Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 3511/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 4335/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.
Die 1960 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige, sie erlernte keinen Beruf und war zuletzt als Raumpflegerin versicherungspflichtig beschäftigt. Sie bezieht derzeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Am 26. März 2013 beantragte die Klägerin (aufgrund einer Verpflichtung aus einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter) bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und verwies zur Begründung auf eine Brustkrebserkrankung mit Operation und Chemotherapie.
Im Auftrag der Beklagten hatte im Zusammenhang mit einem früheren Rentenantrag im Jahr 2012 die Ärztin Dr. Wir. aufgrund der ambulanten Untersuchung vom 10. Juli 2012 ihr Gutachten vom 23. Juli 2012 erstellt. Als Diagnosen hatte sie einen Zustand nach Mammakarzinom rechts ohne aktuellen Hinweis auf ein Rezidiv oder einen Progress und ohne funktionelle Einschränkungen, eine chronische Lumboischialgie bei Spondylose und Osteochondrose in 4/5 und in 5/S1 mit belastungsabhängigen Schmerzen, eine chronische Cervicobrachialgie bei Osteochondrose C5/6, eine gesteigerte Harndrangsymptomatik und Hypercholesterinämie ohne Komplikationen gestellt. Unter Berücksichtigung dieser Erkrankungen sei die Klägerin noch in der Lage, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne vermehrte muskoloskeletale Belastungen in einem Umfang von mindestens 6 Stunden täglich durchzuführen.
Mit Bescheid vom 12. April 2013 lehnte die Beklagte sodann den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, denn nach der vorliegenden medizinischen Beurteilung könne sie noch mindestens noch 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme ebenfalls nicht in Betracht, da sie Tätigkeiten, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gäbe, mindestens 6 Stunden täglich ausüben könne und ihr dies aufgrund ihres beruflichen Werdeganges auch zumutbar sei.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. Wir. vom 12. Juni 2013 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2013 zurück. Die Klägerin könne nach wie vor noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Einschränkungen (zeitweise im Stehen, überwiegend im Gehen, ständigen Sitzen, in Tagesschicht, in Frühschicht/Spätschicht, in Nachtschicht, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne häufiges Bücken, ohne Beanspruchung der rechten oberen Extremität mit Überkopfarbeiten, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne schwere Hebe- und Tragebelastung, ohne besondere Belastung durch Nässe, Kälte und Zugluft sowie ohne vermehrte muskoloskeletale Belastung) 6 Stunden und mehr täglich ausüben. Es müsse noch die Möglichkeit zur regelmäßigen Aufsuchung der Toilette gegeben sein. Da die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Putzfrau weder als Facharbeiterin noch in einer gehobenen angelernten Tätigkeit einzustufen sei, gehöre sie zum Kreis der ungelernten Arbeiterinnen und Arbeiter und könne deshalb auf alle - gesundheitlich zumutbaren - ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden. Die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seien daher nicht gegeben.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Oktober 2013 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Krankheiten und Behinderungen nur lückenhaft erfasst und die Schwere der Krankheit sowie das Ausmaß der Einschränkungen nicht zutreffend bewertet. Sie leide unter erheblichen Schmerzen. Bereits bei der Durchführung täglicher Haushaltstätigkeiten sei sie stark eingeschränkt. Bei schwerem Heben oder Überkopfarbeiten schmerze die rechte Schulter. Auch beim Bügeln oder beim Aufhängen der Wäsche leide sie unter diesen Beschwerden. Sie müsse mehrfach monatlich auf Schmerzmedikamente zurückgreifen, teilweise würden die Schmerzen der Schulter bis in den rechten Arm und die rechte Hand ausstrahlen. Sie leide außerdem unter Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, bei langem Stehen würden die Schmerzen verstärkt. Wirbelsäulenprobleme würden etwa 2 bis 4 mal monatlich auftreten. Oftmals reiche Zugluft aus, um diese Problematik zu verstärken. Auch leide die Klägerin unter gehäuftem Harndrang, sie müsse etwa alle 40 Minuten die Toilette aufsuchen. Sie sei schließlich in den vergangenen Jahren auch vergesslich geworden, es bestünden Hinweise auf eine leichte Demenz. Insgesamt habe sich ihr Leistungsbild in den vergangenen Jahren verschlechtert.
Das SG hat Auskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der behandelnde Orthopäde Mer. konnte in seiner Auskunft vom 2. Dezember 2013 (Bl. 19/20 SG-Akte) keine Angaben über das Leistungsvermögen machen. Der HNO-Arzt Dr. Wal. hat in seiner Auskunft vom 15. Dezember 2013 unter anderem mitgeteilt, dass seitens des HNO-Fachgebiets ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten bestehe (Bl. 21/26 SG-Akte). Der Internist Dr. Lu. hat in seiner Auskunft vom 27. Dezember 2013 mitgeteilt, dass er im Hinblick auf die bei der Klägerin bestehenden Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet das Leistungsvermögen nur mit 3 bis 4 Stunden maximal täglich für leichte körperliche Tätigkeiten annehme. Die Fachärztin für Frauenheilkunde Ped. hat in ihrer Auskunft vom 27. September 2013 (Bl. 39/46 SG-Akte) ausgeführt, dass ihrer Auffassung nach unter Berücksichtigung der auf gynäkologischem Gebiet bestehenden Erkrankungen die Klägerin in der Lage sei, eine leichte körperliche Arbeit vollschichtig auszuüben und auch hinsichtlich der Wegefähigkeit keine Einschränkungen bestünden. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Gri. hat mit Schreiben vom 21. März 2014 (Bl. 56/57 SG-Akte) noch mitgeteilt, dass bei einer durchgeführten testpsychologischen Untersuchung der Uhrentest grenzwertig pathologisch gewesen sei, der DemTect-Test mit 13 von 18 Punkten noch normal gewesen sei und der Minimental-Status-Test bei der Klägerin 24 von 30 Punkten erreicht habe, mit Hinweis auf eine leichte Demenz. Allerdings seien die Testergebnisse wegen der Sprachfremdheit nicht eindeutig interpretierbar. Er hat die Klägerin noch für einfache Tätigkeiten, die keine besonderen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit stellen würden, zumindest im Jahr 2011 (Zeitpunkt der Untersuchung) im Rahmen von 6 Stunden täglich für fähig erachtet.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. August 2014 hat das SG die Klage sodann abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass auf der Grundlage des vorliegenden Verwaltungsgutachtens von Dr. Wir. und den ärztlichen Auskünften der behandelnden Ärzte die Klägerin im Ergebnis noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung gesundheitlich zumutbar vollschichtig auszuüben, sofern entsprechende qualitative Einschränkungen beachtet werden. Insbesondere hätten sich auch aus den Auskünften der behandelnden Ärzte keine anderen Erkenntnisse zum Leistungsvermögen ergeben. So habe der Orthopäde Mer. keine weiteren Gesundheitsstörungen auf seinem Fachgebiet benannt, die vom behandelnden Internisten Dr. Lu. ausgesprochene Einschränkung der Leistungsfähigkeit für drei bis vier Stunden täglich, die er vorrangig auf die Erkrankungen auf nervenärztlichem Fachgebiet gestützt habe, sei jedoch von der Auskunft von Dr. Gri. nicht bestätigt worden. Zumal eine nervenärztliche Behandlung der Klägerin laut dessen Auskunft auch nur über einen kurzen Zeitraum im Sommer 2011 stattgefunden habe. Auch die behandelnde Gynäkologin Ped. habe ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestätigt.
Mit diesen Einschränkungen sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Raumpflegerin, der zumindest die Durchführung mittelschwerer körperlicher Tätigkeiten mit sich bringe, in einem Umfang von 6 Stunden täglich auszuüben. Da es sich allerdings unter Beachtung der vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Kriterien nach dem Mehrstufenschema hierbei um eine ohne Anlernzeit in die Gruppe der Ungelernten einzuordnende Tätigkeit handele, könne sie auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden, weshalb auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren sei. Obwohl die Klägerin unter häufigem Harndrang leide, sei außerdem der Arbeitsmarkt für sie keineswegs verschlossen. Bei Aufnahme einer Tätigkeit würden bei ihr weder betriebsunübliche Pausen entstehen noch wäre es der Klägerin unmöglich, einen Arbeitsplatz überhaupt aufzusuchen (sogenannte Wegefähigkeit). Hierbei sei zu beachten, dass ein Arbeitgeber gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Toilettenräume bereitzustellen habe, die sich außerdem in erreichbarer Nähe der Arbeitsplätze zu befinden hätten (Nr. 4.1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zur ArbStättV). Darüber hinaus stehe einem Beschäftigten nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bei einer 6 bis 9 stündigen Tätigkeit eine Pause von 2 x 15 oder einmal 30 Minuten zu. Daneben gebe es auch noch persönliche Verteilzeiten, die nicht zu den Pausen, sondern zur Arbeitszeit gerechnet würden, und die für den Gang zur Toilette genutzt werden könnten (mit Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2010 - L 11 R 5203/09 -). Hiervon ausgehend, dass der Gang zur Toilette nicht weit sei, die Harnentleerung bei der Klägerin nicht länger dauere als beim gesunden Menschen, die Klägerin im Schnitt alle 45 Minuten eine Toilette aufsuchen müsse und sie außerdem für Notfälle Einlagen tragen könne, sei es ihr möglich, die Toilettengänge regelmäßig innerhalb der oben genannten Zeiten durchzuführen, ohne dass hierfür weitere Pausen erforderlich seien. Schließlich sei auch die Wegefähigkeit der Klägerin ausweislich der medizinischen Unterlagen nicht eingeschränkt.
Die Klägerin hat gegen den ihrer damaligen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 29. August 2014 zugestellten Gerichtsbescheid am 29. September 2014 Berufung eingelegt. Die Berufung ist nicht weiter begründet worden.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten aus dem Klageverfahren, Rechtsanwältin Fic., wurde mit Beschluss des Senats vom 24. November 2014 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Zu dem zum 15. Januar 2015 terminierten Erörterungstermin erschien die Klägerin trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt nicht.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. August 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung verneint.
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2015 auch in Abwesenheit der Klägerin über den Rechtsstreit entscheiden, da die Klägerin ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde vom 12. März 2015 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten bei der Klägerin vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Die Klägerin ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.
Auf der Grundlage des hier im Wege des Urkundenbeweises zu verwertenden Verwaltungsgutachten von Dr. Wir. sowie der im SG-Verfahren beigezogenen Arztauskünfte ist auch zur Überzeugung des Senates bei der Klägerin noch unter Beachtung entsprechender qualitativer Leistungseinschränkungen von einem Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten 6 Stunden täglich nach wie vor auszugehen. So hat Dr. Wir. in ihrem Gutachten unter Berücksichtigung der von ihr auf orthopädischem Gebiet festgestellten Gesundheitsstörungen (chronische Lumboischialgie bei Spondylose und Ostechochondrose L4/5 und L5/S1 mit belastungsabhängigen Schmerzen sowie chronische Cervicobrachialgie bei Osteochondrose C5/6) zwar ein qualitativ eingeschränktes Leistungsvermögen beschrieben. So sollten insbesondere wechselnde Körperhaltungen ohne vermehrte muskoskeletale Belastung nur noch ausgeübt werden und seien unter anderem Tätigkeiten mit schwerer Hebe- und Tragebelastung zu vermeiden. Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens resultiert hieraus allerdings nicht. Ebensowenig ergibt sich nach dem Zustand nach Mammakarzinom rechts ohne aktuellen Hinweis auf Rezidiv oder Progress und ohne funktionelle Einschränkungen keine weiteren Einschränkung des Leistungsvermögens. Hinsichtlich der gesteigerten Harndrangsymptomatik verweist auch Dr. Wir. darauf, dass insoweit dem Rechnung zu tragen ist, dass die Möglichkeit zum regelmäßigen Aufsuchen einer Toilette gegeben sein muss. In dem Zusammenhang hat auch das SG unter Hinweis auf die maßgeblichen Regelungen nach dem ArbZG, der ArbStättV und dem Anhang zur ArbStättV zutreffend darauf verwiesen, dass auch dies einer Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht entgegensteht (insoweit wird auf dortigen Ausführungen gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen). Nichts anderes ergibt sich auch aus den noch eingeholten Arztauskünften. Wie bereits vom SG ausgeführt, hat der Orthopäde Mer. keine weiteren orthopädischen Leiden benannt, die möglicherweise zu weiteren Einschränkungen hätten führen können. Der Internist Dr. Lu. hat das von ihm eingeschränkt angenommene Leistungsvermögen auf 3 bis 4 Stunden täglich alleine auf das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet gestützt. Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass die Klägerin lediglich im Sommer 2011 (Juli/August) bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Gri. in Behandlung gewesen ist, in der Folgezeit nicht mehr und Dr. Gri. davon ausging, dass die Klägerin noch einfache Tätigkeiten, die keine besonderen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit stellen würden, 6 Stunden täglich ausüben könne. Ebenfalls von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ist auch die Frauenärztin Ped. auf ihrem Fachgebiet ausgegangen.
Insgesamt bleibt damit festzuhalten, dass die Klägerin nach wie vor unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch in der Lage ist, eine körperlich leichte Tätigkeit vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben und damit die Voraussetzungen weder für eine Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung gegeben sind.
2. Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die vor dem 2. Januar 1961 geborene Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da es sich bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Putzkraft lediglich um eine angelernte Tätigkeit handelt, weshalb sie breit verweisbar ist auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und eine Verweisungstätigkeit nicht benannt werden muss.
3. Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit der Klägerin noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person der Klägerin eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in SozR 4-2600 § 43 Nr.5).
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.
Die 1960 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige, sie erlernte keinen Beruf und war zuletzt als Raumpflegerin versicherungspflichtig beschäftigt. Sie bezieht derzeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Am 26. März 2013 beantragte die Klägerin (aufgrund einer Verpflichtung aus einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter) bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und verwies zur Begründung auf eine Brustkrebserkrankung mit Operation und Chemotherapie.
Im Auftrag der Beklagten hatte im Zusammenhang mit einem früheren Rentenantrag im Jahr 2012 die Ärztin Dr. Wir. aufgrund der ambulanten Untersuchung vom 10. Juli 2012 ihr Gutachten vom 23. Juli 2012 erstellt. Als Diagnosen hatte sie einen Zustand nach Mammakarzinom rechts ohne aktuellen Hinweis auf ein Rezidiv oder einen Progress und ohne funktionelle Einschränkungen, eine chronische Lumboischialgie bei Spondylose und Osteochondrose in 4/5 und in 5/S1 mit belastungsabhängigen Schmerzen, eine chronische Cervicobrachialgie bei Osteochondrose C5/6, eine gesteigerte Harndrangsymptomatik und Hypercholesterinämie ohne Komplikationen gestellt. Unter Berücksichtigung dieser Erkrankungen sei die Klägerin noch in der Lage, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne vermehrte muskoloskeletale Belastungen in einem Umfang von mindestens 6 Stunden täglich durchzuführen.
Mit Bescheid vom 12. April 2013 lehnte die Beklagte sodann den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, denn nach der vorliegenden medizinischen Beurteilung könne sie noch mindestens noch 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit komme ebenfalls nicht in Betracht, da sie Tätigkeiten, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gäbe, mindestens 6 Stunden täglich ausüben könne und ihr dies aufgrund ihres beruflichen Werdeganges auch zumutbar sei.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. Wir. vom 12. Juni 2013 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2013 zurück. Die Klägerin könne nach wie vor noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Einschränkungen (zeitweise im Stehen, überwiegend im Gehen, ständigen Sitzen, in Tagesschicht, in Frühschicht/Spätschicht, in Nachtschicht, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne häufiges Bücken, ohne Beanspruchung der rechten oberen Extremität mit Überkopfarbeiten, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne schwere Hebe- und Tragebelastung, ohne besondere Belastung durch Nässe, Kälte und Zugluft sowie ohne vermehrte muskoloskeletale Belastung) 6 Stunden und mehr täglich ausüben. Es müsse noch die Möglichkeit zur regelmäßigen Aufsuchung der Toilette gegeben sein. Da die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Putzfrau weder als Facharbeiterin noch in einer gehobenen angelernten Tätigkeit einzustufen sei, gehöre sie zum Kreis der ungelernten Arbeiterinnen und Arbeiter und könne deshalb auf alle - gesundheitlich zumutbaren - ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden. Die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seien daher nicht gegeben.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Oktober 2013 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Krankheiten und Behinderungen nur lückenhaft erfasst und die Schwere der Krankheit sowie das Ausmaß der Einschränkungen nicht zutreffend bewertet. Sie leide unter erheblichen Schmerzen. Bereits bei der Durchführung täglicher Haushaltstätigkeiten sei sie stark eingeschränkt. Bei schwerem Heben oder Überkopfarbeiten schmerze die rechte Schulter. Auch beim Bügeln oder beim Aufhängen der Wäsche leide sie unter diesen Beschwerden. Sie müsse mehrfach monatlich auf Schmerzmedikamente zurückgreifen, teilweise würden die Schmerzen der Schulter bis in den rechten Arm und die rechte Hand ausstrahlen. Sie leide außerdem unter Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, bei langem Stehen würden die Schmerzen verstärkt. Wirbelsäulenprobleme würden etwa 2 bis 4 mal monatlich auftreten. Oftmals reiche Zugluft aus, um diese Problematik zu verstärken. Auch leide die Klägerin unter gehäuftem Harndrang, sie müsse etwa alle 40 Minuten die Toilette aufsuchen. Sie sei schließlich in den vergangenen Jahren auch vergesslich geworden, es bestünden Hinweise auf eine leichte Demenz. Insgesamt habe sich ihr Leistungsbild in den vergangenen Jahren verschlechtert.
Das SG hat Auskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt. Der behandelnde Orthopäde Mer. konnte in seiner Auskunft vom 2. Dezember 2013 (Bl. 19/20 SG-Akte) keine Angaben über das Leistungsvermögen machen. Der HNO-Arzt Dr. Wal. hat in seiner Auskunft vom 15. Dezember 2013 unter anderem mitgeteilt, dass seitens des HNO-Fachgebiets ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten bestehe (Bl. 21/26 SG-Akte). Der Internist Dr. Lu. hat in seiner Auskunft vom 27. Dezember 2013 mitgeteilt, dass er im Hinblick auf die bei der Klägerin bestehenden Erkrankungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet das Leistungsvermögen nur mit 3 bis 4 Stunden maximal täglich für leichte körperliche Tätigkeiten annehme. Die Fachärztin für Frauenheilkunde Ped. hat in ihrer Auskunft vom 27. September 2013 (Bl. 39/46 SG-Akte) ausgeführt, dass ihrer Auffassung nach unter Berücksichtigung der auf gynäkologischem Gebiet bestehenden Erkrankungen die Klägerin in der Lage sei, eine leichte körperliche Arbeit vollschichtig auszuüben und auch hinsichtlich der Wegefähigkeit keine Einschränkungen bestünden. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Gri. hat mit Schreiben vom 21. März 2014 (Bl. 56/57 SG-Akte) noch mitgeteilt, dass bei einer durchgeführten testpsychologischen Untersuchung der Uhrentest grenzwertig pathologisch gewesen sei, der DemTect-Test mit 13 von 18 Punkten noch normal gewesen sei und der Minimental-Status-Test bei der Klägerin 24 von 30 Punkten erreicht habe, mit Hinweis auf eine leichte Demenz. Allerdings seien die Testergebnisse wegen der Sprachfremdheit nicht eindeutig interpretierbar. Er hat die Klägerin noch für einfache Tätigkeiten, die keine besonderen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit stellen würden, zumindest im Jahr 2011 (Zeitpunkt der Untersuchung) im Rahmen von 6 Stunden täglich für fähig erachtet.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. August 2014 hat das SG die Klage sodann abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass auf der Grundlage des vorliegenden Verwaltungsgutachtens von Dr. Wir. und den ärztlichen Auskünften der behandelnden Ärzte die Klägerin im Ergebnis noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung gesundheitlich zumutbar vollschichtig auszuüben, sofern entsprechende qualitative Einschränkungen beachtet werden. Insbesondere hätten sich auch aus den Auskünften der behandelnden Ärzte keine anderen Erkenntnisse zum Leistungsvermögen ergeben. So habe der Orthopäde Mer. keine weiteren Gesundheitsstörungen auf seinem Fachgebiet benannt, die vom behandelnden Internisten Dr. Lu. ausgesprochene Einschränkung der Leistungsfähigkeit für drei bis vier Stunden täglich, die er vorrangig auf die Erkrankungen auf nervenärztlichem Fachgebiet gestützt habe, sei jedoch von der Auskunft von Dr. Gri. nicht bestätigt worden. Zumal eine nervenärztliche Behandlung der Klägerin laut dessen Auskunft auch nur über einen kurzen Zeitraum im Sommer 2011 stattgefunden habe. Auch die behandelnde Gynäkologin Ped. habe ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestätigt.
Mit diesen Einschränkungen sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Raumpflegerin, der zumindest die Durchführung mittelschwerer körperlicher Tätigkeiten mit sich bringe, in einem Umfang von 6 Stunden täglich auszuüben. Da es sich allerdings unter Beachtung der vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Kriterien nach dem Mehrstufenschema hierbei um eine ohne Anlernzeit in die Gruppe der Ungelernten einzuordnende Tätigkeit handele, könne sie auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden, weshalb auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren sei. Obwohl die Klägerin unter häufigem Harndrang leide, sei außerdem der Arbeitsmarkt für sie keineswegs verschlossen. Bei Aufnahme einer Tätigkeit würden bei ihr weder betriebsunübliche Pausen entstehen noch wäre es der Klägerin unmöglich, einen Arbeitsplatz überhaupt aufzusuchen (sogenannte Wegefähigkeit). Hierbei sei zu beachten, dass ein Arbeitgeber gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Toilettenräume bereitzustellen habe, die sich außerdem in erreichbarer Nähe der Arbeitsplätze zu befinden hätten (Nr. 4.1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zur ArbStättV). Darüber hinaus stehe einem Beschäftigten nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bei einer 6 bis 9 stündigen Tätigkeit eine Pause von 2 x 15 oder einmal 30 Minuten zu. Daneben gebe es auch noch persönliche Verteilzeiten, die nicht zu den Pausen, sondern zur Arbeitszeit gerechnet würden, und die für den Gang zur Toilette genutzt werden könnten (mit Hinweis auf Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2010 - L 11 R 5203/09 -). Hiervon ausgehend, dass der Gang zur Toilette nicht weit sei, die Harnentleerung bei der Klägerin nicht länger dauere als beim gesunden Menschen, die Klägerin im Schnitt alle 45 Minuten eine Toilette aufsuchen müsse und sie außerdem für Notfälle Einlagen tragen könne, sei es ihr möglich, die Toilettengänge regelmäßig innerhalb der oben genannten Zeiten durchzuführen, ohne dass hierfür weitere Pausen erforderlich seien. Schließlich sei auch die Wegefähigkeit der Klägerin ausweislich der medizinischen Unterlagen nicht eingeschränkt.
Die Klägerin hat gegen den ihrer damaligen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 29. August 2014 zugestellten Gerichtsbescheid am 29. September 2014 Berufung eingelegt. Die Berufung ist nicht weiter begründet worden.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten aus dem Klageverfahren, Rechtsanwältin Fic., wurde mit Beschluss des Senats vom 24. November 2014 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Zu dem zum 15. Januar 2015 terminierten Erörterungstermin erschien die Klägerin trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt nicht.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. August 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung verneint.
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2015 auch in Abwesenheit der Klägerin über den Rechtsstreit entscheiden, da die Klägerin ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde vom 12. März 2015 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten bei der Klägerin vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Die Klägerin ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.
Auf der Grundlage des hier im Wege des Urkundenbeweises zu verwertenden Verwaltungsgutachten von Dr. Wir. sowie der im SG-Verfahren beigezogenen Arztauskünfte ist auch zur Überzeugung des Senates bei der Klägerin noch unter Beachtung entsprechender qualitativer Leistungseinschränkungen von einem Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten 6 Stunden täglich nach wie vor auszugehen. So hat Dr. Wir. in ihrem Gutachten unter Berücksichtigung der von ihr auf orthopädischem Gebiet festgestellten Gesundheitsstörungen (chronische Lumboischialgie bei Spondylose und Ostechochondrose L4/5 und L5/S1 mit belastungsabhängigen Schmerzen sowie chronische Cervicobrachialgie bei Osteochondrose C5/6) zwar ein qualitativ eingeschränktes Leistungsvermögen beschrieben. So sollten insbesondere wechselnde Körperhaltungen ohne vermehrte muskoskeletale Belastung nur noch ausgeübt werden und seien unter anderem Tätigkeiten mit schwerer Hebe- und Tragebelastung zu vermeiden. Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens resultiert hieraus allerdings nicht. Ebensowenig ergibt sich nach dem Zustand nach Mammakarzinom rechts ohne aktuellen Hinweis auf Rezidiv oder Progress und ohne funktionelle Einschränkungen keine weiteren Einschränkung des Leistungsvermögens. Hinsichtlich der gesteigerten Harndrangsymptomatik verweist auch Dr. Wir. darauf, dass insoweit dem Rechnung zu tragen ist, dass die Möglichkeit zum regelmäßigen Aufsuchen einer Toilette gegeben sein muss. In dem Zusammenhang hat auch das SG unter Hinweis auf die maßgeblichen Regelungen nach dem ArbZG, der ArbStättV und dem Anhang zur ArbStättV zutreffend darauf verwiesen, dass auch dies einer Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht entgegensteht (insoweit wird auf dortigen Ausführungen gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen). Nichts anderes ergibt sich auch aus den noch eingeholten Arztauskünften. Wie bereits vom SG ausgeführt, hat der Orthopäde Mer. keine weiteren orthopädischen Leiden benannt, die möglicherweise zu weiteren Einschränkungen hätten führen können. Der Internist Dr. Lu. hat das von ihm eingeschränkt angenommene Leistungsvermögen auf 3 bis 4 Stunden täglich alleine auf das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet gestützt. Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass die Klägerin lediglich im Sommer 2011 (Juli/August) bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Gri. in Behandlung gewesen ist, in der Folgezeit nicht mehr und Dr. Gri. davon ausging, dass die Klägerin noch einfache Tätigkeiten, die keine besonderen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit stellen würden, 6 Stunden täglich ausüben könne. Ebenfalls von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ist auch die Frauenärztin Ped. auf ihrem Fachgebiet ausgegangen.
Insgesamt bleibt damit festzuhalten, dass die Klägerin nach wie vor unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch in der Lage ist, eine körperlich leichte Tätigkeit vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben und damit die Voraussetzungen weder für eine Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung gegeben sind.
2. Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die vor dem 2. Januar 1961 geborene Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da es sich bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Putzkraft lediglich um eine angelernte Tätigkeit handelt, weshalb sie breit verweisbar ist auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und eine Verweisungstätigkeit nicht benannt werden muss.
3. Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit der Klägerin noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person der Klägerin eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in SozR 4-2600 § 43 Nr.5).
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved