L 3 AS 586/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1918/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 586/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Januar 2014 wird, soweit er beantragt, "die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte, ohne die vorherige Zustimmung der Betroffenen einzuholen, in Zukunft zu unterlassen", als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich unter anderem gegen eine Meldeaufforderung, mit der er zu einer Jobbörse eingeladen wurde.

Der Beklagte bewilligte dem am 16.03.1957 geborenen Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Bescheid vom 23.03.2012 für die Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.08.2012, mit weiterem Bescheid vom 23.03.2012 für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 28.02.2013, abgeändert mit Bescheid vom 12.02.2013 für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 28.02.2013, sowie mit Bescheid vom 12.02.2013 für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.08.2013.

Mit Bescheid vom 12.04.2013 forderte der Beklagte den Kläger auf, am 18.04.2013 in die Stadthalle Wangen zu einer Jobbörse zu kommen. Dies sei eine Einladung nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Wenn der Kläger ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leiste, würde sein Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld um 10 % des für ihn nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert. Dem Bescheid war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit der Einladung zu einer Jobbörse werde eine gegen ihn gerichtete Schikane fortgesetzt. Er habe an dieser Jobbörse teilgenommen. Dabei sei ihm aufgefallen, dass den eingeladenen Zeitarbeitsfirmen Listen mit den Namen der durch den Beklagten vorgeladenen Personen vorgelegen hätten. Hierzu führte der Beklagte aus, zur Aufgabenerfüllung der Eingliederung des Klägers in Arbeit sei die Übermittlung der Sozialdaten an potentielle Arbeitgeber zulässig. Sodann wies der Kläger darauf hin, die Weitergabe der Daten sei nicht statthaft gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es wurde zur Begründung ausgeführt, die Aufforderung zur Meldung sei zum Zwecke der Vermittlung in Arbeit erfolgt. Als Grund für die Einladung habe ein Meldezweck nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB III vorgelegen. Bei dem Termin habe der Kläger mit Arbeitgebern zusammengeführt werden sollen, um ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen beziehungsweise anzubahnen. Aufgrund der allgemeinen Meldepflicht habe auch die Pflicht für den Kläger bestanden, persönlich zu erscheinen.

Hiergegen hat der Kläger am 30.07.2013 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Er hat ausgeführt, bei der Jobbörse sei die Anwesenheit der circa 40 geladenen Personen im Eingangsbereich öffentlich durch eine Strichliste mit Namensnennungen geprüft worden. In § 309 Abs. 1 SGB III werde ausdrücklich als Ort der Meldung eine Dienststelle des Beklagten genannt, was im Falle der Stadthalle Wangen wohl kaum zutreffend sei. Es sei empörend, dass der Beklagte durch öffentlichen Zählapell die Betroffenen bloßzustellen versuche und deren Unwürdigkeit in genannter Weise unterstreichen wolle.

Mit Schreiben vom 27.06.2013 forderte der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg den Beklagten zu einer Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 29.08.2013 hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg dem Kläger mitgeteilt, der Beklagte habe eingeräumt, dass die Übermittlung von Sozialdaten an die eingeladenen Zeitarbeitsfirmen nicht zwingend erforderlich gewesen sei, um den Zweck der Erhebung der Daten, die Eingliederung in Arbeit, zu erreichen, so dass keine gesetzliche Übermittlungsbefugnis im Sinne des § 67 d Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bestanden habe. Der Beklagte werde deshalb diesen Vorgang zum Anlass nehmen, künftig bei der Durchführung von Jobbörsen nur die Daten von Personen an Zeitarbeitsfirmen weiterzugeben, die darin eingewilligt hätten. Der Landesbeauftragte hat ferner ausgeführt, der Beklagte sei selbst der Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Sozialdaten des Klägers an die Zeitarbeitsfirmen vorgelegen habe. Daher sei ein Datenschutzverstoß festzustellen. Mit weiterem Schreiben vom 29.08.2013 hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg gegenüber dem Beklagten ausgeführt, aus seiner Sicht gebe es im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage für die Weitergaben der Sozialdaten an die Zeitarbeitsfirmen. Daher sei ein Datenschutzverstoß festzustellen. Insofern begrüße er auch die Ankündigung des Beklagten, künftig bei der Durchführung von Jobbörsen ohne Einwilligung des Betroffenen keine personenbezogenen Daten mehr an Zeitarbeitsfirmen weiter zugeben.

Am 17.12.2013 hat das SG den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert. Im Rahmen dieses Termins hat der Kläger beantragt, "festzustellen, dass der Bescheid vom 12.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2013 rechtswidrig und das Vorgehen des Beklagten im Zusammenhang mit der Meldeaufforderung unzulässig" gewesen sei.

Mit Bescheid vom 14.10.2013 hat der Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab 01.10.2013 wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit ganz aufgehoben.

Mit Gerichtsbescheid vom 17.01.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zur gesonderten gerichtlichen Überprüfung einer durch Zeitablauf bereits erledigten Meldeaufforderung sei nicht zu erkennen. Ob die Bescheide formell und materiell rechtmäßig seien, sei nach Verstreichen des Termins grundsätzlich nur dann von Bedeutung, wenn der Beklagte gestützt auf den Verstoß gegen die Meldeaufforderung durch einen sogenannten Sanktionsbescheid die Regelleistung absenke. Im Rahmen der Anfechtung dieser Absenkung nach § 32 SGB II könne er die Rechtmäßigkeit der Bescheide überprüfen lassen. Dies sei vorliegend aber nicht erfolgt und könne gar nicht erfolgen, da der Kläger der Einladung Folge geleistet habe. Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes begehre, könne er mit diesem Klageziel ebenfalls nicht durchdringen. Für die so verstandene Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehle es an einem besonderen Feststellungsinteresse. Vorliegend komme für das Gericht allein die sogenannte Wiederholungsgefahr in Betracht. Die Gefahr, der Beklagte werde den Kläger erneut zu einer Jobbörse, insbesondere in der durchgeführten Form, einladen, bestehe schon deshalb nicht mehr, weil der Kläger seit 01.10.2013 keine Leistungen mehr vom Beklagten zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalte. Unabhängig davon dürfte mit einer vergleichbaren Einladung für Arbeitsuchende im Allgemeinen und damit auch für den Kläger im Falle eines erneuten Leistungsbezuges in Zukunft nicht mehr zu rechnen sein, weil die konkret erfolgte Weitergabe der Sozialdaten durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg bemängelt worden sei und der Beklagte insoweit eine entsprechende Anpassung des Ablaufs beziehungsweise der Weitergabe von Daten zugesagt habe. Die Klage sei nach Überzeugung des Gerichts aber auch unbegründet. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Der Beklagte habe den Kläger in zulässiger und rechtmäßiger Weise zu einer Jobbörse in die Stadthalle Wangen eingeladen. Rechtsgrundlage für die Meldeaufforderung sei § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III. Die Meldeaufforderung sei hinreichend bestimmt und mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen gewesen, die den Anforderungen genüge. Die Meldeaufforderung sei auch inhaltlich und damit materiell rechtlich nicht zu beanstanden. Der Meldezweck sei ausreichend benannt und als solcher zur Anbahnung beziehungsweise Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis auch zulässig. Eine Gruppenveranstaltung sei zudem als Gegenstand der Meldepflicht nicht von vornherein ausgeschlossen, denn die Regelungen des § 309 SGB III enthielten keine Bestimmung zur Ausgestaltung des Meldetermins. Auch der Regelungszweck lasse eine Gruppenveranstaltung zu, wenn diese einem der gesetzlichen Meldezwecke dienen solle und dafür geeignet sei. Dies sei hier der Fall gewesen, denn es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Anbahnung beziehungsweise Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis nicht im Rahmen einer Jobbörse mit der Möglichkeit des direkten Kontakts zu diversen potentiellen Arbeitsgebern möglich sein solle. Auch in Bezug auf den Veranstaltungsort ergäben sich keine durchgreifenden Bedenken. Die allgemeine Meldepflicht des Arbeitslosen bestehe gegenüber dem Beklagten, ohne zugleich auf dessen Diensträume beschränkt zu sein. Die Meldung könne auch für andere Räumlichkeiten angeordnet werden, an denen Mitarbeiter des Beklagten die Meldung entgegen nehmen wollten und könnten. Die gesetzliche Beschränkung der zur Entgegennahme der Meldung befugten Institutionen erfordere nicht zugleich die Festlegung der Meldeorte. Dem Meldezweck könne an jedem Ort entsprochen werden, an dem der Beklagte durch seine Mitarbeiter seinen Aufgaben nachkomme und zur Entgegennahme der Meldung bereit sei.

Hiergegen hat der Kläger am 06.02.2014 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Anzunehmen, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nur dann, wenn Sanktionen ausgesprochen würden und eine Teilnahme an der Veranstaltung seinerseits verweigert worden wäre, wodurch er sich vorsätzlich ins Unrecht hätte setzen müssen, sei absurd. Es treffe auch nicht zu, dass eine Wiederholungsgefahr für eine derartige Jobbörse in seinem Falle nicht bestehe. Umstände für eine "Hartz-IV Karriere" könnten jedermann treffen. Ein Rückfall in die Abhängigkeit sei in seinem Falle akut gegeben. Die durch ihn veranlasste Prüfung der datenschutzrechtlichen Zusammenhänge beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg seien im Ergebnis rechtlich nicht bindend. Es könne durchaus damit gerechnet werden, dass eine Wiederholung der Jobbörse in dieser Form möglich sei. Eine Zustimmung zur Weitergabe der Sozialdaten an Dritte habe nicht vorgelegen. Wenn an die Örtlichkeit für die Meldung keine besonderen Anforderungen gegeben sein sollten, könne diese auch auf einem Marktplatz oder in einer Gaststätte in aller Öffentlichkeit abgehalten werden, womit dem Diffamierungswillen der Jobcenter Rechnung getragen werde. Im Übrigen habe der Beklagte nicht gegenüber ihm und auch nicht gegenüber der Öffentlichkeit erklärt, diese Meldepraxis in Verbindung mit der Weitergabe personenbezogener Daten ohne Einverständnis der Betroffenen zu beenden. Zweck der Veranstaltung der Jobbörse dürfe nur die Vermittlung in Zwangsarbeit gewesen sein. Die Weitergabe der personenbezogenen Daten habe vermutlich zur weiteren Drangsalierung der Betroffenen verwendet werden sollen. Da zu dieser Jobbörse Teilnehmer mit völlig unterschiedlichem beruflichem Hintergrund und unterschiedlicher Qualifikation geladen worden seien, habe in keinster Weise von einer gezielten Zusammenführung mit potentiellen Arbeitgebern, bezogen auf das individuelle Berufsbild der Betroffenen, die Rede sein können, zumal Zeitarbeitsfirmen in Form des Sklavenhandels lediglich die Betroffenen in vorwiegend prekäre Arbeitsverhältnisse vermittelten.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Januar 2014 aufzuheben, festzustellen, dass als Orte zum Zwecke der Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht Räumlichkeiten der Jobcenter oder andere offizielle Räumlichkeiten der Meldebehörden vorzusehen sind, und dass ein Rechtsverstoß gemäß Datenschutzbestimmungen durch den Beklagten vorlag, indem personenbezogene Daten an Dritte ohne Einwilligung der Betroffenen weitergegeben wurden, den Beklagten zu verurteilen, die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte, ohne die vorherige Zustimmung der Betroffenen einzuholen, in Zukunft zu unterlassen sowie hilfsweise den Rechtsstreit an das Sozialgericht Konstanz zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Mit Bescheid vom 10.06.2014 hat der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 30.11.2014 bewilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der gemäß §§ 143 und 144 SGG statthaften sowie nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechten Berufung war der Erfolg zu versagen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG vom 17.01.2014, mit dem die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 12.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2013 und der Unzulässigkeit des Vorgehens des Beklagten im Zusammenhang mit der Meldeaufforderung gerichtete Klage des Klägers abgewiesen worden ist. Der Kläger erstrebt mit seinem zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Antrag, diesen Gerichtsbescheid des SG aufzuheben, festzustellen, dass als Orte zum Zwecke der Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht Räumlichkeiten der Jobcenter oder andere offizielle Räumlichkeiten der Meldebehörden vorzusehen sind, und dass ein Rechtsverstoß gemäß Datenschutzbestimmungen durch den Beklagten vorlag, indem personenbezogene Daten an Dritte ohne Einwilligung der Betroffenen weitergegeben wurden, sowie den Beklagten zu verurteilen, die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte, ohne die vorherige Zustimmung der Betroffenen einzuholen, in Zukunft zu unterlassen, hilfsweise den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen.

Das SG hat in der angegriffenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass sich die dem Kläger mit Bescheid vom 12.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2013 auferlegte Meldeaufforderung durch Zeitablauf erledigt hat. Denn gemäß § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Mit dem Stattfinden der Jobbörse am 18.04.2013 hat sich damit die verfügte Meldeaufforderung erledigt. Dem Kläger kann zwar das für die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses erledigten Verwaltungsaktes und damit für eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erforderliche besondere Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger der Gefahr ausgesetzt ist, erneut eine derartige Meldeaufforderung zu erhalten, zumal er seit 01.06.2014 wieder Leistungen nach dem SGB II bezieht (siehe dazu allgemein: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 131 Rz. 10b). Das SG hat aber völlig zu Recht dargelegt, dass und warum die Meldeaufforderung rechtmäßig gewesen ist, da sie hinreichend bestimmt und mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen gewesen ist, den zur Anbahnung beziehungsweise Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis zulässigen Meldezweck ausreichend benannt hat sowie insbesondere eine Gruppenveranstaltung in einer Stadthalle als Gegenstand der Meldepflicht nicht von vornherein ausgeschlossen ist, so dass den Anforderungen des § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB III genügt worden ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides zur Vermeidung von Wiederholungen an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Soweit der Kläger mit seiner Klage auch beantragt hat, "festzustellen, dass das Vorgehen des Beklagten im Zusammenhang mit der Meldeaufforderung unzulässig" gewesen ist, handelt es sich ebenfalls um eine Fortsetzungsfeststellungsklage, da sich die Jobbörse mit Ablauf des 18.04.2013 in analoger Anwendung des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat. Insoweit fehlt dem Kläger aber das im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass insoweit eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist, da der Beklagte dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg eine entsprechende Anpassung des Ablaufs beziehungsweise die Nichtweitergabe von Daten zugesagt hat. Sollte also der Kläger erneut an einer Jobbörse teilnehmen müssen, hält es der Senat für sichergestellt, dass es zu einer Weitergabe seiner personenbezogenen Daten nicht mehr kommen wird. Zwar trifft es zu, dass die durch den Kläger veranlasste Prüfung der datenschutzrechtlichen Zusammenhänge beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg im Ergebnis rechtlich nicht bindend sind. Entgegen der Ansicht des Klägers hält es der Senat aber nicht für erforderlich, dass der Beklagte gegenüber ihm oder der Öffentlichkeit erklärt, diese Meldepraxis in Verbindung mit der Weitergabe personenbezogener Daten ohne Einverständnis der Betroffenen zu beenden. Es ist vielmehr nicht davon auszugehen, dass der Beklagte als Hoheitsträger sehenden Auges gegen die vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg formulierten Pflichten verstoßen wird. Ferner bestehen aus Sicht des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen einer etwaigen Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse oder eines wegen Eingriffen in Grund- oder Persönlichkeitsrechte gegebenen Rehabilitationsinteresses (siehe dazu allgemein: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 131 Rz. 10a) ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit derartiger Jobbörsen im Rahmen von Gruppenveranstaltungen hat. Ein etwaiges Interesse der Öffentlichkeit, wie es der Kläger geltend macht, reicht nicht aus.

Mithin hat das SG zutreffend die Klage abgewiesen, so dass die Berufung des Klägers unbegründet ist.

Der Kläger hat mit dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag die im Klageverfahren gestellten Anträge lediglich anders formuliert. Bei sachgerechter Auslegung handelt es sich bei seinem Antrag, "festzustellen, dass als Orte zum Zwecke der Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht Räumlichkeiten der Jobcenter oder andere offizielle Räumlichkeiten der Meldebehörden vorzusehen sind, und dass ein Rechtsverstoß gemäß Datenschutzbestimmungen durch den Beklagten vorlag, indem personenbezogene Daten an Dritte ohne Einwilligung der Betroffenen weitergegeben wurden", um nichts anderes als um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 12.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2013 und der Unzulässigkeit des Vorgehens des Beklagten im Zusammenhang mit der Meldeaufforderung vom 18.04.2013.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren über die beim SG erhobene Klage hinaus beantragt, "den Beklagten zu verurteilen, die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte, ohne die vorherige Zustimmung der Betroffenen einzuholen, in Zukunft zu unterlassen", ist die Berufung unzulässig. Die insoweit im Sinne des § 99 Abs. 1 und 2 SGG geänderte Klage ist unzulässig. Denn bei Lichte besehen handelt es sich hierbei um eine vorbeugende Unterlassungsklage, die sich auf ein zukünftiges Handeln bezieht, die voraussetzt, dass der Kläger ein auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, vor § 51 Rz. 17a, § 54 Rz. 42a). Dem Kläger muss eine von ihm beschriebene Rechtsverletzung drohen.

Sein Unterlassungsantrag muss daher hinreichend bestimmt sein. Dies ist im Falle des vom Kläger gestellten Antrages aber nicht der Fall. Er hat nicht substantiiert dargelegt, bei welchen konkreten Vorgängen mit einer Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an Dritte zu rechnen ist. Bei antragsgemäßer Verurteilung wäre deshalb zweifelhaft, inwieweit der Beklagte die Weitergabe personenbezogener Daten aufgrund eines Senatsurteils einzuschränken hätte. Der Beklagte könnte dem gerichtlichen Anspruch nicht entnehmen, welche Handlungen er konkret zu unterlassen hätte. Vielmehr müsste er dies durch eine eigene rechtliche Beurteilung entscheiden, so dass sein Verhalten nicht durch das Unterlassungsurteil vorbestimmt, sondern von einer weiteren Beurteilung des Beklagten abhängig wäre. Da der Klageantrag die zu unterlassenden Handlungen nicht durch bestimmte objektive Merkmale abgrenzt, fehlt es mithin an dessen ausreichender Bestimmtheit. Gerade bei der Unterlassungsklage ist wegen ihres Ziels, dem Beklagten ein bestimmtes Verhalten zu verbieten, und wegen der nicht von der Hand zu weisenden Möglichkeit einer Vollstreckung trotz der Fassung des § 92 Satz 1 SGG von dem Erfordernis eines bestimmten Antrags auszugehen. Dem ist nicht genügt, wenn die zu unterlassenden Handlungen nicht bestimmt bezeichnet sind (zum Ganzen siehe BSG, Urteil vom 11.05.1999 - B 11 AL 45/98 R - juris Rz. 23). Der Unterlassungsantrag des Klägers war daher als unzulässig zu verwerfen.

Anhaltspunkte für die vom Kläger wohl hilfsweise begehrte Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG hat der Senat nicht. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG das Verfahren an einem wesentlichen Mangel gelitten hat und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre. Insbesondere stellt der Umstand, dass das SG eine Wiederholungsgefahr verneint hat, schon deshalb keinen wesentlichen Mangel dar, da der Leistungsbewilligungsbescheid erst nach dem angegriffenen Gerichtsbescheid erlassen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlie-gen.
Rechtskraft
Aus
Saved