Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 405/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3706/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.08.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Krankengeld im Zeitraum vom 14.07.2011 bis 26.08.2012.
Der 1969 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert.
Aufgrund seines am 14.12.2009 gestellten Antrags auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde ihm nach zuvor erfolgter Ablehnung durch Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.02.2013 ab 01.01.2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen. Für die Zeit davor wies das Sozialgericht die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht durch - inzwischen rechtskräftiges - Urteil vom 20.11.2014 - L 10 R 1359/13 zurück.
Der Kläger war nach Beschäftigungslosigkeit ohne Leistungsbezug ab 20.06.2011 bei der Firma T. Transport und Logistik GmbH als Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Der Arbeitsvertrag (Bl. 55 ff. SG-Akte) sieht einen Eintritt des Klägers zum 20.06.2011 als Fahrer vor; eine Probezeit von 6 Monaten und ein monatliches Gehalt von 1.900 EUR sind vereinbart. Zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrags) wird auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen. Nach einer Auseinandersetzung des Klägers auf dem Betriebsgelände der Spedition W., wurde ihm dort Hausverbot erteilt. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen dieses Vorfalls während der Probezeit des Klägers durch die T. GmbH mit Schreiben vom 13.07.2011 fristlos gekündigt.
Der behandelnde Arzt Dr. R. (Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin) bescheinigte am 14.07.2011 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 14.07.2011 bis 26.08.2011 wegen einer Zervicalneuralgie.
Hierauf gestützt beantragte der Kläger die Gewährung von Krankengeld, was die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2011 ablehnte. Sie gab zur Begründung an, der Kläger sei als Rentenantragsteller bei ihr ohne Anspruch auf Krankengeld versichert. Ein nachgehender Anspruch aus der vorherigen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung als Arbeitnehmer sei nicht gegeben. Die Versicherung als Arbeitnehmer sei zum 13.07.2011 beendet worden.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 01.09.2011 (Eingang 22.09.2011, Bl. 17 Verwaltungsakte) Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass er während der Arbeit erkrankt sei. Der Arbeitgeber habe ihn daraufhin fristlos gekündigt. Er verlange die Zahlung von Krankengeld.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2012 wies die Beklagte seinen Widerspruch als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Krankengeld sei in § 44 SGB V verbindlich geregelt. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (B 1 KR 2/07 R) vom 26.06.2007 seien Rentner und Rentenantragsteller nur dann mit Anspruch auf Krankengeld versichert, wenn sie aus einer neben dem Rentenbezug ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielten, das der Beitragsberechnung unterlegen habe. Ferner gehe die Versicherung als Rentenantragsteller dem nachwirkenden Versicherungsschutz nach § 19 Abs. 2 SGB V vor. Der Kläger sei nach dem 13.07.2011 bei der Beklagten als Rentenantragsteller versichert. Aufgrund einer am 14.07.2011 festgestellten Arbeitsunfähigkeit - die keinen Verdienstausfall bewirke - habe er demzufolge auch keinen Krankengeldanspruch.
Am 13.02.2012 erhob der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Reutlingen.
Die Gründe des Widerspruchsbescheids seien "an den Haaren herbeigezogen". Er habe seine Tätigkeit gesundheitsbedingt aufgeben müssen. Daraufhin habe er prompt die Kündigung erhalten. Genau genommen habe er zwei Kündigungen erhalten. Eine zurückdatierte Kündigung vom 13.07.2011 sei ihm am 15.07.2011 per Post zugegangen und die zweite - ordentliche Kündigung - am 28.07.2011 ebenfalls auf dem Postweg zu ihm gelangt.
Hierauf teilte die Beklagte mit, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gegenüber ihr zum 13.07.2011 als beendet angegeben habe. Der Kläger habe gegen die Kündigung zum 13.07.2011 keine Rechtsmittel eingelegt.
Das Sozialgericht Reutlingen erörterte am 04.06.2014 mit den Beteiligten die Frage, ob der Kläger am Tag nach der Krankschreibung vom 14.07.2011, also ab 15.07.2011, noch mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen sei. Der Vorsitzende vertrat die Rechtsauffassung, dass es bei der Wirksamkeit der Kündigung auf deren Zugang ankommen werde. Aus dem vom Kläger vorgelegten Briefumschlag, mit dem ihm die Kündigung zugeschickt worden sei, sei das Datum der Abstempelung nicht zu erkennen. Er werde bei der Firma T. aufgrund der ausgesprochenen Kündigung noch weitere Auskünfte einholen. Der Kläger stellte klar, dass er mit seiner Klage Krankengeld vom 14.07.2011 bis zum Datum der Aufnahme seiner nächsten versicherungspflichtigen Tätigkeit bei der Firma Glas und Technik H. GmbH am 27.08.2012 begehre. Die Beklagte hat hierzu geäußert, für diesen Zeitraum lägen ihr durchgehend Krankmeldungen vor.
Auf schriftliche Anfrage des Sozialgerichts Reutlingen antwortete die Firma T. Transport und Logistik GmbH durch Frau H. T. unter dem 18.06.2014, dass der Grund der Kündigung das beigefügte Schreiben der Spedition W. vom 13.07.2011 (Hausverbot) gewesen sei. Dem Kläger sei ein Haus- und Hofverbot mit sofortiger Wirkung erteilt worden. Damit habe keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestanden. Der Kläger habe die Kündigung am 13.07.2011 durch Briefkastenzustellung erhalten. Das Kündigungsschreiben sei von zwei Personen (F. und H. T.) persönlich in den Hausbriefkasten des Klägers G. in H. eingeworfen worden. Der Kläger sei zum 13.07.2011 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung abgemeldet worden. Hierauf äußerte der Kläger, dass er jederzeit mit dem Originalbriefkuvert der Firma T. und dem Originalpoststempel der Deutschen Post belegen könne, dass die Aussage der Frau T. nicht zutreffe, dass ihm die Kündigung am 13.07.2011 persönlich zugestellt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2014 vernahm das Sozialgericht Reutlingen Frau T. persönlich als Zeugin.
Mit Urteil vom 13.08.2014 wies das Sozialgericht Reutlingen die Klage ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld vom 14.07.2011 bis 26.08.2012 habe. Nach § 44 Abs. 1 SGB V bestehe ein Anspruch, wenn Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig seien. Allerdings seien nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts unter anderem aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes hätten, vom Bezug des Krankengeldes ausgenommen. Der Kläger habe seine Tätigkeit bei der Firma T. laut Arbeitsvertrag am 20.06.2011 aufgenommen und daher könne dahinstehen, wann genau die fristlose Kündigung der Firma T. dem Kläger zugegangen und nach § 130 Abs. 1 BGB wirksam geworden sei. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers zugrunde lege, sei diese am 15.07.2011 zugegangen und zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden, sei der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe nur, wenn durch das Arbeitsverhältnis bereits ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz begründet worden sei. Nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) entstehe erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Diese notwendige Dauer sei auch bei Beendigung des am 20.06.2011 aufgenommenen Arbeitsverhältnisses am 15.07.2011 noch nicht erreicht gewesen. Damit scheitere die Gewährung von Krankengeld an § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Der Kläger sei im nachfolgenden Zeitraum bis 26.08.2012 als Rentenantragsteller ohne Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert gewesen. Der Kläger habe auch keine Ansprüche aus etwaigen nachwirkendem Versicherungsschutz nach § 19 Abs. 2 SGB V. Das Bundessozialgericht habe hierzu ausgeführt, dass die Versicherung als Rentenantragsteller einen etwaigen nachwirkenden Versicherungsschutz nach § 19 Abs. 2 SGB V vorgehe. Die Klage sei daher abzuweisen.
Gegen das ihm am 20.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.08.2014 Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor, die Zeugin T. habe nach Strich und Faden gelogen. Hierüber wolle er sich beschweren. Im Urteil werde auf diese angebliche Mindestdauer von 28 Tagen verwiesen, die in seinem Arbeitsvertrag nirgends aufgeführt sei. Er wolle weiterhin sein ihm zustehendes Krankengeld ab 14.07.2011 bis zum Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses bei der H. GmbH (27.08.2012) sowie Entschädigung. Überdies verlange er, dass die Zeugin T. nochmals geladen und vereidigt werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.08.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld in gesetzlicher Höhe vom 14.07.2011 bis 26.08.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Entscheidungen und auf die Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird die Gerichtsakte und die vorgelegte Akte des Sozialgerichts Reutlingen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. Der Antrag des Klägers bezieht sich auf über die Dauer eines Jahres laufende Krankengeldleistungen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht Reutlingen hat zu Recht entschieden, dass ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld ausgeschlossen ist. Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger im Zeitpunkt, zu dem die Entstehung des Krankengeldanspruchs zu prüfen ist (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 14.07.2011, möglicher Leistungsbeginn 15.07.2011) noch als Arbeitnehmer oder bereits wieder als Rentenantragsteller bei der Beklagten versichert war. In beiden Fällen steht dem Kläger nämlich kein Krankengeld zu.
Für den Fall, dass man das Bestehen des Arbeitsverhältnisses unterstellte und davon ausginge, dass die Kündigung erst am 15.07.2011 wirksam wurde, ist er nicht mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert. § 44 Abs. 1 SGB V regelt zwar, dass Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. Dessen Abs. 2 Nr. 3 führt aber aus, dass kein Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn für Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben.
Mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hatte der Kläger aufgrund seines Arbeitsverhältnisses indessen nicht. Zwar verweist sein Arbeitsvertrag hinsichtlich der Entgeltfortzahlung auf die gesetzlichen Regelungen. Danach hat ein wegen Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG entsteht dieser Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Wird das Arbeitsverhältnis eines erkrankten Arbeitnehmers vor Ablauf der 4-wöchigen Wartefrist wieder beendet, ist die Entstehung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis bestanden hat, ausgeschlossen. So liegt es hier. Auch nach dem Vorbringen des Klägers wurde das Arbeitsverhältnis innerhalb der 4-wöchigen Wartefrist, die mit dem Beginn seines Arbeitsverhältnisses am Montag, den 20.06.2011 begann und demzufolge am Freitag, den 15.07.2011 noch nicht abgelaufen war, gekündigt. Die verhaltensbedingte fristlose Kündigung in der Probezeit ist rechtswirksam geworden, bevor ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Arbeitsverhältnis entstanden ist.
Geht man davon aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt, zu dem ein Krankengeldanspruch aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 14.07.2011 zu prüfen ist, nämlich am 15.07.2011, bereits nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stand und damit nicht mehr als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) bei der Beklagten versichert war, so ergibt sich seine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) aufgrund seines am 14.12.2009 gestellten Antrags auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dass der Kläger nach der Rentenantragstellung zwischenzeitlich einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachging hindert - entgegen der Auffassung des Klägers - seine Einstufung als Rentenantragsteller nicht. Die Mitgliedschaft besteht vielmehr nach der Stellung des Rentenantrages bis dieser zurückgenommen oder über ihn unanfechtbar entschieden wird, solange keine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften besteht. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 189 SGB V. Sie lebte demnach - da über den Rentenantrag des Klägers noch nicht entschieden war - mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wieder auf und geht einem nachwirkenden Anspruch auf Leistungen gemäß § 19 Abs. 2 SGB V vor (BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - USK 2007, 33). Zwar sind Rentenantragsteller ebenso wie Rentner nicht gesetzlich generell von Krankengeldansprüchen ausgeschlossen. Vielmehr bestimmt § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur, dass die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9 oder 10 SGB V sowie die nach § 10 SGB V Versicherten keinen Anspruch auf Krankengeld haben; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben. Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 12 und Abs. 2 SGB V) sowie Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) sind dort gerade nicht erwähnt. Nur in besonderen Fällen, etwa bei Bezug einer Vollrente wegen Alters, ist ein Anspruch auf Krankengeld für diesen Personenkreis gesetzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Rentenantragsteller sind jedoch nur dann mit Anspruch auf Krankengeld versichert, wenn sie aus einer neben dem Rentenbezug ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, das der Beitragsberechnung unterliegt (so BSG, Urt. v. 26.06.2007 - B 1 KR 2/07 R- sozialgerichtsbarkeit.de; R. Schmidt, in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: 1.2.2007, § 44 SGB V RdNr 31). Das folgt aus der Regelung über die Höhe und Berechnung des Krankengeldes. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld nämlich 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Hieran fehlt es bei Rentenantragstellern, die keine Beiträge aus einem Arbeitseinkommen zu zahlen haben (vgl. BSG, Urteil vom 30.05.2006 - B 1 KR 14/05 R - RdNr 9 ff). Der Kläger erzielte als Rentenantragsteller kein Arbeitsentgelt, das der Beitragsberechnung unterlag. Somit ist ein Krankengeldanspruch des Klägers als Rentenantragsteller ausgeschlossen.
Der geltend gemachte Anspruch auf Krankengeld scheiterte ab 01.01.2012 darüber hinaus auch an § 50 Abs. 1 Nr.1 SGB V. Für Versicherte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld hiernach vom Beginn dieser Leistungen an. Dem Kläger wurde ab 01.01.2012 rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt, weshalb zusätzlich ein Ausschlussgrund für einen Krankengeldanspruch gegen die Beklagte ab 01.01.2012 bis 26.08.2012 vorliegt.
Ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld ist - ohne dass man sich mit Belegen seiner Arbeitsunfähigkeit im Einzelnen auseinandersetzen müsste - nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen.
Das Sozialgericht Reutlingen musste sich nicht dazu verhalten, ob es der Darstellung der Zeugin T. zum Hergang bei der Zustellung der Kündigung Glauben schenkt oder nicht. Nachdem deren Aussage nicht entscheidungserheblich war, stellt es auch keinen Verfahrensmangel dar, dass das Sozialgericht in seinen Entscheidungsgründen auf die Aussage nicht näher einging. Der Anregung des Klägers, die Zeugin noch einmal zu vernehmen und zu vereidigen, braucht der Senat aus denselben Gründen nicht zu folgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Krankengeld im Zeitraum vom 14.07.2011 bis 26.08.2012.
Der 1969 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert.
Aufgrund seines am 14.12.2009 gestellten Antrags auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde ihm nach zuvor erfolgter Ablehnung durch Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.02.2013 ab 01.01.2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen. Für die Zeit davor wies das Sozialgericht die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht durch - inzwischen rechtskräftiges - Urteil vom 20.11.2014 - L 10 R 1359/13 zurück.
Der Kläger war nach Beschäftigungslosigkeit ohne Leistungsbezug ab 20.06.2011 bei der Firma T. Transport und Logistik GmbH als Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Der Arbeitsvertrag (Bl. 55 ff. SG-Akte) sieht einen Eintritt des Klägers zum 20.06.2011 als Fahrer vor; eine Probezeit von 6 Monaten und ein monatliches Gehalt von 1.900 EUR sind vereinbart. Zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrags) wird auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen. Nach einer Auseinandersetzung des Klägers auf dem Betriebsgelände der Spedition W., wurde ihm dort Hausverbot erteilt. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen dieses Vorfalls während der Probezeit des Klägers durch die T. GmbH mit Schreiben vom 13.07.2011 fristlos gekündigt.
Der behandelnde Arzt Dr. R. (Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin) bescheinigte am 14.07.2011 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 14.07.2011 bis 26.08.2011 wegen einer Zervicalneuralgie.
Hierauf gestützt beantragte der Kläger die Gewährung von Krankengeld, was die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2011 ablehnte. Sie gab zur Begründung an, der Kläger sei als Rentenantragsteller bei ihr ohne Anspruch auf Krankengeld versichert. Ein nachgehender Anspruch aus der vorherigen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung als Arbeitnehmer sei nicht gegeben. Die Versicherung als Arbeitnehmer sei zum 13.07.2011 beendet worden.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 01.09.2011 (Eingang 22.09.2011, Bl. 17 Verwaltungsakte) Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass er während der Arbeit erkrankt sei. Der Arbeitgeber habe ihn daraufhin fristlos gekündigt. Er verlange die Zahlung von Krankengeld.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2012 wies die Beklagte seinen Widerspruch als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Krankengeld sei in § 44 SGB V verbindlich geregelt. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (B 1 KR 2/07 R) vom 26.06.2007 seien Rentner und Rentenantragsteller nur dann mit Anspruch auf Krankengeld versichert, wenn sie aus einer neben dem Rentenbezug ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielten, das der Beitragsberechnung unterlegen habe. Ferner gehe die Versicherung als Rentenantragsteller dem nachwirkenden Versicherungsschutz nach § 19 Abs. 2 SGB V vor. Der Kläger sei nach dem 13.07.2011 bei der Beklagten als Rentenantragsteller versichert. Aufgrund einer am 14.07.2011 festgestellten Arbeitsunfähigkeit - die keinen Verdienstausfall bewirke - habe er demzufolge auch keinen Krankengeldanspruch.
Am 13.02.2012 erhob der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Reutlingen.
Die Gründe des Widerspruchsbescheids seien "an den Haaren herbeigezogen". Er habe seine Tätigkeit gesundheitsbedingt aufgeben müssen. Daraufhin habe er prompt die Kündigung erhalten. Genau genommen habe er zwei Kündigungen erhalten. Eine zurückdatierte Kündigung vom 13.07.2011 sei ihm am 15.07.2011 per Post zugegangen und die zweite - ordentliche Kündigung - am 28.07.2011 ebenfalls auf dem Postweg zu ihm gelangt.
Hierauf teilte die Beklagte mit, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gegenüber ihr zum 13.07.2011 als beendet angegeben habe. Der Kläger habe gegen die Kündigung zum 13.07.2011 keine Rechtsmittel eingelegt.
Das Sozialgericht Reutlingen erörterte am 04.06.2014 mit den Beteiligten die Frage, ob der Kläger am Tag nach der Krankschreibung vom 14.07.2011, also ab 15.07.2011, noch mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen sei. Der Vorsitzende vertrat die Rechtsauffassung, dass es bei der Wirksamkeit der Kündigung auf deren Zugang ankommen werde. Aus dem vom Kläger vorgelegten Briefumschlag, mit dem ihm die Kündigung zugeschickt worden sei, sei das Datum der Abstempelung nicht zu erkennen. Er werde bei der Firma T. aufgrund der ausgesprochenen Kündigung noch weitere Auskünfte einholen. Der Kläger stellte klar, dass er mit seiner Klage Krankengeld vom 14.07.2011 bis zum Datum der Aufnahme seiner nächsten versicherungspflichtigen Tätigkeit bei der Firma Glas und Technik H. GmbH am 27.08.2012 begehre. Die Beklagte hat hierzu geäußert, für diesen Zeitraum lägen ihr durchgehend Krankmeldungen vor.
Auf schriftliche Anfrage des Sozialgerichts Reutlingen antwortete die Firma T. Transport und Logistik GmbH durch Frau H. T. unter dem 18.06.2014, dass der Grund der Kündigung das beigefügte Schreiben der Spedition W. vom 13.07.2011 (Hausverbot) gewesen sei. Dem Kläger sei ein Haus- und Hofverbot mit sofortiger Wirkung erteilt worden. Damit habe keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestanden. Der Kläger habe die Kündigung am 13.07.2011 durch Briefkastenzustellung erhalten. Das Kündigungsschreiben sei von zwei Personen (F. und H. T.) persönlich in den Hausbriefkasten des Klägers G. in H. eingeworfen worden. Der Kläger sei zum 13.07.2011 mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung abgemeldet worden. Hierauf äußerte der Kläger, dass er jederzeit mit dem Originalbriefkuvert der Firma T. und dem Originalpoststempel der Deutschen Post belegen könne, dass die Aussage der Frau T. nicht zutreffe, dass ihm die Kündigung am 13.07.2011 persönlich zugestellt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2014 vernahm das Sozialgericht Reutlingen Frau T. persönlich als Zeugin.
Mit Urteil vom 13.08.2014 wies das Sozialgericht Reutlingen die Klage ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld vom 14.07.2011 bis 26.08.2012 habe. Nach § 44 Abs. 1 SGB V bestehe ein Anspruch, wenn Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig seien. Allerdings seien nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts unter anderem aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes hätten, vom Bezug des Krankengeldes ausgenommen. Der Kläger habe seine Tätigkeit bei der Firma T. laut Arbeitsvertrag am 20.06.2011 aufgenommen und daher könne dahinstehen, wann genau die fristlose Kündigung der Firma T. dem Kläger zugegangen und nach § 130 Abs. 1 BGB wirksam geworden sei. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers zugrunde lege, sei diese am 15.07.2011 zugegangen und zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden, sei der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe nur, wenn durch das Arbeitsverhältnis bereits ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz begründet worden sei. Nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) entstehe erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Diese notwendige Dauer sei auch bei Beendigung des am 20.06.2011 aufgenommenen Arbeitsverhältnisses am 15.07.2011 noch nicht erreicht gewesen. Damit scheitere die Gewährung von Krankengeld an § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Der Kläger sei im nachfolgenden Zeitraum bis 26.08.2012 als Rentenantragsteller ohne Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert gewesen. Der Kläger habe auch keine Ansprüche aus etwaigen nachwirkendem Versicherungsschutz nach § 19 Abs. 2 SGB V. Das Bundessozialgericht habe hierzu ausgeführt, dass die Versicherung als Rentenantragsteller einen etwaigen nachwirkenden Versicherungsschutz nach § 19 Abs. 2 SGB V vorgehe. Die Klage sei daher abzuweisen.
Gegen das ihm am 20.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.08.2014 Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor, die Zeugin T. habe nach Strich und Faden gelogen. Hierüber wolle er sich beschweren. Im Urteil werde auf diese angebliche Mindestdauer von 28 Tagen verwiesen, die in seinem Arbeitsvertrag nirgends aufgeführt sei. Er wolle weiterhin sein ihm zustehendes Krankengeld ab 14.07.2011 bis zum Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses bei der H. GmbH (27.08.2012) sowie Entschädigung. Überdies verlange er, dass die Zeugin T. nochmals geladen und vereidigt werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.08.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld in gesetzlicher Höhe vom 14.07.2011 bis 26.08.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Entscheidungen und auf die Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird die Gerichtsakte und die vorgelegte Akte des Sozialgerichts Reutlingen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. Der Antrag des Klägers bezieht sich auf über die Dauer eines Jahres laufende Krankengeldleistungen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht Reutlingen hat zu Recht entschieden, dass ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld ausgeschlossen ist. Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger im Zeitpunkt, zu dem die Entstehung des Krankengeldanspruchs zu prüfen ist (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 14.07.2011, möglicher Leistungsbeginn 15.07.2011) noch als Arbeitnehmer oder bereits wieder als Rentenantragsteller bei der Beklagten versichert war. In beiden Fällen steht dem Kläger nämlich kein Krankengeld zu.
Für den Fall, dass man das Bestehen des Arbeitsverhältnisses unterstellte und davon ausginge, dass die Kündigung erst am 15.07.2011 wirksam wurde, ist er nicht mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert. § 44 Abs. 1 SGB V regelt zwar, dass Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden. Dessen Abs. 2 Nr. 3 führt aber aus, dass kein Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn für Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben.
Mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hatte der Kläger aufgrund seines Arbeitsverhältnisses indessen nicht. Zwar verweist sein Arbeitsvertrag hinsichtlich der Entgeltfortzahlung auf die gesetzlichen Regelungen. Danach hat ein wegen Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG entsteht dieser Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Wird das Arbeitsverhältnis eines erkrankten Arbeitnehmers vor Ablauf der 4-wöchigen Wartefrist wieder beendet, ist die Entstehung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis bestanden hat, ausgeschlossen. So liegt es hier. Auch nach dem Vorbringen des Klägers wurde das Arbeitsverhältnis innerhalb der 4-wöchigen Wartefrist, die mit dem Beginn seines Arbeitsverhältnisses am Montag, den 20.06.2011 begann und demzufolge am Freitag, den 15.07.2011 noch nicht abgelaufen war, gekündigt. Die verhaltensbedingte fristlose Kündigung in der Probezeit ist rechtswirksam geworden, bevor ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Arbeitsverhältnis entstanden ist.
Geht man davon aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt, zu dem ein Krankengeldanspruch aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 14.07.2011 zu prüfen ist, nämlich am 15.07.2011, bereits nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stand und damit nicht mehr als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) bei der Beklagten versichert war, so ergibt sich seine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) aufgrund seines am 14.12.2009 gestellten Antrags auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dass der Kläger nach der Rentenantragstellung zwischenzeitlich einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachging hindert - entgegen der Auffassung des Klägers - seine Einstufung als Rentenantragsteller nicht. Die Mitgliedschaft besteht vielmehr nach der Stellung des Rentenantrages bis dieser zurückgenommen oder über ihn unanfechtbar entschieden wird, solange keine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften besteht. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 189 SGB V. Sie lebte demnach - da über den Rentenantrag des Klägers noch nicht entschieden war - mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wieder auf und geht einem nachwirkenden Anspruch auf Leistungen gemäß § 19 Abs. 2 SGB V vor (BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 2/07 R - USK 2007, 33). Zwar sind Rentenantragsteller ebenso wie Rentner nicht gesetzlich generell von Krankengeldansprüchen ausgeschlossen. Vielmehr bestimmt § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur, dass die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9 oder 10 SGB V sowie die nach § 10 SGB V Versicherten keinen Anspruch auf Krankengeld haben; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben. Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 12 und Abs. 2 SGB V) sowie Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) sind dort gerade nicht erwähnt. Nur in besonderen Fällen, etwa bei Bezug einer Vollrente wegen Alters, ist ein Anspruch auf Krankengeld für diesen Personenkreis gesetzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Rentenantragsteller sind jedoch nur dann mit Anspruch auf Krankengeld versichert, wenn sie aus einer neben dem Rentenbezug ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, das der Beitragsberechnung unterliegt (so BSG, Urt. v. 26.06.2007 - B 1 KR 2/07 R- sozialgerichtsbarkeit.de; R. Schmidt, in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: 1.2.2007, § 44 SGB V RdNr 31). Das folgt aus der Regelung über die Höhe und Berechnung des Krankengeldes. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld nämlich 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Hieran fehlt es bei Rentenantragstellern, die keine Beiträge aus einem Arbeitseinkommen zu zahlen haben (vgl. BSG, Urteil vom 30.05.2006 - B 1 KR 14/05 R - RdNr 9 ff). Der Kläger erzielte als Rentenantragsteller kein Arbeitsentgelt, das der Beitragsberechnung unterlag. Somit ist ein Krankengeldanspruch des Klägers als Rentenantragsteller ausgeschlossen.
Der geltend gemachte Anspruch auf Krankengeld scheiterte ab 01.01.2012 darüber hinaus auch an § 50 Abs. 1 Nr.1 SGB V. Für Versicherte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld hiernach vom Beginn dieser Leistungen an. Dem Kläger wurde ab 01.01.2012 rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt, weshalb zusätzlich ein Ausschlussgrund für einen Krankengeldanspruch gegen die Beklagte ab 01.01.2012 bis 26.08.2012 vorliegt.
Ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld ist - ohne dass man sich mit Belegen seiner Arbeitsunfähigkeit im Einzelnen auseinandersetzen müsste - nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen.
Das Sozialgericht Reutlingen musste sich nicht dazu verhalten, ob es der Darstellung der Zeugin T. zum Hergang bei der Zustellung der Kündigung Glauben schenkt oder nicht. Nachdem deren Aussage nicht entscheidungserheblich war, stellt es auch keinen Verfahrensmangel dar, dass das Sozialgericht in seinen Entscheidungsgründen auf die Aussage nicht näher einging. Der Anregung des Klägers, die Zeugin noch einmal zu vernehmen und zu vereidigen, braucht der Senat aus denselben Gründen nicht zu folgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved