Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1437/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3964/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die 1942 geborene Klägerin ist die Witwe des am 14.03.2007 verstorbenen W. S., der zuletzt bis zum 31.12.1985 als Heizungs- und Lüftungsbauer berufstätig gewesen war. Am 14.03.2007 verstarb er an den Folgen von Lungenkrebs. Die Beigeladene erkannte mit Bescheid vom 06.03.2009 ein durch Asbeststaub verursachtes Bronchialkarzinom des Versicherten als Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) an und bewilligte Verletztenrente vom 13.01.2007 bis zum 14.03.2007.
Am 02.04.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung einer Witwenrente, die ihr mit Bescheid vom 08.05.2007 ab dem 01.04.2007 bewilligt wurde. Ab dem 01.01.2009 betrug die Rente 841,55 EUR. Daneben bezog die Klägerin noch eine Altersrente aus eigener Versicherungsleistung (ab 01.04.2007 monatlich 639,99 EUR, ab 01.07.2007 monatlich 624,14 EUR, ab 01.07.2008 monatlich 629,28 EUR). Außerdem verfügte die Klägerin über ein monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 250,- EUR bis einschließlich Februar 2010.
Mit Bescheid vom 07.04.2009 bewilligte die Beigeladene der Klägerin eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem Todestag des verstorbenen Ehemannes bis zum 30.06.2007 in Höhe von monatlich 1790,92 EUR, ab dem 01.07.2007 in Höhe von 1080,36 EUR und ab dem 01.07.2008 in Höhe von 1092,24 EUR. Nach Anrechnung des Einkommens der Klägerin aufgrund ihrer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit kam ab dem 01.07.2007 die Hinterbliebenenrente in Höhe von 1008,12 EUR zur Auszahlung (Anrechnungsbetrag 72,24 EUR) und ab dem 01.07.2008 in Höhe von 1021 EUR (Anrechnungsbetrag 71,24 EUR). Der Nachzahlungsbetrag der Rente in Höhe von 24.741,09 EUR wurde wegen eventueller Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger vorerst einbehalten. Ab dem 01.07.2009 betrug die Höhe der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung 1118,66 EUR (nach Anrechnung des Einkommens 1047,20 EUR), ab dem 01.03.2010 kam nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Hinterbliebenenrente ungekürzt zur Auszahlung (1118,66 EUR).
Mit Anhörungsschreiben vom 21.04.2009 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Zurückforderung der entstandenen Überzahlung wegen Zusammentreffens der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 18.204,29 EUR zu äußern. Die Beklagte werde den Erstattungsanspruch gegenüber der Beigeladenen geltend machen.
Weiterhin befindet sich in der Akte der Beklagten ein Bescheid vom 21.04.2009, worin die Beklagte ausführt, die Berechnungsgrundlagen hätten sich geändert und die Rente sei daher neu berechnet worden. Für die Zeit ab dem 01.06.2009 würden nunmehr 113,08 EUR monatlich gezahlt und für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.05.2009 ergebe sich eine Überzahlung von 18.204,29 EUR. Als Begründung führte die Beklagte an, die Rente treffe mit einer Leistung aus der Unfallversicherung zusammen und sei nur insoweit zu zahlen, als sie zusammen mit der Leistung aus der Unfallversicherung den maßgebenden Grenzbetrag nicht übersteige. Im Rahmen eines Verfahrens der Klägerin gegen die Beigeladene vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG [S 8 U 3554/09]) gab die Bevollmächtigte der Beklagten (damals Beigeladenen) während der mündlichen Verhandlung an, der Bescheid vom 21.04.2009 sei der Klägerin nie bekannt gegeben worden, sondern habe als interne Berechnungsgrundlage gedient.
Mit Schreiben vom 15.05.2009 widersprach die Klägerin der beabsichtigten Anrechnung von Leistungen, da der Entschädigungsgedanke unterlaufen werde, wenn große Anteile der Entschädigungsleistungen an die Deutsche Rentenversicherung flössen und nicht an den Hinterbliebenen.
Am 19.05.2009 erfüllte die Beigeladene den ihr gegenüber geltend gemachten Erstattungsanspruch in Höhe von 18204,29 EUR, indem sie diesen Betrag an die Beklagte auszahlte.
Mit Bescheid vom 13.07.2009 hob die Beklagte den Rentenbewilligungsbescheid vom 08.05.2007 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 01.06.2000 an auf insoweit, als die Rente der Klägerin ab dem 01.06.2009 nur noch in Höhe von 113,08 EUR zu leisten sei. Bestehe für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, werde die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteige (§ 93 SGB VI). Gemäß § 107 SGB X gelte der Anspruch der Klägerin gegen die Beigeladene für den Nachzahlungszeitraum vom 01.04.2007 bis 31.05.2009 durch die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung als erfüllt. Der Betrag in Höhe von 18.204,29 EUR sei bereits durch die Beigeladene erstattet worden.
Mit Schreiben vom 16.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 20.05.2009 gegen das Schreiben vom 21.04.2009 als unzulässig zurück, da es sich bei diesem Schreiben lediglich um eine Anhörung handele und ein Widerspruch erst gegen den Bescheid vom 13.07.2009 zulässig sei.
Gegen den Bescheid vom 13.07.2009 legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, das Eigentum werde verletzt, wenn aus einer Rente von 841,55 EUR eine solche von etwa 125,85 EUR werde. Damit werde auch der Charakter der Entschädigungsleistungen seitens der Beigeladenen aufgehoben, weil die Entschädigung nicht dem Geschädigten, sondern zu einem wesentlichen Teil der Rentenversicherung zukomme. Die Beigeladene habe zudem zu Unrecht den letzten Tag der gefährdenden Tätigkeit als Versicherungsfall angenommen. Überdies gelte immer noch das BSG-Urteil vom 1967, wonach bei Vollendung des 65. Lebensjahres vor dem berufsgenossenschaftlichen Versicherungsfall keine Anrechnung der berufsgenossenschaftlichen Leistungen auf die Rente der Witwe seitens der Rentenversicherung stattfinde.
Nachdem der Beklagten aufgefallen war, dass ihr bei der Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung zugunsten der Klägerin ein Berechnungsfehler unterlaufen war, nahm sie mit Bescheid vom 02.10.2009 den Bescheid vom 13.07.2009 gemäß § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zurück. Die Rente betrage nunmehr monatlich 50,43 EUR und werde in dieser Höhe laufend monatlich ab dem 01.11.2009 gezahlt.
Mit Schreiben vom 27.11.2009 hob die Beklagte den Bescheid vom 02.10.2009 wegen unterlassener Ermessensausübung wieder auf und teilte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 13.07.2009 gemäß § 45 SGB X für die Zukunft zurückzunehmen und die Hinterbliebenenrente ab dem 01.01.2010 in Höhe von 50,43 EUR zu leisten. Bestehe für denselben Zeitraum Anspruch aus einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werde die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammen treffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteige. Der Berechnung seien jedoch die tatsächlich als Unfallhinterbliebenenrente gezahlten Beträge zugrunde gelegt worden.
Im Anschluss hieran nahm die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2009 gemäß § 45 SGB X den Bescheid vom 13.07.2009 mit Wirkung für die Zukunft zurück. Die Witwenrente betrage ab dem 01.01.2010 monatlich 50,43 EUR. Das Vertrauen der Klägerin in den Bescheid vom 13.07.2009 sei nicht schutzwürdig, und im Rahmen des auszuübenden Ermessens sei die beabsichtigte Bescheidrücknahme gerechtfertigt. Der Rentenversicherungsträger habe bei seiner Ermessensausübung zu beachten, dass die ordnungsgemäße Rentengewährung zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beitrage und die sachgerechte Verwendung der Mittel der Versichertengemeinschaft Vorrang vor den persönlichen Interessen der Klägerin habe. Das Gesamteinkommen der Klägerin ermögliche ihr nach der Bescheidrücknahme weiterhin eine angemessene Lebensführung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2010 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 13.07.2009 in der Gestalt der Bescheide vom 02.10. bzw. 14.12.2009 zurück mit der Begründung, für Hinterbliebenenrenten sei unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles eine Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente vorzunehmen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Eine Ausnahmeregelung beim Eintritt des Versicherungsfalles nach der Vollendung des 65. Lebensjahres sei in der aktuell geltenden Fassung nicht vorgesehen. Gemäß § 48 SGB X sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintrete. Der Verwaltungsakt solle vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Bei der von der Beigeladenen gewährten Unfallhinterbliebenenrente handele es sich um Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, so dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheides vom 08.05.2007 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vorlägen. Die Witwenrente sei ab dem 01.06.2009 daher nur noch in Höhe von 113,01 EUR und ab dem 01.01.2010 in Höhe von 50,43 EUR zu leisten. Der Bescheid vom 13.07.2009 in der Gestalt des Bescheides vom 02.10. und 14.12.2009 sei insoweit ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt, als bei der Ruhensberechnung gemäß § 93 SGB VI die nach Anwendung der Einkommensanrechnung erzielten Zahlbeträge der Unfallrente zugrunde gelegt worden seien und nicht die Zahlbeträge vor der Einkommensanrechnung. Gemäß § 45 SGB X sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Witwenrente ab dem 01.01.2010 neu zu berechnen (monatlich 50,43 EUR). Das Vertrauen der Klägerin in den Bescheid vom 13.07.2009 in Gestalt der Bescheide vom 02.10. bzw. 14.12.2009 sei nicht schutzwürdig und die Beklagte habe auch eine Ermessensausübung vorgenommen.
Hiergegen richtet sich die am 06.04.2010 beim SG eingelegte Klage (S 2 R 1437/10) mit der bereits zuvor abgegebenen Begründung.
Mit Bescheid vom 22.06.2010 hat die Beklagte der Klägerin Witwenrente ab dem 01.08.2010 in Höhe von monatlich 116,19 EUR bewilligt, mit Bescheid vom 25.08.2010 ab dem 01.10.2010 in Höhe von ebenfalls monatlich 116,19 EUR. Für die Zeit vom 01.09. bis 30.09.2010 seien 65,76 EUR nachzuzahlen.
Mit Urteil vom 16.05.2011 hat das SG die Klage unter Verweis auf die § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ,§ 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zurückgewiesen. Die Vorschrift des § 93 SGB VI begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie das BSG mehrfach entschieden habe. Die Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, wonach eine Anrechnung unter bestimmten Voraussetzungen zu unterbleiben habe, komme vorliegend nicht zur Anwendung. Der Verweis der Klägerin auf das Urteil des BSG aus dem Jahre 1967 verfange nicht, da dieses zur Vorgängernorm des SGB VI, nämlich der Reichsversicherungsordnung, ergangen sei. Bei der Höhe des von der Beklagten errechneten Anrechnungsbetrages ergebe sich ein Rechenfehler zu Gunsten der Klägerin, die damit nicht beschwert sei. Fehlerhaft habe die Beklagte zunächst die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Einkommensanrechnung in die Berechnung mit eingestellt. Auf die vom SG detailliert durchgeführte Berechnung der Anrechnungs- und Rentenhöhe wird Bezug genommen.
Gegen das Urteil des SG richtet sich die am 12.09.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung mit der bereits zuvor abgegebenen Begründung. Ergänzend ist vorgetragen worden, von einem Doppelbezug sei dann nicht zu reden, wenn Entschädigungsansprüche mit Genugtuungsfunktion der Berufsgenossenschaft (BG) hinzu kämen, die als Entschädigung gewährt würden. Hierbei handele es sich um öffentlich-rechtlichen Schadenersatz in Ablösung der Arbeitgeberhaftpflicht. Im angefochtenen Urteil heiße es, dass selbst wenn man die Lösung in § 93 SGB VI als eigentlich unsystematisch ansehe, dies allein nicht dazu führen könne, sie als verfassungswidrig anzusehen. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung sei allerdings kein Einwand des Verfassungsrechts. Sei eine gesetzliche Regelung in sich widersprüchlich und nicht praktikabel, könne diese nicht ausgeführt werden. Vorliegend werde eine steuerfreie Leistung bislang von der Rentenversicherung und der Beklagten auf die gesetzliche Versicherungsrente angerechnet mit der Folge, dass kaum etwas übrig bleibe, was die Hinterbliebenenrente der Rentenversicherung anbetreffe. Eine Witwenrente könne nicht auf einen unwesentlichen Betrag herunter gekürzt werden und erst Recht nicht rückwirkend, weil es sich um einen atypischen Fall handele, einen Berufskrankheitsfall. Die Erfüllungsfiktion diene offenbar dazu, dem Rentenversicherungsträger die Prüfung eines atypischen Falles zu ersparen. Die Beklagte möge die Klägerin im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so stellen, dass die rückwirkende Kürzung behoben werde.
Mit Beiladungsbeschluss vom 06.02.2013 hat das Gericht die BG Holz und Metall zum Verfahren beigeladen.
Parallel zu dem vorliegenden Rechtsstreit hat sich die Klägerin auch gegenüber der Beigeladenen gegen die Einbehaltung der Nachzahlung ihrer Hinterbliebenenrente in Höhe von 18204,29 EUR gewehrt und deren ungekürzte Auszahlung für die Zeit bis zum 31.05.2009 begehrt, die die Beigeladene (und damalige Beklagte) wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X an die Beklagte (damals Beigeladene) erstattet hatte. Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung zurückgewiesen. Auf die Urteile des SG vom 08.06.2010 (S 8 U 3544/09) sowie des LSG vom 22.11.2012 (L 6 U 3558/10) wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. Juli 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. Juni 2010 sowie 25. August 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
Die Beklagte hat als Begründung vorgetragen, lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 SGB vor, so solle der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Nur in atypischen Fällen sei das Ausüben von Ermessen erforderlich. Atypische Fälle lägen vor, wenn die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile von den Normfällen der Tatbestände der Nr. 1 bis 4 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X so signifikant abwichen, dass der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerate. Der Berufskrankheitsfall führe nicht zu einer unverhältnismäßigen Härte, da die Klägerin außer über die gekürzte Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch noch über eine Unfallversicherung in Höhe von mehr als 1000 EUR sowie über die eigene Versichertenrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von etwa 630 EUR verfüge.
Mit Schreiben vom 01.03.2013 hat das Gericht die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Beigeladenen, der Akte des SG sowie der Akte des Senats sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten aus den Verfahren S 8 U 3544/09 und L 6 U 3558/10 Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung einer ungekürzten Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG nach vorheriger Anhörung der Beteiligen die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Hierbei ist es unschädlich, dass der Hinweis nach § 153 Abs. 4 SGG bereits vor knapp zwei Jahren erfolgt ist und sich zwischenzeitlich die Senatszusammensetzung mehrfach geändert hat (BSG, Urteil vom 15.07.2009, B 13 RS 46/09; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage, § 153 Rdnr. 20 m.w.N.). Eine erneute Anhörung wäre nur dann notwendig gewesen, wenn sich die Prozesssituation wesentlich geändert hätte, was aber nicht der Fall ist.
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 13.07.2009 (teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 08.05.2007, Auszahlung der Rente ab 01.06.2009 nur noch in Höhe von 113,08 EUR), der Änderungsbescheid vom 14.12.2009 (teilweise Aufhebung des Bescheides vom 13.07.2009, Auszahlung der Rente ab dem 01.01.2010 nur noch in Höhe von 50,43 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2010 sowie die nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Rentenbescheide vom 22.06. sowie 25.08.2010 (Rentenauszahlung nun wieder 116,19 EUR ab dem 01.08.2010).
Wie die Bevollmächtigte der Beklagten im Verfahren S 8 U 3544/09 vor dem SG als Vertreter der dort Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, wurde der sich in der Akte befindliche "Bescheid" vom 21.04.2009 der Klägerin nicht bekanntgegeben, sondern diente nur als interne Berechnungsgrundlage, so dass er keine Wirksamkeit entfaltet (§ 37 i.V.m. § 39 SGB X). Dies zeigt sich auch daran, dass er weder von der Klägerin noch von der Beklagten jemals erwähnt wird und die Beklagte ausdrücklich den Widerspruch der Klägerin im Schreiben vom 15.05.2009 als unzulässig zurückwies mit dem Hinweis, es habe sich bei dem Schreiben vom 21.04.2009 nur um ein Anhörungsschreiben gehandelt. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 15.05.2009 zudem nur der beabsichtigten Anrechnung widersprochen, woraus sich schließen lässt, dass ihr der Bescheid vom 21.4.2009 mit der darin erwähnten Anrechnung nicht zugeschickt worden ist. Doch selbst wenn eine Bekanntgabe erfolgt wäre (wovon wohl das LSG im Urteil vom 22.11.2012 [L 6 U 3558/10] ausgeht), handelte es sich bei dem Bescheid vom 13.07.2009 um einen Zweitbescheid, der den ursprünglichen Bescheid vom 21.04.2009 ersetzt hätte (s. hierzu BSG, Urteile vom 07.07.2005, B 3 P 8/04 R, und vom 24.02.2011, B 14 AS 81/09 R, Juris).
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist auch die Prüfung der zu leistenden Erstattungsforderung in Höhe von 18204,29 EUR für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.05.2009, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Diesbezüglich ist im Übrigen auf das Urteil des LSG vom 22.11.2012 (L 6 U 3558/10) zu verweisen.
Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass die Beklagte gemäß § 48 SGB X berechtigt war, den Rentenbewilligungsbescheid vom 08.05.2007 insofern teilweise aufzuheben, als eine Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erfolgen hatte. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit u.a. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Vorliegend ist insofern Einkommen erzielt worden, als der Klägerin nach Bewilligung der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung) nunmehr auch eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bewilligt worden war, die gemäß § 93 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VI auf die Rente anzurechnen ist. Nach dieser Vorschrift wird, sofern für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung besteht, die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Der Grenzbetrag beträgt 70 v.H. eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Abs. 2 Nr. 1 (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Wie das SG zutreffend dargelegt hat, hat sich die Beklagte für die Zeit ab dem 01.06.2009 bis zum 31.12.2009 zu Gunsten der Klägerin verrechnet, als sie die zusammentreffenden Rentenbeträge entgegen dem Gesetzeswortlaut nach Einkommensanrechnung addiert hat mit der Folge, dass sich eine geringere Summe der Rentenbeträge errechnet und insofern auch der Grenzbetrag in geringerem Ausmaß überstiegen wird, so dass sich der Anrechnungsbetrag verringert. Auf die zutreffende Berechnung durch das SG wird verwiesen.
Die Regelungen der grundsätzlichen Anrechnung der Rente aus der Unfallversicherung auf die Rente aus der Rentenversicherung sind nach Auffassung des Senats auch verfassungsgemäß. § 93 SGB VI soll verhindern, dass durch Leistungen aus mehreren öffentlich- rechtlichen Sicherungssystemen eine Überversorgung erfolgt. Eine solche Begrenzung von Doppelleistungen verstößt weder gegen Art. 14 Grundgesetz (GG), weil sie eine nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift zulässige nähere Inhaltsbestimmung des Eigentums enthält, noch gegen Art. 3 GG, weil das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, Doppelleistungen aus verschiedenen Sozialversicherungssystemen mit gleicher Zweckbestimmung zu vermeiden, sachgerecht ist; darüber hinaus ist auch kein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu erkennen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.03.2012, L 3 R 166/11; Bayrisches LSG, Urteil vom 15.09.2010, L 13 R 196/09, - beide in Juris - ). Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mehrfach entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BSG, Urteile vom 31.03.1998, B 4 RA 49/96 R; vom 26.02.2003, B 8 KN 11/02 R, - beide in Juris - ). Verfassungsrechtlich ist hierbei auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Verletztenrente eine Kürzung der Rente vorsieht und nicht umgekehrt eine Kürzung der Verletztenrente (BSG, Urteil vom 27.08.2009, B 13 R 14/09 R, - in Juris -). Uneinigkeit besteht lediglich hinsichtlich der Rückwirkung der Neuregelung. So hat der 8. Senat eine Umsetzung ab 01.08.1996, dem Folgemonat nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss am 09.07.1996 für verfassungsgemäß erachtet, der 4. Senat des BSG eine Umsetzung für Bezugszeiten ab dem 01.02.1997 (vgl. Wehrhahn in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 2014, § 93 RdNr. 47). Dies ist jedoch für den zugrundeliegenden Rechtsstreit unerheblich.
Die Klägerin kann sich nicht auf § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI stützen. Hiernach werden die Absätze 1 bis 4 nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Abgesehen davon, dass bei Hinterbliebenenrenten der Versicherungsfall ohnehin nur vor Beginn der Hinterbliebenenrente eingetreten sein kann, ist nach § 93 Abs. 5 Satz 3 die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 auf Hinterbliebenenrenten nicht anzuwenden (siehe hierzu Bundestagsdrucksache 13/5108, Seite 14). Diese Gesetzesänderung (Gesetz vom 25.09.1996, Bundesgesetzblatt I. 1461) korrigiert die früher herrschende Meinung, wonach der Schutz der Nichtanrechnungsvorschriften des Abs. 5 Satz 1 nicht nur die Versicherten -, sondern auch die Hinterbliebenenrenten erfasst (siehe hierzu Wehrhahn a.a.O. Rdz. 47; BSG Urteil vom 21.06.1995, 5 RJ 4/95). Insofern kann die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.11.1967, 4 RJ 161/67, - in Juris -) vorliegend nicht herangezogen werden, da sie sich auf die alte Rechtslage bezieht.
Inwiefern die Anrechnung der Rente eine unzulässige Rechtsausübung begründen soll, wie die Klägerin vortragen lässt, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig handelt es sich bei der Vorschrift des § 93 SGB VI um eine widersprüchliche Regelung, die nicht praktikabel sei. Vielmehr soll auch im Fall der Klägerin ein Doppelbezug von Leistungen vermieden werden: Beide hier streitigen Renten erhält die Klägerin als Witwe des verstorbenen Ehemannes, beide Renten dienen der Sicherung ihres Lebensunterhaltes, nachdem der Ehemann hierzu nichts mehr beitragen kann. Eine doppelte Absicherung kann die Klägerin jedoch nicht verlangen. Sofern die Klägerin vorträgt, es handele sich bei der Rente aus der Unfallversicherung um einen Entschädigungsanspruch mit Genugtuungsfunktion und um einen öffentlich-rechtlichen Schadenersatz in Ablösung der Arbeitgeberhaftpflicht, ist darauf hinzuweisen, dass die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung immer in voller Höhe erbracht wird, eben weil es sich hierbei um eine soziale Entschädigungsleistung handelt, die allein durch Beiträge und nicht - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - auch durch einen Staatszuschuss finanziert wird (s. hierzu Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 07/10, § 93 Rdnr. 12). Zuletzt ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch hier zu einem anderen Ergebnis führen soll, da schon eine dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnende Pflichtverletzung nicht ersichtlich ist und vor allem keine Amtshandlung in Frage kommt, mittels derer der Nachteil des Betroffenen beseitigt werden könnte und die dem Gesetzeszwecke nicht widerspricht (s. hierzu BSG Urteil vom 31.10.2007, B 14/11b AS 63/06 R, m.w.N., - in Juris -).
Da somit vorliegend die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen war, ist eine wesentliche Änderung der maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X war die Beklage berechtigt, den Rentenbescheid vom 08.05.2007 ab Juni 2009 rückwirkend aufzuheben, da durch die Zahlung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Einkommen erzielt worden ist, das zum (teilweisen) Wegfall des Anspruchs geführt hat. Auf die Böswilligkeit der Klägerin im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 SGB X kommt es hierbei nicht an. Die nach § 48 Abs. 4 Satz 1, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X maßgebliche Jahresfrist wurde eingehalten. Ein atypischer Fall, der die Ausübung von Ermessen erforderte, liegt nicht vor. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach Abs. 1 S. 2, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob der Leistungsempfänger durch die Rückzahlungspflicht nach § 50 Abs. 1 SGB X in besondere Bedrängnis gerät (Steinwedel in Kasseler Kommentar, a.a.O, Stand Dezember 2012, § 48 Rdnr. 37 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte keine Rückforderung nach § 50 SGB X gegenüber der Klägerin geltend gemacht, so dass eine besondere finanzielle Bedrängnis ausscheidet. Dass es sich hier um einen "Berufskrankheitsfall" handelt, wie die Klägerin betont hat, macht den Fall nicht zu einem atypischen im Sinne des § 48 SGB X.
Soweit die Beklagte ab dem 01.01.2010 eine erneute Berechnung des Anrechnungsbetrages vornimmt und sich hierbei auf § 45 SGB X stützt, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden (Bescheid vom 14.12.2009). Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Vorliegend handelt es sich bei dem Aufhebungsbescheid vom 13.07.2009, in dem die Beklagte den Rentenbewilligungsbeschied vom 08.05.2009 teilweise aufgehoben und die Rentenhöhe unter Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit 113,08 EUR beziffert hat, um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt insofern, als die Beklagte, wie oben bereits dargelegt worden ist, die Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in zu geringer Höhe durchgeführt hat. Wie die Beklagte aber zu Recht dargelegt hat, kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Beklagte hat den Bescheid erst für die Zukunft aufgehoben und somit die höhere Rentenkürzung auch erst für die Zukunft durchgeführt, so dass die Klägerin naturgemäß keinen Verbrauch der Leistungen geltend machen kann. Dass sie eine Vermögensdisposition getroffen hat mit Wirkung für die Zukunft, die nicht mehr rückgängig zu machen wäre, ist nicht ersichtlich. Angesichts des der Klägerin verbliebenen Einkommens aus ihrer eigenen Altersrente sowie aus der Verbliebenenrente aus der Unfallversicherung muss die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf den Bestand der Anrechnung in der bisherigen Höhe hinter dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme des Verwaltungsaktes zurückstehen. Die Beklagte hat auch ordnungsgemäß Ermessen ausgeübt und die Zweijahresfrist aus § 45 Abs. 3 SGB X beachtet. Berechnungsfehler bei der Höhe der Anrechnung sind nicht vorgetragen worden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Urteil des SG verwiesen.
In den nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheiden vom 22.06. sowie 25.08.2010 hat die Beklagte als Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung einen Betrag von 1045,61 EUR zugrunde gelegt, obwohl der Klägerin eine Rente in Höhe von 1118,56 EUR zustand. Insofern hat die Beklagte sich erneut zugunsten der Klägerin verrechnet, so dass die Klägerin durch diese Bescheide nicht beschwert ist.
Weitere seitdem ergangene Bescheide, in denen aufgrund der Anpassungsvorschriften marginale Änderungen in der Rentenhöhe erfolgt sind, sind nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, da in solchen Bescheiden ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden wird (vgl. zu Rentenanpassungsbescheiden Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 06.05.2014, L 13 R 4399/12 m.w.N).
Da somit das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind, ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die 1942 geborene Klägerin ist die Witwe des am 14.03.2007 verstorbenen W. S., der zuletzt bis zum 31.12.1985 als Heizungs- und Lüftungsbauer berufstätig gewesen war. Am 14.03.2007 verstarb er an den Folgen von Lungenkrebs. Die Beigeladene erkannte mit Bescheid vom 06.03.2009 ein durch Asbeststaub verursachtes Bronchialkarzinom des Versicherten als Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) an und bewilligte Verletztenrente vom 13.01.2007 bis zum 14.03.2007.
Am 02.04.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung einer Witwenrente, die ihr mit Bescheid vom 08.05.2007 ab dem 01.04.2007 bewilligt wurde. Ab dem 01.01.2009 betrug die Rente 841,55 EUR. Daneben bezog die Klägerin noch eine Altersrente aus eigener Versicherungsleistung (ab 01.04.2007 monatlich 639,99 EUR, ab 01.07.2007 monatlich 624,14 EUR, ab 01.07.2008 monatlich 629,28 EUR). Außerdem verfügte die Klägerin über ein monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 250,- EUR bis einschließlich Februar 2010.
Mit Bescheid vom 07.04.2009 bewilligte die Beigeladene der Klägerin eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem Todestag des verstorbenen Ehemannes bis zum 30.06.2007 in Höhe von monatlich 1790,92 EUR, ab dem 01.07.2007 in Höhe von 1080,36 EUR und ab dem 01.07.2008 in Höhe von 1092,24 EUR. Nach Anrechnung des Einkommens der Klägerin aufgrund ihrer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit kam ab dem 01.07.2007 die Hinterbliebenenrente in Höhe von 1008,12 EUR zur Auszahlung (Anrechnungsbetrag 72,24 EUR) und ab dem 01.07.2008 in Höhe von 1021 EUR (Anrechnungsbetrag 71,24 EUR). Der Nachzahlungsbetrag der Rente in Höhe von 24.741,09 EUR wurde wegen eventueller Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger vorerst einbehalten. Ab dem 01.07.2009 betrug die Höhe der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung 1118,66 EUR (nach Anrechnung des Einkommens 1047,20 EUR), ab dem 01.03.2010 kam nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Hinterbliebenenrente ungekürzt zur Auszahlung (1118,66 EUR).
Mit Anhörungsschreiben vom 21.04.2009 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Zurückforderung der entstandenen Überzahlung wegen Zusammentreffens der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 18.204,29 EUR zu äußern. Die Beklagte werde den Erstattungsanspruch gegenüber der Beigeladenen geltend machen.
Weiterhin befindet sich in der Akte der Beklagten ein Bescheid vom 21.04.2009, worin die Beklagte ausführt, die Berechnungsgrundlagen hätten sich geändert und die Rente sei daher neu berechnet worden. Für die Zeit ab dem 01.06.2009 würden nunmehr 113,08 EUR monatlich gezahlt und für die Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.05.2009 ergebe sich eine Überzahlung von 18.204,29 EUR. Als Begründung führte die Beklagte an, die Rente treffe mit einer Leistung aus der Unfallversicherung zusammen und sei nur insoweit zu zahlen, als sie zusammen mit der Leistung aus der Unfallversicherung den maßgebenden Grenzbetrag nicht übersteige. Im Rahmen eines Verfahrens der Klägerin gegen die Beigeladene vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG [S 8 U 3554/09]) gab die Bevollmächtigte der Beklagten (damals Beigeladenen) während der mündlichen Verhandlung an, der Bescheid vom 21.04.2009 sei der Klägerin nie bekannt gegeben worden, sondern habe als interne Berechnungsgrundlage gedient.
Mit Schreiben vom 15.05.2009 widersprach die Klägerin der beabsichtigten Anrechnung von Leistungen, da der Entschädigungsgedanke unterlaufen werde, wenn große Anteile der Entschädigungsleistungen an die Deutsche Rentenversicherung flössen und nicht an den Hinterbliebenen.
Am 19.05.2009 erfüllte die Beigeladene den ihr gegenüber geltend gemachten Erstattungsanspruch in Höhe von 18204,29 EUR, indem sie diesen Betrag an die Beklagte auszahlte.
Mit Bescheid vom 13.07.2009 hob die Beklagte den Rentenbewilligungsbescheid vom 08.05.2007 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vom 01.06.2000 an auf insoweit, als die Rente der Klägerin ab dem 01.06.2009 nur noch in Höhe von 113,08 EUR zu leisten sei. Bestehe für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, werde die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteige (§ 93 SGB VI). Gemäß § 107 SGB X gelte der Anspruch der Klägerin gegen die Beigeladene für den Nachzahlungszeitraum vom 01.04.2007 bis 31.05.2009 durch die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung als erfüllt. Der Betrag in Höhe von 18.204,29 EUR sei bereits durch die Beigeladene erstattet worden.
Mit Schreiben vom 16.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 20.05.2009 gegen das Schreiben vom 21.04.2009 als unzulässig zurück, da es sich bei diesem Schreiben lediglich um eine Anhörung handele und ein Widerspruch erst gegen den Bescheid vom 13.07.2009 zulässig sei.
Gegen den Bescheid vom 13.07.2009 legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, das Eigentum werde verletzt, wenn aus einer Rente von 841,55 EUR eine solche von etwa 125,85 EUR werde. Damit werde auch der Charakter der Entschädigungsleistungen seitens der Beigeladenen aufgehoben, weil die Entschädigung nicht dem Geschädigten, sondern zu einem wesentlichen Teil der Rentenversicherung zukomme. Die Beigeladene habe zudem zu Unrecht den letzten Tag der gefährdenden Tätigkeit als Versicherungsfall angenommen. Überdies gelte immer noch das BSG-Urteil vom 1967, wonach bei Vollendung des 65. Lebensjahres vor dem berufsgenossenschaftlichen Versicherungsfall keine Anrechnung der berufsgenossenschaftlichen Leistungen auf die Rente der Witwe seitens der Rentenversicherung stattfinde.
Nachdem der Beklagten aufgefallen war, dass ihr bei der Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung zugunsten der Klägerin ein Berechnungsfehler unterlaufen war, nahm sie mit Bescheid vom 02.10.2009 den Bescheid vom 13.07.2009 gemäß § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zurück. Die Rente betrage nunmehr monatlich 50,43 EUR und werde in dieser Höhe laufend monatlich ab dem 01.11.2009 gezahlt.
Mit Schreiben vom 27.11.2009 hob die Beklagte den Bescheid vom 02.10.2009 wegen unterlassener Ermessensausübung wieder auf und teilte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 13.07.2009 gemäß § 45 SGB X für die Zukunft zurückzunehmen und die Hinterbliebenenrente ab dem 01.01.2010 in Höhe von 50,43 EUR zu leisten. Bestehe für denselben Zeitraum Anspruch aus einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werde die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammen treffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteige. Der Berechnung seien jedoch die tatsächlich als Unfallhinterbliebenenrente gezahlten Beträge zugrunde gelegt worden.
Im Anschluss hieran nahm die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2009 gemäß § 45 SGB X den Bescheid vom 13.07.2009 mit Wirkung für die Zukunft zurück. Die Witwenrente betrage ab dem 01.01.2010 monatlich 50,43 EUR. Das Vertrauen der Klägerin in den Bescheid vom 13.07.2009 sei nicht schutzwürdig, und im Rahmen des auszuübenden Ermessens sei die beabsichtigte Bescheidrücknahme gerechtfertigt. Der Rentenversicherungsträger habe bei seiner Ermessensausübung zu beachten, dass die ordnungsgemäße Rentengewährung zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beitrage und die sachgerechte Verwendung der Mittel der Versichertengemeinschaft Vorrang vor den persönlichen Interessen der Klägerin habe. Das Gesamteinkommen der Klägerin ermögliche ihr nach der Bescheidrücknahme weiterhin eine angemessene Lebensführung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2010 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 13.07.2009 in der Gestalt der Bescheide vom 02.10. bzw. 14.12.2009 zurück mit der Begründung, für Hinterbliebenenrenten sei unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles eine Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente vorzunehmen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Eine Ausnahmeregelung beim Eintritt des Versicherungsfalles nach der Vollendung des 65. Lebensjahres sei in der aktuell geltenden Fassung nicht vorgesehen. Gemäß § 48 SGB X sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintrete. Der Verwaltungsakt solle vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Bei der von der Beigeladenen gewährten Unfallhinterbliebenenrente handele es sich um Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, so dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheides vom 08.05.2007 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vorlägen. Die Witwenrente sei ab dem 01.06.2009 daher nur noch in Höhe von 113,01 EUR und ab dem 01.01.2010 in Höhe von 50,43 EUR zu leisten. Der Bescheid vom 13.07.2009 in der Gestalt des Bescheides vom 02.10. und 14.12.2009 sei insoweit ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt, als bei der Ruhensberechnung gemäß § 93 SGB VI die nach Anwendung der Einkommensanrechnung erzielten Zahlbeträge der Unfallrente zugrunde gelegt worden seien und nicht die Zahlbeträge vor der Einkommensanrechnung. Gemäß § 45 SGB X sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Witwenrente ab dem 01.01.2010 neu zu berechnen (monatlich 50,43 EUR). Das Vertrauen der Klägerin in den Bescheid vom 13.07.2009 in Gestalt der Bescheide vom 02.10. bzw. 14.12.2009 sei nicht schutzwürdig und die Beklagte habe auch eine Ermessensausübung vorgenommen.
Hiergegen richtet sich die am 06.04.2010 beim SG eingelegte Klage (S 2 R 1437/10) mit der bereits zuvor abgegebenen Begründung.
Mit Bescheid vom 22.06.2010 hat die Beklagte der Klägerin Witwenrente ab dem 01.08.2010 in Höhe von monatlich 116,19 EUR bewilligt, mit Bescheid vom 25.08.2010 ab dem 01.10.2010 in Höhe von ebenfalls monatlich 116,19 EUR. Für die Zeit vom 01.09. bis 30.09.2010 seien 65,76 EUR nachzuzahlen.
Mit Urteil vom 16.05.2011 hat das SG die Klage unter Verweis auf die § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ,§ 93 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zurückgewiesen. Die Vorschrift des § 93 SGB VI begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie das BSG mehrfach entschieden habe. Die Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, wonach eine Anrechnung unter bestimmten Voraussetzungen zu unterbleiben habe, komme vorliegend nicht zur Anwendung. Der Verweis der Klägerin auf das Urteil des BSG aus dem Jahre 1967 verfange nicht, da dieses zur Vorgängernorm des SGB VI, nämlich der Reichsversicherungsordnung, ergangen sei. Bei der Höhe des von der Beklagten errechneten Anrechnungsbetrages ergebe sich ein Rechenfehler zu Gunsten der Klägerin, die damit nicht beschwert sei. Fehlerhaft habe die Beklagte zunächst die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Einkommensanrechnung in die Berechnung mit eingestellt. Auf die vom SG detailliert durchgeführte Berechnung der Anrechnungs- und Rentenhöhe wird Bezug genommen.
Gegen das Urteil des SG richtet sich die am 12.09.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung mit der bereits zuvor abgegebenen Begründung. Ergänzend ist vorgetragen worden, von einem Doppelbezug sei dann nicht zu reden, wenn Entschädigungsansprüche mit Genugtuungsfunktion der Berufsgenossenschaft (BG) hinzu kämen, die als Entschädigung gewährt würden. Hierbei handele es sich um öffentlich-rechtlichen Schadenersatz in Ablösung der Arbeitgeberhaftpflicht. Im angefochtenen Urteil heiße es, dass selbst wenn man die Lösung in § 93 SGB VI als eigentlich unsystematisch ansehe, dies allein nicht dazu führen könne, sie als verfassungswidrig anzusehen. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung sei allerdings kein Einwand des Verfassungsrechts. Sei eine gesetzliche Regelung in sich widersprüchlich und nicht praktikabel, könne diese nicht ausgeführt werden. Vorliegend werde eine steuerfreie Leistung bislang von der Rentenversicherung und der Beklagten auf die gesetzliche Versicherungsrente angerechnet mit der Folge, dass kaum etwas übrig bleibe, was die Hinterbliebenenrente der Rentenversicherung anbetreffe. Eine Witwenrente könne nicht auf einen unwesentlichen Betrag herunter gekürzt werden und erst Recht nicht rückwirkend, weil es sich um einen atypischen Fall handele, einen Berufskrankheitsfall. Die Erfüllungsfiktion diene offenbar dazu, dem Rentenversicherungsträger die Prüfung eines atypischen Falles zu ersparen. Die Beklagte möge die Klägerin im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so stellen, dass die rückwirkende Kürzung behoben werde.
Mit Beiladungsbeschluss vom 06.02.2013 hat das Gericht die BG Holz und Metall zum Verfahren beigeladen.
Parallel zu dem vorliegenden Rechtsstreit hat sich die Klägerin auch gegenüber der Beigeladenen gegen die Einbehaltung der Nachzahlung ihrer Hinterbliebenenrente in Höhe von 18204,29 EUR gewehrt und deren ungekürzte Auszahlung für die Zeit bis zum 31.05.2009 begehrt, die die Beigeladene (und damalige Beklagte) wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X an die Beklagte (damals Beigeladene) erstattet hatte. Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung zurückgewiesen. Auf die Urteile des SG vom 08.06.2010 (S 8 U 3544/09) sowie des LSG vom 22.11.2012 (L 6 U 3558/10) wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. Juli 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. Juni 2010 sowie 25. August 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
Die Beklagte hat als Begründung vorgetragen, lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 SGB vor, so solle der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Nur in atypischen Fällen sei das Ausüben von Ermessen erforderlich. Atypische Fälle lägen vor, wenn die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile von den Normfällen der Tatbestände der Nr. 1 bis 4 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X so signifikant abwichen, dass der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerate. Der Berufskrankheitsfall führe nicht zu einer unverhältnismäßigen Härte, da die Klägerin außer über die gekürzte Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch noch über eine Unfallversicherung in Höhe von mehr als 1000 EUR sowie über die eigene Versichertenrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von etwa 630 EUR verfüge.
Mit Schreiben vom 01.03.2013 hat das Gericht die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Beigeladenen, der Akte des SG sowie der Akte des Senats sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten aus den Verfahren S 8 U 3544/09 und L 6 U 3558/10 Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung einer ungekürzten Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG nach vorheriger Anhörung der Beteiligen die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Hierbei ist es unschädlich, dass der Hinweis nach § 153 Abs. 4 SGG bereits vor knapp zwei Jahren erfolgt ist und sich zwischenzeitlich die Senatszusammensetzung mehrfach geändert hat (BSG, Urteil vom 15.07.2009, B 13 RS 46/09; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage, § 153 Rdnr. 20 m.w.N.). Eine erneute Anhörung wäre nur dann notwendig gewesen, wenn sich die Prozesssituation wesentlich geändert hätte, was aber nicht der Fall ist.
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 13.07.2009 (teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 08.05.2007, Auszahlung der Rente ab 01.06.2009 nur noch in Höhe von 113,08 EUR), der Änderungsbescheid vom 14.12.2009 (teilweise Aufhebung des Bescheides vom 13.07.2009, Auszahlung der Rente ab dem 01.01.2010 nur noch in Höhe von 50,43 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2010 sowie die nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Rentenbescheide vom 22.06. sowie 25.08.2010 (Rentenauszahlung nun wieder 116,19 EUR ab dem 01.08.2010).
Wie die Bevollmächtigte der Beklagten im Verfahren S 8 U 3544/09 vor dem SG als Vertreter der dort Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, wurde der sich in der Akte befindliche "Bescheid" vom 21.04.2009 der Klägerin nicht bekanntgegeben, sondern diente nur als interne Berechnungsgrundlage, so dass er keine Wirksamkeit entfaltet (§ 37 i.V.m. § 39 SGB X). Dies zeigt sich auch daran, dass er weder von der Klägerin noch von der Beklagten jemals erwähnt wird und die Beklagte ausdrücklich den Widerspruch der Klägerin im Schreiben vom 15.05.2009 als unzulässig zurückwies mit dem Hinweis, es habe sich bei dem Schreiben vom 21.04.2009 nur um ein Anhörungsschreiben gehandelt. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 15.05.2009 zudem nur der beabsichtigten Anrechnung widersprochen, woraus sich schließen lässt, dass ihr der Bescheid vom 21.4.2009 mit der darin erwähnten Anrechnung nicht zugeschickt worden ist. Doch selbst wenn eine Bekanntgabe erfolgt wäre (wovon wohl das LSG im Urteil vom 22.11.2012 [L 6 U 3558/10] ausgeht), handelte es sich bei dem Bescheid vom 13.07.2009 um einen Zweitbescheid, der den ursprünglichen Bescheid vom 21.04.2009 ersetzt hätte (s. hierzu BSG, Urteile vom 07.07.2005, B 3 P 8/04 R, und vom 24.02.2011, B 14 AS 81/09 R, Juris).
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist auch die Prüfung der zu leistenden Erstattungsforderung in Höhe von 18204,29 EUR für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.05.2009, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Diesbezüglich ist im Übrigen auf das Urteil des LSG vom 22.11.2012 (L 6 U 3558/10) zu verweisen.
Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass die Beklagte gemäß § 48 SGB X berechtigt war, den Rentenbewilligungsbescheid vom 08.05.2007 insofern teilweise aufzuheben, als eine Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erfolgen hatte. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit u.a. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Vorliegend ist insofern Einkommen erzielt worden, als der Klägerin nach Bewilligung der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung) nunmehr auch eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bewilligt worden war, die gemäß § 93 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VI auf die Rente anzurechnen ist. Nach dieser Vorschrift wird, sofern für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung besteht, die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Der Grenzbetrag beträgt 70 v.H. eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Abs. 2 Nr. 1 (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Wie das SG zutreffend dargelegt hat, hat sich die Beklagte für die Zeit ab dem 01.06.2009 bis zum 31.12.2009 zu Gunsten der Klägerin verrechnet, als sie die zusammentreffenden Rentenbeträge entgegen dem Gesetzeswortlaut nach Einkommensanrechnung addiert hat mit der Folge, dass sich eine geringere Summe der Rentenbeträge errechnet und insofern auch der Grenzbetrag in geringerem Ausmaß überstiegen wird, so dass sich der Anrechnungsbetrag verringert. Auf die zutreffende Berechnung durch das SG wird verwiesen.
Die Regelungen der grundsätzlichen Anrechnung der Rente aus der Unfallversicherung auf die Rente aus der Rentenversicherung sind nach Auffassung des Senats auch verfassungsgemäß. § 93 SGB VI soll verhindern, dass durch Leistungen aus mehreren öffentlich- rechtlichen Sicherungssystemen eine Überversorgung erfolgt. Eine solche Begrenzung von Doppelleistungen verstößt weder gegen Art. 14 Grundgesetz (GG), weil sie eine nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift zulässige nähere Inhaltsbestimmung des Eigentums enthält, noch gegen Art. 3 GG, weil das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, Doppelleistungen aus verschiedenen Sozialversicherungssystemen mit gleicher Zweckbestimmung zu vermeiden, sachgerecht ist; darüber hinaus ist auch kein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu erkennen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.03.2012, L 3 R 166/11; Bayrisches LSG, Urteil vom 15.09.2010, L 13 R 196/09, - beide in Juris - ). Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mehrfach entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BSG, Urteile vom 31.03.1998, B 4 RA 49/96 R; vom 26.02.2003, B 8 KN 11/02 R, - beide in Juris - ). Verfassungsrechtlich ist hierbei auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Verletztenrente eine Kürzung der Rente vorsieht und nicht umgekehrt eine Kürzung der Verletztenrente (BSG, Urteil vom 27.08.2009, B 13 R 14/09 R, - in Juris -). Uneinigkeit besteht lediglich hinsichtlich der Rückwirkung der Neuregelung. So hat der 8. Senat eine Umsetzung ab 01.08.1996, dem Folgemonat nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss am 09.07.1996 für verfassungsgemäß erachtet, der 4. Senat des BSG eine Umsetzung für Bezugszeiten ab dem 01.02.1997 (vgl. Wehrhahn in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 2014, § 93 RdNr. 47). Dies ist jedoch für den zugrundeliegenden Rechtsstreit unerheblich.
Die Klägerin kann sich nicht auf § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI stützen. Hiernach werden die Absätze 1 bis 4 nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Abgesehen davon, dass bei Hinterbliebenenrenten der Versicherungsfall ohnehin nur vor Beginn der Hinterbliebenenrente eingetreten sein kann, ist nach § 93 Abs. 5 Satz 3 die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 auf Hinterbliebenenrenten nicht anzuwenden (siehe hierzu Bundestagsdrucksache 13/5108, Seite 14). Diese Gesetzesänderung (Gesetz vom 25.09.1996, Bundesgesetzblatt I. 1461) korrigiert die früher herrschende Meinung, wonach der Schutz der Nichtanrechnungsvorschriften des Abs. 5 Satz 1 nicht nur die Versicherten -, sondern auch die Hinterbliebenenrenten erfasst (siehe hierzu Wehrhahn a.a.O. Rdz. 47; BSG Urteil vom 21.06.1995, 5 RJ 4/95). Insofern kann die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.11.1967, 4 RJ 161/67, - in Juris -) vorliegend nicht herangezogen werden, da sie sich auf die alte Rechtslage bezieht.
Inwiefern die Anrechnung der Rente eine unzulässige Rechtsausübung begründen soll, wie die Klägerin vortragen lässt, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig handelt es sich bei der Vorschrift des § 93 SGB VI um eine widersprüchliche Regelung, die nicht praktikabel sei. Vielmehr soll auch im Fall der Klägerin ein Doppelbezug von Leistungen vermieden werden: Beide hier streitigen Renten erhält die Klägerin als Witwe des verstorbenen Ehemannes, beide Renten dienen der Sicherung ihres Lebensunterhaltes, nachdem der Ehemann hierzu nichts mehr beitragen kann. Eine doppelte Absicherung kann die Klägerin jedoch nicht verlangen. Sofern die Klägerin vorträgt, es handele sich bei der Rente aus der Unfallversicherung um einen Entschädigungsanspruch mit Genugtuungsfunktion und um einen öffentlich-rechtlichen Schadenersatz in Ablösung der Arbeitgeberhaftpflicht, ist darauf hinzuweisen, dass die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung immer in voller Höhe erbracht wird, eben weil es sich hierbei um eine soziale Entschädigungsleistung handelt, die allein durch Beiträge und nicht - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - auch durch einen Staatszuschuss finanziert wird (s. hierzu Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 07/10, § 93 Rdnr. 12). Zuletzt ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch hier zu einem anderen Ergebnis führen soll, da schon eine dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnende Pflichtverletzung nicht ersichtlich ist und vor allem keine Amtshandlung in Frage kommt, mittels derer der Nachteil des Betroffenen beseitigt werden könnte und die dem Gesetzeszwecke nicht widerspricht (s. hierzu BSG Urteil vom 31.10.2007, B 14/11b AS 63/06 R, m.w.N., - in Juris -).
Da somit vorliegend die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen war, ist eine wesentliche Änderung der maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X war die Beklage berechtigt, den Rentenbescheid vom 08.05.2007 ab Juni 2009 rückwirkend aufzuheben, da durch die Zahlung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Einkommen erzielt worden ist, das zum (teilweisen) Wegfall des Anspruchs geführt hat. Auf die Böswilligkeit der Klägerin im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 SGB X kommt es hierbei nicht an. Die nach § 48 Abs. 4 Satz 1, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X maßgebliche Jahresfrist wurde eingehalten. Ein atypischer Fall, der die Ausübung von Ermessen erforderte, liegt nicht vor. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach Abs. 1 S. 2, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob der Leistungsempfänger durch die Rückzahlungspflicht nach § 50 Abs. 1 SGB X in besondere Bedrängnis gerät (Steinwedel in Kasseler Kommentar, a.a.O, Stand Dezember 2012, § 48 Rdnr. 37 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte keine Rückforderung nach § 50 SGB X gegenüber der Klägerin geltend gemacht, so dass eine besondere finanzielle Bedrängnis ausscheidet. Dass es sich hier um einen "Berufskrankheitsfall" handelt, wie die Klägerin betont hat, macht den Fall nicht zu einem atypischen im Sinne des § 48 SGB X.
Soweit die Beklagte ab dem 01.01.2010 eine erneute Berechnung des Anrechnungsbetrages vornimmt und sich hierbei auf § 45 SGB X stützt, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden (Bescheid vom 14.12.2009). Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Vorliegend handelt es sich bei dem Aufhebungsbescheid vom 13.07.2009, in dem die Beklagte den Rentenbewilligungsbeschied vom 08.05.2009 teilweise aufgehoben und die Rentenhöhe unter Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit 113,08 EUR beziffert hat, um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt insofern, als die Beklagte, wie oben bereits dargelegt worden ist, die Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in zu geringer Höhe durchgeführt hat. Wie die Beklagte aber zu Recht dargelegt hat, kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Beklagte hat den Bescheid erst für die Zukunft aufgehoben und somit die höhere Rentenkürzung auch erst für die Zukunft durchgeführt, so dass die Klägerin naturgemäß keinen Verbrauch der Leistungen geltend machen kann. Dass sie eine Vermögensdisposition getroffen hat mit Wirkung für die Zukunft, die nicht mehr rückgängig zu machen wäre, ist nicht ersichtlich. Angesichts des der Klägerin verbliebenen Einkommens aus ihrer eigenen Altersrente sowie aus der Verbliebenenrente aus der Unfallversicherung muss die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf den Bestand der Anrechnung in der bisherigen Höhe hinter dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme des Verwaltungsaktes zurückstehen. Die Beklagte hat auch ordnungsgemäß Ermessen ausgeübt und die Zweijahresfrist aus § 45 Abs. 3 SGB X beachtet. Berechnungsfehler bei der Höhe der Anrechnung sind nicht vorgetragen worden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Urteil des SG verwiesen.
In den nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheiden vom 22.06. sowie 25.08.2010 hat die Beklagte als Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung einen Betrag von 1045,61 EUR zugrunde gelegt, obwohl der Klägerin eine Rente in Höhe von 1118,56 EUR zustand. Insofern hat die Beklagte sich erneut zugunsten der Klägerin verrechnet, so dass die Klägerin durch diese Bescheide nicht beschwert ist.
Weitere seitdem ergangene Bescheide, in denen aufgrund der Anpassungsvorschriften marginale Änderungen in der Rentenhöhe erfolgt sind, sind nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, da in solchen Bescheiden ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden wird (vgl. zu Rentenanpassungsbescheiden Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 06.05.2014, L 13 R 4399/12 m.w.N).
Da somit das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind, ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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