Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3433/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3929/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.09.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin macht zum wiederholten Mal einen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Witwenrente geltend.
Die am 06.10.1938 in Kroatien geborene Klägerin ist die Witwe des am 19.03.1941 geborenen B. D. (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte war sowohl im früheren Jugoslawien als auch in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Er hatte im früheren Jugoslawien mehr als 12 Monate an Versicherungszeiten zurückgelegt und Pflichtbeitragszeiten in Deutschland ab dem 13.05.1968. Die Beklagte gewährte dem Versicherten mit Bescheid vom 28.07.1998 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01.07.1997. Bei der Berechnung ging sie von einem Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) am 16.06.1997 aus und berücksichtigte bei der Rentenhöhe eine Zurechnungszeit von 15 Monaten (01.07.1997 bis 30.09.1998). Den Monat Juni 1997 wertete sie als beitragsgeminderte Zeit, da in diesem Monat eine Pflichtbeitragszeit wegen des Bezugs von Leistungen bei Arbeitslosigkeit mit einer Zurechnungszeit vom 16.06. bis 30.06.1997 zusammentraf.
Mit Bescheid vom 05.02.2001 bewilligte die Beklagte dem Versicherten anstelle der bisherigen Rente eine Altersrente für Schwerbehinderte ab 01.04.2001, dh ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Bei der Berechnung dieser Rente wurde die Zeit von Juni 1997 bis März 2001 als beitragsgeminderte Zeit bzw Zeit mit Pflichtbeiträgen während des Rentenbezugs gewertet, weil auf diese Monate Zeiten der Beitragsentrichtung wegen des Bezugs einer Sozialleistung und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs einer Rente entfielen. Da jedoch die persönlichen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der Rente wegen Berufsunfähigkeit waren, mit 29,5273 Entgeltpunkten (wenn auch nur geringfügig) höher waren als die persönlichen Entgeltpunkte, die sich bei der Berechnung der Altersrente ergaben (29,2520 Entgeltpunkte), wurden für die Höhe der Altersrente die (höheren) persönlichen Entgeltpunkte der für die Rente wegen Berufsunfähigkeit errechneten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Am 11.10.2001 verstarb der Versicherte. Auf den Antrag der Klägerin vom 08.11.2001 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 06.12.2001 die große Witwenrente ab 01.11.2001. Für die Ermittlung der Rentenhöhe berücksichtigte die Beklagte 29,5273 persönliche Entgeltpunkte. Als Rentenartfaktor legte die Beklagte bis 31.01.2002 (Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat des Versicherten) den Wert von 1,0 und für die Zeit ab 01.02.2002 den Wert von 0,6 zugrunde. Mit einem weiteren Bescheid vom 17.01.2002 entschied die Beklagte, dass sich auch unter Berücksichtigung der in Kroatien zurückgelegten Versicherungszeit von 97 Kalendermonaten keine Änderung der Rentenhöhe ergibt. Mit Bescheid vom 03.06.2002 wurde wegen einer Einkommensanrechnung eine Neuberechnung der Witwenrente durchgeführt, dabei ergab sich jedoch keine Änderung. Gegen die Bescheide vom 06.12.2001, 17.01.2002 und 03.06.2002 wurden keine Rechtsbehelfe eingelegt.
Im Juni 2010 stellte die Klägerin den ersten Antrag auf Neuberechnung der Witwenrente. Sie machte geltend, dass der Versicherte eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen habe, was sich jedoch nicht aus dem ihr übersandten Versicherungsverlauf ergebe. Außerdem sei der Versicherte schwerbehindert gewesen. Dies hätte im Versicherungsverlauf ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.11.2010 ab. Sie wies darauf hin, dass der Rentenbezug des Versicherten bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt worden sei. Ein höhere Rente habe sich aber deshalb nicht ergeben, weil sich aufgrund von Gesetzesänderungen die Höhe der Entgeltpunkte verringert habe. In diesem Fall greife jedoch der Bestandschutz nach § 88 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wonach mindestens die bisherigen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden müssen. Dies sei geschehen. Die Schwerbehinderteneigenschaft habe auf die Rentenhöhe keinen Einfluss. Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, als Zeiten des Rentenbezugs sei bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente des Versicherten lediglich die Zeit vom 01.07.1997 bis 30.09.1998 berücksichtigt worden. Es hätte jedoch eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2010 zurück. Eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr stehe erst nach § 59 in der ab 01.10.2001 geltenden Fassung zu. Die hiergegen zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage (S 25 R 2446/11) nahm die Klägerin am 05.09.2012 wieder zurück.
Ihren zweiten Überprüfungsantrag stellte die Klägerin im Oktober 2012. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.11.2012 ab. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid nahm die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.04.2013 wieder zurück.
Den dritten Überprüfungsantrag stellte die Klägerin im Juli 2013. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2013 und 28.08.2013 ab. Auch in diesem Fall endete das anschließende Klageverfahren vor dem SG (S 8 R 5081/13) mit einer Rücknahme.
Den streitgegenständlichen Überprüfungsantrag stellte die Klägerin schließlich am 30.04.2014. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, und zwar mit Bescheid 16.05.2014 und Widerspruchsbescheid vom 16.06.2014.
Am 18.06.2014 hat die Klägerin zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim SG erhoben. Sie ist der Ansicht, dass ihr eine höhere Witwenrente zu gewähren sei. Bereits die Altersrente des Versicherten sei falsch berechnet worden. Man hätte damals das ab 2001 geltende Recht anwenden und eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr anerkennen müssen. Schließlich sei die Rente erst ab dem 01.04.2001 bewilligt worden.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 04.09.2014 hat der Kammervorsitzende die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klage offensichtlich unbegründet sei. Wie schon die Kammervorsitzende im Verfahren S 8 R 5081/13 ausgeführt habe, sei die Berechnung der Altersrente für Schwerbehinderte und die darauf beruhende Berechnung der Witwenrente nicht zu beanstanden. Beim vorliegenden Überprüfungsantrag handele es sich um den vierten Antrag dieser Art, ohne dass ein neuer Sachverhalt oder neue rechtliche Argumente auch nur ansatzweise vorgetragen würden. Die Klägerin habe in der Vergangenheit zwei Klagen und einen Widerspruch diesbezüglich zurückgenommen. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit komme daher die Verhängung von Missbrauchskosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Höhe von 300 EUR (150 EUR Gerichtskosten und 150 EUR Kosten der Beklagten) in Betracht. Die Klägerin und der Vertreter der Beklagten haben sich in dem Termin damit einverstanden erklärt, dass das SG durch Gerichtsbescheid entscheidet.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.09.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Klägerin dem Gericht Kosten in Höhe von 150 EUR und der Beklagten Kosten in Höhe von 150 EUR zu erstatten hat. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 11.09.2014 zugestellt worden.
Am 16.09.2014 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat erklärt, die Beklagte habe ihre Witwenrente falsch berechnet. Sie berufe sich im Wesentlichen auf den bereits beim SG vorgebrachten Vortrag.
Die (frühere) Berichterstatterin des Berufungsverfahrens hat die Sach- und Rechtslage mit der Klägerin in einem Erörterungstermin am 17.12.2014 erörtert. In diesem Termin hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass bei der Berechnung der Altersrente des Versicherten die in Kroatien zurückgelegten Versicherungszeiten nicht berücksichtigt worden seien. Die Akten der Rentenversicherung seien überdies nicht vollständig. Die Bewilligung der Altersrente sei auch zu Unrecht mit Abschlägen erfolgt. Am 19.01.2015 hat die Klägerin auf der Geschäftsstelle des Senats eine Kopie des Bescheids des Versorgungsamts S. vom 26.03.1998 vorgelegt, in dem der Grad der Behinderung beim Versicherten mit 50 festgesetzt worden ist, sowie eine Kopie der Übersetzung des Bescheides der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt, in welchem dem Versicherten ab 01.07.1997 eine Invalidenrente zuerkannt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.09.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung der Bescheide vom 05.02.2001 und 06.12.2001 höhere Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.09.2014 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs 1 Satz 2, 151 Abs 1 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Witwenrente. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist Rechtsgrundlage für das Klagebegehren § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Bescheid vom 06.12.2001, mit dem der Klägerin eine große Witwenrente zuerkannt worden ist, nicht vor. Der Bescheid vom 06.12.2001 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Witwenrente ist § 46 SGB VI in der vom 01.01. bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Nach Abs 2 dieser Vorschrift haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen (Nr 1), das 45. Lebensjahr vollendet haben (Nr 2) oder erwerbsgemindert sind (Nr. 3). Diese Voraussetzungen lagen bei der am 06.10.1939 geborenen Klägerin, die beim Tod des Versicherten am 11.10.2001 bereits das 62. Lebensjahr vollendet hatte, vor, weshalb ihr von der Beklagten auch eine solche Rente zuerkannt wurde.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Bei einer Witwenrente sind Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte die Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten (§ 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI). Der verstorbene Versicherte hatte persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 29,5273. Diesen Wert legte die Beklagte - zu Recht - auch der Bemessung der Witwenrente zugrunde.
Die Auffassung der Klägerin, die persönlichen Entgeltpunkte, die ihrem verstorbenen Ehemann zuerkannt wurden, seien deshalb zu niedrig, weil bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente eine zu geringe Zurechnungszeit anerkannt worden sei, trifft nicht zu. Bei der Feststellung der Berufsunfähigkeitsrente im Juli 1998 musste das damals geltende Recht zur Anwendung kommen. § 59 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung hatte folgenden Wortlaut:
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
1. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,
2. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente, 3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tode des Versicherten und 4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
(3) Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt hinzugerechnet wird.
Die Zeit vom Eintritt der Berufsunfähigkeit beim Versicherten am 16.06.1997 bis zu dessen Vollendung des 60. Lebensjahres umfasst 45 Kalendermonate, ein Drittel hiervon sind 15 Kalendermonate. Diese 15 Kalendermonate an Zurechnungszeit hat die Beklagte bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente zugrunde gelegt. Bei der Altersrente des Versicherten, die er mit Bescheid vom 05.02.2001 erhalten hat, musste und durfte keine Zurechnungszeit mehr berücksichtigt werden, da die Anerkennung von Zurechnungszeiten bei Renten wegen Alters gesetzlich nicht vorgesehen war. Sowohl nach § 59 Abs 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 als auch in der vom 01.01. bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (aF) war die Zurechnungszeit definiert als die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird. Die Anerkennung einer Zurechnungszeit bei der Witwenrente der Klägerin scheidet ebenfalls aus. Nach § 59 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI aF begann bei einer Witwenrente die Zurechnungszeit mit dem Tode des Versicherten und endete nach § 59 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Da die Klägerin beim Tode des Versicherten bereits das 62. Lebensjahr vollendet hatte, kam die Anrechnung einer Zurechnungszeit nicht mehr in Betracht.
Die dem verstorbenen Versicherten gezahlten Renten waren auch nicht deshalb zu niedrig, weil die vom Versicherten in Kroatien bzw dem früheren Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der Rentenhöhe hätten berücksichtigt werden müssen. Dies war hier nicht der Fall. Für die Berechnung der mit Bescheid vom 28.07.1998 zuerkannten Berufsunfähigkeitsrente war noch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (SozSichAbkYU) maßgebend, da das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 (BGBL 1998 II S 2034) erst am 01.12.1998 in Kraft getretenen ist. Nach Art 25 Abs 1 SozSichAbkYU wurden anrechenbare Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten nur für den Erwerb von Leistungsansprüchen berücksichtigt, nicht aber für die Höhe der Leistungen (Renten). Bemessungsgrundlagen werden nur aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind (Art 26 Abs 1 SozSichAbkYU).
Gleiches gilt unter Geltung des Abkommens mit der Republik Kroatien. Nach Art 25 Abs 1 dieses Abkommens werden für den Leistungsanspruch nach deutschem Recht - soweit erforderlich - auch die Versicherungszeiten in Kroatien berücksichtigt. Im Fall des verstorbenen Versicherten waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Berufsunfähigkeitsrente und einer Altersrente bereits nach dem deutschen Recht erfüllt. Eine Berücksichtigung der in Kroatien vorliegenden Versicherungszeiten war daher nicht notwendig. Überdies hätte sich das Ausmaß der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und die Berechnung der Rente gemäß Art 25 Abs 3 und 4 des Abkommens nach dem deutschen Recht gerichtet. Auch waren nach Art 26 Abs 1 des Abkommens Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte die Entgeltpunkte, die sich nach den deutschen Rechtsvorschriften ergeben. Die Beklagte hat deshalb zutreffend festgestellt, dass die in Kroatien zurückgelegten Versicherungszeiten zu keiner höheren Rente beim verstorbenen Versicherten führen.
Der Zugangsfaktor für die Berufsunfähigkeitsrente und die Altersrente des Versicherten wurde entsprechend dem damals geltenden Recht - § 77 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung für die Berufsunfähigkeitsrente und § 236a Satz 1 SGBVI in der vom 01.01. bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung für die Altersrente - mit jeweils 1,0 festgesetzt; die Entgeltpunkte wurden also in vollem Umfang berücksichtigt.
Der Grad der Behinderung und die Anerkennung als schwer behinderter Mensch haben keinen Einfluss auf die Höhe der Rente.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht aus den vom SG angeführten Erwägungen keinen Grund, die Kostenentscheidung des SG abzuändern.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin macht zum wiederholten Mal einen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Witwenrente geltend.
Die am 06.10.1938 in Kroatien geborene Klägerin ist die Witwe des am 19.03.1941 geborenen B. D. (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte war sowohl im früheren Jugoslawien als auch in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Er hatte im früheren Jugoslawien mehr als 12 Monate an Versicherungszeiten zurückgelegt und Pflichtbeitragszeiten in Deutschland ab dem 13.05.1968. Die Beklagte gewährte dem Versicherten mit Bescheid vom 28.07.1998 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01.07.1997. Bei der Berechnung ging sie von einem Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) am 16.06.1997 aus und berücksichtigte bei der Rentenhöhe eine Zurechnungszeit von 15 Monaten (01.07.1997 bis 30.09.1998). Den Monat Juni 1997 wertete sie als beitragsgeminderte Zeit, da in diesem Monat eine Pflichtbeitragszeit wegen des Bezugs von Leistungen bei Arbeitslosigkeit mit einer Zurechnungszeit vom 16.06. bis 30.06.1997 zusammentraf.
Mit Bescheid vom 05.02.2001 bewilligte die Beklagte dem Versicherten anstelle der bisherigen Rente eine Altersrente für Schwerbehinderte ab 01.04.2001, dh ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Bei der Berechnung dieser Rente wurde die Zeit von Juni 1997 bis März 2001 als beitragsgeminderte Zeit bzw Zeit mit Pflichtbeiträgen während des Rentenbezugs gewertet, weil auf diese Monate Zeiten der Beitragsentrichtung wegen des Bezugs einer Sozialleistung und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs einer Rente entfielen. Da jedoch die persönlichen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage der Rente wegen Berufsunfähigkeit waren, mit 29,5273 Entgeltpunkten (wenn auch nur geringfügig) höher waren als die persönlichen Entgeltpunkte, die sich bei der Berechnung der Altersrente ergaben (29,2520 Entgeltpunkte), wurden für die Höhe der Altersrente die (höheren) persönlichen Entgeltpunkte der für die Rente wegen Berufsunfähigkeit errechneten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Am 11.10.2001 verstarb der Versicherte. Auf den Antrag der Klägerin vom 08.11.2001 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 06.12.2001 die große Witwenrente ab 01.11.2001. Für die Ermittlung der Rentenhöhe berücksichtigte die Beklagte 29,5273 persönliche Entgeltpunkte. Als Rentenartfaktor legte die Beklagte bis 31.01.2002 (Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat des Versicherten) den Wert von 1,0 und für die Zeit ab 01.02.2002 den Wert von 0,6 zugrunde. Mit einem weiteren Bescheid vom 17.01.2002 entschied die Beklagte, dass sich auch unter Berücksichtigung der in Kroatien zurückgelegten Versicherungszeit von 97 Kalendermonaten keine Änderung der Rentenhöhe ergibt. Mit Bescheid vom 03.06.2002 wurde wegen einer Einkommensanrechnung eine Neuberechnung der Witwenrente durchgeführt, dabei ergab sich jedoch keine Änderung. Gegen die Bescheide vom 06.12.2001, 17.01.2002 und 03.06.2002 wurden keine Rechtsbehelfe eingelegt.
Im Juni 2010 stellte die Klägerin den ersten Antrag auf Neuberechnung der Witwenrente. Sie machte geltend, dass der Versicherte eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen habe, was sich jedoch nicht aus dem ihr übersandten Versicherungsverlauf ergebe. Außerdem sei der Versicherte schwerbehindert gewesen. Dies hätte im Versicherungsverlauf ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.11.2010 ab. Sie wies darauf hin, dass der Rentenbezug des Versicherten bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt worden sei. Ein höhere Rente habe sich aber deshalb nicht ergeben, weil sich aufgrund von Gesetzesänderungen die Höhe der Entgeltpunkte verringert habe. In diesem Fall greife jedoch der Bestandschutz nach § 88 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wonach mindestens die bisherigen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden müssen. Dies sei geschehen. Die Schwerbehinderteneigenschaft habe auf die Rentenhöhe keinen Einfluss. Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, als Zeiten des Rentenbezugs sei bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente des Versicherten lediglich die Zeit vom 01.07.1997 bis 30.09.1998 berücksichtigt worden. Es hätte jedoch eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2010 zurück. Eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr stehe erst nach § 59 in der ab 01.10.2001 geltenden Fassung zu. Die hiergegen zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage (S 25 R 2446/11) nahm die Klägerin am 05.09.2012 wieder zurück.
Ihren zweiten Überprüfungsantrag stellte die Klägerin im Oktober 2012. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.11.2012 ab. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid nahm die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.04.2013 wieder zurück.
Den dritten Überprüfungsantrag stellte die Klägerin im Juli 2013. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2013 und 28.08.2013 ab. Auch in diesem Fall endete das anschließende Klageverfahren vor dem SG (S 8 R 5081/13) mit einer Rücknahme.
Den streitgegenständlichen Überprüfungsantrag stellte die Klägerin schließlich am 30.04.2014. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, und zwar mit Bescheid 16.05.2014 und Widerspruchsbescheid vom 16.06.2014.
Am 18.06.2014 hat die Klägerin zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim SG erhoben. Sie ist der Ansicht, dass ihr eine höhere Witwenrente zu gewähren sei. Bereits die Altersrente des Versicherten sei falsch berechnet worden. Man hätte damals das ab 2001 geltende Recht anwenden und eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr anerkennen müssen. Schließlich sei die Rente erst ab dem 01.04.2001 bewilligt worden.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 04.09.2014 hat der Kammervorsitzende die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Klage offensichtlich unbegründet sei. Wie schon die Kammervorsitzende im Verfahren S 8 R 5081/13 ausgeführt habe, sei die Berechnung der Altersrente für Schwerbehinderte und die darauf beruhende Berechnung der Witwenrente nicht zu beanstanden. Beim vorliegenden Überprüfungsantrag handele es sich um den vierten Antrag dieser Art, ohne dass ein neuer Sachverhalt oder neue rechtliche Argumente auch nur ansatzweise vorgetragen würden. Die Klägerin habe in der Vergangenheit zwei Klagen und einen Widerspruch diesbezüglich zurückgenommen. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit komme daher die Verhängung von Missbrauchskosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Höhe von 300 EUR (150 EUR Gerichtskosten und 150 EUR Kosten der Beklagten) in Betracht. Die Klägerin und der Vertreter der Beklagten haben sich in dem Termin damit einverstanden erklärt, dass das SG durch Gerichtsbescheid entscheidet.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.09.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Klägerin dem Gericht Kosten in Höhe von 150 EUR und der Beklagten Kosten in Höhe von 150 EUR zu erstatten hat. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 11.09.2014 zugestellt worden.
Am 16.09.2014 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat erklärt, die Beklagte habe ihre Witwenrente falsch berechnet. Sie berufe sich im Wesentlichen auf den bereits beim SG vorgebrachten Vortrag.
Die (frühere) Berichterstatterin des Berufungsverfahrens hat die Sach- und Rechtslage mit der Klägerin in einem Erörterungstermin am 17.12.2014 erörtert. In diesem Termin hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass bei der Berechnung der Altersrente des Versicherten die in Kroatien zurückgelegten Versicherungszeiten nicht berücksichtigt worden seien. Die Akten der Rentenversicherung seien überdies nicht vollständig. Die Bewilligung der Altersrente sei auch zu Unrecht mit Abschlägen erfolgt. Am 19.01.2015 hat die Klägerin auf der Geschäftsstelle des Senats eine Kopie des Bescheids des Versorgungsamts S. vom 26.03.1998 vorgelegt, in dem der Grad der Behinderung beim Versicherten mit 50 festgesetzt worden ist, sowie eine Kopie der Übersetzung des Bescheides der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt, in welchem dem Versicherten ab 01.07.1997 eine Invalidenrente zuerkannt worden ist.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.09.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung der Bescheide vom 05.02.2001 und 06.12.2001 höhere Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.09.2014 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs 1 Satz 2, 151 Abs 1 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Witwenrente. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist Rechtsgrundlage für das Klagebegehren § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Bescheid vom 06.12.2001, mit dem der Klägerin eine große Witwenrente zuerkannt worden ist, nicht vor. Der Bescheid vom 06.12.2001 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Witwenrente ist § 46 SGB VI in der vom 01.01. bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Nach Abs 2 dieser Vorschrift haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen (Nr 1), das 45. Lebensjahr vollendet haben (Nr 2) oder erwerbsgemindert sind (Nr. 3). Diese Voraussetzungen lagen bei der am 06.10.1939 geborenen Klägerin, die beim Tod des Versicherten am 11.10.2001 bereits das 62. Lebensjahr vollendet hatte, vor, weshalb ihr von der Beklagten auch eine solche Rente zuerkannt wurde.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Bei einer Witwenrente sind Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte die Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten (§ 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI). Der verstorbene Versicherte hatte persönliche Entgeltpunkte in Höhe von 29,5273. Diesen Wert legte die Beklagte - zu Recht - auch der Bemessung der Witwenrente zugrunde.
Die Auffassung der Klägerin, die persönlichen Entgeltpunkte, die ihrem verstorbenen Ehemann zuerkannt wurden, seien deshalb zu niedrig, weil bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente eine zu geringe Zurechnungszeit anerkannt worden sei, trifft nicht zu. Bei der Feststellung der Berufsunfähigkeitsrente im Juli 1998 musste das damals geltende Recht zur Anwendung kommen. § 59 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung hatte folgenden Wortlaut:
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
1. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,
2. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente, 3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tode des Versicherten und 4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
(3) Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt hinzugerechnet wird.
Die Zeit vom Eintritt der Berufsunfähigkeit beim Versicherten am 16.06.1997 bis zu dessen Vollendung des 60. Lebensjahres umfasst 45 Kalendermonate, ein Drittel hiervon sind 15 Kalendermonate. Diese 15 Kalendermonate an Zurechnungszeit hat die Beklagte bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente zugrunde gelegt. Bei der Altersrente des Versicherten, die er mit Bescheid vom 05.02.2001 erhalten hat, musste und durfte keine Zurechnungszeit mehr berücksichtigt werden, da die Anerkennung von Zurechnungszeiten bei Renten wegen Alters gesetzlich nicht vorgesehen war. Sowohl nach § 59 Abs 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 als auch in der vom 01.01. bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (aF) war die Zurechnungszeit definiert als die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird. Die Anerkennung einer Zurechnungszeit bei der Witwenrente der Klägerin scheidet ebenfalls aus. Nach § 59 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI aF begann bei einer Witwenrente die Zurechnungszeit mit dem Tode des Versicherten und endete nach § 59 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Da die Klägerin beim Tode des Versicherten bereits das 62. Lebensjahr vollendet hatte, kam die Anrechnung einer Zurechnungszeit nicht mehr in Betracht.
Die dem verstorbenen Versicherten gezahlten Renten waren auch nicht deshalb zu niedrig, weil die vom Versicherten in Kroatien bzw dem früheren Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der Rentenhöhe hätten berücksichtigt werden müssen. Dies war hier nicht der Fall. Für die Berechnung der mit Bescheid vom 28.07.1998 zuerkannten Berufsunfähigkeitsrente war noch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (SozSichAbkYU) maßgebend, da das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 (BGBL 1998 II S 2034) erst am 01.12.1998 in Kraft getretenen ist. Nach Art 25 Abs 1 SozSichAbkYU wurden anrechenbare Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten nur für den Erwerb von Leistungsansprüchen berücksichtigt, nicht aber für die Höhe der Leistungen (Renten). Bemessungsgrundlagen werden nur aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind (Art 26 Abs 1 SozSichAbkYU).
Gleiches gilt unter Geltung des Abkommens mit der Republik Kroatien. Nach Art 25 Abs 1 dieses Abkommens werden für den Leistungsanspruch nach deutschem Recht - soweit erforderlich - auch die Versicherungszeiten in Kroatien berücksichtigt. Im Fall des verstorbenen Versicherten waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb einer Berufsunfähigkeitsrente und einer Altersrente bereits nach dem deutschen Recht erfüllt. Eine Berücksichtigung der in Kroatien vorliegenden Versicherungszeiten war daher nicht notwendig. Überdies hätte sich das Ausmaß der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und die Berechnung der Rente gemäß Art 25 Abs 3 und 4 des Abkommens nach dem deutschen Recht gerichtet. Auch waren nach Art 26 Abs 1 des Abkommens Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte die Entgeltpunkte, die sich nach den deutschen Rechtsvorschriften ergeben. Die Beklagte hat deshalb zutreffend festgestellt, dass die in Kroatien zurückgelegten Versicherungszeiten zu keiner höheren Rente beim verstorbenen Versicherten führen.
Der Zugangsfaktor für die Berufsunfähigkeitsrente und die Altersrente des Versicherten wurde entsprechend dem damals geltenden Recht - § 77 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung für die Berufsunfähigkeitsrente und § 236a Satz 1 SGBVI in der vom 01.01. bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung für die Altersrente - mit jeweils 1,0 festgesetzt; die Entgeltpunkte wurden also in vollem Umfang berücksichtigt.
Der Grad der Behinderung und die Anerkennung als schwer behinderter Mensch haben keinen Einfluss auf die Höhe der Rente.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht aus den vom SG angeführten Erwägungen keinen Grund, die Kostenentscheidung des SG abzuändern.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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