Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KNR 4653/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 270/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juli 2006 und der Bescheid vom 2. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2004 abgeändert sowie der Bescheid vom 25. Juni 1998 insoweit aufgehoben, als die Erstattung der Witwenrente für die Zeit vom 17. September 1996 bis 30. Juni 1998 verfügt worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin ein Viertel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens darüber, ob § 22b Fremdrentengesetz (FRG) die Zahlung einer Witwenrente aus FRG-Zeiten ausschließt, wenn bereits der Versichertenrente der Berechtigten 25 Entgeltpunkte aus solchen Zeiten zugrunde liegen sowie um die Erstattung einer zeitweise bereits gewährten Witwenrente.
Die 1923 geborene Klägerin ist am 17. September 1996 aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland ausgesiedelt und beantragte am 22. Oktober 1996 die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres am 8. Februar 1995 noch im Herkunftsland verstorbenen Ehemannes (Bl. 1 der Verwaltungsakte). Sie ist Mutter zweier Kinder (Sohn, geboren 1951; Tochter, geboren 1959) aus der 1948 in Karaganda (jetzt Kasachstan) geschlossenen Ehe. Die Klägerin ist gemäß § 4 BVFG als Spätaussiedlerin anerkannt. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1997 bewilligte die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin) der Klägerin auf den zuvor bezeichneten Antrag hin ab dem 17. September 1996 eine große Witwenrente.
Mit weiterem Bescheid vom 13. Mai 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 17. September 1996 eine Regelaltersrente. Der Berechnung legte die Beklagte 25 Entgeltpunkte (EP) für FRG-Zeiten zu Grunde (ursprünglich Bl. 92 ff. der Verwaltungsakte; nun Redigitalisierungsakte).
Mit Bescheid vom 25. Juni 1998 hob die Beklagte den Bescheid über Bewilligung der Witwenrente vom 9. Oktober 1997 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung vom 1. Juli 1998 gemäß § 48 SGB X für die Zukunft auf. Ein Zahlbetrag ergebe sich nicht mehr. Für die Zeit vom 17. September 1996 bis 30. Juni 1998 werde ein Erstattungsanspruch in Höhe von 11.804,72 DM geltend gemacht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach § 22 b FRG seien für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter / Angestellten zugrunde zu legen; anrechenbare Zeiten nach dem FRG in einer weiteren Rente (Versichertenrente) seien hierbei zu berücksichtigen. Durch § 22 b FRG solle bewirkt werden, dass der auf das Fremdrentenrecht entfallende Anteil in einer Rente maximal auf die Höhe der Eingliederungshilfe des Arbeitsförderungsgesetzes/Sozialgesetzbuch Drittes Buch begrenzt werde. Die Klägerin beziehe seit dem 17. September 1996 eine eigene Versichertenrente, die bereits mit 25 Entgeltpunkten (EP) aus FRG-Zeiten berechnet worden sei, so dass Entgeltpunkte für die Berechnung der Hinterbliebenenrente nicht mehr herangezogen werden könnten. Für die Zeit vom 17. September 1996 bis 30. Juni 1998 ergebe sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von seinerzeit 11.804,72 DM (heute 6.035,66 EUR). Die weiteren in § 48 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides bezüglich des Rentenzahlbetrages seien ebenfalls erfüllt. Durch die rückwirkende Aufhebung ergebe sich die besagte Überzahlung. Der Erstattungsanspruch solle aus der zur Verfügung stehenden Nachzahlung der Versichertenrente einbehalten werden (Bl. 183 der Verwaltungsakte).
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 30. August 2001, Az.: B 4 RA 118/00 R - und vom 11. März 2004 - B 13 RJ 44/03 R, B 13 RJ 52/03 R, B 13 RJ 53/03 R und B 13 RJ 56/03 R) beantragte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 20. April 2004 "die Überprüfung des Rentenbescheids vom 25. Juni 1998 (Neufeststellung)" und weiter "diesen Bescheid insofern aufzuheben, als er die Nichtauszahlung der großen Witwenrente betrifft und damit verbunden die rückwirkende Auszahlung dieser Rente ab 17.09.1996". Das BSG habe in diesen Urteilen entschieden, dass § 22 b Abs. 1 Satz 3 FRG beim Zusammentreffen von Rente aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrente keine Anwendung finde (Bl. 207 ff. der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 2. November 2004 lehnte die Beklagte einen Antrag auf Neuberechnung ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie teile die Bedenken im Urteil des BSG (B 13 RJ 44/03 R) nicht; der Gesetzgeber habe durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG neu gefasst (Bl. 212 der Verwaltungsakte). Ausführungen zum überbezahlten Betrag und zum Umgang mit der Überzahlung enthielt dieser Bescheid nicht.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch (Bl. 215 der Verwaltungsakte) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2004 als unbegründet zurück (Bl. 218 ff. der Verwaltungsakte). Ausführungen zum überbezahlten Betrag und zum Umgang mit der Überzahlung enthielt dieser Widerspruchsbescheid nicht.
Hiergegen hat die Klägerin am 31. Dezember 2004 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte sei an die Interpretation von Gesetzen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden. Es lasse sich mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbaren, dass Grundsatzentscheidungen des höchsten Sozialgerichts mit der - nicht zutreffenden - Begründung, es handele sich um einen Einzelfall, ignoriert werden könnten. Solange die höchstrichterliche Rechtsprechung sich nicht ändere, habe sich der Versicherungsträger als Teil der vollziehenden Gewalt an der Gesetzesinterpretation zu orientieren. Auch die durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG) erfolgte Neufassung des § 22b FRG stehe dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Die Neufassung des § 22b FRG könne hier keine Anwendung finden, weil das Inkrafttreten der am 26. Juli 2004 verkündeten Vorschrift mit rückwirkender Wirkung zum 7. Mai 1996 verfassungswidrig sei.
Mit Urteil vom 26. Juli 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin habe nach der bestehenden Gesetzeslage von Beginn an keinen Anspruch auf Auszahlung ihrer Witwenrente gehabt. Die Beklagte habe bei Erlass des Bescheides vom 25. Juni 1998 zu Recht verfügt, dass die große Witwenrente der Klägerin von Rentenbeginn an nicht gezahlt werde, weil die Höchstzahl von nach dem FRG anrechenbaren EP unter Hinzurechnung der der Klägerin ab 17. September 1996 gewährten Altersrente zugrunde liegenden EP ausgeschöpft sei. Ausgangspunkt der gerichtlichen Prüfung sei § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Hiernach sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden sei, beurteile sich nach dem zu jenem Zeitpunkt maßgebenden, gegebenenfalls jedoch aus heutiger Sicht "geläuterten" Recht (BSGE 90, 136, 138; Steinwedel in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, § 44 SGB X Rdnr. 29 m. w. N.). Deshalb seien für die Frage, ob Sozialleistungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Unrecht vorenthalten worden seien, auch Rechtsänderungen, die nach Erlass des Ausgangsbescheides eintreten, aber auf diesen Zeitpunkt zurückwirken, zu beachten, so auch BSG, Urteile vorn 21. Juni 2005 Aktenzeichen B 8 KN 8/04 R und B 8 KN 9/04 R. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Zugunsten-Entscheidung lägen nicht vor. Die Beklagte habe bei Erlass des (Aufhebungs-) Bescheides vom 25. Juni 1998 weder das Recht unrichtig angewandt, noch sei sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich aus heutiger Sicht als unrichtig erweise. Sie habe in diesem Bescheid zu Recht verfügt, dass eine Kürzung der Entgeltpunkte in der Hinterbliebenenrente auf 0 Punkte zu erfolgen habe, da insoweit die für den verstorbenen Ehemann errechneten Entgeltpunkte zusammen mit denen aus der Altersrente der Klägerin aus eigener Versicherung 25 Entgeltpunkte überschreiten. § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Wachstums-. und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 biete hierfür, wie das BSG bis (dahin) mehrfach entschieden habe, zwar keine ausreichende Rechtsgrundlage; die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Begrenzung der Entgeltpunkte folge aber aus § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004. Diese Vorschrift trete gemäß § 14 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft und sei deshalb auch auf die große Witwenrente der Klägerin anzuwenden (BSG, Urteil vom 01. Juni 2005, Aktenzeichen B 8 KN 1/05 R). Gemäß § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. würden für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für Rentner aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugrunde gelegt. Entsprechend habe die Beklagte unter Berücksichtigung der bereits in der Altersrente der Klägerin angerechneten Entgeltpunkte eine Kürzung der Entgeltpunkte in der Hinterbliebenenrente vorgenommen. Der Anwendung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. stehe - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch die Vorschrift des § 300 Abs. 2 SGB VI nicht entgegen. Dies sei auch der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der dreimonatigen gesetzlich geregelten Frist. Das BSG habe im Urteil vom 21. Juni 2005, Aktenzeichen vom B 8 KN 1/05 R den maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne dieser Norm im Fall des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a. F. mit dem 7. Mai 1996 bestimmt, da die Vorschrift ab diesem Zeitpunkt durch § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. ersetzt worden sei. Dieser Zeitpunkt sei deshalb nach § 300 Abs. 2 SGB VI nicht zu beanstanden. Im Fall der Klägerin sei der Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente erst am 22. Oktober 1996, also nach Ablauf dieser Frist gestellt worden. Nach Überzeugung des SG seien die verfassungsmäßigen Rechte der Klägerin durch die Anwendung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des BSG in dem erwähnten Urteil vorn 21. Juni 2005, dem sich auch das Landessozialgericht Baden Württemberg in seinen Urteilen vom 31. Januar 2006 - L 13 KN 2846/04 - und - L 13 KN 2913/04 - angeschlossen habe, sei hierzu ausgeführt: "Der in weitgehender Abkehr von dem das frühere Fremdrentenrecht herrschenden Eingliederungsprinzip erfolgte Systemwechsel hin zu an der Höhe der Eingliederungshilfe orientierten Rentenleistungen für neu zuziehende Spätaussiedler ist sowohl mit Art. 116 GG als auch mit Art. 14 GG und Art. 3 GG vereinbar. § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. führt den mit Einfügung des § 22 b FRG a. F. durch das WFG vorgenommenen Systemwechsel in dem Sinne fort, das einem Berechtigten durch eine Rente wegen Todes Leistungen der Rentenversicherungen für FRG-Zeiten nur noch gewährt, soweit die FRG-Anteile in seiner eigenen Rente den Wert der Eingliederungshilfe noch nicht erreichen. Daher ist die Erweiterung der Begrenzungsregelung durch Einbeziehung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente verfassungsrechtlich im Grundsatz nicht anders zu beurteilen als die bisherige Regelung. Im Übrigen fällt auch der Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach einem ausschließlich in der bundesdeutschen Rentenversicherung Versicherten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) nicht unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 13 18/86 und 1 BvR 1484/86 - BVerfGE 97, 271 SozR 3-2940 § 58 Nr. 1). Die Ungleichbehandlung gegenüber Hinterbliebenen, deren Renten keine Entgeltpunkte für FRG-Zeiten zugrunde liegen, beruht wie die übrigen Begrenzungen des § 22 b FRG darauf, dass dem FRG-Anteil ihrer Renten keine Beiträge bundesdeutschen Versicherungen zugeordnet werden können, die entsprechenden Leistungen vielmehr aus sozialstaatlichen Gründen gewährt werden; dies ist ein sachgerechtes Kriterium. Wenn der Gesetzgeber bei seiner Wahl, Rentenleistungen an Spätaussiedler höchstens nur noch zur Deckung eines (pauschalierten) Bedarfs zu erbringen, frei war, verstößt es auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, durch Einbeziehung des Hinterbliebenenrentenanspruchs zu verhindern, dass die Berechtigten infolge des Todes ihres Ehegatten weitergehende Rentenleistungen erhalten."
Darüber hinaus habe der 8. Senat des BSG in diesem Urteil eingehend begründet, dass § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. wegen der Regelung über das Inkrafttreten zwar eine im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG verfassungsrechtlich grundsätzlich verbotene sogenannte echte Rückwirkung darstelle, diese hier aber ausnahmsweise zulässig und verfassungsgemäß sei. Bezüglich der hierzu vom BSG erfolgten Begründung werde auf dieses Urteil verwiesen. Dieser Rechtsauffassung schließe sich das SG an, da sie mit überzeugenden Gründen die Anwendbarkeit des § 22 b Abs. 1 FRG n. F. auch auf Hinterbliebenenansprüche, die vor dessen Inkrafttreten entstanden seien, bejahe. Im Tatbestand der Entscheidung hat das SG ferner ausgeführt, der Erstattungsanspruch sei aus der Nachzahlung der Regelaltersrente verrechnet worden. Da die Klägerin gegen diesen Bescheid vom 25. Juni 1998 keinen Rechtsbehelf eingelegt habe, sei dieser bindend geworden.
Gegen dieses am 17. August 2006 zugegangene Urteil hat die Klägerin am 21. August 2006 Berufung erhoben (Az.: L 13 KN 4179/06) und zur Begründung das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 hat der Senat im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 29. August 2006 an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Einverständniserklärungen der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Bl. 24 der Senatsakte).
Am 16. Januar 2013 hat die Beklagte im Hinblick auf Entscheidungen des BVerfG vom 21. Juli 2010 das Verfahren wieder angerufen. Auch in diesen Entscheidungen (1 BvR 2530/05; 1 BvL 11/06; 1 BvL 12/06; 1 BvL 13/06) habe das BVerfG u.a. die Anwendung des § 22 b FRG in den dort zugrundeliegenden Konstellationen für mit dem Grundgesetz vereinbar und damit verfassungskonform erklärt. Noch anhängige Verfassungsbeschwerden zu dieser Rechtsfrage sind nicht mehr zur Entscheidung angenommen worden. Die Beklagte sieht damit auch im hiesigen Fall die vorgenommene Anwendung als rechtskonform bestätigt.
Die Klägerin hat ausgeführt, vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Rente anerkannt und ausbezahlt worden sei. Es gehe nicht um die Bewilligung, die ja erfolgt sei, sondern um die Berechnung. Die pauschale Anwendung des Fremdrentenrechts sei auch wegen weiterer, andersgearteter Zeiten nicht gerechtfertigt. Zudem müsste auch geprüft werden, ob sich ein Anspruch auf Auszahlung der Witwenrente auch aus anderen Normen begründe. Ferner sei je nach Rechtsgrundlage eine Ermessens- bzw. Vertrauensschutz-Prüfung unterblieben. Das Erstattungsbegehren der Beklagten entbehre einer Rechtsgrundlage.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2004 sowie des Bescheids vom 25. Juni 1998 zu verurteilen, die Hinterbliebenenrente weiterhin in voller Höhe, hilfsweise auf der Basis von 15 Entgeltpunkten ohne Anwendung von § 22b FRG zur Auszahlung zu bringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung vollumfänglich zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zuletzt vorgetragen, das im Alters-Rentenbescheid vom 13. Mai 1998 die Berechnung der Kürzung nach § 22 b FRG ab Anlage 6 Bestandteil des Rentenbescheids geworden ist. Die Rechtsanwendung dieser Norm sei daher auch in der vorliegenden Rechtssache korrekt erfolgt. Es ergäben sich somit insgesamt keine noch "ungeklärten Rechtslücken", welche vom ergangenen Beschluss des BVerfG nicht bereits abschließend beantwortet und entschieden worden wären. Es seien vom verstorbenen Berechtigten ferner ausschließlich nach dem FRG anrechenbare Zeiten vor allem in der vormaligen UdSSR zurückgelegt worden.
Die Beteiligten haben zunächst mit Schreiben vom 18. März 2013 (Klägerin) sowie 17. April und 14. Juni 2013 (Beklagte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 hat der Senat auf die Problematik einer rückwirkenden Aufhebung der Witwenrente und den prozessualen Umgang mit der Überzahlung hingewiesen. Die Beklagte hat daraufhin ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung konditioniert.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakten beider Rechtszüge, die Akten der Beklagten einschließlich der Redigitalisierungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die in der Sache auf Aufhebung des Bescheids vom 25. Juni 1998 gerichtete Klage erweist sich zwar in weiten Teilen als unbegründet. Die Beklagte hat aber zu Unrecht eine Überzahlung und Erstattung für den Zeitraum vom 17. September 1996 bis 30. Juni 1998 in Höhe von 11.804,72 DM (6.035,66 EUR) verfügt (1). Die Beklagte hat mit Bescheid vom 2. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2004 hingegen zutreffend die Aufhebung des genannten Verwaltungsakts, der die weitere Zahlung einer Witwenrente ab 1. Juli 1998 beendete, abgelehnt (2).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 2. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2004, mit dem die Rücknahme des Bescheids vom 25. Juni 1998 abgelehnt worden ist. Entgegen den Ausführungen des SG (S. 2 "Der Erstattungsanspruch wurde aus der Nachzahlung der Regelaltersrente verrechnet. Da die Klägerin gegen diesen Bescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, wurde er bindend.") hat die Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2004 nicht nur die Überprüfung des Rentenbescheids vom 25. Juni 1998 (Neufeststellung) ab. 1. Juli 1998 beantragt, sondern auch " weiter, diesen Bescheid insofern aufzuheben, als er die Nichtauszahlung der großen Witwenrente betrifft und damit verbunden die rückwirkende Auszahlung dieser Rente ab dem 17.09.1996." Gemeint ist ersichtlich die rückwirkende Aufhebung der Auszahlung dieser Rente. Damit ist Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens auch die verfügte Erstattung der bereits ausgezahlten Witwenrente. Über diesen Streitgegenstand hat das SG zu Unrecht nicht entschieden. Mit der rückwirkenden Aufhebung und Verrechnung setzt sich der dann nach § 44 SGB X erlassene Bescheid vom 2. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2004 zwar nicht auseinander, das SG hätte den Bescheid vom 25. Juni 1998 aufgrund des Vorbringens der Klägerin umfassend prüfen müssen. Weil das SG aus seinem Standpunkt heraus über die Erstattungsforderung nicht entschieden hat, entscheidet der Senat hierüber, nachdem die Beteiligten zu diesem Streitgegenstand im Berufungsverfahren Stellung genommen haben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG - Heraufholen von Prozessresten - § 99 Rn. 12, § 140 Rn. 2a, §143 Rn 1b).
Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Rechts unrichtig angewendet worden ist oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Der Bescheid vom 25. Juni 1998 erweist sich insofern als rechtswidrig, als die Erstattung der Witwenrente verfügt worden ist.
1) Die Beklagte hat im Bescheid vom 25. Juni 1998 zu Unrecht die Erstattung eines überzahlten Betrages für den besagten Zeitraum verfügt. Im Verfügungssatz des Bescheides vom 25. Juni 1998 (B. 182 V-Akte) wird der Bescheid vom 9. Oktober 1997 über die Zuerkennung der großen Witwenrente lediglich hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung vom 1. Juli 1998 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X, also zum Erlasszeitpunkt für die Zukunft, aufgehoben. Zugleich wird dann allerdings rückwirkend für den davor liegenden Zeitraum vom 17. September 1996 bis 30. Juni 1998 ein Erstattungsanspruch gemäß § 50 SGB X in Höhe von 11.804,72 DM (6.035,66 EUR) geltend gemacht. Es ist allerdings keine rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides verfügt und es ist auch nicht erkennbar, worauf die rückwirkende Aufhebung im Einzelnen gestützt werden soll. Auf S. 2 Mitte des Bescheides heißt es lediglich, durch die rückwirkende Aufhebung ergebe sich die besagte Überzahlung. Eine Aufhebung ist im ersten Verfügungssatz für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 jedoch gar nicht ausgesprochen. Ohne eine Aufhebung für die Vergangenheit, die zudem den weiteren Einschränkungen der Norm § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X unterliegt, hat jedoch auch keine Erstattung zu erfolgen. § 50 SGB X setzt für eine Erstattungsforderung die Aufhebung des bewilligenden Verwaltungsaktes voraus. Nachdem eine solche nicht verfügt worden ist, ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid weiterhin ein Anspruch auf Witwenrente bis zum 30. Juni 1998. Eine konkludente Aufhebung für die Vergangenheit kann nicht angenommen werden. Eine solche ergibt sich weder durch Auslegung des Bescheids, noch kann eine solche unterstellt werden. Der Sitzungsvertreter der Beklagten hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine rückwirkende Aufhebung auch nicht beabsichtigt gewesen sei, eine solche sei nicht vorgesehen und entspreche nicht der Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen. Die weitere Einlassung der Beklagten ist nicht zutreffend. Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X greift insofern bereits nicht, als auch hier tatbestandlich ein "Erstattungsanspruch" nach § 103 SGB X vorliegen muss; dieser setzt jedoch voraus, dass zwei Sozialleistungsträger für eine Leistung zuständig sind (Kasseler Kommentar § 103 SGB X Rn. 11). Hier ist jedoch nur die Beklagte selbst für die Leistungen zuständig. Ein Erstattungsanspruch "gegen sich selbst" sieht das Gesetz nicht vor Die zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (etwa BSG, Entscheidung vom 29. April 1997, Az.: 8 RKn 29/95) sind nicht einschlägig. Auch die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X steht nicht entgegen. Die Regelung ist auf den Umstand zugeschnitten, dass Sozialleistungen nach abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, also auf Grund bestandskräftig gewordener Entscheidung in der Vergangenheit zu Unrecht nicht erbracht wurden. Hier wurden die Leistungen bereits erbracht und deren Erstattung begehrt. Die zu deren Vollziehung angekündigte Aufrechnung bei der Altersrente ändert daran nichts (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, § 44, Rdnr. 30 m.w.N.). Die Berufung ist diesbezüglich somit erfolgreich.
2) Das SG hat den weiteren Teil der Klage, die Behandlung des Zeitraums nach dem 1. Juli 1998, hingegen zu Recht abgewiesen; die diesbezügliche Berufung war daher zurückzuweisen.
2.1) Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die diesbezüglichen ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG zum Fremdrentenrecht Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung zu den damaligen Entscheidungsgründe ab.
2.2) Ergänzend ist auf den weiteren Zeitablauf und den Gang der Rechtsprechung auf folgendes hinzuweisen:
Im Rahmen des hiesigen Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X sind die Voraussetzungen § 48 Abs. 1 SGB X im Hinblick auf den zu überprüfenden Aufhebungsbescheid vom 25. Juni 1998 maßgeblich. Die zu den Normvoraussetzungen § 44 SGB X zutreffenden Ausführungen des SG belegen, dass sich eine Beanstandung dieses maßgeblichen Bescheids auf dieser Basis zu den Entgeltpunkten nicht ergibt. Dabei ist es auch weiterhin verblieben. Die Höhe der eigenen Versichertenrente der Klägerin und deren Zusammensetzung ist an sich nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
2.2.1) Nach § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG in der ab 7. Mai 1996 geltenden Fassung des WFG vom 25.September 1996 (BGBl. I S. 1461) werden für anrechenbare Zeiten nach dem FRG höchstens 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt, bei Ehegatten nach § 22b Abs. 3 Satz 1 FRG jedoch höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte. Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, ist § 22b FRG nach der Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4b FANG in der Fassung des WFG nicht anzuwenden. Durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) wurde mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in § 22b Abs. 1 FRG der Satz 3 eingefügt, nach dem Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind.
Im Hinblick auf diese Regelungen bestand zunächst die einhellige Auffassung, dass für einen Berechtigten mit Anspruch auf eine Versichertenrente und eine Hinterbliebenenrente höchstens 25 "FRG-Entgeltpunkte" berücksichtigt werden konnten. Lagen der "vorrangigen" Versichertenrente bereits 25 Entgeltpunkte nach dem FRG zugrunde, konnte deshalb aus FRG-Zeiten keine Zahlung der Hinterbliebenenrente erfolgen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 1998 entsprach dieser Rechtsauffassung.
Im Gegensatz hierzu entschied der 4. Senat des BSG mit Urteil vom 30. August 2001 (BSGE 88, 288), dass es einer Rechtsgrundlage entbehre, Berechtigte mit Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente aus FRG-Zeiten anders zu behandeln als Berechtigte mit Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente aus anderen Zeiten. Diese Auslegung wurde von den Rentenversicherungsträgern nicht akzeptiert; sie stieß auch bei Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zum Teil auf Widerspruch. Der 13. Senat des BSG schloss sich im März 2004 jedoch in mehreren Entscheidungen der Auffassung des 4. Senats an.
Nachdem § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG durch das RVNG vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) rückwirkend zum 7. Mai 1996 dahingehend geändert wurde, dass für anrechenbare Zeiten nach dem FRG "für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten" insgesamt 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, legte der 13. Senat des BSG mit mehreren Vorlagenbeschlüssen vom 29. August 2006 (u.a. B 13 RJ 8/05 R) dem BVerfG die Frage vor, ob diese Neuregelung gegen das Grundgesetz verstoße.
Das BVerfG hat diese Frage mit Beschluss vom 21. Juli 2010 (BVerfGE 126, 396) mit sehr eingehender Begründung verneint ("§ 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz - RVNG) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenenrenten beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen und die ohne die in § 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt worden sind."). Der 13. Senat des BSG hat sich daraufhin mit Entscheidungen vom 20. Juli 2011 (B 13 R 36/10 R; B 13 R 39/10 R; B 13 R 40/10 R; B 13 R 41/10 R; B 13 R 49/10 R) der Auffassung des BVerfG angeschlossen (zitiert nach Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. Januar 2012 – L 13 R 614/11 –, juris)
Eine Beanstandung der Entscheidung des SG Freiburg zu dieser Fragestellung ergibt sich somit auch nicht nach Erlass der Entscheidungen des BVerfG nach zeitweiligem Ruhen dieses Verfahrens. In diesen Entscheidungen (Aktenzeichen: 1 BvR 2530/05; 1 BvL 11/06; 1 BvL 12/06; 1 BvL 13/06) hat das BVerfG letztlich die Anwendung des § 22 b FRG in näher bezeichneten Konstellationen für mit dem Grundgesetz vereinbar und damit verfassungskonform erklärt.
2.2.2) Die Berufung ist im weiteren auch unbegründet, weil die Nichtzahlung der Witwerrente ab 1. Juli 1998 jedenfalls auf der Grundlage des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RVNG rechtmäßig ist.
Maßgebend dafür, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist die materielle Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2005, B 5 RJ 57/03 R, juris Rn. 14; Urteil vom 20. Juli 2011, B 13 R 36/10 R, juris). Insoweit gilt für den Anspruch auf Erlass eines Zugunstenbescheids nach § 44 SGB X nichts anderes als für eine sonstige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, bei der der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, nach welchem Recht die Begründetheit des Anspruchs zu prüfen ist, grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2005, a.a.O., juris Rn. 14)
Die Berücksichtigung dieser Rechtslage hat die Beklagte auch im Rahmen des geltenden Verwaltungsverfahrensrechts zutreffend vorgenommen. Denn die Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 1997 erfolgte nach den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X.
Im vorliegenden Fall ist das FRG in der Fassung des RVNG vom 26. Juli 2004 anzuwenden. Der Bescheid vom 9. Oktober 1997 ist durch die nachträgliche wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, nämlich durch die Bewilligung der Altersrente unter Berücksichtigung eigener FRG-Zeiten der Klägerin durch die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 1998, spätestens aber durch das Inkrafttreten des RVNG und damit die neue Fassung des § 22 b FRG am 26. Juli 2004, rechtswidrig geworden. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung erfordert einen Vergleich zwischen den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der bindend gewordenen Entscheidung und dem Zustand im Zeitpunkt der Neufeststellung (vgl. Wiesner in: Von Wulffen, SGB X-Kommentar, 6. Aufl. 2008, § 48 Rdnr. 7 m.w.N.). Bei Erlass des Witwenrente gewährenden Bescheides bezog die Klägerin noch keine Altersrente aus eigener Versicherung, so dass die in § 22 b FRG vorgesehene Begrenzung von EP aus nach dem FRG anrechenbaren Zeiten (zunächst) nur für ihre Witwenrente in Betracht kam. Dies hat sich mit dem Erlass des Bescheides vom 13. Mai 1998 oder spätestens mit Inkrafttreten des RVNG am 26. Juli 2004 geändert, weil die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente unter Berücksichtigung von nach dem FRG anrechenbaren EP zuerkannt hat.
Für die Feststellung einer wesentlichen Änderung ist es letztlich ohne Belang, ob man § 22 b FRG i.d.F. des Art. 9 Nr. 2 RVNG als Klarstellung oder als rückwirkende Neuregelung begreift. Denn auch das Inkrafttreten einer Neuregelung, etwa während des laufenden Klageverfahrens, ist eine rechtserhebliche wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse.
Ginge man davon aus, dass der Gesetzgeber - entgegen seiner ausdrücklich erklärten Absicht (BTDrs. 15/2149 S. 31 f; vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010, aaO, Rdnr. 73) - originär eine rückwirkende Neuregelung geschaffen hat, und folgte damit der früher vom 4., 8., und 13. Senat des BSG (beispielhaft: Urteile vom 30. August 2001, Az. B 4 RA 118/00 R, vom 21. Juni 2005, Az. B 8 KN 1/05 R und vom 29. August 2006, Az. B 13 RJ 47/04 R, B 13 RJ 8/05 R und B 13 R 7/06 R) vertretenen Ansicht, dass das alte Recht noch keine (Gesamt-)Begrenzung auf 25 EP beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Rente wegen Todes vorsah, so wäre allein durch den Bescheid vom 13. Mai 1998 keine wesentliche Änderung eingetreten. Diese wäre dann jedoch spätestens durch die am 26. Juli 2004 in Kraft getretene Neuregelung eingetreten, die im laufenden Verfahren auch in verfahrensrechtlich zulässiger Weise bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu berücksichtigen wäre (so auch LSG NRW, Entscheidung vom 10. Juli 2012, L 18 KN 305/10, juris). Der Anwendung des § 22 b FRG n.F. bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der im Wege des Überprüfungsverfahrens angegriffenen Bescheide stünden in diesem Fall keine verfahrensrechtlichen Grundsätze entgegen.
Das BVerfG hat mit Gesetzeskraft (vgl. § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) festgestellt, dass § 22 b FRG n.F. rückwirkend zum 7. Mai 1996 wirksam in Kraft getreten ist (BGBl. I 2010, 1358). Zwar hat das BVerfG eine verfassungsrechtliche Bewertung solcher Sachverhalte, bei denen bereits eine Hinterbliebenenrente ausdrücklich ohne die Begrenzung auf 25 EP bestandskräftig gewährt wurde, ausdrücklich ausgenommen (BVerfG, aaO, Rdnr. 60). Die Klägerin unterfällt diesem Personenkreis jedoch nicht.
Denn eine solche fehlende Begrenzung lässt sich dem Inhalt des Bescheides, soweit aktenkundig, nicht entnehmen und entspräche auch nicht der gängigen Verwaltungspraxis im Jahr 1997. Gegenteiliges hat die Klägerin weder geltend gemacht noch entsprechendes vorgelegt.
2.3) Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin führen zu keinem für sie günstigen Ergebnis.
Soweit sie während des Berufungsverfahrens geltend gemacht hat, bei ihrem Ehemann und ihr seien etwa wegen Internierung Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI anzuerkennen mit der Folge, dass die Anrechnung der EP für diese Zeiten zu unterbleiben habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Rentenberechnung nur Zeiten nach dem FRG zugrunde liegen. EP aus der Bewertung von Ersatzzeiten wären damit ebenfalls anrechenbare Zeiten nach dem FRG, weil außer FRG-Zeiten keine sonstigen Beitragszeiten vorliegen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 20. Juli 2011, Az. B 13 R 40/10 R, juris). Im Übrigen handelt es sich bei Ersatzzeiten nicht um Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung. Ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG ergäbe sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung der Ersatzzeiten als beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 4 i. V. m. § 71 Abs. 1 SGB VI) ein Gesamtleistungswert von Null und somit auch 0 EP für die ggf. vorliegende Ersatzzeit mit der Folge, dass allein aus den Ersatzzeiten der Klägerin kein Zahlungsanspruch resultieren kann (vgl. LSG Bayern vom 31. Januar 2012, a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. Juli 2011, a.a.O., juris Rn. 27).
Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 300 Abs. 2 SGB VI berufen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2011 - B 13 R 36/10 R, juris Rn. 21), wonach u.a. durch Neuregelungen innerhalb des SGB VI ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Aufhebung geltend gemacht worden ist. Aus § 300 SGB VI kann nicht abgeleitet werden, dass der Anspruch auf Witwerrente weiterhin nach § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG zu beurteilen ist, weil er bereits vor Verkündung des RVNG geltend gemacht worden ist. "Aufhebung" im Sinne von § 300 Abs. 2 SGB VI meint auch den rückwirkenden Zeitpunkt des Außerkrafttretens, hier also den 7. Mai 1996. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin aber noch keinen Anspruch auf Witwenrente, weil dieser erst mit dem Zuzug am 17. September 1996 aus Kasachstan ins Bundesgebiet entstanden ist (vgl. BSG, Entscheidung vom 20. Juli 2011, a. a. O.).
Somit sind die EP aus der eigenen Versicherung des Klägers vorrangig zu berücksichtigen. Da aber dort bereits 25 EP nach dem FRG zu berücksichtigen waren, war damit schon die Höchstzahl an EP erreicht, die § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. für ein Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes zulässt. Durch die Zuerkennung der Witwenrente wurde die Klägerin somit nur zur Inhaberin eines "leeren Rechts" (vgl. BSG, Entscheidung vom 20. Juli 2011, a. a. O., juris Rn. 19).
Auch gegen Grundrechte verstößt die von der Beklagten durchgeführte, von der Klägerin als "faktische Rentenkürzung" bezeichnete Vorgehensweise nicht. Eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 GG im Verhältnis zu Personen, die ihr Erwerbsleben in der ehemaligen DDR zurückgelegt haben, liegt nicht vor (BVerfG. a. a. O, Rdnr. 87 m.w N. auch: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, Az. 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04). Allein nach dem FRG begründete Rentenanwartschaften oder -ansprüche fallen auch nicht unter den Eigentumsschutz des Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG, da sie ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland beruhen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010, Az. 1 BvL 11/06; Az.: 1 BvL 12/06; Az.: 1 BvL 13/0 und Az.: 1 BvR 2530/05). Sowohl bei der Hinterbliebenenrente als auch bei der Rente aus eigenem Recht sind (ausweislich des in der Redigitalisierungsakte enthaltenen Versicherungsverlaufs) aber ausschließlich Zeiten nach dem FRG zu Grunde gelegt worden, womit ein Grundrechtsverstoß ausscheidet (siehe auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, aaO, juris).
Soweit die Klägerin im Fortgang des Berufungsverfahren erstmals ausführt, es sei zu prüfen, ob alle EP, die der Berechnung der Altersrente der Klägerin zugrunde gelegt worden seien, FRG-Punkte seien, geht dies fehl. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit bei Erlass des Bescheids 13. Mai 1998 (Regelaltersrente) und dem Bescheid vom 25. Juni 1998 (Aufhebung Witwenrente) von einem unrichtigen Sachverhalt zum Versicherungsverlauf ausgegangen wurde. Die Beklagte hat zuletzt mit Schriftsatz vom 14. Juni 2013 auf die Anlage 6 zum Altersrentenbescheid vom 13. Mai 1998 verwiesen. Andere EP, die nicht auf der Basis des FRG wären, sind nicht ersichtlich. Der Altersrentenanspruch der Klägerin aus der eigenen Versicherung ist zudem nicht Gegenstand eines solchen Verfahrens (so auch LSG Bayern, Entscheidung vom 31. Januar 2012, a.a.O.)
Eine gewährte Witwenrente kann hinsichtlich des Rechts auf Witwenrente nach § 48 Abs. 1 SGB°X somit neu festgestellt werden, wenn sie durch den späteren Eintritt einer wesentlichen Änderung rechtswidrig geworden ist. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Witwe bestandskräftig eine Altersrente aus eigenem Recht unter Berücksichtigung von FRG-Zeiten bewilligt worden ist (ebenso Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Juli 2012, a.a.O., juris).
Für den hier erkennenden Senat bestand auch keine Veranlassung, von den dortigen treffenden Ausführungen dieses Obergerichts abzurücken. Gründe, den zur Überprüfung gestellten Bescheid nach dem 1. Juli 1998 der Höhe nach zu beanstanden, sind damit ebenfalls nicht ersichtlich.
Nach alledem ist die Berufung nur teilweise erfolgreich und war im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit ihrer Rechtsverfolgung nunmehr teilweise Erfolg hatte. Da sich dieser gemessen am gesamten Klagebegehren eher partiell ausnimmt, war anteilig zu quoteln und zu tenorieren wie erfolgt. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor, da nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung ( etwa BSG, Entscheidung vom 29. April 1997, Az.: 8 RKn 29/95) abgewichen wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin ein Viertel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens darüber, ob § 22b Fremdrentengesetz (FRG) die Zahlung einer Witwenrente aus FRG-Zeiten ausschließt, wenn bereits der Versichertenrente der Berechtigten 25 Entgeltpunkte aus solchen Zeiten zugrunde liegen sowie um die Erstattung einer zeitweise bereits gewährten Witwenrente.
Die 1923 geborene Klägerin ist am 17. September 1996 aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland ausgesiedelt und beantragte am 22. Oktober 1996 die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres am 8. Februar 1995 noch im Herkunftsland verstorbenen Ehemannes (Bl. 1 der Verwaltungsakte). Sie ist Mutter zweier Kinder (Sohn, geboren 1951; Tochter, geboren 1959) aus der 1948 in Karaganda (jetzt Kasachstan) geschlossenen Ehe. Die Klägerin ist gemäß § 4 BVFG als Spätaussiedlerin anerkannt. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1997 bewilligte die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin) der Klägerin auf den zuvor bezeichneten Antrag hin ab dem 17. September 1996 eine große Witwenrente.
Mit weiterem Bescheid vom 13. Mai 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 17. September 1996 eine Regelaltersrente. Der Berechnung legte die Beklagte 25 Entgeltpunkte (EP) für FRG-Zeiten zu Grunde (ursprünglich Bl. 92 ff. der Verwaltungsakte; nun Redigitalisierungsakte).
Mit Bescheid vom 25. Juni 1998 hob die Beklagte den Bescheid über Bewilligung der Witwenrente vom 9. Oktober 1997 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung vom 1. Juli 1998 gemäß § 48 SGB X für die Zukunft auf. Ein Zahlbetrag ergebe sich nicht mehr. Für die Zeit vom 17. September 1996 bis 30. Juni 1998 werde ein Erstattungsanspruch in Höhe von 11.804,72 DM geltend gemacht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach § 22 b FRG seien für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter / Angestellten zugrunde zu legen; anrechenbare Zeiten nach dem FRG in einer weiteren Rente (Versichertenrente) seien hierbei zu berücksichtigen. Durch § 22 b FRG solle bewirkt werden, dass der auf das Fremdrentenrecht entfallende Anteil in einer Rente maximal auf die Höhe der Eingliederungshilfe des Arbeitsförderungsgesetzes/Sozialgesetzbuch Drittes Buch begrenzt werde. Die Klägerin beziehe seit dem 17. September 1996 eine eigene Versichertenrente, die bereits mit 25 Entgeltpunkten (EP) aus FRG-Zeiten berechnet worden sei, so dass Entgeltpunkte für die Berechnung der Hinterbliebenenrente nicht mehr herangezogen werden könnten. Für die Zeit vom 17. September 1996 bis 30. Juni 1998 ergebe sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von seinerzeit 11.804,72 DM (heute 6.035,66 EUR). Die weiteren in § 48 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides bezüglich des Rentenzahlbetrages seien ebenfalls erfüllt. Durch die rückwirkende Aufhebung ergebe sich die besagte Überzahlung. Der Erstattungsanspruch solle aus der zur Verfügung stehenden Nachzahlung der Versichertenrente einbehalten werden (Bl. 183 der Verwaltungsakte).
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 30. August 2001, Az.: B 4 RA 118/00 R - und vom 11. März 2004 - B 13 RJ 44/03 R, B 13 RJ 52/03 R, B 13 RJ 53/03 R und B 13 RJ 56/03 R) beantragte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 20. April 2004 "die Überprüfung des Rentenbescheids vom 25. Juni 1998 (Neufeststellung)" und weiter "diesen Bescheid insofern aufzuheben, als er die Nichtauszahlung der großen Witwenrente betrifft und damit verbunden die rückwirkende Auszahlung dieser Rente ab 17.09.1996". Das BSG habe in diesen Urteilen entschieden, dass § 22 b Abs. 1 Satz 3 FRG beim Zusammentreffen von Rente aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrente keine Anwendung finde (Bl. 207 ff. der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 2. November 2004 lehnte die Beklagte einen Antrag auf Neuberechnung ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie teile die Bedenken im Urteil des BSG (B 13 RJ 44/03 R) nicht; der Gesetzgeber habe durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG neu gefasst (Bl. 212 der Verwaltungsakte). Ausführungen zum überbezahlten Betrag und zum Umgang mit der Überzahlung enthielt dieser Bescheid nicht.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch (Bl. 215 der Verwaltungsakte) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2004 als unbegründet zurück (Bl. 218 ff. der Verwaltungsakte). Ausführungen zum überbezahlten Betrag und zum Umgang mit der Überzahlung enthielt dieser Widerspruchsbescheid nicht.
Hiergegen hat die Klägerin am 31. Dezember 2004 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte sei an die Interpretation von Gesetzen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden. Es lasse sich mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbaren, dass Grundsatzentscheidungen des höchsten Sozialgerichts mit der - nicht zutreffenden - Begründung, es handele sich um einen Einzelfall, ignoriert werden könnten. Solange die höchstrichterliche Rechtsprechung sich nicht ändere, habe sich der Versicherungsträger als Teil der vollziehenden Gewalt an der Gesetzesinterpretation zu orientieren. Auch die durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG) erfolgte Neufassung des § 22b FRG stehe dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Die Neufassung des § 22b FRG könne hier keine Anwendung finden, weil das Inkrafttreten der am 26. Juli 2004 verkündeten Vorschrift mit rückwirkender Wirkung zum 7. Mai 1996 verfassungswidrig sei.
Mit Urteil vom 26. Juli 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin habe nach der bestehenden Gesetzeslage von Beginn an keinen Anspruch auf Auszahlung ihrer Witwenrente gehabt. Die Beklagte habe bei Erlass des Bescheides vom 25. Juni 1998 zu Recht verfügt, dass die große Witwenrente der Klägerin von Rentenbeginn an nicht gezahlt werde, weil die Höchstzahl von nach dem FRG anrechenbaren EP unter Hinzurechnung der der Klägerin ab 17. September 1996 gewährten Altersrente zugrunde liegenden EP ausgeschöpft sei. Ausgangspunkt der gerichtlichen Prüfung sei § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Hiernach sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden sei, beurteile sich nach dem zu jenem Zeitpunkt maßgebenden, gegebenenfalls jedoch aus heutiger Sicht "geläuterten" Recht (BSGE 90, 136, 138; Steinwedel in Kassler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, § 44 SGB X Rdnr. 29 m. w. N.). Deshalb seien für die Frage, ob Sozialleistungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Unrecht vorenthalten worden seien, auch Rechtsänderungen, die nach Erlass des Ausgangsbescheides eintreten, aber auf diesen Zeitpunkt zurückwirken, zu beachten, so auch BSG, Urteile vorn 21. Juni 2005 Aktenzeichen B 8 KN 8/04 R und B 8 KN 9/04 R. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Zugunsten-Entscheidung lägen nicht vor. Die Beklagte habe bei Erlass des (Aufhebungs-) Bescheides vom 25. Juni 1998 weder das Recht unrichtig angewandt, noch sei sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich aus heutiger Sicht als unrichtig erweise. Sie habe in diesem Bescheid zu Recht verfügt, dass eine Kürzung der Entgeltpunkte in der Hinterbliebenenrente auf 0 Punkte zu erfolgen habe, da insoweit die für den verstorbenen Ehemann errechneten Entgeltpunkte zusammen mit denen aus der Altersrente der Klägerin aus eigener Versicherung 25 Entgeltpunkte überschreiten. § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des Wachstums-. und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 biete hierfür, wie das BSG bis (dahin) mehrfach entschieden habe, zwar keine ausreichende Rechtsgrundlage; die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Begrenzung der Entgeltpunkte folge aber aus § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004. Diese Vorschrift trete gemäß § 14 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft und sei deshalb auch auf die große Witwenrente der Klägerin anzuwenden (BSG, Urteil vom 01. Juni 2005, Aktenzeichen B 8 KN 1/05 R). Gemäß § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. würden für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz für Rentner aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugrunde gelegt. Entsprechend habe die Beklagte unter Berücksichtigung der bereits in der Altersrente der Klägerin angerechneten Entgeltpunkte eine Kürzung der Entgeltpunkte in der Hinterbliebenenrente vorgenommen. Der Anwendung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. stehe - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch die Vorschrift des § 300 Abs. 2 SGB VI nicht entgegen. Dies sei auch der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der dreimonatigen gesetzlich geregelten Frist. Das BSG habe im Urteil vom 21. Juni 2005, Aktenzeichen vom B 8 KN 1/05 R den maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne dieser Norm im Fall des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG a. F. mit dem 7. Mai 1996 bestimmt, da die Vorschrift ab diesem Zeitpunkt durch § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. ersetzt worden sei. Dieser Zeitpunkt sei deshalb nach § 300 Abs. 2 SGB VI nicht zu beanstanden. Im Fall der Klägerin sei der Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrente erst am 22. Oktober 1996, also nach Ablauf dieser Frist gestellt worden. Nach Überzeugung des SG seien die verfassungsmäßigen Rechte der Klägerin durch die Anwendung des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des BSG in dem erwähnten Urteil vorn 21. Juni 2005, dem sich auch das Landessozialgericht Baden Württemberg in seinen Urteilen vom 31. Januar 2006 - L 13 KN 2846/04 - und - L 13 KN 2913/04 - angeschlossen habe, sei hierzu ausgeführt: "Der in weitgehender Abkehr von dem das frühere Fremdrentenrecht herrschenden Eingliederungsprinzip erfolgte Systemwechsel hin zu an der Höhe der Eingliederungshilfe orientierten Rentenleistungen für neu zuziehende Spätaussiedler ist sowohl mit Art. 116 GG als auch mit Art. 14 GG und Art. 3 GG vereinbar. § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. führt den mit Einfügung des § 22 b FRG a. F. durch das WFG vorgenommenen Systemwechsel in dem Sinne fort, das einem Berechtigten durch eine Rente wegen Todes Leistungen der Rentenversicherungen für FRG-Zeiten nur noch gewährt, soweit die FRG-Anteile in seiner eigenen Rente den Wert der Eingliederungshilfe noch nicht erreichen. Daher ist die Erweiterung der Begrenzungsregelung durch Einbeziehung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente verfassungsrechtlich im Grundsatz nicht anders zu beurteilen als die bisherige Regelung. Im Übrigen fällt auch der Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach einem ausschließlich in der bundesdeutschen Rentenversicherung Versicherten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) nicht unter den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 13 18/86 und 1 BvR 1484/86 - BVerfGE 97, 271 SozR 3-2940 § 58 Nr. 1). Die Ungleichbehandlung gegenüber Hinterbliebenen, deren Renten keine Entgeltpunkte für FRG-Zeiten zugrunde liegen, beruht wie die übrigen Begrenzungen des § 22 b FRG darauf, dass dem FRG-Anteil ihrer Renten keine Beiträge bundesdeutschen Versicherungen zugeordnet werden können, die entsprechenden Leistungen vielmehr aus sozialstaatlichen Gründen gewährt werden; dies ist ein sachgerechtes Kriterium. Wenn der Gesetzgeber bei seiner Wahl, Rentenleistungen an Spätaussiedler höchstens nur noch zur Deckung eines (pauschalierten) Bedarfs zu erbringen, frei war, verstößt es auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, durch Einbeziehung des Hinterbliebenenrentenanspruchs zu verhindern, dass die Berechtigten infolge des Todes ihres Ehegatten weitergehende Rentenleistungen erhalten."
Darüber hinaus habe der 8. Senat des BSG in diesem Urteil eingehend begründet, dass § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. wegen der Regelung über das Inkrafttreten zwar eine im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG verfassungsrechtlich grundsätzlich verbotene sogenannte echte Rückwirkung darstelle, diese hier aber ausnahmsweise zulässig und verfassungsgemäß sei. Bezüglich der hierzu vom BSG erfolgten Begründung werde auf dieses Urteil verwiesen. Dieser Rechtsauffassung schließe sich das SG an, da sie mit überzeugenden Gründen die Anwendbarkeit des § 22 b Abs. 1 FRG n. F. auch auf Hinterbliebenenansprüche, die vor dessen Inkrafttreten entstanden seien, bejahe. Im Tatbestand der Entscheidung hat das SG ferner ausgeführt, der Erstattungsanspruch sei aus der Nachzahlung der Regelaltersrente verrechnet worden. Da die Klägerin gegen diesen Bescheid vom 25. Juni 1998 keinen Rechtsbehelf eingelegt habe, sei dieser bindend geworden.
Gegen dieses am 17. August 2006 zugegangene Urteil hat die Klägerin am 21. August 2006 Berufung erhoben (Az.: L 13 KN 4179/06) und zur Begründung das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 hat der Senat im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 29. August 2006 an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Einverständniserklärungen der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Bl. 24 der Senatsakte).
Am 16. Januar 2013 hat die Beklagte im Hinblick auf Entscheidungen des BVerfG vom 21. Juli 2010 das Verfahren wieder angerufen. Auch in diesen Entscheidungen (1 BvR 2530/05; 1 BvL 11/06; 1 BvL 12/06; 1 BvL 13/06) habe das BVerfG u.a. die Anwendung des § 22 b FRG in den dort zugrundeliegenden Konstellationen für mit dem Grundgesetz vereinbar und damit verfassungskonform erklärt. Noch anhängige Verfassungsbeschwerden zu dieser Rechtsfrage sind nicht mehr zur Entscheidung angenommen worden. Die Beklagte sieht damit auch im hiesigen Fall die vorgenommene Anwendung als rechtskonform bestätigt.
Die Klägerin hat ausgeführt, vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Rente anerkannt und ausbezahlt worden sei. Es gehe nicht um die Bewilligung, die ja erfolgt sei, sondern um die Berechnung. Die pauschale Anwendung des Fremdrentenrechts sei auch wegen weiterer, andersgearteter Zeiten nicht gerechtfertigt. Zudem müsste auch geprüft werden, ob sich ein Anspruch auf Auszahlung der Witwenrente auch aus anderen Normen begründe. Ferner sei je nach Rechtsgrundlage eine Ermessens- bzw. Vertrauensschutz-Prüfung unterblieben. Das Erstattungsbegehren der Beklagten entbehre einer Rechtsgrundlage.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2004 sowie des Bescheids vom 25. Juni 1998 zu verurteilen, die Hinterbliebenenrente weiterhin in voller Höhe, hilfsweise auf der Basis von 15 Entgeltpunkten ohne Anwendung von § 22b FRG zur Auszahlung zu bringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung vollumfänglich zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zuletzt vorgetragen, das im Alters-Rentenbescheid vom 13. Mai 1998 die Berechnung der Kürzung nach § 22 b FRG ab Anlage 6 Bestandteil des Rentenbescheids geworden ist. Die Rechtsanwendung dieser Norm sei daher auch in der vorliegenden Rechtssache korrekt erfolgt. Es ergäben sich somit insgesamt keine noch "ungeklärten Rechtslücken", welche vom ergangenen Beschluss des BVerfG nicht bereits abschließend beantwortet und entschieden worden wären. Es seien vom verstorbenen Berechtigten ferner ausschließlich nach dem FRG anrechenbare Zeiten vor allem in der vormaligen UdSSR zurückgelegt worden.
Die Beteiligten haben zunächst mit Schreiben vom 18. März 2013 (Klägerin) sowie 17. April und 14. Juni 2013 (Beklagte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 hat der Senat auf die Problematik einer rückwirkenden Aufhebung der Witwenrente und den prozessualen Umgang mit der Überzahlung hingewiesen. Die Beklagte hat daraufhin ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung konditioniert.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakten beider Rechtszüge, die Akten der Beklagten einschließlich der Redigitalisierungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die in der Sache auf Aufhebung des Bescheids vom 25. Juni 1998 gerichtete Klage erweist sich zwar in weiten Teilen als unbegründet. Die Beklagte hat aber zu Unrecht eine Überzahlung und Erstattung für den Zeitraum vom 17. September 1996 bis 30. Juni 1998 in Höhe von 11.804,72 DM (6.035,66 EUR) verfügt (1). Die Beklagte hat mit Bescheid vom 2. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2004 hingegen zutreffend die Aufhebung des genannten Verwaltungsakts, der die weitere Zahlung einer Witwenrente ab 1. Juli 1998 beendete, abgelehnt (2).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 2. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2004, mit dem die Rücknahme des Bescheids vom 25. Juni 1998 abgelehnt worden ist. Entgegen den Ausführungen des SG (S. 2 "Der Erstattungsanspruch wurde aus der Nachzahlung der Regelaltersrente verrechnet. Da die Klägerin gegen diesen Bescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, wurde er bindend.") hat die Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2004 nicht nur die Überprüfung des Rentenbescheids vom 25. Juni 1998 (Neufeststellung) ab. 1. Juli 1998 beantragt, sondern auch " weiter, diesen Bescheid insofern aufzuheben, als er die Nichtauszahlung der großen Witwenrente betrifft und damit verbunden die rückwirkende Auszahlung dieser Rente ab dem 17.09.1996." Gemeint ist ersichtlich die rückwirkende Aufhebung der Auszahlung dieser Rente. Damit ist Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens auch die verfügte Erstattung der bereits ausgezahlten Witwenrente. Über diesen Streitgegenstand hat das SG zu Unrecht nicht entschieden. Mit der rückwirkenden Aufhebung und Verrechnung setzt sich der dann nach § 44 SGB X erlassene Bescheid vom 2. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2004 zwar nicht auseinander, das SG hätte den Bescheid vom 25. Juni 1998 aufgrund des Vorbringens der Klägerin umfassend prüfen müssen. Weil das SG aus seinem Standpunkt heraus über die Erstattungsforderung nicht entschieden hat, entscheidet der Senat hierüber, nachdem die Beteiligten zu diesem Streitgegenstand im Berufungsverfahren Stellung genommen haben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG - Heraufholen von Prozessresten - § 99 Rn. 12, § 140 Rn. 2a, §143 Rn 1b).
Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Rechts unrichtig angewendet worden ist oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Der Bescheid vom 25. Juni 1998 erweist sich insofern als rechtswidrig, als die Erstattung der Witwenrente verfügt worden ist.
1) Die Beklagte hat im Bescheid vom 25. Juni 1998 zu Unrecht die Erstattung eines überzahlten Betrages für den besagten Zeitraum verfügt. Im Verfügungssatz des Bescheides vom 25. Juni 1998 (B. 182 V-Akte) wird der Bescheid vom 9. Oktober 1997 über die Zuerkennung der großen Witwenrente lediglich hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung vom 1. Juli 1998 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X, also zum Erlasszeitpunkt für die Zukunft, aufgehoben. Zugleich wird dann allerdings rückwirkend für den davor liegenden Zeitraum vom 17. September 1996 bis 30. Juni 1998 ein Erstattungsanspruch gemäß § 50 SGB X in Höhe von 11.804,72 DM (6.035,66 EUR) geltend gemacht. Es ist allerdings keine rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides verfügt und es ist auch nicht erkennbar, worauf die rückwirkende Aufhebung im Einzelnen gestützt werden soll. Auf S. 2 Mitte des Bescheides heißt es lediglich, durch die rückwirkende Aufhebung ergebe sich die besagte Überzahlung. Eine Aufhebung ist im ersten Verfügungssatz für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 jedoch gar nicht ausgesprochen. Ohne eine Aufhebung für die Vergangenheit, die zudem den weiteren Einschränkungen der Norm § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X unterliegt, hat jedoch auch keine Erstattung zu erfolgen. § 50 SGB X setzt für eine Erstattungsforderung die Aufhebung des bewilligenden Verwaltungsaktes voraus. Nachdem eine solche nicht verfügt worden ist, ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid weiterhin ein Anspruch auf Witwenrente bis zum 30. Juni 1998. Eine konkludente Aufhebung für die Vergangenheit kann nicht angenommen werden. Eine solche ergibt sich weder durch Auslegung des Bescheids, noch kann eine solche unterstellt werden. Der Sitzungsvertreter der Beklagten hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine rückwirkende Aufhebung auch nicht beabsichtigt gewesen sei, eine solche sei nicht vorgesehen und entspreche nicht der Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen. Die weitere Einlassung der Beklagten ist nicht zutreffend. Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X greift insofern bereits nicht, als auch hier tatbestandlich ein "Erstattungsanspruch" nach § 103 SGB X vorliegen muss; dieser setzt jedoch voraus, dass zwei Sozialleistungsträger für eine Leistung zuständig sind (Kasseler Kommentar § 103 SGB X Rn. 11). Hier ist jedoch nur die Beklagte selbst für die Leistungen zuständig. Ein Erstattungsanspruch "gegen sich selbst" sieht das Gesetz nicht vor Die zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (etwa BSG, Entscheidung vom 29. April 1997, Az.: 8 RKn 29/95) sind nicht einschlägig. Auch die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X steht nicht entgegen. Die Regelung ist auf den Umstand zugeschnitten, dass Sozialleistungen nach abgeschlossenen Verwaltungsverfahren, also auf Grund bestandskräftig gewordener Entscheidung in der Vergangenheit zu Unrecht nicht erbracht wurden. Hier wurden die Leistungen bereits erbracht und deren Erstattung begehrt. Die zu deren Vollziehung angekündigte Aufrechnung bei der Altersrente ändert daran nichts (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, § 44, Rdnr. 30 m.w.N.). Die Berufung ist diesbezüglich somit erfolgreich.
2) Das SG hat den weiteren Teil der Klage, die Behandlung des Zeitraums nach dem 1. Juli 1998, hingegen zu Recht abgewiesen; die diesbezügliche Berufung war daher zurückzuweisen.
2.1) Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die diesbezüglichen ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG zum Fremdrentenrecht Bezug, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung zu den damaligen Entscheidungsgründe ab.
2.2) Ergänzend ist auf den weiteren Zeitablauf und den Gang der Rechtsprechung auf folgendes hinzuweisen:
Im Rahmen des hiesigen Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X sind die Voraussetzungen § 48 Abs. 1 SGB X im Hinblick auf den zu überprüfenden Aufhebungsbescheid vom 25. Juni 1998 maßgeblich. Die zu den Normvoraussetzungen § 44 SGB X zutreffenden Ausführungen des SG belegen, dass sich eine Beanstandung dieses maßgeblichen Bescheids auf dieser Basis zu den Entgeltpunkten nicht ergibt. Dabei ist es auch weiterhin verblieben. Die Höhe der eigenen Versichertenrente der Klägerin und deren Zusammensetzung ist an sich nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
2.2.1) Nach § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG in der ab 7. Mai 1996 geltenden Fassung des WFG vom 25.September 1996 (BGBl. I S. 1461) werden für anrechenbare Zeiten nach dem FRG höchstens 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt, bei Ehegatten nach § 22b Abs. 3 Satz 1 FRG jedoch höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte. Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, ist § 22b FRG nach der Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4b FANG in der Fassung des WFG nicht anzuwenden. Durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) wurde mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in § 22b Abs. 1 FRG der Satz 3 eingefügt, nach dem Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind.
Im Hinblick auf diese Regelungen bestand zunächst die einhellige Auffassung, dass für einen Berechtigten mit Anspruch auf eine Versichertenrente und eine Hinterbliebenenrente höchstens 25 "FRG-Entgeltpunkte" berücksichtigt werden konnten. Lagen der "vorrangigen" Versichertenrente bereits 25 Entgeltpunkte nach dem FRG zugrunde, konnte deshalb aus FRG-Zeiten keine Zahlung der Hinterbliebenenrente erfolgen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 1998 entsprach dieser Rechtsauffassung.
Im Gegensatz hierzu entschied der 4. Senat des BSG mit Urteil vom 30. August 2001 (BSGE 88, 288), dass es einer Rechtsgrundlage entbehre, Berechtigte mit Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente aus FRG-Zeiten anders zu behandeln als Berechtigte mit Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente aus anderen Zeiten. Diese Auslegung wurde von den Rentenversicherungsträgern nicht akzeptiert; sie stieß auch bei Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zum Teil auf Widerspruch. Der 13. Senat des BSG schloss sich im März 2004 jedoch in mehreren Entscheidungen der Auffassung des 4. Senats an.
Nachdem § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG durch das RVNG vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) rückwirkend zum 7. Mai 1996 dahingehend geändert wurde, dass für anrechenbare Zeiten nach dem FRG "für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten" insgesamt 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, legte der 13. Senat des BSG mit mehreren Vorlagenbeschlüssen vom 29. August 2006 (u.a. B 13 RJ 8/05 R) dem BVerfG die Frage vor, ob diese Neuregelung gegen das Grundgesetz verstoße.
Das BVerfG hat diese Frage mit Beschluss vom 21. Juli 2010 (BVerfGE 126, 396) mit sehr eingehender Begründung verneint ("§ 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz - RVNG) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenenrenten beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen und die ohne die in § 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt worden sind."). Der 13. Senat des BSG hat sich daraufhin mit Entscheidungen vom 20. Juli 2011 (B 13 R 36/10 R; B 13 R 39/10 R; B 13 R 40/10 R; B 13 R 41/10 R; B 13 R 49/10 R) der Auffassung des BVerfG angeschlossen (zitiert nach Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. Januar 2012 – L 13 R 614/11 –, juris)
Eine Beanstandung der Entscheidung des SG Freiburg zu dieser Fragestellung ergibt sich somit auch nicht nach Erlass der Entscheidungen des BVerfG nach zeitweiligem Ruhen dieses Verfahrens. In diesen Entscheidungen (Aktenzeichen: 1 BvR 2530/05; 1 BvL 11/06; 1 BvL 12/06; 1 BvL 13/06) hat das BVerfG letztlich die Anwendung des § 22 b FRG in näher bezeichneten Konstellationen für mit dem Grundgesetz vereinbar und damit verfassungskonform erklärt.
2.2.2) Die Berufung ist im weiteren auch unbegründet, weil die Nichtzahlung der Witwerrente ab 1. Juli 1998 jedenfalls auf der Grundlage des § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RVNG rechtmäßig ist.
Maßgebend dafür, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist die materielle Rechtslage, wie sie sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Überprüfungsentscheidung ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2005, B 5 RJ 57/03 R, juris Rn. 14; Urteil vom 20. Juli 2011, B 13 R 36/10 R, juris). Insoweit gilt für den Anspruch auf Erlass eines Zugunstenbescheids nach § 44 SGB X nichts anderes als für eine sonstige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, bei der der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, nach welchem Recht die Begründetheit des Anspruchs zu prüfen ist, grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2005, a.a.O., juris Rn. 14)
Die Berücksichtigung dieser Rechtslage hat die Beklagte auch im Rahmen des geltenden Verwaltungsverfahrensrechts zutreffend vorgenommen. Denn die Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 1997 erfolgte nach den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X.
Im vorliegenden Fall ist das FRG in der Fassung des RVNG vom 26. Juli 2004 anzuwenden. Der Bescheid vom 9. Oktober 1997 ist durch die nachträgliche wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, nämlich durch die Bewilligung der Altersrente unter Berücksichtigung eigener FRG-Zeiten der Klägerin durch die Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 1998, spätestens aber durch das Inkrafttreten des RVNG und damit die neue Fassung des § 22 b FRG am 26. Juli 2004, rechtswidrig geworden. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung erfordert einen Vergleich zwischen den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der bindend gewordenen Entscheidung und dem Zustand im Zeitpunkt der Neufeststellung (vgl. Wiesner in: Von Wulffen, SGB X-Kommentar, 6. Aufl. 2008, § 48 Rdnr. 7 m.w.N.). Bei Erlass des Witwenrente gewährenden Bescheides bezog die Klägerin noch keine Altersrente aus eigener Versicherung, so dass die in § 22 b FRG vorgesehene Begrenzung von EP aus nach dem FRG anrechenbaren Zeiten (zunächst) nur für ihre Witwenrente in Betracht kam. Dies hat sich mit dem Erlass des Bescheides vom 13. Mai 1998 oder spätestens mit Inkrafttreten des RVNG am 26. Juli 2004 geändert, weil die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente unter Berücksichtigung von nach dem FRG anrechenbaren EP zuerkannt hat.
Für die Feststellung einer wesentlichen Änderung ist es letztlich ohne Belang, ob man § 22 b FRG i.d.F. des Art. 9 Nr. 2 RVNG als Klarstellung oder als rückwirkende Neuregelung begreift. Denn auch das Inkrafttreten einer Neuregelung, etwa während des laufenden Klageverfahrens, ist eine rechtserhebliche wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse.
Ginge man davon aus, dass der Gesetzgeber - entgegen seiner ausdrücklich erklärten Absicht (BTDrs. 15/2149 S. 31 f; vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010, aaO, Rdnr. 73) - originär eine rückwirkende Neuregelung geschaffen hat, und folgte damit der früher vom 4., 8., und 13. Senat des BSG (beispielhaft: Urteile vom 30. August 2001, Az. B 4 RA 118/00 R, vom 21. Juni 2005, Az. B 8 KN 1/05 R und vom 29. August 2006, Az. B 13 RJ 47/04 R, B 13 RJ 8/05 R und B 13 R 7/06 R) vertretenen Ansicht, dass das alte Recht noch keine (Gesamt-)Begrenzung auf 25 EP beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Rente wegen Todes vorsah, so wäre allein durch den Bescheid vom 13. Mai 1998 keine wesentliche Änderung eingetreten. Diese wäre dann jedoch spätestens durch die am 26. Juli 2004 in Kraft getretene Neuregelung eingetreten, die im laufenden Verfahren auch in verfahrensrechtlich zulässiger Weise bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu berücksichtigen wäre (so auch LSG NRW, Entscheidung vom 10. Juli 2012, L 18 KN 305/10, juris). Der Anwendung des § 22 b FRG n.F. bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der im Wege des Überprüfungsverfahrens angegriffenen Bescheide stünden in diesem Fall keine verfahrensrechtlichen Grundsätze entgegen.
Das BVerfG hat mit Gesetzeskraft (vgl. § 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) festgestellt, dass § 22 b FRG n.F. rückwirkend zum 7. Mai 1996 wirksam in Kraft getreten ist (BGBl. I 2010, 1358). Zwar hat das BVerfG eine verfassungsrechtliche Bewertung solcher Sachverhalte, bei denen bereits eine Hinterbliebenenrente ausdrücklich ohne die Begrenzung auf 25 EP bestandskräftig gewährt wurde, ausdrücklich ausgenommen (BVerfG, aaO, Rdnr. 60). Die Klägerin unterfällt diesem Personenkreis jedoch nicht.
Denn eine solche fehlende Begrenzung lässt sich dem Inhalt des Bescheides, soweit aktenkundig, nicht entnehmen und entspräche auch nicht der gängigen Verwaltungspraxis im Jahr 1997. Gegenteiliges hat die Klägerin weder geltend gemacht noch entsprechendes vorgelegt.
2.3) Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin führen zu keinem für sie günstigen Ergebnis.
Soweit sie während des Berufungsverfahrens geltend gemacht hat, bei ihrem Ehemann und ihr seien etwa wegen Internierung Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI anzuerkennen mit der Folge, dass die Anrechnung der EP für diese Zeiten zu unterbleiben habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Rentenberechnung nur Zeiten nach dem FRG zugrunde liegen. EP aus der Bewertung von Ersatzzeiten wären damit ebenfalls anrechenbare Zeiten nach dem FRG, weil außer FRG-Zeiten keine sonstigen Beitragszeiten vorliegen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 20. Juli 2011, Az. B 13 R 40/10 R, juris). Im Übrigen handelt es sich bei Ersatzzeiten nicht um Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung. Ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG ergäbe sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung der Ersatzzeiten als beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 4 i. V. m. § 71 Abs. 1 SGB VI) ein Gesamtleistungswert von Null und somit auch 0 EP für die ggf. vorliegende Ersatzzeit mit der Folge, dass allein aus den Ersatzzeiten der Klägerin kein Zahlungsanspruch resultieren kann (vgl. LSG Bayern vom 31. Januar 2012, a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. Juli 2011, a.a.O., juris Rn. 27).
Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 300 Abs. 2 SGB VI berufen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2011 - B 13 R 36/10 R, juris Rn. 21), wonach u.a. durch Neuregelungen innerhalb des SGB VI ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Aufhebung geltend gemacht worden ist. Aus § 300 SGB VI kann nicht abgeleitet werden, dass der Anspruch auf Witwerrente weiterhin nach § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG zu beurteilen ist, weil er bereits vor Verkündung des RVNG geltend gemacht worden ist. "Aufhebung" im Sinne von § 300 Abs. 2 SGB VI meint auch den rückwirkenden Zeitpunkt des Außerkrafttretens, hier also den 7. Mai 1996. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin aber noch keinen Anspruch auf Witwenrente, weil dieser erst mit dem Zuzug am 17. September 1996 aus Kasachstan ins Bundesgebiet entstanden ist (vgl. BSG, Entscheidung vom 20. Juli 2011, a. a. O.).
Somit sind die EP aus der eigenen Versicherung des Klägers vorrangig zu berücksichtigen. Da aber dort bereits 25 EP nach dem FRG zu berücksichtigen waren, war damit schon die Höchstzahl an EP erreicht, die § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG n. F. für ein Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes zulässt. Durch die Zuerkennung der Witwenrente wurde die Klägerin somit nur zur Inhaberin eines "leeren Rechts" (vgl. BSG, Entscheidung vom 20. Juli 2011, a. a. O., juris Rn. 19).
Auch gegen Grundrechte verstößt die von der Beklagten durchgeführte, von der Klägerin als "faktische Rentenkürzung" bezeichnete Vorgehensweise nicht. Eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 GG im Verhältnis zu Personen, die ihr Erwerbsleben in der ehemaligen DDR zurückgelegt haben, liegt nicht vor (BVerfG. a. a. O, Rdnr. 87 m.w N. auch: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, Az. 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04). Allein nach dem FRG begründete Rentenanwartschaften oder -ansprüche fallen auch nicht unter den Eigentumsschutz des Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG, da sie ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland beruhen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010, Az. 1 BvL 11/06; Az.: 1 BvL 12/06; Az.: 1 BvL 13/0 und Az.: 1 BvR 2530/05). Sowohl bei der Hinterbliebenenrente als auch bei der Rente aus eigenem Recht sind (ausweislich des in der Redigitalisierungsakte enthaltenen Versicherungsverlaufs) aber ausschließlich Zeiten nach dem FRG zu Grunde gelegt worden, womit ein Grundrechtsverstoß ausscheidet (siehe auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, aaO, juris).
Soweit die Klägerin im Fortgang des Berufungsverfahren erstmals ausführt, es sei zu prüfen, ob alle EP, die der Berechnung der Altersrente der Klägerin zugrunde gelegt worden seien, FRG-Punkte seien, geht dies fehl. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit bei Erlass des Bescheids 13. Mai 1998 (Regelaltersrente) und dem Bescheid vom 25. Juni 1998 (Aufhebung Witwenrente) von einem unrichtigen Sachverhalt zum Versicherungsverlauf ausgegangen wurde. Die Beklagte hat zuletzt mit Schriftsatz vom 14. Juni 2013 auf die Anlage 6 zum Altersrentenbescheid vom 13. Mai 1998 verwiesen. Andere EP, die nicht auf der Basis des FRG wären, sind nicht ersichtlich. Der Altersrentenanspruch der Klägerin aus der eigenen Versicherung ist zudem nicht Gegenstand eines solchen Verfahrens (so auch LSG Bayern, Entscheidung vom 31. Januar 2012, a.a.O.)
Eine gewährte Witwenrente kann hinsichtlich des Rechts auf Witwenrente nach § 48 Abs. 1 SGB°X somit neu festgestellt werden, wenn sie durch den späteren Eintritt einer wesentlichen Änderung rechtswidrig geworden ist. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Witwe bestandskräftig eine Altersrente aus eigenem Recht unter Berücksichtigung von FRG-Zeiten bewilligt worden ist (ebenso Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Juli 2012, a.a.O., juris).
Für den hier erkennenden Senat bestand auch keine Veranlassung, von den dortigen treffenden Ausführungen dieses Obergerichts abzurücken. Gründe, den zur Überprüfung gestellten Bescheid nach dem 1. Juli 1998 der Höhe nach zu beanstanden, sind damit ebenfalls nicht ersichtlich.
Nach alledem ist die Berufung nur teilweise erfolgreich und war im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit ihrer Rechtsverfolgung nunmehr teilweise Erfolg hatte. Da sich dieser gemessen am gesamten Klagebegehren eher partiell ausnimmt, war anteilig zu quoteln und zu tenorieren wie erfolgt. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor, da nicht von einer höchstrichterlichen Entscheidung ( etwa BSG, Entscheidung vom 29. April 1997, Az.: 8 RKn 29/95) abgewichen wird.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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