L 9 AS 5041/14 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3055/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 5041/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. November 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt (§§ 105 Abs. 2, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung. Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von April bis September 2014. Geltend gemacht hatte der Kläger in seinem Fortzahlungsantrag die Berücksichtigung der von ihm insgesamt monatlich an den Vermieter zu leistenden Summe in Höhe von 227,95 Euro (Grundmiete 106,50 Euro, Vorauszahlung für Betriebskosten 11 Euro, Strompauschale 20,45 Euro, Wasser/Abwasserpauschale 30 Euro und Heizungspauschale 60 Euro). Hiervon hat der Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 10.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2014 die Grundmiete, die Vorauszahlung für Betriebskosten, die Wasser/Abwasserpauschale und die Heizkostenpauschale in vollem Umfang, Stromkosten lediglich in Höhe von 8,99 Euro als Pauschale zur Warmwasserbereitung berücksichtigt. Der Kläger hat weder seinen Widerspruch noch die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung begründet, aber im Klageverfahren vorgetragen, es würden ihm höhere Nebenkosten in Abzug gebracht als er tatsächlich verbrauche. Hieraus folgt für den Senat, dass der Kläger um 11,46 Euro monatlich höhere Leistungen für seine Stromkosten (20,45 Euro - 8,99 Euro) begehrt. Der Beschwerdegegenstand seiner damit auf eine Geldleistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gerichteten Klage erreicht mit insgesamt 68,76 Euro für einen Zeitraum von sechs Monaten weder den Betrag von 750,00 Euro, noch liegt ein Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr vor. Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage in diesem Sinne ist nicht erkennbar. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf.

Auch ist weder eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ersichtlich, noch sind Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, auf denen das Urteil beruhen kann, dargetan oder ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat seine Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet.

Die Kostenentscheidung ergeht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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