L 10 U 537/15 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 2143/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 537/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 26.01.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Gutachten von Dr. K. und seiner Auslagen durch die Staatskasse.

Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.

Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging, wie hier, keine solche Entscheidung - im Falle eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, auch dadurch, dass es durch Aufdeckung weiterer entscheidungsrelevanter Tatsachen weitere (weiterführende) Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich machte. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.

Hier verneint der Senat eine zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens für die gerichtliche Sachaufklärung. Denn das Gutachten von Dr. K. hat im Wesentlichen lediglich das Ergebnis der bisherigen Sachaufklärung bestätigt. So hat Dr. K. in seinem Gutachten ausdrücklich ausgeführt, er stimme im Wesentlichen mit den Ausführungen des vom Sozialgericht zuvor mit der Begutachtung des Klägers beauftragten Dr. S. überein (Bl. 74 SG-Akte). Dem entsprechend hat der Kläger das auf einem - vom Kläger abgelehnten - Vergleichsvorschlag des Sozialgerichts (Bl. 55 SG-Akte) und der Beurteilung von Dr. S. beruhende Teilanerkenntnis der Beklagten (Bl. 58 SG-Akte) nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. K. angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Allein der Umstand, dass der Kläger nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. K. somit den Rechtsstreit nicht mehr weitergeführt hat, stellt keinen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung dar und rechtfertigt auch keine Kostenübernahme.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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