L 8 SB 393/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SB 3411/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 393/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19.12.2012 wird zurückgewiesen.

Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Konstanz vom 19.12.2012 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 19.12.2012, mit dem das SG die auf Feststellung eines höheren Grades des Behinderung (GdB) gerichtete Klage abgewiesen hat.

Die am 25.07.1959 geborene Klägerin beantragte am 26.05.2011 beim Landratsamt R. - Eingliederungs- und Versorgungsamt - (LRA) erstmals die Feststellung eines GdB wegen Schmerzen an der Hals- und Lendenwirbelsäule, dem Rücken, den Beinen, den Schultern, den Fersen und den Daumen. Ihrem Antrag fügte sie eine internistisch-umweltmedizinische gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. H. vom 24.10.2007, einen Arztbrief des Orthopäden/Rheumatologen Dr. F. vom 22.01.2007, einen Arztbrief des Internisten und Rheumatologen Dr. G. vom 31.07.2008, einen Arztbrief des Allgemeinmediziners Dr. H. vom 02.02.2011 und einen Arztbrief der Internistin/Rheumatologin Dr. F. vom 23.03.2011 bei (Bl. 1 bis 24 der Verwaltungsakte).

Das LRA stellte auf der Grundlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des Obermedizinalrates N. vom 08.06.2011 mit Bescheid vom 14.06.2011 einen GdB von 30 seit dem 26.05.2011 unter Zugrundelegung einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, einer Polyarthrose und eines Fibromyalgiesyndroms fest (Bl. 28 bis 31 der Verwaltungsakte).

Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 21.06.2011 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie auf eine seronegative Spondylarthropathie mit Achsenskelettbefall sowie ein chronisches Fibromyalgiesyndrom und eine Polyarthrose verwies. Ferner machte sie unter Bezugnahme auf einen Arztbrief des Internisten/Lungenfacharztes Dr. W. vom 31.05.2011 eine COPD II und einen Nikotinabusus geltend (Bl. 36 bis 38 der Verwaltungsakte).

Nach Beiziehung von zwei Arztbriefen der Radiologen/Nuklearmediziner Dr. M. und Dr. P. vom 13.04.2011, eines Arztbriefes des Internisten/Lungenfacharztes Dr. W. vom 16.05.2011, eines Entlassungsberichtes des Rehaklinikums B. vom 13.07.2011 über die dort vom 22.06.2011 bis 13.07.2011 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme, Arztbriefen des Handchirurgen K. vom 20.07.2011, 05.08.2011 und 06.09.2011, eines Arztbriefes der Neurologen Dr. M. und Dr. K. vom 16.09.2011 sowie eines Befundscheins von Dr. H. vom 29.09.2011 wies der Beklagte den Widerspruch auf der Grundlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Z. vom 06.10.2011 mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2011 als unbegründet zurück (Bl. 70 der Verwaltungsakte).

Dagegen erhob die Klägerin am 05.12.2011 Klage zum Sozialgericht Konstanz und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Die durchgeführte Rehabilitationsmaß-nahme habe keine Besserung erbracht. Zusätzlich seien eine Depression und eine posttrauma-tische Belastungsstörung festgestellt worden, weswegen ihr ein GdB von 50 zustehe.

Das SG erhob zunächst Beweis durch die Vernehmung der die Klägerin behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 19/21, 22/23, 24/27, 28/45, 46/71, 72/76 und 77/101 der SG-Akte Band I Bezug genommen.

Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung holte das SG von Amts wegen ein nervenärztliches sozialmedizinisches Gutachten von Dr. H. ein. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 113/133 der SG-Akte Band I Bezug genommen.

Im Gutachten vom 04.07.2012 diagnostizierte Dr. H. bei der Klägerin eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Einzel-GdB 30), eine geringe Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10) sowie eine geringe Lungenfunktionsein-schränkung (Einzel-GdB 10). Der Gesamt-GdB betrage 30.

Ferner zog das SG das im Rentenverfahren vor dem SG (S 8 R 48/12) eingeholte fachorthopädische Gutachten von Dr. H. vom 17.07.2012 bei. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 376/398 der SG-Akte Band II verwiesen. Dr. H. diagnostizierte bei der Klägerin eine schmerzhafte Funktionsstörung der Wirbelsäule mit ausstrahlenden Beschwerden in die oberen und unteren Gliedmaßen bei mäßiger, dauerhaften Verformung der Wirbelsäule im Rahmen einer entzündlich-rheumatischen "Spondyloarthritis" ohne neurologische Begleiterscheinungen sowie variable Gefühlsstörungen und Muskelschwäche an beiden Händen nach operativer Behandlung eines Karpaltunnelsyndroms. Die Klägerin sei in der Lage, leichte Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen vollschichtig auszuüben.

Im Laufe des Gerichtsverfahrens vor dem SG stellte die Klägerin vertreten durch ihren Ehemann diverse Anträge u.a. zur weiteren Beweisaufnahme an das Gericht, den Gutachter, die behandelnden Ärzte und den Beklagten.

Mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2012 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte das SG aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zuerkennung eines höheren GdB als 30. Die somatoforme Schmerzstörung bedinge einen Einzel-GdB von 20. Der von Dr. H. angenommene Einzel-GdB von 30 sei unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. H. zu hoch. Für das Wirbelsäulenleiden sei ein Einzel-GdB von 20 angemessen. Die geringgradige Lungenfunktionseinschränkung bedinge keinen höheren Einzel-GdB als 10. Weitere, einen Einzel-GdB von wenigstens 10 bedingende Funktionsstörungen bestünden nicht. Der Gesamt-GdB betrage 30. Das SG sah sich nicht veranlasst, den vom Ehemann für die Klägerin gestellten Anträgen zur weiteren Beweisaufnahme nachzukommen, da diese nicht in prozess-ordnungsgerechter Weise formuliert seien. Ferner seien die Gutachten verwertbar, da keine Gründe für eine Unverwertbarkeit vorlägen. Insbesondere seien die Gutachten nicht nichtig im Sinne von § 125 BGB.

Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin, ihrem Ehemann, mit Zustellungsurkunde am 22.12.2012 zugestellt.

Mit am 20.01.2013 beim SG eingegangenen Schriftsatz vom 17.01.2013 hat die Klägerin den Gerichtsbescheid an das SG zurück gesandt, da "gegen einen nichtigen Gerichtsbescheid kein gesetzliches Rechtsmittel eingereicht werden könne" (Bl. 720/755 der SG-Akte Band III).

Mit Schreiben vom 22.01.2013 hat das SG dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) den Schriftsatz der Klägerin vom 17.01.2013 übermittelt verbunden mit der Bitte um eigenständige Prüfung, ob ein Rechtsmittel eingelegt worden sei.

Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 28.01.2013 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass sowohl ein Nicht- oder Scheinurteil als auch ein nichtiges Urteil mit der Berufung angegriffen werden kann. Die Klägerin ist um Mitteilung gebeten worden, ob das Schreiben vom 17.01.2013 als Berufung gelten solle.

Mit Schriftsatz vom 05.02.2013 hat die Klägerin sinngemäß die Feststellung der Nichtigkeit des Gerichtsbescheids vom 19.12.2012 geltend gemacht. Zur Begründung trägt sie vor, weder der Gerichtsbescheid noch sonstige gerichtliche Schreiben seien unterschrieben. Zudem seien aus politischen Gründen Unterlagen unterdrückt worden und Anträge vom SG weder bearbeitet noch weitergeleitet worden. Ferner liege ein Verstoß gegen Artikel 101 GG vor, da das SG ihr nicht die Geschäftsverteilungspläne vorgelegt habe. Schließlich handele es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um keinen Staat, sondern um ein besetztes Gebiet, weshalb die hoheitlichen Rechte bei den Besatzern lägen.

Einen auf den 05.04.2013 in Konstanz anberaumten Erörterungstermin nahm die Klägerin nicht wahr, sondern sandte statt dessen sämtliche gerichtliche Schreiben in Original wieder an das Gericht zurück.

Die Klägerin beantragt sinngemäß gefasst,

festzustellen, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19.12.2012 nichtig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Nichtigkeitsfeststellungsklage abzuweisen.

Zuletzt hat sich die Klägerin mit an das Landessozialgericht, den Botschafter der R. Föderation - zur Weiterleitung an den Hauptmilitärstaatsanwalt in M. - , die f. sowie die c. Botschaft gerichtetem Schreiben vom 15.03.2015 geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, die Prozessakten des SG (Band I bis III) sowie auf die Senatsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz Ausbleibens der Klägerin und ihres Bevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden können, denn die ordnungsgemäß zum Termin geladene Klägerin war in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.

Die bei sinngemäßer Auslegung des klägerischen Vortrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Gerichtsbescheids des SG Konstanz vom 19.12.2012 gerichtete Berufung ist zulässig. Nichtige Urteile können zulässigerweise angefochten werden, insbesondere ist die hier nach zulässiger Klageänderung, denn der Beklagte hat der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung zugestimmt, vorliegende Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung der Nichtigkeit des Gerichtsbescheides (§ 55 SGG) zulässig (Keller, in: Meyer-Ladewig, ders./Leitherer, SGG Kommentar 11. Auflage 2014, § 143 Rdnr. 2a und § 125 Rdnr. 5c); über dieses Begehren entscheidet der Senat auf Klage.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19.12.2012 ist nicht nichtig.

Nichtig und damit wirkungslos ist ein Urteil i.S.v. § 125 SGG nur dann, wenn es an einem schweren Verfahrensmangel leidet. Dies ist beispielsweise bei einem Urteil gegen Exterritoriale, bei einem Urteil, das eine nach geltendem Recht völlig ausgeschlossene Rechtsfolge ausspricht, bei einem Urteil gegen einen nicht existierenden Beteiligten, bei einem Urteil, welches einen nicht mehr bestehenden Verwaltungsakt aufhebt oder einem Urteil in der Hauptsache, obwohl das Verfahren bereits erledigt ist, der Fall (vgl. zu weiteren Beispielen Keller, a. a. O., § 125 SGG Rdnr. 5b). Die Vorschriften über Urteile sowie die Grundsätze zur Nichtigkeit von Urteilen gelten für Gerichtsbescheide entsprechend (§ 105 Abs. 1 Satz 3 SGG sowie Keller, a. a. O., § 125 SGG Rdnr. 5c).

Gründe für die Nichtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides liegen nicht vor.

Der Gerichtsbescheid leidet nicht an einem schweren Verfahrensmangel. Die von der Klägerin gerügte fehlende richterliche Unterschrift unter dem Gerichtsbescheid vom 19.12.2012 (vgl. dazu Seiten 1 u. 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 17.01.2013) führt nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides, da dies keinen Verfahrensmangel darstellt. Zunächst ist das Original des Urteils gemäß § 134 Abs. 1 SGG vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Das Urteil ist dann gemäß § 135 SGG den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Zuzustellen ist jedoch nicht das Original des Urteils, sondern gemäß § 137 SGG eine Ausfertigung des vollständigen Urteils. Die Urschrift des Urteils verbleibt in den Gerichtsakten. Diese Vorschriften gelten gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG auch für Gerichtsbescheide. Bestimmte Formen für die Ausfertigung und der Wortlaut des Ausfertigungsvermerks sind nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist nur, dass der Wille des Urkundsbeamten zum Ausdruck kommt, eine Ausfertigung zu schaffen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle muss die Ausfertigung unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel versehen (vgl. dazu Keller, a.a.O., § 137 Rdnr. 2). Somit führt die von der Klägerin gerügte fehlende richterliche Unterschrift auf dem ihrem Bevollmächtigten zugestellten Gerichtsbescheid nicht zur Nichtigkeit, da es sich dabei nicht um das Original des Gerichtsbescheides, sondern um eine Ausfertigung handelt, die nicht mit einer Originalunterschrift des Richters versehen ist. Soweit die Klägerin sinngemäß Mängel der Ausfertigung geltend macht ("arglistige Vortäuschung einer rechtswirksamen Urkunde durch die angebliche Urkundsbeamtin R. ohne Signatur und Siegel"), so würden diese ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides, sondern allenfalls zur Unwirksamkeit der Ausfertigung führen. Selbst wenn ein Gerichtssiegel fehlen sollte, würde dies nicht einmal zur Unwirksamkeit der Ausfertigung führen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 60 Nr. 2). Auch wenn die Ausfertigung nicht von der Person unterschrieben sein sollte, die als Urkundsbeamtin maschinenschriftlich genannt ist, so würde dies ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Ausfertigung führen, sofern die Urkunde im Übrigen eindeutige Hinweise enthält, dass die Ausfertigung von einer dazu legimitierten Person erteilt worden ist (Keller, a.a.O., § 137 Rdnr. 3b m. w. N.). Dem Bevollmächtigten der Klägerin wurde eine Ausfertigung des Gerichtsbescheids zugestellt. Selbst wenn die Ausfertigung unwirksam sein sollte, so läge kein derartig schwerer Verfahrensmangel, welcher zur Nichtigkeit des Gerichtsbescheids führen würde vor.

Weiter liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor. Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweils einschlägigen Prozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 (249); 60, 250 (252); 65, 305 (307); 69, 141 (143 f.)). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt allerdings keinen Schutz davor, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 60, 1 (5); 60, 305 (310); 62, 249 (254); 69, 141 (144)). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt erst vor, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 (36); 60, 250 (252); 65, 305 (307); 69, 141 (144)).

Soweit die Klägerin rügt, das SG habe von ihr gestellte Anträge weder weitergeleitet, noch bearbeitet, so begründet dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vielmehr hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht ausgeführt, dass den Anträgen zur weiteren Beweisaufnahme nicht nachzukommen sei, da es sich nicht um zulässige Beweisanträge im Sinne von § 403 ZPO i. V. m. § 118 Abs. 1 SGG handelt. Ein zulässiger Beweisantrag muss in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, das Beweisthema möglichst konkret angegeben und insoweit auch wenigstens darlegen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (vgl. BSG, SozR 1500 § 160 Nr. 45). Den Ausführungen des klägerischen Bevollmächtigten lässt sich bereits kein konkretes Beweisthema entnehmen, weshalb den Anträgen zur weiteren Beweisaufnahme nicht nachzukommen war.

Schließlich sind für den Vorwurf der Klägerin, das SG habe "aus politischen Gründen Unterlagen unterdrückt", keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Es wurden sowohl beiden Beteiligten als auch dem Gutachter Dr. H. sämtliche Unterlagen zugänglich gemacht und mithin ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Schließlich ist kein Verstoß gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG erkennbar. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294 (299); 48, 246 (254); 82, 286 (296); 95, 322 (327)). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 (416, 418); 95, 322 (327)).

Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294 (299); 18, 344 (349); 95, 322 (328)). Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt von vornherein ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 (416); 82, 286 (298); 95, 322 (329)). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Geschäftsverteilungspläne des SG erkennbar und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Die Klägerin rügt lediglich, ihr sei vom SG kein Geschäftsverteilungsplan vorgelegt worden, was indes keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründet. Außerdem wurde ihr mit richterlicher Verfügung vom 08.11.2012 der Geschäftsverteilungsplan 2011 übersandt (Bl. 475 SG-Akte).

Schließlich führt der Vortrag der Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland sei kein Staat, sondern besetztes Gebiet, weswegen die hoheitlichen Rechte bei den Besatzern lägen, nicht zur Nichtigkeit des Gerichtsbescheids. Soweit sich die Klägerin auf die Haager Landkriegsordnung beruft (vgl. Bl. 1 ihres Schriftsatzes vom 17.01.2013), so handelt es sich dabei um einen Teil des humanitären Völkerrechts, welches keinerlei subjektiven Rechte begründet, auf welche sich die Klägerin berufen könnte. Ferner handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin bei der Bundesrepublik Deutschland um einen souveränen Staat und nicht wie die Klägerin meint um besetztes Gebiet.

Das am 20.03.2015 eingegangene Schreiben der Klägerin vom 15.03.2015 gab dem Senat keinen Anlass für eine andere Entscheidung.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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