L 8 SB 3807/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 3807/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. S. vom 27.10.2014 sowie die baren Auslagen des Klägers werden auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

Nachdem der Rechtsstreit durch Annahme eines vom Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses beendet worden ist, entscheidet gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Kosten des im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. S. die Berichterstatterin anstelle des Senats.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem behinderten Menschen beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht hat. Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich gefördert haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist. Vielmehr muss sich die Förderung der Sachaufklärung auf den Streitgegenstand beziehen (Kühl in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 109 RdNr. 11).

Hiervon ausgehend ist es gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. S. vom 27.10.2014 auf die Staatskasse zu übernehmen. In dem Rechtsstreit L 8 SB 3807/12 begehrte der Kläger die Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) von 40 auf 50. Streitig war insbesondere, ob beim Kläger eine mittelgradige oder eine schwere Verlaufsform von Migräne vorliegt. Das Gutachten von Prof. Dr. S. war für die Erledigung des Rechtsstreits von wesentlicher Bedeutung und hat wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Prof. Dr. S. ist im Gutachten vom 27.10.2014 zum Ergebnis gelangt, dass beim Kläger von einer schwergradigen Verlaufsform einer Migräne auszugehen ist. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.02.2015 unter Bezugnahme auf die versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. W. vom 28.01.2015, in welcher ein GdB von 50 für die Migräne vorgeschlagen wird, ein Anerkenntnis abgegeben. Dieses hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 11.02.2015 angenommen. Folglich hat das Gutachten von Prof. Dr. S. zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts wesentlich beigetragen, indem es die Streitfrage, ob von einer mittelschweren oder schweren Verlaufsform der Migräne auszugehen ist, eindeutig beantwortet hat. Gemessen am Prozessziel des Klägers hat das Gutachten von Prof. Dr. S. vom 27.10.2014 einen wesentlichen Beitrag erbracht.

Es ist deshalb im Rahmen der vorliegend zu treffenden Ermessensentscheidung gerechtfertigt, die Kosten dieses Gutachtens und die dadurch angefallenen baren Auslagen des Klägers auf die Staatskasse zu übernehmen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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