerbescheid für 2011 ab 1. Mai 2013 maßgeblich werde.
Der Kläger hat einen "Businessplan" zu seiner selbstständigen Tätigkeit als Fahrlehrer vorgelegt, welcher unter "Ertragsvorschau/Rentabilitätsrechnung" einen Gewinn in den ersten drei Jahren von 17.413,00 EUR ausweist.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Situation sei dadurch entstanden, dass der Kläger seinen Meldepflichten nach Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger nicht nachgekommen sei. Nachdem der Kläger den Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung als selbstständig Tätiger im März 2013 eingereicht habe und eine einkommensgerechte Beitragszahlung auf der Grundlage des Einkommenssteuerbescheids 2010 beantragt habe, sei er aufgefordert worden, weitere Einkommensnachweise für die Jahre 2011 und 2012 vorzulegen. Vorgelegt worden sei dann der Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 15. Februar 2013. Andere Einkommensunterlagen (Bescheinigung des Steuerberaters, betriebswirtschaftliche Auswertung), die zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellt worden seien, seien nicht vorgelegt worden. Die Aussage des Klägers, dass er zu Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit damit gerechnet habe, ein Einkommen zu erzielen, welches regelmäßig über 400,00 EUR läge, sei durch keine weiteren Unterlagen belegt. Er habe auch nicht erklärt, mit welchem monatlichen Einkommen er gerechnet habe. Da keine weiteren, anderslautenden Einkommensunterlagen mit einem Erkenntnisstand von damals vorgelegt worden seien, komme den Einkommenssteuerbescheiden 2010 und 2011 eine Indizwirkung zu und das darin ausgewiesene Einkommen sei als quasi geschätztes Einkommen bei der nachträglich vorausschauenden Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Danach bestand für den Kläger vom 5. Juni 2010 bis 31. Dezember 2010 Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit. Ab 1. Januar 2011 sei Versicherungspflicht anzunehmen gewesen. Als Nachweis für die Beitragshöhe sei nach § 165 Abs. 1 Satz 9 SGB VI das vom Kläger angegebene Einkommen zugrunde gelegt worden. Die Einkommenswerte seien zwar dem Einkommenssteuerbescheid 2011 entnommen worden; dies sei jedoch nur hilfsweise geschehen, weil andere Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die vom Kläger begehrte Veranlagung mit einem einkommensgerechten Beitrag in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage bestehe für den Kläger nicht; sie sei nur für Ausnahmefälle vorgesehen und ein solcher liege hier nicht vor. Um hiervon Gebrauch machen zu können, müsse bereits zuvor Versicherungspflicht mit der Zahlung von Beiträgen bestanden haben; versicherungspflichtigen Selbstständigen werde durch diese Bestimmung die Möglichkeit erhalten, etwa beim Vorliegen von negativen Einkünften weiterhin Pflichtbeiträge leisten zu können. Bei erstmaliger Veranlagung sei jedoch zunächst zu prüfen, ob Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestehe. Dies werde anhand der vorgelegten Einkommensnachweise beurteilt. Erst nach dieser Festlegung könne dann über die Höhe des eventuell zu zahlenden Beitrages entschieden werden. Die Differenz zwischen der festgesetzten Beitragszahlung und der vom Kläger gewünschten Beitragszahlung betrage für den fraglichen Zeitraum 5. Juni 2010 bis 30. April 2013 4.180,00 EUR.
Mit Urteil vom 6. August 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Begehrens, auch für den Zeitraum 5. Juni bis 31. Dezember 2010 Versicherungspflicht festzustellen und Beiträge entrichten zu können, sei eine gerichtlich abweichende Entscheidung von der Verwaltungsentscheidung nicht möglich, da diese eine Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers zur Folge hätte. Wenn der angegriffene Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit rechtswidrig wäre, würde eine Abänderung durch das Gericht zu einer Verböserung führen, denn der Kläger müsste dann auch für diesen Zeitraum Beiträge bezahlen. Dies stelle einen unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteil dar. Eine ungünstigere Entscheidung als die Klageabweisung zu Lasten des Klägers dürfe jedoch in gerichtlichen Verfahren nicht ergehen. Der Bescheid vom 11. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2013 sei hinsichtlich der Festsetzung der Beitragshöhe mit einem halben Regelbeitrag ab 1. Januar 2011 rechtmäßig. Die beitragspflichtigen Einnahmen eines selbstständig Tätigen seien in § 165 SGB VI geregelt. Das Gesetz behandle den Regelbeitrag (bzw. den halben Regelbeitrag) als den Normalfall. Er werde - ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens - aus der Bezugsgröße berechnet und der Sollstellung für die Beitragszahlung zugrunde gelegt. Solle nicht der (halbe) Regelbeitrag, sondern ein Beitrag auf der Grundlage des tatsächlichen Arbeitseinkommens gezahlt werden, müsse dies ausdrücklich beantragt werden. Das tatsächliche Arbeitseinkommen müsse dann nachgewiesen werden. Der Beitrag sei dann mindestens auf der Grundlage eines Betrages von 450,00 EUR zu berechnen (Mindestbeitrag). Als Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden beitragspflichtigen Arbeitseinkommens diene der jeweils letzte Einkommenssteuerbescheid. Das so nachgewiesene Arbeitseinkommen sei so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommenssteuerbescheid vorgelegt werde. Der Nachweis des Arbeitseinkommens obliege in vollem Umfange dem Versicherten. Vorliegend habe der Kläger keinen Nachweis eines von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens erbracht. Die Einkommenssteuerbescheide 2010 und 2011 habe er erst im April 2013 vorgelegt, sodass diese frühestens ab Mai 2013 Berücksichtigung finden könnten. Der Einkommenssteuerbescheid 2010 könne bereits wegen § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI nicht für die Vergangenheit maßgeblich sein, da er erst verspätet vorgelegt worden sei. Hinzu komme, dass gemäß § 165 Abs. 1 Satz 3 SGB VI der Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahre 2010 nicht als Nachweis dienen könne, da ihm keine versicherungspflichtige Tätigkeit zugrunde liege. Sonstige Unterlagen, die ein abweichendes Einkommen für den davorliegenden streitigen Zeitraum nachweisen könnten, wie z.B. die gewissenhafte Selbsteinschätzung, eine Bescheinigung des Steuerberaters, Bilanzen, Buchführungsunterlagen, Nachweise über den Umfang der selbstständigen Tätigkeit, die Durchschrift des Antrages auf Herabsetzung der Steuervorauszahlung oder der Bescheinigung über die Steuervorauszahlung, habe der Kläger nicht vorgelegt. Der vorgelegte Businessplan reiche hierfür nicht aus. Es sei nicht erkennbar, wann und von wem er erstellt worden sei. Zum anderen genüge er den Anforderungen an eine gewissenhafte Selbsteinschätzung nicht, da beispielsweise keine Aufstellung vorhanden sei, mit wieviel Gewinn der Kläger in den ersten Monaten gerechnet habe. Es fehle an näheren Ausführungen, wie der Ersteller des Plans auf die jeweiligen Beträge insbesondere die Gewinnvorstellung gekommen sei. Damit verbleibe es bei dem gesetzlichen Regelfall gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 SGBVI. Die Beklagte sei zu Recht von einem halben Regelbeitrag bis 31. Dezember 2013 ausgegangen.
Gegen das den Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 8. August 2014 zugestellte Urteil haben diese am 2. September 2014 beim Landessozialgericht schriftlich Berufung eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, es sei unzutreffend, von einer Verböserung des ursprünglichen Bescheids für den Fall der Stattgabe der Klage auszugehen. Zu Unrecht habe die Beklagte für die Zeit vom 5. Juni bis 31. Dezember 2010 Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit festgestellt und das Einkommen des Einkommenssteuerbescheids 2010 nicht bei der Beitragsbemessung im Rahmen einkommensgerechter Beitragszahlung berücksichtigt. Für die Prüfung, ob Geringfügigkeit der selbstständigen Tätigkeit bestehe, sei ausschließlich das vom Selbstständigen im Rahmen einer vorausschauenden Beurteilung zu erwartende regelmäßige Arbeitseinkommen maßgebend. Dies gelte auch, wenn im Nachhinein zu entscheiden sei, ob während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestanden habe. Auszugehen bei der nachträglichen vorausschauenden Betrachtung sei von dem Erkenntnisstand, der damals vorhanden gewesen sei. Der Zeitraum, auf den sich die vorausschauende Betrachtung erstrecken solle, sei ein Jahr. Den für den entsprechenden Zeitraum bereits vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden komme lediglich eine Indizwirkung zu. Der Kläger habe seine Tätigkeit von Beginn an als Vollzeittätigkeit ausgestaltet und eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Er sei von Beginn seiner Tätigkeit an davon ausgegangen, dass sein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit regelmäßig 400,00 EUR im Monat überschreiten werde. Dass dies im Nachhinein nicht eingetroffen sei, habe an verschiedenen Anlaufschwierigkeiten (weniger Fahrschüler als erwartet und höhere Kosten) gelegen, mit denen er zu Beginn der Tätigkeit nicht gerechnet habe. Entsprechendes bestätige auch der vorgelegte Businessplan.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. August 2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2013 insoweit aufzuheben, als für das Jahr 2010 Versicherungsfreiheit festgestellt worden sei und festzustellen, dass für das Jahr 2010 Versicherungspflicht bestanden habe und die Beklagte zu verurteilen, ab 1. Januar 2010 bis April 2013 Beiträge aus dem Gewinn des Einkommenssteuerbescheids 2010 bzw. aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu erheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend.
Mit Schreiben vom 25. November 2014 wurden die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss hingewiesen und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach §§143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist nicht begründet. Zutreffend hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 11. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2013 festgestellt, dass in Bezug auf die selbstständige Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer in dem Zeitraum 5. Juni bis 31. Dezember 2010 Versicherungsfreiheit bestanden hat. Ebenso zutreffend - so auch das SG - hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid den Kläger ab 1. Januar 2011 für den streitgegenständlichen Zeitraum bis 30. April 2013 zur Zahlung des halben Regelbeitrages veranlagt.
Der Kläger kann eine nachträgliche Feststellung seiner Versicherungspflicht für den Zeitraum 5. Juni bis 31. Dezember 2010 nicht verlangen, weil in diesem Zeitraum Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger selbstständiger Tätigkeit bestand. Bei der für diesen Zeitraum vorzunehmenden vorausschauenden Betrachtung auf der Grundlage des damaligen Erkenntnisstandes, auf die es auch im Rahmen der nachträglichen gerichtlichen Rechtskontrolle ankommt, war die für die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit maßgebende Entgeltgrenze im streitigen Zeitraum regelmäßig im Monat unterschritten.
Gemäß § 2 Nr. 1 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Nr. 1). Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 SGB VI besteht für Personen, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8a SGB IV) ausüben, in der gesetzlichen Rentenversicherung in dieser selbstständigen Tätigkeit Versicherungsfreiheit. Nach der - hier einschlägigen - Nr. 1 des § 8 Abs.1 SGB IV in dessen bis zum 10. August 2010 gültigen Fassung (Gesetz vom 12. November 2009, BGBl. I 3710) ist eine Beschäftigung (Entgelt) geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt. § 8 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ordnet an, dass u.a. Abs. 1 entsprechend gilt, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat - und nicht nur gelegentlich - die Grenze von 400,00 EUR unterschreitet.
Ob die für die Geringfügigkeit maßgebende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unterschritten bzw. regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich überstiegen wird, beurteilt sich im Wege einer vorausschauenden Betrachtung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - erfordert die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit eine Prognose bzw. vorausschauende Schätzung (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 R 15/00 R -, veröffentlicht in Juris). Dies hat das BSG damit begründet, dass eine rückwirkende Betrachtung mit dem Wesen der Sozialversicherung nicht vereinbar sei, und es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn zu klären, weil dies nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflicht von entscheidender Bedeutung ist (vgl. BSG a.a.O.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an, da Gründe, die dafür sprechen könnten, an dieser Rechtsprechung nicht festzuhalten, nicht ersichtlich sind.
Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändern.
Diese Grundsätze gelten auch für rückwirkende Entscheidungen. Ist im Nachhinein zu entscheiden, ob etwa während eines in der Vergangenheit liegenden Zeitraumes Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit oder Versicherungspflicht bestand, so ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Auszugehen ist dabei von dem Erkenntnisstand, der damals vorhanden war.
Hiervon ausgehend ist vorliegend nicht erkennbar, dass zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer am 5. Juni 2010 vorausschauend ein Arbeitseinkommen des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb in der Zeit vom 5. Juni bis 31. Dezember 2010 zu schätzen war, das regelmäßig im Monat 400,00 EUR übersteigen würde. Hierzu macht sich der Senat - sinngemäß - die Begründung des SG zur zutreffenden Veranlagung des Klägers zur Zahlung des halben Regelbeitrages ab 1. Januar 2011 zu eigen und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zur Ergänzung ist noch auszuführen, dass aufgrund des Einkommenssteuerbescheids vom 18. Januar 2012 für das Jahr 2010 - im Nachhinein - feststeht, dass der Kläger im gesamten fraglichen Zeitraum 5. Juni bis 31. Dezember 2010 gerade einmal 645,00 EUR Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt hat. In Ansehung dessen ist der Vortrag des Klägers, er habe von Anfang an im Hinblick auf seine "hauptberuflich" ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer mit Einkünften gerechnet, die deutlich über 400,00 EUR monatlich und regelmäßig gelegen hätten, eine bloße Behauptung. Dieser Vortrag ist nämlich im Sinne einer prognostischen Beurteilung durch keine greifbaren objektiven Anhaltspunkte oder Umstände gestützt, die diese "Selbsteinschätzung" nachvollziehbar machen würden. Der Kläger bezieht sich diesbezüglich auf den von ihm während des Klageverfahrens vorgelegten "Businessplan". Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er diesen vor Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit am 5. Juni 2010 erstellt hat, genügt er zur Überzeugung des Senats nicht den Anforderungen an eine diesbezügliche gewissenhafte Selbsteinschätzung. Die diesem Businessplan zugrunde liegenden wesentlichen Annahmen sind nicht in einen ihnen Plausibilität gebenden Gesamtrahmen eingeordnet, sondern stehen für sich im "Raum". So geht der Kläger beispielsweise von einem Gesamtkapitalbedarf von 25.000,00 EUR aus; im Hinblick auf den von ihm erwarteten Umsatz geht er ohne weitere Erklärung von Fahrschülerzahlen im ersten Jahr von 30 bis 40 in Bezug auf Führerscheinklasse B aus. Unter "Ertragsvorschau/Rentabilitätsrechnung" geht der Businessplan ohne weitere Erläuterung von einem Umsatz in den ersten drei Jahren von 165.310,00 EUR, von Kosten in den ersten drei Jahren von 147.897,00 EUR und schließlich von einem Gewinn in den ersten drei Jahren von 17.413,00 EUR aus. Nichts davon ist plausibel, nichts davon wird erläutert und zu keiner dieser Annahmen wird dargelegt, auf welcher Grundlage sie beruhen. Unter "Chancen und Risiken" werden schlichte "Hoffnungen" zum Ausdruck gebracht, ohne dass hierfür eine Grundlage erkennbar wäre. So wird beispielsweise ausgeführt, dass es "eine große Chance für die Entwicklung der Fahrschule wäre, wenn ein Mitbewerber aus Altersgründen aufhören würde und dem Kläger seine Fahrschule und Schüler übergeben würde". Weiter werden an dieser Stelle des Businessplans gesetzliche Änderungen erhofft, z.B. diese, dass Verkehrsteilnehmer ab 50 an einer "Auffrischung" der Fahrschule teilnehmen müssen". An diesen aufgezeigten und an weiteren Inhalten des Businessplans wird deutlich, dass sich dieser im Bereich der bloßen Spekulation bewegt und zur Überzeugung des Senats im Sinne einer prognostischen Beurteilung nach damaligem Erkenntnisstand keine Basis für die dann bloße Annahme des Klägers sein konnte, er werde regelmäßig im fraglichen Zeitraum monatlich über 400,00 EUR Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielen.
Durch die im Weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen ändert sich an diesem Eindruck nichts. Die wohl von Steuerberater M. erstellte tabellarische Aufstellung über Nettoumsatz, Rohertrag, Aufwendungen etc. weist z. B. hinsichtlich des Umsatzes nicht einmal ansatzweise eine Übereinstimmung mit dem Businessplan auf. Die Angaben von Steuerberater M. wiederum zu den Aufwendungen stimmen nicht überein mit den im Antrag des Klägers für die Kreditprogramme des Landes und für das Entwicklungsprogramm ländlicher Raum enthaltenen Angaben zu den Kosten des Vorhabens Fahrschule. Es ist für den Senat somit nicht nachvollziehbar, wie die in den verschiedenen Unterlagen des Klägers zur "Existenzgründung" enthaltenen Beträge ermittelt wurden.
Die Anforderungen an eine "gewissenhafte Selbsteinschätzung" hält der Senat für nicht erfüllt.
Ebenso wenig ist die Berufung des Klägers dahingehend begründet, dass zu seinen Gunsten die Beklagte hätte eine Beitragsveranlagung vom 5. Juni 2010 bis 30. April 2013 im Sinne einer einkommensgerechten Beitragszahlung in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage oder ausgehend von dem nach dem Einkommenssteuerbescheid 2010 festgestellten Gewinn hätte vornehmen müssen. Diesbezüglich sieht der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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