L 9 AS 3136/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1631/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3136/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob das Klageverfahren S 4 AS 4029/13 durch Klagerücknahme beendet ist.

Der 1971 geborene, alleinstehende Kläger bezog ab September 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 22.08.2013 bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) eine arbeitsmarktunabhängige Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 09.10.2012 und einem Rentenbeginn am 01.06.2013 befristet bis zum 31.03.2014 in Höhe von monatlich 198,21 EUR. Mit Bescheid vom 27.06.2014 verlängerte die DRV diese Rente bis zum 31.03.2017 (Zahlbetrag ab 01.07.2014: 201,51 EUR). Seit Juli 2013 erhält der Kläger vom zuständigen Sozialhilfeträger ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß § 19 i.V.m. § 41 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Beklagte gewährte dem Kläger zuletzt mit Bescheid vom 25.03.2013 im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.06.2013 in Höhe von monatlich 642,31 EUR (Regelbedarf 382,- EUR sowie Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 260,31 EUR). Den Widerspruch des Klägers gegen den Inhalt der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Jobcenters vom 20.09.2012 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2013 als unzulässig. Einen Weiterzahlungsantrag des Klägers vom 17.02.2014 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.04.2014 ab, weil der Kläger die Möglichkeit habe, einen Anspruch auf vorrangige Rente wegen Erwerbsminderung prüfen zu lassen. Hierzu sei er mit Schreiben vom 07.04.2014 aufgefordert worden. Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat der Kläger am 21.04.2014 Widerspruch eingelegt. Gegen die Aufforderung der DRV mit Schreiben vom 22.05.2013, einen förmlichen Rentenantrag zu stellen, erhob der Kläger am 27.05.2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG - S 9 R 1810/14), welches diese mit Gerichtsbescheid vom 26.09.2014 abwies.

Bereits mit Schreiben vom 30.07.2013, das beim SG am 20.11.2013 eingegangen war, hat der Kläger Klage zum SG erhoben (S 4 AS 4029/13), sich mit ihr sinngemäß gegen die Einstufung durch den Rentenversicherungsträger als "voll erwerbsgemindert" gewandt und geltend gemacht, er sei als "voll erwerbsfähig" einzustufen. Außerdem hat er Klage erhoben gegen das Jobcenter B. mit dem Ziel, ihm dabei behilflich zu sein, eine von ihm "absolvierbare Arbeitsstelle" zu finden.

Das vom SG als Beklagter geführte Jobcenter B. ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass der Kläger nach der Gewährung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung bis 31.03.2014 durch die DRV Baden-Württemberg keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II habe. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass er am 26.06.2013 bei der DRV Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.05.2013 (Einstufung der DRV als voll erwerbsgemindert) eingelegt habe. Dieser Einspruch sei bis heute offen und nicht beantwortet.

Am 29.04.2014 hat das SG einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts abgehalten. Nach dem Vermerk über die Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses enthält die Niederschrift vom selben Tag die Erklärung des Klägers: "Ich erkläre diese Klage für erledigt". Weiterhin enthält die Niederschrift den Vermerk "Vorgespielt und genehmigt".

Am 12.05.2014 ist beim SG das Schreiben des Klägers vom 08.05.2014 eingegangen, mit dem er den Antrag auf "Wiederaufnahme der Klage unter dem Aktenzeichen S 4 AS 4029/13 gegen das Jobcenter B., zweiter Klagepunkt" stellte. Er hat ausgeführt, dass die Klage im Erörterungstermin vom 29.04.2014 zwischen ihm und dem Beklagten durch ihn zurückgenommen worden sei. Er habe sich aber nicht zum Bestand des mit der Klage geltend gemachten Rechts geäußert. Insbesondere bringe er dadurch nicht zum Ausdruck, dass er der Ansicht sei, dass das mit der Klage geltend gemachte Recht nicht existiere. Mit der Klagerücknahme bringe er lediglich zum Ausdruck, dass er sein Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz durch das Gericht zurückziehe. Nach der Klagerücknahme sei er daher nicht gehindert, das zunächst geltend gemachte Recht wieder in einem neuen Verfahren gerichtlich geltend zu machen. Im Angesicht der Gegenpartei habe er Mitleid mit dieser bekommen. Er sei der Auffassung, dass das Jobcenter sehr wohl in der Lage sei, eine von ihm absolvierbare Arbeitstätigkeit zu vermitteln, auch wenn er derzeit nicht unter das SGB II-Recht falle. Ferner hat er mit Schriftsatz vom 20.05.2014 Fragen an das Jobcenter B. gestellt, um deren Beantwortung er einzeln und detailliert gebeten hat (insoweit wird auf Blatt 4 bis 6 der Gerichtsakte des SG, S 4 AS 1631/14, verwiesen).

Mit Gerichtsbescheid vom 30.06.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und festgestellt, dass das Klageverfahren S 4 AS 4029/13 durch Klagerücknahme beendet sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage sowohl als Fortführung der ursprünglichen Klage S 4 AS 4029/13, als Wiederaufnahmeklage und auch als neue Klage unzulässig sei. Die ursprünglich vom Kläger betriebene Klage sei im Erörterungstermin durch die Erledigungserklärung des Klägers beendet worden, was der Kläger auch selbst nicht grundsätzlich in Frage stelle. Die einseitige Erklärung der Erledigung durch den Kläger stehe im sozialgerichtlichen Verfahren der Klagerücknahme nach § 102 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gleich und führe zur Verfahrensbeendigung. Gründe für die Unwirksamkeit dieser Erledigungs- bzw. Rücknahmeerklärung seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe in seinem Schriftsatz vom 08.05.2014 auch noch einmal bestätigt, dass er in dem Erörterungstermin die Klage habe zurücknehmen wollen. Die zwischenzeitliche Meinungsänderung sei kein zulässiger Grund für die Fortführung einer nach § 102 SGG wirksam zurückgenommenen Klage. Ein Wiederaufnahmegrund stehe dem Kläger nicht zur Seite. Die Wiederaufnahmeklage bzw. Nichtigkeitsklage nach § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. den §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO) sei unzulässig, weil hierfür das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung Voraussetzung sei. Schließlich seien die Anträge des Kläger auch unzulässig, wenn man sie als neue Klage auslege. Denn mit der vorausgegangenen Klage habe der Kläger im Wesentlichen dieselben Ziele erfolgt wie mit der aktuellen Klage, was von ihm insbesondere in seinem Schriftsatz vom 08.05.2014 eingeräumt und auch durch seine Ausführungen vom 10.06.2014 bestätigt werde. Für diese Klage fehle es unter anderem bereits an einem Rechtschutzbedürfnis, weil der Kläger gehalten gewesen sei, die neuerlichen Anträge nach erfolgter Klagerücknahme zunächst erneut bei dem Beklagten geltend zu machen. Die Gerichte hätten die Aufgabe, den Bürgern und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig sei. Deshalb bestehe der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schützenswerter Ziele ausnutzen dürfe. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle grundsätzlich insbesondere in den Fällen, in denen sich Antragsteller nicht zunächst an die Verwaltung wenden und dort einen entsprechenden Antrag auf die begehrte Leistung stellen. Bestehe mithin die Möglichkeit, das Recht außerprozessual durchzusetzen, bestehe kein Anlass, gerichtliche Hilfe zur Verfügung zu stellen.

Gegen den ihm am 03.07.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit einem beim SG am 18.07.2014 eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt.

Er macht geltend, die Begründung im Gerichtsbescheid sei falsch. Das Klageverfahren S 4 AS 4029/13 sei durch Klagerücknahme zwar am 29.04.2014 beendet worden, jedoch sei die Klage am 08.05.2014 wieder aufgenommen und fortgeführt worden, mit nunmehr einer einzigen beklagten Person, nämlich dem Jobcenter B. und unter Weglassung der Mitklage gegen die Rentenversicherung K. Ein weiterer Grund für die Wiederaufnahme und Fortführung der Klage sei in der Tatsache begründet, dass zwei Tage nach dem gerichtlichen Anhörungsschreiben vom 29.04.2014 dem Kläger neue Tatsachen bekannt geworden seien, welche einen direkten Betrugsversuch des Beklagten offen legten. Gemeint sei damit der Widerspruch in den Mitteilungen des Jobcenters bezüglich der Vermittlungsmöglichkeit in Arbeit. Zum einen teile das Jobcenter in einer Rechtsbehelfsbelehrung vom 16.04.2014 mit, dass "wenn Sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, können Sie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (Beratung, Vermittlung, Förderung) durch ihre Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen ..."; demgegenüber stehe die mündliche Aussage des Jobcenters im Erörterungstermin, laut welcher das Jobcenter nicht in der Lage sei, ihn in Arbeit zu vermitteln, weil er derzeit nicht unter das SGB II-Recht falle. Auf die Beantwortung der sieben Fragen verzichte er in der Zukunft. Dafür ergehe jedoch mit diesem Schreiben ein Klageantrag. Mit diesem Klageantrag begehrt er Auskunft über die Gründe, warum seine Leistungen im Jahre 2013 eingestellt worden seien. Ferner begehrt er den Verwaltungsakt der "Abschiebung vom SGB II in das SGB XII" wegen fehlender Rechtbehelfsbelehrung für ungültig zu erklären, rückgängig zu machen und eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes herbeizuführen sowie als Entschädigung für die mit Bewerbungsbemühungen ins Leere verlaufende, vergeudete Zeit, ihm eine durch ihn absolvierbare Arbeit zu vermitteln. Ein entsprechendes Klageverfahren hat das SG unter dem Aktenzeichen S 6 AS 2395/14 eingetragen und das Verfahren mit Beschluss vom 03.11.2014 ausgesetzt. Das Verfahren vor dem Landessozialgericht sei vorgreiflich für die Entscheidung des beim SG anhängigen Verfahrens. Mit seinem Schreiben vom 30.03.2015 hat der Kläger seine gegenüber dem SG gestellten "Klageanträge" auch im Berufungsverfahren wiederholt.

Der Kläger stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 30.03.2015 und beantragt zusätzlich,

den Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2014 aufzuheben und das Klageverfahren S 4 AS 4029/13 fortzuführen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten S 4 AS 4029/13, S 4 AS 1631/14, S 9 R 1810/14, S 6 AS 2395/14 sowie auf die Senatsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage, ob die Feststellung des SG, das vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 4 AS 4029/13 geführte Klageverfahren sei durch Klagerücknahme beendet, den Kläger in seinen Rechten verletzt und ob dieses Verfahren fortzusetzen ist. Die Einlassungen des Berufungsklägers, mit denen er geltend macht, die Begründung des SG, dieses Klageverfahren sei durch Klagerücknahme erledigt, sei falsch, lassen insoweit keine andere Deutung zu. Sein Begehren ist damit zumindest auch darauf gerichtet, die Fortsetzung des ursprünglichen Klageverfahrens und eine Entscheidung in der Sache zu erreichen. Die Mitteilung des SG im Schreiben vom 12.05.2014 war insoweit missverständlich (der Rechtsstreit werde nach Wiederaufnahme unter neuem Aktenzeichen fortgeführt). Denn über den Antrag des Klägers "auf Wiederaufnahme" (so dessen Formulierung im Schreiben vom 08.05.2014) war erst zu entscheiden. Dies setzt die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit eines solchen Antrages voraus; mithin auch die Frage, ob das Verfahren entgegen einer prozessbeendenden Erklärung, die der Berufungskläger nicht bestreitet, das Verfahren fortzusetzen ist. Dies hat das SG zu Recht verneint.

Soweit das SG zu Recht in dem bei ihm am 12.05.2015 eingegangenen Schreiben des Berufungsklägers auch eine eigenständige Klage (u.a. neben der Klage auf Vermittlung in Arbeit durch das Jobcenter auch eine Klage auf Auskunft) gesehen hat, hat der Kläger nicht auch hiergegen Berufung eingelegt, sondern - erneut - Klage, welche der Berufung vom 08.07.2014 beigefügt war und vom SG unter dem Aktenzeichen S 6 AS 2395/14 erfasst und geführt wird. In diesem Klageverfahren macht der Kläger u.a. erneut geltend, das Jobcenter sei verpflichtet, ihn durch Vermittlungsbemühungen bei der Suche nach einer Arbeitsstelle zu unterstützen. Ferner hat er in seinem Berufungsschriftsatz klargestellt, dass er auf die Beantwortung der im Verfahren S 4 AS 1631/14 gestellten Fragen (Schreiben vom 20. bzw. 21.05.2014) verzichte (Schreiben vom 08.07.2014) und "dafür" einen Klageantrag stelle. Damit bleibt kein Raum für eine gleichzeitig erhobene Berufung gegen das unter dem Aktenzeichen S 4 AS 1631/14 eigenständig geführte und nicht (nur) auf Fortsetzung des Verfahren S 4 AS 2029/13 bezogene Klageverfahren. Daran ändern auch die mit Schriftsatz vom 30.03.2015 gestellten "Klageanträge" nichts, die mit den beim SG anhängig gemachten (Schreiben vom 08.07.2014, S 6 AS 2395/14) übereinstimmen. Sie sind schon deshalb unzulässig, weil diese Anträge in dem genannten, vor dem SG geführten Klageverfahren S 6 AS 2395/14 gestellt und damit rechtshängig sind. Dieses Verfahren ist auch noch nicht rechtskräftig beendet. Im Übrigen fehlt es an einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Berufungsgerichts für die im Schreiben an den Senat vom 30.03.2015 enthaltenen "Klagepunkte". Eine Erweiterung der Berufung um diese Anträge war daher nicht sachdienlich i. S. d. §§ 153, 99 SGG und damit unzulässig.

Soweit das SG entschieden hat, dass die unter dem Aktenzeichen S 4 AS 4029/13 geführte Klage durch Klagerücknahme erledigt ist, ist dies nicht zu beanstanden.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem SG am 29.04.2014 hat der Kläger die Klage S 4 AS 4029/13 durch die Erledigungserklärung, die einer Klagerücknahme im Sinne des § 102 SGG gleichsteht, beendet. Diese Erklärung wurde ausweislich der Niederschrift vorgelesen und genehmigt (vgl. § 122 SGG i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 8, 162 Abs. 1, 165 Zivilprozessordnung - ZPO).

Eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung wegen Irrtums ist nicht möglich (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, § 102 Rn. 7c). Im Übrigen wurde vom Kläger auch nicht geltend gemacht, er habe sich bei der Abgabe der Rücknahmeerklärung geirrt.

Ein Widerruf der Rücknahmeerklärung kommt nicht in Betracht. Das Verfahren wäre nur dann wiederaufzunehmen, wenn und soweit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO bzw. § 180 SGG gegeben sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind aber offensichtlich nicht erfüllt. Insoweit fehlt auch jeglicher nachvollziehbarer Vortrag des Klägers. Einen Betrugsversuch des Beklagten, der im Übrigen für sich genommen eine Wiederaufnahme nicht rechtfertigen könnte, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Denn zum Zeitpunkt der Auskunft des Mitarbeiters des Beklagten im Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes war der Kläger voll erwerbsgemindert und bezog Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie aufstockend Grundsicherungsleistungen des Sozialhilfeträgers. Erwerbsfähigkeit setzen sowohl § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II für Leistungsansprüche allgemein als auch § 14 SGB II für Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit voraus. Die Frage, ob der Kläger (wieder) erwerbsfähig gewesen ist oder nicht war jedoch zum Zeitpunkt des von ihm vorgelegten Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 16.04.2014 noch nicht geklärt, nachdem die befristet gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung am 31.03.2014 ausgelaufen war und der Kläger sich weigerte, einen Weiterzahlungsantrag zu stellen.

Der Rechtsstreit vor dem SG mit dem Az. S 4 AS 4029/13 ist durch die wirksame Rücknahme der Klage erledigt. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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