L 12 BK 3920/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 BK 366/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 BK 3920/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.07.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Kinderzuschlags für den Monat September 2010.

Die 1964 geborene Klägerin bewohnte bis 30.09.2010 gemeinsam mit ihren Kindern Y (geb. 1986), D. (geb. 1988) und K. (geb. 1995) eine 88,29 qm große Vierzimmerwohnung in der B.str ...in F ... Für diese Wohnung war eine Warmmiete in Höhe von 555,97 EUR monatlich zu entrichten. Die Klägerin erzielte in der streitgegenständlichen Zeit ein Erwerbseinkommen in Höhe von 1.268,66 EUR brutto. Das Kind D. bezog im September 2010 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 788,00 EUR monatlich und erhielt Kindergeld in Höhe von monatlich 184,00 EUR.

Nachdem Anträge auf Kinderzuschlag zuletzt wegen zu geringen Einkommens (Bescheid vom 09.06.2009 und Widerspruchsbescheid vom 24.07.2009) und wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; Bescheid vom 31.08.2009) abgelehnt worden waren, beantragte die Klägerin am 12.08.2010 erneut die Gewährung eines Kinderzuschlags für die Zeit ab 01.09.2010. Mit Bescheid vom 18.08.2010 lehnte die Beklagte den Antrag wegen Überschreitens der Höchsteinkommensgrenze ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 25.08.2010 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, ihres Erachtens müssten auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrenze und bei der Festsetzung des höchstmöglichen Kinderzuschlags alle drei Kinder berücksichtigt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwingende Voraussetzung für die Bewilligung des Kinderzuschlags sei das Nichtüberschreiten der Höchsteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG. Das elterliche Einkommen oder Vermögen nach §§ 11, 12 SGB II dürfe ohne Berücksichtigung des Wohngeldes nicht höher sein als die Summe aus dem elterlichen Bedarf und dem Gesamtkinderzuschlag. Letzterer betrage 280,00 EUR, da nur zwei Kinder zu berücksichtigen seien. Der elterliche Gesamtbedarf liege bei 534,52 EUR (Regelleistung: 359,00 EUR; Mehrbedarf für Alleinerziehende: 43,00 EUR; elterlicher Anteil an den KdU: 138,99 EUR). Damit ergebe sich eine Höchsteinkommensgrenze von 814,52 EUR, die durch das maßgebliche Einkommen in Höhe von 926,73 EUR überschritten werden. Deshalb stehe der Klägerin kein Anspruch auf Kinderzuschlag zu.

Mit der am 21.01.2011 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 20.07.2012 hat das SG den Bescheid vom 18.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Monat September 2010 einen Kinderzuschlag in Höhe von 155,00 EUR zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, bei der Ermittlung der anteiligen KdU (als Teil des Bedarfs der Klägerin) habe die Beklagte das Kind D. zu Unrecht herausgerechnet. Tatsächlich liege der Anteil der Klägerin am Bedarf für KdU bei 284,71 EUR. Das Gesamteinkommen von 943,27 EUR liege damit unterhalb der ermittelten Bemessungsgrenze. Bei der Berechnung der Höhe des Kinderzuschlags sei der elterliche Bedarf von 686,71 EUR dem anrechenbaren Erwerbseinkommen in Höhe von 943,26 gegenüberzustellen. Es verblieben somit Erwerbseinkünfte über der Bemessungsgrenze in Höhe von 256,55 EUR. Von dieser Summe sei für je 10,00 EUR, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte diesen Betrag übersteigen, der Kinderzuschlag um 5,00 EUR zu mindern. Es ergebe sich somit ein Minderungsbetrag von 125,00 EUR; der Gesamtkinderzuschlag betrage dementsprechend 155,00 EUR.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 14.09.2012 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Bei der Aufteilung der KdU seien nur solche Kosten und Personen anzusetzen, die dem Leistungsgefüge des SGB II unterfallen. Dies sei bei dem Kind D. nicht der Fall, da dieses seinen Bedarf durch eigenes Einkommen decken könne und deshalb nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre.

Mit Beschluss vom 03.02.2015 hat der Senat das Jobcenter Freiburg Stadt zum Verfahren beigeladen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.07.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil des SG für zutreffend.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Akten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, der Senat ist an die Zulassung im Tenor des angegriffenen Urteils vom 20.07.2012 gebunden (vgl. §§ 143, 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in der hier anzuwendenden ab 01.04.2008 geltenden Fassung). Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind die maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) beachtet. Die Berufung ist aber nicht begründet.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist der Bescheid vom 18.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2010, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Kinderzuschlag vom 12.08.2010 für den Monat September 2010 abgelehnt hat. Dieser Bescheid erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in subjektiven Rechten; der Klägerin steht für den Monat September 2010 ein Anspruch auf Kinderzuschlag in der vom SG tenorierten Höhe zu.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der hier anzuwendenden am 23.07.2009 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 16.07.2009 (BGBl. I S. 1959). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn (1.) sie für diese Kinder nach dem BKGG oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben, (2.) sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 900,00 EUR oder, wenn sie - wie die Klägerin - alleinerziehend sind, in Höhe von 600,00 EUR verfügen, (3.) sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 und 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach § 6a Abs. 2 BKGG entspricht, und (4.) durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verzichten, werden bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, Mehrbedarfe nach § 21 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 SGB II nicht berücksichtigt. In diesem Fall ist § 46 Abs. 2 SGB I nicht anzuwenden. Der Verzicht kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtet den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den Verzicht (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 bis 4 BKGG).

Nach § 6a Abs. 2 BKGG beträgt der Kinderzuschlag für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 Euro monatlich. Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. § 28 SGB X gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.

Der Kinderzuschlag mindert sich nach § 6a Abs. 3 BKGG um das nach den §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen.

Gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG wird der Kinderzuschlag, soweit die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gezahlt, wenn das nach den §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19 Satz 1 SGB II oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 SGB II nicht übersteigt. Nach Satz 2 der Vorschrift sind dazu die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt. Der Kinderzuschlag wird außer in den in Abs. 3 genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige des mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden alleinerziehenden Elternteils, Ehepaares oder als eingetragene Lebenspartner oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Paares. Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Für je 10,00 EUR, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 5,00 EUR monatlich gemindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen (§ 6a Abs. 4 Satz 3 bis 8 BKGG).

Nach Maßgabe dieser Bestimmungen liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderzuschusses für den Monat September 2010 vor.

Zu berechnen ist zunächst der Bedarf der zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Personen nach Maßgabe des SGB II (§§ 19 ff. SGB II). Dieser ist dem vorhandenen Einkommen unter Berücksichtigung der nach §§ 11, 30 SGB II (in der bis 31.10.2010 geltenden Fassung) maßgeblichen Freibeträge gegenüberzustellen. Soweit das Einkommen unterhalb des Bedarfes der Bedarfsgemeinschaft liegt und die gesetzliche Mindesteinkommensgrenze überschritten wird, ist die Höchsteinkommensgrenze zu ermitteln, die sich aus der Regelleistung der Eltern der Bedarfsgemeinschaft zzgl. der Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis ergibt, dass aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder hervorgeht, zuzüglich des Gesamtkinderzuschlages, also des höchstmöglichen Kinderzuschlags für alle im Haushalt lebenden Kinder. Aus demjenigen Betrag, um den das bereinigte Einkommen (ohne Kindergeld) die Mindesteinkommensgrenze übersteigt, ist der Kinderzuschlag zu ermitteln. Bei der Berechnung des Bedarfes sind alle zur Bedarfsgemeinschaft angehörenden Mitglieder zu berücksichtigen. Gemäß § 7 SGB II sind dies neben der Klägerin nur die Kinder Y. und K., denn zur Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs. 3 SGB II die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II genannten Personen nur dann, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Der Bedarf setzt sich gemäß §§ 20, 22 SGB II aus der Regelleistung für die Klägerin für die zwei zu berücksichtigenden minderjährigen Kinder und aus den (tatsächlichen) Unterkunftskosten zusammen. Dieser Bedarf ist um das vorhandene Kindergeld zu verringern (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2013 - L 12 BK 5/12 - veröffentlicht in Juris). Damit ergibt sich folgende Bedarfsrechnung:

Für die Klägerin ist für den hier nur streitigen Monat September 2010 eine Regelleistung von 359,00 EUR zuzüglich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende in Höhe von 43,00 EUR in Ansatz zu bringen. Die Regelleistung für die beiden berücksichtigungsfähigen Kinder Y. und K. beträgt jeweils 287,00 EUR. Hinzu kommen anteilige KdU für die Klägerin und die beiden Kinder Y. und K. in Höhe von jeweils 138,99 EUR (insgesamt 416,97) abzüglich eines in den Nebenkosten enthaltenen Betrages für die Warmwasserversorgung in Höhe von insgesamt 16,83 EUR. Hieraus errechnet sich ein Gesamtbedarf von 1.376,14 EUR, von dem das Kindergeld (134,00 EUR und 190,00 EUR) in Abzug zu bringen ist. Im Ergebnis errechnet sich damit ein verbleibender Gesamtbedarf in Höhe von 1052,14 EUR, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Kindergeld als Einkommen der Kinder anzusehen ist und da diese minderjährig sind und mit einem volljährigen erwerbstätigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt leben, das Kindergeld nicht um eine Versicherungspauschale zu bereinigen ist (§ 11 SGB II i.V.m. § 6 der Arbeitslosengeld-II-Verordnung; LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.).

Der ermittelte verbleibende Gesamtbedarf (1.052,14 EUR) ist dann dem anrechenbare Einkommen der Klägerin gegenüberzustellen. Gemäß § 11 SGB II in der Fassung vom 05.12.2006 (gültig bis 31.12.2010) sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldwert zu berücksichtigen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Monat des Zuflusses, d.h. etwaige Nachberechnungen des Einkommens aus dem Vormonat sind grundsätzlich in dem Monat zu berücksichtigen, in denen sie tatsächlich zufließen. Die Klägerin hat im September 2010 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.268,66 EUR erzielt. Hiervon sind zunächst Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 192,74 EUR in Abzug zu bringen. Da die tatsächlichen Aufwendungen für Werbungkosten (15,33 EUR) und Versicherungspauschale (30,00 EUR) geringer ausfallen ist zudem ein Grundpauschbetrag für Aufwendungen in Höhe von 100,00 EUR abzuziehen. Bei Berücksichtigung eines Freibetrags bei Erwerbstätigkeit nach § 30 Abs. 2 SGB II in Höhe von 186,87 EUR ergibt sich ein anrechnungsfähiges Einkommen der Klägerin für den Monat September 2010 in Höhe von 789,05 EUR.

Darüber hinaus ist, wie das SG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, auch das den Bedarf übersteigende Kindergeld des Kindes D. (154,22 EUR) als Einkommen der Klägerin im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen. Verfügt ein minderjährige Kind - wie hier - über bedarfsdeckendes Einkommen und scheidet es deshalb aus der Bedarfsgemeinschaft aus, ist der nicht zur eigenen Unterhaltssicherung benötigte Teil des Kindergeldes sodann dem Kindergeldberechtigten (hier: der Klägerin) als Einkommen zuzurechnen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 23). Das berücksichtigungsfähige Gesamteinkommen der Klägerin erhöht sich deshalb auf 943,27 EUR.

Da die Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG gleichwohl überschritten wird, ist in einem nächsten Schritt die Höchsteinkommensgrenze zu ermitteln, die sich aus der Regelleistung für die Klägerin und den anteiligen Unterkunftskosten nach dem letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern ergibt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind hier allerdings alle im Haushalt der Klägerin lebenden Kinder zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese dem Leistungsregime des SGB II unterfallen. Bereits aus dem Wortlaut des § 6a Abs. 1 Satz 1 BKGG folgt, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder nicht die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft i.S.d. Bestimmungen des SGB II, sondern das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Anspruchsberechtigten ist. Für die Berechnung der Höchsteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG hat der Gesetzgeber zudem auf den nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG zu ermittelnden Betrag Bezug genommen. Für dessen Berechnung ist in § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG ausdrücklich vorgesehen, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen sind, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder ergibt. Der Gesetzgeber hat damit bewusst eine vom Leistungsregime des SGB II losgelöste Berechnungsweise vorgeschrieben und die Aufteilung der Kosten an dem steuerlich zu verschonenden Existenzminimum orientiert (vgl. Spellbrink/Becker in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, Anhang [§ 6a BKGG] Rdnr. 29 m.w.N.). Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben des Gesetzgebers wäre es systematisch nicht zu rechtfertigen, inzidenter doch eine Aufteilung der Kosten nach den Maßstäben des SGB II vorzunehmen und die Unterkunftskosten vorab nach der Kopfteilmethode um den Anteil zu bereinigen, der auf nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende, aber ebenfalls im Haushalt lebende Kinder entfällt (a.A. Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Bd. 3, Stand 4/14, Anhang, § 6a BKGG Rdnr. 109).

Dementsprechend sind die Unterkunftskosten unter Einbeziehung des Kindes D. zu berechnen. Aus dem hier einschlägigen Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2010 (Siebenter Existenzminimumsbericht; BT-Drucks. 16/11065) ergeben sich für alleinstehende Erwachsene monatliche KdU in einem Umfang von 274,00 EUR (Bruttokaltmiete: 210,00 EUR; Heizkosten: 64,00 EUR). Für Kinder legt der Bericht die KdU auf insgesamt 87,00 EUR (Bruttokaltmiete: 70,00 EUR; Heizkosten: 14,00 EUR) fest. Da hier eine alleinstehende Erwachsene und drei Kinder zu berücksichtigen sind, belaufen sich die Gesamt-KdU auf 535,00 EUR; der auf die Klägerin entfallende Anteil (274,00 EUR) beträgt 51,21 %. Die anteiligen KdU der Klägerin betragen somit auf 284,71 EUR (51,21 % von 555,97). Hinzu kommt der Regelbedarf in Höhe von 359,00 EUR und der Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 43,00 EUR sowie der mögliche Gesamtkinderzuschlag für zwei Kinder in Höhe von insgesamt 280,00 EUR. Im Ergebnis ergibt sich damit eine Höchsteinkommensgrenze 966,71 EUR. Dieser steht ein anrechenbares Einkommen der Klägerin in Höhe von 943,27 EUR gegenüber, sodass die errechnete Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten wird und die Klägerin dementsprechend einen Kinderzuschlag beanspruchen kann.

Da das anrechenbare Einkommen der Klägerin (943,27 EUR) überwiegend auf Erwerbseinkommen beruht und den oben ermittelten maßgeblichen Betrag nach § 6a Abs. 4 Satz 1 SGB II (686,71 EUR) übersteigt, ist der Kinderzuschlag nach Maßgabe des § 6a Abs. 4 Satz 6 BKGG zu mindern. Bei einer Differenz zwischen Erwerbseinkommen und maßgebendem Betrag von 256,56 EUR ergibt sich eine Minderung des Gesamtkinderzuschlags (vgl. § 6a Abs. 4 Satz 8 BKGG) um 125,00 EUR, mithin ein Anspruch, wie vom SG zutreffend berechnet, in Höhe von 155,00 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat lässt gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zu, da die streitentscheidende Frage, ob die Unterkunftskosten bei der Berechnung des nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG zu ermittelnden Betrages vorab um den Anteil zu bereinigen sind, der auf nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder entfällt, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und in Literatur und Praxis unterschiedlich beurteilt wird.
Rechtskraft
Aus
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