L 11 R 5040/14 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 775/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5040/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Das Gericht ist nicht nur berechtigt, im Rahmen der Entscheidung
über das PKH-Gesuch die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen und
hierzu im Rahmen der Amtsermittlung die behandelnden Ärzte zu
befragen, es ist hierzu unter Umständen auch verpflichtet.
Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet,
kann es nach seinem Ermessen auch von der Möglichkeit nach
§ 202 SGG iVm § 572 Abs 3 ZPO Gebrauch machen, der
Vorinstanz unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die
erforderlichen Anordnungen zu übertragen; ein Verfahrensmangel
wie in § 159 Abs 1 Nr 2 SGG wird hier nicht vorausgesetzt.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.10.2014 aufgehoben. Die abschließende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin wird dem Sozialgericht übertragen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Die 1962 geborene türkische Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt vom 01.03. bis 31.07.2007 als Reinigungskraft geringfügig beschäftigt. Seit 01.01.2005 bezieht sie Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch.

Am 04.04.2013 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, Asthma, Bluthochdruckprobleme, hohen Augendruck wegen Diabetes mit Sehproblemen, Rücken- und Hüftleiden mit Ausstrahlung in die Beine, Migräne, Brustschmerzen mit Knoten, Herzleiden, Tumore und neurologische Beschwerden in den Händen. Die Beklagte zog ärztliche Befundberichte bei und ließ die Klägerin durch die Internistin und Sozialmedizinerin Dr. H.-Z. untersuchen und begutachten. Im Gutachten vom 10.06.2013 stellte Dr. H.-Z. fest, dass die Klägerin mit den Diagnosen somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Phasen, aktuell leichtgradig, Verspannung der para-vertebralen Muskulatur, knöcherner Verschleiß der LWS, Bandscheibenschaden lumbal, keine relevante Funktionsminderung, Impingement der rechten Schulter, leichter Bluthochdruck, keine Einschränkung der Herzfunktion, oral behandelter Diabetes mellitus Typ II, fragliches allergisches Asthma bronchiale noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne häufiges schweres Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne häufige Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie ohne besonderen Zeitdruck noch mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Mit Bescheid vom 17.06.2013 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2014 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 11.02.2014 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage, für welche die Klägerin die Gewährung von PKH beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes habe sie auf Anraten ihrer Ärzte den Rentenantrag gestellt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung sehe sie sich außerstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Klägerin hat ihre behandelnden Ärzte benannt und von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden.

Mit Beschluss vom 27.10.2014 hat das SG den PKH-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, mit einem mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den von Dr. H.-Z. formulierten Einschränkungen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin habe substantiiert keine Umstände dargelegt, die geeignet wären, Zweifel an der Schlüssigkeit der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung im Gutachten von Dr. H.-Z. zu begründen, auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Eine detaillierte Begründung, weshalb die Leistungseinschätzung von Dr. H.-Z. fehlerhaft sein solle, sei trotz mehrfacher Aufforderung seitens des SG ausgeblieben.

Hiergegen richtet sich die am 27.11.2014 beim SG eingegangene Beschwerde der Klägerin. Der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechtere sich zunehmend, die Schmerzen im rechten Arm und Schulterbereich hätten dermaßen überhandgenommen, dass die Klägerin kaum in der Lage sein, den Arm einzusetzen. Erschwerend komme der Bandscheibenvorfall am Halswirbel hinzu. Die Klägerin sei nicht einmal in der Lage, einfachste Hausarbeiten auszuführen und sei auf die Hilfe von Dritten angewiesen. Wie bereits in der Klagebegründung ausgeführt, machten die multiplen Erkrankungen der Klägerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich. Hierzu sei eine Vielzahl an Ärzten und Krankenhäusern benannt worden, die die Klägerin medizinisch behandelt hätten. Das SG habe die benannten Ärzte nicht angehört, von einer Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs könne daher noch nicht ausgegangen werden. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten dürften die Voraussetzungen nicht überspannt werden. Vorliegend sei von einem schlüssigen Vortrag mit Beweisantritt auszugehen. Zumindest zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht von mangelnden hinreichenden Erfolgsaussichten ausgegangen werden, da nicht einmal die behandelnden Ärzte der Klägerin gehört worden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), sie ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst a) und b) in der ab 25.10.2013 gelten-den Fassung des BUK-NOG vom 19.10.2013 (BGBl I S 3836) ausgeschlossen und daher statthaft. Das SG hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, sondern die Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Auch bedarf die Berufung in der Hauptsache nicht der Zulassung. Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss war aufzuheben. Die Prognose der fehlenden Erfolgsaussicht kann zum jetzigen Zeitpunkt ohne (schriftliche) Befragung behandelnder Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen noch nicht getroffen werden. Insoweit ist eine weitergehende Prüfung der Erfolgsaussichten notwendig.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfol-gung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Außerdem wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs 2 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf BVerfG 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG 04.02.1997, 1 BvR 391/93, NJW 1997, 2102, 2103; BGH 10.12.1997, IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; BFH 27.11.1998, VI B 120/98, zit nach juris) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl BVerfG 20.02.2002, 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069, und 14.04.2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003, 2976, 2977). Darüber hinaus soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG 02.03.2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098).

Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten darum, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat. Ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren. Es stellt keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, wenn das Gericht lediglich im Rahmen der Entscheidung über das PKH-Gesuch die Schlüssigkeit der Klage prüft und hierzu im Rahmen der Amtsermittlung Erhebungen anstellt, um Substantiierungsmängel zu beseitigen. Hierbei kann es auch behandelnde Ärzte befragen (BVerfG 25.04.2012, 1 BvR 2869/11, NZS 2012, 739). Dies ist vorliegend auch erforderlich und geboten, um die Erfolgsaussichten sachgerecht beurteilen zu können.

Aus den Dr. H.-Z. zur Begutachtung vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die Klägerin ua in nervenärztlicher Behandlung ist. Im Arztbrief von Dr. O. vom 08.10.2011 (M16 V-Akte) wird eine Anpassungsstörung berichtet, im Attest derselben zur Vorlage beim Jobcenter vom 29.04.2012 (M6) eine Anpassungsstörung, L5/S1-Syndrom bei Bandscheibenvorfall, Somatisierungsstörung und mittelgradige depressive Episode. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode findet sich – trotz angegebener Besserung der Beschwerden – auch noch im Arztbrief von Dr. O. vom 25.03.2013 (M20). Dr. H.-Z. sieht im Vordergrund eine somatoforme Schmerzstörung, sie geht nahezu zeitgleich im Juni 2013 nur von einer leichtgradigen depressiven Phase aus. Angesichts des nur äußerst knapp erhobenen psychischen Befundes ist zweifelhaft, ob diese Beurteilung zutrifft und nicht doch eine stärkere Beeinträchtigung vorliegt. Zudem verweist die Gutachterin selbst auf nur knapp ausreichende Deutschkenntnisse der Klägerin, die sich etwa auch in der Anamnese der familiären Situation widerspiegeln: "3 Kinder, soweit zu verstehen, im Alter zwischen 14 und 16 Jahren, ".

Nach alledem war der Beschluss aufzuheben. Der Senat hat jedoch keine abschließende Entscheidung über den PKH-Antrag der Klägerin getroffen, sondern diese dem SG gemäß § 202 SGG iVm § 572 Abs 3 ZPO übertragen. Dem Beschwerdegericht obliegt zwar als Tatsacheninstanz, den PKH-Antrag in tatsächlicher und rechtlicher Sicht neu zu prüfen, es kann hierfür notwendige Ermittlungen selbst vornehmen. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde als begründet, kann es nach seinem Ermessen auch von der Möglichkeit nach § 202 SGG iVm § 572 Abs 3 ZPO Gebrauch machen, der Vorinstanz unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die erforderlichen Anordnungen zu übertragen; ein Verfahrensmangel wie in § 159 Abs 1 Nr 2 SGG wird hier nicht vorausgesetzt (vgl Knittel in Hennig, SGG, § 73a RdNr 110; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 176 RdNr 4a; LSG Berlin-Brandenburg 30.01.2013, L 20 AS 1247/12 B PKH, juris).

Vorliegend erscheint es angebracht und zweckmäßig, die im angefochtenen Beschluss nicht hinreichend getroffene Entscheidung über die Erfolgsaussicht dem SG zu übertragen. Hier sind vor-bereitend weitere Ermittlungen durch Befragung behandelnder Ärzte zu treffen, zum einen im Hinblick auf den nervenärztlichen Bereich, zum anderen aber auch hinsichtlich der im Rahmen der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands und der geltend gemachten, bisher nicht bekannten Erkrankungen im Bereich der HWS. Es obliegt primär dem erstinstanzlichen Gericht, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu beurteilen. Bei erstmaliger Prüfung der Erfolgsaussicht auf der Grundlage weiterer Erkenntnisse durch das Beschwerdegericht wäre die Klägerin um eine erstinstanzliche Prüfung der den Rechtsstreit entscheidenden Kammer gebracht.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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